Der Kläger hat vorgetragen« Sein Haus sei durch den Luftangriff nur zu 20# zerstört worden« Obwohl es noch auf-bauvürdig gewesen sei, habe es der Architekt der damalige kommissarische Stadtbaumeister der Beklagten, zunächst zur Entnahme von Baumaterial - zu dem Teil gegen Erteilung von Berechtigungsscheinen - freigegeben und dann vollständig abbrechen lassen. der von der Besatzungstruppe mit den Auf-räumungs-und Instandsetzungsarbeiten beauftragt worden sei, befohlen, das zur Durchführung seiner Aufgabe erforderliche Material aus den Häusern der ''Hauptnazis11 zu entnehmen - Da auch die Bevölkerung eigenmächtig Baumaterial aus dem Haus des Klägers entnommen habe, sei es baufällig geworden, so daß C^ppp es denn habe ab brechen lassen« Es sei lichtig, daß dieser in einzelnen Fällen an bestimmte Personen Bescheinigungen ausgegeben habe, die sie ermächtigt hätten, Material aus dem Hause des Klägers zu entnehmen« Dies sei nur geschehen, um die Ersatzansprüche des Klägers gegen die betreffenden Personen zu sichern und um ein wildes Plündern zu verhindern» Soweit sie - die Beltlagbe - seihst Geld für die Entnahme von Baumaterial aus dem Haue d-s Klägers angenommen habe, habe eie es an dessen Treuhänder ausgezahlt« Es sei unrichtig, daß das Haus des Klägers durch den Flieger schaden nur zu 20# zerstört worden sei; der Kriegsschaden habe mindestens 60 -80# betragen« Bas Landgericht hat nunmehr durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den Urteilsgründen ausgeführt, daß eine Enbschädigungspflicht der Beklagten nur sus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs begründet sei* Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen i hiil ihrer Bcvision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision« August 1945 entstanden, und zwar durch Entnahmen von Baumaterial 5n der Zeit von Mai bis Juni 1945, die wenigstens zu dem Teil bereits vor dem Abbruch des Hauses von dem Architekten gestattet worden sind, während der Abbruch des Hauses selbst im Juni 1945 erfolgt ist* Bie Entnahmen \on Baumaterial und der Abbruch des Hauses seihst erfolgcen, um Baustoffe für den Yiiederaufbau anderer beschädigter Häuser im Ortsbereich der Beklagten zu gewinnen- weiterhin ist d8s Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Abbruch des Hauses des Klägers nicht von der Besat-.. 4us all dem schließt das Berufungsgericht, daß der Architekt cf/B) und die Baukommission nicht lediglich ttals verlängerter Arm der Militärregierung" gehandelt, sondern ihre Eutscheidungen auf Grund eigener Entschließung und in eigener Verantwortung getroffen haben« Auf Grund dieses Sachverhalts und weil nur die allgemeine Hoblage (Mangel an Baustoffen und Wohnungsnot) die Maßnahmen der geklagten ausgelöst hätten, verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs>2 und 3 LAG und bejaht eine Vntschädigimgspflicht der Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des eilteignungsgleicJaen Eingriffs. AKG fallen* Auf der anderen Seite hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10* Juli 1958 - III ZB 11/57 - mit näherer Begründung ausgefühlt, daß Ansprüche, die bereits durch das lastenausgleichsgesetz (positiv oder negativ) geregelt woxceu sind, nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfol-gengeserzes unterliegen* Im vorliegenden Ball steht ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung im Streit, gleichgültig, ob aus dem Gesichtspunkt des enreigniuigsgleichen Eingriffs oder - was entgegen der Ansicht des Oberlandssgerichts näher liegt - entsprechend § 26 BIG (vgl, hierzu BGEZ 10, 561; LH Nr *12 mit Ana* »1.23 zu i 26 BLG sowie Nr»2 zu § 1 LuftschutzG unter b), und dieser Entschädigungsanspruch würde durch das Lastenau©gleichste setz geregelt sein, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden sin Kriegssachschaden im Sinne des § 15 LAG ist. JAG darauf ab, daß ein Befehl der Besätzungsmacht zur Entnahme von Baumaterial aus dem teilzerstörten Haus des Klägers sowie zu dem späteren Abbrueh des Hauses selbst nicht Vorgelegen habe; ferner bei der Prüfung nach § 15 Abs.5 Vielmehr sollen die Schäden und behördlichen Maßnahmen - gleichgültig, ob die Besatzungmacht oder die deutsche Behörde insoweit als handelnde Feison auftrat - von der Begelung des Lastenausgleichsgesetzes erfaßt werden, die sich aus Einzelereignissen des Krieges selbst und der ersten Besatzungszeit nach Beendigung der Kampfhandlungen bis zu dem 31« Juli 1945, also aus den "Zufälligkeiten” des Kriegsgeschehens, ergaben, weshalb das Lastenausgleichsgesetz die Haftung nicht bei den einzelnen Körperschaften belassen, sondern einen gleichmäßigen Ausgleich für alle durch solche kriegerischen Ereignisse Geschädigten schaffen will (vgl. Daß grundsätzlich auch