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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt Entschädigung für die vorübergehende Entziehung eines Lastzuges. Der Kläger geriet bei Kriegsende als Wehrmachtkraft fahrer mit dem von ihm gefahrenen Lastzug in amerikanische Kriegsgefangenschaft- Bei seiner Entlassung im Juni 1945 gestattete, ihm die Besatzungsmacht, den Lastzug zur Heimfahrt weiterer Kriegsgefangener mitzunehmen. Eine Vergütung für die Benutzung zahlte der Kläger hier nicht, weil er sich angeblich mit dahin geeinigt hatte, er solle den Lastzug übereignet erhalten,sobald das mög- Im Spätsommer 1945 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet, weil er sich auf seinen Fahrten in Bremen und Frankfurt a-Main zwei weitere Anhänger unrechtmäßig verschafft und Preisverstöße begangen haben sollte; auch wurde er der verbotenen Einfuhr von Kunstdünger bezichtigt. .RflHB, der damals im Wirtschaftsleben des Kreises eine maßgebende Holle spielte und auch Mitglied des Verkehrsausschusses des Kreises war, nahm die Fahrzeuge bis auf den aus Bremen stammenden Anhänger in Benutzung. Hünfeld, daß nach Mitteilung des Klägers der Lastzug wegen Preisverstoßes beschlagnahmt sei; da es sich zwar um eine erhebliche, aber erstmalige Preisüberschreitung handele, dürfte eine Schließung des Betriebes nicht nötig sein; das Schreiben fährt dann fort: nUm Hegreßansprüche gegen den Fiskus zu vermeiden, weise ich Sie an, den beschlag- Januar 1946 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Kläger wegen des Liebstahls der beiden Anhänger auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes ein» Wegen der Preisüberschreitung verhängte das Amtsgericht gegen ihn am 5ö Februar 1946 durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 300 RM« Der Kläger bemühte sich weiter um die Rückgabe der Fahrzeuge« Februar 1946 stellte ihm auf sein Drängen eine Bescheinigung des Inhalts aus, daß er nach Abschluß des Verfahrens "wieder über den ihm seinerzeit beschlagnahmten LKW und die beiden Anhänger verfügungsberechtigt", sei. kBBB benachrichtigte auch die Firma RfHB« B® BBwies durch seinen Anwalt sogleich darauf hin, daß ihm der Lastzug endgültig übereignet sei und er den Kaufpreis bezahlt habe. Februar 1.946 unaufgefordert für den Lastzug einen Betrag von 10-000 HM bei dem Landratsamt ein und bemühte sich weiter um die Rückgabe der Wagen« Der Landrat beschied ihn am 13« November 1946 dahin, der Kreis könne ihm die Lizenz als Fuhrunternehmer nicht zubilligen, weil ihm auf Grund der früheren Vorkommnisse die erforderliche Vertrauenswürdigkeit fehle; man habe dem Regierungspräsidenten vorgeschlagen, . den Wagen sowohl dem Kläger als auch RflB zu entziehen und einem Dritten zu vergeben« Der Regierungspräsident bestätigte die Entscheidung« Der Minister für Wirtschaft und Verkehr entschied am 27« Oktober 1948 wie folgt: 1« Es wird festgestellt, daß durch die Anmeldung des Gewerbes in Fulda im Jahre 1945 zu dem Gewerbe zugelassen ist und diese Zulassung noch besteht. Februar 1946 fehlerhaft gewesen seien und auch der Landrat BeflPseine Amtspflichten verletzt habe« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen, der damit Ansprüche auch für die Zeit vor dem 14- Februar 1946 geltend machte. Ein Ermessensmißbrauch sei nicht festzustellen, denn KflHIB &abe diese Entscheidung wegen der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des: 1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts» daß für Amtspflichtverletzungen d es Angestellten Kfl) l^^^bei Ausübung öffentlicher Gewalt nach § 859 BGB und Art 151 WeimVerf der Kreis und nicht der Staat haften würde (BGHZ 6» 215)«, 2. Die Verfügungen über den Lastzug waren im vorliegenden Pall keine privatrechtlichen Rechtsgeschäfte des Landes (Miete oder Kauf), sondern Hoheitsakte« Das Land hätte sich auch mit der Vornahme privatrechtlicher Geschäfte begnügen können. Maßgeblich ist, ob sich aus Art und Form der Durchführung der Wille der Behörde ergibt, die Aufgaben nicht fiskalisch im privatrechtlichen Bereich, sondern hoheitlich auf dem Gebiet des, öffentlichen Rechts durchzuführen (BGHZ 10, @1; 17, 317; 20, 102; BGH III ZR 243/54 vpm 8.11,1954 und VI ZR 100/54 vom 30.11.1955)* Doch hat das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger verneint. zogen habe, weil er sich mit diesem Lastzug zwei fremde Anhänger unrechtmäßig verschafft habe; er sei ihm deshalb nicht mehr zuverlässig erschienen; darin habe ihn das Preisvergehen des Klägers bei dem Rücktransport umquartierter .Flüchtlinge bestärkt. . Es enthält ferner keinen Rechtsfehler, daiß das Berufungsgericht ausführt, die Zuweisung des Lastzuges an den Kläger sei nur zur vorübergehenden Benutzung erfolgt, so daß ein "Widerruf? Selbst wenn bei der ersten Zuweisung dem Kläger die spätere Obereignung in Aussicht gestellt hatte, begründete das keine endgültige Bindung der Behörde, wie noch später ausgeführt wird. Sie knüpfte an die Verfügung des Straßenverkehrsamtes Fulda an, das eine "Mietentschädigung" festgesetzt und damit zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß diese Überlassung nur vorüber- gehend, nämlich auf unbestimmte Zeit erfolgte» Auch gegenüber EBB) hatte sich der Kläger zur Zahlung einer Entschädigung für die Benutzung vor der Übereignung verpflichtet» Die erste Überlassung zur Nutzung war also nach ihrem Inhalt befristet und konnte - wie ein privatrechtliches MietVerhältnis durch Kündigung -durch einen neuen Verwaltungsakt beendet werden» Das war kein Widerruf des früheren Verwaltungsaktes, sondern die Ausübung des vorbehaltenen Rechts zur Been-digung einer vorübergehenden Nutzung« Allerdings durfte Kissing eine Rückgabe des Lastzuges nur aus sachlichen Gründen verlangen, doch ist bereits ausgeführt, daß hier nach den getroffenen Feststellungen ausreichende sachliche Gründe Vorlagen» zeugung £^H^s infolge unvollständiger Unterrichtung von einem unrichtigen Sachverhalt ausging, da sie das laufende Strafverfahren wegen Diebstahls der Anhänger nicht berücksichtigte, er auch den Wagen nicht beschlagnahmt hatte. Rach Auffassung des Berufungsgerichts hatte deshalb keinen Anlaß, auf Grund dieser Anordnung seine Verfügung rückgängig zu machen, nachdem er .den Sachverhalt mit dem Preisprtifer besprochen