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BGH · m zu 199/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m zu 199/73

Von den Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 300«000 DM samt Zinsen verurteilt, weil der Kaufmann Josef der seinerzeit berechtigt war, die Klägerin zu vertreten, April 1974 jedenfalls infolge Zeltablaufs freigevorden waren, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge• Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem angegebenen Verhältnis von den Parteien anteilig zu tragen. fraglich sein, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - von der Beklagten darzulegen und zu beweisen war, daß die Klägerin "überliquid11 und daher an der Festgeldanlage interessiert gewesen sei« Dennoch kann nach der Überzeugung des erkennenden Senats aufgrund des bisherigen Sachund Streitstandes mit größerer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die Klägerin - auch nach einer ZurUckverweisung der Sache an den Tatrichter - im Ergebnis mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, wenn die Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten wäre« Dabei ist zu bedenken, daß die bisher mit' dem Rechtsstreit befaßten Tatrichter, die Kammer für Handelssachen des Landgerichts und das Be« rufungsgericht, ein erkennbar mißbräuchliches Handeln des Josef BiflB bejaht, wenn auch in ihren schriftlichen Entscheidungen möglicherweise nicht hinreichend begründet haben« Demgegenüber erscheint dem Senat die Möglichkeit, daß die Klage erfolglos geblieben wäre, weniger wahrscheinlich«

Zitierte Normen: § 91a ZPO
JosefParteiFestgeldanlageerkennbarHubertKlägerinHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m zu 199/73 BESCHLUSS
In Sachen
 der
Dr.
vertreten durch den Vorstand Q^tystraSe /f.
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Hubert BlflH^GmbH & Co» KG, vertreten durch die Gebr. BlJU^GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Bl weg A
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
und!
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in schriftlichen Verfahren an 11. Juli 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohnann
 beschlossen:
Von den Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Der Streitwert beträgt:
bis zu dem 15. Mai 1974:	300.000	DM
ab 16. Mai 1974 :	40.000 DM.
Gründe :
I.
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, einen bei ihr für die Klägerin auf die Zeit von 2 1/2 Jahren fest angelegten Geldbetrag von 300.000 DM vorzeitig freizugeben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 300«000 DM samt Zinsen verurteilt, weil der Kaufmann Josef	der
 seinerzeit berechtigt war, die Klägerin zu vertreten,
 
mit dieser Festgeldanlage seine Geschäftsführungs-befugnis erkennbar mißbraucht habe«
Im Revisionsrechtszug haben die Parteien, nachdem die Gelder am 22. April 1974 jedenfalls infolge Zeltablaufs freigevorden waren, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen
 wechselseitige Kostenanträge•
Sie haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem angegebenen Verhältnis von den Parteien anteilig zu tragen. Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes - § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zwar hätte das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsrechtszug möglicherweise nicht standgehalten. Es war zu erwägen, ob die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichend waren, um seine Schlußfolgerung zu rechtfertigen, daß Josef Bischof mit der Festgeldanlage seine Geschäftsführungsbefugnisse erkennbar mißbraucht habe. Auch konnte
 
fraglich sein, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - von der Beklagten darzulegen und zu beweisen war, daß die Klägerin "überliquid11 und daher an der Festgeldanlage interessiert gewesen sei«
Dennoch kann nach der Überzeugung des erkennenden Senats aufgrund des bisherigen Sachund Streitstandes mit größerer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die Klägerin - auch nach einer ZurUckverweisung der Sache an den Tatrichter - im Ergebnis mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, wenn die Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten wäre« Dabei ist zu bedenken, daß die bisher mit' dem Rechtsstreit befaßten Tatrichter, die Kammer für Handelssachen des Landgerichts und das Be« rufungsgericht, ein erkennbar mißbräuchliches Handeln des Josef BiflB bejaht, wenn auch in ihren schriftlichen Entscheidungen möglicherweise nicht hinreichend begründet haben« Demgegenüber erscheint dem Senat die Möglichkeit, daß die Klage erfolglos geblieben wäre, weniger wahrscheinlich«
Diese Umstände rechtfertigen die vorgenommene Kostenteilung•
Gähtgens
 Kreft
Peetz
 Lohmann
Dr. Krohn