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BGH · III ZR 159/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 159/72

Nachdem eine gegen den Bund der Strafvollzugsbediensteten gerichtete Klage rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden ist (1 0 98/69 LG Freiburg), nimmt er Jetzt das beklagte Land in Anspruch. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und seinen Anspruch nunmehr in erster Reihe auf die während der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Tätigkeit, hilfsweise auf Arbeitsleistungen während seiner Freizeit gestützt. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Art. 14 Abs.3 Satz 3 GG auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung verneint, da diese Verfassungsnorm nur einen Substanz- (Substanzwert-)schütz, nicht aber einen Erwerbsschutz gewähre. Es handele sich im vorliegenden Fall überhaupt nicht um einen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne, vielmehr sei dem Kläger eine Leistung vorenthalten worden, auf die er Anspruch zu haben glaube. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, schützt Art. 14 GG nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber beispielsweise Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 20, 31, 34; 28, 119, 141 f; 30, 292, 334 f). Eine Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit stand dem Kläger hiernach also nicht zu, mochte er die Arbeit in oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit leisten. An dieser Begrenzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie scheitert auch der Einwand der Revision, die unter Berufung auf die Entscheidung BVerfGE 30, 292, 334 f ausführt, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht um das - durch Art. 12 GG geschützte -Recht des Klägers auf Betätigung und Erwerb, sondern um das Ergebnis seiner ErwerbStätigkeit, den Anspruch auf Vergütung; ob und inwieweit dieser Anspruch gegeben sei oder gegeben sein müsse, sei daher allein nach Art. 14 GG zu beantworten. Soweit die Revision einen zu entschädigenden Eingriff darin erblicken will, daß der Kläger ohne Zusage einer Vergütung zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist, verkennt sie, daß Art. 14 GG nur Vermögenswerte Rechtspositionen schützt. 2. Da der Kläger schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Enteignungsentschädigung hat, kann auf sich beruhen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Vorschrift des § 15 StGB a.F., die die Arbeitspflicht des zu Zuchthaus Verurteilten regelte, als Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht kommt. 1. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auf Grund Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) erwachsen ist. Es hat diese Frage verneint und zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn die Regelung der Arbeitsbelohnung in Nr. 96 DVollzO gegen die verfassungsrechtlichen Gebote des Sozialstaates verstieße, könne der Kläger daraus keinen Zahlungsanspruch herleiten. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Regelung der Entlohnung arbeitender Strafgefangener in Nr. 96 DVollzO mit den Grundsätzen des Sozialstaats (Art. 20 Abs.1, 28 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn jedenfalls kann weder den Bediensteten der Strafanstalt Freiburg noch sonstigen Bediensteten des beklagten Landes deswegen der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gemacht werden, weil der Kläger zu Arbeiten herangezogen worden ist, für die ihm lediglich eine Arbeitsbelohnung gezahlt wurde. Die Bediensteten des beklagten Landes haben daher nicht gegen Amtspflichten verstoßen, die ihnen gegenüber dem Kläger oblagen, sondern haben sich nach den geltenden Bestimmungen gerichtet. Insoweit könnte gegen Nr. 84 Abs. 2 DVollzO verstoßen worden sein, wonach die wöchentliche Arbeitszeit der Strafgefangenen nicht mehr als 48 Stunden betragen darf.Das angefochtene Urteil ergibt indessen nicht, daß Bedienstete des beklagten Landes in diesem Zusammenhang gegen ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verstoßen haben. Unabhängig davon kann dieses Vorbringen des Klägers seine Klage schon deswegen nicht begründen, weil er nicht behauptet, daß ihm durch Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein Schaden entstanden sei. Ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG den Anspruch des Klägers rechtfertigen könnte, kann daher unerörtert bleiben. 4. Entgegen der Ansicht der Revision verstieß die Beschäftigung des Klägers nicht gegen das (durch Gesetz vom 1. Nach Art. 2 Nr. 2c dieses Übereinkommens gilt Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne des Übereinkommens. Insbesondere ist der Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch einer "privaten Vereinigung verdingt oder ihr sonst zur Verfügung gestellt" worden, daß er zu den Arbeiten herangezogen worden ist, die in der Werkstätte der Strafanstalt für den Bund der Strafvollzugsbediensteten ausgeführt wurden. Daher kann auch hier auf sich beruhen, ob ein Verstoß gegen das Übereinkommen überhaupt einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Zahlung einer Arbeitsvergütung begründen könnte. Die von der Revision herangezogene Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens, wonach Zwangs- oder Pflichtarbeit in Geld zu vergüten ist, begründet einen solchen Anspruch schon deswegen nicht, weil die Arbeit von Strafgefangenen nach Art. 2 Nr. 2c nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 15 StGB Art. 14 GG § 15 StGB Art. 3 GG
BerufungsgerichtGGÜbereinkommenAnspruchArbeitFreiburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ^a BGKZ:	nein
GG Art. 14 Bb, 20, 28, 34; BGB § 839 Fi; Internationales Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit v. 28. Juni 1930, BGBl 1936 II 641
Ein Strafgefangener kann für in der Strafhaft geleistete Arbeit eine Vergütung weder nach Enteignungsgrundsätzen noch aus Amtshaftung noch aufgrund des Internationalen Übereinkommens vom 28. Juni 1930 verlangen.