hatte. Das Berufungsgericht führt zu'diesem Punkt aus, der Kläger habe keinen Eechtsanspruch auf Übereignung gehabt; ihm gegenüber seien Amtspflichten nicht verletzt« Die Zuweisung an Bfl^^sei zwar später als fehlerhaft aufgehoben worde, aber ein schuldhafter Ermessensmißbrauch des sei bei der Zuweisung an nicht feststellbar« Bas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden« Die Erklärung KJHHN, er würde den Lastzug dem Kläger übereignen, sobald das zulässig sei, enthielt keine Bindung der Behörde dahin, daß sie den Lastzug nur dem Kläger übereignen durfte« Pie Grundsätze des Privatrechts, insbesondere über die Haftung für Verschulden bei Vertragsanbahnungen sind hier nicht anwendbar, weil es sich um die hoheitliche Betätigung einer Behörde handelte« Ein öffentlichrechtlicher Vertrag mit der bindenden Verpflichtung zur späteren Übereignung lag nicht vor, denn das war weder gewollt noch erklärt« Bie "Zusage” hatte nur die Bedeutung, daß Kissing in Aussicht stellte, er wolle - unter den Umständen, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren,. Umstände hervortraten,deren Berücksichtigung bei der Entscheidung Uber die Vergebung des Lastzuges sachgerecht war» Nachdem.die Übereignung von.Beutefahrzeugen seit Oktober 1945 durch deutsche* Behörden möglich war, hat er nach den Festeilungen des Berufungsgerichts den Lastzug der Firma übereignet, weil sich inzwischen die^Unzuverlässigkeit des Klägers herausgestellt hatte» Das war ein "neuer" ausreichender sachlicher Grund» Wenn auch die Auswahl gerade des später als fehlerhaft angesehen wurde, verletzte dadurch keine Amtspflicht gegenüber dem Kläger« Aber das bedeutete nicht, daß er den förmlichen Abschluß des Strafverfahrens abwarten mußte und mp bei einer erheblichen Bestrafung die Fahrzeuge einem anderen zuteilen durfte.hüs dieser Erklärung ergab sich für Kf^^nur die Verpflichtung., solange zu warten, bis in dem Strafverfahren die Vorwürfe gegen den Kläger hinreichend geklärt waren« Das war Ende 1945 der Fa^ll; denn schon damals stand fest, daß sich der Kläger bei Fahrten mit dem Lastzug zwei fremde Anhänger widerrechtlich verschafft und erheblicher Preisverstöße schuldig gemacht hatte. d).Nach Auffassung der Revision war der am 14« Februar 1946 ausgesprochene Widerruf der erneuten Zuteilung vom 12« Februar 1946 ein reiner Willkürakt, weil dieser begünstigende Verwaltungsakt nicht widerruflich gewesen, auch RflB| wegen der fehlerhaften Die Verfügung vom 12« Februar 1946 habe kein Eigentum des Klägers begründet, sondern wiederum nur ein vorübergehendes BenutZungsverhältnis, sei also widerruflich gewesen; sie sei wegen der vorausgegangenen Zuweisung an BHU gegenstandslos gewesen; möglicherweise hätte KflHHi die Zuweisung an BflHK aufheben müssen, aber er habe damals die Fehlerhaftigkeit und Aufhebbarkeit dieser Verfügung nicht erkennen können. Zutreffend ist auch die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß KflH^damit die Wagen dem Kläger nicht übereignete, sondern nur wie vorher zur Benutzung zuwies. Denn.bei einer Übereignung hätte er die Frage des Kaufpreises regeln müssen und außerdem heißt es in der Verfügung ausdrücklich, daß der Kläger "wieder" verfügungsberechtigt sei, also im früheren Umfang. September 1945 als nur vorübergehende Nutzungsberechtigung aus sachlichen Gründen jederzeit beenden« Zwar forderte er hier den Lastzug bereits wieder nach zwei Tagen zurück, aber auch das enthielt keine Amtspflichtverletzung. Februar 1946 übersehen, daß er den Lastzug bei dem Kläger nicht nur beschlagnahmt, sondern durch neuen Verwaltungsakt vorübergehend entzogen und ihn inzwischen endgültig der Firma RfliHp übereignet hatte. Er konnte also den Lastzug nicht ein-fAch^durch ”Aufhebung einer Beschlagnahme" dem Kläger wieder überlassen, sondern hätte dazu weitere Maßnahmen e) Die Revision trägt weiter vor, die mit der endgültigen Entziehung des Lastzuges verbundene Entziehung der Gewerbeerlaubnis durch den Verkehrsausschuß sei als Anmaßung gewerbepolizeilicher Befugnisse ein weiterer Willkürakt gegen den Kläger. Stellen ausüben« Der Verkehrsausschuß des Kreises hatte zwar nach der Sitzung vom 14« Februar 1946 dem Kläger mündlich eröffnet, daß er wegen persön licher Unzuverlässigkeit als Fuhrunternehmer nicht zugelassen werde« Darin lag aber erkennbar nur die Ablehnung der Bitte des Klägers, ihm durch Zuteilung eines ES-Scheins die weitere Möglichkeit zur Ausübung seines Gewerbes zu geben« Der'Landrat hätte den Kläger beschieden, er könne ihm die Lizenz als Fuhrunternehmer nicht zubilligen, und der Regierungspräsident hatte mitgeteilt, daß ein Bedürfnis . Hur diese Frage berührten nach Auffassung des Senats die Entscheidungen, nicht aber die allgemeine Freiheit, das ordnungsmäßig angemeldete Gewerbe weiter zu betreiben« Deshalb hat das Ministerium in seiner Entscheidung' vom 27 • Oktober 1948 auch zutreffend erklärt, daß die Zulassung des Klägers, zu dem Gewerbe noch bestehe. Er hat auch mit • der Klage nur den Schaden geltend gemacht, der durch die.zeitweise Vorenthaltung des Lastzuges verursacht seih soll. Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Behauptung des Klägers würdigen müssen, K£^^ habe den Landrat von der Zuteilung des Lastzuges an Rflflfc nicht unterrichtet. 5* tie Revision beruft sich weiter als An-.Spruchsgrundlage auf die Rechtsprechung zur Enteignung oder zu dem enteignungsgleichen Eingriff, Ras Berufungsgericht hat derartige Ansprüche abgelehnt, weil die Maßnahmen nicht in schutzwürdige Rechtsgüter des Klägers eingegriffen hätten und für Enteignungsmaßnahmen keinesfalls der Kreis hafte. Nach der Rechtsprechung verpflichten rechtmäßige oder, rechtswidrige Eingriffe in Vermögenswerte Rechte zur Entschädigung, wenn sie den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich belasten und ihm ein besonderes Opfer* für die Allgemeinheit auf erlegen, das den übrigen nicht zugemutet wird' JBGHZ ß,270);.»;Rer Aber der Kläger hatte den Besitz auf Grund eines Verwaltungsaktes erhalten, der ihm nur die Hier erfolgte die Aufhebung aus sachlichen Gründen, so c daß sie dem Kläger kein Sonderopfer im Verhältnis zu anderen Fuhrunternehmern auferlegte, bei denen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Kraftwagenzuweisung weggefallen waren.

