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BGH · III ZR 159/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 159/71

GG Art. 14 Cb, Ea; BadWürttStraßenG § 17 Ein Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung wird nicht schon dadurch begründet, daß durch die Höherlegung einer Gemeindestraße eine Minderung des Verkehrswerts eines anliegenden Grundstücks verursacht wird,weil es nunmehr in verstärktem Maß eingesehen werden kann und optisch einen ungünstigeren Eindruck als früher erweckt. Er hat darüber hinaus noch eine allgemeine Wertminderung seines Grundstücks infolge der Höherlegung der Straße behauptet und insoweit beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für diese Beeinträchtigung zu verurteilen. Das Landgericht hat ihm eine Entschädigung für die infolge der Erhöhung der Straße eingetretene Minderung des Gebrauchs- und Verkehrswerts seines Grundstücks dem Grunde nach zugesprochen. Das Berufungsgericht hat in der Höherlegung der Kindergartenstraße, soweit dadurch eine allgemeine Wertminderung des angrenzenden Grundstücks eingetreten sein soll, keinen Tatbestand gesehen, der die Beklagte zur 1. Dem Kläger ist für die Be eint rächt igung durch den unmittelbaren Eingriff in die Substanz seines Eigentums und für die Wiederherstellung des freien Zugangs zu seinem Grundstück eine in ihrer Höhe noch offenstehende Entschädigung rechtskräftig zuerkannt worden. Darüber hinaus ist der Grundeigentümer nach Enteignungsrecht (nur) davor geschützt, daß sein Grundstück durch hoheitliche Maßnahmen nicht von Licht, Luft und Wasser abge-schn'itten ’und dadurch in seiner wirtschaftlichen Nutzbarkeit beschränkt wird (BGHZ 23, 235» 239; RG2 145,107* 113; RG Warn 1935 Nr. 132; für freien Zugang zur Straße auch: BGHZ 48, 58, 62, 63 und 65, 68; 30, 241; BGH LM GG Art. 14 (D) Nr. 22), Derartige Einschränkungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Grundeigentum des Klägers nicht vor. 4, Dem Berufungsgericht ist mithin auch insoweit zu folgen, als es in den vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten negativen Auswirkungen der zulässigen Höherlegung der Kindergartenstraße einen Eingriff in den geschützten Rechtsbereich des Klägers nicht gesehen hat. Weder die Tatsache, daß das Anwesen des Klägers nunmehr in verstärktem Maß eingesehen werden kann, noch der Umstand, daß es aus diesem Grund und auch deswegen in seinem Wert gemindert sein kann, weil es infolge der höherliegenden Straße optisch einen ungünstigeren Eindruck als früher erweckt, beeinträchtigen den Kläger in seiner durch das geltende Recht geschützten Position als Grundeigentümer, Er besaß keinen Rechtsanspruch darauf, daß sein Grundeigentum von solchen Maßnahmen, die sich wertmindernd auswirken könnten, verschont bliebe, sein Eigentum war derartigen Wertminderungen vielmehr von Anfang an ausgesetzt, da die Möglichkeit einer Erhöhung der Kindergartenstraße nach dem geltenden Recht immer bestanden hatte. Die wirtschaftliche Benutzbarkeit seines Grundstücks aber und insbesondere dessen Bewohnbarkeit, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen (vgl, BGHZ 30, 241, 242), sind durch die Höherlegung des Straßenkörpers und eine verstärkte Einsehbarkeit von dort nicht beeinträchtigt worden. 2. Das angefochtene Urteil läßt allerdings nicht erkennen, ob das Berufungsgericht auch der Tatsache Rechnung getragen hat, daß auf der Kindergartenstraße,nachdem sie höher gelegt war, der Verkehr wieder zugelassen worden ist, und zwar ersichtlich von der beklagten Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast und als Straßenbaubehörde (vgl. Dieser Tatsache kann in Ausnahmefällen Bedeutung zukommen, wenn ein Straßenanlieger nunmehr infolge einer für ihn besonders ungünstigen Stras-senführung in der Nutzbarkeit seines Eigentums durch Lärm, Abgase oder sonstige vom Straßenverkehr ausgehende Belästigungen unvermeidlich und unzu demutbar beeinträchtigt wird (vgl. Denn bei solchen Immissionen, die ausnahmsweise einmal über das Maß dessen hinausgehen, was der Grundeigentümer