Ein Erbe, der einen vom Erblasser beschenkten Nichterben auf Ergänzung seines Pflichtteils nach § 2329 BGB in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, dem Beschenkten Auskunft über die Geschenke zu geben, die er selbst vom Erblasser empfangen hat. Die Klägerin trägt vors Der Besitz mit einem Landhaus in villenmäßiger Aufmachung und einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude habe zur Zeit der Schenkung einen Wert von 150 000 DM besessen. Die Klägerin bestreitet, außer den üblichen Gelegenheitsgeschenken Schenkungen oder sonstige Zuwendungen erhalten zu haben mit Ausnahme eines Betrage» von 2 000 R5E, den ihr Ehemann im Jahre 1932 als Darlehen erhalten und auf dessen Rückzahlung ihr Vater in der Polge verzichtet habe. Io Als gesetzliche Alleinerbin ihres Vaters kann die Klägerin die Hälfte des Wertes der dem Beklagten gemachten Geschenke als Ergänzung ihres Pflichtteils fordern, wenn und soweit ihr Pflichtteilsanspruch nicht durch den Wert des Nachlasses oder von Geschenken gedeckt ist, die sie selbst vom Erblasser empfangen hat (§§ 1924, 2303, 2305» 2325, 2329, 2327 BGB). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß weder Nach«* laßgegenstände noch von der Klägerin empfangene Geschenke zu berücksichtigen seien; es hat den Wert der geschenkten Grundstücke mit 90 000 DM angesetzt und ausgeführt, von diesem Betrage seien höchstens Posten im Gesamtbeträge von rund 31 500 DM abzusetzen (Nießbrauch 21 000 DEM, »Vohnungsrecht 9 600 DM, Besthypothek 300 DM, 2 Hypotheken« gewinnabgaben 915 und 2 047 IM; zusammengerechnet ergeben diese Beträge jedoch 33 862 DM; wie sich der Betrag von 31 450 DM errechnet (BU S. Der Beklagte hat ins Berufungsverfahren die Vernehmung der Klägerin als Partei zu dem Beweise seiner Behauptung beantragt, die Klägerin habe schenkweise Werte im Betrage von 50 000 RM oder DM von ihrem Vater erhalten (Schriftsatz vom 6. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag nicht stattgegeben, weil die Beweisfrage nicht genügend substantiiert sei und der Beweisantrag auf Ausforschung hinauslaufe (BO S, 20). Die Revision rügt das als fehlerhaft und bringt insbesondere vor: Niemand sei gehindert, in einem Rechtsstreit Behauptungen einzuführen, über die er keine ausreichende Kenntnis habe, für deren Richtigkeit aber z.B. die Lebenserfahrung oder begründete Vermutungen oder auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprächen. Die Meinung des Berufungsgerichts laufe darauf hinaus, daß nur solche Behauptungen Gegenstand eines Beweises sein könnten, für die der Behauptende einen entsprechenden Anhalt habe und die er dementsprechend mit Einzelheiten zu belegen vermöge. Ein solcher liege nicht vor, wenn eine Erklärung des Prozeßgegners über Umstände verlangt werde, die sehr wohl zutreffen könnten und für die nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder auch nur eine annehmbare Möglichkeit spreche. Insbesondere kann ein Mißbrauch - gleichgültig, ob für die fraglichen Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegt ©der nicht - auch dann gegeben sein, wenn eine Partei versucht, durch verfahrensrechtliche Kunstgriffe den Gegner zu einer Auskunft zu veranlassen, auf die sie nach sachlichem Recht keinen Anspruch hat0 Regelmäßig ist auch eia Mifibrauch anzunehmen, wenn der Beweioantrag nicht dazu dient, bestrittene erhebliche Tatsachen, die den Anspruch oder aber Einwendungen und Einreden begründen sollen, zu beweisen, sondern den Zweck hat, diese Tatsachen erst in Erfahrung zu bringen» Denn grundsätzlich ist keine Partei gehalten, dem Gegner für seinen Frozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH KJW 1956, 1491; I)unz NJW 1956» 769 mit weiteren Nachweisen; s. Die Behauptung, die Klägerin habe Schenkungen im Werte von 5C 000 RM oder DM erhalten, ist vom Berufungsgericht zutreffend nicht als konkrete Angabe gewertet worden, weil sie offensichtlich ohne Unterlagen aufs Geratewohl gemacht worden ist. Gleichwohl kann sein Beweisantrag auf Grund der hier gegebenen besonderen Sachund Rechtslage nicht als zu unbestimmt oder mißbräuchlich und deshalb als unzulässig angesehen werden: Nach § 2327 BGB ist ein Geschenk, das der Pflichtteilaberechtigte selbst erhalten hat - gleichgültig wann (RGZ 69, 389; BGH IM § 2327 Nr. 1 = MBH 1962, Bazu gehört notwendig auch die Angabe von Schenkungen, die er selbst erhalten hat, denn ohne deren Berücksichtigung kann der Anspruch nicht richtig berechnet werden. Nach gefestigter Rechtsprechung muß die Auskunft, die der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB zu erteilen hat, um die Errechnung des Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, auch die Schenkungen erfassen, aus denen sich ein Anspruch auf PflichtteilsergMnzung ergeben kann (BGHZ 33, 373; BGH NJW 1962, 245; BGB-RGRK § 2314 An. 8 mit weiteren Nachweisen). Ber Grund, der zu dieser Rechtsprechung geführt hat, daß nämlich der Anspruch ohne diene Angaben nicht richtig errechnet werden kann, Grifft auch dann zu, wenn der Erbe selbst Pflichtteilsergänzungs-ansprüche gegen einen Beschenkten geltend macht. Gleichwohl steht dem Beschenkten gegen den die Fflichtteilsergänzung fordernden Alleinerben ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft über die Geschenke zu, die der Erbe selbst vom Erblasser empfangen hat. Die Rechtsprechung hat das Besteben eines Anspruchs auf Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei denjenigen Rechtsverhältnissen angenommen, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines ^echtes im Ungewissen ist, während der Verpflichtete in der Lage ist, die Auskunft unschwer zu erteilen, wobei die Ungewißheit aus dem besonderen Wesen des Rechtsverhältnisses herrühren muß (BGHZ 10, 585, 387| BGH NJW 1957, 1026; LM $ 259 BGB Nr. 2; Diese Voraussetzungen sind hier gegeben« Das zwischen den Bartenen bestehende Rechtsverhältnis kann nicht ordnungsgemäß abge\7ickelt werden, wenn die Klägerin nicht über den Empfang von Geschenken des Erblassers Auskunft gibt. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, daß in BGHZ 18, 67, 70 dem Alleinerben, der die Ergänzung seines Pflichtteils von einem Beschenkten fordert, ein Anspruch auf Auskunft versagt worden ist. Ungeachtet der Auokunftspfliobt der Klägerin trifft den Beklagten die Beweislast für seinen Vortrag, die Klägerin habe Schenkungen vom Erblasser erhalten (Staudinger BGB 11. Die Revision macht demgegenüber geltend, bei dem geschenkten Grundbesitz handele es sich um ein Landgut; nach den hier anwendbaren Bestimmungen der §§ 2312, 2049 BGB sei der Grundbesitz daher auch für die Errechnung des Pfliehtteilsergänzungsanspruchs nur mit dem Ertragsv/ert anzurechnen, der hinter dem Verkehrsart weit zurückbleibe. