Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, Muttergesellschaft eines Industriekonzeras, und verschiedene ihrer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ein oder mehrere Teilnehmer im Sinne des Fera-melderechts und des Fernmelde-Gebührenrechts sind. Sie verwalten als Betriebsführungsgesellschaften das in ihren Werksbereichen zusammengefaßte Vermögen der Klägerin in deren Auftrag und für deren Rechnung. Die Klägerin und die genannten Tochtergesellschaften oder deren Vorgänger wurden auf ihren Antrag an das öffentliche Fernsprechnetz der beklagten Bundespost angeschlossen. Demgegenüber vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß es sich bei ihr und ihren Tochtergesellschaften nur um einen Teilnehmer im Sinne des Fernmelderechts handele. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückerstattung gezahlter Fernmeldegebühren und die Feststellung, daß sie sich bei femmeiderechtlichen Erklärungen auch von ihren Tochtergesellschaften vertreten lassen dürfe. Für Streitigkeiten über die Pflicht zur Zahlung von Femmeldegebühren steht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (vgl. Der hier einschlägige Abs.3 Satz 1 und 2 dieser Bestimmung lautet: ”Eine ständige Alleinbenutzung durch andere ist nur bei Regelnebenanschlüssen zulässig. Nach § 15 Abs.7 FO kann die Beklagte Jedoch gegen Entrichtung monatlicher Gebühren von dem Erfordernis der technischen Verhinderung im obigen Sinne befreien und - wie hier geschehen - die betreffenden Verbindungen zugestehen. b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs.3 Satz 2 FO sind hier unstreitig insoweit erfüllt, als von den Nebenstellenanlagen der Tochtergesellschaften über elf Hiernach hängt die Gebührenpflicht der Tochtergesellschaften davon ab, ob sie jeweils als "andere" im Sinne des § 15 Abs.3 Satz 2 FO anzusehen sind. Die Tochtergesellschaften der Klägerin sind als juristische Personen des privaten Rechts nach § 10 Abs.3 Nr. 2 FO teilnehmerfähig. Demnach kann die Beklagte die beanspruchten Gebühren verlangen, wenn zwischen ihr und den Tochtergesellschaften, die - durch Ausnahmequerverbindung sl ei tungen verbundene - Nebenanschlüsse benutzen, mehrere Teilnehmerverhältnisse bestehen. Nach dieser Vorschrift wird das Teilnehmerverhältnis dadurch begründet, daß die Deutsche Bundespost die Annahme eines Antrags auf Herstellung von Teilnehmereinrichtungen bestätigt (vgl. § 10 Abs. 2 FO setzt danach voraus, daß zwischen dem Inhaber des Anschlusses und der Deutschen Bundespost ein Teilnehmerverhältnis besteht. Aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht hervor, daß ursprünglich Teilnehmerverhältnisse zwischen der Beklagten und den Vorgängern der Tochtergesellschaften oder, soweit es sich um unselbständige Niederlassungen einer Juristischen Person handelte, mit dieser zustande kamen. Unstreitig ist die Klägerin nicht mit förmlicher Genehmigung der Beklagten im Wege der Übertragung in die früher begründeten Teilnehmerverhältnisse der Tochtergesellschaften bzw. Februar 1974, BGBl I S. Februar 1974, BGBl I S. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 FO) alleiniger Teilnehmer des Fernsprechverhältnisses in Bezug auf die heute von den Tochtergesellschaften benutzten Anschlüsse geworden. c) Die heutigen Tochtergesellschaften sind nach dem Vortrag der Klägerin durch formwechselnde Umwandlung aus dritten Gesellschaften (nicht den Namens- bzw. Sie haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von 1970 bis 1975 laufend unter ihren heutigen Firmenbezeichnungen im eigenen Namen Femmeldevollmach-ten erteilt und Anträge auf Änderungen von Femmelde-einrichtungen gestellt. Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen der Beklagten und den einzelnen Tochtergesellschaften Teilnehmerverhältnisse bestehen, keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, daß es sich bei den rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften um Betriebsführungs-gesellschaften der Klägerin handelt, die in deren Namen und für deren Rechnung tätig werden, rechtfertigt es nicht, allein die Klägerin als Teilnehmer zu behandeln. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise muß hier zurücktreten; die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften müssen sich an der gewählten Rechtsform festhalten lassen, auch wenn ihnen dadurch gebührenrechtliche Nachteile entstehen (vgl. Dagegen kann die Klägerin nicht ohne ausdrückliche Zulassung durch die Beklagte die Vorteile einer Teilnehmergemeinschaft (§ 10 Abs.4 Satz 1 FO und dazu Aubert aaO S. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht Teilnehmer des Fernsprechverhältnisses ist, das bezüglich der von Tochtergesellschaften benutzten Anschlüsse besteht, ist auch der Feststellungsantrag in den Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden. Der Feststellungsantrag bezieht sich ersichtlich nicht auf ein etwaiges Teilnehmerverhältnis an Anlagen die möglicherweise ausschließlich von der Klägerin und nicht von ihren Tochtergesellschaften benutzt werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein FernmeldeO idF d. 2. ÄndVFO vom 12. Februar 197^ (BGBl I S. 185) § 10 Zur Frage, ob in einem Konzern die Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft Fernsprechteilnehmer ist. BGH, Urt. v. 26. Juni 1980 - III ZR 159/78 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 159/78 URTEIL Verkfindet «n 26. Juni 1980 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der H_ itraße D Standsmitglieder Josef Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vor- und Heinz daselbst, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. ■■■■■ - gegen die Deutsche Bundespost vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion, H( ““ - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 ( ->-j Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kroner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 1977 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges . Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, Muttergesellschaft eines Industriekonzeras, und verschiedene ihrer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ein oder mehrere Teilnehmer im Sinne des Fera-melderechts und des Fernmelde-Gebührenrechts sind. 100 #ige Tochtergesellschaften der Klägerin sind u.a. die HW Röhrenwerke AG in PM, die HHHB-Hüttenwerke AG in DflBHHK die HflW-Siegerlandwerke AG in SHi^Blund die BflV AG in KflMHB. Sie verwalten als Betriebsführungsgesellschaften das in ihren Werksbereichen zusammengefaßte Vermögen der Klägerin in deren Auftrag und für deren Rechnung. In den Jahren 1969 bis 1972 haben in der Konzernstruktur der Klägerin gesellschaftsrechtliche Veränderungen stattgefunden. Die (Funktions- und Namens-) Vorgänger der HflHV-Röhrenwerke AG und der Hüttenwerke AG waren bis zu dem Jahre 1970 Niederlassungen der HflHBI AG. Die Vorgänger der HMHP-Siegerland-werke AG und der B0i AG wurden 1969/70 in der Weise umgewandelt, daß ihr Vermögen unter Ausschluß der Abwicklung auf die AG übertragen wurde. Die genann- ten vier Tochtergesellschaften der Klägerin entstanden nach deren Vorbringen in den Jahren 1969/70 teils durch Neugründung, teils durch rechtsformwechselnde Umwandlung aus anderen Gesellschaften. Am 24. März 1972 übertrug die HSHB AG ihr gesamtes Vermögen auf die Klägerin. Im Januar 1976 wurde der Werksbereich der fortbestehenden Blefa AG der HMB-Siegerlandwerke AG zur Verwaltung im Namen und für Rechnung der Klägerin zugewiesen. Die Klägerin und die genannten Tochtergesellschaften oder deren Vorgänger wurden auf ihren Antrag an das öffentliche Fernsprechnetz der beklagten Bundespost angeschlossen. Die Beklagte hat (außer den jeweiligen Haupt- und Nebenanschlüssen) insgesamt elf Querverbindungslei tiaigen zwischen den - verschiedenen Ortsnetzbereichen angehörenden - Betrieben der Tochtergesellschaften in HSH, DflHi und SHBgenehmigt. Für die Benutzung dieser sogen. Ausnahmequerverbindungsleitungen zieht die Beklagte seit 1974 die HSHD-Röhrenwerke AG, die HflHB-Hüttenwerke AG und die Siegerlandwerke AG zu Gebührenzahlungen heran, weil sie diese Tochtergesellschaften der Klägerin als mehrere Fernsprechteilnehmer ansieht. Demgegenüber vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß es sich bei ihr und ihren Tochtergesellschaften nur um einen Teilnehmer im Sinne des Fernmelderechts handele. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückerstattung gezahlter Fernmeldegebühren und die Feststellung, daß sie sich bei femmeiderechtlichen Erklärungen auch von ihren Tochtergesellschaften vertreten lassen dürfe. Die Klägerin hat - soweit im Revisionsrechtszug noch von Interesse - beantragt, 1. die Beklagte zur Rückerstattung der aufgrund der Bescheide vom 21. November 1974 und 9. Januar 1975 für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zu dem 30. Juni 1977 gezahlten Gebühren in Höhe von insgesamt 70.920 DM zu verurteilen, 2. festzustellen, daß die Klägerin sowohl unmittelbar als auch über die HMÜB-Hüttenwerke AG, die HflMB-Röhrenwerke AG und die HMHB-Siegerlandwerke AG berechtigt sei, gegenüber der Beklagten Willenserklärungen im Rahmen bestehender Teilnehmerverhältnisse abzugeben, insbesondere Gegenvorstellungen gegen Gebührenbescheide der Beklagten und ihrer Fernmeldeämter zu erheben. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht. Für Streitigkeiten über die Pflicht zur Zahlung von Femmeldegebühren steht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (vgl. Gern. Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 56, 395, 400). Diese Rechtswegzuweisung gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall, daß bereits gezahlte Fernmeldegebühren zurückverlangt werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist auch für den Feststellungsantrag eröffnet. Die Klägerin hat ihr Feststellungsbegehren vor dem Berufungsgericht dahin erläutert, daß es lediglich gebührenrechtliche Belange betreffe. Demnach steht der Feststellungsantrag in engem Zusammenhang mit der behaupteten Pflicht zur (Rück-) Zahlung von Fernmeldegebühren; er kann daher im selben Rechtsweg verfolgt werden wie der Rückzahlungsanspruch. II. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften seien mehrere Fernsprechteil- nehmer; daher stünden der Klägerin die erhobenen Fern-meldegebühren zu. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 1. a) Nach Nr. 6.1.3. der FemmeldegebührenvorSchriften, Anlage 3 zur Ferameldeordnung (FO) in der hier maßgeblichen Fassung der 2. VO zur Änderung der FO vom 12. Februar 1974 (BGBl I S. 185, 213), ist die Beklagte befugt, ”Gebühren für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Verhinderung von Verbindungen in andere Ortsnetzbereiche ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundespost” zu erheben. Diese Vorschrift knüpft an § 15 FO an. Der hier einschlägige Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Bestimmung lautet: ”Eine ständige Alleinbenutzung durch andere ist nur bei Regelnebenanschlüssen zulässig. Können bei der Nebenstellenanlage Verbindungen ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundespost nach Sprechstellen in einem anderen Ortsnetzbereich hergestellt werden, so muß die Herstellung solcher Verbindungen für die anderen zur ständigen Alleinbenutzung überlassenen Nebenanschlüsse technisch verhindert werden.” Nach § 15 Abs. 7 FO kann die Beklagte Jedoch gegen Entrichtung monatlicher Gebühren von dem Erfordernis der technischen Verhinderung im obigen Sinne befreien und - wie hier geschehen - die betreffenden Verbindungen zugestehen. b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 2 FO sind hier unstreitig insoweit erfüllt, als von den