"Letztwillig bestimmten" die Beklagten anschließend, daß nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen der Kläger die Siedlerstelle erhalten solle, weil er sie wirtschaftlich aus eigenen Mitteln errichtet habe. Der Kläger ist der Meinung, daß diese beiden Erklärungen über die Anfechtung des Vertrages vom 19. Der Kläger hat die Peststellung beantragt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag vom 19. Mai 1964 nicht unwirksam geworden sei, hilfsweise für den Pall der Unwirksamkeit des Vertrages die Peststellung, daß der Kläger bei einer Auseinandersetzung weitere 9.678,92 DM zu seinen Gunsten geltend machen könne. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Hauptfeststellungsantrag abgewiesen, weil der Vorfall mit dem Wasserschlauch bewiesen sei und die Beklagten daraufhin zu dem Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Teilurteils festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag vom 19. Es hat nach Beweisaufnahme den Vertrag dahin ausgelegt, daß er eine erbvertragliche Regelung der Parteien enthalte, wonach die Beklagten dem Kläger die Siedlerstelle durch ein Vermächtnis zugewendet hätten. Der Revision ist stattzugeben, weil rechtliche Bedenken gegen die Annahme bestehen, zwischen den Parteien sei ein Erbvertrag geschlossen. Der Antrag des Klägers geht dabei nicht nur auf die Feststellung, daß die Erklärungen der Beklagten über die Anfechtung oder einen Rücktritt rechtlich wirkungslos seien, sondern auch dahin, daß ein Erbvertrag überhaupt zustande gekommen sei. Das Gesetz bezeichnet nur die einseitigen Verfügungen von Todes wegen als letztwillige Verfügungen oder Testament, während der Erbvertrag nicht als "letzt-willige” Verfügung benannt wird, da er auch bei Änderung des im Vertrag niedergelegten Willens grundsätzlich unabänderlich ist. Das Berufungsgericht meint, die Auskünfte des Rechtsanwalts BflmilP und des Notars GnflHHB ergäben eindeutig, daß der Notar den Entwurf nicht habe ändern wollen; dieser Umstand sowie der Sicherungszweck der Vereinbarung und die im Prozeß kundgegebene Auffassung der Beklagten führten zu der Auslegung, daß das Vermächtnis auf einem Erbvertrag zwischen den Beklagten und dem Kläger beruhe. Dieser Entwurf sah die Überschrift "Erbvertrag" vor und enthielt vor der Erbeinsetzung der Beklagten und dem Vermächtnis für den Kläger den zusammenfassenden Sntz, daß die Erschienenen - also der Kläger und beide Beklagte - diese beiden Bestimmungen "erbvertraglich vereinbarten". Anwalt die Begriffe Erbvertrag und letztwillige Verfügung falsch verwendet, weil es im Entwurf hieß, die Erschienenen vereinbarten erbvertraglich, daß sie letztwillig bestimmten, der Kläger solle nach dem Tode des letztversterbenden' Besagten die Siedlerstelle erhalten. Ausdruck "Erbvertrag" als Zusammenfassung vorgezogen, sondern zwei selbständige Sätze gebildet, von denen der erste lautet, daß die Beklagten erbvertraglich vereinbarten, sich gegenseitig zu Erben einzusetzen, während der nächste Satz beginnt, "letztwillig bestimmten die Erschienenen zu 1" - also wieder nur die Beklagten -, daß nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen der Kläger die Siedlerstelle erhalten solle. Damit ergibt der Wortlaut der Urkunde bezüglich des Vermächtnisses eindeutig nur eine testamentarische Verfügung der beiden Beklagten und keinesfalls einen Vertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten. Dieser Wille des Klägers und seines Anwalts ist aber nicht allein entscheidend, weil die maßgeblichen Verhandlungen beim Notar geführt wurden, da es sich um formbedürftige Erklärungen handelte und es deshalb auf die vom Notar beurkundeten Erklärungen ankommt. Damit haben die Beklagten bezüglich des Vermächtnisses nur eine einseitige Verfügung von Todes wegen und keinen Vertrag formgerecht erklärt. Gewiß sollte der Kläger durch