BGH, Urt. v. 27. Februar 1975 - III ZR 159/72 - OLG Karlsruhe-
Freiburg LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 159/72	URTEIL
Verkündet am
27. Februar 1975 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Heinz
Straße 125,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium, Stuttgart,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr.
und Prof.Dr.
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- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kreft sowie der Richter Gähtgens, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
T a t b e stand
 Der Kläger verbüßte ab 1965 in der damaligen Landesstrafanstalt des beklagten Landes in Freiburg eine Zuchthausstrafe. Etwa von Mitte 1965 bis zu dem 23. Oktober 1967 war er der Buchbinderei und Buchdruckerei der Strafanstalt zugeteilt. In dieser Werkstätte wurden u.a. Arbeiten für den Bund der Strafvollzugsbediensteten ausgeführt, dessen Landesvorsitzender damals ein Bediensteter der Strafanstalt, Regierungsamtmann F^^|, war. Auf dessen Veranlassung
 
wurde der Kläger zu den Arbeiten für den Bund der Strafvollzugsbediensteten herangezogen, wofür diese Vereinigung 1,50 DM Je Tag an die Arbeitsverwaltung der Strafanstalt abführte. Der Kläger selbst erhielt für die während der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeiten die in Nr. 96 der Dienstund Vollzugsordnung in der damals geltenden Fassung vom 1. Dezember 1961 - DVollzO -vorgesehene Arbeitsbelohnung und gelegentliche Sonderzuwendungen in Form von Tabak, Getränken und Esswaren.
Der Kläger beansprucht eine Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit. Nachdem eine gegen den Bund der Strafvollzugsbediensteten gerichtete Klage rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden ist (1 0 98/69 LG Freiburg), nimmt er Jetzt das beklagte Land in Anspruch. Er hat behauptet, er habe während seiner Freizeit 3700 Stunden gearbeitet, und für Jede Stunde 3,50 DM verlangt. Von dem Gesamtbetrag von 12.950 DM hat er einen Teilbetrag von 2.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und seinen Anspruch nunmehr in erster Reihe auf die während der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Tätigkeit, hilfsweise auf Arbeitsleistungen während seiner Freizeit gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
I.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung verneint, da diese Verfassungsnorm nur einen Substanz- (Substanzwert-)schütz, nicht aber einen Erwerbsschutz gewähre. Den Schutz der Vorschrift genössen nur bereits bestehende Vermögenswerte Rechtspositionen und die aus ihnen fließenden Ansprüche; die Arbeit könne zwar Rechtsgüter schaffen, die unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie fielen, habe aber selbst nicht den Charakter eines solchen Rechtsgutes. Es handele sich im vorliegenden Fall überhaupt nicht um einen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne, vielmehr sei dem Kläger eine Leistung vorenthalten worden, auf die er Anspruch zu haben glaube. Die Vorenthaltung einer Leistung sei aber kein Enteignungstatbestand.
Diese Ausführungen entsprechen den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, schützt Art. 14 GG nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber beispielsweise Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 20, 31, 34; 28, 119, 141 f; 30, 292, 334 f). Dem entspricht die Rechtsprechung des hier erkennenden Senats. Schon im Urteil vom 26. März 1953 (III ZR 206/52 - LM § 839 (C) BGB Nr. 5) ist betont worden.
