Oktober 1940, RGBl I 1470, § 1 Ein im Jahre 1949 erfolgter Widerruf einer nach der Zusätze-Verordnung zur Raffination tierischer Fette mit Natronlauge und Wasserdampf erteilten Ausnahmegenehmigung ist in der Regel kein enteignender Eingriff in den"Gewerbebetrieb. Die Klägerin nimmt das beklagte DflHI auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihr auf Grund des im Oktober 194-9 erfolgten Widerrufs einer ihr erteilten Ausnahmebewilligung zur Raffination tierischer Fette entstanden sein sollen» "Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern hat sich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen Minister für Ernährung und Landwirtschaft unter den vorliegenden Umständen durch Erlaß vom 8» Mai 1937 damit einverstanden erklärt, daß die Ihnen erteilte Erlaubnis zur Raffination tierischer Fette bis auf weiteres belassen bleibt". Februar 1944.unter Bezugnahme auf die inzwischen in Kraft getretene neue Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 21« Oktober 1940 (RGBl I 1470) gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung noch die Genehmigung zur Extraktion von Schweine-und Rindergrieben und zur Raffination des hierbei gewonnenen Fettes zur Verwendung für Gemeinschaftsverpflegungen. Im Zuge dieses Strafverfahrens hat der Strafsenat des Cberlandesger3chte Köln in seinem Urteil im Gegensatz zu den Vordergerichten den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin auf Grund der Ausnahmebev/illigung des Eeichsmlnisters vom 2. Juli 1935 zur Raffination mit Natronlauge und Wasserdampf berechtigt gewesen sei; diese Auanahmebewilligung sei nicht wirksam widerrufen worden, da für einen Widerruf nicht der Bar^l^-mmm> sondern nur ein zuständig gewesen sei. August 1952 nahm der Mfl laflBBHP Fo0 des beklagten die am 7« August 1950 der Klägerin erteilte Genehmigung zur Raffination tierischer Fette mittels Füllererde zurück, weil eine den Genehmigungsfcedingungen widersprechende Behandlung von Fetten vorgenommen worden sei. Sie machte geltend, daß diese Verwaltungsakte nichtig seien, well nicht der DanflHBHBB, sondern der zur Erteilung und zu dem widerruf von Aus- Juni 1961, die Ansicht, daß der die zu dem Widerruf der Ausnahmebewiiligung zuständige Stelle sei, und daß sich auch aus anderen Gründen (von der Klägerin behauptete Willkür und falsche tatsächliche Erwägungen des eine Nichtigkeit der Verwaltungsakte des LanMHBi ffl) LaÄBBBBHBP u^| Fof nicht ergebe. Mai 1954 ordnete der des beklagten an, eine Raffination durch die Klägerin bis auf weiteres, nicht zu beanstanden, soweit sich diese Tätigkeit io Rahmen der von dem früheren Reichsminister des Innern erteilten Ausnahmeerlaubnis halte. Diese Anordnung erfolgte nach der Darstellung des beklagten mit Rücksicht auf die vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln im tfrteil vom 9« April 1954 vertretene Auffassung, daß nur ein B4H1P-zu dem Widerruf der Ausnahmegenehmigung zuständig gewesen sei. April 1952 sei deshalb erfolgt, weil der des beklagten die ihr vom Reichsminister erteilte Ausnahmegenehmigung widerrufen habe. Denn die Klägerin habe kostspielige Aufwendungen gemacht und besondere Anstalten und Vorkehrungen getroffen, um die Ausnahmegenehmigung wirtschaftlich aus-nutzen zu können; insbesondere habe sie betriebliche Bauten und maschinelle Anlagen errichtet, die nur für die Raffination gedacht und zu verwenden seien, so daß durch den Widerruf ■ diese Anlagen wertlos geworden seien und die Struktur ihres Eetriebes vernichtet worden sei. Der Widerruf der der Klägerin erteilten Ausnahme-genehmigung sei rechtmäßig erfolgt; mit ihm sei auch nicht in Vermögenswerte Rechte der Klägerin eingegriffen worden, sondern höchstens in "Chancen11, zu demal die Ausnahmegenehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter Ausschluß jeglichen Entschädigungsanspruchs im Falle eines Widerrufs erteilt worden sei; außerdem habe die Klägerin im Jahre 1949? Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt, das beklagte mit dem Ziel der völligen Klageabweisung, während die Klägerin eine Verurteilung des beklagten* im vollen Umfang des Klageantrages erstrebt. klagten JJggg^ zu dem widerruf der der Klägerin vom früheren Seichsinnenminister erteilten Ausnahmegenehmigung sachlich zuständig gewesen sei, so daß die Grundlage für einen Amts-haftungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer - wie die Klägerin geltend gemacht hat - aus Fahrlässigkeit angenommenen Zuständigkeit für den Y/iderruf durch den lenfllBHIi entfalle. Das gilt auch, so-weit- der Landesminister mit seinem Erlaß vom 10.Oktober 1949 etwa - wie die Revision meint - im Wege einer generellen Anordnung die früheren, in den Jahren 1937 bis 1944 erteilten Ausnahmegenehtnigungen des Eeichaainisters des Innern grundsätzlich ausgeschaltet haben sollte. S. 184) und somit auch die Frage der Zuständigkeit'für den Widerruf der .Ausnahmegenehmigung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten nicht verändert. 2.) Ausgehend davon, daß im Verwaltungsrechtsstreit eine sachliche Entscheidung darüber nicht ergangen ist, ob die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des ffl) des beklagten etwa anfechtbar, d.h. fehlerhaft oder rechtswidrig.sind, prüft das Berufungsgericht in einer selbständigen eingehenden Y/ürdigung, ob der Widerruf der Ausnahmegenehmigung im Jahre 1949 - abgesehen von der Frage der Zuständigkeit - aus anderen Gründen fehlerhaft, insbesondere rechtsmißbräuchlieh sei. Aus der Fassung des § 1 der Zusätze-VO und aus der dieser Art von Ausnahme-Genehmigungen nach der Zusätze-VO zugrundeliegenden Gesetzeslage sowie aus Herkommen und allgemeiner Anschauung, wie diese auch in der neuen Zusätze-VO vom 18.Dezember 1959 (BGBl I, 725) zu dem Ausdruck gekommen sei, sei zu folgern, daß die in § 1 der Zusätze-VO zugelassene Ausnahmebewilligung und damit auch die der Klägerin erteilte Genehmigung zur Gruppe der echten Ausnahmebewilligung gehöre, bei der also die Erteilung die Ausnahme, während das Festhalten an dem Verbot der Regelfall sei ("repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt" nach Huber in ArchÖR Bd. 78 S. gung ’'besonderer, exzeptioneller Bedürfnisse" (nach Huber aaO) erteilt, so daß auch der Wegfall dieses Bedürfnisses ein sachgemäßer Grund für den Widerruf der Ausnahmebewilligung sei. Endo 1943 habe aber in der Tat ein allgemeines ernährungswirtschaftliches Bedürfnis für die Behandlung tierischer Bette mit Natronlauge und Wasserdampf, also für eine nach Herkommen und allgemeiner, auch im Gesetz zu dem Ausdruck gekommener Auffassung grundsätzlich mißbilligte und vom Verbraucher als unnatürlich empfundene "Verbesserung" von Betten im Wege chemischer Bearbeitung nicht mehr bestanden. Entgegen der Meinung der Klägerin spiele für die vom zuständigen Landesminister anzustellenele und von ihm gegenüber der Lage, der Jahre vor dem Krieg auch tatsächlich angestellte 3edürfnisprüfung keine Rolle, ob im Einzelfall durch den 'Widerruf einer Ausnahmebewilligung von der öffentlichen Hand eingelagerte Bettvorräte, wie hier z.B. die großen Mengen "verbesserungsbedürftigen" Schweineschmalzes aus der Berlin-Reserve, dem Verkehr auf dem Lebensmittel-marlct entzögen oder gar dem weiteren Verderb äusgesetzt worden seien. mit Erlaß vom 25« Kai 1954 angeordnet habe, bis auf weiteres die Raffination im klägerischen Betrieb auf Urund der Ausnahmetewilligung des früheren Reichsinnen-ministers nicht zu beanstanden, sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Schluß zu ziehen, daß der Widerruf vom 10. April 1954, in dem die ' Zuständigkeit des zu dem Widerruf verneint worden sei, so daß es verständlich erscheine, wenn der •^andesminister sich entschlossen habe, einstweilen die Raffinationsmethode nicht zu beanstanden,, ohne seinen grundsätzlichen Standpunkt aufzugeben. Entgegen der Meinung der Revision ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, die in der Zusätze-Verordnung vorgesehene Ausnahmebewilligung erlaube dem Begünstigten nur ausnahmsweise die Vornahme einer allgemein und grundsätzlich verbotenen Tätigkeit, und sie unterscheide sich insofern von der gewöhnlichen oder einfachen Erlaubnis, die dem Begünstigten nur die Ausübung einer an sich erlaubten Tätigkeit freigebe (vgl,hierzu Urt, des Senats vom 29» November 1951 - III ZR 103/51 - in ArchÖR Bd. 78 S. Denn einmal ist diese rein zusätzliche Bemerkung des BundesVerwaltungsgerichts nur im Zusammenhang mit der Frage erfolgt, ob die Erteilung einer Ausnahmebe-willigung nach der Zusätze-Verordnung ein Verwaltungsakt sei, und zu dem anderen nehmen die Urteilsgründe an der, im übrigen von der Revision selbst bekämpften Rechtskraftwirkung nicht .teil; schließlich gibt es auch baurechtliche Dispense* auf die der Bauherr grundsätzlich keinen Anspruch hat. ordnungsgemäßer Ausführung der Raffination "einwandfreie, handelsübliche” Ware oder solche im "verkehrefähigen Zustand” her-gcstellt worden könnte und diese schon wegen der behördlichen Zulassung eines selchen Verfahrens nicht als "schädlich" angesehen werden könne, kann die Revision für ihre Auffassung nichts herleiten. gestellten allgemeinen und herkömmlichen Auffassung die Behandlung von Fleisch und Fetten mit Chemikalien, insbesondere mit Natronlauge, um genußuntaugliche Ware wieder für die menschliche Ernährung genußfähig zu machen (so die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 15« Februar 1956 So 2), grundsätzlich erlaubt sei mit der Folge, daß die auf diesem Gebiet erteilte Ausnahmebewilligung nur eine einfache Erlaubnis von einem sog. "präventiven Verbot mit £r-laubniovorbehalt" sei» Wenn die Revision immer wieder darauf abstellen will, ob die 'Ware nach der Raffination "schädlich" oder dergleichen sei, so genügt es darauf hinzuweisen, daß schon nach der den Zusätze-Verordnungen zugrundeliegenden Vorschrift des § 21 Abs. 3 FleischbeschGee (vgl« auch die Amtliche Begründung zu § 1 Ata, 2 der Zusätze-VO vom 18.Dezember 1959 i.d.F. vom 12. Andererseits brauchte das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin nicht noch einen Sachverständigen darüber zu hören, daß auch schon 1935 die nationalsozialistische Regierung die Ernährung deß deutschen Volkes nach Möglichkeit vom Ausland unabhängig machen wollte. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht für Ende 1949 eine auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft demgegenüber grundsätzlich veränderte Gituation festgestellt und jedenfalls ein allgemeines Bedürfnis für eine Raffination von Retten, wie sie die Klägerin durchführen wollte, verneint hat. Entgegen den Ausführungen der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner die Tatsache, daß der Lah^^-durch Erlaß vom 25. worauf die Revision der Klägerin abheben will, zu demal der ” wie sich aus dem Inhalt der vorgetragenen Akten des Verwaltungsrechtsstreits ergibt - sich nach wie vor für zuständig hielt und ihm die Richtigkeit dieser seiner Ansicht von allen Verwaltungsgerichten, zuletzt auch vom Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden ist« Es ist schließlich unerfindlich, wieso in dem etwaigen generellen Widerruf aller in den Jahren 1955 bis 1957 nach £ 1 Zusätze-VG erteilten Auanahmebewilligungen durch den eine Amtspflichtverletzung liegen soll, wie die Revision der Klägerin meint. Gerade wenn man von der zutreffenden Auffassung ausgeht, daß die Frage eines allgemeinen Bedürfnisses auf dem ernährungswirtschäftlicben Gebiet entscheidend für die Erteilung und den Widerruf einer AusnahmeBewilligung.nach § 1 2usätze-V0 war und ist, so kann darin, daß bei der Ende 1949 bedenkenfrei festgestellten Verneinung eines solchen Bedürfnisses etwa ein genereller Widerruf erfolgt ist, wie die Revision behauptet, niemals eine Amtspflichtverletzung gesehen werden. Oktober 1949 erfolgte T/iderruf der der Klägerin nach der Zusätze-Verordnung erteilten Au snahmebew ill igung, soweit er mit einem mangelnden ernährungswirtschaftlichen Bedürfnis begründet ist, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht ermessens-mißbräuchlich, sondern sachgemäß, so daß insoweit schon objektiv eine Amtspflichtverletzung des lanflHMMMl verneint werden muß. Die Klägerin habe insoweit aber selbst vorgetragen, daß sie ihre Raffination nach dem Kriege stillgelogt und von der Ausnahmegenehrai-gung bis au deren Widerruf 1949 keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Eine Raffination, wie die von der Klägerin betriebene, könne in jedem Fall nur erfolgen, wenn die entsprechenden Baulichkeiten und Anlagen vorhanden seien. Das sei jedoch mit dem Wesen einer echten Ausnahmebewilligung, die ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs ("ohne Entschädigung") erteilt werde,nicht zu vereinbaren. Aus alledem schließt das Berufungsgerichf, daß der LanflHH^Hfe die der Klägerin erteilte Ausnähmebev/illigung rechtmäßig, insbesondere nicht unter Mißbrauch seines Ermessens, widerrufen habe, so daß die Voraussetzungen sowohl für eine Amtshaftung als auch für eine Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs, etwa wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeüfcten Gewerbebetrieb, entfielen. d) Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese zu c wiedergegebenen Meinung des Berufungsgerichts, soweit die Klägerin in dem Widerruf der Ausnahmegehehmigung tröt2 der zu ihrer Ausnutzung gemachten Aufwendungen und in der behaupteten mangelnden Unterrichtung des Lan^flHHHMfc über den Umfang dieser Aufwendungen Amtspflichtverletzungen sehen will und einen Amtohaftungssnspruch zur Entscheidung gestellt hat, erledigen sich schon dadurch, daß das Gber-landesgericht in seiner eingehenden und sorgfältigen Begründung, ohne dabei die Rechtslage etwa grundsätzlich zu verkennen oder seine Rechtsauffcssung auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung zu bilden, das Verhalten des insoweit ausdrücklich als objektiv rechtund pflichtaä:3ig gebilligt hat. Frage als eine rechtlich schwierige anzusehen ist, die - soweit ersichtlich - gerade im Zusammenhang mit einer Ausnahmegenehmigung nach der Zusütze-Veroranung und den für sie in Betracht kommenden Besonderheiten höchstrich.ter-lich noch nicht geklärt ist, entfällt in dieser Beziehung ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin in federn Falle schon mangels Verschuldens (vgl. Unverständlich ist, daß - wie die Revision der Klägerin weiter ausführt - schon in der Nichtzahlung einer Enteignungsentschädigung durch das beklagte 1^^ eine “zusätzliche Amtspflicht Verletzung“ liegen soll, da der Streit der Parteien in diesem Prozeß gerade auch darum geht, ob der Klägerin überhaupt ein Enteignungsentschädigungsanspruch zusteht, den übrigens schon das Landgericht als Kollegialgericht verneint hat. 1.) Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen» dem Umfang nach auf den Zeitraum vom 10. Zu diesem Ergebnis kommt es auf Grund folgender Erwägungens Auch Rechtsstellungen und Vörteile, die dem Einzelnen durch die öffentliche Hand nur vorläufig oder auf Widerruf gewährt 'worden seien, könnten für den Berechtigten einen Vermögenswert darstellen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30, Mai i960 - III ZS 97/59 -in EM Art. 14 Cf GG Nr. 17 (Sprengstofflgger-Srlaubnis) im einzelnen dargelegt habe. Die der Klägerin auf Widerruf erteilte Ausnahmegenehmigung habe für sie einen Vorteil dargestellt, weil ihr durch das behördlich genehmigte Verfahren in ihrem Betrieb eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnet worden sei. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei die Stillegung des Betriebes vielmehr erst durch die am 1. Biese Beschlagnahme und damit auch die Stillegung des Betriebes habe aber die Klägerin selbst dadurch verschuldet, daß sie nach Erteilung des Raffinationsauftrages der Einfuhr- und Vorratsstelle im Januar 1952 trotz des rechtmäßigen Widerrufs der ihr früher erteilten Ausnahmebewilligung und entgegen den eindeutigen Bedingungen der ihr am 7.Juli 1950 durch den Landl^HHB) erteilten neuen Erlaubnis die Raffination des Schmalzes wieder mit Natronlauge und Wasserdampf durchgeführt habe. Insoweit müsse die Klägerin die Folgen ihres Verhaltens, also insbesondere die später mit Verlusten verbundene Veräußerung ihrer Grundstücke, Anlagen und Ma- ■ schinen im Zuge des Vergleichsverfahrens selbst tragen, so daß in dieser Beziehung ihr auch ein Entschädigungsanspruch nicht zuctehe. Dieses Verfahren habe aber für ihren Betrieb nach den im Enteignungsrecht zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine erhebliche Rolle gespielt, wie sich schon aus der Menge des ihr von der Einfuhr-und Vorratsstelle zur Raffination bereits zugsleiteten Schmalzes (6CQ to) ergebe« In welcher Menge aus diesem Schmalz (Rohware) ein verkehrsfähiges Endprodukt habe hergestellt werden können, lasse sich zwar heute mit ausreichender Sicherheit nicht mehr feststellen. Damit stehe fest, daß die Klägerin durch den Widerruf der Ausnahmegenekoigung auf ;jeäen Fall einen nicht unbedeutenden Verdienstausfall erlitten habe. Wie hoch sich dieser zu entschädigende Rein-verdienstausfall aus einer Raffination mit Natronlauge und Waoserdampf (abzüglich des durch die unrechtmäßige Ausübung dieses Verfahrens tatsächlich erzielten Gewinns) belaufen und ob etwa die Klägerin weitere Verdiensteinbußen dadurch erlitten habe, daß sie Aufträge privater Kunden zur Lohnraffination in diesem Verfahren infolge des Widerrufs nicht mehr habe ausfUhren dürfen, bedürfe der weiteren tatsächlichen Aufklärung. Denn der Widerruf sei erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ausgesprochen worden, und soweit die vofkcnstitutionelle Zusätze-Verordnung einen Eingriff "ohne Entschädigung" zulasse, sei diese Bestimmung v/egen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig. Eie Revision der Klägerin wendet sich insbesondere dagegen, daß der dem Grunde nach zugebilligte Rnteignungs-entschädigungsanspruch auf einen Verdienstausfall aus dem Verbot des Raffinationsverfahrens mit Natronlauge und Wasser-danpf auf den Zeitraum vom 10. Eie Revision des beklagten bekämpft demgegenüber vor allem die Auffassungen des Berufungsgerichts, der Widerruf der Ausnahmegenehmigung habe in eine Vermögenswerte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, der Art. 14 GG gewähre hier der Klägerin unmittelbar einen Entschädigungsanspruch, und die Entschädigung bemesse sieh nach dem Ver-dienntausfall der Klägerin. S. 43) EUsgeführt, daß die Untersagung oder Verhinderung einer bestimmten unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Widerrufs bisher erlaubten gewerblichen Betätigung einen Eingriff in das Eigentum darotellen könne, jedoch mit dem Hinweis, daß die von einer Erlaubnis abhängige und unter widerrufsVorbehalt stehende gewerbliche Betätigung (damals: Herstellung eines Eie der Klägerin erteilte Ausnahmegenehmigung von einem grundsätzlichen und allgemeinen Verbot stand nicht nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, sondern zur Zeit der Erteilung der Genehmigung auch unter dem ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt, daß ein solcher widerruf :,ohne Entschädigung” erfolgen konnte. