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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn*und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. 1. a) Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, welche Maßnahmen des HochwasserSchutzes die Beklagte zu 1 ergreifen mußte, von rechtlich zutreffenden Maßstäben aus. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der in den Senatsurteilen BGHZ 54, 163, 174 ff und vom 27. Nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Planung und Anlage der Rückhaltebecken nicht sachwidrig verzögert worden. b) Der Hochwasserschutz war auch nicht deshalb unzureichend, weil das westliche (linke) Hahleufer im Bereich des von der Klägerin genutzten Grundstücks nicht so hoch aufgeschüttet war wie das östliche (rechte) Ufer des Wasserlaufs* Das sachverständig beratene Berufungsgericht stellt fest, daß das Hochwasserschutzsystem der Beklagten zu 1 gleichwohl den zu stellenden Anforderungen entsprach (BU 12 o,ben) . Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1 pflichtgemäß handelte, wenn sie die Abflußkapazität der Hahle so bemaß, daß ein Hochwasser von einer Stärke, wie es sich im statistischen Durchschnitt allenfalls alle 50 Jahre ereignet, schadlos bewältigt wird. Das gilt um so mehr, als der gerichtliche Sachverständige es als üblich bezeichnet hat, daß kleinere Pließgewässer in Stadtgebieten für Hochwassereignisse mit Wiederkehrintervallen im Bereich von 50 bis 100 Jahren ausgebaut werden (Gutachten S. c) Ebensowenig stellt es einen Pflichtverstoß der Beklagten zu 1 dar, daß sie nicht schon früher auf dem westlichen (linken) Hahleufer eine Schutzwand errichtet hat. Auch ohne eine derartige Mauer war der Hochwasserschutz - bezogen auf einen Wiederkehrintervall von 50 Jahren -ausreichend, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat sich von der Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen überzeugt. Auch die im Berufungsrechtszug vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters Karlin, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, brauchte diesem die bisherige Begutachtung nicht als unzureichend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 5. oben) und das Berufungsgericht die Einwendungen des Privatgutachtens Karlin nicht für durchgreifend, sondern für widerlegt hielt, war es nicht gehalten, von Amts wegen den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs.3 ZPO zu laden. c) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Gericht dem Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zur Nach Vorlage des ergänzten Privatgutachtens hat die Klägerin aber nicht beantragt, den Sachverständigen Prof. Sie hätte jedoch einen solchen Antrag sogar so rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz ankündigen müssen, daß der Sachverständige zu dem nächsten Termin oder zu einem noch zu vereinbarenden Termin hätte geladen werden können (BGH Urteil vom 28. Der bereits in der Berufungsbegründung {vor Eingang des Ergäna-ungsgutachtens) gestellte Antrag, den* Sachverständigen erneut zu hören/ war nur auf allgemeine Angriffe gegen das Gutachten gestützt und auf eine völlig neue Begutachtung ("Punkt für Punkt”)/ nicht aber auf die Stellung bestimmter Fragen gerichtet. 3. Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu 1 den Schaden herbeigeführt hat/ so daß schon deshalb Ansprüche der Klägerin aus Amtshaftung (§ 839 BGB; ARt. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff ausscheiden. Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung des Beklagten zu 2 rechtsbedenkenfrei verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
BerufungsgerichtSachverständigeGutachtensachverständigZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III 2R 158/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	Dental-Labor GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Quattek, Schöneberger Straße 6, Duderstadt,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
:t -
gegen
1. die Stadt
 vertreten durch den Stadtdirektor,
2. den Unterhaltungsverband R|a*(P,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Vorstand, GlMtapa Landstraße ,
vertreten durch GU
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
r
2
Der IIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn*und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 1987 - 16 U 100/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.748,— DM
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Gründe :
I.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Grundfragen der öffentlich-rechtlichen Haftung für ÜberschwemmungsSchäden sind hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = LM § 839 [Fe] BGB Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055; vgl. ferner die Nachweise im Senatsurteil vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 = BGHR-GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - Über-s chwemmung 1 -).