nach § 906 BGB entschädigungslos hinzunehmen hat, kann ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Betracht kommen, wenn sie auf einen (rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Eingriff von hoher Hand zurückzuführen sind (BGHZ 48, 98, 101; 54, 384, 387, 388; 49, 148, 150, 152; vgl. Beruht die Beeinträchti gung dabei auf einer ortsüblichen Benutzung des Straßen grundstücks und ist sie durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen nicht zu verhindern, so kann eine Entschädigung auch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldet sein (BGHZ 54, 384, 387, 391 und 49, 148, 150 f). Das kann der erkennende Senat entscheiden, ohne daß es insoweit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Tatrichter bedarf.Nach dem Vortrag des Klägers und den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts muß es ausgeschlossen werden, daß bei dem Kläger die strengen Voraussetzungen vorliegen, die an den Entschädigungsanspruch von der Rechtsprechung gestellt werden (vgl.BGHZ 49, 148, 152). Es handelt sich bei ihm, auch wenn der Verkehr in Fensterhöhe vorbeigeführt wird, noch um Nachteile, die das Maß dessen nicht übersteigen, was jeder Anlieger einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße entschädigungslos hinzunehmen hat. Der Kläger braucht zwar nicht vorzutragen und beispielsweise durch Privatgutachten zu belegen, daß von ihm behauptete Beeinträchtigungen oder Belästigungen bestimmte physikalische Grenzwerte und damit das Maß des ihm Zumutbaren übersteigen. d) Die vom Kläger angegebene und durch Einholen eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Minderung des Ertragsund Verkaufswerts seines Hauses ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, so daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht übergangen, keinen Erfolg haben kann. Denn aus einer solchen allgemeinen Wertminderung läßt sich nicht entnehmen, daß überhaupt und gegebenenfalls inwieweit ein Grundstück über das nach § 906 BGB zu duldende Maß hinaus durch unzu demutbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen in seiner wirtschaftlichen Nutzbarkeit beschränkt sein kann (vgl. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 907 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBBelästigungBeeinträchtigungRGZStraßemaßenKlägerRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
Ja
 nein
GG Art. 14 Cb, Ea; BadWürttStraßenG § 17
Ein Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung wird nicht schon dadurch begründet, daß durch die Höherlegung einer Gemeindestraße eine Minderung des Verkehrswerts eines anliegenden Grundstücks verursacht wird,weil es nunmehr in verstärktem Maß eingesehen werden kann und optisch einen ungünstigeren Eindruck als früher erweckt.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 1973 - III ZR 159/71 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lllJ&J&lll	URTEIL
Verkündet am
11. Oktober 1973 Schorm,
 Ju st i zhaup t s e kre tär
 als Urkundßbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Heinrich
 SchMPH •,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gemeinde R MMHPMil , vertreten durch den Bürgermeister,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof ,Dr,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des im Gebiet der beklagten Gemeinde gelegenen Grundstücks KflMBmMMLstraße^l auf dem seit 1952/53 ein Wohnhaus steht. Im Jahre 1966 erneuerte die beklagte Gemeinde die Straße. Dabei wurde ihr Niveau um etwa 0,65 m angehoben und der Straßenkörper durch eine Betonmauer gegen das angrenzende Grundstück des Klägers abgestützt.
Dem Kläger ist eine Ent Schädigung zur Behebung einzelner Nachteile, die sein Grundstück infolge der Stras
 senbaumaßnahmen erlitten hat, dem Grunde nach rechtskräftig zugesprochen worden. Er hat darüber hinaus noch eine allgemeine Wertminderung seines Grundstücks infolge der Höherlegung der Straße behauptet und insoweit beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für diese Beeinträchtigung zu verurteilen.