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts durchaus zutreffend, daß diese Horm der Zusätze-Yerordnung mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ihre Geltung insofern verloren hat, als mit dieser Bestimmung allein ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht verneint werden kann. Dennoch kann dieser • besondere Umstand für die hier allein zu entscheidende Frage,.ob die der Klägerin seinerzeit erteilte Auenahmege-nohmigung zur Raffination von Fetten mit Natronlauge und V/asserdampf geeignet warein .schutzwürdiges Objekt im Sinne des Eigentumsrechts zugunsten der Klägerin zu begründen, mit herangezogen oder verwertet werden, jedenfalls nicht völlig außer Betracht bleiben. Hach den unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird weiterhin nach Herkommen und allgemeiner Anschauung, und zwar auch schon ;;ur Zeit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung, diese von der Klägerin vorgenommene Art der 11 Verbesserung” oder chemischen Behandlung von genußuntauglichen Fetten zu dem Zwecke der Herstellung ihrer Genußfähigkeit für die menschliche Ernährung als unnatürlich empfunden und ist demgemäß grundsätzlich verboten. Gerade für die Frage, ob ein sehutzwürdigeei vermögensv^ertes Recht der Klägerin mit der Ausnahmegenehmigung begründet worden ist, gilt daher auch dos vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang Ausgeführte: Der Begünstigte, der ein grundsätzlich verbotenes und nur ausnahmsweise und von vornherein ("ohne Entschädigung") widerruflich gestattetes, besonderes Raffinationsverfahren betreibt, geht bewußt ein wirtschaftliches Risiko ein, und in seiner Hand liegt es, dieses Risiko gegen die Verdienstmöglichkeiten abzuschätzen und Jlach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin auch eine verhältnismäßig sehr.lange Zeit tatsächlich und mit Gewinn von dieser Aus-iinhmegenehnigung Gebrauch gemacht, so daß der Frage nicht nachgegangen zu werden braucht, ob eine andere Beurteilung am Platze wäre, wenn eine solche Ausnahmegenehraigung nach erheblichen Investitionen und Aufwendungen des Erlaubnisempfängers sofort oder Jedenfalls alsbald widerrufen worden wäre. Es kommt weiter hinzu, daß die Klägerin unstreitig zur Zeit des Widerrufs im Jahre 1949 tatsächlich schon seit Jahren die Raffination in der ihr erlaubten Weise und auch noch in den folgenden Jahren jedenfalls eine geraume Zeit nicht betrieben hat. Schließlich kanr» fiir die Beurteilung der aufgeworfenen Frage nicht außer acht gelassen werden, daß die Raffination von Fetten mit.Natronlauge und Wasserdampf nur ein, wenn auch wesentlicher Teil oder Zweig des Gesamtbetriebes der Klägerin war, und der Widerruf der Ausnahmegenehmigung nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zur Stillegung des Gesamtbetriebes geführt hat, sondern daß die später erfolgte Stillegung auf andere, von der Klägerin selbst zu vertretende Ursachen surüekzuführen ist. Denn das Berufungsgericht hat seine Feststellungen in zulässiger und ausreichender Weise aus dem eigenen Vortrag der Klägerin entnommen, und die von ihr angebotenen Bevjeise, deren Übergehen die Revision der Klägerin riigt, betrafen letztlich nur Umfang und Höhender Vielmehr müssen für die Entscheidung der aufgeworfenen Präge- die gesamten umstände des Palles berücksichtigt werden« Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten, hier vorliegenden besonderen Verhältnisse kann aber die der Klägerin durch die xiusnahmegenehmigung erteilte Sondererlaubnis, in ihrem Gewerbebetrieb neben anderen Verfahren auch die Raffination mit Natronlauge und Wasserdampf zu dem Zwecke der Wiederherstellung der Genußfähigkeit von Petten für die menschliche Ernährung durchzuführen, jedenfalls im Jahre 1949 nach der in Etttcignungsrecht ansuwendenden wirtschaftlichen Betrachtung®- Vielmehr ist mit dem Widerruf der Ausnahraegenehmigung der Klägerin nichts "genommen" worden, auf dessen Fortbestehen sie nach der geltenden Rechtsordnung einen "Anspruch" hatte oder auch nur vertrauen konnte und durfte.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
GG Art. 14 Cc, Cf; FleischbeschauG v. 3. Juni 190C, RGBl 547, idF v. 29. Oktober 1940, RGBl I 1463, § 21 VO üb» unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch v. 50. Oktober 1954, RGBl I 1089, idF v. 31. Oktober 1940, RGBl I 1470, § 1
Ein im Jahre 1949 erfolgter Widerruf einer nach der Zusätze-Verordnung zur Raffination tierischer Fette mit Natronlauge und Wasserdampf erteilten Ausnahmegenehmigung ist in der Regel kein enteignender Eingriff in den"Gewerbebetrieb.
BGH,ürt.v. 16. Dezeßber 1963 XU ZR 158/62 OLG Köln
LG Köln
Ill ZE 153/62
Verlcündet am 16. Pezember 1963 Scheibl, Justizobernekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
Beklagten, Revisionsklägers und Revisi.onsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
die Firma FflHIBr- ufpFeMHHBHB, A. A vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Agnes Id^HBi^str. - ^
KG
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revieionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr<
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Beyer, Pr. Hußla und Pr. Reinhardt
für Recht erkannt;
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision des beklagten das
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28# Mai 1962 insoweit aufgehoben, als darin zu Ungunsten des beklagten ifHi erkannt worden ist.
Pie Berufung der Klägerin.gegen das Urteil der 5. Zivilkammer dos Landgerichts in Köln vom 8. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Pie Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittel-* züge zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt das beklagte DflHI auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihr auf Grund des im Oktober 194-9 erfolgten Widerrufs einer ihr erteilten Ausnahmebewilligung zur Raffination tierischer Fette entstanden sein sollen»
Die Klägerin hatte sich nach Inkrafttreten der Verordnung Uber unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 30. Oktober 1934 (RGBl I 1C89) - ZusätzeYO -um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 1 ZusätzeVO beaUht und am 21. Februar 1935 an den früheren Heichsminister für Ernährung und Landwirtschaft geschrieben;
"Wir beabsichtigen in unserem durch einen Neubau vergrößerten Fabrikgebäude die zur Herstellung unserer Back- und Kunstspeisefette benötigten Rohmaterialien, wie Pflanzenöl, Waltran, Rinderfett und Schweineschmalz zu reinigen und soweit erforderlich zu desodorieren".
, Diesem Schreiben war eine Skizze zur Erläuterung des Arbeits-' Vorganges beigefügt. Weiterhin wies die Klägerin darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Ware mit einer schwachen Natron-lösüng zu behandeln. Sie bat^ ihr die Erlaubnis zur Vornahme dieser Arbeiten zu erteilen. Auf einen erneuten Antrag der Klägerin vom 27. März 1935 erteilte ihr der Reichs- und Preußische Minister des Innern unter dem 2. Juli 1935 folgenden Bescheid;
"Ich bin damit einverstanden, daß in Ihrem Betriebe die Raffination von tierischen Fetten einstweilen in der bisher üblichen Weise fortgeführt wird. Dabei setze ich voraus, daß zur Raffination nur einwandfreie Rohstoffe verwendet werden, die von gesunden Tieren stammen, welche, soweit sie fleischbeschaupflichtig sind, untersucht und genustauglich befunden sein müssen.
Ich behalte mir vor, wegen der endgültigen Entscheidung auf Ihr Gesuch in nächster Zeit einen weiteren Bescheid folgen EU lassen".
Am 20. Mai 1937 teilte der Regierungspräsident in der Klägerin mit:
"Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern hat sich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen Minister für Ernährung und Landwirtschaft unter den vorliegenden Umständen durch Erlaß vom 8» Mai 1937 damit einverstanden erklärt, daß die Ihnen erteilte Erlaubnis zur Raffination tierischer Fette bis auf weiteres belassen bleibt".
Schließlich erteilte der Reichs- und Preußische Minister des Innern der Klägerin am 12. Februar 1944.unter Bezugnahme auf die inzwischen in Kraft getretene neue Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 21« Oktober 1940 (RGBl I 1470) gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung noch die Genehmigung zur Extraktion von Schweine-und Rindergrieben und zur Raffination des hierbei gewonnenen Fettes zur Verwendung für Gemeinschaftsverpflegungen. '
Im Dezember 1948 wollte die Klägerin die durch den Krieg stillgelegte Raffination tierischer Fette in ihrem (intakt gebliebenen) Werk wieder aufnehmen. Auf ihre Vorstellungen bei der Stadt und dem beklagten LflP schrieb
der uflP Fo^H^ des
beklagten Xfl^ais lO. Oktober 1949 an den Regierungspräsidenten in Köln:
"Eine Genehmigung zur Raffination tierischer Fette kann ich nicht erteilen, da ein ernährungswirtschaftliches und sonstiges Bedürfnis nicht mehr vorliegt.