II.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. a) Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, welche Maßnahmen des HochwasserSchutzes die Beklagte zu 1 ergreifen mußte, von rechtlich zutreffenden Maßstäben aus. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der in den Senatsurteilen BGHZ 54, 163, 174 ff und vom 27. Januar 1983 aaO (unter II 3 b und III 1 a) entwickelten Grundsätzen. Die Beklagte zu 1 brauchte die Hahle nicht so auszubauen, daß auch bei einem Hochwasser, wie es im statistischen Durchschnitt etwa alle 85 Jahre auftritt, eine unschädliche Abführung des Hochwassers gewährleistet blieb (vgl. Senats-
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 beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZR 85/84: Wiederkehrinter-vaU von 90 Jahren). Im übrigen hat die Beklagte zu 1 in ihrem Gebiet den Hochwasserschutz stufenweise verbessert, u.a. durch Bau von Rückhaltebecken für Regenwasser. Es ist anerkannt, daß Gemeinden nur wirtschaftlich zu demutbare Vorkehrungen gegen Hochwassergefahren zu treffen brauchen (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 163, 175 und vom 27. Januar 1983 aaO). Nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Planung und Anlage der Rückhaltebecken nicht sachwidrig verzögert worden.
b) Der Hochwasserschutz war auch nicht deshalb unzureichend, weil das westliche (linke) Hahleufer im Bereich des von der Klägerin genutzten Grundstücks nicht so hoch aufgeschüttet war wie das östliche (rechte) Ufer des Wasserlaufs* Das sachverständig beratene Berufungsgericht stellt fest, daß das Hochwasserschutzsystem der Beklagten zu 1 gleichwohl den zu stellenden Anforderungen entsprach (BU 12 o,ben) . Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1 pflichtgemäß handelte, wenn sie die Abflußkapazität der Hahle so bemaß, daß ein Hochwasser von einer Stärke, wie es sich im statistischen Durchschnitt allenfalls alle 50 Jahre ereignet, schadlos bewältigt wird. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt um so mehr, als der gerichtliche Sachverständige es als üblich bezeichnet hat, daß kleinere Pließgewässer in Stadtgebieten für Hochwassereignisse mit Wiederkehrintervallen im Bereich von 50 bis 100 Jahren ausgebaut werden (Gutachten S. 38). Der Sachverständige hat es zudem für ausreichend erachtet, daß im Bereich der Beklagten ein Wiederkehrinter-
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vall von 50 Jahren zugrundegelegt wurde. Wenn es sich hierbei zu demindest auch um eine Rechtsfrage handelt (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 aaO), so kann dem Gutachten doch entnommen werden, daß hier keine Besonderheiten Vorlagen, die es geboten, dem Gewässer eine größere als die übliche Abflußkapazität zu geben.
Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß die zunächst geplante Erhöhung (auch) des westlichen Hahleufers aus Gründen, die von der Beklagten zu 1 nicht zu vertreten sind, gescheitert ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
c) Ebensowenig stellt es einen Pflichtverstoß der Beklagten zu 1 dar, daß sie nicht schon früher auf dem westlichen (linken) Hahleufer eine Schutzwand errichtet hat.
Auch ohne eine derartige Mauer war der Hochwasserschutz - bezogen auf einen Wiederkehrintervall von 50 Jahren -ausreichend, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Beklagte zu 1 durfte, wie ausgeführt, ihren hinreichenden Hochwasserschutz in Abschnitten weiter und besser ausbauen.