ein zeitlicher Ziisammenhang zwischen dem konkreten Kxiegsereignis und dem behördlichen Eingriff vorliegen muß, hat der Senat zwar ebenfalls anerkannt (LM Hr.ll zu } 13 LAG), jedoch kann der zeitliche Zusammenhang allein .wenigstens in der Regel weder positiv noch negativ für die Anwendung des Lastenausgleicbsgesetzes entscheidend sein (vgl das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 21- Juni 1954 S.'lo) • Denn nach dem Willen des Gesetzes ist - ebenso wie dies inzwischen auch in anderen Gesetzen, wie s,3-. Abgesehen hiervon kann aber such von einer "langen Zeit" zwischau der unstreitig erst am 13» April 1945 erfolgten Besetzung der beklagten Stadt durch die amrrikani-sche Armee und den nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits ab 1. Die Ausführungen dee Berufungsgerichts, die Maßnahmen der Beklagten seien durch eine "allgemeine Notlage" (Mangel an Baustoffen und Wohnungsnot) ausgelöst worden, stellen keine erschöpfende Würdigung des hier gegebenen Sachverhalts dar* Denn nach dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt der Beweisaufnahme erfolgte außer dem Bombenangriff auf die beklagte Stadt am 1. auch Tatbestand des Berufungsurteils sowie Aussage der Zeugen Sclpp und , wodurch Beschädigungen auch an anderen Häusern entstanden, die mindestens zu dem Teil mit dem aus dem Haus des Klägers entnommenen Baumaterial beseitigt oder gemindert worden sind (vgl. \V|P und BpP) * Es kommt hinzu, daß unstreitig kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner sechs kanadische Flieger vou zwei führenden Nationalsozialisten in der beklagten Stadt erschossen worden sind, so daß schon niciaus ein schärferes Vorgehen der Besatzungsmacht und auch der neuen deutschen Dienststelle gegen Mitglieder der ehemaligen ESDAP, zu denen der Kläger gehörte, und ihren Besitz im Bereich der beklagten Stadt erklärbar ist, vor allem ab?r die vom Berufungsgericht festgestellte, der städtischen Baukoaraission gegebene Bichtlinie der Besätzungsmacht, bei der Entscheidung über den Abbruch von zerstörten Häusern und die Inanspruchnahme von Baumaterial aus solchen Häusern auch die Parteizugehörigkeit der Hauseigentümer gebührend zu berücksichtigen. Nimmt man dies alles zusammen, dann können die Maßnahmen der Beklagten, also die von ihr vorgenommenen oder erlaubten Entnahmen von Baumaterial aus dem teil-zerstörten Haus des Klägers und der schließliche Abbruch dee Houses selbst, nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nur durch einen allgemeinen Mangel an Baustoffen und durch die allgemeine Wohnungsnot im Bereich der Beklagten ausgelöst worden sein. "wilde Entnahmen" von Baumaterial erfolgt sind, könnten diese rechtlich als mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende "Plünderungen" in den vom Fsind besetzten Gebieten im Sinne des § 13 Abs2 Ziff 2 LAG charakterisiert weiden und unter das Lastenausgleichsgesetz fallen; es sei denn, diese Entnehmen wären die adäquaten Folgen eines schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhaltens der Bek3.sgxen. 4») Es bedarf hier aber aus folgenden Überlegungen keiner Entscheidung, ob und inwieweit der streitige Entschädigungsanspruch unter das Lastenausgleichsgesetz fällts Soweit nämlich die vom Kläger geltend gemachten Schäden als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 Abs»2 oder Abs.-3 LAG anzuseheu wären, hätte dies zwar zur Folge, daß dem Kläger entgegen den Ansichten der Voidezgerichte Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte zu versagen sind und der Kläger hinsichtlich der Befriedigung seiner Ansprüche auf die Begelung des Lastenausgleichsgesebzes angewiesen ist» Trotzdem könnte eine Klagabweisung aus diesem Grunde, die nach dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 10o Juli 1958 III ZB 11/57 S.ll eine öaehabweisung also, ob*der dem Grunde nach zugesprochene Auspxuch auf angemessene Bnteignungs-EntSchädigung aus einem anderen Bechtsgrunde gerechtfertigt ist oder sein könnte» Als ein solcher anderer Bechtsgrund kann hier nur die Vorschrift des § 839 3GB i.V. m, Art»131 WBV in Betracht kommen, der, wie oben bereits ausgeführt, als Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht durch das last enausgleichsgesetz erfaßt sein würde- Diese Prüfung nach § 563 ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn der Klageanspruch aus diesem Bechtsgrunde - wie hier - schon von den Vordergerichten als unbegründet bezeichnet worden ist und der Kläger sich hiergegen nicht mehr gewandt hats jedoch könnte für diesen Pall ein Anspruch nur bis zur Höhe einer angemessenen EnteignungsentSchädigung, die das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, für begründet erklärt werden (so Urteil des Senats vom 28* Pebruar 1955 - III ZB 136/54 S. erfaßt wird» Ebenso würde der Enteignungs-Entschädigungsanspruch, wenn er nicht^untez das Lastenausgleichsgesetz fallen würde, nach den^A§i?