Die in den Jahren 1937 - 1944 widerruflich erteilten Genehmigungen des Reichsministers des Innern ziehe ich zurück"o
Diesen Bescheid teilte der Regierungspräsident der Klägerin auf Weisung des Landesministers mit. Auf den Einspruch der Klägerin vom 15« Februar 1950 erteilte der luflHHP fflB EflHHHP» u# des
beklagten der Klägerin durch Erlaß vom 7« Juli 1950
unter Vorbehalt jederzeitigen entschädigungalosen Widerrufs eine Genehmigung zur Raffination von Fetten unter - auszugsweise - folgenden Bedingungen!
”1.) Es ist nur die Verarbeitung völlig einwandfreier, nicht ranziger Neutralfette zulässig, die für die menschliche Ernährung geeignet sind.
2.o) Die Raffination darf lediglich mittels Full&rerdo. erfolgen. Eine Raffination nach jedem anderen Verfahren, insbesondere mit Laugen oder mit ?/asserdampf, ist unstatthaft0«
Am 21. Januar 1952 schloß die Klägerin mit der Einfuhr-und Vorratsstelle für Fette einen Werklohnvertrag Uber die Raffination amerikanischen Schweineschmalzes, das noch aus der Zeit der Berliner Blockade in Berlin lagerte. Die Einfuhr- und Vorratsstelle lieferte im Februar 1952 zunächst GQO to Schweineschmalz an die Klägerin« Da sich dieses Schmalz unter Verwendung von Fullererde nicht mehr in einen genußfähigen Zustand versetzen ließ, wandte die Klägerin das Raffinationsverfahren mittels Natronlauge und Wasserdampf an«
Am 1. April 1952 beschlagnahmte die Nährungsmittel-untersuchungsanstelt der Stadt anläßlich einer Betriebs-
besichtigung das gesamte bei der Klägerin lagernde Schweineschmalz, und zwar sowohl die Roh- als auch die Fertigware« Gegen die Komplementärin der Klägerin wurde ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Fleischbeschau- und Lebens-
mittelgesetz eingeleitet, das schließlich mit einem Freispruch (und teilweiser Einstellung) endete. Im Zuge dieses Strafverfahrens hat der Strafsenat des Cberlandesger3chte Köln in seinem Urteil im Gegensatz zu den Vordergerichten den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin auf Grund der Ausnahmebev/illigung des Eeichsmlnisters vom 2. Juli 1935 zur Raffination mit Natronlauge und Wasserdampf berechtigt gewesen sei; diese Auanahmebewilligung sei nicht wirksam widerrufen worden, da für einen Widerruf nicht der Bar^l^-mmm> sondern nur ein zuständig gewesen
sei.
Mit Erlaß vom 29. August 1952 nahm der Mfl
laflBBHP Fo0 des beklagten die am 7« August 1950 der Klägerin erteilte Genehmigung zur Raffination tierischer Fette mittels Füllererde zurück, weil eine den Genehmigungsfcedingungen widersprechende Behandlung von Fetten vorgenommen worden sei.
Im ^ahre 1954 legte die Klägerin gegen die Verwaltungs-akte.vom 10. Oktober 1949t 7. Juli 1950 und 29. August 1952 Einspruch ein. Sie machte geltend, daß diese Verwaltungsakte nichtig seien, well nicht der DanflHBHBB, sondern der zur Erteilung und zu dem widerruf von Aus-
nahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 der äusätzeVO zuständig sei. Der des beklagten wies den Einspruch
als verspätet zurlick. Daraufhin erhob die Klägerin gegen
f^ BaflHHHHP und FofH^ des
beklagten Klage vor dem Landesverwaltungsgericht
Düsseldorf mit dem Antrag, festzustellen, daß die Verwaltungs-akte vom 10. Oktober 1949t 7. Juli 1950 und 29. August 1952 nichtig seien. Diese Klage blieb in aliön drei Instanzen ohne Erfolg* Hierbei vertraten die Verwaltungsgerichte,, zuletzt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
27. Juni 1961, die Ansicht, daß der die zu dem
Widerruf der Ausnahmebewiiligung zuständige Stelle sei, und daß sich auch aus anderen Gründen (von der Klägerin behauptete Willkür und falsche tatsächliche Erwägungen des eine Nichtigkeit der Verwaltungsakte des
LanMHBi ffl) LaÄBBBBHBP u^| Fof
nicht ergebe.
Mit Erlaß vom 28. Mai 1954 ordnete der
des beklagten
an, eine Raffination durch die Klägerin bis auf weiteres, nicht zu beanstanden, soweit sich diese Tätigkeit io Rahmen der von dem früheren Reichsminister des Innern erteilten Ausnahmeerlaubnis halte. Diese Anordnung erfolgte nach der Darstellung des beklagten mit Rücksicht auf die
vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln im tfrteil vom 9« April 1954 vertretene Auffassung, daß nur ein B4H1P-zu dem Widerruf der Ausnahmegenehmigung zuständig gewesen sei. Der Erlaß vom 28. Mai 1954 wurde der Klägerin durch Schreiben des. Regierungspräsidenten in vom 19. Juli 1954 bekänntgegeben. Eine praktische Auswirkung hatte dieser Erlaß jedoch nicht mehr, da im Jahre 1952 über das Vermögen der Klägerin das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet worden war, in dessen Verlauf die Raffinationseinrichtungen veräußert wurden. Das Vergleichsverfahren ist inzwischen aufgehoben worden.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres jetzt geltend gemachten Klageanspruchs vorgetragen s
Die Beschlagnahme vom 1. April 1952 sei deshalb erfolgt, weil der des beklagten
die ihr vom Reichsminister erteilte Ausnahmegenehmigung widerrufen habe. Auf Grund dieses Widerrufs habe die Nahrungs*
mittoluntersuchungsanstolt der Stadt irrigerweise an-
genommen, daß die Klägerin sich eines unzulässigen Raffinations-veri’ahrens "bediene. Der Schwerpunkt der Untersuchung habe fast ausschließlich auf der Prüfung der Rohware gelegen»
Auf deren Zustand komme es jedoch nicht an, da es ja gerade der Sinn des Raffinationsverfahreno sei, nicht mehr genußtaugliches Fett wieder verkehrsfähig zu machen; das Schmalz nach der Raffination, also die Fertigware, sei aber stets einwandfrei gewesen. Durch die Beschlagnahme des Schmalzes am 1. April 1952 sei der Betrieb der Klägerin praktisch lahm-gelegt worden. Dies habe das beklagte pflichtwidrig
verursacht und zu vertreten. Der Widerruf der Ausna^megenehmi-gung des Reichsministers durch den des
beklagten am IC. Oktober 1949 stelle eine schuld-
hafte Amtspflichtverletzung dar. Der
habe seine Zuständigkeit fahrlässig zu Unrecht bejaht. Vor allem aber habe die Ausnahmegenehmigung Überhaupt nicht mehr widerrufen werden dürfen. Denn die Klägerin habe kostspielige Aufwendungen gemacht und besondere Anstalten und Vorkehrungen getroffen, um die Ausnahmegenehmigung wirtschaftlich aus-nutzen zu können; insbesondere habe sie betriebliche Bauten und maschinelle Anlagen errichtet, die nur für die Raffination gedacht und zu verwenden seien, so daß durch den Widerruf ■ diese Anlagen wertlos geworden seien und die Struktur ihres Eetriebes vernichtet worden sei. Bei einer solchen Sachlage sei nach anerkannten Verwaltungsrechtsgrundsätzen ein Widerruf der erteilten Ausnahmegenehmigung, also eines fehlerfreien begünstigenden Verwaltungsaktes, wegen angeblich fehlenden . Bedürfnisses überhaupt nicht mehr zulässig gewesen»
Durch den unberechtigten und schuldhaft pflichtwidrigen Widerruf der Ausnahmegenehmigung sei der Klägerin ein erheblicher Schaden entstanden. Allein der Ausfall an Schmelzlohn
fiir die Verarbeitung der 60C to Schmalz, die die Einführ-und Vorratsstelle für Fette geliefert habe, betrage etwa 74 000 DM- Die Einfuhrstelle würde ihr aber noch weitere erhebliche Aufträge erteilt haben, wenn nicht die Beschlagnahme dazwischen gekommen wäre. Dadurch sei ihr ein Gewinn von mehreren IGO CCO DM entgangen. Die Beschlagnahme und der anschließende, in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Strafprozeß hätten auch viel private Kunden abgehalten, der Klägerin Raffinationsaufträge zu erteilen. Ihr Gesamtschaden belaufe sich auf mindestens 500 000 DM.
Das beklagte I4IP sei außerdem nach Enteignungsgrundsätzen verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der Widerruf der Ausnahmegenehmigung vom 10. Oktober 1949 sei allenfalls wegen eines der Belassung der Ausnahmegenehmigung entgegenstehenden Öffentlichen Interesses ergangen. Damit sei die Klägerin genötigt worden, zugunsten der Allgemeinheit Vermögenswerte Rechte aufzugeben, fiir die sie eine Enteignungsentschädigung verlangen könne.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Teilschaden und eine Teilentschädigung geltend und hat demgemäß beantragt, das beklagte su verurteilen, an sie 150 000 Did
nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. April 1952 zu zahlen.