Zitierte Normen: § 859 BGB
ZuteilungWagenBerufungsgerichtLastzugkreisenZuweisungVerfügungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V	^
/
III as 159.'?5
2365 IK
Verkündet
 am 8o November 1956 Fieser, Justizange-* stellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-
stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 gegen .
den Landkreis Hiinf e 1 d , vertreten durch den Kreisaussohuß,
 Beklagten, Berufungskläger und Re vis ionsbeklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HUB- -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf • die mündliche Verhandlung vom 8« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br« Arndt, Br. Beyer upd Br. Russia
 für Recht.erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1• Zivilsenats in Kassel des Qber-landesgerichts Frankfurt/Main vom 28.Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt Entschädigung für die vorübergehende Entziehung eines Lastzuges.
Der Kläger geriet bei Kriegsende als Wehrmachtkraft fahrer mit dem von ihm gefahrenen Lastzug in amerikanische Kriegsgefangenschaft- Bei seiner Entlassung im Juni 1945 gestattete, ihm die Besatzungsmacht, den Lastzug zur Heimfahrt weiterer Kriegsgefangener mitzunehmen. Anschließend meldete er weisungsgemäß den Lastzug (Viertonner-LKW Daimler-Benz mit einem Anhänger italienischer Bauart) als Wehrmachtsgut bei dem Straßenverkehrsamt Fulda. Er erhielt dort auf Antrag die Zulassung als selbständiger Fuhrunternehmer und den zu dem Betrieb von Kraftfahrzeugen damals notwendigen ES-Sohein. Er zahlte auch für einen Monat eine "Mietentschädigung" an das Verkehrsamt und ließ Ausbebserungsarbeiten auf eigene Kosten vornehmen.
Der Leiter der später in das Straßenverkehrsamt übergeleiteten Fahrbereitschaft des beklagten Kreises ;HÜnfeld‘*i der Kreisangestellte Rolf	forderte den
 Kläger im August 1945 auf, den Lastzug für den Kreis Hün-feld anzu demelden, weil der Kläger hier wohnte, Das tat dieser und ei'hielt nunmehr vom Kreis Hünfeld einen ES-Sohein sowie eine Bescheinigung vom 3» September 1945? daß er 8ich als Fuhrunternehmer im Kreis Hünfeld niedergelassen habe und vom Verkehrsamt als solcher anerkannt sei. Eine Vergütung für die Benutzung zahlte der Kläger hier nicht, weil er sich angeblich mit	dahin	geeinigt	hatte,
 er solle den Lastzug übereignet erhalten,sobald das mög-
 
lieh sei, und dann auf den Taxpreis einen Aufschlag von 10 $ zahlen.
•
Im Spätsommer 1945 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet, weil er sich auf seinen Fahrten in Bremen und Frankfurt a-Main zwei weitere Anhänger unrechtmäßig verschafft und Preisverstöße begangen haben sollte; auch wurde er der verbotenen Einfuhr von Kunstdünger bezichtigt. Am 24» September 1945 ordnete K^HHfcan, daß der Kläger den Lastwagen mit drei Anhängern.an die Firma BMMlabzugeben habe. Er bescheinigte Rfllft daß dieser bis zur endgültigen Klärung der Sache des Klägers den Wagen und die Anhänger zur Benutzung erhalte; er solle : .den Wagen käuflich erwerben können, wenn dem Kläger die Konzessionspapiere entzogen werden sollten. K^HBl antwortete dem Kläger auf eine Gegenvorstellung am 11. Oktober 1945, daß die Entscheidung des Gerichts abzuwarten sei. .RflHB, der damals im Wirtschaftsleben des Kreises eine maßgebende Holle spielte und auch Mitglied des Verkehrsausschusses des Kreises war, nahm die Fahrzeuge bis auf den aus Bremen stammenden Anhänger in Benutzung. Diesen :behielt der Kläger.
%
Die Preisbehörde ordnete demnächst die Einziehung von 5 700 HM Mehrerlösen bei dem Kläger an. Am 22.Oktober 1945 schrieb die Preisüberwachungsstelle beim Begierungspräsidenten an das Landratsamt. Hünfeld, daß nach Mitteilung des Klägers der Lastzug wegen Preisverstoßes beschlagnahmt sei; da es sich zwar um eine erhebliche, aber erstmalige Preisüberschreitung handele, dürfte eine Schließung des Betriebes nicht nötig sein; das Schreiben fährt dann fort: nUm Hegreßansprüche gegen den Fiskus zu vermeiden, weise ich Sie an, den beschlag-
 
nahmten Lastzug dem Fuhrunternehmer EflBB sofort zur Verfügung zu stellen." Auf diesem Schreiben befindet sich folgender Aktenvermerk von	"Mit	dem	Preis-*
Prüfer persönlich besprochen. Der Wagen wurde nicht aufgrund des Preisüberschreitens sichergestellt."
