Dor IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundearichter Dr« KreftD Dr0 Arndts 33r0 Beyer9 Gühtgens und Keßler für Hecht erkanntt Die Hevioion des Klägers gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29 o Juli 1966 wird zxirückgewiesen« Von der in Grundbuch von KeflB Bdc 20 Bl« 698 eingetragenen 9 etwa 31 o6 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung des Klägers ,ram KalBHH^sf eldM wurde im August 1954 ein Teilstück von 7«770 qm Größe von der britischen Besatzungsmacht für den Bau von Wohnungen in Anspruch genommen« In Zeitpunkt der Inanspruchnahme war das landwirtschaftlich genutzte Gelände im Baustufenplan als Bauland ausgewieseno Durch Beschluß des Regierungspräsidenten in DflHB-vom 26 o September I960 wurde die in Anspruch genommene Fläche nach dem landbeschaffungsgesetz vom 23« Fe^ vmrde dem Kläger am 18c Juli 1963 zugestellto In Teil B des Enteignungsbeschlusses vmrde die Enteignungscntochädigung auf 138o306 DM nebst Zinsen seit den 5° Hai 1955 festgesetzt«, Die Enteignungsbe-hördo bewertete die enteignete Fläche als unerschlos-senes Bauland und legte der Entschädigung einen Qua-dratneterpreis von 1?580 DM zugrunde0 Pie festgesetzte Entschädigung v/urde von der Beklagten am 300 September 1963 ausgezahlt0 Uit seiner am 9o September 1963 bei dem Gericht eingegangenen und der Beklagten am 9o Oktober 1963 zu-gestellten Klage hat der Kläger die Erhöhung der festgesetzten Entschädigung verlangt und vorgetragensSchon in Zeitpunkt der Festsetzung habe der von der Enteig-nungsbehörde ermittelte Grundstückspreis nicht demVer-kchrsv:ort der enteigneten Grundstücksfläche entsprochen? da die Enteignungsbehörde die läge des Geländes und den Grad seiner Erschließung nicht ausreichend berücksichtigt habe und von zu niedrigen Vergleichspreisen ausgegangen seio Deshalb und weil die Entschädigung verspätet gezahlt worden sei? Eie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Eie Enteignungsbehörde habe die Entschädigung richtig berechnet* Die von den Kläger 1965 gezahlten Ircise seien weit übersetzt und könnten pda es sich un Einzclkäufe handele9 der Wertberechnung .nicht zugrunde gelegt worden* Der Kläger könne die Berücksichtigung von Aufschließungskosten nicht verlangens da das enteigneto Gelände in Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch unerschlossen gewesen sei* Erstattung der Kosten für den Erwerb von Ersatzland stehe dem Kläger nicht zu, v/eil er keinen Anspruch auf Ersatsland habe 0 daß die Geldentschädigung vom 5° Mai 1955 bis zu dem 30o September 1965 in Höhe eines Mittelwertes, zwischen 77 o 700 EM und 229 *215 DM und vom 1« Oktober 1965 in Höhe von 90*909 EM mit 6 von Hundert zu verzinsen ist und auf diese Zinsen etwa gezahlte Nutzungs- und BesitzcinwciDungsentschädigungen anzurechnen sind* Sie hat geltend gemacht: Eer Kläger könne nicht Zinsen seit dem 5 o Mai 1955 nach den höchsten Wert der Entschädigung fordern* Vielmehr seien die Zinsen zu staffeln und nach Mittelwerten zu berechnen«, wobei für den 5* Mai 1955 von einem Grundstückspreis von 10 EM je qm auszugehen seio Bas Oberlandesgericht hat der Anschlußberufung der Beklagten stattgegeben «> Auf das Rechtsmittel des Klägers hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die festgesetzte Entschädigung auf 247*086 EM abgeändert* Für die Bewertung dor Ent oignungs ent Schädigung hat das Berufungsgericht hinsichtlich der v/crtbildenden Faktoren - der "Qualität” des enteigneten Grundstücks -auf den Zcitpunlct der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die britischen Besatzungsstreitkräfte abgestellto Bas ist der richtige Ausgangspunkt Denn während nach § 17 Abs, 3 IBeschG für die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird9 ist gemäß § 64 Abs<, 4 IBeschG in dem Falle einer sogenannten "Altrcquisition"9 wie sie hier vor-licgt9 der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebende Biese Bestimmungen des Land-beschaffungsgesetzcs halten $ich im Rahmen des Art0 14 GG und entsprechen den von d^r Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rcchtsgrundcätzen zur Enteignungsentschädigung (vglo insbesondere BGHZ 39? Unter 'Würdigung der damals gegebenen Verhältnisse und der läge des Grundstücks ist das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Oberbaurat HeflB zu dem Ergebnis gelangt p daß das enteignete Grundstück in dem maßgebenden Zeitpunkt insgesamt den Charakter von “Brutto-., 198 2usammen-gestelltcn Grundsätze, die für die Qualitätsbemessung zu beachten sind; sie läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen* Die Revision irrt mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZB0 bei seiner Bewertung übersehen, daß die an den Grundstück vorbeiführende VolkmarStraße nach Aussage des sachverständigen Zeugen Stadtbaurat Dajflp bereits damals einschließlich aller Installationen voll ausgebaut gewesen sei* Das Berufungsgericht hat diesen Umstand ausdrücklich hervorgehoben und ihm ebenso wie der Zeuge Da^gp und der Sachverständige die beide von der l,Bruttobaulandu-Qualität ausgegangen sind, ersichtlich nur deshalb keine entscheidende Bedeutung für die Wcrtbemccsung beigelegt, weil die V^HHPstraße an die Schmalseite der enteigneten Fläche angrenzt, das ontcignetc Grundstück also in seiner wesentlichen Ausdehnung in Verhältnis zu dieser Straße Hinterland war, das - wie die unstreitig erst nach der Inanspruchnahme erfolgte Anlegung der Straße XafllH^er Feld zeigt -noch der Erschließung bedurfte* Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die den Kläger zustehende angemessene