Das beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Es hat in erster Linie in Abrede gestellt, die richtige Beklagte zu sein, weil die Beschlagnahme am 1. April 1952 nicht durch seine Beamten, sondern durch Beamte der Stadt
erfolgt sei. Die Beschlagnahme sei. vorwiegend darauf zurückzufUhren, daß sowohl die Rohware als auch die Fertigware der Klägerin "verdorben” gewesen sei. Soweit der Widerruf vom 10. Oktober 1949 in Frage komme, könne von einer
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Amtspflichtverletzung keine Rede sein. Der Ernährungsminister des beklagten sei für diesen Widerruf zu-
ständig gewesen, und der Widerruf sei auch aus sachlichen Gründen erfolgt. Hach Normalisierung der ernährungswirt-echaftlichen Lage Ende 1949 habe für das von der Klägerin betriebene, an sich gesundheitsschädliche Verfahren ein Bedürfnis nicht mehr bestanden. Ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Widerruf der der Klägerin erteilten Ausnahme-genehmigung sei rechtmäßig erfolgt; mit ihm sei auch nicht in Vermögenswerte Rechte der Klägerin eingegriffen worden, sondern höchstens in "Chancen11, zu demal die Ausnahmegenehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter Ausschluß jeglichen Entschädigungsanspruchs im Falle eines Widerrufs erteilt worden sei; außerdem habe die Klägerin im Jahre 1949? i® Zeitpunkt des Widerrufs, die Raffination von tierischen Fetten nicht betrieben, mithin von der Ausnahmegenehmigung zu dieser Seit keinen Gebrauch gemacht.
Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewieaen. Auf die Berufung der Klägerin hat das öberlandes-gericht- zur Hauptsache erkannt:
"Der Klageanspruch ist dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der Enteignung' insoweit gerechtfertigt, als die Klägerin in der Zeit vom 10. Oktober 1949 bis zu dem 1.. April 1952 einen Verdi enstausfall dadurch erlitten hat, daß sie eine Raffination mittels Natronlauge und Y/asserdampf nicht vornehmen durfte".
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt, das beklagte mit dem Ziel der völligen Klageabweisung,
während die Klägerin eine Verurteilung des beklagten* im vollen Umfang des Klageantrages erstrebt. Beide Parteien
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bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Bntscheidungsgründe:
I.
(Aatshaftungsansprucfa).
1.) Das Oberlandesgericht hält sich an die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren gebunden, daß der f|B uO des be-
klagten JJggg^ zu dem widerruf der der Klägerin vom früheren Seichsinnenminister erteilten Ausnahmegenehmigung sachlich zuständig gewesen sei, so daß die Grundlage für einen Amts-haftungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer - wie die Klägerin geltend gemacht hat - aus Fahrlässigkeit angenommenen Zuständigkeit für den Y/iderruf durch den lenfllBHIi entfalle.
Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Verfahren ausgegangen, braucht nicht nachgegangen au werden. Denn ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin wegen angeblich schuldhaft pflichtwidrig angenommener Zuständigkeit des l>an^|HBBfe für den Widerruf der Ausnahmegenehmigung scheitert auf alle Fälle schon daran, daß zwei Kollegialgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit COberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht) übereinstimmend die Zuständigkeit des den Widerruf bejaht, mithin dessen insoweit vertretene Rechtsauffassung objektiv gebilligt haben. Deshalb kann in dieser Beziehung ein Verschulden des laniHIHIHBB
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oder seiner verantwortlichen Beamten niemals bejaht werden (vgl. BGE RSRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48). Das gilt auch, so-weit- der Landesminister mit seinem Erlaß vom 10.Oktober 1949 etwa - wie die Revision meint - im Wege einer generellen Anordnung die früheren, in den Jahren 1937 bis 1944 erteilten Ausnahmegenehtnigungen des Eeichaainisters des Innern grundsätzlich ausgeschaltet haben sollte. Ein solcher. Akt wäre entgegen der Ansicht der Revision nicht eine Rechts-verordnung, für die unter Umständen eine andere Zuständigkeitsregelung in Fra^e kommen könnte, sondern als nur für einen bestimmboren^ersonenkreis geltende Anordnung eine sog. Allgemeinverfügung, die ihrem Wesen nach ein Verwaltungsakt bleibt (vgl. Porsthoff Verwaltungsrecht 8. Aufl.
S. 184) und somit auch die Frage der Zuständigkeit'für den Widerruf der .Ausnahmegenehmigung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten nicht verändert.
2.) Ausgehend davon, daß im Verwaltungsrechtsstreit eine sachliche Entscheidung darüber nicht ergangen ist, ob die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des
ffl) des
beklagten etwa anfechtbar, d.h. fehlerhaft oder
rechtswidrig.sind, prüft das Berufungsgericht in einer selbständigen eingehenden Y/ürdigung, ob der Widerruf der Ausnahmegenehmigung im Jahre 1949 - abgesehen von der Frage der Zuständigkeit - aus anderen Gründen fehlerhaft, insbesondere rechtsmißbräuchlieh sei. Das verneint das Oberlandesgericht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen:
a) Soweit der I'anflflHHBfc den widerruf wegen des von ihm angenommenen Wegfalls eines ernährungswirtschaftlichen Bedürfnisses im Herbst 1949 ausgesprochen habe, habe der nicht ermessensmißbräuchlich gehandelt. Die Behandlung tierischer Fette mit Natronlauge, die ein Alkali—
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karbonat sei, falle unter die Verbotsnorm des § 21 des Pleischbeochaugesetzes vom 3« Juni 1900 (RGBl S. 547) i.V.m. § 1 Abs. 1 Kr. 1 a und Kr. 2 der Zusätze-VO vom 30. Oktober 1934 (RGBl I, 1089). Diese Bestimmungen seien auch in dem Fleischbeschaugesets idF vom 29» Oktober 1940 (RGBl I, 1463) und in der Zusätze-VO vom 31. Oktober 1940 (RGBl I, 1470) inhaltlich nicht geändert. Aus der Fassung des § 1 der Zusätze-VO und aus der dieser Art von Ausnahme-Genehmigungen nach der Zusätze-VO zugrundeliegenden Gesetzeslage sowie aus Herkommen und allgemeiner Anschauung, wie diese auch in der neuen Zusätze-VO vom 18.Dezember 1959 (BGBl I, 725) zu dem Ausdruck gekommen sei, sei zu folgern, daß die in § 1 der Zusätze-VO zugelassene Ausnahmebewilligung und damit auch die der Klägerin erteilte Genehmigung zur Gruppe der echten Ausnahmebewilligung gehöre, bei der also die Erteilung die Ausnahme, während das Festhalten an dem Verbot der Regelfall sei ("repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt" nach Huber in ArchÖR Bd. 78 S. 113 ff). Dem gegenüber stünde die hier nicht in Frage kommende einfache Erlaubnis von einem sog. '‘Fräventivverbot mit Er-, laubnisvorbehalt" (nach Huber aaO), bei dem der Gesetzgeber durch sein vorbeugendes Verbot nur erreichen wolle, . daß nicht in unkontrollierter Weise, d.h. ohne Prüfung der zuständigen Verwaltungsbehörde, irgendwelche Vorhaben verwirklicht würden, und bei dem der Bürger bei Erfüllung der sachlichen, meist gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erlaubnis habe (meist die Form des ‘'gebundenen Verwaltungsaktes"); in diesen Fällen sei also die Erteilung der Erlaubnis der Regelfall, ihre Versagung die Ausnahme.
Die echte Auenahmebev/illigung, wie sie hier der Klägerin erteilt worden sei, werde schon generell nur zur Befriedi-
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gung ’'besonderer, exzeptioneller Bedürfnisse" (nach Huber aaO) erteilt, so daß auch der Wegfall dieses Bedürfnisses ein sachgemäßer Grund für den Widerruf der Ausnahmebewilligung sei. Endo 1943 habe aber in der Tat ein allgemeines ernährungswirtschaftliches Bedürfnis für die Behandlung tierischer Bette mit Natronlauge und Wasserdampf, also für eine nach Herkommen und allgemeiner, auch im Gesetz zu dem Ausdruck gekommener Auffassung grundsätzlich mißbilligte und vom Verbraucher als unnatürlich empfundene "Verbesserung" von Betten im Wege chemischer Bearbeitung nicht mehr bestanden. Demgegenüber habe die der Klägerin seinerzeit erteilte Ausnahmebewilligung beruht auf der damaligen allgemeinen Bejahung eines solchen Bedürfnisses mit Rücksicht auf die seinerzeitige besondere Situation der Ernährungs-Wirtschaft in den Vorkriegsjahren im Einklang mit den Zielen der nationalsozialistischen Regierung auf dem Gebiete der Ernährung. Entgegen der Meinung der Klägerin spiele für die vom zuständigen Landesminister anzustellenele und von ihm gegenüber der Lage, der Jahre vor dem Krieg auch tatsächlich angestellte 3edürfnisprüfung keine Rolle, ob im Einzelfall durch den 'Widerruf einer Ausnahmebewilligung von der öffentlichen Hand eingelagerte Bettvorräte, wie hier z.B. die großen Mengen "verbesserungsbedürftigen" Schweineschmalzes aus der Berlin-Reserve, dem Verkehr auf dem Lebensmittel-marlct entzögen oder gar dem weiteren Verderb äusgesetzt worden seien. Denn die Prüfung der Bedürfnisfrage habe sich an dem allgemeinen Zweck der Zusätze-Verordnung und der in ihr vorgesehenen Ausnahmebewilligung, nämlich ausschließlich an der Sicherung der Volksernährung, zu orientieren gehabt, die im Oktober 1943» eineinviertel Jahr nach der »Vährungsumstellung, gesichert gewesen sei; außerdem habe die Bundesregierung auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft (im Gegensatz zur nationalsozialistischen Regierung) .Autarkie-
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bestrefcungen nicht verfolgt. Aus demUmstand,- daß der
Lan(
mit Erlaß vom 25« Kai 1954 angeordnet habe,
bis auf weiteres die Raffination im klägerischen Betrieb auf Urund der Ausnahmetewilligung des früheren Reichsinnen-ministers nicht zu beanstanden, sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Schluß zu ziehen, daß der Widerruf vom 10. Oktober 1949 ohne Prüfung der Bed(irfnisfrage oder aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei. Denn dieser Erlaß vom 25» Mai 1954 erkläre sich aus dem Urteil des Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 1954, in dem die ' Zuständigkeit des zu dem Widerruf verneint
worden sei, so daß es verständlich erscheine, wenn der •^andesminister sich entschlossen habe, einstweilen die Raffinationsmethode nicht zu beanstanden,, ohne seinen grundsätzlichen Standpunkt aufzugeben.