Am 7^ November 1945 Überließ das Straßenverkehrsamt den Lastzug der Firma BflHI gegen Zahlung des Taxpreises zu Eigentum, nachden die deutschen Behörden seit 19. Oktober 1945 zu derartigen Verfügungen ermächtigt waren. Am 2. Januar 1946 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Kläger wegen des Liebstahls der beiden Anhänger auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes ein» Wegen der Preisüberschreitung verhängte das Amtsgericht gegen ihn am 5ö Februar 1946 durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 300 RM« Der Kläger bemühte sich weiter um die Rückgabe der Fahrzeuge«
Am 12. Februar 1946 stellte ihm	auf	sein	Drängen
 eine Bescheinigung des Inhalts aus, daß er nach Abschluß des Verfahrens "wieder über den ihm seinerzeit beschlagnahmten LKW und die beiden Anhänger verfügungsberechtigt", sei. kBBB benachrichtigte auch die Firma RfHB« B® BBwies durch seinen Anwalt sogleich darauf hin, daß ihm der Lastzug endgültig übereignet sei und er den Kaufpreis bezahlt habe. Darauf forderte KBHB^en Kläger am 14. Februar 1946 auf, "sofort die übergebenen Briefe in Bezug auf Verfügungsberechtigung der Fahrzeuge zurückzugeben" . Der Firma	bescheinigte er unter
 dem 15« Februar 1946, daß er die dem Kläger "in Bezug auf die Verftjpngsberechtigung ausgestellten Beschei-* nigungen als gegenstandslose erkläre "• Der Verkehrs-au'sschüß billigte am 14. Februar 1946 die Überlassung
 
der Fahr zeuge an B^|* Dem Kläger wurde mündlich mitgeteilt, daß er wegen persönlicher Unzuverlässigkeit ais Fuhrunternehmer nicht zugelassen werdea Dieser zahlte am 14. Februar 1.946 unaufgefordert für den Lastzug einen Betrag von 10-000 HM bei dem Landratsamt ein und bemühte sich weiter um die Rückgabe der Wagen« Der Landrat beschied ihn am 13« November 1946 dahin, der Kreis könne ihm die Lizenz als Fuhrunternehmer nicht zubilligen, weil ihm auf Grund der früheren Vorkommnisse die erforderliche Vertrauenswürdigkeit fehle; man habe dem Regierungspräsidenten vorgeschlagen, . den Wagen sowohl dem Kläger als auch RflB zu entziehen und einem Dritten zu vergeben« Der Regierungspräsident bestätigte die Entscheidung« Der Minister für Wirtschaft und Verkehr entschied am 27« Oktober 1948 wie folgt:
1« Es wird festgestellt, daß	durch die
 Anmeldung des Gewerbes in Fulda im Jahre 1945 zu dem Gewerbe zugelassen ist und diese Zulassung noch besteht.
Der Verwaltungsakt der Zuteilung des Bßute Lkw.Mere, mit 2 Anhängern an die Firma: (HP wird aufgehoben«
Das Beutefahrzeug Lkw. Mere, mit 2 drei dem Winfried Bfli in M zugeteilt.

In der Begründung heißt es, die Zuteilung an die Firma RflHi sei nicht ordnungsmäßig und unzweckmäßig. RflBB klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land Hessen auf Aufhebung dieser Verfügung. Der Kläger war in diesem Verfahren Bäigeladener. Die Klage ist durch Urteil dgs Verwältungsgerichtshofes in Kassel vom 18.
 
August 1952 rechtskräftig' abgewiesen» In den Gründen heißt es, das Straßenverkehrsamt habe bei der Verteilung des Beutegutes sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Erst im Oktober 1950 gelangte der Kläger nach weiteren Rechtsstreitigkeiten wieder in den Besitz der Fahrzeuge.
Der Kläger behauptet, .durch'die Entziehung des Lastzuges von Ende September 1945 bis Ende September 1950 habe er einen Verdienstausfall von mindestens •90.900 DM erlitten; durch die verschiedenen Verfahren habe er mindestens 20.000 DM Unkosten gehabt. Er verlangt Erstattung dieser Beträge vom beklagten Kreis und macht im vorliegenden Verfahren einen Teilbetrag des Verdienstausfalles von 10.000 BM geltend, verlangt
 jedoch auf Grund einer Abtretung Zahlung an die BoflU ___ •
flMH V^MPank in	Zur	Begründung	hat	er
 vorgetragen* . .
Die Anordnung der Herausgabe der Wagen vom 24. .September 1945 und die Zuteilung an Ruwald seien als eine Einheit zu betrachten und Willkürakte. KtfflP habe aus persönlichen Motiven zugunsten der Firma RBBB^entschieden* Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt gewesen, keinesfalls hät- . ten sie diese Maßnahmen gerechtfertigt. KlMMihabe ihm vorher zugesagt, ihm die Wagen zu übereignen, sobald das zulässig sei; er. habe .diese Zusage und die weitere Zusage, nicht vor Abschluß des Verfahrens über die Wagen zu verfügen, nicht eingehalten, habe weder den Landrat noch den Vertehrsausschuß ge- j hört; auch fehle die erforderliche Zustimmung des fie- :
 
gierungspräsidenten. Der am 14. Februar 1946 erfolgte Widerruf der erneuten Zuweisung vom 12* Februar 1946 entbehre jeder Rechtfertigung. Die Landräte (Ha und Be0) hätten ihre Aufsichtspflichten gegenüber dem unerfahrenen, von der Besatzungsmacht eingesetzten und damals erst 21 jährigen K^mi verletzt und mehrfach unrichtige Berichte erstattet. Dabei habe auch der Kreisinspektor Sefl^fc sachwidrig mitgewirkt.. Der Kreis hafte für diese Pflichtverletzungen. Mindestens stehe dem Kläger wegen der Eingriffe eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffes zu.