Entschädigung nach den Verkehrsv;crt des ihn entzogenen Grundstücks ermittelte Die zur Beschaffung von Ersatzland aufzuwendenden Ucbcnkootcn sowie etwaige Erschließtingskosten, die der Kläger in seiner Entcchädigungsbcreehnung mit an-Söcoteü hat, hat das Berufungsgericht demgegenüber unberücksichtigt gelassen auf Grund der Erwägungs Der für den gemeinen Wert der ihm entzogenen Eläche in Geld entschädigt zu v/erdeno Eine Entschädigung in Land komme nach dem rechtskräftig gewordenen Teil A des Entcignungsbeschlus-ses nicht in Betracht0 Schon aus diesem Grunde könne der Kläger auch nicht die Nebenkosten für die Beschaffung von Ersatzland verlangeno Den ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmeno Ein Anspruch? braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu worden9 weil entgegen der Ansicht der Revision der Kläger nichts für das Vorliegen einer solchen besonderen Fallgestaltung dargetan hat0 Der Umstand allein^ daß der Kläger die enteignete Fläche als landwirt genutzt hatte und deshalb durch die Enteignung in dieser Eigenschaft betroffen wurde?reicht nicht auSp un die besonderen Voraussetzungen? den er unstreitig auch nach der Inanspruchnahme des Grundstücks fortgesetzt hat und fortsetzen konnte0 durch die Enteignung in der Funktionofähigkcit beeinträchtigt worden wäre0 Für diese Annahme fehlt es aber an einem geeigneten Klagevorbringeno hat das Berufungsgericht, nicht nach den Preis- und Wertverhältnissen hei der Inanspruchnahme der Fläche bzw« bei Zustelliing dos Enteignungsbeschlusses an den Kläger am 7o Oktober I960 ermittelt? an denen die Beklagte die Entschädigung an den Klager gezahlt hatc Hierzu hat das Berufungsgericht erwogen; Zv/ar sei für die Berechnung der Grundstückspreise grundsätzlich vom Zeitpunkt des Erlasses des Bnteig-nungsbcschlusscs auszugehen« Der Betroffene solle aber möglichst den Wert erhalten? und deshalb sei für diesen Teil der Entschädigung auf die Grundstückspreise zu dem 15 * Dezember 1965 abzusteilen 0 Zwar sei auch durch diese zweite Zahlung die Entschädigung nicht restlos abgegolten0 Da aber?so stellt das Beruf ungsurteil nach übereinstimmendem Parteivortrag fest? 20 Zur Ermittlung des Verkehrswerts des enteigneten Grundstilc3cs hat das Berufungsgericht Vergleichspreise aus Verkaufs!allen benachbarter sowie anderer nach läge und Beschaffenheit mit dem in Anspruch genommenen Gelände in etwa vergleichbarer Grundstücke her-angezogon? 3o Die von dem Berufungsgericht angev/andte Vergleichs-preisnethode ist in der Rechtsprechung anerkannt und im vorliegenden Dali der zweckmäßigste Weg* um zu einer angemessenen Entschädigung zu gelangen* Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt* nicht her-angezogen0 Insoweit ist es ersichtlich dem Sachverständigen HeflHBi gefolgt, der die von dem Kläger für die Grundstücke bezahlten Preise als wesentlich übersetzt bezeichnet hat* Erfolglos rügt die Revision? die als Grundlage für die Bewertung des cntcignctcn Grundstücks in Betracht kamen* Schon aus diesen Grunde war das Berufungsgericht nicht gehalten? daß eine Gesamtfläche im Jahre 1963 für mehr als 30 DM jo qm habe verkauft werden können«, Die von dem Berufungsgericht fcstgestcllten Grund-stücksprcise der Südhanglage? so daß das Berufungsgericht auf die mit den Eev/eieangebotcn des Klägers etwa angesprochene Preisentwicklung in anderen Wohnlagen von KedHl nicht einzugehen brauchte„Auch sonst lassen die Erwägungen-des Berufungsgerichts hierzu keinen Pchler erkennen«. daß der Kläger das enteignete Grundstück nur als Gesamtfläche und nicht Heinzeln” habe verkaufen können? Ins leere geht auch die Rüge der Revision, der für den Prcisvcrgleich erhebliche Vortrag des Klägers«, daß die Irschlicßungskostcn für die Grundstücke in Hanglage 15 bis 30 DM jo hoher als für das entoignete Grundstück, seien, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden* Das Berufungsgericht hat sich damit axiseinanderge-setzt und sich den Bekundungen des Zeugen ange- sehlossen, nach denen die Erschließungslcostcn für vergleichbare Grundstücke der Hanglage nicht höher als für das entoignete Grundstück gewesen seien* Der Zeuge hat seine Aussage in «Anwesenheit des Sachverständigen He®~ 6* Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe im Vergleichswertverfahren richtigerweise nur Elachen berücksichtigen dürfen,die nach 1962 dreigeschossig bebaut wurden; denn das enteignete Grundstück habe nach den Plänen zwar in einem Gebiet mit 2 l/2gccchossiger Eauweise gelegen,es sei für benachbarte Grundstücke jedoch im Wege des Dispenses auch eine dreigeschossige Eauweise zugelassen worden* Das Berufungsgericht ist ersichtlich in Übereinstimmung mit den Sachverständigen He^H^ von der Aussage des Zeugen DaflP ausgegangen, v/onach bei dreigeschossiger Bauweise das Grundstück habe lockerer bebaut -werden müssen als bei 2 l/2geschossiger Bauweise, 30 daß sich in beiden Bällen ein etwa gleicher Nutzungsgrad ergeben hätte o Hiergegen hat auch die Revision nichts vorgebrachto Die Amiahnc der Revision, das Berufungsgericht habe als Ver-glcichogrundstücke in unzulässiger Weise nur solche herangezogen 5 die mir ein- bis 1 l/2geschossig hätten bebaut werden können, widerspricht dem Umstand, daß die von den vernommenen Zeugen genannten Verkaufsfälle, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, nach den Angaben der Zeugen gerade auch im Blick auf den Nutzungsgrad vergleichbare Grundstücke betrafeno 7o Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß ein Geständnis der Beklagten Vorgelegen habe, nach dem die Bodenpreise in Ke^|BI| im