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Besitz rechtlich als Landgut anzusehen soi, offengelassen und die genannten Bestimmungen deshalb für unanwendbar gehalten, weil sie nach! § 2312 Abs.3 BGB nur zu dem Zuge kämen, wenn der Erwerber des Landguts zu den in § 2303 BGB bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehöre; das treffe für den Beklagten als entfernteren Abkömmling des Erblassers nach § 2309 BGB nicht zu. Goller BffJEotZ 1959» 18 vertretenen Meinung zu folgen, wonach es für die Anwendung des § 2312 BGB genügt, wenn dor Erwerber des Landgute dem Kreise der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen angehört, mag ihm auch selbst ein Pflichtteilsanepruch deshalb nicht zustehen, weil er nach § 2309 BGB durch einen näheren Abkömmling des Erblassers ausgeschlossen ist. § 2049 An. 2) und so das Landgut itn Besitze der Familie zu erhalten, wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn der in der Anrechnung des niedrigeren Ertragswertes liegende Vorteil nur dem Erwerber zugute kommen sollte, der selbst einen Pflichtteilsanspruch besitzt, nicht aber einem anderen Abkömmling des Erblassers, der im konkreten Palle vielleicht als einziger fürdie Übernahme des Besitzes geeignet ist, aber selbst keinen Pflichtteilsanspruch hat. Die Anwendung der §§ 2312, 2049 BGB scheitert auch nicht daran, da& der Beklagte den Grundbesitz durch einen Vertrag unter Lebenden erworben hat. 2169)* Dieser Rechtsprechung ist beizutretenj es ist nicht einzusehen, daß der Abkömmling, dem ein Landgut durch Schenkung übertragen wird, bei der, Berechnung des Pflichtteils schlechtergestellt werden soll, als ein Abkömmling, der für ein übernommenes Landgut ein gewisses Entgelt bezahlt hat. Der Beklagte kann aber nur dann die Berechnung des Pflichtteils nach dem Ertragswert verlangen, wenn der Erblasser, sei es im übergabevertrag oder durch letztwillige Verfügung, eine dahingehende Willenserklärung abgegeben hat. Der Fall des § 2312 Abs. 1 BGB (Übernahme des Grundbesitzes durch einen von mehreren Erben), in dem der Ertragswert kraft Gesetzes maßgebend sein kann, liegt nicht vor; da der Erblasser nur einen Erben, die Klägerin, hinterlassen hat, bedarf es vielmehr nach § 2312 Abs. 2 BGB seiner Anordnung, um den Ertragswert zur Grundlage der Pflichtteilsberechnung zu machen (so zutreffend OLG Oldenburg in Recht der Landwirtschaft 1962, 40). 21 unten/22 oben) nur gesagt: "Andererseits müßte aus der Tatsache, daß mit der Schenkung der Erblasser den Dritten bewußt eine unentgeltliche Zuwendung gemacht hat, statt Grundstücke entgeltlich zu veräußern, unter Umständen gefolgert werden, daß der Erblasser keine Anrechnung und auch keinen Ansatz zu dem Ertragswerte wollte'*'. Das Revisionsgericht muß unter diesen Umständen die Frage, ob der Erblasser die Anrechnung des Ertragswertes angeordnet hat, als offen behandeln mit der Folge, daß für die weitere Prüfung das Bestehen einer solchen Anordnung zu unterstellen ist» 4« Die Berechnung des Pflichtteils nach dem Ertrags-v/ort ist trotz einer entsprechenden Anordnung des Erblassers nur dann möglich, wenn die dem Beklagten zuge-wendeten Grundstücke als "Landgut" im Sinne der §§ 2312, 2049, 98 BGB anzusehen sind. Sie muß eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Dshrungs-quelle darstellen; daß eine Ackernahrung vorliege, ist jedoch nicht erforderlich; eine Besitzung kann auch dann ein Landgut sein, wenn der Inhaber neben der Landwirtschaft einen anderen Beruf ausübt. Das Berufungsgericht bat ausgeführt, ein Landgut im Sinne des § 98 Abs. 2 BGB verlange nicht nur ein zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignetes, sondern auch ein danach eingerichtetes Grundstück, für eine sachgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes fehle aber zu demindest jegliches lebende und tote Inventar. Hinzu komme, daß der Veräußerer den Besitz nur als Kapitalsanlage benutzt und betrachtet habe und daß dieser zu keiner Zeit, selbst bei vollständiger Ausstattung mit Inventar und Gerät eine Existenzgrundlage gewesen sei. Das Berufungsgericht neigt also zu der Ansicht, der Besitz sei nicht als Landgut anzuaehen, es hat aber diese Frage nicht abschließend beurteilt, weil es, wie ausgeführt, die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 2312 BGB nicht als gegeben angesehen hat. Für ihre Beantwortung kommt eo auf die Verhältnisse an, die zur Zeit der Schenkung, also im Jahre 1953, bestanden haben, die frühere und die spätere Entwicklung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse 3Uf die Verhältnisse des maßgebenden Zeitpunktes zulassen, etwa hinsichtlich der Frage, ob der Besitz zu dem dauernden Betriebe der Landwirtschaft geeignet und bestimmt war. -Mangels ausreichender Feststellungen muß das Hevisions-gericht von der Möglichkeit ausgehen, daß die Grundstücke und die Wohn- und Wirtschaftsgebäude für den Betrieb einer selbständigen Landwirtschaft ausreichten. Die Verpachtung der Grundstücke und das Fehlen des Inventars machen es nicht unmöglich, den Besitz rechtlich als land-gut zu beurteilen, zu demal die - möglicherweise durch die Altersverhältnisse der männlichen Familienangehörigen bedingte - Verpachtung nur vorübergebend war und es vielfach üblioh ist, ohne Inventar zu verpachten. Hieraus ergibt sich: Für das Revisionsgericht ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß noch Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin festgestellt werden, die eich diese auf ihren Pflicbtteilsergänzungsansprueh anrechnen lassen muß. Dieses muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Einer Behandlung der verfahrene- und sachlich-rechtlichen Rügen, mit denen die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Verkehrswertes angreift, bedarf es unter diesen Umständen an sich nicht. Die Frage, ob mit der Möglichkeit der Veräußerung von Grundstiicks-porzellen zu rechnen sei, hat das Berufungsgericht eingehend geprüft und für das Hausgrundstück bejaht. Ohne Grund rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht beachtet, daß die nach dem Bundesbaugesctz erforderliche Genehmigung zur geplanten Veräußerung von Teilflächen dieses Grundstücks von den Grundstücksverkehrsbehörden versagt worden sei«. - Soweit der Beklagte ausfiihrt, daß die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstück« auch jetzt noch einer Genehmigungspflicht unterliege und sich daher für solche Grundstücke eine freie Preisbildung bis heute nioht entwickelt habe, kann er diesen vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich behandelten Gesichtspunkt in der weiteren Verhandlung geltend machen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten in der Klagebeantwortung angegebenen Werte für den Nießbrauch und das Wohnrecht ein- gesetzt, obwohl diese Werte vom Beklagten auf Grund seiner - niedrigen - Schätzung des Grundstückswerts errechnet worden seien; nachdem das Berufungsgericht zu einer höheren Bewertung gelangt sei, habe es diese Grundlage der Bewertung der beiden Rechte nicht übersehen dürfen,weil sich bei Zugrundelegung eines höheren Grundstückswertes auch höhere Werte für diese Lasten ergeben hätten. 