Demgemäß vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, -der f®)
des beklagten durch den Widerruf der Ausnahmegenehmi-
gung, soweit dieser auf den Wegfall eines Bedürfnisses gegründet sei, sein Ermessen nicht mißbraucht habe.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei. Was die Revi^ion^xergegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu gelangen.
Entgegen der Meinung der Revision ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, die in der Zusätze-Verordnung vorgesehene Ausnahmebewilligung erlaube dem Begünstigten nur ausnahmsweise die Vornahme einer allgemein und grundsätzlich verbotenen Tätigkeit, und sie unterscheide sich insofern von der gewöhnlichen oder einfachen Erlaubnis, die dem Begünstigten nur die Ausübung einer an sich erlaubten Tätigkeit freigebe (vgl,hierzu Urt, des Senats vom 29» November 1951 - III ZR 103/51 - in ArchÖR Bd. 78 S. 104 ff;
Huber ebenda S. 113 ff; Forsthoff, Verwaltungsrecht 8. Aufl.
$, 244/245), wie dies nach der Rechtsprechung des Senats (BG-HZ 26,10, 11) z.B. ftir die Bauerlaubnis als Pall eines sog. gebundenen Verwaltungsaktes gilt. Das hat das Oberlandes-gericht mit überzeugenden Gründen aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie aus dem fest-gestellten Herkommen und der allgemeinen Anschauung hergeleitet. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27» Juni 1961 (dort S. 8) die Ausnahmebewilligung nach der Zusatze-Verordnung mit einem taurechtlichen "Dispens” vergleicht, so kann hieraus die Revision für ihre Ansicht nichts Entscheidendes gewinnen. Denn einmal ist diese rein zusätzliche Bemerkung des BundesVerwaltungsgerichts nur im Zusammenhang mit der Frage erfolgt, ob die Erteilung einer Ausnahmebe-willigung nach der Zusätze-Verordnung ein Verwaltungsakt sei, und zu dem anderen nehmen die Urteilsgründe an der, im übrigen von der Revision selbst bekämpften Rechtskraftwirkung nicht .teil; schließlich gibt es auch baurechtliche Dispense* auf die der Bauherr grundsätzlich keinen Anspruch hat.
Aus den unter Erhebung von Verfahrensrügen nach § 286 ZPO hervorgehobenen Umständen, daß auch unter dar Weimarer Reichsverfassung Gewerbefreiheit bestanden habe, daß bei? ordnungsgemäßer Ausführung der Raffination "einwandfreie, handelsübliche” Ware oder solche im "verkehrefähigen Zustand” her-gcstellt worden könnte und diese schon wegen der behördlichen Zulassung eines selchen Verfahrens nicht als "schädlich" angesehen werden könne, kann die Revision für ihre Auffassung nichts herleiten. Denn aus diesen Umständen kann jedenfalls nicht swingend darauf geschlossen werden, daß entgegen der insoweit genügend eindeutigen Passung der gesetzlichen Bestimmungen (5 21 des Fleischbeschaugesetzes i.V.m. § 1 der Zuoätze-VO) und der vom Berufungsgericht bedenkenfrei fest-
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gestellten allgemeinen und herkömmlichen Auffassung die Behandlung von Fleisch und Fetten mit Chemikalien, insbesondere mit Natronlauge, um genußuntaugliche Ware wieder für die menschliche Ernährung genußfähig zu machen (so die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 15« Februar 1956 So 2), grundsätzlich erlaubt sei mit der Folge, daß die auf diesem Gebiet erteilte Ausnahmebewilligung nur eine einfache Erlaubnis von einem sog. "präventiven Verbot mit £r-laubniovorbehalt" sei» Wenn die Revision immer wieder darauf abstellen will, ob die 'Ware nach der Raffination "schädlich" oder dergleichen sei, so genügt es darauf hinzuweisen, daß schon nach der den Zusätze-Verordnungen zugrundeliegenden Vorschrift des § 21 Abs. 3 FleischbeschGee (vgl« auch die Amtliche Begründung zu § 1 Ata, 2 der Zusätze-VO vom 18.Dezember 1959 i.d.F. vom 12. April 1961 - BGBl 1959 und 1961 I S. 725 ur.d 423 - abgedruckt bei Kloesel-Sperlich-Bergner Fremdstoff-Vororänungen 2. Aufl. 1961 S. 150) auch solche Behandlungsverfahren von Fleisch und Fetten'grundsätzlich verboten sind, die geeignet sind, eine "minderwertige Beschaffenheit der Ware su verdecken", ohne daß es also auf eine "Gesundheitesciiadlichkeit" ankommt,
Ist somit die rechtliche Wertung der Ausnahmebewilligung nach der Zusätze-Verordnung durch das Gberlandesgericht bedenkenfrei, dann gilt der Grundsatz, daß dieser früher als generell "frei widerruflich" angesehene begünsti^ndeD^ nach der heute herrschenden Ansicht, der sich der Senat anschließt (vgl.auch BGE in ArchöR 3d. 78, S. 104), zwar nach freiem,-aber pflichtgemäßem Ermessen, also nicht willkürlich oder nach "freiem Belieben" widerrufen werden kann, und daß auch der Widerruf einer solchen echten Ausnahmebewilligung grundsätzlich ein sachliches oder sachgebotenes Motiv voraus-setzt (vgl. BGH aaO, Huber ctaO, Forsthoff aaO).
Ein solch sachgerechtes Motiv hat <3as Berufungsgericht mit überzeugenden Gründen in dem von dem für
seinen Widerruf angeführten Grund gesehen, daß Ende 194-9 ein ernährungswirtschaftliches Bedürfnis für eine solche Ausnahrnebewilligung oder deren weitere Belassung weggefallen sei«. Hierbei ist entgegen der Meinung der Revision der Klägerin nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht den Zweck der Zusütze-Verordnungen von 1934 und 1940 nicht aus der Gesetzeslage, wie sie schon in den Jahren 1934 und 1940 bestand, und aus der schon damals objektiv bestehenden allgemeinen Anschauung entnommen habe. Soweit das Oberlandes-gericht seiner Würdigung die allgemeine Situation auf dem ernährungswirtschaftlichen Sektor "in den Vorkriegs fahren" zugrundelegt, ist nicht einzusehen, weshalb es sich hierbei auf das Jahr 193? beschränkt haben sollte, wie die Revision behauptet. Einerseits hat der Vorderrichter in seinen ür-teilsgründen (Bü 3. 10) ausdrücklich ausgeführt, daß auch schon 1935 der Reichsinnenrainister ein Bedürfnis bejaht habe, zur Sicherung der Volksernährung eine Ausnahmebewilligung zur Raffination von tierischen Retten in einem sonst grundsätzlich verbotenen Verfahren zu erteilen. Andererseits brauchte das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin nicht noch einen Sachverständigen darüber zu hören, daß auch schon 1935 die nationalsozialistische Regierung die Ernährung deß deutschen Volkes nach Möglichkeit vom Ausland unabhängig machen wollte. Dafür spricht schon ein allgemeiner Erfahrungosütz. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht für Ende 1949 eine auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft demgegenüber grundsätzlich veränderte Gituation festgestellt und jedenfalls ein allgemeines Bedürfnis für eine Raffination von Retten, wie sie die Klägerin durchführen wollte, verneint hat. Auch hierzu bedurfte.es
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deshalb nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, was die Revision der Klägerin ebenfalls vermißte
Mit Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang auogeführt, daß für die Präge, ob 1949 ein Bedürfnis bestand, die das Weiterbestehen der Ausnahmebewilligung rechtfertigte oder sogar gebot, nicht darauf abzustellen ist, ob im gegebenen Binzelfall, wie s.B. wegen der Schmalz-mengen der Berlin-Reserve oder der Absichten und Maßnahmen der Einfuhr- und Vorratsstelle, ein rein wirtschaftliches, finanzielles Bedürfnis für eine Raffination bejaht werden konnte? sondern daß insoweit das Bestehen oder Richtbestehen eines allgemeinen ernährungswirtschaftlichen Bedürfnisses maßgeblich ist. Die Notwendigkeit der Lagerung großer Pett-ssengen durch die Einfuhr- und Vorratsstelle mit Rücksicht auf die besondere Situation Berlins ergab keineswegs, wie die Revision der Klägerin immer wieder- hervorhebt, ein allgemeines Bedürfnis für die Wiederherstellung dieses genuß-untauglich gewordenen Schmalzes für die menschliche Ernährung durch Behandlung mit Chemikalien. Eine Vorratshaltung der öffentlichen Hand bringt nämlich notwendigerweise auch Risiken mit sich, die von der Allgemeinheit getragen werden müssen, abgesehen davon, daß die Verwertung solcher genußuntauglicher rette auch für technische Zwecke möglich ist, wie dies auch hier später dann geschehen ist.