ührungen(unter 2)unter die Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fallen können und - wie noch auszufühieii sein wird - auch tatsächlich fallen. Rach dem festgestellten Sachverhalt sind die Maßnahmen der beklagten Gemeinde, die der Klageforderung zugrunde liegen, vor dem 1- August 1945 getroffen worden, und zwar zur Beseitigung eines kriegs-bedingten Notstandes, mag dieser allgemein durch den Krieg oder - wie oben unter 3) ale möglich bezeichnet - durch einzelne konkrete Kriegsereignisse ausgelöst worden sein, Es steht ferner fest, daß die Beklagte mit ihren Maßnahmen gegen den Kläger den durch die schweren Kriegsbeschädigungen in ihrem Grtsbereich entstandenen Rotständen zu begegnen versucht hat Damit hat sie also auch Aufgaben wahr genommen; die jedenfalls ihrem Gegenstand nach "Reichsaufgaben11 waren. 6») Hach alledem bleibt» daß - unabhängig davon» oh ein Amtshaftungsanspxuch überhaupt gegeben ist - das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf den zur rechtlichen Beurteilung gestellten Sachverhalt mindestens wegen den noch rechtshängigen Streites über das Vorliegen solcher Ants-haftungsausprüche zur Anwendung kommt» Bas hat zur Polge, daß der Bechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat uud eine Koste ne nt Scheidung nach § 106 AKG zti treffen ist, auch wenn - wie hier - vom Kläger der Sschantrag aufrecht-eihalcen iet (B6HZ 26, 239; bestätigend* Urteil des Senats vom 4« Beseiaber 1958 III ZB 117/57» das ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt ist).
aLOLisa/sz Verkündet am 18« Dezember 1958 Fieser, Justiz-Ango als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2379 029 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde N vertreten durch den 0635: Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägeiin, - Prozeßbevollmächtigtext Rechtsanwalt gegen Kaufmann Friedrich F ; Kläger 9 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten; Prozeßbevolliaächtigter s Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Pagendazm, Di, Weber9 Dr. Kreft > Di* * Arndt und Dr» Beyer für Recht erkannts Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen* Gexichtsgebühren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestands «•»a**» «•»*» M mr* «» wmm* Ber Kläger war Eigentümer des Hauses N^|HHfe» m istr^|t das am 1« März 1945 durch einen Luftangriff und im April 1945 durch Artilleriebeschuß beschädigt worden ist. Hach Pfingsten 1945 wurde es eingerissen; die noch verwendbaren Baustoffe wurden zu dem Wiederaufbau oder zur Ausbesserung anderer beschädigter Häuser im Ortsbereich der Beklagten verwendet. Bor Kläger war vom März 1945 bis Januar 1948, seine Familie vom 2. April bis 19« '<Sai 1945 von abwesend. Der Kläger hat vorgetragen« Sein Haus sei durch den Luftangriff nur zu 20# zerstört worden« Obwohl es noch auf-bauvürdig gewesen sei, habe es der Architekt der damalige kommissarische Stadtbaumeister der Beklagten, zunächst zur Entnahme von Baumaterial - zu dem Teil gegen Erteilung von Berechtigungsscheinen - freigegeben und dann vollständig abbrechen lassen. Infolge dieser nach Meinung des Klägers unberechtigten Maßnahmen sei von dem Haus nur ein wertloser Trümmerhaufen übrig geblieben. Für den hierfür eriuständeaen Schaden sei die Beklagte verantwortlich. Ber Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich von der Beklagten Ersatz der Aufwendungen verlangt, die für den Wiederaufbau seines Hauses nötig seien, abzüglich der Schadensbeträge,die durch die KriegebeSchädigungen des Hauses selbst entstanden seien» Bie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht 2 Nicht sie, sondern die amerikanische Besatzungsmacht habe das Wohnhaus des Klägers zur Entnahme von Baumaterial freigegeben. Ber Kläger habe neben den Ortegruppenleitem und zu den führenden Nationalsozialisten von 1 ~ 3 ~ tfPPPHP gehört, Da Eppp und F^pP vor dem Einmarsch der Besatzungtruppen sechs kanadische Flieger erschossen hätten, habe der damalige amerikanische Stadtkommandant verlangt, daß die “Nazihäuser” E^PP, Fppp und Eppp (Kläger) vom Boden verschwinden müßten; ein anderer Offizier der ameriaknischen Besatzungstruppe habe dem Architekten Cppp. der von der Besatzungstruppe mit den Auf-räumungs-und Instandsetzungsarbeiten beauftragt worden sei, befohlen, das zur Durchführung seiner Aufgabe erforderliche Material aus den Häusern der ''Hauptnazis11 zu entnehmen - Da auch die Bevölkerung eigenmächtig Baumaterial aus dem Haus des Klägers entnommen habe, sei es baufällig geworden, so daß C^ppp es denn habe ab brechen lassen« Es sei lichtig, daß