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Der Beklagte hat folgendes ausgeführti Dfer Kreis hafte schon deshalb nicht, weil es sich um die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gehandelt habe. Alle Maßnahmen seien gerechtfertigt gewesen. Kissing habe die Kraftwagen wegen der Straftaten des Klägers entziehen dürfen, da nach den Anordnungen der Besatzungsmacht die Beutefahrzeuge nur "qualifizierten Personen" hätten zugeteilt werden dürfen. Die Militärregierung habe die Entziehung
 der Wagen angeordnet. Die Übereignung an HSMjMei von
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den Verfügungen gegenüber dem Kläger zu trennen; ihre etwaige .. Fehlerhaftigkeit, berühre die Maßnahmen, gegen den Kläger nicht. Der Verkehrsausschuß habe nach einge-henden Erörterungen die Zuteilung der Wagen an RflHH) beschlossen. Die Erklärung vom 12. Februar 1946 habe in Verkennung der Sachund Rechtslage abgegeben und daher widerrufen dürfen.
Das Landgericht hat den Anspruch für die Zeit ab 14« Februar 1946 dem Grunde nach für gerechtfertigt
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erklärt, weil die Zuteilung an RflVun&der Widerruf der Verfügung vom 12. Februar 1946 fehlerhaft gewesen seien und auch der Landrat BeflPseine Amtspflichten verletzt habe« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen, der damit Ansprüche auch für die Zeit vor dem 14- Februar 1946 geltend machte. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
^tscheidungBgründei
I*
Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt: Die Überlassung von Beutefahrzeugen sei nach überwiegender Auffassung regelmäßig ein privates Rechtsgeschäft. Das bedürfe jedoch keiner Entscheidung; handle es sich um ein privates Rechtsgeschäft, dann würde nur das Land haften; waren die Entziehung des Lastzuges und die folgenden Maßnahmen aber hoheitliche Betätigungen, so ent-1-
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hielten sie keine schuldhaften Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger. Das verwaltungsgerichtliche Ürteil sei, was die zuletzt genannte rechtliche Beurteilung anlarige.nicht bindend, denn die Rechtskraft wirke nur zwischen den damaligen Prozeßparteien, also nicht gegen den Beklagten. Der Fahrbereitschaftsleiter sei zu dem Widerruf der Benutzungsanordnung allein zuständig gewesen. Die Verfügung vom 24. September 1945 sei eine Ermessensentscheidung. Ein Ermessensmißbrauch sei nicht festzustellen, denn KflHIB &abe diese Entscheidung wegen der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des:
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Klägers getroffen« Der Kläger habe kein Hecht auf Eigentumserwerb gehabt. Die Anweisung der Preisüber-wachungs'stelle vom 12« Oktober 1945 habe auf unvollständiger Unterrichtung beruht und Kissing nicht gebunden. Die Übereignung an hMIhabe in Hechte des Klägers nicht eingegriffen. Die Verfügung sei zwar später aufgehoben worden, jedoch liege auch insoweit kein: Ermessensmißbrauch' desvor-Die Verfügung vom 12. Februar 1946 habe weder ein Eigentums- noch ein dauerndes Nutzungsrecht des Klägers begründet. Sie sei gegenstandslos gewesen» solange die Zuteilung ah	bestanden	habe.	Allerdings hätte
 die Zuweisung an Hfllfe nun aufhebän müssen» doch sei es nicht schuldhaft» daß er die Fehlerhaftigkeit der Zuteilung an HflHfe und damit die Widerruf smöglichkeit nicht erkannt habe.- Für eine Amtspflichtverletzung der Landräte bei Verletzung der Aufsichtspflicht hafte nicht der Kreis; eine Pflichtverletzung von	sei	nicht	festgestellt.	Auch	für
 enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe hafte nicht •der Kreis.
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II.'
Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision greifen nicht durch. 1
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts» daß für Amtspflichtverletzungen d es Angestellten Kfl) l^^^bei Ausübung öffentlicher Gewalt nach § 859 BGB und Art 151 WeimVerf der Kreis und nicht der Staat haften würde (BGHZ 6» 215)«,
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-• 10 -
2. Die Verfügungen über den Lastzug waren im vorliegenden Pall keine privatrechtlichen Rechtsgeschäfte des Landes (Miete oder Kauf), sondern Hoheitsakte« Das Land hätte sich auch mit der Vornahme privatrechtlicher Geschäfte begnügen können. Die Umstände des Einzelfalls bestimmen, ob eine deutsche Behörde bei der Verfügung über Beutegut hoheitlich oder fiskalisch tätig wird. Maßgeblich ist, ob sich aus Art und Form der Durchführung der Wille der Behörde ergibt, die Aufgaben nicht fiskalisch im privatrechtlichen Bereich, sondern hoheitlich auf dem Gebiet des, öffentlichen Rechts durchzuführen (BGHZ 10, @1; 17, 317; 20, 102; BGH III ZR 243/54 vpm 8.11,1954 und VI ZR 100/54 vom 30.11.1955)* XflfHIfr hat die
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 Rechtsbeziehungen zu dem Kläger nicht nach privatrechtlichen Grundsätzen gestaltet, sondern ist so vorgegangen, wie Behörden üblicherweise bei Erlaß von Verwaltungsakten vergehen. Auch der Landrat, der Regierungspräsident, das Ministerium und das Verwal- . tungsgericht haben die Verfügung vom 24. September . T945 und die späteren Maßnahmen als VerWal&ungsakte behandelt« KflHl' handelte also in Ausübung öffentlicher Gewalt.. Doch hat das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger verneint.
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a) ;Die Revision meint, schon die Entziehung des Lastzuges durch die Verfügung vom 24. September 1945 sei eine Willkürentscheidung gewesen. nur Belange des Straßenverkehrs wahrnehmen dürfen; die Berücksichtigung der angeblichen Straftaten des Klägers sei eine sachfremde Erwägung gewesen.
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Dieser Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht stellt fest, daß	den Lastzug dem Kläger ent-
zogen habe, weil er sich mit diesem Lastzug zwei fremde Anhänger unrechtmäßig verschafft habe; er sei ihm deshalb nicht mehr zuverlässig erschienen; darin habe ihn das Preisvergehen des Klägers bei dem Rücktransport umquartierter .Flüchtlinge bestärkt. Das waren keine sachfremde, sondern durchaus zulässige Erwägungen. Denn naeh der maßgeblichen Anordnung der Besatzungsmacht Titel 14, 316, 5 und Titel 14, 315, 2 sollten die deutschen. Behörden die Beutefahrzeugengerecht" verteilen und nur an"qualifizierte Deutsche” überlassen.
