Gesetz* DBG § 35, § 166 Rechtssatz * Wenn einem verdrängten Reichsbeamten bei der Übernahme in den Dienst eines in.Bildung begriffenen Landes ausdrücklich erklärt wurde, dass er Widerrufsbeamter werden sollte, dann wurde er dadurch nicht in den Dienst des Landes "versetzt1* • Für diesen Fall konnte das Land auch die Besoldungsgruppe bestimmen, in die es den Beamten eingruppieren wollte* das Land Schleswig-Holstein,- vertreten durch den Landesminister des Innern in Kiel, Beklagten, Berufungskläger und Revisions beklagten, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberland esgerichts in Schleswig vom 3* Mai 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als der Klaganspruch sich auf die Zeit bis zu dem 31. 1) bei der Schutzpolizei unter dem Vorbehalt des .jederzeitigen Widerrufs beschäftigt werde und Da sich.sein Gesundheitszustand infolge eines bei der* dienstlichen Schwimmausbildung in Danzig im Jahre 1934 entstandenen Herzleidens so verschlechtert hatte, dass er dienstunfähig sei, beantragte der Kläger am 16. Februar- 1947 beantragte der Chef der Polizei gruppe .Lübeck bei der Landesregierung Schleswig-Holstein-, Ministerium ces Innern, der Zurruhesetzung des Klägers auf Grund des Erlasses vom 24. Verwaltung übernommen worden sind, und solche, die unter Vorbehalt jederzeitigen V/iderrufs eingestellt worden sind,* können in den Ruhestand versetzt werden. März 1946 "auf Grund der §§ 73 und 74 DBG" in den Ruhestand. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger seit der Eingliederung Danzigs in das Deutsche.Reich unmittelbarer Reichsbeamter geworden sei und er seine Beamteneigenschaft durch den Zusammenbruch nicht verloren • habe, da das Deutsche Reich nach wie vor bestehe, v/enn es auch zur Zeit nicht handlungsfähig sei*. Hit der Begründung, dass das beklagte Land nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches geworden ist, verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der dem Kläger als früherem Reichsbeamten sustehenden Bezüge* Ule der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28.Juni 1951 - III ZR 6/50 -im einzelnen dargelegt hat, sind die nach der Kapitulation verselbständigten preussischen Provinzen und die aus ihnen entstandenen Länder im Gebiet der Bundesrepublik keinesfalls allgemein in die Verpflichtungen des Deutschen Reiches zugunsten der ehemaligen Reichsbeamten eingetreten. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger könne Ruhegehaltsansprüche gegen das beklagte Land aus der Besoldungsgruppe A 7 c nur geltend machen, wenn er entweder bei der Zurruhesetzung Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes mit der Gehaltsgruppe A 7 c geweseh und ihm diese Gehaltsgruppe zu Unrecht vorenthalten worden sei, oder wenn er bei der Zurruhesetzung zwar rechtmässig ein geringeres Gehalt bezogen hatte, aber die Voraussetzungen des § SO DBG Tür den Bezug eines Ruhegehalts aus einem früher bezogenen höheren Cehalt ge ge-♦ * • # Y/enn eine Behörde einen geflüchteten Beamten gegen Gehalt beschäfige«, dann 3ei das, für den Beamten erkennbar, keinesfalls eine die bisherigen Rechte des verdrängten Beamten bestehenlassende; nur einen //echsel des Dienstherm mit sich bringende Versetzung gewesen. Häger als verdrängtem Beamten und dem beklagten Land ohne Aushändigung einer Lrnennungaurkunde zu-* standegekoiiuen sei, habe es nur ein Beamtenverhältnis auf ,/iderruf sein können. Dezember 1945 könne auch nicht eine-unzulässige Rechtsausübung oder Verletzung der beamtenrechtlichen Pürsorpflicht oder ein Verstoss gegen das Flüchtlingsnotgesetz für Schleswig-Holstein vom 27. Die Revision rügt demgegenüber die Annahme eines "doppelgesichtigen Beamtenverhältnisses” durch das Berufungsgericht, das dem Kläger einen Anspruch gegen das .Land nach der Besoldungsgruppe A 8 c 2 und gegen das Reich nach A 7 c zubillige. Der Kläger hat zwar infolge des Zusammenbruchs seine frühere Dienststelle und sein früheres Amt in Danzig verloren, nicht aber seine Eigenschaft als ^eichsbeamter, da das Deutsche Reich nach herrschender Meinung im staatsrechtlichen Sinne noch fort- Diese Stellung gegenüber dem Reich wäre zwar dann fortgefallen, wenn der Kläger in den Dienst des beklagten Landes im Sinne des *§' 35 DBG versetzt worden wäre, wenn also-sein mit dem He ich bestehendes Beamtenverhältnis ohne förmliche Entlassung mit den damals in Bildung befindlichen Bande fortgesetzt worden wäre* Kann aber eine solche Versetzung nicht Aus dieser irrtümlichen Rechtsansicht kann daher auch nicht *dle von der Revision gewünschte Schlussfolgerung gezogen werden, das Verhältnis des Klägers zu dem beklagten Lande müsse die Fortsetzung . VTie der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 28o Juni 1951 - III ZR 6/50 - im einzelnen ausgeführt hat, war jedenfalls bis zur formellen Bildung der neuen .Länder die Versetzung eines Reichsbeamten in den Dienst eines solchen werdenden Landes zwar rechtlich möglich, sie erforderte aber neben der Einweisung in eine Planstelle den V/illen der zuständigen Behörde, ein Bea-itenverhältnis' auf Lebenszeit als Fortsetzung des bestehenden neantenverhältnisses zu begründen. Damit ist klargestellt, dass der zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und damit zu einer Versetzung erforderliche Wille bei der zuständigen Behörde nicht vorhanden war. Das beklagte Land* billigt dem Kläger diejenigen Rechte zu, die er als'Widerruf sb’eamter der ‘Besoldungs- Wenn .es aber neu begründet wurde, so konnte das Land auch die Besoldungsgruppe bestimmen, in die es den Kläger eingruppieren wollte. Bei der Versetzung in den Ruhestand ist allerdings, v/ie die Revision mit Recht hervorhebt» nicht der für Uiderrufsbeamte geltende § 76 DBG angeführt worden, sondern die für Beamte auf Lebenszeit geltenden §§ 73» Es bedarf keiner Prüfung, ob es sich hierbei um ein Vergreifen im Ausdruck -handelt oder ob die Behörde damals irrtümlich der Meinung war, der Kläger sei Beamter auf Lebenszeit. Juni 1951 -III ZR 56/50 - aus ge führt hat, würde auch ein solcher Irrtum unerheblich sein und der Behörde kein Recht geben, den Verwaltungsakt der Zurruhesetzung als nichtig zu behandeln« Keinesfalls könnte aber, was hier allein erheblich wäre, der Kläger aus einem solchen Fehler das Recht herleiten, so behandelt zu werden, als wäre Die Rüge der Revision, dass der Kläger dennoch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts nach § 90 D3G habe, ist unbegründet. Besteht das alte Leantenverhältnis gegenüber dem neuen Dienstherm nicht mehr fort, dann bestimmt sich die Höhe des Ruhegehalts nur nach dem neuen Amte Welche Ansprüche dem Kläger auf Grund seines früheren Beamtenverhältnisses gemäss dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse iiai 1951 (BGBl I, 307) zustehen, bedarf deshalb keiner Erörterung, v/eil die Parteien gerade mit Rücksicht auf dieses Gesetz die Verhandlung auf die Ansprüche für die Zeit bis zu dem 31« März 1951 beschränkt haben0 Insoweit sind sie nicht begründet* Die Revision, war deshalb insoweit zurückzuweisen* Die iCostenentschei-dung war dem Schlussurteil vorzubehalten*