Entgegen den Ausführungen der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner die Tatsache, daß der Lah^^-durch Erlaß vom 25. Mai 1954 die bisherige Raffination der Klägerin auf Grund der früheren Ausnahmebev/illigung einstweilen nicht beanstandet hat, ausführlich in seiner V/ürdigung behandelt (BIT S. 12) und bedenkenfrei das Urteil des Strafsenats des Oberlandesgericht3 vom 9» April 1954 als Grund und Anlaß zu diesem Erlaß angesehen. Unter diesen
Umständen .brauchte der Berufungsrichter sich im Zusammenhang mit der Prüfung der Bedürfnisfrage - ohne damit gegen § 286 ZPO zu verstoßen, wie die Klägerin meint - nicht noch mit den gegenüber 1949 sogar noch gebesserten Lebensver-haltnisoen im Jahre 1954 zu befassen oder damit, ob und gegebenenfalls warum nicht der landesm.inis.ter den nach Ansicht des Strafsenats des Cberlgndesgerichts zuständigen
eingeschaltet hat., worauf die Revision der Klägerin abheben will, zu demal der ” wie sich
aus dem Inhalt der vorgetragenen Akten des Verwaltungsrechtsstreits ergibt - sich nach wie vor für zuständig hielt und ihm die Richtigkeit dieser seiner Ansicht von allen Verwaltungsgerichten, zuletzt auch vom Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden ist«
Es ist schließlich unerfindlich, wieso in dem etwaigen generellen Widerruf aller in den Jahren 1955 bis 1957 nach £ 1 Zusätze-VG erteilten Auanahmebewilligungen durch den
eine Amtspflichtverletzung liegen soll, wie die Revision der Klägerin meint. Gerade wenn man von der zutreffenden Auffassung ausgeht, daß die Frage eines allgemeinen Bedürfnisses auf dem ernährungswirtschäftlicben Gebiet entscheidend für die Erteilung und den Widerruf einer AusnahmeBewilligung.nach § 1 2usätze-V0 war und ist, so kann darin, daß bei der Ende 1949 bedenkenfrei festgestellten Verneinung eines solchen Bedürfnisses etwa ein genereller Widerruf erfolgt ist, wie die Revision behauptet, niemals eine Amtspflichtverletzung gesehen werden. Wenn ein sachgerechter Grund für den allgemeinen Widerruf solcher Ausnahmebewilligungen bestand, so stand nichts im Wege, einen selchen Widerruf auch durch eine Allgemeinverfügung auszusprechen. Der würde im übrigen, die Be-
hauptungen der Revision der Klägerin als richtig unterstellt,
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durch seine Allgemeinverfüjung nur das im Vorgriff getan haben, was schließlich der Bundesgesetzgeber durch § 2 der Zusätze-VO vom 18. Dezember 1959 id? vom 12. ilai 1961 (BGBl I 1959, 725 und 1961, 425) ausdrücklich durch eine Horn ausgesprochen hat, daß nämlich solche Ausnahmebe-willigungen nach der Zusätze-Verordnung, soweit sie bisher noch fortgalten, erlöschen.
Nach alledem war der am 10. Oktober 1949 erfolgte T/iderruf der der Klägerin nach der Zusätze-Verordnung erteilten Au snahmebew ill igung, soweit er mit einem mangelnden ernährungswirtschaftlichen Bedürfnis begründet ist, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht ermessens-mißbräuchlich, sondern sachgemäß, so daß insoweit schon objektiv eine Amtspflichtverletzung des lanflHMMMl verneint werden muß.
2.) Bas Oberlandesgericht prüft sodann in Anlehnung an bestimmte von der Verwaltungsrechtslehre entwickelten Grundsätze im besonderen, ob der Widerruf etwa deshalb rechtswidrig und damit unzulässig war, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag zur wirtschaftlichen Auswertung.der Ausnahmebewilligung erhebliche Aufwendungen, insbesondere für die Errichtung von betrieblichen Gebäuden und maschinellen Anlagen, gemacht habe. Auch diese Frage verneint das Berufungsgericht und führt hierzu aus:
Die gekennzeichnete besondere rechtliche Art der der Klägerin erteilten Auenahmebewilligung habe ihr einen An- ‘ spruch oder ein "subjjektives liecht" (insbesondere auf Fortbestand der Ausnahraebewilligung) nicht gewährt, mithin keine Rechtsposition, die einen Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen hätte. Auch der weitere Ausschließungsgrund des "Inswerksetzen" liege nicht vor. Unter diesen Begriff fielen nicht vorbereitende Handlungen planender Art, ins-
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besondere vorbereitende Aufwendungen. Die Klägerin habe insoweit aber selbst vorgetragen, daß sie ihre Raffination nach dem Kriege stillgelogt und von der Ausnahmegenehrai-gung bis au deren Widerruf 1949 keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Unter diesen Umständen sei nur zu entscheiden, ob die behauptete (Tatsache, daß die Klägerin - im wesentlichen schon 1934 und 1935 - Baulichkeiten errichtet sowie Spezialanlagen und -einrichtungen beschafft und installiert habe, ausreiche, um eine Unwiderruflichkeit der Ausnahme-bewilligung zu begründen. Das sei zu verneinen. Eine Raffination, wie die von der Klägerin betriebene, könne in jedem Fall nur erfolgen, wenn die entsprechenden Baulichkeiten und Anlagen vorhanden seien. Die Auffassung der Klägerin würde daher dazu führen, daß jede Ausnahme-bewiTilgung nach der Zusätze-Verordnung praktisch für immer unwiderruflich werde, sobald erst einmal die zur Ausnutzung der Ausnahmebewilligung erforderlichen Aufwendungen gemaöht worden seien. Das sei jedoch mit dem Wesen einer echten Ausnahmebewilligung, die ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs ("ohne Entschädigung") erteilt werde,nicht zu vereinbaren. Der Begünstigte, der ein ausnahmsweise und widerruflich gestattetes Raffinationsverfahren betreibe, gehe bewußt ein wirtschaftliches Risiko ein, und in seiner Hand liege es, dieses Risiko gegen die Verd.ienstraöglichkeiten abzuschätzen und danach seine Entscheidungen zu treffen. Baue er in einem solchen Fall einen großen Raffinationsbe'trieb mit erheblichen Kosten auf, so tue er dies auf sein eigenes kaufmännisches Risiko. Jedenfalls könne er nicht durch ein solches Vorgehen die Verwaltung gegen deren erklärtem Vollen binden und die ausdrücklich nur widerruflich erteilte Ausnahmebewilligung für alle Zukunft unwiderruflich
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machen. Datei könne offen bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn die Ausnahmebewilligung trotz großer Aufwendungen der Klägerin schon nach kurzer Zeit widerrufen worden wäre.
Die Klägerin habe nämlich von 1935 bis 1945, jedenfalls bis 1944, die Ausnahmegenehmigung unter für sie günstigen Bedingungen ausnutzen und entsprechende Gewinne erzielen können. Deshalb habe sich der Land e stain is ter vor der Erklärung des “Widerrufs auch nicht, wie die Klägerin meine, über den Umfang der von der Klägerin getätigten Aufwendungen vergewissern müssen.
Aus alledem schließt das Berufungsgerichf, daß der LanflHH^Hfe die der Klägerin erteilte Ausnähmebev/illigung rechtmäßig, insbesondere nicht unter Mißbrauch seines Ermessens, widerrufen habe, so daß die Voraussetzungen sowohl für eine Amtshaftung als auch für eine Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs, etwa wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeüfcten Gewerbebetrieb, entfielen.
d) Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese zu c wiedergegebenen Meinung des Berufungsgerichts, soweit die Klägerin in dem Widerruf der Ausnahmegehehmigung tröt2 der zu ihrer Ausnutzung gemachten Aufwendungen und in der behaupteten mangelnden Unterrichtung des Lan^flHHHMfc über den Umfang dieser Aufwendungen Amtspflichtverletzungen sehen will und einen Amtohaftungssnspruch zur Entscheidung gestellt hat, erledigen sich schon dadurch, daß das Gber-landesgericht in seiner eingehenden und sorgfältigen Begründung, ohne dabei die Rechtslage etwa grundsätzlich zu verkennen oder seine Rechtsauffcssung auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung zu bilden, das Verhalten des insoweit ausdrücklich als objektiv
rechtund pflichtaä:3ig gebilligt hat. Da die. aufgeworfene
Frage als eine rechtlich schwierige anzusehen ist, die - soweit ersichtlich - gerade im Zusammenhang mit einer Ausnahmegenehmigung nach der Zusütze-Veroranung und den für sie in Betracht kommenden Besonderheiten höchstrich.ter-lich noch nicht geklärt ist, entfällt in dieser Beziehung ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin in federn Falle schon mangels Verschuldens (vgl. BGB RGRK aaO, § 839 Anm. 48).
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Grundsatz, daß ein Widerruf eines fehlerfreien begünstigenden Ver-waltungsaktes nach Gebrauchmachen von der Ausnahmebewilligung unter Aufwendung von wirtschaftlichen, finanziellen Mitteln unter Umständen nicht zulässig ist, für den Widerruf von Ausnahmegenehmigungen nach der Zusätze-Verordnung überhaupt gilt, wenn für den Widerruf ein - wie hier -sachliches öffentliches Interesse vorliegt. Dabei sei lediglich beiläufig bemerkt, daß die umfangreiche Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bauerlaubnis und deren etwaigen Widerruf•nicht einschlägig ist, da es sich, hierbei um einen 30g. gebundenen Verwaltungsakt handelt, der für Auonahmegenehmigungen nach der Zusä'tzeverordnung nicht in Betracht kommt.