29)» hat der Beklagte keine schlüssige Berechnungsgrundlage für die Beträge gegeben, die er zu dem Ausgleich des Nießbrauchs und des Wohnrechts in Höhe von 21 000 und 9 6CC DM vom Grundstückswert absetzt. Schon aus diesem Grunde entfiel für das Berufungsgericht die Möglichkeit zu höheren Beträgen als den vom Beklagten geltend gemachten und als zutreffend unterstellten zu gelangen. berufen hat, der Nießbrauch und das Aohnrecht hätten zu einer Ermäßigung des Verkehrswerts geführt, die über die für die beiden Hechte afcgesetzten Beträge hinaus gehe, handelt es eich um einen neuen zudem bis jetzt nicht genügend spezifizierten Vortrag, auf den das Revisionsgericht nicht eingehen kann; der Beklagte hat Gelegenheit, ihm bei der erneuten Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorzubringen» 3. Kit Recht rügt dagegen die Revision, daß das Berufungsgericht die Hypothekengewinnabgaben nur mit den Ablöeungsbeträgen von 915 und 2 047 EB5 berücksichtigt hat (BU S. Auch wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Klägerin sich den Betrag von RM 2 000 anrechnen lassen muß, den der Erblasser ihr und ihrem Ehemann im Jahre 1936 oder 1937 schenkweise überlassen hat (vgl.
Nachschlagewerkj ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 242, 2327, 2329 Ein Erbe, der einen vom Erblasser beschenkten Nichterben auf Ergänzung seines Pflichtteils nach § 2329 BGB in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, dem Beschenkten Auskunft über die Geschenke zu geben, die er selbst vom Erblasser empfangen hat. BGB §§-2303, 2312, 2325, 2329 Bei der Berechnung des PflichttellsergünzungsanSpruchs kann ein geschenktes Landgut mit dem Ertragswert anzurechnen sein. (Bestätigung von BG, Recht 1911, 2169). BGB § 2303; LAG § 199 Eine - nicht abgelöste - Hypothekeagewinnabgabe ist. für die Berechnung des Pflichtteils nicht mit dem Ablösungsbetrag, sondern mit dem Kapitalwert anzu-aetzen (Ergänzung zu BGKZ 14, 368). BGH,ürt.v. 4. Kai 1964 - III ZE 159/65 OLG Schleswig LG Itzehoe 111, zs. 15S/S2. Verkündet am 4. Mai 1964 (BBB> Justizangestellter als Urkundsbearcter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gärtners Ernst K HUBBUB* <?£ B^> in Q| Krs. P| Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Prau Ella S Krs. Ki Klägerin und Revisionsfceklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof»Pr, hot der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hufila, Keßler und Br. Reinhardt für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Mai 1963 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweitan Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist kraft Gesetzes die Alleinerbin ihres am 10. April I960, nach ihrem Vortrag vermögenslos, verstorbenen Vaters Berthold Cflmfl). ^ie verlangt die Ergänzung ihres Pflichtteils von dem Beklagten, ihrem Enkel, weil Berthold diesem seinen Grundbesitz nebst Zubehör durch Rechtsgeschäft unter Lebenden geschenkt hat. Der Beklagte hat ihr, um den Anspruch abzugelten, 8 069 BIß nebst Zinsen bezahlt. Die Klägerin errechnet sich einen weitaus höheren Anspruch. Berthold Eigentümer des im Grundbuch für QflflHIflfl Band fl) Blatt flfl) und Blatti®, 1051 eingetragenen Grundbesitzes. Br hatte diesen zu dem Teil vor dem ersten Weltkrieg erworben und durch Zukauf vergrößert, dann aber wieder Grundstücke abveräußert. Durch Beschluß des Anertengerichfas in Pinneberg vom 7. Juni 1934 wurde fcstgestellt, daß der damals rd. 23 ha große Besitz kein Erbhof sei. ln dem Beschluß ist ausgeführt, Berthold CBH selbst sei Klempner; er habe dae Land als Kapitalsanlage zusommengekauft und es dauernd verpachtet. Lediglich 10 - 15 ’’Tonnen" Land seien von ihm selbst sufgeforstet worden, um darauf Tannen zu ziehen und so eine Verzinsung des hineingesteckten Kapitals zu erzielen. lach 1945 wurde der Besitz in die Höferolle eingetragen; auf den Antrag des Berthold stellte jedoch das Land- wirtschaf tsgericht in Pinneberg am 29* Januar 1952 fest, daß der Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Der Besitz war damals 12,4884 ha groß.und bestand im wesentlichen auo drei räumlich getrennten Flächen, nämlich einem Hausgrundstück mit einem Landhaus, Wirt- schaftsgcbäuden und anschließendem landwirtschaftlich genutzten Gelände in der Größe von rd. 1,7 ha, einer Wiese von rd. 2,9 ha und einem Acker von rd. 7,5 ha. Am 1. März 1953 bestellte Berthold CCHHV^er Tochter der Klägerin und Butter des Beklagten, Betty CHHI geschiedenen XrCB geborenen sflB, ein lebenslängliches Wohnrecht an dem Hause. Durch notariellen Vertrag vom gleichen Tage übertrug er den angeführten Grundbesitz mit den darauf befindlichen Baulichkeiten, dem vorhandenen Inventar, Gartengerät, Mobiliar, den Haushaltsgegenständen und sonstigem Zubehör schenkweise auf den Beklagten. In § 4 des Vertrages räumte der Beklagte dem Veräußerer und dessen Ehefrau bis an das Lebensende des Letztlebenden einen uneingeschränkten Nießbrauch an dem Grundvermögen nebst Inventar, Immobilien und Hausratsgegenständen ein. Berthold damals 82 Jahre, seine Ehefrau 75 Jahre alt. Der ftert des Sießbrauchsrechfcs ist damals mit jährlich 3 000 DK angegeben werden. Der Beklagte verpflichtete sich weiter, die im Grundbuch von qCHHB Band 0B Blatt CB für die Spar- und Darlehenskasse in qCCB eingetragene Hypothek von 3 000 EM einschließlich der hieraus entstandenen Hypothekengewinnabgabe zu übernehmen. Ferner übernahm er die aus dem Wohnrecht seiner Mutter sich ergebenden Verpflichtungen. Die landwirtschaftlich nutzbaren Plächen waren seit 1946 verpachtet. Der Beklagte hat das Pachtverhältnis bis zu dem 1. März 1963 fortgesetzt. Die nießbrauchsberechtigte Mutter der Klägerin ist bereits am 1. Dezember 1954 verstorben. Auf Antrag des Beklagten hatte das Lsndwirtschafts-gericht in Pinneberg durch Beschluß vom 8. Dezember I960 die Hofeigenechaft des Grundbesitzes festgestellt. Diesen Beschluß hat die Klägerin