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Erich G OHBB Klägers, Berufungsbeklagten*und Re vis ions kläger s, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen. das Land Schleswig-Holstein,- vertreten durch den Landesminister des Innern in Kiel, Beklagten, Berufungskläger und Revisions beklagten, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.5. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Belbriick, Prof. Br. Meiss, Br. Stein, Br. Geihaar und Br. Bock durch Teilurteil für Recht erkannt: % Bie. Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberland esgerichts in Schleswig vom 3* Mai 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als der Klaganspruch sich auf die Zeit bis zu dem 31. März 1951 bezieht. Bie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten. Von Rechte wegen 1 - - Tatbestand: Der Kläger war bis zu dem 25. M*lrz 1945 als Haupt-Wachtmeister der Schutzpolizei im Dienste der Polizei-verwaltung in Danzig tätig. Als die russischen Truppen der Stadt .Danzig näherrückteri, erhielt der Kläger am 26. IP;rz 1945 einen Marschbefehl nach Dresden. Infolge der Kampfhandlungen gelangte er aber nicht dorthin, sondern meldete sich bei der Polizei Verwaltung in Lübeck. Dort wurde er bis zu dem 2. Mai 1945 zur Brückenbewachung eingesetzt. Am 3. Mai 1945 geriet er in englische Gefangenschaft. Aus ihr wurde er am 27. Juli 1945 entlassen.*Nachdem er sich bei der Polizeiverwaltung in Lübeck gemeldet hatte,.wurde er dort vom 28. Juli 1945 bis zu dem 31. März 1946 im Einzeldienst des 1. Polizeireviers.beschäftigt. Bis zu dem 30. November 1945 erhielt er zunächst'sein früheres Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 c. Am 20. Dezember 1945 erklärte der Kläger bei dem Kommendo der Schutzpolizei zu Protokoll: "Ich bin damit einverstanden, dass ich 1) bei der Schutzpolizei unter dem Vorbehalt des .jederzeitigen Widerrufs beschäftigt werde und 2) für die Dauer der Beschäftigung ab 1. Dezember 1945 anstelle der*mir dienstgemäss zustehenden Besoldung höchstens das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 8 c 2 erhalte.” Vom 1. Dezember 1945 an erhielt der Kläger nur noch das Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 8 c 2. Da sich.sein Gesundheitszustand infolge eines bei der* dienstlichen Schwimmausbildung in Danzig im Jahre 1934 entstandenen Herzleidens so verschlechtert hatte, dass er dienstunfähig sei, beantragte der Kläger am 16. Februar 1946 seine Versetzung in den Ruhestand. Am 4. M«rz 1946. stellte der Kommandeur der Schutzpolizei in Lübeck fest, dass der Kläger infolge Herzleidens nur innendienstfähig und die 7/iederherstel'lung seiner vollen Dienstfähigkeit nicht mehr zu ervsarten sei; er sei auf Grund seines Leidens dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Am 10. Februar- 1947 beantragte der Chef der Polizei gruppe .Lübeck bei der Landesregierung Schleswig-Holstein-, Ministerium ces Innern, der Zurruhesetzung des Klägers auf Grund des Erlasses vom 24. September 1946 - I/II, 1800/225/46 - zuzustimmen. Dieser Erlass der Land es Verwaltung Schleswig-Holstein, Amt für Inneres, vom 24. September 1946 hat ü. a. folgenden V/ortlauts "Zugewanderte Beamte, die in Planstellen beschäftigt werden und bereits in die Polizei- * Verwaltung übernommen worden sind, und solche, die unter Vorbehalt jederzeitigen V/iderrufs eingestellt worden sind,* können in den Ruhestand versetzt werden. Zugewanderte Beamte, die noch nicht eingestellt sind, können noch nicht in den Ruhestand versetzt werden.........M Mit Schreiben vom. 9. April 1947 genehmigte die britische Militärregierung die Versetzung des Klägers in den Ruhestand.' Am 3. Llai 1947 versetzte die Polizei- * I gruope Lübeck gemäss Schreiben desMinisteriums des Innern vom 25. April 1947 - I 36 IV Nr 14 - den ICläger rückwirkend mit dem Ablauf des 31. März 1946 "auf Grund der §§ 73 und 74 DBG" in den Ruhestand. Liese Verfügung wurde dem Kläger am '14. Mai 1947 • * gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Am 3. Juli 1947 wurden die Verso’rgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 8 c 2 festgesetzt. llit der Begründung, dass ihm*Ruhegehaltsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 c zustünden, beantragt der Kläger, festzustellen, dass bei der Berechnung seines Ruhegehalts die Dienstbezüge der:Gruppe A 7 c Endstufe und nicht der Gruppe A 8 c 2 zugrunde zu legen seien. Demgegenüber bittet das beklagte Land, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen, das Oberlandesgericht dagegen die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger, das landgeriehtliche Urteil wiederherzustellen. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde die Verhandlung zunächst auf die für die Zeit vom 1. Aoril 1949 bis 31. März 1951 geltend gemachten .Ruhegehaltsansprüche der Klage beschränkt. I .s:* <* 3ntscheidimß-sgründe,; Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine • « Bedenken* Sie ist aber sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger seit der Eingliederung Danzigs in das Deutsche.Reich unmittelbarer Reichsbeamter geworden sei und er seine Beamteneigenschaft durch den Zusammenbruch nicht verloren • habe, da das Deutsche Reich nach wie vor bestehe, v/enn es auch zur Zeit nicht handlungsfähig sei*. Hit der Begründung, dass das beklagte Land nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches geworden ist, verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der dem Kläger als früherem Reichsbeamten sustehenden Bezüge* Ule der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28.Juni 1951 - III ZR 6/50 -im einzelnen dargelegt hat, sind die nach der Kapitulation verselbständigten preussischen Provinzen und die aus ihnen entstandenen Länder im Gebiet der Bundesrepublik keinesfalls allgemein in die Verpflichtungen des Deutschen Reiches zugunsten der ehemaligen Reichsbeamten eingetreten. Auf diese Ausführungen wird verwiesen* Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger könne Ruhegehaltsansprüche gegen das beklagte Land aus der Besoldungsgruppe A 7 c nur geltend machen, wenn er entweder bei der Zurruhesetzung Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes mit der Gehaltsgruppe A 7 c geweseh und ihm diese Gehaltsgruppe zu Unrecht vorenthalten worden sei, oder - 6 . wenn er bei der Zurruhesetzung zwar rechtmässig ein geringeres Gehalt bezogen hatte, aber die Voraussetzungen des § SO DBG Tür den Bezug eines Ruhegehalts aus einem früher bezogenen höheren Cehalt ge ge-♦ * • # ben wäreno Beide Voraussetzungen würden aber nicht vorliegen. Bin Beamter auf. Bebenszeit des beklagten Landes sei der ICläger nicht geworden, weil er nicht durch Versetzung Eeamter des beklagten Landes mit der * * Gehaltsgruppe A 7 Q geworden sei. Y/enn eine Behörde einen geflüchteten Beamten gegen Gehalt beschäfige«, dann 3ei das, für den Beamten erkennbar, keinesfalls eine die bisherigen Rechte des verdrängten Beamten bestehenlassende; nur einen //echsel des Dienstherm mit sich bringende Versetzung gewesen. Die Beschäftigung des Klägers habe vielmehr nur eine vorläufige . Hilfe und Betreuung dargestellt.' Ob seine Stellung als Abordnung anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, da eine Abordnung nichts an der Stellung des Beamten ändere; ein abgeordneter Beamter werde nicht etwa Beamter derjenigen Stelle, zu der er abgeordnet worden sei «Wenn ein Beaiatenverhältnis zwischen dem ♦ • Häger als verdrängtem Beamten und dem beklagten Land ohne Aushändigung einer Lrnennungaurkunde