allgemeinen auf das Dreifache der Preise von 1960 gestiegen seien* Die Revision meint: Nur nach Maßgabe und in Relation zu der sugestandenen Preissteigerung hätten deshalb die Zeugenaussagen und das Sachverständigengutachten von dem Berufungsgericht verwertet werden dürfen<, Diese Ansicht trifft nicht zuc Es kann dahinstehen, ob die dahin gehende allgemein gehaltene Erklärung der Beklagten in der ersten Instanz, mit der die Notwendigkeit darge-legt werden sollte, die Vergleichspreismethode statt der" Ertragewertmethode anzuwenden, überhaupt verfahrensrechtlich als ein Geständnis hinsichtlich der Wert-berechnung gewertet werden könnte <> Bür die Bemessung des Vcrkchrswertes des enteigneten Grundstücks war in Daß es damit für den Zinsbeginn im Preisver-gleich Grundstückepreise zugrunde gelegt hata die von den damals geltenden ProisstopbeStimmungen beeinflußt warenp begegnet auch im Blick auf § 18 Abs» 4 DBesohG keinen Bedenkeno Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 51P 2583 245 verwiesen werden« Rer Revision ist zuzugeben, daß die Verzinsung nach § 17 AbSo 4 RBcschG ein Ausgleich dafür ist5 daß das Grundstüc3c selbst seit der Inanspruchnahme dem Klä-ger nicht_nehr und die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigungssumme ihm noch_nicht zur Nutzung zur Verfügung stand* Ist wie im vorliegenden Pall für die Ecv/ertung des entzogenen Grundstücks nicht wie in Regelfall - auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme des Grundstücks abzustellen, sondern die Veränderung der Wert- und Preismaßstäbe seit dieser Zeit bis zun Tage der Auszahlung der Intscha-digungssumme bei ihrer Pestsetzung mit zu berücksieh-tigen5 so muß diesen Ausglcichscharakter entsprechend auch für die Verzinsung der Entschädigungssumme dieser Veränderung der Preis- und Währungsverhältnisse Rechnung getragen werden* Ras bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger die Entschädigung in Form der Zinsen für die ganze Zeit seit dom 5o Kai 1955 nach dem Wert verlangen kannp den das entzogene Grundstück zwar am Tag der Auszahlung der Enteignungsentschädigung, nicht aber schon an dem für den Zinsboginn maßgebenden Tag der vorläufigen Besitzeinweisung hatte* Renn die Beträge p um die sich die dem Kläger zustehende Entschädigungssumme für das Grundstück seit der Inbesitznahme durch die britische Eesatzungemacht erhöht hatP sind erst in der Folgezeit durch die Veränderung der Wert-und Preismaßstäbe fällig geworden3und deshalb kann die Verzinsung dieser Beträge erst mit ciiicm späteren Zeitpunkt beginneno Daher muß sich die Verzinsung in einem solchen Fall immer nach den Wert richtonP den das Grundstück in den für die Zinsberechnung maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich hatte* Dabei braucht nicht jede Freiaveränderung berücksichtigt zu v/erdcns sondern nur das Preisgefüge ;> wie es sich in bestimmten Zeiträumen entwickelt hat;, unter Ausscheidung eines plötzlichen und vorübergehenden Fallens oder Steigens der Preise, Fs kann dann eine gleichmäßige Verzinsung von einem nach § 287 ZPO zu schätzenden Mittelwert angesetzt werden5 wie ihn das Berufungsgericht angesetzt hat® Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, erweist sich seine Revision somit als unbegründet; sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisono Dr0 Kreft Drc Arndt Bundesrichter Brc Beyer lat beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert*
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES 3IO§_i5§/66 URTEIL Verkündet am 13o Februar 1969 Schorm«» in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des landvarts Hugo ■0 Ke Straße ’0 - FrozeßbevollmUehtigters Klägers und Rechtsanv/alt l)r0 gegen die Bundesrepublilc H e u t s e h l a n d P vertreten durch den Bunde smini s ter der Finanzen? dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion m - Prozeßbevollmächtigter % - 2 Dor IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundearichter Dr« KreftD Dr0 Arndts 33r0 Beyer9 Gühtgens und Keßler für Hecht erkanntt Die Hevioion des Klägers gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29 o Juli 1966 wird zxirückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts« zuges zu tragen« Von Hechts wegen Tatbestand^ Von der in Grundbuch von KeflB Bdc 20 Bl« 698 eingetragenen 9 etwa 31 o6 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung des Klägers ,ram KalBHH^sf eldM wurde im August 1954 ein Teilstück von 7«770 qm Größe von der britischen Besatzungsmacht für den Bau von Wohnungen in Anspruch genommen« In Zeitpunkt der Inanspruchnahme war das landwirtschaftlich genutzte Gelände im Baustufenplan als Bauland ausgewieseno Durch Beschluß des Regierungspräsidenten in DflHB-vom 26 o September I960 wurde die in Anspruch genommene Fläche nach dem landbeschaffungsgesetz vom 23« Fe^ bruar 1957 - BGBl I 134 - (im folgendent DBeschG) zugunsten der Beklagten enteignet« Der Teil A des Beschlusses ist rechtskräftig« Die Mitteilung <> daß dieser Teil des Beschlusses - mit Ausnahne der hier belanglosen Ziffer 5 - unanfechtbar geworden sei? vmrde dem Kläger am 18c Juli 1963 zugestellto In Teil B des Enteignungsbeschlusses vmrde die Enteignungscntochädigung auf 138o306 DM nebst Zinsen seit den 5° Hai 1955 festgesetzt«, Die Enteignungsbe-hördo bewertete die enteignete Fläche als unerschlos-senes Bauland und legte der Entschädigung einen Qua-dratneterpreis von 1?580 DM zugrunde0 Pie festgesetzte Entschädigung v/urde von der Beklagten am 300 September 1963 ausgezahlt0 Uit seiner am 9o September 1963 bei dem Gericht eingegangenen und der