mit der Beschwerde angefochten. Der Beklagte hat daraufhin seinen Antrag zurückgenommen, und der Senat für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat durch Beschluß vom 51» Mai 1961 den Beschluß des Landwirtschaftegerichts in rinneberg vom 8. Dezember I960 aufgehoben. Die Klägerin trägt vors Der Besitz mit einem Landhaus in villenmäßiger Aufmachung und einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude habe zur Zeit der Schenkung einen Wert von 150 000 DM besessen. Die Ländereien lägen zu dem Teil im Baugebiet von Etwa 5 ha des Besitzes würden alsbald in das Baugebiet einbezogen werden. Dao Njeßbrauchsrecht sei mit 3 000 DM jährlich zu hoch bewertet. Die Klägerin meint weiter, die zwischenzeitliche 'V Y/ert- und Preissteigerung bis I960 sei wenigstens in gewisse® Umfange zu berücksichtigen. Es komme nicht auf die am 1. April 1953 geltenden Stoppreise, sondern auf den inneren Wert des Grundbesitzes an. Sie trägt weiter vor, der Nachlaß habe noch wertvolle Schauckgegenstände enthalten, die der Beklagte in Besitz genommen und deren Herausgabe er verweigert habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 20 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 10. April I960 zu zahlen und wegen eines Betrages von 2Q; 000 DM die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen OflHHH Band A Blatt und Band ^0 Blatt flBR zu dulden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet den Vortrag der Klägerin und hat, teilweise erst im zweiten Rechtszug, vorgetregen: Zum Nachlaß. des Berthold CjmHP hätten mindestens noch Forderungen an die Klägerin oder ihren Ehemann gehört, dem der Erblasser in den Jahren 1931 bis 1933 finanziell geholfen habe, weiter habe die Klägeiin anzurechnende Schenkungen im Werte von 50 000 RM vom Erblasser erhalten. Der Grundbesitz sei nach dem Preisstand von 1953 zu bewerten; maßgebend sei der Ertragsvvert, da es sich um ein Landgut handele. Dieser betrage 30 200 DK. Die gesamten Grundstücke seien mit Ausnahme des vorderen Wohnhauses von 1946 bis 1962 für monatlich 125 RM bzw. 'DMiverpachtet gewesen; die Pächterin habe außerdem noch die Grund-stiickslasten und die Gebäudeversicherung mit jährlich rd. 500 DI.? getragen. £3 könnten nicht Teile des Besitzes als Baugelände bewertet werden; ob sie in Zukunft bebaut werden könnten, wisse er nicht, im übrigen beabsichtige er auf dem Besitz einen Gärtnereibetrieb zu führen; zu diesem Zweck habe er eine Gärtnerlehre durchgemacht. - Er habe bereits 2 ha Land als Baumschule angelegt und werde diese noch vergrößern. Den übrigen Besitz nutze er zusammen mit einem anderen landwirtschaftlich. - An Schmuck habe er lediglich zu seiner Konfirmation einen Ring erhalten* Die Klägerin bestreitet, außer den üblichen Gelegenheitsgeschenken Schenkungen oder sonstige Zuwendungen erhalten zu haben mit Ausnahme eines Betrage» von 2 000 R5E, den ihr Ehemann im Jahre 1932 als Darlehen erhalten und auf dessen Rückzahlung ihr Vater in der Polge verzichtet habe. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Grundstücksmaklers Seehase eingeholt und den Be- . klagten verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen QfHHH Band 4P Bl. und Band Bl. 1031 ln Höhe von 20 000 DK. nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 10. April I960 zu dulden; dem Zahlungsantrag hat es keine selbständige Bedeutung zugemessen und ihn deshalb im Urteilssatz nicht besonders verbeschieden. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden» Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde: Io Als gesetzliche Alleinerbin ihres Vaters kann die Klägerin die Hälfte des Wertes der dem Beklagten gemachten Geschenke als Ergänzung ihres Pflichtteils fordern, wenn und soweit ihr Pflichtteilsanspruch nicht durch den Wert des Nachlasses oder von Geschenken gedeckt ist, die sie selbst vom Erblasser empfangen hat (§§ 1924, 2303, 2305» 2325, 2329, 2327 BGB). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß weder Nach«* laßgegenstände noch von der Klägerin empfangene Geschenke zu berücksichtigen seien; es hat den Wert der geschenkten Grundstücke mit 90 000 DM angesetzt und ausgeführt, von diesem Betrage seien höchstens Posten im Gesamtbeträge von rund 31 500 DM abzusetzen (Nießbrauch 21 000 DEM, »Vohnungsrecht 9 600 DM, Besthypothek 300 DM, 2 Hypotheken« gewinnabgaben 915 und 2 047 IM; zusammengerechnet ergeben diese Beträge jedoch 33 862 DM; wie sich der Betrag von 31 450 DM errechnet (BU S. 29), ist nicht ersichtlich). Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Klaganspruch sei in voller Höhe begründet, weil der Pflicht« toilsergänzungsancpruch der Klägerin den bereits bezahlten Betrag von 8 069 DM um mehr als den eingeklagten Betrag von 20 000 DM übersteige. II» Der Beklagte hat ins Berufungsverfahren die Vernehmung der Klägerin als Partei zu dem Beweise seiner Behauptung beantragt, die Klägerin habe schenkweise Werte im Betrage von 50 000 RM oder DM von ihrem Vater erhalten (Schriftsatz vom 6. März 1963). Das Berufungsgericht hat diesen Antrag nicht stattgegeben, weil die Beweisfrage nicht genügend substantiiert sei und der Beweisantrag auf Ausforschung hinauslaufe (BO S, 20). Die Revision rügt das als fehlerhaft und bringt insbesondere vor: Niemand sei gehindert, in einem Rechtsstreit Behauptungen einzuführen, über die er keine ausreichende Kenntnis habe, für deren Richtigkeit aber z.B. die Lebenserfahrung oder begründete Vermutungen oder auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprächen. Die Meinung des Berufungsgerichts laufe darauf hinaus, daß nur solche Behauptungen Gegenstand eines Beweises sein könnten, für die der Behauptende einen entsprechenden Anhalt habe und die er dementsprechend mit Einzelheiten zu belegen vermöge. Darin liege eine unzulässige Beschränkung der Parteirechts. Die Zulässigkeit eines Beweises könne nicht von dem zufälligen Umstand abhängig gemacht werden, ob der Behauptende mehr oder weniger kon-^ -krete Einzelheiten erfahren habe oder nicht. Die Meinung des Berufungsgerichte werde dazu führen» daß aus einer allgemeinen Behauptung, für die gewisse Gründe sprächen, willkürlich konkreter klingende Einzelbehauptungen gemacht würden. Der Prozeßwahrbeit werde ein besserer Dienst geleistet, wenn auch allgemeine Behauptungen zu-gelassen und eine Parteivernehmung darüber angeprdnet würden. In Wirklichkeit verbiete das Gesetz die Ausforschung des Gegners nicht, es lege im Gegenteil jeder Partei die Pflicht auf, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich Uber die vom Gegner behaupteten Tatsachen 2U erklären (§ 158 