zu-* standegekoiiuen sei, habe es nur ein Beamtenverhältnis auf ,/iderruf sein können. Als neuer Dienstherr habe das Land mit Reichsbeamten neue Dienstverhältnisse begründen können, wodurch diesemateriell in eine schlechtere Lage hätten kommen können, als es ihnen in ihrer Ligenschaft als Reichsbeamter zugestanden hätte. Die Leaoldungs-und Versorgungsansprüche des * i • _ n ! Xlägers gegen das Deutsche Reich seien dadurch nicht betroffen worden. § SO des Deutschen Beaptengesetzes könne nicht angewendet werden. Diese Bestimmung setze voraus, dass ein ununterbrochenes Beamtenverhältnis vorliege: das sei aber hier nicht, der Pall. In dem Verlangen des beklagten Lahdes nach Abgabe der Erklärung vom 20. Dezember 1945 könne auch nicht eine-unzulässige Rechtsausübung oder Verletzung der beamtenrechtlichen Pürsorpflicht oder ein Verstoss gegen das Flüchtlingsnotgesetz für Schleswig-Holstein vom 27. November 1947 gefunden werden. Die Revision rügt demgegenüber die Annahme eines "doppelgesichtigen Beamtenverhältnisses” durch das Berufungsgericht, das dem Kläger einen Anspruch gegen das .Land nach der Besoldungsgruppe A 8 c 2 und gegen das Reich nach A 7 c zubillige. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene "Zerre is sung des Beamtenverhältnisses in einen früheren und in einen • späteren Teil" sei unzulässig. Die Revisionsrüge ist nicht begründet. Der Kläger hat zwar infolge des Zusammenbruchs seine frühere Dienststelle und sein früheres Amt in Danzig verloren, nicht aber seine Eigenschaft als ^eichsbeamter, da das Deutsche Reich nach herrschender Meinung im staatsrechtlichen Sinne noch fort- « besteht. Diese Stellung gegenüber dem Reich wäre zwar dann fortgefallen, wenn der Kläger in den Dienst des beklagten Landes im Sinne des *§' 35 DBG versetzt worden 1 wäre, wenn also-sein mit dem He ich bestehendes Beamtenverhältnis ohne förmliche Entlassung mit den damals in Bildung befindlichen Bande fortgesetzt worden wäre* Kann aber eine solche Versetzung nicht ♦ festgestellt werden, so ?/ar*es nicht ausgeschlossen, neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis zu dem Reich ein neues Dienstverhältnis zu dem Lande zu begründen, dessen rechtlich^ Bedeutung selbständig zu prüfen ist. Die Revision, geht daher in der Meinung fehl, dass nicht zwei solche Beamtenverhältnisse nebeneinander bestehen könnten, die sie mit Unrecht als “doppelgesichtiges Leamtenverhältnis“ bezeichnet. Aus dieser irrtümlichen Rechtsansicht kann daher auch nicht *dle von der Revision gewünschte Schlussfolgerung gezogen werden, das Verhältnis des Klägers zu dem beklagten Lande müsse die Fortsetzung . seines Dienstverhältnisses, zu dem Reiche darstellen. VTie der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 28o Juni 1951 - III ZR 6/50 - im einzelnen ausgeführt hat, war jedenfalls bis zur formellen Bildung der neuen .Länder die Versetzung eines Reichsbeamten in den Dienst eines solchen werdenden Landes zwar rechtlich möglich, sie erforderte aber neben der Einweisung in eine Planstelle den V/illen der zuständigen Behörde, ein Bea-itenverhältnis' auf Lebenszeit als Fortsetzung des bestehenden neantenverhältnisses zu begründen. Das Berufungsgericht hat nun das .Verlangen der zuständigen Behörde auf Unterzeichnungdes Protokolls vom 20. De- * 9 *~ zember’1945 zutreffend dahin gewürdigt, dass dem ICläger damit eröffnet wurde, er solle Widerrufsbe-amter werden. Damit ist klargestellt, dass der zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und damit zu einer Versetzung erforderliche Wille bei der zuständigen Behörde nicht vorhanden war. Ob der ICläger, wie er geltend macht, zur Abgabe der Erklärung vom 