 
als Grundlage eines Aufopferungsanspruchs könnten nur bestehende subjektive Rechte in Betracht kommen. In weiteren Entscheidungen (BGHZ 34, 188, 190; 45, 150,
 155; Urt. vom 20. September 1962-111 ZR 98/60 - DVB1 1963, 24) sind Entschädigungsansprüche wegen Vereitelung bloßer Erwerbsaussichten verneint worden (vgl. auch Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2. Aufl. S. 35). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von vornherein nicht einmal eine solche Erwerbsaussicht. Denn nach den Bestimmungen in Nr. 96 DVollzO erhält der Strafgefangene nur eine Arbeite- und gegebenenfalls eine Leistungsbelohnung. Eine Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit stand dem Kläger hiernach also nicht zu, mochte er die Arbeit in oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit leisten. Der Kläger will daher mit Hilfe des Art. 14 GG einen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung erst begründen. Das ist Jedoch nicht möglich.
An dieser Begrenzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie scheitert auch der Einwand der Revision, die unter Berufung auf die Entscheidung BVerfGE 30, 292, 334 f ausführt, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht um das - durch Art. 12 GG geschützte -Recht des Klägers auf Betätigung und Erwerb, sondern um das Ergebnis seiner ErwerbStätigkeit, den Anspruch auf Vergütung; ob und inwieweit dieser Anspruch gegeben sei oder gegeben sein müsse, sei daher allein nach Art. 14 GG zu beantworten. Bei diesem Vorbringen wird verkannt, daß das Bundesverfassungsgericht aaO einen Erwerb als Ergebnis der Betätigung voraussetzt, damit der Schutz des Art. 14 GG eingreifen kann. An einem solchen Erwerb fehlt
 es hier aber gerade. Soweit die Revision einen zu entschädigenden Eingriff darin erblicken will, daß der Kläger ohne Zusage einer Vergütung zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist, verkennt sie, daß Art. 14 GG nur Vermögenswerte Rechtspositionen schützt. Die Arbeit hingegen kann zwar Rechtsgüter schaffen, die unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie fallen, hat aber selbst nicht den Charakter eines solchen Rechtsgutes. Das hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt.
2.	Da der Kläger schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Enteignungsentschädigung hat, kann auf sich beruhen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Vorschrift des § 15 StGB a.F., die die Arbeitspflicht des zu Zuchthaus Verurteilten regelte, als Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht kommt.
II.
1. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auf Grund Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) erwachsen ist. Es hat diese Frage verneint und zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn die Regelung der Arbeitsbelohnung in Nr. 96 DVollzO gegen die verfassungsrechtlichen Gebote des Sozialstaates verstieße, könne der Kläger daraus keinen Zahlungsanspruch
 herleiten. Denn die SozialstaatsK±ausel verpflichte in erster Linie den Gesetzgeber, der sie im Rahmen des ihm durch die Verfassung eingeräumten ErmessensSpielraumes auszufüllen habe. Nur wenn der Gesetzgeber diese Pflicht willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund versäume, könne möglicherweise dem Einzelnen ein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbarer Anspruch erwachsen. Indessen habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine übergangsfrist zur Regelung der offenen Fragen eingeräumt, die noch nicht verstrichen sei (BVerfGE 33, 1, 13). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liege nicht vor, da die Strafgefangenen in Baden-Württemberg hinsichtlich der Arbeitsbelohnung gleichbehandelt würden und eine Gleichbehandlung mit freien Arbeitnehmern nicht zulässig sei, da insoweit verschiedene Sachverhalte vorlägen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Regelung der Entlohnung arbeitender Strafgefangener in Nr. 96 DVollzO mit den Grundsätzen des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1,
 28 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn jedenfalls kann weder den Bediensteten der Strafanstalt Freiburg noch sonstigen Bediensteten des beklagten Landes deswegen der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gemacht werden, weil der Kläger zu Arbeiten herangezogen worden ist, für die ihm lediglich eine Arbeitsbelohnung gezahlt wurde. Nach der damals geltenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 StGB a.F. war der Kläger zur Arbeit verpflichtet. Art und Höhe der Entlohnung
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regelten Nr. 96 DVollzO und die Arbeitsverwaltungsordnung, die außer einer Arbeitsund Leistungsbelohnung keine Vergütung vorsehen. Die Bediensteten des beklagten Landes haben daher nicht gegen Amtspflichten verstoßen, die ihnen gegenüber dem Kläger oblagen, sondern haben sich nach den geltenden Bestimmungen gerichtet. Falls der Gesetzgeber nach der Verfassung gehalten gewesen sein sollte, die Entlohnung arbeitender Strafgefangener anders als bisher zu regeln, könnte seine Säumnis eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten nicht zur Folge haben.
