Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang von der Revision gerügte Verletzung der Vorschrift des § 398 ZPO rechtfertigt eine Annahme der Revision nicht, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon abgesehen hat, die vom Landgericht vernommenen Zeugen des Klägers persönlich zu hören. Auf die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen Szackamer kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht deren Angaben als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Vergütungsabrede nicht hat feststellen können.
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 158/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Jechiel ^straße 151, Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Malka VUmi (Straße 3, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. |B| - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1981 - 5 U 3138/80 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die in diesem Zusammenhang von der Revision gerügte Verletzung der Vorschrift des § 398 ZPO rechtfertigt eine Annahme der Revision nicht, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon abgesehen hat, die vom Landgericht vernommenen Zeugen des Klägers persönlich zu hören. Das Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen nicht anders als das Landgericht beurteilt; es hat die schon vom Landgericht insoweit geäußerten Bedenken lediglich präzisiert und weitere Umstände berücksichtigt, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Zeugen sprechen. Auf die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen Szackamer kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht deren Angaben als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. 2. Aus diesen Gründen verspricht die Revision mindestens im Ergebnis auch keinen Erfolg. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Vergütungsabrede nicht hat feststellen können. Auch insoweit beruht das Urteil auf einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Nüßgens Krohn Tidow Scholz-Hoppe Halstenberg