20. Dezember 1945 durch rechtswidrige Drohung gezwungen worden ist, ist unter diesen Umständen unerheblich. Auch wenn er ipit dieser Begrün-dung seine Erklärung mit Erfolg anfechten könnte j würde sich daraus nur die Richtigkeit des Anstellungs-aktes. ergeben können;. der fehlende Wille deß beklag- . ten Landes zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, könnte auch dadurch nicht ersetzt wer- • • * den. Die* Ansprüche des.Klägers können auch nicht, wie % • die Revision rechtsirrig annimmt, mit*der Berufung auf die Fin^nztechnische AnweisiYng Hr 88 der Britischen Militärregierung vom 10. Februar 1947 (Haushalts- und Eesoldungsblatt für d.as Britische Besätzungsgebiet 1947 9 14) begründet werden. Diese Anweisung ist keine Rechtsgrundlage für nicht bestehende Ansprüche» Sie behandelt nur die Frage, ob Besatzungsrecht der Geltendmachung von Gehalts- hnd Ruhegehaltsansprüchen entgegensteht. . . Das beklagte Land* billigt dem Kläger diejenigen Rechte zu, die er als'Widerruf sb’eamter der ‘Besoldungs- ... 10 - 1 I gruppe A 8 e 2 beanspruchen kann; es bedarf daher keiner Prüfung, ob ein solches Widerrufsbeamtenverhältnis begründet worden ist. Wenn .es aber neu begründet wurde, so konnte das Land auch die Besoldungsgruppe bestimmen, in die es den Kläger eingruppieren wollte. Er hatte weder einen Anspruch darauf, als lebenslänglicher Beamter eingestellt zu werden, noch einen Anspruch auf Verleihung eines bestimmten Amtes. Ob ein Verstoss gegen das Plüchtlingsnotge-setz für Schleswig-Holstein vom 27. November 1947 vorliegt, kann das Revisionsgericht nicht .nachprüfen, da dieses Gesetze 'irrevisibel ist (vgl das Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50)* * Bei der Versetzung in den Ruhestand ist allerdings, v/ie die Revision mit Recht hervorhebt» nicht der für Uiderrufsbeamte geltende § 76 DBG angeführt worden, sondern die für Beamte auf Lebenszeit geltenden §§ 73» 74 DBG. Es bedarf keiner Prüfung, ob es sich hierbei um ein Vergreifen im Ausdruck -handelt oder ob die Behörde damals irrtümlich der Meinung war, der Kläger sei Beamter auf Lebenszeit. .Wie der Senat en dem*zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 21. Juni 1951 -III ZR 56/50 - aus ge führt hat, würde auch ein solcher Irrtum unerheblich sein und der Behörde kein Recht geben, den Verwaltungsakt der Zurruhesetzung als nichtig zu behandeln« Keinesfalls könnte aber, was hier allein erheblich wäre, der Kläger aus einem solchen Fehler das Recht herleiten, so behandelt zu werden, als wäre * • er Beamter, auf Lebenszeit. Die Rüge der Revision, dass der Kläger dennoch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts nach § 90 D3G habe, ist unbegründet. Ohne Rechtsirrtum # . * hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Pall verneint. Besteht das alte Leantenverhältnis gegenüber dem neuen Dienstherm nicht mehr fort, dann bestimmt sich die Höhe des Ruhegehalts nur nach dem neuen Amte Welche Ansprüche dem Kläger auf Grund seines früheren Beamtenverhältnisses gemäss dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse i der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. iiai 1951 (BGBl I, 307) zustehen, bedarf deshalb keiner Erörterung, v/eil die Parteien gerade mit Rücksicht auf dieses Gesetz die Verhandlung auf die Ansprüche für die Zeit bis zu dem 31« März 1951 beschränkt haben0 Insoweit sind sie nicht begründet* Die Revision, war deshalb insoweit zurückzuweisen* Die iCostenentschei-dung war dem Schlussurteil vorzubehalten* Dr* Delbrück Heiß ‘ Dr» Stein » Die Eundesrichter Dr. Gelhaar und Dr* Bock sind durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert*. Dr. Delbrück