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BGH · 16 U 114/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 16 U 114/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). 1. Nach den - insoweit nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Oberstadtdirektor K^HHI in dem Zeitpunkt, in dem er gegenüber der Stadtsparkasse erklärte, der Kläger werde von der beklagten Stadt keine weitere Entschädigung erhalten, den Beschluß des Regierungspräsidenten vom 19. Denn diese Entscheidung ging von einem (bestrittenen) Vortrag des Klägers aus, den das Berufungsgericht - von seinem damaligen Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht hatte. War dem Oberstadtdirektor diese Entscheidung des Regierungspräsidenten noch nicht bekannt, so kann ihre Nichterwähnung keine Amtspflichtverletzung darstellen. 2. Ob und unter welchen Umständen ein Beamter, der nach Erteilung einer Auskunft feststellt, daß diese unzutreffend war oder geworden ist, dem Empfänger oder demjenigen, dessen Verhältnisse die Auskunft betraf, gegenüber verpflichtet ist, die Auskunft zu berichtigen, bedarf hier keiner generellen Klärung. Als der Oberstadtdirektor die Entscheidung des Regierungspräsidenten erhielt, mußte er allerdings erkennen, daß seine Auskunft zu demindest unvollständig gewesen war und daher mißverständlich wirken konnte.

FeststellungOberstadtdirektorRegierungspräsidentenZPOUmstandKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ixi.zr 153/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Paul
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr. ■■Hi -
gegen
 die Landeshauptstadt
 vertreten durch den Oberstadtdirektor, TI
alatz!
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■-
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 21. März 1989 gemäß $ 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 1988 - 16 U 114/83 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 522.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Nach den - insoweit nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Oberstadtdirektor K^HHI in dem Zeitpunkt, in dem er gegenüber der Stadtsparkasse erklärte, der Kläger werde von der beklagten Stadt keine weitere Entschädigung erhalten, den Beschluß des Regierungspräsidenten vom 19. Juli 1974 noch nicht kannte. An dieser Feststellung
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war das Berufungsgericht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1986 nicht gehindert. Denn diese Entscheidung ging von einem (bestrittenen) Vortrag des Klägers aus, den das Berufungsgericht - von seinem damaligen Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht hatte.
War dem Oberstadtdirektor diese Entscheidung des Regierungspräsidenten noch nicht bekannt, so kann ihre Nichterwähnung keine Amtspflichtverletzung darstellen.
2. Ob und unter welchen Umständen ein Beamter, der nach Erteilung einer Auskunft feststellt, daß diese unzutreffend war oder geworden ist, dem Empfänger oder demjenigen, dessen Verhältnisse die Auskunft betraf, gegenüber verpflichtet ist, die Auskunft zu berichtigen, bedarf hier keiner generellen Klärung. Im vorliegenden Falle bestand eine Berichtigungspflicht jedenfalls nicht.
Als der Oberstadtdirektor die Entscheidung des Regierungspräsidenten erhielt, mußte er allerdings erkennen, daß seine Auskunft zu demindest unvollständig gewesen war und daher mißverständlich wirken konnte. Er konnte aber davon ausgehen, daß der Kläger, dem die Entscheidung kraft seiner Verfahrensbeteiligung ebenfalls zuging, diese im eigenen Interesse selbst der Stadtsparkasse zur Kenntnis bringen
 würde. Unter diesen Umständen war er nicht verpflichtet, seine ursprüngliche Auskunft zu berichtigen oder zu ergänzen.
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Halstenberg
Rinne