Beklagten am 9o Oktober 1963 zu-gestellten Klage hat der Kläger die Erhöhung der festgesetzten Entschädigung verlangt und vorgetragensSchon in Zeitpunkt der Festsetzung habe der von der Enteig-nungsbehörde ermittelte Grundstückspreis nicht demVer-kchrsv:ort der enteigneten Grundstücksfläche entsprochen? da die Enteignungsbehörde die läge des Geländes und den Grad seiner Erschließung nicht ausreichend berücksichtigt habe und von zu niedrigen Vergleichspreisen ausgegangen seio Deshalb und weil die Entschädigung verspätet gezahlt worden sei? müsse diese auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem landgcricht als EewertungsStichtag neu berechnet wer-dcn0 Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen? daß er sich für das seinen landwirtschaftlichen Betrieb entzogene Gelände Ersatzland habe beschaffen müssen? für das er in April 1965 durchschnittlich 54 DM je qm habe bezahlen müssen* Diesem Betrag seien Irschlie-ßungskosten von 5 DM je qm und weitere 5 DM je qm Grunderwerbskosten hinzuzureehneno Auf die Erstattung / 4 h dieser Aufwendungen habe er einen Ansprüche, da er das .•Ersatzland aus betrieblichen Gründen benötige und so gestellt werden müsse9 als habe er Ersatsland erhalten* Ihn stehe daher eine Entschädigung von (7°770 qm x 64 DM =) 497o280 EM zu* Eie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Eie Enteignungsbehörde habe die Entschädigung richtig berechnet* Die von den Kläger 1965 gezahlten Ircise seien weit übersetzt und könnten pda es sich un Einzclkäufe handele9 der Wertberechnung .nicht zugrunde gelegt worden* Der Kläger könne die Berücksichtigung von Aufschließungskosten nicht verlangens da das enteigneto Gelände in Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch unerschlossen gewesen sei* Erstattung der Kosten für den Erwerb von Ersatzland stehe dem Kläger nicht zu, v/eil er keinen Anspruch auf Ersatsland habe 0 Das landgericht hat die Entschädigung für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 10« Kai 1965 neu berechnet und sie unter Abänderung des Entcignungsbesehlusscs für diesen BewertungsStichtag auf 29?50 EM .je qn9 insgesamt auf 229o215 EM nebst Zinsen nach diesen Betrag festgesetzte Eie weitergehende Klage hat das landgericht abgewiesen.* Eie Eeklagte hat den danach geschuldeten Mehrbetrag für die entzogene GrundstücksSubstanz von 90*909 EM an 15o Dezember 1965 gezahlt* Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Bar« teien Berufung eingelegt* Der Kläger hat mit seiner Be*-rufung seinen Klageantrag weiterverfolgt? den Antrag ~ 5 - jedoch dahin ermäßigt9 daß er nunmehr nur noch die Erhöhung der EntcignungsentSchädigung auf der Grundlage eines Quadratnctcrproi3es von 57 3DM auf insgesamt 442.o890 EM unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Beträge verlangt hato Eie Beklagte hat mit ihrer (unselbständigen) Anschlußberufung die Neufestsetzung der Zinsen dahin er-betcn? daß die Geldentschädigung vom 5° Mai 1955 bis zu dem 30o September 1965 in Höhe eines Mittelwertes, zwischen 77 o 700 EM und 229 *215 DM und vom 1« Oktober 1965 in Höhe von 90*909 EM mit 6 von Hundert zu verzinsen ist und auf diese Zinsen etwa gezahlte Nutzungs- und BesitzcinwciDungsentschädigungen anzurechnen sind* Sie hat geltend gemacht: Eer Kläger könne nicht Zinsen seit dem 5 o Mai 1955 nach den höchsten Wert der Entschädigung fordern* Vielmehr seien die Zinsen zu staffeln und nach Mittelwerten zu berechnen«, wobei für den 5* Mai 1955 von einem Grundstückspreis von 10 EM je qm auszugehen seio Bas Oberlandesgericht hat der Anschlußberufung der Beklagten stattgegeben «> Auf das Rechtsmittel des Klägers hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die festgesetzte Entschädigung auf 247*086 EM abgeändert* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter* Eie Beklagte bittet«, die Revision zurückzuweisen* "I. Für die Bewertung dor Ent oignungs ent Schädigung hat das Berufungsgericht hinsichtlich der v/crtbildenden Faktoren - der "Qualität” des enteigneten Grundstücks -auf den Zcitpunlct der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die britischen Besatzungsstreitkräfte abgestellto Bas ist der richtige Ausgangspunkt Denn während nach § 17 Abs, 3 IBeschG für die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird9 ist gemäß § 64 Abs<, 4 IBeschG in dem Falle einer sogenannten "Altrcquisition"9 wie sie hier vor-licgt9 der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebende Biese Bestimmungen des Land-beschaffungsgesetzcs halten $ich im Rahmen des Art0 14 GG und entsprechen den von d^r Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rcchtsgrundcätzen zur Enteignungsentschädigung (vglo insbesondere BGHZ 39? 198? 201}o Unter 'Würdigung der damals gegebenen Verhältnisse und der läge des Grundstücks ist das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Oberbaurat HeflB zu dem Ergebnis gelangt p daß das enteignete Grundstück in dem maßgebenden Zeitpunkt insgesamt den Charakter von “Brutto-., Bauland" in nicht besonders bevorzugter läge gehabt habe P da cs damals zwar in den Zeit- und Bebauungsplänen als Eauland ausgewiesen gewesen sei., aber noch des Anschlusses an das Straßennetz^ die Versorgungsleitungen und die Kanalisation bedurft habeo Die Bewertung hält sich in Bahnen der von dem erkennenden Senat insbesondere in BGHZ 39 ? 