die Urkunde gesichert werden, aber sie enthält außerdem so weitgehende Zugeständnisse der Beklagten zugunsten des Klägers, daß daneben auch ein testamentarisches Vermächtnis ein weiterer Vorteil für ihn war, da bei einem gütlichen weiteren Einvernehmen aller Beteilig- Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung insbesondere beim Kläger berechtigt zwar u.U. zur Anfechtung, doch hat er eine solche Anfechtung aus diesem Grunde bisher nicht erklärt; sie wUrde auch im Zweifel die ganze Erklärung nichtig machen. Palls das Oberlandesgericht in der neuen Verhandlung wieder zu der Auffassung kommt, es läge ein Erbvertrag zwischen allen drei Parteien vor, muß es erneut die Erklärung der Beklagten über eine Anfechtung und den Rücktritt auf ihre Wirksamkeit prüfen. Das Berufungsgericht geht auch von dieser Rechtslage aus, meint aber, derartige Erwartungen und Vorstellungen seien nicht dargetan, weil der Erbvertrag als Motiv nur wirtschaftliche Erwägungen angebe. Diese Beweisanträge waren erheblich; das Berufungsgericht mußte ihnen nachgehen, und es ist nicht auszuschließen, daß es dann den nach dem äußeren Ablauf der Ereignisse naheliegenden Schluß gezogen hätte, daß die Beklagten in der ffat den Vertrag auch in Erwartung eines weiteren guten Einvernehmens aller Beteiligten, insbesondere eines Fortbestandes der Ehe ihrer Tochter geschlossen hätten, die nicht eingetreten ist. Dafür war weiter der Vortrag der Beklagten von Bedeutung, daß sie keinen hinreichenden Anlaß gehabt hätten, die Siedlerstelle aus anderen Gründen dem Kläger zu überlassen, weil sie selbst mehr Leistungen für die Stelle erbraoht hätten als der Kläger. Das Berufungsgericht hat schließlich ausreichende Gründe für einen Rücktritt vom Erbvertrag durch die Beklagten nicht als nachgewiesen erachtet. Die Beklagten konnten den Rücktritt von einem Erbvertrag mit dem Kläger erklären, wenn der Kläger sich einer Verfehlung schuldig gemacht hätte, die zur Entziehung eines Pflichtteils berechtigen" würde (§ 2294 BGB). Januar 1961 einen Erbvertrag erblickt, aber nur zwischen den Beklagten, wird es zu prüfen haben, ob nicht eine Wiederaufhebung nach §§ 2290 ff BGB vorliegt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 158/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17. September 19?0 Schorm, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners August Selma K beide Am Ei und seiner Ehefrau Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Rentner Kurt L |), Haus Nr. v, (Kreis Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1970 unter Mitwirkung des Jenatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Juli 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestands eines Erbvertrags. Der Kläger hatte im Jahre 1947 in Mitteldeutschland die Tochter der Beklagten, Else iflHHi, geheiratet. Im Jahre 1951 kamen beide in die Bundesrepublik nach S^HB, wo die aus Schlesien geflüchteten Beklagten in bescheidenen Verhältnissen lebten. Diese erwarben im Jahre 1958 von einer Siedlungsgesellschaft eine Siedlerstelle in AdMflIB, die die Parteien mit ihren Angehörigen Anfang 1959 bezogen. Der Kläger richtete sich auf dem Grundstück eine Hühnerfarm ein. . Im Jahre I960 reichte die Tochter der Beklagten eine Scheidungsklage gegen den Kläger ein. Dieser verlangte darauf mit einer am 11. Januar 1961 zugestellten Klage von den Beklagten die Zahlung von 11.999*83 DM mit der Begründung* er hahe diese Beträge für Erwerb und Errichtung der Siedlerstelle aufgewendet und verlange sie erstattet, weil die Beklagte entgegen früheren Versprechungen jetzt erklärt hätten, sie wollten ihm die Siedlersteile später nicht übertragen. Der Kläger nahm die Klage am 21. Januar 1961 zurück, nachdem vor dem Notar in am 19. Januar 1961 eine vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt BflHHH^P* entworfene Vereinbarung der