Das Landgericht hat ihm eine Entschädigung für die infolge der Erhöhung der Straße eingetretene Minderung des Gebrauchs- und Verkehrswerts seines Grundstücks dem Grunde nach zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren um Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat in der Höherlegung der Kindergartenstraße, soweit dadurch eine allgemeine Wertminderung des angrenzenden Grundstücks eingetreten sein soll, keinen Tatbestand gesehen, der die Beklagte zur
 
Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichten könnte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.	Dem Kläger ist für die Be eint rächt igung durch den unmittelbaren Eingriff in die Substanz seines Eigentums und für die Wiederherstellung des freien Zugangs zu seinem Grundstück eine in ihrer Höhe noch offenstehende Entschädigung rechtskräftig zuerkannt worden. Darüber hinaus ist der Grundeigentümer nach Enteignungsrecht (nur) davor geschützt, daß sein Grundstück durch hoheitliche Maßnahmen nicht von Licht, Luft und Wasser abge-schn'itten ’und dadurch in seiner wirtschaftlichen Nutzbarkeit beschränkt wird (BGHZ 23, 235» 239; RG2 145,107* 113; RG Warn 1935 Nr. 132; für freien Zugang zur Straße auch: BGHZ 48, 58, 62, 63 und 65, 68; 30, 241; BGH LM GG Art. 14 (D) Nr. 22), Derartige Einschränkungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Grundeigentum des Klägers nicht vor.
2.	Weitergehende Rechte räumt auch § 17 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GesBl 1964, 127) dem Grundeigentümer nicht ein. Die Vorschrift gewährt d.em Straßenanlieger einen Entschädigungsanspruch lediglich dann, wenn durch die Änderung einer Straße der notwendige Zugang zu seinem Grundstück (Abs. 2) oder der Zutritt von Licht und Luft (Abs. 3) entzogen oder wesentlich beschränkt werden.
3.	Gegen die Erhöhung eines Nachbargrundstücks ist der Grundeigentümer dagegen weder nach Bundesrecht noch nach Baden-Württembergischem Landesrecht geschützt, so-
fern Bestand und Festigkeit seines Grundstücks gewahrt bleiben und es nicht von Licht, Luft, Wasser und Zugang abgeschnitten wird.
Das BGB untersagt in § 909 lediglich bestimmte Vertiefungen von Nachbargrundstücken. Die Vorschrift gilt nicht - entsprechend - für Erhöhungen (RGZ 155, 154, 160; RGRK BGB, 11. Aufl., § 909 Anm. 9i Meisner/Stem/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 5. Aufl., § 20 V 1). Diese gehören auch nicht zu den unzulässigen Anlagen nach § 907 BGB (RGZ 51, 251, 253; vgl. auch RGZ 155, 154, 158 und RG Warn 1935 Nr. 132; RGRK BGB § 907 Anm. 6; Meisner/ Stern/Hodes § 17 II 1). ,
§ 9 des Gesetzes über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1959 (GesBl 1959, 171) läßt Erhöhungen ausdrücklich zu, sofern "ein solcher Abstand von der Grenze eingehalten wird oder solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten werden, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist". Dementsprechend hat die Beklagte an der Grenze des Grundstücks des Klägers zur Kindergartenstraße hin eine Stützmauer errichtet.
4,	Dem Berufungsgericht ist mithin auch insoweit zu folgen, als es in den vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten negativen Auswirkungen der zulässigen Höherlegung der Kindergartenstraße einen Eingriff in den geschützten Rechtsbereich des Klägers nicht gesehen hat. Weder die Tatsache, daß das Anwesen des Klägers nunmehr in verstärktem Maß eingesehen werden kann,
 noch der Umstand, daß es aus diesem Grund und auch deswegen in seinem Wert gemindert sein kann, weil es infolge der höherliegenden Straße optisch einen ungünstigeren Eindruck als früher erweckt, beeinträchtigen den Kläger in seiner durch das geltende Recht geschützten Position als Grundeigentümer, Er besaß keinen Rechtsanspruch darauf, daß sein Grundeigentum von solchen Maßnahmen, die sich wertmindernd auswirken könnten, verschont bliebe, sein Eigentum war derartigen Wertminderungen vielmehr von Anfang an ausgesetzt, da die Möglichkeit einer Erhöhung der Kindergartenstraße nach dem geltenden Recht immer bestanden hatte. Die wirtschaftliche Benutzbarkeit seines Grundstücks aber und insbesondere dessen Bewohnbarkeit, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen (vgl, BGHZ 30, 241, 242), sind durch die Höherlegung des Straßenkörpers und eine verstärkte Einsehbarkeit von dort nicht beeinträchtigt worden. Das Grundstück des Klägers bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht anzugreifen vermag, im tatsächlichen Bereich unbeschränkt nutzbar.