ZPO), und mache außerdem dem Richter zur Pflicht, auf vollständige Erklärungen der Parteien Uber alle erheblichen Tatsachen hinzuwirken. Die Aufstellung einer allgemeinen Parteibehauptung mit dem Ziel, eine Erklärung des Gegners dazu herbeizuführen, liege in derselben Richtung und sei ein legitimes Anliegen jeder Prozeß-partoi. Eine Einschränkung des Rechts jeder Partei, solche Behauptungen mit dem Ziel einer Erklärung des Gegners aufzustellen, sei nur unter dem rechtlichen 'jcsichtcpunkt des -frechtemißferauchs denkbar. Ein solcher liege nicht vor, wenn eine Erklärung des Prozeßgegners über Umstände verlangt werde, die sehr wohl zutreffen könnten und für die nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder auch nur eine annehmbare Möglichkeit spreche. Das treffe hier zuj daß ein in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Kann seiner einzigen Tochter bei Lebzeiten Zuwendungen mache, sei häufig. Der Beklagte könne nähere Einzelheiten hierüber nicht wissen. Der Klägerin andererseits sei zuzu demuten, darüber erschöpfende und ins Einzelne gehende Erklärungen abzugeben. Die Rüge ist im Ergebis begründet. Zwar kann dem Vorbringen der Revision in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Insbesondere kann ein Mißbrauch - gleichgültig, ob für die fraglichen Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegt ©der nicht - auch dann gegeben sein, wenn eine Partei versucht, durch verfahrensrechtliche Kunstgriffe den Gegner zu einer Auskunft zu veranlassen, auf die sie nach sachlichem Recht keinen Anspruch hat0 Regelmäßig ist auch eia Mifibrauch anzunehmen, wenn der Beweioantrag nicht dazu dient, bestrittene erhebliche Tatsachen, die den Anspruch oder aber Einwendungen und Einreden begründen sollen, zu beweisen, sondern den Zweck hat, diese Tatsachen erst in Erfahrung zu bringen» Denn grundsätzlich ist keine Partei gehalten, dem Gegner für seinen Frozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH KJW 1956, 1491; I)unz NJW 1956» 769 mit weiteren Nachweisen; s. auch RG in EHE 1928, 1940; 1940, 619). Kit Recht hat es deshalb die Rechtsprechung, auch die des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5» 302, 306/7; IM Kr» 2 zu § 158 GVG, s. weiter das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil v. 12.Februar 1964 - IV ZR 46/65), als unzulässig erachtet, bei Streit über die Vaterschaft eines unehelichen Kindes Beweis über Mehrverkehr der Mutter während der Empfängniszeit zu erheben, solange es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme eines solchen Verkehrs fehlt. Im vorliegenden Poll hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, keinerlei nähere Angaben über irgendwelche Schenkungsakte gemacht. Die Behauptung, die Klägerin habe Schenkungen im Werte von 5C 000 RM oder DM erhalten, ist vom Berufungsgericht zutreffend nicht als konkrete Angabe gewertet worden, weil sie offensichtlich ohne Unterlagen aufs Geratewohl gemacht worden ist. Der Be-weissatz, der ohne Berücksichtigung dieser Zahlenangabe bleibt, nämlich daß die Klägerin vom Erblasser Schenkungen erhalten habe, läuft tatsächlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, darauf hinaus, daß der Be-, klagte ihm bisher unbekannte Tatsachen zu erfahren sucht, aus denen er Einwendungen gegen den Klageanspruch herleiten kann» 10 - Gleichwohl kann sein Beweisantrag auf Grund der hier gegebenen besonderen Sachund Rechtslage nicht als zu unbestimmt oder mißbräuchlich und deshalb als unzulässig angesehen werden: Nach § 2327 BGB ist ein Geschenk, das der Pflichtteilaberechtigte selbst erhalten hat - gleichgültig wann (RGZ 69, 389; BGH IM § 2327 Nr. 1 = MBH 1962, 557) dem Nachlaß in gleicher Weise hinzuzurechnen wie das dem Britten gemachte Geschenk und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Macht wie im vorliegenden Palle der Allcinerbe den Pflicht-teilsergänzungsanopruch gegen den Beschenkten geltend (§ 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB), so hat er zur Berechnung des ihm gebührenden Betrages den Bestand des Nachlasses darzulegen (EGZ 84, 207; RG in JW 1916, 1117; BGB-RGBK 11. Aufl. § 2329 Anm. 24). Bazu gehört notwendig auch die Angabe von Schenkungen, die er selbst erhalten hat, denn ohne deren Berücksichtigung kann der Anspruch nicht richtig berechnet werden. Ber Beschenkte, von dem die Ergänzung des Pflichtteils begehrt wird, kann vom fordernden Erben Auskunft Uber diese Schenkungen verlangen. Nach gefestigter Rechtsprechung muß die Auskunft, die der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB zu erteilen hat, um die Errechnung des Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, auch die Schenkungen erfassen, aus denen sich ein Anspruch auf PflichtteilsergMnzung ergeben kann (BGHZ 33, 373; BGH NJW 1962, 245; BGB-RGRK § 2314 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Ber Grund, der zu dieser Rechtsprechung geführt hat, daß nämlich der Anspruch ohne diene Angaben nicht richtig errechnet werden kann, Grifft auch dann zu, wenn der Erbe selbst Pflichtteilsergänzungs-ansprüche gegen einen Beschenkten geltend macht. Zwar sieht im Palle des § 2314 das Gesetz einen Anspruch auf 11 Auskunft ausdrücklich vor und .in dem hier vorliegenden Falle nicht. Gleichwohl steht dem Beschenkten gegen den die Fflichtteilsergänzung fordernden Alleinerben ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft über die Geschenke zu, die der Erbe selbst vom Erblasser empfangen hat. Die Rechtsprechung hat das Besteben eines Anspruchs auf Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei denjenigen Rechtsverhältnissen angenommen, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines ^echtes im Ungewissen ist, während der Verpflichtete in der Lage ist, die Auskunft unschwer zu erteilen, wobei die Ungewißheit aus dem besonderen Wesen des Rechtsverhältnisses herrühren muß (BGHZ 10, 585, 387| BGH NJW 1957, 1026; LM $ 259 BGB Nr. 2; BGB EGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 29, § 260 Ann..1; Staudinger-Weber BGB 11s Aufl, § 242 Anm; A 814 ff; Soergel BGB 9» Aufl. § 242 Anm. 87, § 260 Anm. 4; Falandt BGB 22, Aufl. § 242 Anm. 4 b, § 260 &nm. 5c; LM Anm. Johannsen zu § 2287 BGB Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben« Das zwischen den Bartenen bestehende Rechtsverhältnis kann nicht ordnungsgemäß abge\7ickelt werden, wenn die Klägerin nicht über den Empfang von Geschenken des Erblassers Auskunft gibt. Sie ist dazu nach Lage der Dinge imstande, während beim Beklagten die Unkenntnis der Vorgänge entschuldbar erscheint. Die Auskunftspflicht entfällt nicht deshalb, weil es