Bei der großen Zahl von Bewerbern und der geringen Zahl einsatzfähiger Fahrzeuge durften die deutschen Behörden daher Bewerber ausseheiden, die zwar die Verkehrsvorschriften beachteten; sich aber im Zusammenhang mit der Benutzung der Fahrzeuge strafbar betätigt hatten. Die Einbeziehung dieser Erwägungen war nicht pflichtwidrig.
. Es enthält ferner keinen Rechtsfehler, daiß das Berufungsgericht ausführt, die Zuweisung des Lastzuges an den Kläger sei nur zur vorübergehenden Benutzung erfolgt, so daß ein "Widerruf? jederzeit zulässig gewesen sei. Selbst wenn	bei der ersten Zuweisung dem
 Kläger die spätere Obereignung in Aussicht gestellt hatte, begründete das keine endgültige Bindung der Behörde, wie noch später ausgeführt wird. Die erstmalige Überlassung zur Benutzung erhielt jedenfalls keine Übereignung, wie der Kläger selbst zugibt. Sie knüpfte an die Verfügung des Straßenverkehrsamtes Fulda an, das eine "Mietentschädigung" festgesetzt und damit zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß diese Überlassung nur vorüber-

»
gehend, nämlich auf unbestimmte Zeit erfolgte» Auch gegenüber EBB) hatte sich der Kläger zur Zahlung einer Entschädigung für die Benutzung vor der Übereignung verpflichtet» Die erste Überlassung zur Nutzung war also nach ihrem Inhalt befristet und konnte - wie ein privatrechtliches MietVerhältnis durch Kündigung -durch einen neuen Verwaltungsakt beendet werden» Das war kein Widerruf des früheren Verwaltungsaktes, sondern die Ausübung des vorbehaltenen Rechts zur Been-digung einer vorübergehenden Nutzung« Allerdings durfte Kissing eine Rückgabe des Lastzuges nur aus sachlichen Gründen verlangen, doch ist bereits ausgeführt, daß hier nach den getroffenen Feststellungen ausreichende sachliche Gründe Vorlagen»
Im Übrigen könnte der Kläger wegen einer in der Verfügung vom 24» September 1945 liegenden Amtspflichtverletzung schon deshalb keinent^kadensersätzanspruch geltend machen, weil er dagegen keine Rechtsbehelfe ergriffen hat (§ 839 Abs 3 BGB)*
Die Revision meint in diesem Zusammenhang auch, . wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeit mit der Ermächtigung durch den amerikanischen Offizier Sembach bejaht haben sollte, hätte es den Beweisantritt beachten müssen, daß Sembach eine solche Ermächtigung nicht erteilt habe« - Das angefochtene Urteil stellt aber fest, daß im Gebiet der damaligen Provinz Kurhes-" sen die Vergebung der Beutefahrzeuge mit Billigung des Regierungspräsidenten den Straßenverkehrsämtern und Fahrbereitschaftsleitern in eigener Verantwortung übertragen war» Das Berufungsgericht geht dabei nicht davon aus, daß diese Zuständigkeit nur auf einer Einzelanordnung der Besatzungsmacht beruhte» Es setzt sich also
"13-
mit dem Beweisangebot nicht in Widerspruch.
b) Die Revision sieht eine weitere Pflicht Verletzung in der unterlassenen Rückgabe des Lastzuges Ende. Oktober 1945« K^||^ hätte die Anweisung der Preisüberwachungsstelle vom 22.Oktober 1945 zu dem An-
t
laß nehmen müssen, seine Entscheidung vom 24- September 1945 nachzuprüfen.
Dazu ist zunächst zu bemerken:	hatte	dem
 Kläger zugesagt, zunächst die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Daran hat er sich gehalten, denn das Strafverfahren war 1945 noch nicht beendet0 Im übrigen stellt das Berufungsgericht hinsichtlich der•Anweisung der Preisüberwachungssteile des Regierungspräsidenten fest, daß diese Anweisung an die Preisbehörde des Landrats und nicht an	gerichtet	war	und daß sie nach der Über-
zeugung £^H^s infolge unvollständiger Unterrichtung von einem unrichtigen Sachverhalt ausging, da sie das laufende Strafverfahren wegen Diebstahls der Anhänger nicht berücksichtigte, er auch den Wagen nicht beschlagnahmt hatte. Rach Auffassung des Berufungsgerichts hatte deshalb keinen Anlaß, auf Grund dieser Anordnung seine Verfügung rückgängig zu machen, nachdem er .den Sachverhalt mit dem Preisprtifer besprochen hatte. Das zeigt keinen Rechtsfehler. Außerdem stakt auch für diese Zeit den Ansprüchen des Klägers die Vorschrift des § 839 Abs.5 BGB entgegen.