Die von der Revision herangezogene FürSorgepflicht, die den Bediensteten gegenüber dem Kläger oblag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Fürsorgepflicht hat den Schutz des Strafgefangenen vor Schäden, etwa gesundheitlicher Art, zu dem Inhalt (vgl. Senatsurteil in BGHZ 21,
 214, 220), begründet aber keine Pflicht zur Zahlung einer in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenaiArbeitsvergütung. Auch die Heranziehung des Sozialstaatsgebots, mit dem die Revision die Fürsorgepflicht im Zusammenhang sehen will, rechtfertigt aus den oben genannten Gründen keine andere Beurteilung. Die Senatsentscheidung in BGHZ 25,
231, 234 f, auf die die Revision sich in diesem Zusammenhang beruft, betraf einen anderen Sachverhalt, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat. Dort waren die Fürsorgeleistungen bereits durch gesetzliche Vorschriften (des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes) näher bestimmt; der Senat hat aus dem Sozialstaatsgebot lediglich noch einen Rechtsanspruch des Gefangenen auf diese Leistungen hergeleitet. Demgegenüber ist die Zahlung von Arbeitsvergütungen für Strafgefangene nirgends vorgesehen.
 
Der Kläger macht allerdings geltend, er habe auch während seiner Freizeit gearbeitet, und verlangt hilfsweise für diese Arbeit eine Vergütung. Insoweit könnte gegen Nr. 84 Abs. 2 DVollzO verstoßen worden sein, wonach die wöchentliche Arbeitszeit der Strafgefangenen nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Das angefochtene Urteil ergibt indessen nicht, daß Bedienstete des beklagten Landes in diesem Zusammenhang gegen ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verstoßen haben. Es ist nicht festgestellt, daß der Kläger angehalten worden ist, außerhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu arbeiten. Auch ist nicht ausgeschlossen, daß dringende Fälle Vorgelegen haben, die nach Nr. 84 Abs. 2 Satz 3 DVollzO eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit zulassen. Unabhängig davon kann dieses Vorbringen des Klägers seine Klage schon deswegen nicht begründen, weil er nicht behauptet, daß ihm durch Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein Schaden entstanden sei. Daß diese Arbeit ebenso wie die sonst geleistete nicht vergütet worden ist, stellt einen solchen Schaden nicht dar.
3.	Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken. Ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG den Anspruch des Klägers rechtfertigen könnte, kann daher unerörtert bleiben.
4.	Entgegen der Ansicht der Revision verstieß die Beschäftigung des Klägers nicht gegen das (durch Gesetz vom 1. Juni 1956 - BGBl II 640 - übernommene) internationale Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl 1956 Teil II S. 641 ff). Nach Art. 2 Nr. 2c dieses Übereinkommens gilt Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne des Übereinkommens. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist der Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch einer "privaten Vereinigung verdingt oder ihr sonst zur Verfügung gestellt" worden, daß er zu den Arbeiten herangezogen worden ist, die in der Werkstätte der Strafanstalt für den Bund der Strafvollzugsbediensteten ausgeführt wurden. Daher kann auch hier auf sich beruhen, ob ein Verstoß gegen das Übereinkommen überhaupt einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Zahlung einer Arbeitsvergütung begründen könnte. Die von der Revision herangezogene Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens, wonach Zwangs- oder Pflichtarbeit in Geld zu vergüten ist, begründet einen solchen Anspruch schon deswegen nicht, weil die Arbeit von Strafgefangenen nach Art. 2 Nr. 2c nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt.
5.	Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverietzung hiernach nicht vorliegen, kann auf sich beruhen, ob ein solcher Anspruch
- wie das Berufungsgericht gemeint hat und die Revision in Zweifel zieht - teilweise verjährt ist.
III,
Weitere Anspruchsgrundlagen, Über die die ordentlichen Gerichte zu befinden haben, sind nicht zu erkennen. Das hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, ohne daß die Revision insoweit Einwendungen erhebt.
Kreft	Gähtgens	Dr. Tidow
 Peetz
Lohmann