in den von der angeführten Rechtsprechung behandelten Fällen regelmäßig der Berechtigte ist, der Auskunft verlangen kann, um Grundlagen für die Berechnung der Höhe seines Anspruchs zu gewinnen; was hier für die Ansprüche des Berechtigten gilt, muß auch zugunsten der Einwendungen des Verpflichteten gelten«, Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, daß in BGHZ 18, 67, 70 dem Alleinerben, der die Ergänzung seines Pflichtteils von einem Beschenkten fordert, ein Anspruch auf Auskunft versagt worden ist. Denn diese Entscheidung ist damit begründet, daß ein Hechtsverhältnis zv/ischen dem Erben und dem Beschenkten, aus dem ein Auskunftsanspruch hergeleitet werden könne, nicht anzunehmen sei, so lange nicht die Schenkung und der daraus sich ergebende Nerausgabeensprueb für jeden einzelnen Gegenstand dargetan sei. Dagegen ist im vorliegenden Pall ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits begründet, wie keiner näheren Darlegung bedarf« Ungeachtet der Auokunftspfliobt der Klägerin trifft den Beklagten die Beweislast für seinen Vortrag, die Klägerin habe Schenkungen vom Erblasser erhalten (Staudinger BGB 11. Aufl. § 2327 An». 7). Denn nach den allgemeinen Kegeln muß er die Tatsachen bev^eisen, auf die er seine Einwendungen gegen den Klaganspruch stützt. - Yfie die Revision zutreffend ausftthrt, ist ec nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, daß der wohlhabende Erblasser seiner Tochter Zuwendungen gemacht hat« Die Klägerin ist, wie ausgeführt, verpflichtet, über derartige Zuwendungen Auskunft zu geben; boim Beklagten hingegen kann mindestens eine umfassende und zuverlässige Kenntnis etwaiger Zuwendungen seines Urgroßvaters an seine Großmutter schon aus zeitlichen Gründen nicht vorausgesetzt werden. Unter diesen Umständen kann ein auf spezifizierte Behauptungen aufge-fcauter Beweisentrag vom Beklagten nicht erwartet und gefordert werden. Es muß vielmehr genügen, daß der Beklagte die allgemeine, unzweifelhaft erhebliche Behauptung unter Beweis stellt, die Klägerin habe Zuwendungen vom Erblasser erhalten; dieser Beweisantrag entbehrt weder der erforderlichen Bestimmtheit, noch erstrebt er einc-'unzulässige Ausforschung. Würde er nicht zugelassen, dann wäre der Beklagte praktisch nicht in der Lage, eine Überprüfung des Vortrags der Klägerin, sie habe keine Zuwendungen erhalten, im Beweisverfataren zu erreichen. Darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung der Beklagten nicht stattgegeben hat, liegt daher ein verfahrensrechtlioher Verstoß, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§§ 282, 445, 549 ZPO)» HI» 1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Verkebrswert der geschenkten Grundstücke zugrunde gelegt. Die Revision macht demgegenüber geltend, bei dem geschenkten Grundbesitz handele es sich um ein Landgut; nach den hier anwendbaren Bestimmungen der §§ 2312, 2049 BGB sei der Grundbesitz daher auch für die Errechnung des Pfliehtteilsergänzungsanspruchs nur mit dem Ertragsv/ert anzurechnen, der hinter dem Verkehrsart weit zurückbleibe. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Besitz rechtlich als Landgut anzusehen soi, offengelassen und die genannten Bestimmungen deshalb für unanwendbar gehalten, weil sie nach! § 2312 Abs. 3 BGB nur zu dem Zuge kämen, wenn der Erwerber des Landguts zu den in § 2303 BGB bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehöre; das treffe für den Beklagten als entfernteren Abkömmling des Erblassers nach § 2309 BGB nicht zu. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht zutrifft. Vielmehr ist der - 14 von Planck, BGB 4. Aufl. § 2312 Anns. 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2312 Anm. 3; Palandt BGB 22. Aufl. § 2312 Ann. 2; Lange, Erbrecht § 39 VI 2 c Anm. 9 (S. 447); Goller BffJEotZ 1959» 18 vertretenen Meinung zu folgen, wonach es für die Anwendung des § 2312 BGB genügt, wenn dor Erwerber des Landgute dem Kreise der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen angehört, mag ihm auch selbst ein Pflichtteilsanepruch deshalb nicht zustehen, weil er nach § 2309 BGB durch einen näheren Abkömmling des Erblassers ausgeschlossen ist. Mit dem Zweck der in §§ 2049, 2312 BGB niedergelegten Bestimmungen, dem Übernehmer des Landguts dessen weitere Bewirtschaftung in der bisherigen Weise zu ermöglichen (BGB-RGRK 11. Aufl. § 2049 Anm. 2) und so das Landgut itn Besitze der Familie zu erhalten, wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn der in der Anrechnung des niedrigeren Ertragswertes liegende Vorteil nur dem Erwerber zugute kommen sollte, der selbst einen Pflichtteilsanspruch besitzt, nicht aber einem anderen Abkömmling des Erblassers, der im konkreten Palle vielleicht als einziger fürdie Übernahme des Besitzes geeignet ist, aber selbst keinen Pflichtteilsanspruch hat. Zutreffend weist Goller aaO darauf hin, der Gesetzgeber hätte andernfalls, statt in § 2312 Abs. 3 BGB auf den in § 2303 BGB genannten Personenkreis zu verweisen, ähnlich wie in $ 2318 Abs. 3 BGB einfacher sagen können; "wenn der Übernehmer selbst den Pflichtteil fordern kann1' oder ähnlich. 2. Die Anwendung der §§ 2312, 2049 BGB scheitert auch nicht daran, da& der Beklagte den Grundbesitz durch einen Vertrag unter Lebenden erworben hat. Wie bereits das Reichsgericht entschieden hat (Warn. Rechtsprechung 1909 - 15 Nr. 411 = Recht 1909 Nr. 1781),können Gutsüberlassungs-vertrage ein starkes erbrechtliches Moment in sich tragen und auf eine Vorverlegung des erbschaftlichen Gutsantritte abzielen. Cer Bestimmung des Übernahmepreises in Vertrage kann deshalb für die Berechnung des Pflichtteils die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie der in einer letztwilligen Anordnung enthaltenen Bestimmung des Übernahmepreisee. Des weiteren kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vom Ertragswert auszugehen sein (RG in Recht 19H,. 