dieser in einzelnen Fällen an bestimmte Personen Bescheinigungen ausgegeben habe, die sie ermächtigt hätten, Material aus dem Hause des Klägers zu entnehmen« Dies sei nur geschehen, um die Ersatzansprüche des Klägers gegen die betreffenden Personen zu sichern und um ein wildes Plündern zu verhindern» Soweit sie - die Beltlagbe - seihst Geld für die Entnahme von Baumaterial aus dem Haue d-s Klägers angenommen habe, habe eie es an dessen Treuhänder ausgezahlt« Es sei unrichtig, daß das Haus des Klägers durch den Flieger schaden nur zu 20# zerstört worden sei; der Kriegsschaden habe mindestens 60 -80# betragen« Das Landgericht hat nach Beweiserhebung und Einholung eines Bescheides der amerikanischen Besatzungsmacht zunächst durch Urteil vom 4* September 1931 die Klage abgewiesen, weil nach dem Bescheid des amerikanischen Landeskommissars für Württemberg-Baden ein Befehl der Besatzungsmacht für die Maßnahmen der Beklagten in Bezug auf das Hausgrundstück des Klägers Vorgelegen habe« Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt» Während des Berufungsvexfahreos hat der amerikanische Hohe Kommissar den Bescheid des Landeskommissars insoweit auf- gehoben» ala darin das Vorliegen eines militärischen Be« fehle bejaht worden ist. Br hat zugleich das deutsche Gericht ermächtigt, selbständig zu prüfen, ob ein militärischer Befehl zur Entnahme von Baumaterial aus dem Haus des Klägers Vorgelegen habe» Bas Oberlandesgericht hat daraufhin unter Aufhebung des landgeziohtlichen Urteils den Beohtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen« Bar Kläger hat hierauf neu vorgetragena Ber Gemeinderat der Beklagten habe nach Beendigung der Feindseligkeiten eine Baukommission unter dem Vorsitz des Architekten C^HI^ eingesetzt» Biese habe den Abbruch des Hauses auf Grund eigenen Entschlusses und nicht auf Grund eines militärischen Befehls angeordnet« Er - der Kläger - habe inzwischen sein Grundstück verkauft und verlange nunmehr Ersatz des ihm durch die Zerstörung seines Hauses entstandenen Schadens« Hätte die Beklagte sein Haus nicht zerstört, so hätte er etwa 15 000 HM zu dem Wiederaufbaufaufwenden müssen» Ba sieb die Kosten für den Wiederaufbau jetzt auf 88 000 BK beliefen, betrage sein Schaden nunmehr mindestens 63 000 BM; hinzu komme der Hutziaigswert des HauseB oder der Mietausfall» Er verlange von der Beklagten 61 000 BK in erster Linie als Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung» iiilfsweise als InteignungsentSchädigung, insbesondere nach Aufopfexungsgxundsätzen• Ber Kläger hat demgemäß zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61 000 BM nebst 4 *f> Zinsen seit Klage-erhebung zu zahlen« Bie Beklagte hat weiter geltend gemacht: Ber Bechtsweg sei nicht zulässig, da es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichgesetzes handele« Für eine AmtspflichtVerletzung fehle es sowohl en den objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen« Im übrigen sei das Wohnhaus des Klägers einsturzgefährdet gewesed, so daß der Abbruch auch aus baupolizeilichen Gründen geboten gewesen sei» Bas Landgericht hat nunmehr durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den Urteilsgründen ausgeführt, daß eine Enbschädigungspflicht der Beklagten nur sus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs begründet sei* Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen i hiil ihrer Bcvision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision« Entscheidungsgründe * 1«) Bss Berufungsgericht geht von folgenden tatsächlichen Ji'e&tste7.1ungen aus§ Ber Schaden des Klägers ist in derZeit vor dem 1. August 1945 entstanden, und zwar durch Entnahmen von Baumaterial 5n der Zeit von Mai bis Juni 1945, die wenigstens zu dem Teil bereits vor dem Abbruch des Hauses von dem Architekten gestattet worden sind, während der Abbruch des Hauses selbst im Juni 1945 erfolgt ist* Bie Entnahmen \on Baumaterial und der Abbruch des Hauses seihst erfolgcen, um Baustoffe für den Yiiederaufbau anderer beschädigter Häuser im Ortsbereich der Beklagten zu gewinnen- weiterhin ist d8s Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Abbruch des Hauses des Klägers nicht von der Besat-.. , ^ H worden, zungsmacht befohlen /sondern von einer Baukommission, die der vorläufige Gemeinderat der Beklagten eingesetzt hatte, und der der Architekt eff//) Vorstand, beschlossen worden ist« In der vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellten, dem Architekten gegenüber abgegebenen Erklärung ei- nes Offiziers der Besätzungstruppeg "Brecht die Häuser der Nazis ab, dann habt Ihr Material; wenn Ihr das nicht tut, dann brechen wir Eure eigenen Häuser ab" sieht das Ober-landesgericht nicht einen Befehl der Besätzu*gemacht, das Haus des Klägers abzubrechen, sondern nur eine allgemeine Richtlinie der Beaatzungsmacht. riese sei dahin gegangen, daß die Baukoiamission bei ihrer Entscheidung? ob ein Haus abbruchwürdig sei oder nicht, die Parteizugehörigkeit des Hauseigentümers gebührend berücksichtigen sollte. 