Nebenstellenanlagen der Tochtergesellschaften über elf Ausnahmequerverbindungsleitungen (§7 Abs. 1 Satz 3 FO) ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Beklagten Verbindungen zu - in anderen Ortsnetzbereichen gelegenen - Sprechstellen jeweils einer anderen dieser Tochtergesellschaften hergestellt werden können. Ebensowenig herrscht Streit darüber, daß auf diese Weise Ferngespräche zwischen Nebenanschlüssen, die verschiedenen Tochtergesellschaften zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind, geführt werden können. Hiernach hängt die Gebührenpflicht der Tochtergesellschaften davon ab, ob sie jeweils als "andere" im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 FO anzusehen sind. "Anderer" ist derjenige, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die benutzte Einrichtung besteht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FO). Als jeweils ein anderer gilt, wer nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 Teilnehmer werden könnte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FO). Die Tochtergesellschaften der Klägerin sind als juristische Personen des privaten Rechts nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 FO teilnehmerfähig. Demnach kann die Beklagte die beanspruchten Gebühren verlangen, wenn zwischen ihr und den Tochtergesellschaften, die - durch Ausnahmequerverbindung sl ei tungen verbundene - Nebenanschlüsse benutzen, mehrere Teilnehmerverhältnisse bestehen. 2. a) Das Teilnehmerverhältnis zwischen der Deutschen Bundespost und den Benutzern ihrer Femmeldeeinrichtun-gen (vgl. § 10 Abs. 1 FO) ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet (Aubert Fernmelderecht I 3. Aufl. S. 155 f). Die Frage, wer Teilnehmer ist, wird durch das Femmelde-recht abschließend geregelt. Nach § 10 Abs. 2 FO ist Teilnehmer der Inhaber des Hauptanschlusses und der wei- teren Teilnehmereinrichtungen, die zu diesem Hauptanschluß gehören. Diese Vorschrift muß Jedoch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 FO (früher § 11 Abs. 1 FO) gesehen werden. Nach dieser Vorschrift wird das Teilnehmerverhältnis dadurch begründet, daß die Deutsche Bundespost die Annahme eines Antrags auf Herstellung von Teilnehmereinrichtungen bestätigt (vgl. auch Aubert aaO S. 156). Bei dieser Bestätigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt (Aubert aaO S. 156 f). § 10 Abs. 2 FO setzt danach voraus, daß zwischen dem Inhaber des Anschlusses und der Deutschen Bundespost ein Teilnehmerverhältnis besteht. Aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht hervor, daß ursprünglich Teilnehmerverhältnisse zwischen der Beklagten und den Vorgängern der Tochtergesellschaften oder, soweit es sich um unselbständige Niederlassungen einer Juristischen Person handelte, mit dieser zustande kamen. b) Änderungen in der Person des Teilnehmers können sich wiederum nur in den Rechtsformen vollziehen, die in den abschließenden Regelungen des Femmelderechts hierfür vorgesehen sind. Unstreitig ist die Klägerin nicht mit förmlicher Genehmigung der Beklagten im Wege der Übertragung in die früher begründeten Teilnehmerverhältnisse der Tochtergesellschaften bzw. ihrer Vorgänger eingetreten (vgl. § 14 Abs. 1 FO in der - inzwischen geänderten - Fassung vom 5. Mai 1971 BGBl I S. 541). Ebensowenig ist der Tatbestand der förmlichen Übernahme vorhandener Teilnehmereinrichtungen durch die Klägerin erfüllt (vgl. § 11 Abs. 2, 3 FO in der Fassung vom 12. Februar 1974, BGBl I S. 185). Die Klägerin ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 FO) alleiniger Teilnehmer des Fernsprechverhältnisses in Bezug auf die heute von den Tochtergesellschaften benutzten Anschlüsse geworden. Eine derartige Gesamtrechtsnachfolge (vgl. dazu Aubert aaO S. 206) scheitert bereits daran, daß im Verhältnis der (fortbestehenden) Hoesch AG zur Klägerin durch Vertrag vom 24. März 1972 lediglich eine Einzelrechtsnachfolge