198 2usammen-gestelltcn Grundsätze, die für die Qualitätsbemessung zu beachten sind; sie läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen* Die Revision irrt mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZB0 bei seiner Bewertung übersehen, daß die an den Grundstück vorbeiführende VolkmarStraße nach Aussage des sachverständigen Zeugen Stadtbaurat Dajflp bereits damals einschließlich aller Installationen voll ausgebaut gewesen sei* Das Berufungsgericht hat diesen Umstand ausdrücklich hervorgehoben und ihm ebenso wie der Zeuge Da^gp und der Sachverständige die beide von der l,Bruttobaulandu-Qualität ausgegangen sind, ersichtlich nur deshalb keine entscheidende Bedeutung für die Wcrtbemccsung beigelegt, weil die V^HHPstraße an die Schmalseite der enteigneten Fläche angrenzt, das ontcignetc Grundstück also in seiner wesentlichen Ausdehnung in Verhältnis zu dieser Straße Hinterland war, das - wie die unstreitig erst nach der Inanspruchnahme erfolgte Anlegung der Straße XafllH^er Feld zeigt -noch der Erschließung bedurfte* ; IIo / Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die den Kläger zustehende angemessene Entschädigung nach den Verkehrsv;crt des ihn entzogenen Grundstücks ermittelte Die zur Beschaffung von Ersatzland aufzuwendenden Ucbcnkootcn sowie etwaige Erschließtingskosten, die der Kläger in seiner Entcchädigungsbcreehnung mit an-Söcoteü hat, hat das Berufungsgericht demgegenüber unberücksichtigt gelassen auf Grund der Erwägungs Der 8 - / Klager habe nur einen Anspruch darauf? für den gemeinen Wert der ihm entzogenen Eläche in Geld entschädigt zu v/erdeno Eine Entschädigung in Land komme nach dem rechtskräftig gewordenen Teil A des Entcignungsbeschlus-ses nicht in Betracht0 Schon aus diesem Grunde könne der Kläger auch nicht die Nebenkosten für die Beschaffung von Ersatzland verlangeno Den ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmeno Ein Anspruch? in land entschädigt zu worden? steht dem Kläger nicht zu. Mit der Unanfechtbarkeit des Teils A des i'ntcignungsbeschlusses steht auch für das Revisionsverfahren fest? daß der Kläger in Geld zu entschädigen isto Y/ie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl, insbesondere BGH2 415 354? 558 ff; Urto v0 60 Eezember 1965 = IfJW 1965? 493 - Schlachthof -)? ist es nicht das Ziel der Geldentschädigung? dem Entcigneten die Beschaffung von Ercatzland zu ermöglichen0 Der Grundsatz? daß die Entschädigung dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen und deshalb in aller Regel so bemessen sein muß? daß der Enteignete in die Lage versetzt wird? mit der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte? ein gleichwertiges Objekt? wieder2ubeschaffcn?soll nur bildhaft zu dem Ausdruck bringen? daß dem Enteigneten durch die Entschädigung das volle Äquivalent für das Genommene gegeben wird? er also den vollen Wert des Genommenen in Geld erhalten mußo Hält sich die Geldentschädigung mit dem >;ert des Genommenen die Waage? so ist der geschuldete Vcrtausgleich vollzogen; ec ist dann grundsätzlich ohne Eedeutung? ob der Betroffene überhaupt ein gleichwertiges Objekt finden kann oder zusätzliche Kosten für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjekts aufv;enden mußo Bas Gesetz mutet dem Enteignungs- betroffenen grundsätzlich zu, sich mit einer Anlage der GcldentSchädigung zufriedenzugeben, die keine zusätzlichen Kosten verursacht, und kann es ihm zu demuten, ohne Arto 14 GGzu verletzen, der bestimmt, daß die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Interessen der Beteiligten zu bestimmen i3to Wählt der Betroffene statt dessen eine Anlage-nöglichkcit, die zusätzliche Kosten verursacht, so ist die Belastung mit diesen Kosten grundsätzlich kein dem Betroffenen durch die Enteignung abverlangtes Sonderopfer , sondern die Folge seines eigenen Entschlusses* Dem kann die Hevision auch nicht mit der Vorschi'ift des § 19 IBeschG begegnen, die als entschädigungsfähigen Folgeschaden der Enteignung den “Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen“, anführto Denn diese Torschrift betrifft nur den Ausgleich zwischen Nachteilen, die nicht allgemein jeden Enteigneten treffen können, sondern allein in gegebenen Einzelfall als erzwungene Folge der Enteignung in Erscheinung treten, wie ZoB* die Kosten eines Umzugs, besondere Einrichtungskosten, notwendige Anlaufkosten im Palle einer Betriebsverlegung uswo o Bei den Erwerbsnebenkosten handelt es sich demgegenüber nicht um Nachteile, die sich aus dem besonderen Verhältnis des betroffenen Eigentümers als zwangsweise Polge der Enteignung ergeben, sondern diese Nachteile treffen jeden enteigneten Eigentümer, der sich entschließt, die ihn gewährte Enteignungsentachädigung V/icdcr in Grundbesitz anzulegen<> Erfolglos beruft sich die Hevision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12« März 1964 - III ZK 209/62 = EGHZ 41? 354? in den zun Ausdruck gebracht worden istp daß etwas anderes gelten könne? wenn die besonderen Verhältnisse des Entcigneten C3 ihn nicht zu demutbar erschei-nen ließen9 die ihn gewahrte Enteignungsentschädigung anders als in den Erwerb eines Ersatzgrundstücks anzu~ legeno wenn er also den Entschluß zur Beschaffung eines Ersatzgrundstücks nicht freiwilligP sondern unter dem Druck der gerade bei ihn durch die Enteignung geschaffenen besonderen läge gefaßt hatte oder fassen mußte0 Die damit ausdrücklich offcngelassene Frage5 ob unter solchen besonderen Voraussetzungen die Brwerbskosten bei der Festsetzung der Entschädigung ausnahmsweise mit zu berücksichtigen sind? braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu worden9 weil entgegen der Ansicht der Revision der Kläger nichts für das Vorliegen einer solchen besonderen Fallgestaltung dargetan hat0 Der Umstand allein^ daß der Kläger die enteignete Fläche als landwirt