Parteien beurkundet war. In dieser Urkunde anerkannten die Beklagten, daß der Kläger bei und nach Errichtung der Siedlerstelle aus seinem Vermögen insgesamt Leistungen von 11.999,83 DM erbracht habe und daß er wirtschaftlich derjenige sei, der die Siedlerstelle aus eigenen Mitteln ermöglicht habe und ermögliche. Die Urkunde enthielt dann weiter folgende Erklärungen der Beklagten: "Erbvertraglich vereinbarten" die Beklagten: "Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein". "Letztwillig bestimmten" die Beklagten anschließend, daß nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen der Kläger die Siedlerstelle erhalten solle, weil er sie wirtschaftlich aus eigenen Mitteln errichtet habe. Die Ehescheidungsklage wurde ebenfalls zurückgenommen. Ende 1962 erhob der Kläger Scheidungsklage, die im Jahr 1963 zur Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden führte. Am 5. April 1963 ließen die Beklagten notariell beurkunden, daß sie die Anfechtung des Vertrages vom 19. Januar 1961 erklärten, weil der Kläger sie bedroht habe und tätlich gegen sie geworden sei, insbesondere die beklagte Ehefrau an diesem Tage unter Verwendung eines Schlauches mit kaltem Wasser völlig durchnäßt habe. Am 6. Mai 1964 ließen die Beklagten mit Rücksicht auf die Scheidung der Ehe eine weitere Anfechtungserklärung notariell beurkunden. Beide Erklärungen sind dem Kläger zugestellt worden. Der Kläger ist der Meinung, daß diese beiden Erklärungen über die Anfechtung des Vertrages vom 19. Januar 1961 rechtlich unwirksam seien. Er habe die Beklagten weder beschimpft noch bedroht oder bespritzt. Der Vertrag sei als Vergleich im übrigen unanfechtbar. Auch ein Rücktrittsrecht sei nicht gegeben. Auf jeden Pall müßten die Beklagten ihm aber im Palle der Unwirksamkeit des Vertrages seine weiteren Aufwendungen erstatten. Der Kläger hat die Peststellung beantragt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag vom 19. Januar 1961 durch die Erklärungen der Beklagten vom 5. April 1963 und 6. Mai 1964 nicht unwirksam geworden sei, hilfsweise für den Pall der Unwirksamkeit des Vertrages die Peststellung, daß der Kläger bei einer Auseinandersetzung weitere 9.678,92 DM zu seinen Gunsten geltend machen könne. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ausgeführt: Sie hätten den Vertrag vom 19. Januar 1961 nur geschlossen, um die Ehe ihrer Tochter zu retten. Nach deren Auflösung und wegen der vorgetragenen Verfehlungen des Klägers seien sie daran nicht mehr gebunden. Der Kläger habe weiter am 22. Juni 1954 1 versucht, den beklagten Ehemann mit einem Auto zu überfahren. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Hauptfeststellungsantrag abgewiesen, weil der Vorfall mit dem Wasserschlauch bewiesen sei und die Beklagten daraufhin zu dem Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt gewesen seien. Während des Berufungsrechtszugs hat die Siedlungsgesellschaft das Grundstück im Februar 1970 an die Tochter der Beklagten aufgelassen, also an die geschiedene Ehefrau des Klägers; diese ist inzwischen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kläger ist jetzt von der Siedlersteile weggezogen. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Teilurteils festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag vom 19. Januar 1961 durch die Anfechtungserklärungen der Beklagten nicht unwirksam geworden sei. Es hat nach Beweisaufnahme den Vertrag dahin ausgelegt, daß er eine erbvertragliche Regelung der Parteien enthalte, wonach die Beklagten dem Kläger die Siedlerstelle durch ein Vermächtnis zugewendet hätten. Die Anfechtungserklärungen hätten den Vertrag nicht berührt, weil ihm nicht die Sorge um den Fortbestand der Ehe, sondern wirtschaftliche Erwägungen zugrunde lägen. Die Torgetragenen Gründe für einen Rücktritt seien nicht erwiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Der Revision ist stattzugeben, weil rechtliche Bedenken gegen die Annahme bestehen, zwischen den Parteien sei ein Erbvertrag geschlossen. Der Antrag des Klägers geht dabei nicht nur auf die Feststellung, daß die Erklärungen der Beklagten über die Anfechtung oder einen Rücktritt rechtlich wirkungslos seien, sondern auch dahin, daß ein Erbvertrag überhaupt zustande gekommen sei. Die notarielle Urkunde spricht beim Vermächtnis davon, daß die Beklagten diese Verfügung "letztwillig" träfen. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes liegt darin kein Erbvertrag. Denn das Gesetz verwendet in §§ 1937 und 1941 BGB als Oberbegriff den Ausdruck "Verfügung von Todes wegen" und unter- scheidet dabei einseitige und vertragliche Verfügungen von Todes wegen. Das Gesetz bezeichnet nur die einseitigen Verfügungen von Todes wegen als letztwillige Verfügungen oder Testament, während der Erbvertrag nicht als "letzt-willige” Verfügung benannt wird, da er auch bei Änderung des im Vertrag niedergelegten Willens grundsätzlich unabänderlich ist. Das Berufungsgericht meint, die Auskünfte des Rechtsanwalts BflmilP und des Notars GnflHHB ergäben eindeutig, daß der Notar den Entwurf nicht habe ändern wollen; dieser Umstand sowie der Sicherungszweck der Vereinbarung und die im Prozeß kundgegebene Auffassung der Beklagten führten zu der Auslegung, daß das Vermächtnis auf einem Erbvertrag zwischen den Beklagten und dem Kläger beruhe. Diese Entscheidung kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht dabei die Entstehungsgeschichte der notariellen Urkunde und die Beweislage nicht genügend beachtet hat. Der Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt BlHIHHB, hatte nach Besprechung mit dem Kläger zur Beilegung des seit dem 11. Januar 1961 anhängigen Rechtsstreits wegen der Forderung von 11.999»83 DM den Entwurf eines Erbvertrags gefertigt, um den Kläger zu sichern. Dieser Entwurf sah die Überschrift "Erbvertrag" vor und enthielt vor der Erbeinsetzung der Beklagten und dem Vermächtnis für den Kläger den zusammenfassenden Sntz, daß die Erschienenen - also der Kläger und beide Beklagte - diese beiden Bestimmungen "erbvertraglich vereinbarten". Dabei hatte der Anwalt die Begriffe Erbvertrag und letztwillige Verfügung falsch verwendet, weil es im Entwurf hieß, die Erschienenen vereinbarten erbvertraglich, daß sie letztwillig bestimmten, der Kläger solle nach dem Tode des letztversterbenden' Besagten die Siedlerstelle erhalten. Der Wille, insoweit einen Erbvertrag zu schließen, hatte also nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden, weil gleichzeitig die Bestimmung als letztwillige Verfügung bezeichnet wurde; beides schließt sich aber aus. Der Notar Grünewald hatte den Entwurf am 17. Januar 1961 erhalten. Er stieß sich an der Formulierung und änderte den Entwurf ab; er hat dazu erklärt, er habe geglaubt, dadurch die Fassung zu verbessern, könne aber nicht mehr sagen, ob dadurch auch die gewollte Erklärung habe geändert werden sollen; er habe an die Beurkundung keine Erinnerung mehr. Die Beklagten haben behauptet, der Notar habe sie nicht belehrt, sie hätten die Erklärungen deshalb nicht verstanden und die Urkunde nur unterschrieben, um die Ehe ihrer Tochter zu retten. Rechtsanwalt B^HHüBl war bei der Verhandlung vor dem Notar nicht zugegen. Der Notar hat gegenüber dem Entwurf folgende Änderungen vorgenommen: Am Kopf der Verhandlung heißt es nur noch, daß die Parteien zu dem Zwecke der Errichtung einer letztwilligen Verfügung erschienen seien; in dem Entwurf der Urkunde hatte zunächst "Errichtung eines Erbvertrages" gestanden. Am Beginn der Verhandlung heißt es, die Erschienenen ersuchten den Notar um Beurkundung einer "Verfügung von Todes wegen". Im Text selbst hat der Notar gerade an der entscheidenden Stelle dann nicht mehr den Ausdruck "Erbvertrag" als