2,	a) Das Berufungsgericht hat sich dem Sachverständigen Prof. Dr, Lecher (Ordinarius für Wasserwirtschaft, Hydrologie und landwirtschaftlichen Wasserbau) angeschlossen und ist nicht dem Privatgutachter der Klägerin gefolgt. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat sich von der Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen überzeugt. Es legt mit nachvollziehbarer Begründung im einzelnen dar, weshalb es dem Gutachten des Prof. Dr. Lecher,
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der sich seinerseits mit dem Privatgutachter Karlin aus-einandergesjetzt hatte, den Vorzug gibt. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Lecher war weder unvollständig noch widersprüchlich; es ließ auch keine Zweifel offen. Das Berufungsgericht hat daher ermessensfehlerfrei von einer neuen Begutachtung (§ 412 ZPO) abgesehen (vgl. Urteil vom 5, Mai 1987 - VI ZR 181/86 - BGHR ZPO § 412/Obergutachten 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 412 Anm. 2 B b m. w. Nachw.). Auch die im Berufungsrechtszug vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters Karlin, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, brauchte diesem die bisherige Begutachtung nicht als unzureichend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1/Er-messen 1).
b)	Der gerichtliche Sachverständige hat sein in erster Instanz schriftlich erstattetes Gutachten dem Landgericht erläutert, wobei seine Äußerungen protokolliert wurden. Weitere Fragen hat er im Einverständnis der Parteien dem Landgericht schriftlich beantwortet. Da das Gutachten des Prof. Dr. Lecher keine Mängel aufwies (s. oben) und das Berufungsgericht die Einwendungen des Privatgutachtens Karlin nicht für durchgreifend, sondern für widerlegt hielt, war es nicht gehalten, von Amts wegen den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zu laden.
c)	Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Gericht dem Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zur
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mündlichen Erläuterung seines Gutachtens (§§ 402, 397 ZPO; vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - NJW-RR 1987, 339, 340 m. w. Nachw.) nicht entsprochen hat. Soweit dieser Antrag auf das schon in erster Instanz vorgelegte Privatgutachten gestützt war, handelte es sich um einen Antrag auf wiederholte Erläuterung des Gerichtsgutachtens, dem das Berufungsgericht nach seinem Ermessen nicht stattzugeben brauchte (§§ 402, 398 Abs. 1 ZPO sinngemäß; vgl. auch § 412 ZPO). Die Klägerin hat dann im Laufe der Berufungsinstanz eine neue Stellungnahme ihres Privatgutachters vorgelegt. Falls diese gutachtliche Äußerung neue sachliche Einwendungen enthielt, die einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bedurft hätten, hätte die Klägerin eine nochmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen beantragen können (vgl. Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 = LM § 411 ZPO Nr. 18 = BGHR ZPO § 411 Abs. 3/Anhörung, erneute 1). Nach Vorlage des ergänzten Privatgutachtens hat die Klägerin aber nicht beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. Lecher nochmals zu hören. Sie hätte jedoch einen solchen Antrag sogar so rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz ankündigen müssen, daß der Sachverständige zu dem nächsten Termin oder zu einem noch zu vereinbarenden Termin hätte geladen werden können (BGH Urteil vom 28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 = VersR 1972, 928; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 411 Rn. 5 a; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 411 Anm. 5 A b, jew. m. w. Nachw.). Zudem muß in der Begründung eines solchen Antrags allgemein dargelegt werden, in welcher Richtung die Partei durch ihre Fragen eine weitere Sachaufklärung herbeiführen will (BGH2 24, 9, 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/
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Hartmann aaO). Der bereits in der Berufungsbegründung {vor Eingang des Ergäna-ungsgutachtens) gestellte Antrag, den* Sachverständigen erneut zu hören/ war nur auf allgemeine Angriffe gegen das Gutachten gestützt und auf eine völlig neue Begutachtung ("Punkt für Punkt”)/ nicht aber auf die Stellung bestimmter Fragen gerichtet.
3.	Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu 1 den Schaden herbeigeführt hat/ so daß schon deshalb Ansprüche der Klägerin aus Amtshaftung (§ 839 BGB; ARt. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff ausscheiden.
4.	Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung des Beklagten zu 2 rechtsbedenkenfrei verneint.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt	Werp