genutzt hatte und deshalb durch die Enteignung in dieser Eigenschaft betroffen wurde?reicht nicht auSp un die besonderen Voraussetzungen? unter denen möglicherweise die Berücksichtigung dieser Kosten in Betracht kommen kann? zu erfüllen Das wäre allenfalls bei Vorlicgen eines besonderen enteignenden Eingriffs in den Gewerbebetrieb dos Klägers dann der Fall? wenn sein landwirtschaftlicher Betrieb? den er unstreitig auch nach der Inanspruchnahme des Grundstücks fortgesetzt hat und fortsetzen konnte0 durch die Enteignung in der Funktionofähigkcit beeinträchtigt worden wäre0 Für diese Annahme fehlt es aber an einem geeigneten Klagevorbringeno 1= Den für die angemessene Entschädigung somit zugrunde zu legenden Verkchrswert des entcigneten Grundstücks hat das Berufungsgericht, nicht nach den Preis- und Wertverhältnissen hei der Inanspruchnahme der Fläche bzw« bei Zustelliing dos Enteignungsbeschlusses an den Kläger am 7o Oktober I960 ermittelt? sondern für den 30» September 1963 und den 15 c Dezember 1965? die Tage also? an denen die Beklagte die Entschädigung an den Klager gezahlt hatc Hierzu hat das Berufungsgericht erwogen; Zv/ar sei für die Berechnung der Grundstückspreise grundsätzlich vom Zeitpunkt des Erlasses des Bnteig-nungsbcschlusscs auszugehen« Der Betroffene solle aber möglichst den Wert erhalten? den das entzogene Grundstück habe? wenn und sobald ihm der Gegenwert zur Verfügung steheo Da die Bodenpreise seit Erlaß des Enteig-nungobeschlusses deutlich gestiegen seien und die Beklagte die erste Zahlung erst drei Jahre nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses geleistet habe? sei deshalb für die Berechnung zunächst auf den Tag der ersten Zahlung? den 30c September 1963? abzustcllen; der damals gezahlte Betrag habe nur etwa 3/5 der Entschädigung abgedeckt? die, dem Kläger nach dem Stichtag vom 30o September 1963 zugestanden habe0 In Hohe des nicht gedeckten Wertteils von 2/5? so führt das Berufungsurteil weiter aus? müsse deshalb die Entschädigung noch an der nach 1963 eingetretonen Preissteigerung bis zu der am 15= Dezember 1965 geleisteten zweiten Zahlung teilnehmen? und deshalb sei für diesen Teil der Entschädigung auf die Grundstückspreise zu dem 15 * Dezember 1965 abzusteilen 0 Zwar sei auch durch diese zweite Zahlung die Entschädigung nicht restlos abgegolten0 Da aber?so stellt das Beruf ungsurteil nach übereinstimmendem Parteivortrag fest? die Grundstückspreise im Baume Kettwig nach diesem Zeitpunkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr fühlbar gestiegen seien? könnten auch für den nach der zweiten Zahlung noch verbleibenden Restbetrag der Entschädigung die Grundstückspreise von 15^ Dezember 1965 zugrunde gelegt werden« Diese Berechnungsmethode entspricht den auch für Enteignungen naph dem Pandbeschaffungsgesetz anzuwen-denden allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen? nach denen in Zeiten schwankender Preise in Pallen wie den vorliegenden,, in dem die unangemessene Verzögerung der Auszahlung der Entschädigung im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt ? der Verkehrswert des enteig-neton Grundstücks für die jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkte festzusetzen istoZur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 44? 52? 54/59 verwiesen werden« Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht« 20 Zur Ermittlung des Verkehrswerts des enteigneten Grundstilc3cs hat das Berufungsgericht Vergleichspreise aus Verkaufs!allen benachbarter sowie anderer nach läge und Beschaffenheit mit dem in Anspruch genommenen Gelände in etwa vergleichbarer Grundstücke her-angezogon? die hierzu erhobenen Beweise gewürdigt und ist auf dieser Grundlage in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Oberbaurat HeflBIfc zu dem Ergebnis gelangt? daß der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis für das enteignete Grundstück im Durchs schnitt für 1963 30 DM je qm und für 1965 35 DM je qm betragen habe« Damit hat das Berufungsgericht - wie es gemäß §: 287 ZPO seine Aufgabe war - den Wert unter Berücksichtigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung in Wege der Schätzung ermittelto Das Tatsachen- gericht muß zv/ar die tatsächliche Grundlage der Schätzung und ihre Auswertung darlegen* Ist dies? wie im vorliegenden Pall, geschehen, so kann die Schätzung im Revisionsverfahren auf entsprechende Rügen nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162, 1755 6? 62, 65)=> Dieser Nachprüfung halt das Berufungsurteil stand« 3o Die von dem Berufungsgericht angev/andte Vergleichs-preisnethode ist in der Rechtsprechung anerkannt und im vorliegenden Dali der zweckmäßigste Weg* um zu einer angemessenen Entschädigung zu gelangen* Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt* 4° Das Bcrufimgsgericht hat bei der Berechnung des Verkehrcv/erto die Grundstückskäufedie der Kläger selbst 1965 zur Beschaffung von Ersatzland in der Nachbarschaft des entoignoten Grundstücks vorgenommen hat? nicht her-angezogen0 Insoweit ist es ersichtlich dem Sachverständigen HeflHBi gefolgt, der die von dem Kläger für die Grundstücke bezahlten Preise als wesentlich übersetzt bezeichnet hat* Erfolglos rügt die Revision? daß das Berufungsgericht nicht die Zeugen gehört hat, die der Kläger dafür benannt hatte, daß über den Grundstückspreis damals zäh verhandelt worden sei« Das Berufungsgericht brauchte diesen Beweis schon deshalb nicht zu erheben, weil cs sich insoweit nur um eine Indiztatsache handelte und die Art der Verhandlungsführung keinen hinreichenden Schluß auf die