4us all dem schließt das Berufungsgericht, daß der Architekt cf/B) und die Baukommission nicht lediglich ttals verlängerter Arm der Militärregierung" gehandelt, sondern ihre Eutscheidungen auf Grund eigener Entschließung und in eigener Verantwortung getroffen haben« Auf Grund dieses Sachverhalts und weil nur die allgemeine Hoblage (Mangel an Baustoffen und Wohnungsnot) die Maßnahmen der geklagten ausgelöst hätten, verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs>2 und 3 LAG und bejaht eine Vntschädigimgspflicht der Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des eilteignungsgleicJaen Eingriffs. Soweit der Klsgeanspruch auf Verletzung von Amtspflichten gestützt worden ist, hatte das Landgericht die Klage für nicht begründet erklärt, da den Beamten der Beklagten jedenfalls schuldhafte AmtspflichtvcrletZungen nicht nachzuweisen seien. Bas hat das Oberlandesgericht gebilligt, ist aber hierauf nicht weiter eingegengen, da der Kläger insoweit das landgeriehtliehe Urteil mit einer Berufung nicht angefoebten habe. 2.) Hach Erlaß des Berufungeuzteils ist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom $. November 1957 - AKG - (BGBl I, 1747) ergangen, das in der Bevisionsinatanz zu beachten ist (BGHZ 26, 239). Würde der Klageanspruch von der Bege-lung dieses Gesetzes erfaßt, so müßte auch im Falle seines Nichtezlöschens zunächst das Verfahren nach §§ 26 - 29 AKG duichgefühzt werden, ehe ein Anspruch vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann (Urteil des Senats von 9. Juni 1958 - III ZB 24/57 - S.ll/l?). Da der Klageanspruch aus Maßnahmen einer Gemeinde in der Zeit vor dem * * ~ 7 - 1« August 1945 hei*geleitet wird, kann ex möglicherweise unter die Vorschrift des § 2 Hx.4 AKG fallen* Auf der anderen Seite hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10* Juli 1958 - III ZB 11/57 - mit näherer Begründung ausgefühlt, daß Ansprüche, die bereits durch das lastenausgleichsgesetz (positiv oder negativ) geregelt woxceu sind, nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfol-gengeserzes unterliegen* Im vorliegenden Ball steht ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung im Streit, gleichgültig, ob aus dem Gesichtspunkt des enreigniuigsgleichen Eingriffs oder - was entgegen der Ansicht des Oberlandssgerichts näher liegt - entsprechend § 26 BIG (vgl, hierzu BGEZ 10, 561; LH Nr *12 mit Ana* »1.23 zu i 26 BLG sowie Nr»2 zu § 1 LuftschutzG unter b), und dieser Entschädigungsanspruch würde durch das Lastenau©gleichste setz geregelt sein, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden sin Kriegssachschaden im Sinne des § 15 LAG ist. Demgegenüber würde der Klageanspruch,soweit als Klagegrundlage die Vorschrift des § 859 BGB i*Vom. Art.151 v,BV in Betracht kommt, duich das Lastenausgleichsgese+z nicht berührt werden (BGHZ 8, 257). 50 Das Vorliegen der Voraussetzungen des Lastenaus-gleichsgesetzes hat das Berufungsgericht hier verneint« Es stellt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs.2 JAG darauf ab, daß ein Befehl der Besätzungsmacht zur Entnahme von Baumaterial aus dem teilzerstörten Haus des Klägers sowie zu dem späteren Abbrueh des Hauses selbst nicht Vorgelegen habe; ferner bei der Prüfung nach § 15 Abs.5 LAG darauf, daß die (den Kläger schädigenden) Maßnahmen der Beklagten im Mei/Juni 1945 "verhältnismäßig lange Zeit nach Einstellung der ^Feindseligkeiten" erfolgt seien, und daß diese Maßnahmen durch "die allgemeine Notlage, die auf der eineu Seite in dem ilangel an Baustoffen und auf der anderen Seite in der allgemeinen Wohnungsnot bestand", ausgelöst - 8 ~ worden seien »Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken aus folgenden Ex wägungeng » Hach der ständigen Rechtsprechung des exkennenden Senats (vgl,Ltt Hr.l, 2, 5, 6, 9 und 11 zu § 13 LAG u.a.) ist ein Kxlegssachschaden nach § 13 LAG dann anzunehmen, wenn der Schaden bis zu dem 31« Juli 1945 unmittelbar durch einzelne Kriegehendlungen im Sinne des § 13 Abs-2 LAG oder au? Grund von behördlichen Maßnahmen entstanden ist, die mit konkreten kriegerischen Ereignissen im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Für die Anwendung des Lastenausgleichs-gesefczes genügt nicht der Zusammenhang des eingetretenen Schadens oder der die Schädigung auslösenden behördlichen Maßnahme mit dem Krieg und seinen Folgen im allgemeinen» wie z.B» der Zusammenhang mit einer kriegsbedingten allgemeinen Kot-und Mangellage. Vielmehr sollen die Schäden und behördlichen Maßnahmen - gleichgültig, ob die Besatzungmacht oder die deutsche Behörde insoweit als handelnde Feison auftrat - von der Begelung des Lastenausgleichsgesetzes erfaßt werden, die sich aus Einzelereignissen des Krieges selbst und der ersten Besatzungszeit nach Beendigung der Kampfhandlungen bis zu dem 31« Juli 1945, also aus den "Zufälligkeiten” des Kriegsgeschehens, ergaben, weshalb das Lastenausgleichsgesetz die Haftung nicht bei den einzelnen Körperschaften belassen, sondern einen gleichmäßigen Ausgleich für alle durch solche kriegerischen Ereignisse Geschädigten schaffen will (vgl. Anm. zu Hl Hx.9 su § 13 LAG). Daß Bombenangriffe und Artilleriebeschuß konkrete kriegerische Ereignisse sind und die Inanspruchnahme von Baumaterial durch eine deutsche Dienststelle zu dem Zwecke der Beseitigung der durch solche Kxiegsereignisse einge-tretonen Schäden von § 13 Abs.3 LAG erfaßt werden können, hnt der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHZ 8, 237, 260; Urteile des Senats vom 21. Juni 1954 - III ZB 241/53 - So 15 - iusoweit in IM Hr.7 zu § 13 LAG nicht abgedruckt -und vom 21. Hovember 1955 - III ZB 105/54 - S. 7-8 sowie vom 2, Februar 1956 -III ZB 246/54 - S.5-6). Daß grundsätzlich auch ein zeitlicher Ziisammenhang zwischen dem konkreten Kxiegsereignis und dem behördlichen Eingriff vorliegen muß, hat der Senat zwar ebenfalls anerkannt (LM Hr.ll zu } 13 LAG), jedoch kann der zeitliche Zusammenhang allein .wenigstens in der Regel weder positiv noch negativ für die Anwendung des Lastenausgleicbsgesetzes entscheidend sein (vgl das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 21- Juni 1954 S.'lo) • Denn nach dem Willen des Gesetzes ist - ebenso wie dies inzwischen auch in anderen Gesetzen, wie s,3-. im AH ge«.*inen Kriegsfolgengesetz, sum Ausdruck gekommen ist -als das tatsächliche "Ende des Krieges" der Zeitpunkt des 31- Juli 1945 anzunehmen, so daß auch behördliche Maßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden sind, \ noch als "im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen" stehend augesehen werden können. &it der vom Berufungsge-richc gehobenen Begründung, die im üai/juni 1945 von der Beklagten getroffenen Maßnahmen seien "verhältnismäßig lange Zeit nach Beendigung der Feindseligkeiten" erfolgt, kann also die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes noch nicht verneint weiden. Abgesehen hiervon kann aber such von einer "langen Zeit" zwischau der unstreitig erst am 13» April 1945 erfolgten Besetzung der beklagten Stadt durch die amrrikani-sche Armee und den nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits ab 1. 2fei 1945 erfolgten Entnahmen von Baumaterial nicht gesprochen werden. Es ist also bei der Prüfung der Frage, ob der Klageanspzuch von der Begelung des Lasten-ausglsichsgesetzes erfaßt wird, in erster Linie darauf ab-zusxellen, ob die geltend gemachten Schäden des Klägers infolge einzelner Kriegsereignisse, d.h» "den Zufälligkeiten des Krieges" entstanden sind, und welchen "sachlichen Gehalt" die den Kläger schädigenden Maßnahmen der Beklagten in Wirklichkeit hat teil (vgl. Aum» zu IM Hx-9 zu § 15 LAG). J Die Ausführungen dee Berufungsgerichts, die Maßnahmen der Beklagten seien durch eine "allgemeine Notlage" (Mangel an Baustoffen und Wohnungsnot) ausgelöst worden, stellen keine erschöpfende Würdigung des hier gegebenen Sachverhalts dar* Denn nach dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt der Beweisaufnahme erfolgte außer dem Bombenangriff auf die beklagte Stadt am 1. März 1945 noch Anfang April 1945 ein Ar-tille?:iebescbuß der beklagten Stadt (vgl. auch Tatbestand des Berufungsurteils sowie Aussage der Zeugen Sclpp und , wodurch Beschädigungen auch an anderen Häusern entstanden, die mindestens zu dem Teil mit dem aus dem Haus des Klägers entnommenen Baumaterial beseitigt oder gemindert worden sind (vgl. Aussagen der Zeugen PpPP* BppP, S^Pl r BePP? \V|P und BpP) * Es kommt hinzu, daß unstreitig kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner sechs kanadische Flieger vou zwei führenden Nationalsozialisten in der beklagten Stadt erschossen worden sind, so daß schon niciaus ein schärferes Vorgehen der Besatzungsmacht und auch der neuen deutschen Dienststelle gegen Mitglieder der ehemaligen ESDAP, zu denen der Kläger gehörte, und ihren Besitz im Bereich der beklagten Stadt erklärbar ist, vor allem ab?r die vom Berufungsgericht festgestellte, der städtischen Baukoaraission gegebene Bichtlinie der Besätzungsmacht, bei der Entscheidung über den Abbruch von zerstörten Häusern und die Inanspruchnahme von Baumaterial aus solchen Häusern auch die Parteizugehörigkeit der Hauseigentümer gebührend zu berücksichtigen. Nimmt man dies alles zusammen, dann können die Maßnahmen