II.
1.	Weitere Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks infolge der Aufschüttung der Kindergartenstraße hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision rügt, das Gericht habe bei der Beurteilung der Nutzbarkeit und des Maßes der jedem Anlieger zuzümutenden Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt, daß das Straßenniveau nunmehr so hoch liege, daß beispielsweise der Auspuff eines Volkswagens
 
sich in Höhe der Fensteröffnungen des Erdgeschosses des Wohnhauses befinde. Darauf hatte der Kläger bereits vor dem Landgericht hingewiesen und die Vornahme einer Augenscheinseinnahme angeregt.
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
2.	Das angefochtene Urteil läßt allerdings nicht erkennen, ob das Berufungsgericht auch der Tatsache Rechnung getragen hat, daß auf der Kindergartenstraße,nachdem sie höher gelegt war, der Verkehr wieder zugelassen worden ist, und zwar ersichtlich von der beklagten Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast und als Straßenbaubehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 7 in Verbindung mit § 46 und § 52 Abs. 3 Nr. 3 des Straßengesetzes von Baden-Württemberg). Dieser Tatsache kann in Ausnahmefällen Bedeutung zukommen, wenn ein Straßenanlieger nunmehr infolge einer für ihn besonders ungünstigen Stras-senführung in der Nutzbarkeit seines Eigentums durch Lärm, Abgase oder sonstige vom Straßenverkehr ausgehende Belästigungen unvermeidlich und unzu demutbar beeinträchtigt wird (vgl. BGH IM BBauG § 95 Nr. 10 = WM 1972, 620 - Bremer Hochstraße - und RGZ 159» 129» 136). Denn bei solchen Immissionen, die ausnahmsweise einmal über das Maß dessen hinausgehen, was der Grundeigentümer nach § 906 BGB entschädigungslos hinzunehmen hat, kann ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Betracht kommen, wenn sie auf einen (rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Eingriff von hoher Hand zurückzuführen sind (BGHZ 48, 98, 101; 54, 384, 387, 388; 49, 148, 150, 152; vgl.
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auch RGZ 159, 129, 155, 140/1). Beruht die Beeinträchti gung dabei auf einer ortsüblichen Benutzung des Straßen grundstücks und ist sie durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen nicht zu verhindern, so kann eine Entschädigung auch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldet sein (BGHZ 54, 384, 387, 391 und 49, 148, 150 f).
3.	Dem Kläger steht ein solcher Entschädigungsanspruch jedoch nicht zu. Das kann der erkennende Senat entscheiden, ohne daß es insoweit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Tatrichter bedarf. Nach dem Vortrag des Klägers und den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts muß es ausgeschlossen werden, daß bei dem Kläger die strengen Voraussetzungen vorliegen, die an den Entschädigungsanspruch von der Rechtsprechung gestellt werden (vgl.BGHZ 49, 148, 152).
a)	Im Regelfall muß der Anlieger von Straßen, insbesondere im Ortsbereich, auch wesentliche Beeinträchtigungen und Belästigungen durch immer stärker werdenden Straßenverkehr hinnehmen, ohne einen Geldausgleich beanspruchen zu können. Das ist bereits vom Reichsgericht entschieden worden (RGZ 159, 129» 137 f) und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 148, 151, 152; 54, 384, 389 f, insbesondere 391).