2169)* Dieser Rechtsprechung ist beizutretenj es ist nicht einzusehen, daß der Abkömmling, dem ein Landgut durch Schenkung übertragen wird, bei der, Berechnung des Pflichtteils schlechtergestellt werden soll, als ein Abkömmling, der für ein übernommenes Landgut ein gewisses Entgelt bezahlt hat. 3. Der Beklagte kann aber nur dann die Berechnung des Pflichtteils nach dem Ertragswert verlangen, wenn der Erblasser, sei es im übergabevertrag oder durch letztwillige Verfügung, eine dahingehende Willenserklärung abgegeben hat. Der Fall des § 2312 Abs. 1 BGB (Übernahme des Grundbesitzes durch einen von mehreren Erben), in dem der Ertragswert kraft Gesetzes maßgebend sein kann, liegt nicht vor; da der Erblasser nur einen Erben, die Klägerin, hinterlassen hat, bedarf es vielmehr nach § 2312 Abs. 2 BGB seiner Anordnung, um den Ertragswert zur Grundlage der Pflichtteilsberechnung zu machen (so zutreffend OLG Oldenburg in Recht der Landwirtschaft 1962, 40). Das Berufungsgericht hat zu diesem Funkte, von seines Standpunkt aus folgerichtig, - 16 keine abschließende Feststellung getroffen, sondern (Bü S. 21 unten/22 oben) nur gesagt: "Andererseits müßte aus der Tatsache, daß mit der Schenkung der Erblasser den Dritten bewußt eine unentgeltliche Zuwendung gemacht hat, statt Grundstücke entgeltlich zu veräußern, unter Umständen gefolgert werden, daß der Erblasser keine Anrechnung und auch keinen Ansatz zu dem Ertragswerte wollte'*'. Damit ist die Frage, ob der Erblasser die Anrechnung des Ertragswerts gewollt habe, weder bejaht noch verneint. Im übrigen begegnet die vom Berufungsgericht angestellte Erv>ägung Bedenken; wie die Revision zutreffend ausführt, ist aus der Unentgeltliohkeit einer Zuwendung nach der Lebenserfahrung eher zu schließen, daß der Zuwendende den Beschenkten möglichst günstig habe stellen wollen. Das Revisionsgericht muß unter diesen Umständen die Frage, ob der Erblasser die Anrechnung des Ertragswertes angeordnet hat, als offen behandeln mit der Folge, daß für die weitere Prüfung das Bestehen einer solchen Anordnung zu unterstellen ist» 4« Die Berechnung des Pflichtteils nach dem Ertrags-v/ort ist trotz einer entsprechenden Anordnung des Erblassers nur dann möglich, wenn die dem Beklagten zuge-wendeten Grundstücke als "Landgut" im Sinne der §§ 2312, 2049, 98 BGB anzusehen sind. Der Begriff des "Landguta" ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht bestimmt» Er setzt nach allgemeiner Ansicht eine Besitzung voraus, die eine zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen tfohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist (BGB-RGRK 11. Aufl. § 98 Anm. 10; Staudinger BGB - 17 11. Aufl, $ 98 Anm. 6; Soergel EGB 9« Aufl. § 98 Anm. 8; Planck BGE 4. Aufl. § 98 Antn. 3 a; Erman BOB 3. Aufl. 5 98 Antn. 4; Pa land t 2?.. Aufl. § 98 Anm. 3? Enneccerus-Nippordey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allgem. Teil § 126 Ann. 13; OLG Oldenburg in Recht der Landwirtschaft 1957t 220; 1962, 40). Sie muß eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Dshrungs-quelle darstellen; daß eine Ackernahrung vorliege, ist jedoch nicht erforderlich; eine Besitzung kann auch dann ein Landgut sein, wenn der Inhaber neben der Landwirtschaft einen anderen Beruf ausübt. Das Berufungsgericht bat ausgeführt, ein Landgut im Sinne des § 98 Abs. 2 BGB verlange nicht nur ein zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignetes, sondern auch ein danach eingerichtetes Grundstück, für eine sachgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes fehle aber zu demindest jegliches lebende und tote Inventar. Ein Eauroochulenbetrieb, den der Beklagte jetzt auf-fcauen wolle, würde den Begriff des Landgutes nicht erfüllen. Er sei gewerblicher Betrieb. Außerdem sei zur Zeit der Schenkung der Grundbesitz als Baumschule nicht eingerichtet gewesen. Eine nach der Schenkung geänderte und neu eingeführte Benutzungsart müsse außer Betracht bleiben. Hinzu komme, daß der Veräußerer den Besitz nur als Kapitalsanlage benutzt und betrachtet habe und daß dieser zu keiner Zeit, selbst bei vollständiger Ausstattung mit Inventar und Gerät eine Existenzgrundlage gewesen sei. Das Berufungsgericht neigt also zu der Ansicht, der Besitz sei nicht als Landgut anzuaehen, es hat aber diese Frage nicht abschließend beurteilt, weil es, wie ausgeführt, die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 2312 BGB nicht als gegeben angesehen hat. 18 Die tatrichterlichen Feststellungen geben auch dem Revisionsgericht keine genügende Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung kommt eo auf die Verhältnisse an, die zur Zeit der Schenkung, also im Jahre 1953, bestanden haben, die frühere und die spätere Entwicklung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse 3Uf die Verhältnisse des maßgebenden Zeitpunktes zulassen, etwa hinsichtlich der Frage, ob der Besitz zu dem dauernden Betriebe der Landwirtschaft geeignet und bestimmt war. Der Umstand, daß der Beklagte später eine möglicherweise als gewerblicher Betrieb anzusehende Baumschule auf dem Besitz eingerichtet hat, könnte daher dann ins Gewicht fallen, wenn sich aus ihm ergäbe, daß es nicht möglich oder im maßgebenden Zeitpunkt nicht beabsichtigt war, auf dem Besitz dauernd einen landwirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten. -Mangels ausreichender Feststellungen muß das Hevisions-gericht von der Möglichkeit ausgehen, daß die Grundstücke und die Wohn- und Wirtschaftsgebäude für den Betrieb einer selbständigen Landwirtschaft ausreichten. Die Verpachtung der Grundstücke und das Fehlen des Inventars machen es nicht unmöglich, den Besitz rechtlich als land-gut zu beurteilen, zu demal die - möglicherweise durch die Altersverhältnisse der männlichen Familienangehörigen bedingte - Verpachtung nur vorübergebend war und es vielfach üblioh ist, ohne Inventar zu verpachten. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß der Beklagte noch einem anderen Erwerb naebgeht. Daher bedarf es - wenn es auf die Frage ankommt, ob der Besitz im Augenblick der Schenkung rechtlich als Landgut anzueehen war -, noch näherer Feststellungen, insbesondere Über die Art und Weise der Bewirtschaftung zur Zeit der Übergabe, unter Umständen zur Gewinnung -19- eines klareren Gesamtbildes auch in der Zeit vorher und nachher, und der Friifung, ob im Jahre 1953 eine für den Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit vorhanden war. Diese Feststellungen kann das Reviaionsgericht nicht treffen. Es ist ihm deshalb nicht möglich zu entscheiden, ob das Berufungsgericht zutreffend vom Verkehrswert des Grundstücks ausgegangen ist o IV, Hieraus ergibt sich: Für das Revisionsgericht ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß noch Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin festgestellt werden, die eich diese auf ihren Pflicbtteilsergänzungsansprueh anrechnen lassen muß. Das Kevisionsgericht kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Berechnung des Anspruchs der Ertrags- oder der Verkehrswert der Grundstücke zugrundezulegen ist. Damit sind tragende Grundlagen des Berufungsurteils in Frage gestellt. Dieses muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. V. 1. Einer Behandlung der verfahrene- und sachlich-rechtlichen Rügen, mit denen