der Beklagten, also die von ihr vorgenommenen oder erlaubten Entnahmen von Baumaterial aus dem teil-zerstörten Haus des Klägers und der schließliche Abbruch dee Houses selbst, nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nur durch einen allgemeinen Mangel an Baustoffen und durch die allgemeine Wohnungsnot im Bereich der Beklagten ausgelöst worden sein. Sofern und soweit die Maßnahmen der Beklagten der Behebung der dringendsten Not und der Schäden, die durch die vorangegangenen Kampfhandlungen (Fliegeran- - 11 griffe, Artilleriebeschuß) verursacht waren, dienten und der durch die Erschießung der kanadischen Flieger im Bereich der beklagten Stadt kürzt vor dem Einmarsch der amerikanischen Armee geschaffenen besonderen Situation Bech-nung trugen, könnte ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Beklagten und einzelnen Kziegsereignissen, zu denen neben den Luftangriffen und dem Artilleriebeschuß auch die Erschießung der kanadischen Flieger und die von der Besätzungsmacht der städtischen Bsukommission erteilte Y.*eisung gerechnet werden müssen, bejaht werden» Soweit nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien auch sog. "wilde Entnahmen" von Baumaterial erfolgt sind, könnten diese rechtlich als mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende "Plünderungen" in den vom Fsind besetzten Gebieten im Sinne des § 13 Abs2 Ziff 2 LAG charakterisiert weiden und unter das Lastenausgleichsgesetz fallen; es sei denn, diese Entnehmen wären die adäquaten Folgen eines schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhaltens der Bek3.sgxen. 4») Es bedarf hier aber aus folgenden Überlegungen keiner Entscheidung, ob und inwieweit der streitige Entschädigungsanspruch unter das Lastenausgleichsgesetz fällts Soweit nämlich die vom Kläger geltend gemachten Schäden als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 Abs»2 oder Abs.-3 LAG anzuseheu wären, hätte dies zwar zur Folge, daß dem Kläger entgegen den Ansichten der Voidezgerichte Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte zu versagen sind und der Kläger hinsichtlich der Befriedigung seiner Ansprüche auf die Begelung des Lastenausgleichsgesebzes angewiesen ist» Trotzdem könnte eine Klagabweisung aus diesem Grunde, die nach dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 10o Juli 1958 III ZB 11/57 S.ll eine öaehabweisung daxstellt, nicht ausgesprochen werden« Denn soweit das Berufungsuxteil wegen der unrichtigen Anwendung dea La-stenausgleichsgesetzes eine Gesetzesverletzung enthält, hätte das Bevisionsgerioht nach § 563 ZPO zu prüfen und zu entscheiden, oh das angefochtene Urteil aus anderen Gründen richtig, d»h. also, ob*der dem Grunde nach zugesprochene Auspxuch auf angemessene Bnteignungs-EntSchädigung aus einem anderen Bechtsgrunde gerechtfertigt ist oder sein könnte» Als ein solcher anderer Bechtsgrund kann hier nur die Vorschrift des § 839 3GB i.V.m, Art»131 WBV in Betracht kommen, der, wie oben bereits ausgeführt, als Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht durch das last enausgleichsgesetz erfaßt sein würde- Diese Prüfung nach § 563 ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn der Klageanspruch aus diesem Bechtsgrunde - wie hier - schon von den Vordergerichten als unbegründet bezeichnet worden ist und der Kläger sich hiergegen nicht mehr gewandt hats jedoch könnte für diesen Pall ein Anspruch nur bis zur Höhe einer angemessenen EnteignungsentSchädigung, die das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, für begründet erklärt werden (so Urteil des Senats vom 28* Pebruar 1955 - III ZB 136/54 S. 15 - insoweit in BGHZ 16, 366, 375 unter IV nicht abgedruckt} * An dieser notwendigen sachlichen Prüfung nach $ 563 ZPO ist der erkennende Senat aber rechtlich gehindert, w<?il ein Anspruch aus Amtshaftung, der in gleicher Weise wie der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus demselben einheitlichen Sachverhalt hergeleitet wird, in jedem Pall - wie auszuführen sein wird - von der Begelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 2 Hx.4) erfaßt wird» Ebenso würde der Enteignungs-Entschädigungsanspruch, wenn er nicht^untez das Lastenausgleichsgesetz fallen würde, nach den^A§i?ührungen(unter 2)unter die Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fallen können und - wie noch auszufühieii sein wird - auch tatsächlich fallen. Unter diesen Umständen bedurfte es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob hinsichtlich der Enteighungsentschädigungs- -13- atisprUche das L03tenausgleichsgesetz bereits vor dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz eine Regelung getroffen hat. 5.) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche von § 2 Kr.4 AKG erfaßt werden, ist ausführlich erörtert worden in dem bereits mehrfach erwähnten, zur Veröffentlichung bestimmte« Urteil des Senats vom 10.Juli 1958 III ZR 11/57 S 8-10. In diesem Urteil ist mit näherer Begründung - Ubri- i gens in Übereinstimmung mit den Kommen baren zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz - ausgeführt, daß nur solche vor dem 1. August 3 945 getroffenen Maßnahmen unter § 2 Nr .4 AICO fallen, die "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Kob-elendes« von den Gemeinden getroffen worden sind und die «im Bahmen dem Seich obliegender oder vom Seich übertragener Ver Leitungsaufgaben« erfolgt sind. In dem genannten Urbeil ist sodann des nähorea ausgeführt, was unter «Seichsauf gaben« im allgemeinen au verstehen ist, und darauf hin-gawissen worden, daß die Gemeinden mindestens in den Fällen, in denen sic in den letzten Wochen des Krieges (was ebenso £ilt für die ersten Wochen nach Beendigung der Kampfhandlungen) nach schweren Kriegsbeschädigungen versucht haben, deu daraus entstandenen Kots bänden zu begegnen, dem Gegenstand nach «Seichsaufgaben« wahrgenommen haben. Diese Auffassung wird auch allein dem Sinn und Zweck des § 2 Kr.4 AKG gerecht. Denn die erst später auf Veranlassung des Bundesrates aufgenommene Vorschrift des § 2 Kr.4 AKG soll den Zuständen einer «turbulenten Zeit« Rechnung tragen, und bei der Auslegung des Begriffs «Beichsaufgaben« sollen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die in Zeiten Gültigkeit haben, in denen eine geordnete Verwaltung besteht und Kompetenz-xegelxusgen eingehalten werden können« Diese Gesetzesbestimmung soll vor allem ihre praktische Bedeutung haben für solche Ansprüche gegen die* Gemeinden, die vor dem 1. August 1945 im Rehmen von Maßnahmen des Luftschutzes, der Flücht-1ingsunterbringung und der Trümmer beseitigung entstanden sind* während Ansprüche gegen die Gemeinden, die im Rahmen ihrer normalen ^eigenei^ entstanden sind und daher nicht auf das Reich "bezogen« werden können, von dieser Regelung nicht erfaßt werden. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind die Voraussetzungen des § 2 Nr*4- AKG hier erfüllt. Rach dem festgestellten Sachverhalt sind die Maßnahmen der beklagten Gemeinde, die der Klageforderung zugrunde liegen, vor dem 1- August 1945 getroffen worden, und zwar zur Beseitigung eines kriegs-bedingten Notstandes, mag dieser allgemein durch den Krieg oder - wie oben unter 3) ale möglich bezeichnet - durch einzelne konkrete Kriegsereignisse ausgelöst worden sein, Es steht ferner fest, daß die Beklagte mit ihren Maßnahmen gegen den Kläger den durch die schweren Kriegsbeschädigungen in ihrem Grtsbereich entstandenen Rotständen zu begegnen versucht hat Damit hat sie also auch Aufgaben wahr genommen; die jedenfalls ihrem Gegenstand nach "Reichsaufgaben11 waren. D^r Zuordnung der hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers unter § 2 Kr,4 AKG, weil die Maßnahmen der Beklagten in v<&hrnebmung von "Reichsaufgaben" vorgenommen worden sind, steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen; soweit Gemeinden in solchen Bällen für Rnteignungsentschä-oigungsanepiüche ale "Begünstigte" angesehen oder Aufgaben, wie sie hier von der Beklagten erfüllt worden sind, als solche der Gemeinde selbst bezeichnet worden sind. Denn jene Urteile befaßten sich nur mit der Frage, ob die Gemeinden die Entschädigungspflicht - gegebenenfalls neben dem Staat - trifft, weil sie im Sinne des Knteignungs-oder Aufopferungsrechts auch die "begünstigte” Stelle sind. Darum handelt es sich bei der Frage, ob solche Maßnahmen in Erfüllung von "Reichsaufgaben" im Sinne, des, § 2 Nr»4 AKG getroffen worden sind, aber nicht. Im anderen Fsll wäre die Bestimmung des § 2 Kr .4 AKG für Ansprüche auf Enteignunggent Schädigung praktisch bedeutungslos; denn eine Haftung der Gemeinden, die § 2 Nr»4 AKG voraussetzt und regeln will, kann »ich ja nur daraus ergeben» daß man diese als die nach nt eignungsgi und Sätzen "Begünstigte” ansieht. 6») Hach alledem bleibt» daß - unabhängig davon» oh ein Amtshaftungsanspxuch überhaupt gegeben ist - das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf den zur rechtlichen Beurteilung gestellten Sachverhalt mindestens wegen den noch rechtshängigen Streites über das Vorliegen solcher Ants-haftungsausprüche zur Anwendung kommt» Bas hat zur Polge, daß der Bechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat uud eine Koste ne nt Scheidung nach § 106 AKG zti treffen ist, auch wenn - wie hier - vom Kläger der Sschantrag aufrecht-eihalcen iet (B6HZ 26, 239; bestätigend* Urteil des Senats vom 4« Beseiaber 1958 III ZB 117/57» das ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt ist). Br. jfcgendnxm Br. Kreft Br. Weber Br c Beyer Br. Arndt