an
e) Die Revision meint, die endgültige Zuweisung »sei eine AmtspflichtVerletzung gegenüber dem
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Kläger, weil K||B|versprochen hatte, ihm den Wagen zu übereignen und den Ausgang des Strafverfahren abzuwarten; das hätte er auch ohne Zusage nach Treu und erlauben tun müssen«
Das Berufungsgericht führt zu'diesem Punkt aus, der Kläger habe keinen Eechtsanspruch auf Übereignung gehabt; ihm gegenüber seien Amtspflichten nicht verletzt« Die Zuweisung an Bfl^^sei zwar später als fehlerhaft aufgehoben worde, aber ein schuldhafter Ermessensmißbrauch des	sei	bei	der	Zuweisung
 an	nicht feststellbar« Bas ist im Ergebnis nicht
 zu beanstanden«
Die Erklärung KJHHN, er würde den Lastzug dem Kläger übereignen, sobald das zulässig sei, enthielt keine Bindung der Behörde dahin, daß sie den Lastzug nur dem Kläger übereignen durfte« Pie Grundsätze des Privatrechts, insbesondere über die Haftung für Verschulden bei Vertragsanbahnungen sind hier nicht anwendbar, weil es sich um die hoheitliche Betätigung einer Behörde handelte« Ein öffentlichrechtlicher Vertrag mit der bindenden Verpflichtung zur späteren Übereignung lag nicht vor, denn das war weder gewollt noch erklärt« Bie "Zusage” hatte nur die Bedeutung, daß Kissing in Aussicht stellte, er wolle - unter den Umständen, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren,. - bei einer Verfügung über den Lastzug in erster Linie den Kläger berücksichtigen, dessen Verdienst es war, diese Werte der deutschen Wirtschaft erhalten zu haben« Bamit mag er sich unter gleichbleibenden Verhältnissen . in gewissem Umfang gebunden haben; er erhielt sich aber die volle Entscheidungsfreiheit für den Pall, daß neue
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Umstände hervortraten,deren Berücksichtigung bei der Entscheidung Uber die Vergebung des Lastzuges sachgerecht war» Nachdem.die Übereignung von.Beutefahrzeugen seit Oktober 1945 durch deutsche* Behörden möglich war, hat er nach den Festeilungen des Berufungsgerichts den Lastzug der Firma	übereignet, weil
 sich inzwischen die^Unzuverlässigkeit des Klägers herausgestellt hatte» Das war ein "neuer" ausreichender sachlicher Grund» Wenn auch die Auswahl gerade des später als fehlerhaft angesehen wurde, verletzte
 dadurch keine Amtspflicht gegenüber dem Kläger«
Kissing hatte dem Kläger zugesagt, nicht vor Abschluß des Strafverfahrens über den Lastzug zu verfügen. Aber das bedeutete nicht, daß er den förmlichen Abschluß des Strafverfahrens abwarten mußte und mp bei einer erheblichen Bestrafung die Fahrzeuge einem anderen zuteilen durfte.hüs dieser Erklärung ergab sich für Kf^^nur die Verpflichtung., solange zu warten, bis in dem Strafverfahren die Vorwürfe gegen den Kläger hinreichend geklärt waren« Das war Ende 1945 der Fa^ll; denn schon damals stand fest, daß sich der Kläger bei Fahrten mit dem Lastzug zwei fremde Anhänger widerrechtlich verschafft und erheblicher Preisverstöße schuldig gemacht hatte. Wegen der Preisverstös-se wurde er auch bestraft. Auch insoweit liegt daher keine Verletzung von Amtspflichten bei Ausübung des Ermessens durch	vor.
d).Nach Auffassung der Revision war der am 14« Februar 1946 ausgesprochene Widerruf der erneuten Zuteilung vom 12« Februar 1946 ein reiner Willkürakt, weil dieser begünstigende Verwaltungsakt nicht widerruflich gewesen, auch RflB| wegen der fehlerhaften
 
Zuweisung an ihn nicht Eigentümer des Wagens geworden sei«
Das Berufungsgericht führt hierzu aus? Die Verfügung vom 12« Februar 1946 habe kein Eigentum des Klägers begründet, sondern wiederum nur ein vorübergehendes BenutZungsverhältnis, sei also widerruflich gewesen; sie sei wegen der vorausgegangenen Zuweisung an BHU gegenstandslos gewesen; möglicherweise hätte KflHHi die Zuweisung an BflHK aufheben müssen, aber er habe damals die Fehlerhaftigkeit und Aufhebbarkeit dieser Verfügung nicht erkennen können.
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Auch diese Ausführungen enthalten im Ergebnis
 keinen Bechtsfehler. Die Verfügung vom 12. Februar 1946 bezeichnet sich «war nur als "Bescheinigung11, doch kann der Auffassung der Vorderrichter zugestimmt werden, daß KttNfrdamit in Wahrheit die Wagen wiederum dem Kläger zuweiöen wollte. Zutreffend ist auch die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß KflH^damit die Wagen dem Kläger nicht übereignete, sondern nur wie vorher zur Benutzung zuwies. Denn.bei einer Übereignung hätte er die Frage des Kaufpreises regeln müssen und außerdem heißt es in der Verfügung ausdrücklich, daß der Kläger "wieder" verfügungsberechtigt sei, also im früheren Umfang. Die Zuweisung zur vorüberge-
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henden Benutzung war ihrer Natur nach zeitlich begrenzt9 wie schon oben ausgeführt ist. Es kann dahingestellt •bleiben, ob diese Verfügung vom 12. Februar 1946 nicht etwa nichtig oder mindestens so fehlerhaft war, daß i sie trotz der Begünstigung des Klägers wij/derrufen werden konnte (BGHZ 1,. 223; BGH III ZB 319/51 vom 13. November 1951). Denn auch diese Zuweisung durfte KflB);
lebenso wie seine Verfügung vom 24. September 1945 als nur vorübergehende Nutzungsberechtigung aus sachlichen Gründen jederzeit beenden« Zwar forderte er hier den Lastzug bereits wieder nach zwei Tagen zurück, aber auch das enthielt keine Amtspflichtverletzung. Denn Kfll hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erlaß der Verfügung vom 12. Februar 1946 übersehen,
 daß er den Lastzug bei dem Kläger nicht nur beschlagnahmt, sondern durch neuen Verwaltungsakt vorübergehend entzogen und ihn inzwischen endgültig der Firma RfliHp übereignet hatte. Er konnte also den Lastzug nicht ein-fAch^durch ”Aufhebung einer Beschlagnahme" dem Kläger wieder überlassen, sondern hätte dazu weitere Maßnahmen
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gegen	a^s	derzeitigen	Besitzer	und	Eigentümer er-
greifen müssen. Diese Aufdeckung eines so erheblichen Irrtums war ein sachlich zureichender Grund zur. Beendigung der vorübergehenden Zuweisung an den Kläger» Auch insoweit hat also	nicht	pflichtwidrig	gehandelt.
e) Die Revision trägt weiter vor, die mit der endgültigen Entziehung des Lastzuges verbundene Entziehung der Gewerbeerlaubnis durch den Verkehrsausschuß sei als Anmaßung gewerbepolizeilicher Befugnisse ein weiterer Willkürakt gegen den Kläger.
Das Berufungsgericht erörtert diese Frage nicht näher'. Aber die zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Akten ergeben folgendes:Der Güternahverkehr war damals in Hessen nicht genehmigungspflichtig. Der Kläger hatte durch die Anmeldungen seines Unternehmens in Fulda und im Kreis Hünfeld sein Gewerbe

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im Sommer 1945 auf genommen und durfte es bis zur förmlichen Untersagung durch die dafür zuständigen. Stellen ausüben« Der Verkehrsausschuß des Kreises hatte zwar nach der Sitzung vom 14« Februar 1946 dem Kläger mündlich eröffnet, daß er wegen persön licher Unzuverlässigkeit als Fuhrunternehmer nicht zugelassen werde« Darin lag aber erkennbar nur die Ablehnung der Bitte des Klägers, ihm durch Zuteilung eines ES-Scheins die weitere Möglichkeit zur Ausübung seines Gewerbes zu geben« Der'Landrat hätte den Kläger beschieden, er könne ihm die Lizenz als Fuhrunternehmer nicht zubilligen, und der Regierungspräsident hatte mitgeteilt, daß ein Bedürfnis . zur Zulassung weiterer Fuhrunternehmer nicht bestehe« Alle diese IKaßnahmen gingen an der Tatsache vorbei, <ääfß .der.-fc'läger! ordnungsmäßig- -sein Gefcef be angfefoeldet sowie ausgeübt hatte und keiner Genehmigung zur Fortführung des Betriebes bedurfte. Allerdings müßte das Verkehrsamt durch Zuteilung eines ES-Scheines die Benutzung von Kraftfahrzeugen damals ermöglichen. Hur diese Frage berührten nach Auffassung des Senats die Entscheidungen, nicht aber die allgemeine Freiheit, das ordnungsmäßig angemeldete Gewerbe weiter zu betreiben« Deshalb hat das Ministerium in seiner Entscheidung' vom 27 • Oktober 1948 auch zutreffend erklärt, daß die Zulassung des Klägers, zu dem Gewerbe noch bestehe. Ein Schaden ist dem Kläger also durch diese Erklärungen nicht entstanden. Er hat auch mit • der Klage nur den Schaden geltend gemacht, der durch die.zeitweise Vorenthaltung des Lastzuges verursacht seih soll. Diese zweitweise Entziehung des Lastzuges
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enthielt aber, wie ausgeführt, keine schuldhafte Amtspflichtverietzung zu dem Haöhteil des Klägers.
3. Bas Berufungsgericht hat auch keine entscheidungserheblichen Beweisantritte übergangen«. Es hat -wie gegenüber der. Revision zu bemerken ist - nicht festgestellt, daß der «Kläger K^HB darüber getäuscht hatte, daß der Motorwagen aus Wehrmachtsbeständen stammte. Es hat nicht festgestellt, daß KflHHMen angeblichen Vorwurf wegen verbotener Einfuhr von Kunstdünger entscheidend berücksichtigt habe. Bie Anordnung der FreisUberwachungsstelle war auch für KflH|||^dcht bindend, wie bereits ausgeführt ist. •
Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Behauptung des Klägers würdigen müssen, K£^^ habe den Landrat von der Zuteilung des Lastzuges an Rflflfc nicht unterrichtet. Bas Urteil legt eingehend dar, daß weder eine Zustimmung des Regierungspräsidenten noch des Landrates zu dieser Maßnahme nach dem
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damals geltenden Landesrecht nötig war, und daß
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Verwaltung selbständig befugt war. Bas zeigt keinen Rechtsfehler*
.* 4»'Bie Revision meint, der beklagte Kreis hafte für eine Verletzung der allgemeinen Bienstaufsicht durch die Landräte gegenüber	Ba	eine	Fflicht-
verletzung durch KflH^ nicht festgestellt ist, kann auch der Landrat seine Aufsichtspflichten nicht verletzt haben.
5* tie Revision beruft sich weiter als An-.Spruchsgrundlage auf die Rechtsprechung zur Enteignung oder zu dem enteignungsgleichen Eingriff,
 Ras Berufungsgericht hat derartige Ansprüche abgelehnt, weil die Maßnahmen nicht in schutzwürdige Rechtsgüter des Klägers eingegriffen hätten und für Enteignungsmaßnahmen keinesfalls der Kreis hafte.
Auch insoweit unterliegt das Erteil keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung verpflichten rechtmäßige oder, rechtswidrige Eingriffe in Vermögenswerte Rechte zur Entschädigung, wenn sie den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich belasten und ihm ein besonderes Opfer* für die Allgemeinheit auf erlegen, das den übrigen nicht zugemutet wird' JBGHZ ß,270);.»;Rer »Eingriff;.muß dabei : in date Eigentum oder andere Vermögenswerte Rechte oder Rechtsgüter erfolgen;, die Beeinträchtigung bloßer Interessen und Aussichten genügt dafür nicht (BGHZ LM Nr 5‘zu § 839 BGB C; BGH III ZR 275/52 vom 30. November 1953)v
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Rie Revision meint, ein solcher enteignender . oder entbignungsgleicher Eingriff liege schon in der Besitzentziehung. Aber der Kläger hatte den Besitz auf Grund eines Verwaltungsaktes erhalten, der ihm nur die
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vorübergehende, aufhebbare Nutzung gewährte. Hier erfolgte die Aufhebung aus sachlichen Gründen, so c daß sie dem Kläger kein Sonderopfer im Verhältnis zu anderen Fuhrunternehmern auferlegte, bei denen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Kraftwagenzuweisung weggefallen waren. K^BB^at insoweit nur von einer allgemeinen gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verwirklichung einer allgemein getroffenen gesetzlichen Regelung für den Einzelfall ist aber kein enteignungsgleicher Eingriff (BGH III*ZR1342/52 vom 1. April 1954)o
Die sonstigen Erwägungen der Revision greifen
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ebenfalls nicht durch. Der Kläger war,* wie er eugibt, damals nicht Eigentümer geworden. zwar die spätere Übereignung des Wagens in Aussicht gestellt, doch enthielt diese Zusage stillschweigend die selbstverständliche Einschränkung, daß die Zuweisung nur erfolgen würde, wenn ihr keine sachlichen Gründe entgegenstaxiden. Die Zusage begründete zwar eine gewisäe Aussicht, aber keinen der Enteignung zugänglichen Vermögenswerten Anspruch, sondern war nur eine Hoffnung und eine Chance. Es lag deshalb kein
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Eingriff in Vermögenswerte "Rechte” des Klägers vor, die allein Ansprüche wegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs begründen
60 Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus -§ 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr. Seiger	Dr»	Kreft	Dr,	Arndt
 Dr»Beyer	Dr.Hussla

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