* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 158/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 158/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. 1.Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung; im Sinne des § 554 b ZPO. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Zudem hat das Berufungsgericht den von der Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten - aber nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 18. Daß das Berufungsgericht, wie die Revisic geltend macht, für die Entscheidung wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat, trifft nicht zu.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeschäftsführerFirmaFrageBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 158/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Bl
 für
1111(1 - — im VMBl mbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Firma G^HB-für IBMHBBBMHB*111 VBB mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann August r-Straßetf^fc K
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Dr.h.c4<
gegen
 die Firma Martin	vertreten durch
 ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firita Vfl
 diese vertreten durch Ihre Geschäftsführer Pr. Hans	und	Heinz VBHB> B^BIHB^Straße B:
Hess.,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 19. September 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in de»r Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1978 - 12 U 116/77 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.000,— DM.
Gründe
1. Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung; im Sinne des § 554 b ZPO. Es ist allgemein anerkannt, d:aß eine Schuldmitübernahme formlos möglich ist - also a.uch durch konkludente Handlung bewirkt werden kann falls nicht wegen der Besonderheit der Schuld eine Form erforderlich ist (vgl. z.B. RGZ 103> 156). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Eine erneute Erörterung dieser Frage ist nicht veranlaßt. Auch hinsichtlich eines Bürg-schafts- und eines GarantieverSprechens stehen rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zur Entscheidung an.
2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. § 285 Abs. 1 ZPO ist nicht verletzt. Zudem hat das Berufungsgericht den von der Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten - aber nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 18. September 1978 ersichtlich bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Daß das Berufungsgericht, wie die Revisic geltend macht, für die Entscheidung wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat, trifft nicht zu.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kröner
Boujong