Zusammenfassung vorgezogen, sondern zwei selbständige Sätze gebildet, von denen der erste lautet, daß die Beklagten erbvertraglich vereinbarten, sich gegenseitig zu Erben einzusetzen, während der nächste Satz beginnt, "letztwillig bestimmten die Erschienenen zu 1" - also wieder nur die Beklagten -, daß nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen der Kläger die Siedlerstelle erhalten solle. Eine Erklärung des Klägers, insbesondere eine Annahmeerklärung enthält die Urkunde an dieser Stelle nicht. Am Schluß der Urkunde hat der Notar dann an zwei weiteren Stellen den zunächst mit Schreibmaschine vorgeschriebenen Text "Erbvertrag" durch den Ausdruck "letztwillige Verfügung" ersetzt. Der Notar hat also die im Entwurf falsch verwendeten erbrechtlichen Begriffe in der entscheidenden Frage richtiggestellt und die Personen der Erklärenden sowie den Inhalt der Erklärungen verändert. Damit ergibt der Wortlaut der Urkunde bezüglich des Vermächtnisses eindeutig nur eine testamentarische Verfügung der beiden Beklagten und keinesfalls einen Vertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten. Vertragsurkunden haben die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Das Berufungsgericht durfte deshalb diesen Erklärungen in einer notariellen Urkunde im Wege der Auslegung nur bei Beweis von einer gewissen Stärke eine andere Bedeutung beilegen, insbesondere bei den wesentlichen Bestimmungen, nämlich bei der Frage, wer denn überhaupt verbindliche Erklärungen abgegeben hatte und wieweit die Erklärungen Verpflichtungen enthielten. 10 - Richtig ist allerdings, daß naoh dem Entwurf des Rechtsanwaltes BflMHHHM zunächst "zweifelsfrei” ein Erbvertrag zwischen den drei Parteien dieses Prozesses vorgesehen war. Dieser Wille des Klägers und seines Anwalts ist aber nicht allein entscheidend, weil die maßgeblichen Verhandlungen beim Notar geführt wurden, da es sich um formbedürftige Erklärungen handelte und es deshalb auf die vom Notar beurkundeten Erklärungen ankommt. Die schriftlichen Auskünfte des Rechtsanwalts und des Notars GrflHHI ergeben dabei keinesfalls "eindeutig", wie das Berufungsgericht meint, daß der Notar geblaubt habe, "nur die Passung zu verbessern". Die Äußerung des Nqtars besagt vielmehr, daß er sich an der Pormulierung gestoßen und geglaubt habe, die Passung zu verbessern. Eine solche Verbesserung lag in der Tat vom Standpunkt der Beklagten vor, weil sie nach dem Wortlaut bezüglich der Siedlerstelle eine unabänderliche Bindung gerade nicht mehr eingingen, gegen die sie sich nach ihrer Behauptung gesträubt haben. Damit haben die Beklagten bezüglich des Vermächtnisses nur eine einseitige Verfügung von Todes wegen und keinen Vertrag formgerecht erklärt. Die rechtsunkundigen Parteien selbst haben die Passung dem Notar überlassen. Dieser hat aber für das Vermächtnis die im Entwurf vorgesehene vertragliche Regelung gerade abgelehnt. Gewiß sollte der Kläger durch die Urkunde gesichert werden, aber sie enthält außerdem so weitgehende Zugeständnisse der Beklagten zugunsten des Klägers, daß daneben auch ein testamentarisches Vermächtnis ein weiterer Vorteil für ihn war, da bei einem gütlichen weiteren Einvernehmen aller Beteilig- 11 ten mit einem Widerruf nicht ohne weiteres zu rechnen war. Die noch im Prozeß zunächst vorgetragene falsche rechtliche Vorstellung der Parteien kann diese formbe-dürftigen Erklärungen nicht ändern. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung insbesondere beim Kläger berechtigt zwar u.U. zur Anfechtung, doch hat er eine solche Anfechtung aus diesem Grunde bisher nicht erklärt; sie wUrde auch im Zweifel die ganze Erklärung nichtig machen. Auf die Revision muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. II. Palls das Oberlandesgericht in der neuen Verhandlung wieder zu der Auffassung kommt, es läge ein Erbvertrag zwischen allen drei Parteien vor, muß es erneut die Erklärung der Beklagten über eine Anfechtung und den Rücktritt auf ihre Wirksamkeit prüfen. Die Beklagten hatten die Anfechtung auch mit Rücksicht auf das Scheitern der Ehe ihrer Tochter erklärt. Das Berufungsgericht hält diese Anfechtung nicht für wirksam, weil die Urkunde als Motiv nur wirtschaftliche Erwägungen angebe. Das ist zu eng gesehen. 