in Gestalt der Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens stattgefunden hat. Die Vermögensübertragung nach § 361 AktG stellt keine Gesamtrechtsnachfolge dar (Schilling in Großkommentar zu dem AktG 3. Aufl. § 361 Rdn. 1). c) Die heutigen Tochtergesellschaften sind nach dem Vortrag der Klägerin durch formwechselnde Umwandlung aus dritten Gesellschaften (nicht den Namens- bzw. Funktionsvorgängern) oder durch Neugründungen entstanden. Sie haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von 1970 bis 1975 laufend unter ihren heutigen Firmenbezeichnungen im eigenen Namen Femmeldevollmach-ten erteilt und Anträge auf Änderungen von Femmelde-einrichtungen gestellt. Sie waren ferner unter ihren Firmennamen jeweils im Telefonbuch eingetragen und haben die Anlagen zur Erfüllung der ihnen ”in eigener Verantwortung” (§1 Abs. 1 der Betriebs- und Geschäftsführungsverträge) zu erledigenden Aufgaben benutzt. Die Beklagte hat stets die einzelnen Tochtergesellschaften als mehrere Teilnehmer angesehen. Darüber konnten diese nicht im Zweifel sein. Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen der Beklagten und den einzelnen Tochtergesellschaften Teilnehmerverhältnisse bestehen, keinen rechtlichen Bedenken. 10 3. Der Umstand, daß es sich bei den rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften um Betriebsführungs-gesellschaften der Klägerin handelt, die in deren Namen und für deren Rechnung tätig werden, rechtfertigt es nicht, allein die Klägerin als Teilnehmer zu behandeln. Für die Bestimmung des Teilnehmers ist auf des-sen Rechtsform abzustellen, wie aus § 10 Abs. 3 F0 hervorgeht. Angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der Tochtergesellschaften kommt es nicht auf ihre wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Klägerin an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise muß hier zurücktreten; die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften müssen sich an der gewählten Rechtsform festhalten lassen, auch wenn ihnen dadurch gebührenrechtliche Nachteile entstehen (vgl. auch Senatsurteil LM FernmeldeanlagenG Nr. 1 Bl 3 R 3 DÖV I960, 550, 552; BVerwG ArchivPF 1976, 582, 584). Dagegen kann die Klägerin nicht ohne ausdrückliche Zulassung durch die Beklagte die Vorteile einer Teilnehmergemeinschaft (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FO und dazu Aubert aaO S. 186) für sich in Anspruch nehmen. Auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kann im übrigen auch deshalb nicht abgehoben werden, weil sonst im Blick auf die im Wirtschaftsleben verbreiteten Konzernbildungen große Fernsprechnetze eines Teilnehmers entstehen würden, was für die Deutsche Bundespost nicht unerhebliche Gebührenausfälle zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Senatsurteil aaO). Zudem entspricht es praktischen Bedürfnissen, für die Frage der Teilnehmereigenschaft nicht wirtschaftliche Bindungen und Verhältnisse, die sich rasch ändern können und häufig nicht ohne erheblichen Verwaltungsaufwand festzustellen -O 11 sind, entscheidende Bedeutung beizu demessen (vgl. auch BVerwG aaO). 4. Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die Gebühren erhoben, deren Rückerstattung die Klägerin begehrt. Daher ist die Abweisung des Zahlungsantrags zu bestätigen, ohne daß es noch auf weitere Fragen (Anspruchsgrundlage, Aktivlegitimation) ankommt. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht Teilnehmer des Fernsprechverhältnisses ist, das bezüglich der von Tochtergesellschaften benutzten Anschlüsse besteht, ist auch der Feststellungsantrag in den Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden. Der Feststellungsantrag bezieht sich ersichtlich nicht auf ein etwaiges Teilnehmerverhältnis an Anlagen die möglicherweise ausschließlich von der Klägerin und nicht von ihren Tochtergesellschaften benutzt werden. NÜßgens Kroner Tidow Boujong Peetz