allein erhebliche Angemessenheit der Verkaufspreise zuläßt, 5o Ohne Erfolg rügt die Revision? daß das Berufungsgericht zu den Grundstückspreisen in Ke®®® zwar die Zeugen der Beklagten? nicht aber die von dem Kläger benannten Zeugen Sp®®H®? K®®? Pan®®^^p? li®-®^und Sch®®®® vernommen habe«, Der Kläger hatte Zeitungsangebote vorgelcgt? in denen Baugrundstücke un 50 bis 70 DM je qm angeboten worden waren«, Zum Beweis dafür? daß derartige Preise in Ke®®® bereits im Jahre 1965 üblicherweise gezahlt worden seien? hatte er sieh auf die genannten Grundstücksmakler und Inter-coscnvertrcter als Zeugen berufen<> Jedoch ist weder den Zeitungsangeboten noch den hierauf sich beziehenden Bcweisangeboten des Klägers zu entnehmen? daß damit Preise für uner3chlos3cnes “Jruttobauland11 in einer den enteigneten Grundstück vergleichbaren läge angesprochen sind? die als Grundlage für die Bewertung des cntcignctcn Grundstücks in Betracht kamen* Schon aus diesen Grunde war das Berufungsgericht nicht gehalten? die angebotenen Beweise zu erheben«, In übrigen hat sich das Berufungsgericht mit den Beweisangeboten - wenn auch in allgemeiner Form - befaßt und unterstellt? daß für Binzeigrundstücke in besonders bevorzugten Wohngebieten? auf die sich die vorgclegtcn Zeitungsangebote nach ihrem Inhalt durchweg bezogen? höhere Preise zu erzielen wareno Es hat hierzu erwogen; Von einer solchen VerkaufsSituation körne für eine geschlossen liegende Fläche? wie. die cntcignctc? die eine Mehrzahl von Parzellen in nicht besonders begünstigtem Gebiet hergeben würde? nicht ausgegangon werdeno Pas enteignete Grundstück ; liege in der Flußniederungö Solange von den begehrten Grundstücken oberhalb der Flußniederung mit Südhanglage ~ 15 - (Wc^Pstfaße? Straße? Kcmfll^HHfe) na°h den übereinstimmenden Bekundungen der vernommenen Zeiigen und dea Sachverständigen noch jetzt Einzclgrundstücke für rund 30 bis 45 I*M je qn angoboten würden? könne der Kläger nicht damit rechnen? daß eine Gesamtfläche im Jahre 1963 für mehr als 30 DM jo qm habe verkauft werden können«, Die von dem Berufungsgericht fcstgestcllten Grund-stücksprcise der Südhanglage? die auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen v/erden? bilden eine ausreichende Ecv/ertungcgrundlagc für den Verkehrswert des enteig-neten Grundstücks? so daß das Berufungsgericht auf die mit den Eev/eieangebotcn des Klägers etwa angesprochene Preisentwicklung in anderen Wohnlagen von KedHl nicht einzugehen brauchte„Auch sonst lassen die Erwägungen-des Berufungsgerichts hierzu keinen Pchler erkennen«. Wenn die Revision meint? das Berufungsgericht sei mit dem Sachverständigen Herrmann von der falschen V or aus s e t zxing ausgegangen? daß der Kläger das enteignete Grundstück nur als Gesamtfläche und nicht Heinzeln” habe verkaufen können? so verkennt sic? daß das Berufungsgericht von der ”Gesamtfläche” ersichtlich nur gesprochen hat? um damit auszudrücken? daß der Kläger . to^Burchschnit^ für das enteignete Grundstück keinen höheren Quadratme-terpreis als den ermittelten habe erzielen können? selbst wenn er möglicherweise ein Tcilstück unter besonderen Umständen teurer habe verkaufen können<> Die Berücksieh^ tigung eines solchen Durchschnittspreises bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung ist nicht zu beanstand en«, Darüber hinaus war zu beachten? daß für die Wertbcr.cs or ng von nicht voll erschlossenem Bauland aus-sugehen war? und deshalb die Heranziehung eines Grund-stücksteilo zu Straßcnland in Betracht kam«. Auch dieser Umstand rechtfertigte einen Wertabzug im Verhältnis zu - 16 solchen Vcrkaufsfällen, die den Verkauf parzellierter Einzelgrundstückc betrafen* Ins leere geht auch die Rüge der Revision, der für den Prcisvcrgleich erhebliche Vortrag des Klägers«, daß die Irschlicßungskostcn für die Grundstücke in Hanglage 15 bis 30 DM jo hoher als für das entoignete Grundstück, seien, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden* Das Berufungsgericht hat sich damit axiseinanderge-setzt und sich den Bekundungen des Zeugen ange- sehlossen, nach denen die Erschließungslcostcn für vergleichbare Grundstücke der Hanglage nicht höher als für das entoignete Grundstück gewesen seien* Der Zeuge hat seine Aussage in «Anwesenheit des Sachverständigen He®~ gemacht, der sich die Aussage des Zeugen bei seiner nachfolgenden Anhörung ersichtlich zu eigen gemacht hato Den Antrag des Klägers, den Gutachter hierzxx persönlich zu hören, ist damit hinreichend Rechnung getragen worden,. Zur Einholung des von dem Kläger geforderten Obergutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet* Den von Kläger ursprünglich benannten Zeugen konnte das Berufungsgericht nicht vernehmen? nachdem der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich verzichtet hatte * 6* Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe im Vergleichswertverfahren richtigerweise nur Elachen berücksichtigen dürfen,die nach 1962 dreigeschossig bebaut wurden; denn das enteignete Grundstück habe nach den Plänen zwar in einem Gebiet mit 2 l/2gccchossiger Eauweise gelegen,es sei für benachbarte Grundstücke jedoch im Wege des Dispenses auch eine dreigeschossige Eauweise zugelassen worden* Das - 17 Berufungsgericht ist ersichtlich in Übereinstimmung mit den Sachverständigen He^H^ von der Aussage des Zeugen DaflP ausgegangen, v/onach bei dreigeschossiger Bauweise das Grundstück habe lockerer bebaut -werden müssen als bei 2 l/2geschossiger Bauweise, 30 daß sich in beiden Bällen ein etwa gleicher Nutzungsgrad ergeben hätte o Hiergegen hat auch die Revision nichts vorgebrachto