12 Nach § 2078 Abs« 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung auch angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Nach § 2281 Abs. 1 BGB gilt das auch für Erbverträge, Ein solcher Umstand, dessen Nichteintritt zur Anfechtung berechtigt, kann auch in der Zukunft liegen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß dazu auch die Erwartung gehören kann, künftig würden Unstimmigkeiten zwischen Erblasser und Bedachtem ausbleiben. Dasselbe muß für die Erwartung gelten, die Ehe zwischen dem Kinde der Erblasser und dem Bedachten bleibe aufreohterhalten. Dabei können sogar unbewußte Vorstellungen genügen, wenn Umstände eingetreten oder ausgefallen sind, die nicht ausdrücklich erwähnt sind, die aber der Erblasser als selbstverständlich angesehen und seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH Warn 1962 Nr. 226 = NJW 1963, 246). Jedoch muß es sich um Vorstellungen und Erwartungen handeln, die der Erblasser im Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung hatte (BGHZ 42, 327/332). Das Berufungsgericht geht auch von dieser Rechtslage aus, meint aber, derartige Erwartungen und Vorstellungen seien nicht dargetan, weil der Erbvertrag als Motiv nur wirtschaftliche Erwägungen angebe. Dabei verkennt das Oberlandesgericht, daß derartige Erwartungen und Vorstellungen nicht ausdrücklich erklärt zu werden brauchen und daß sie insbesondere nicht in die Verfügung von Todes wegen auf genommen und nicht beurkundet werden müssen. Dabei spricht weiter für die Beklagten, daß die fragliche Urkunde hier nicht von ihnen, sondern von dem Anwalt des Klägers entworfen wurde. Die Beklagten hatten mehrfach unter Beweis gestellt, daß sie den Erbvertrag nur geschlossen hatten, um die Ehe ihrer Tochter zu retten. Diese Beweisanträge waren erheblich; das Berufungsgericht mußte ihnen nachgehen, und es ist nicht auszuschließen, daß es dann den nach dem äußeren Ablauf der Ereignisse naheliegenden Schluß gezogen hätte, daß die Beklagten in der ffat den Vertrag auch in Erwartung eines weiteren guten Einvernehmens aller Beteiligten, insbesondere eines Fortbestandes der Ehe ihrer Tochter geschlossen hätten, die nicht eingetreten ist. Dafür war weiter der Vortrag der Beklagten von Bedeutung, daß sie keinen hinreichenden Anlaß gehabt hätten, die Siedlerstelle aus anderen Gründen dem Kläger zu überlassen, weil sie selbst mehr Leistungen für die Stelle erbraoht hätten als der Kläger. Das Berufungsgericht hat schließlich ausreichende Gründe für einen Rücktritt vom Erbvertrag durch die Beklagten nicht als nachgewiesen erachtet. Die Beklagten konnten den Rücktritt von einem Erbvertrag mit dem Kläger erklären, wenn der Kläger sich einer Verfehlung schuldig gemacht hätte, die zur Entziehung eines Pflichtteils berechtigen" würde (§ 2294 BGB). Dafür war hier der Vortrag von Bedeutung, der Kläger habe sich einer vorsätzlichen Mißhandlung der Erblasser oder eines schweren Vorsätzlichen Vergehens gegen die Beklagten schuldig gemaoht (§ 2333 BGB). Das Oberlandesgericht hat nunmehr Gelegenheit, die Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Bedenken der Revision zu überprüfen und gegebenenfalls die Beweisaufnahme zu ergänzen* Palls das Berufungsgericht zwar wieder in der notariellen Urkunde vom 19. Januar 1961 einen Erbvertrag erblickt, aber nur zwischen den Beklagten, wird es zu prüfen haben, ob nicht eine Wiederaufhebung nach §§ 2290 ff BGB vorliegt. Meyer Dr. Kreft Br. Arndt Dr. Hußla Keßler