Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte dem Kläger auferlegt; im übrigen bleiben sie ausser Ansatz. Der Kläger hat seine aussergerichtlichen Kosten voll und die aussergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zur Hälfte zu tragen. Der Kläger bezieht von dem beklagten Land Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 8 c 2 und hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass der Berechnung Der erkennende Senat hat daraufhin durch Teilurteil vom 12\ Juli 1951 die Revision des Klägers insoweit, als der Klageanspruch sich auf die Zeit bis zu dem 31* März 1951 bezieht, zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlussurteil Vorbehalten. Später haben beide Parteien den Rechtsstreit, soweit über ihn noch nicht durch das Teilurteil des Senats entschieden ist, in der Hauptsache für erledigt und sich mit einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Juli 1951 und die durch das Teilurteil ge- Der durch das Teilurteil erledigte Teil des Rechtsstreits und der Da der Kläger hinsichtlich des durch das Teilurteil entschiedenen Teils Hinsichtlich?der Kosten des.durch das Gesetz zu Art 131 GrundG erledigten.
* V III ZR 159/50 An Verkündungsstatt zuge- stellt a) dem Prozessbevollm.des Klägers am 13*Juli 1955» b) dem Prozessbevollm.des . Beklagten am 11»Juli 1953* Karlsruhe, dsn 16,Juli 1953 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Vogt Justizobersekretär. I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit w des Hauptwachtmeisters der Polizei a.D. Erich.G in L J 9 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landes- minister des Innern in Kiel, Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der III.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren gemäss § 128 Abs 2 ZPO am 1. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3.Mai 1949 wird in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte dem Kläger auferlegt; im übrigen bleiben sie ausser Ansatz. ••• Der Kläger hat seine aussergerichtlichen Kosten voll und die aussergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zur Hälfte zu tragen. Die andere Hälfte seiner eigenen aussergerichtlichen Kosten hat das beklagte Land selbst zu tragen. Von Rechts wegen * Tatbestand: Der Kläger bezieht von dem beklagten Land Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 8 c 2 und hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass der Berechnung * seines Ruhegehalts die DienstbezUge nach der Besoldungs-gruppe A 7c zugrunde zu legen seien. Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht jedoch die Klage abgewiesen. Mit Rücksicht auf das inzwischen erlassene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art.131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 wurde in der.. Revisionsinstanz auf übereinstimmenden Antrag der Parteien die Verhandlung zunächst auf die für die Zeit bis zu dem 31* März 1951 geltend gemachten Ruhegehaltsan- sprüche des Klägers beschränkt. Der erkennende Senat hat daraufhin durch Teilurteil vom 12\ Juli 1951 die Revision des Klägers insoweit, als der Klageanspruch sich auf die Zeit bis zu dem 31* März 1951 bezieht, zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlussurteil Vorbehalten. Später haben beide Parteien den Rechtsstreit, soweit über ihn noch nicht durch das Teilurteil des Senats entschieden ist, in der Hauptsache für erledigt und sich mit einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entsch eidungsgründes Der Wert des Streitgegenstandes ist im Kosteninteresse für die Revisionsinstanz bereits früher (Beschluss vom 12. Juli 1951) auf 1932 DM und für die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1951 und die durch das Teilurteil ge- % troffene Entscheidung auf 966 IM festgesetzt. Der durch das Teilurteil erledigte Teil des Rechtsstreits und der * • ^ - später zufolge übereinstimmender Parteierklärung in der Hauptsache erledigte Teil beziehen sich mithin jeweils auf die Hälfte des Gesamtstreitwerts... Da der Kläger hinsichtlich des durch das Teilurteil entschiedenen Teils * des Rechtsstreits unterlegen ist, hat er insoweit die Kosten des Rechtsstreits in vollem.Umfang zu tragen (§§ 91 ff ZPO), so dass ihm,aus diesem Grunde die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der gesamten ausser-gerichtlichen Kosten beider Parteien aufzuerlegen, waren. Hinsichtlich?der Kosten des.durch das Gesetz zu Art 131 GrundG erledigten. Teiles des Rechtsstreits war die Kosten-entscheidung, nach § 83 dieses Gesetzes zu treffen, so dass insoweit GerjLchtskosten ausser Ansatz zu lassen und die aussergerichctlichen Kosten von jeder Partei selbst zu tragen sind. * Dr« Geiger Rietschel Br, Weber ' Dr, Kreft Br. Beyer