Die Amiahnc der Revision, das Berufungsgericht habe als Ver-glcichogrundstücke in unzulässiger Weise nur solche herangezogen 5 die mir ein- bis 1 l/2geschossig hätten bebaut werden können, widerspricht dem Umstand, daß die von den vernommenen Zeugen genannten Verkaufsfälle, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, nach den Angaben der Zeugen gerade auch im Blick auf den Nutzungsgrad vergleichbare Grundstücke betrafeno 7o Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß ein Geständnis der Beklagten Vorgelegen habe, nach dem die Bodenpreise in Ke^|BI| im allgemeinen auf das Dreifache der Preise von 1960 gestiegen seien* Die Revision meint: Nur nach Maßgabe und in Relation zu der sugestandenen Preissteigerung hätten deshalb die Zeugenaussagen und das Sachverständigengutachten von dem Berufungsgericht verwertet werden dürfen<, Diese Ansicht trifft nicht zuc Es kann dahinstehen, ob die dahin gehende allgemein gehaltene Erklärung der Beklagten in der ersten Instanz, mit der die Notwendigkeit darge-legt werden sollte, die Vergleichspreismethode statt der" Ertragewertmethode anzuwenden, überhaupt verfahrensrechtlich als ein Geständnis hinsichtlich der Wert-berechnung gewertet werden könnte <> Bür die Bemessung des Vcrkchrswertes des enteigneten Grundstücks war in / erster linic die Preissituation im Jahre 1965 maßgebend und hierauf hat das Berufungsgericht seine Berechnung zu« treffend abgestellt« Per Vortrag der Beklagten zur Preis« entwicklung in den Jahren von I960 bis 1965 war in diesen Zusammenhang unerheblich^ da Vergleichspreise für die Zeit von 1965 und später vorhanden v/aren und es deshalb darauf5 in welchem Umfang die Grundstückspreise in Kc^ll^ von I960 bi3 1965 gestiegen oinds für die Bewertun g nicht ankano Schon deshalb war für das Berufungsgericht dieser Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang unbeachtliche IV, Die den Kläger nach §§ 17 Abs* 4? 64 LBeschG zu-stehenden Zinsen von der Entschädigungssumme hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen zutreffend nach Mittelwerten errechnetj wobei es für den 5o Mai 1955 von einem Cr und stückewert von 10 DM je qm (= 70 <> 700 DM) ausgegangen ist. Daß es damit für den Zinsbeginn im Preisver-gleich Grundstückepreise zugrunde gelegt hata die von den damals geltenden ProisstopbeStimmungen beeinflußt warenp begegnet auch im Blick auf § 18 Abs» 4 DBesohG keinen Bedenkeno Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 51P 2583 245 verwiesen werden« Die Berechnung der Zinsen nach Mittelv/erten entspricht den von den erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl* BGH Urt* v, 18o November 1957 - III ZR 82/56 « I*M 2o DVO-RDG Nro 1; Vc 4c Juni 1962 - III ZR 207/60 = HJW 1962, 1441v 1444; Vo 4= Juni 1962 - III ZR 165/61 = BGHZ 57? -19- 269? 280; v* 2?» September 1962 - III ZR 40/61 = WM 1962? 1325)? die entgegen der Ansicht der Revision auch für Enteignungen nach dem RandbeSchaffungsgesetz anzu-wenden sind (vgl* BGHZ 31? 235? 237; 48, 291)o Rer Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die für 1963 errcchnctc Entschädigung vom 5° Mai 1955 an voll su verzinsen sei* Rer Revision ist zuzugeben, daß die Verzinsung nach § 17 AbSo 4 RBcschG ein Ausgleich dafür ist5 daß das Grundstüc3c selbst seit der Inanspruchnahme dem Klä-ger nicht_nehr und die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigungssumme ihm noch_nicht zur Nutzung zur Verfügung stand* Ist wie im vorliegenden Pall für die Ecv/ertung des entzogenen Grundstücks nicht wie in Regelfall - auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme des Grundstücks abzustellen, sondern die Veränderung der Wert- und Preismaßstäbe seit dieser Zeit bis zun Tage der Auszahlung der Intscha-digungssumme bei ihrer Pestsetzung mit zu berücksieh-tigen5 so muß diesen Ausglcichscharakter entsprechend auch für die Verzinsung der Entschädigungssumme dieser Veränderung der Preis- und Währungsverhältnisse Rechnung getragen werden* Ras bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger die Entschädigung in Form der Zinsen für die ganze Zeit seit dom 5o Kai 1955 nach dem Wert verlangen kannp den das entzogene Grundstück zwar am Tag der Auszahlung der Enteignungsentschädigung, nicht aber schon an dem für den Zinsboginn maßgebenden Tag der vorläufigen Besitzeinweisung hatte* Renn die Beträge p um die sich die dem Kläger zustehende Entschädigungssumme für das Grundstück seit der Inbesitznahme durch die britische Eesatzungemacht erhöht hatP sind erst in der Folgezeit durch die Veränderung der Wert-und Preismaßstäbe fällig geworden3und deshalb kann die Verzinsung dieser Beträge erst mit ciiicm späteren Zeitpunkt beginneno Daher muß sich die Verzinsung in einem solchen Fall immer nach den Wert richtonP den das Grundstück in den für die Zinsberechnung maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich hatte* Dabei braucht nicht jede Freiaveränderung berücksichtigt zu v/erdcns sondern nur das Preisgefüge ;> wie es sich in bestimmten Zeiträumen entwickelt hat;, unter Ausscheidung eines plötzlichen und vorübergehenden Fallens oder Steigens der Preise, Fs kann dann eine gleichmäßige Verzinsung von einem nach § 287 ZPO zu schätzenden Mittelwert angesetzt werden5 wie ihn das Berufungsgericht angesetzt hat® Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, erweist sich seine Revision somit als unbegründet; sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisono Dr0 Kreft Drc Arndt Bundesrichter Brc Beyer lat beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert* Dro Kreft Gähtgens Keßler