Das dem einzelnen zu demutbare Maß an Beeinträchtigung ist nach der Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1967 - V ZR 11/67 = BGHZ 49, 148, 152 (vgl, früher schon RGZ 159, 129,
IAO) erst dann überschritten, wenn Verkehrslärm und sonstige verkehrsbedingte Belästigungen die ortsübliche Benutzung der straßenwärts gelegenen Wohnräume eines Hauses in ganz besonderem,zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignetem Maß beeinträchtigen, die objektiven Gegebenheiten des Hauses ein Ausweichen der Bewohner in straßenabgewandte Räume nicht gestatten und zur Beseitigung oder nennenswerten Herabsetzung der Beeinträchtigung bei objektiver Betrachtung Aufwendungen in einer Höhe notwendig sind, die sowohl für sich betrachtet als auch im Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks ganz erheblich ins Gewicht fällt. So starke Beeinträchtigungen können bei dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht festgestellt werdeni
b)	Der Kläger hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, vorgetragen, daß infolge der Straßenerhöhung beispielsweise der Auspuff eines Volkswagens sich nunmehr in Höhe der Fensteröffnungen der Erdgeschoßwohnung befinde. Auch wenn das zu seinen Gunsten unterstellt und weiter angenommen wird, daß er infolgedessen die zur Strasse angebrachten Fenster der Erdgeschoßwohnung zeitweise geschlossen halten muß und auch sonst nicht ganz unerheblichen Belästigungen durch den Straßenverkehr ausgesetzt ist, genügt das nicht, um ihm einen Entschädigungsanspruch wegen unzu demutbarer und unvermeidbarer Immissionen zuzubilligen. Es handelt sich bei ihm, auch wenn der Verkehr in Fensterhöhe vorbeigeführt wird, noch um Nachteile, die das Maß dessen nicht übersteigen, was jeder Anlieger einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße entschädigungslos hinzunehmen hat.
c)	Darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen hat der Kläger nicht behaupten können. Sein Vorbringen läßt nicht einmal Anhaltspunkte hierfür erkennen.
Der Kläger braucht zwar nicht vorzutragen und beispielsweise durch Privatgutachten zu belegen, daß von ihm behauptete Beeinträchtigungen oder Belästigungen bestimmte physikalische Grenzwerte und damit das Maß des ihm Zumutbaren übersteigen. Das Gericht muß sich selbst durch Augenscheinseinnahme oder durch Einholen von Sachverständigengutachten ein Bild von solchen Belästigungen machen. Aufgabe des Klägers ist es jedoch, die tatsächlichen Gegebenheiten vorzutragen und zu schildern, in welcher Art und welchem Umfang die Beeinträchtigungen und Belästigungen, denen er sich ausgesetzt fühlt, auftreten und wie sie sich tatsächlich für ihn auswirken (vgl. BGH LM ZPO
 § 139 Nr. 3). Es liegt bei ihm, das Gericht dadurch zu einer Überprüfung der Erheblichkeit solcher behaupteten Beeinträchtigungen zu veranlassen. Insbesondere wenn der Kläger, wie es hier der Fall ist, einen Anspruch geltend macht, an den ganz besonders strenge und nur in Äusnah-mefallen zu bejahende Anforderungen zu stellen sind, muß er darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen er meint, daß diese Voraussetzungen bei ihm gegeben sind. Dazu war der Kläger nicht in der Lage.
d)	Die vom Kläger angegebene und durch Einholen eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Minderung des Ertragsund Verkaufswerts seines Hauses ist
 in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, so daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht übergangen, keinen Erfolg haben kann.
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Denn aus einer solchen allgemeinen Wertminderung läßt sich nicht entnehmen, daß überhaupt und gegebenenfalls inwieweit ein Grundstück über das nach § 906 BGB zu duldende Maß hinaus durch unzu demutbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen in seiner wirtschaftlichen Nutzbarkeit beschränkt sein kann (vgl. BGHZ 57, 278, 287).
4.	Es erweist sich somit, daß der Kläger auch dadurch nicht benachteiligt worden ist, daß das Berufungsgericht sich in seinem Urteil nicht mit dem Entschädigungsanspruch wegen nicht mehr hinzunehmender Immissionen auseinandergesetzt hat.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Meyer
 Kreft
Dr. Arndt
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla