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BGH · ui zr 158/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 158/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Es liegt auf der Hand, daß bei einer solchen Fallgestaltung der dem § 717 Abs. 2 ZPO zugrunde liegende Gedanke einer Risikohaftung des Gläubigers nicht tragfähig ist. der Entmündigungsbeschluß nach § 645 ZPO "ein Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB bildet (BGHZ 46, 106).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtssacheNüßgensFrageZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 158/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Hermann reg Je|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in
- Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.
BfllHflstraße fl,
I.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 1979 - 6 U 58/79 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 DM
G r Und e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Insbesondere stellt die Frage nach der analogen Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO im Falle der Aufhebung des Entmündigungsbeschlusses auf eine Anfechtungsklage hin (§ 664 ZPO) kein Grundsatzproblem dar. Es liegt auf der Hand, daß bei einer solchen Fallgestaltung der dem § 717 Abs. 2 ZPO zugrunde liegende Gedanke einer Risikohaftung des Gläubigers nicht tragfähig ist. - Ausgetragen und daher nicht mehr klärungsbedürftig ist, daß
 
der Entmündigungsbeschluß nach § 645 ZPO "ein Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB bildet (BGHZ 46, 106).
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil leidet nicht an Fehlern, die seinen Bestand in Frage stellen könnten.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Scholz-Hoppe