die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Verkehrswertes angreift, bedarf es unter diesen Umständen an sich nicht. Indessen ist es im Hinblick auf da© weitere 20 Verfahren zweckmäßig, auf sie einzugehen. Die in BGH2 13» 45, 47 für die Wertberechnung aufgestellten Grundsätze hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision hinreichend beachtet. Es hat berücksichtigt, daß der Stoppreis den maßgebender, inneren Wert der Grundstücke herabzudrücken vermag. Wenn es ausführt, im Jahre 1953 sei mit einer Aufhebung der Höehstpreis-bestinmungen für unbebaute Grundstücke gerechnet worden, so liegt das im Rahmen der der Prüfung des Revisionsgerichts entzogenen Tatrachenwürdigung. Die Frage, ob mit der Möglichkeit der Veräußerung von Grundstiicks-porzellen zu rechnen sei, hat das Berufungsgericht eingehend geprüft und für das Hausgrundstück bejaht. Es hat hier nicht, wie die Revision meint, einen wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen. Ohne Grund rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht beachtet, daß die nach dem Bundesbaugesctz erforderliche Genehmigung zur geplanten Veräußerung von Teilflächen dieses Grundstücks von den Grundstücksverkehrsbehörden versagt worden sei«. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Verhältnisse des Jahres 1953 abgestellt. Die durch das Bundesbaugesetz später geschaffene läge durfte es nicht berücksichtigen. - Soweit der Beklagte ausfiihrt, daß die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstück« auch jetzt noch einer Genehmigungspflicht unterliege und sich daher für solche Grundstücke eine freie Preisbildung bis heute nioht entwickelt habe, kann er diesen vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich behandelten Gesichtspunkt in der weiteren Verhandlung geltend machen. 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten in der Klagebeantwortung angegebenen Werte für den Nießbrauch und das Wohnrecht ein- gesetzt, obwohl diese Werte vom Beklagten auf Grund seiner - niedrigen - Schätzung des Grundstückswerts errechnet worden seien; nachdem das Berufungsgericht zu einer höheren Bewertung gelangt sei, habe es diese Grundlage der Bewertung der beiden Rechte nicht übersehen dürfen,weil sich bei Zugrundelegung eines höheren Grundstückswertes auch höhere Werte für diese Lasten ergeben hätten. Die Büge geht nach dem bisherigen Sach-vortrag des Beklagten fehl. Die Leistungen, die der Erwerber bei einer Grundstücksüberlassung übernimmt, die sich wie hier rechtlich als sogenannte gemischte' Schenkung darstellt, sind mit dem Werte- anzüs.ötzeh,den sie zur Zeit der Grundstücksüberlassung besitzen (SG in «JW 1916, 1117). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Wie es weiter richtig ausführt (BU S. 29)» hat der Beklagte keine schlüssige Berechnungsgrundlage für die Beträge gegeben, die er zu dem Ausgleich des Nießbrauchs und des Wohnrechts in Höhe von 21 000 und 9 6CC DM vom Grundstückswert absetzt. Schon aus diesem Grunde entfiel für das Berufungsgericht die Möglichkeit zu höheren Beträgen als den vom Beklagten geltend gemachten und als zutreffend unterstellten zu gelangen. Der Beklagte hat weiter bisher auch nicht dsrgetan, wieso ein höherer Ansatz des Grundstückswerts eine höhere Bewertung dieser Lasten rechtfertige. Denn der vom Berufungsgericht errechnet© höhere Wert beruht auf der Annahme höherer Sachwerte, insbesondere höherer GrundstUekspreie© und es fehlt bisher jeder spezifizierte Vortrag, daß* warum und inwieweit der höhere Sachwert, der sich auf den Umfang der Nutzungen nicht auswirkt - jedenfalls ist in dieser Hinsicht nichts vorgetragen gleichwohl dazu führen sollte, auch diese höher zu bewerten. Soweit sich der Beklagte in der Bevisionsverhandlung darauf . - 22 berufen hat, der Nießbrauch und das Aohnrecht hätten zu einer Ermäßigung des Verkehrswerts geführt, die über die für die beiden Hechte afcgesetzten Beträge hinaus gehe, handelt es eich um einen neuen zudem bis jetzt nicht genügend spezifizierten Vortrag, auf den das Revisionsgericht nicht eingehen kann; der Beklagte hat Gelegenheit, ihm bei der erneuten Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorzubringen» 3. Kit Recht rügt dagegen die Revision, daß das Berufungsgericht die Hypothekengewinnabgaben nur mit den Ablöeungsbeträgen von 915 und 2 047 EB5 berücksichtigt hat (BU S. 29). Bas Berufungsgericht hat das nicht näher begründet. Der Bundesgerichtshof hat die nach dem Lastenauegleichsgesetz zu entrichtende Vermögensabgabe für die Pflichtteilsberechnung nicht mit dem Ablösungswert nach § 199 LAG, sondern mit dem Zeitwert nach § 77 LAG angesetzt (BGHZ 14, 368)- Bi« Begründung dieser Entscheidung, insbesondere der Gesichtspunkt (vgl. S 376 f), daß die Bestandteile des Nachlasses mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen seien, trifft auch für die Hypothekengewinnabgabe zu, die ebenso wie die Vermögensabgabe eine Ausgleichaabgabe darstellt (§3 LAG). Auch für sie ist deshalb nicht der Ablösungsbetrag anzusetzon. Eine besondere Bestimmung ähnlich der des § 77 LAG, der für die Vermögensabgabe einen bestimmten Zeitwert vorsieht, besteht für die Hypothekengewinnabgabe nicht; für die Schaffung einer solchen Bestimmung bestand auch kein Anlaß, weil bei der Hypothekengewinnabgabe Tilgungs- und Zinssatz feststchen und der jeweilige Kapitalwert der Schuld errechnet werden kann (vgl. §§ 219, 105, 106 LAG; Harmening LAG § 219 Anm. ?). Grundsätzlich ist daher die Hypothekengewinnabgabe wit dem Kapitalwert anzusetzen, den sie im Zeitwert der Schenkung besaß. Cb etwa der von der Klägerin behauptete Teilerlaß (Schriftsatz vom-8. Januar 1963 S. 7) dazu führt, einen entsprechenden Betrag nicht anzurechnen, bedarf - falls es hierauf ankommen sollte - noch der Klärung, insbesondere auch in der Bichtung, ob zur Zeit der übergäbe der Erlaß bereits verfügt war oder in sicherer Erwartung stand. % 4o-BcA«dor etwaigen Errechnung des Fflicbtteils-crgänzungcanspruchs wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte heben den Grund-stücksvverten sich auch den ihm ebenfalls unentgeltlich überlassenen Hausrat im Werte von DM 2ÖO als Schenkung anrechnen lassen muß. f>. Auch wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Klägerin sich den Betrag von RM 2 000 anrechnen lassen muß, den der Erblasser ihr und ihrem Ehemann im Jahre 1936 oder 1937 schenkweise überlassen hat (vgl. S. 20 Be-rufungourteil). Für die dabei vielleicht entsefceidunga-erheblichen Re chtf?f ragen sei auf das Urteil vom 21.März 1962 - V ZK 169/60 (115 Kr. 1 zu § 2327 BGB) verwiesen. Dr. Pagendarm Dr. Beyer Dr. Hußla Keßler Dr. Reinhardt