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BGH · in za 158/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in za 158/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. ^ Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. a) Entgegen der Meinung der Revision ist die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht durch Auflösung der Sozietät zwischen den Beklagten entfallen. Dem steht unbeschadet der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht bereits § 733 BGB entgegen, Mangels einer entgegenstehenden Abrede im Vertrag waren die Beklagten nach dieser Vorschrift verpflichtet, bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zunächst deren Verbindlichkeiten zu berichtigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprachen die in § 4 des Vertrages zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnzahlen der Wirklichkeit, Die Rentenbemessung stimmt mit auch im Schrifttum anerkannten Grundsätzen überein. Wegen der Schwierigkeiten, den Wert einer Anwaltspraxis zu ermitteln, sind sich Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Die Beklagten übernahmen mit der Leibrente zwar angesichts des Alters der Klägerin bei VertragsSchluß von etwas mehr als 38 Jahren eine Verpflichtung, die sie voraussichtlich während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit belasten wird. Dieser bei Vertragsschluß bekannte Umstand muß die Beklagten jedoch nicht außergewöhnlich bedrücken, weil die in § 4 des Vertrages hergestellte Verbindung zwischen Rentenzahlungspflicht und Einkünften aus der Praxis klarstellt, daß die Beklagten nur mit ihren Einkünften aus dem Betrieb und nicht auch aus ihrem Pri-vatvermogen zur Zahlung der Leibrente verpflichtet sind, e) Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei auch eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Auflösung der Sozietät der Beklagten verneint. Aber selbst wenn man den Fortbestand der Gesellschaft zwischen den drei Beklagten mit zur Grundlage des Vertrages zählen würde, könnte die Auflösung der Sozietät nicht ohne weitere zu einer Anpassung der Höhe der Leibrente zwingen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird dadurch nicht grundlegend erschüttert. Da .jeder von ihnen die übernommene Praxis nunmehr für sich allein fortsetzt, ist auch aus dieser Sich keine Anpassung der vertraglichen Leistungen geboten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 733 BGB
WertBerufungsgerichtLeibrenteVertragesUmstandKlägerinRevisionPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in za 158/84 BESCHLUSS
.n dem Rechtsstreit
1.	Günter LMM| WHMBs traße Wtt, Wi(
2.	Hans-Jürgen RHH» BflHVstraße
3.	Erwin StflBHI, AflHPallee JH, Wi|
K Vit
 Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Erika	verw, SJ
1'ABBistein Hb
i, geb.
Ws
 Lstraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. November 1985 gemäß § 559 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni i960, NJW 1981, 39-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
^	Die	Revision der Beklagten gegen das
 Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1984 - 10 U 238/83 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 426.250 DM
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Gründe :
1. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erfordert keine weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu der inzwischen allgemein anerkannten grundsätzlichen Zu-
lässigkeit des Verkaufs einer Rechtsanwaltspraxis (BGHz 43, 46 und BGH Urteil vom 26, Oktober 1972 - VII Zft 232/71 =
WM 1973* 308, 310). Ebenso ist anerkannt, daß ein mit Gleitklausel versehenes Leibrentenversprechen Gegenleistung der Käufer eines Unternehmens sein kann (Senatsurteil vom 12. März 1980 - III ZR 179/76 = WM 1980, 593» 595).
2, Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg. Insbesondere läßt die Auslegung des Vertrages vom 9. September 1971 durch das Berufungsgericht keinen im
 Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler zu dem. Nachteil der Beklagten erkennen.
a)	Entgegen der Meinung der Revision ist die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht durch Auflösung der Sozietät zwischen den Beklagten entfallen. Dem steht unbeschadet der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht bereits § 733 BGB entgegen, Mangels einer entgegenstehenden Abrede im Vertrag waren die Beklagten nach dieser Vorschrift verpflichtet, bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zunächst deren Verbindlichkeiten zu berichtigen. Dazu zählt die an die Klägerin zu erbringende Leistung,
b)	Der Vertrag vom 9. September 1971 ist auch nicht , wegen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprachen die in § 4 des Vertrages zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnzahlen der Wirklichkeit,
 Die Rentenbemessung stimmt mit auch im Schrifttum anerkannten Grundsätzen überein. Es bestand daher für das Berufungsgericht kein Anlaß, Sachverständige hierüber zu hören.
Das Verhältnis zwischen Rentenhöhe und den zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnzahlen weicht nicht von den üblichen Sätzen ab (vgl. Lingenberg/Humme1 Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts § 80 Rn. 3; Isele BRAO 3. 659, 1776; Miller NJW 1957, 1270 f und Tiefenbacher, DB 1959, 473).
Wegen der Schwierigkeiten, den Wert einer Anwaltspraxis zu ermitteln, sind sich Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 aaO) und Schrifttum (siehe oben) darüber einig, daß feste Sätze nicht möglich sind, vielmehr stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ab-gestellt werden muß. Das Berufungsgericht hat keine "besonderen” Umstände festgestellt, die die verkaufte Praxis als geringwertig erscheinen lassen. Der Wert der umfangreichen Praxiseinrichtung ist nicht besonders berücksichtigt worden. Die Kanzlei war unstreitig forensisch und dabei auf Straßenverkehrsfälle ausgerichtet. Eine solche vielfach von "Laufkundschaft" besuchte Praxisskann zu dem Verkauf grundsätzlich eher geeignet sein, als eine reine Beratungspraxis, die viel stärker auf die Mandanten ausgerichtet ist.
Umfang und Art der Praxis sprachen daher eher für eine günstige Bemessung ihres Wertes. Ferner war der Erwerb der Praxis für die Beklagten deshalb besonders vorteilhaft, weil sie schon dort als angesteilte Rechtsan-
walte tätig gewesen waren, die Verhältnisse also -übersehen konnten.
Die Beklagten übernahmen mit der Leibrente zwar angesichts des Alters der Klägerin bei VertragsSchluß von etwas mehr als 38 Jahren eine Verpflichtung, die sie voraussichtlich während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit belasten wird. Dieser bei Vertragsschluß bekannte Umstand muß die Beklagten jedoch nicht außergewöhnlich bedrücken, weil die in § 4 des Vertrages hergestellte Verbindung zwischen Rentenzahlungspflicht und Einkünften aus der Praxis klarstellt, daß die Beklagten nur mit ihren Einkünften aus dem Betrieb und nicht auch aus ihrem Pri-vatvermogen zur Zahlung der Leibrente verpflichtet sind,
e) Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei auch eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Auflösung der Sozietät der Beklagten verneint.
Es ist schon zweifelhaft, ob dieser Umstand, der als möglich schon bei VertragsSchluß vorauszusehen war, überhaupt zur Geschäftsgrundlage zu zählen ist. Aber selbst wenn man den Fortbestand der Gesellschaft zwischen den drei Beklagten mit zur Grundlage des Vertrages zählen würde, könnte die Auflösung der Sozietät nicht ohne weitere zu einer Anpassung der Höhe der Leibrente zwingen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird dadurch nicht grundlegend erschüttert. Keiner der Beklagten hat substantiiert vorgetragen, daß es ihm aus persönlichen
 Gründen wirtschaftlich unzu demutbar sei, die Leibrente zu zahlen. Da .jeder von ihnen die übernommene Praxis nunmehr für sich allein fortsetzt, ist auch aus dieser Sich keine Anpassung der vertraglichen Leistungen geboten.
Tiüow
 Krohn
Engelhardt
 Werts
Boujong