Unverständlich ist, daß - wie die Revision der Klägerin weiter ausführt - schon in der Nichtzahlung einer Enteignungsentschädigung durch das beklagte 1^^ eine “zusätzliche Amtspflicht Verletzung“ liegen soll, da der Streit der
Parteien in diesem Prozeß gerade auch darum geht, ob der Klägerin überhaupt ein Enteignungsentschädigungsanspruch zusteht, den übrigens schon das Landgericht als Kollegialgericht verneint hat. Abgesehen hiervon bedeutet dieses Vorbringen der Revision der Klägerin die in der Revisionsinstanz unzulässige Einführung eines neuen Klagegrundes.
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Hiernach ist der Klageansprueh aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht begründet.
II,
(Entschädigungsanspruch nach Entelgnungsgrundsätzen)
1.) Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen» dem Umfang nach auf den Zeitraum vom 10. Oktober 1949 bis 1. April 1952 beschränkten Enteignüngsentschädigungsanspruch su, und zwar in Form des Verdienstausfalls der Klägerin aus einer Raffination mittels .Natronlauge und Wasserdampf für die genannte Zeitspanno. Zu diesem Ergebnis kommt es auf Grund folgender Erwägungens
Auch Rechtsstellungen und Vörteile, die dem Einzelnen durch die öffentliche Hand nur vorläufig oder auf Widerruf gewährt 'worden seien, könnten für den Berechtigten einen Vermögenswert darstellen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30, Mai i960 - III ZS 97/59 -in EM Art. 14 Cf GG Nr. 17 (Sprengstofflgger-Srlaubnis) im einzelnen dargelegt habe. Eine Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Sechtsgrundsätze. führe hier dazu» den Widerruf der Ausnahmegenehnigung (ausgehend von seiner Rechtmäßigkeit) als enteignenden Eingriff in. den Gewerbebetrieb der Klägerin zu werten.. Die der Klägerin auf Widerruf erteilte Ausnahmegenehmigung habe für sie einen Vorteil dargestellt, weil ihr durch das behördlich genehmigte Verfahren in ihrem Betrieb eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnet worden sei. Allerdings habe der im Jahre 1949 erfolgte »»iderruf nicht zur Stillegung des Betriebes als solchem geführt, zu demal die Klägerin nach ihrer eigenen Sachdarstellung trotz Unterlassene des Raffinationsverfahrens
nit Natronlauge und Wasserdampf mit Rücksicht auf den er- . klärten Widerruf in den Jahren 1949 und 1950 allein aus (anderen) Lohnaufträgen etwa 526 000 BM Einnahmen erzielt habe» mithin trotz des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung in der Lago gewesen sei, ihren gewerblichen Betrieb als solchen aufrecht zu erhalten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei die Stillegung des Betriebes vielmehr erst durch die am 1. April 1952 erfolgte Beschlagnahme (des ihr gelieferten Schmalzes aus der Berlin-Reserve) eingetreten.
Biese Beschlagnahme und damit auch die Stillegung des Betriebes habe aber die Klägerin selbst dadurch verschuldet, daß sie nach Erteilung des Raffinationsauftrages der Einfuhr- und Vorratsstelle im Januar 1952 trotz des rechtmäßigen Widerrufs der ihr früher erteilten Ausnahmebewilligung und entgegen den eindeutigen Bedingungen der ihr am 7.Juli 1950 durch den Landl^HHB) erteilten neuen Erlaubnis die Raffination des Schmalzes wieder mit Natronlauge und Wasserdampf durchgeführt habe. Insoweit müsse die Klägerin die Folgen ihres Verhaltens, also insbesondere die später mit Verlusten verbundene Veräußerung ihrer Grundstücke, Anlagen und Ma- ■ schinen im Zuge des Vergleichsverfahrens selbst tragen, so daß in dieser Beziehung ihr auch ein Entschädigungsanspruch nicht zuctehe.
Jedoch sei der Wert, des Betriebes der Klägerin auf andere Weise (infolge des Widerrufs) dadurch fühlbar beeinträchtigt worden, daß sie in der Zeit vom 10. Oktober 1949 bis 1. April 1952 das für sie betrieblich wesentliche Raffinationsverfahren mit Natronlauge und Wasserdampf nicht gewinnbringend habe anwenden dürfen. Dieses Verfahren habe aber für ihren Betrieb nach den im Enteignungsrecht zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine erhebliche Rolle gespielt, wie sich schon aus der Menge des ihr von der Einfuhr-und Vorratsstelle zur Raffination bereits zugsleiteten
Schmalzes (6CQ to) ergebe« In welcher Menge aus diesem Schmalz (Rohware) ein verkehrsfähiges Endprodukt habe hergestellt werden können, lasse sich zwar heute mit ausreichender Sicherheit nicht mehr feststellen. Auf Grund-der durchgofährten Bev/ei sauf nähme, die insoweit ein unterschiedliches üntercuchungsergebnis mit. Rücksicht auf die offenbar nicht gleichmäßige Güte und Beschaffenheit des Endproduktes gezeigt habe, sei aber diese Menge auf die Hälfte des Rohproduktes zu schätzen. Damit stehe fest, daß die Klägerin durch den Widerruf der Ausnahmegenekoigung auf ;jeäen Fall einen nicht unbedeutenden Verdienstausfall erlitten habe. Wie hoch sich dieser zu entschädigende Rein-verdienstausfall aus einer Raffination mit Natronlauge und Waoserdampf (abzüglich des durch die unrechtmäßige Ausübung dieses Verfahrens tatsächlich erzielten Gewinns) belaufen und ob etwa die Klägerin weitere Verdiensteinbußen dadurch erlitten habe, daß sie Aufträge privater Kunden zur Lohnraffination in diesem Verfahren infolge des Widerrufs nicht mehr habe ausfUhren dürfen, bedürfe der weiteren tatsächlichen Aufklärung.
Der Zubilligung einer Enteignungsentschädigung stehe auch nicht die Regelung des § 1 Zusätze-VO entgegen, nach der die jederzeitige Rücknahme der Ausnahinebewilligung "ohne Entschädigung" vorgesehen gewesen sei. Denn der Widerruf sei erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ausgesprochen worden, und soweit die vofkcnstitutionelle Zusätze-Verordnung einen Eingriff "ohne Entschädigung" zulasse, sei diese Bestimmung v/egen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig.
2.) Diese Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Klägerin ein Enteignungsentschädigungsanspruch in einem bestimmten Umfang zusteho, wird von beiden Parteien mit ihren Revisionen angegriffen.
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Eie Revision der Klägerin wendet sich insbesondere dagegen, daß der dem Grunde nach zugebilligte Rnteignungs-entschädigungsanspruch auf einen Verdienstausfall aus dem Verbot des Raffinationsverfahrens mit Natronlauge und Wasser-danpf auf den Zeitraum vom 10. Oktober 1949 bis 1.April 1952 beschränkt sei. 2a o Berufungsgericht habe insoweit verkannt, daß der Widerruf der AUsnahmegenehniigung den Zusammenbruch deo Unternehmens herbeigefuhrt hätte und auch habe herbei-fllhren müssen; in dieser Beziehung erhebt die Revision auch mehrere Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO.
Eie Revision des beklagten bekämpft demgegenüber
vor allem die Auffassungen des Berufungsgerichts, der Widerruf der Ausnahmegenehmigung habe in eine Vermögenswerte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, der Art. 14 GG gewähre hier der Klägerin unmittelbar einen Entschädigungsanspruch, und die Entschädigung bemesse sieh nach dem Ver-dienntausfall der Klägerin.
3«) Auch für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der. Klägerin ein Enteighungsentschädigungsanspruch nach EnteignungsgrundSätzen zusteht, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Widerruf der der Klägei'in nach der ZuoHtse-Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigung mit Rücksicht auf ihre im Blick auf das durch diese Genehmigung erlaubte besondere Raffinationoverfahren mit Natronlauge und Wasserdampf gemachten betrieblichen Aufwendungen oder auf das Gebrauchmachen von der Ausnahmegenehmigung ("Inowerksetzen'1) rechtswidrig oder rechtmäßig war. Denn im ersteren Pall ergäbe sich - ein Eingriff in Vermögenswerte Rechte, der für beide, Fälle Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs iot, unterstellt - ein Entschädigungsanspruch aus dem Gedanken des enteignungsgleichen Eingriffs, während.im zweiten Fall sich dieser Anspruch aus einer recht-
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mäiBigen Enteignung herleiten würde. Die Bemessung der Entschädigung nach EnteignungBgrundeätzen wurde, da - wie dargelegt - eine Amtshaftung des beklagten entfällt,
ebenfalls in gleicher Weise und Hohe zu erfolgen haben. Für die gestellte Frage ist somit allein entscheidend, ob in dem Widerruf ein nach Enteignungsgrundsätsen zu. wertender Eingriff in Vermögenswerte Rechte oder in eine Vermögenswerte Reehtsposition der Klägerin liegt. Pas ist aber zu verneinen.
Zwar hat der erkennende Senat in seinem vom Berufungs-r gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten. Urteil in LH Art. 14 Cf GG Hr. 17 die Auffassung vertreten, daß die Einschränkung einer widerruflich erteilten Sprengstofflager-Erlaubnis fUr den betroffenen Gewerbetreibenden ausnahmsweise dann einen enteignenden Eingriff bedeuten könne, wenn dadurch zugleich in die durch die Erlaubnis geschaffene besondere Struktur oder Betriebsart des Gewerbes eingegriffen werde, insbesondere wenn dadurch der Betrieb stillgelegt wird oder zu demindest umgestellt werden muß oder verhindert wird, daß die fUr das betreffende Gewerbe wesentliche Herstellung bestimmter Erzeugnisse fortgeführt wird. Auch in dem Urteil des Senats in 3GHZ 25, 266 (technischer Überwachungsverein) ist entscheidend mit darauf abgestellt worden, ob durch die Zurücknahme einer übertragenen Befugnis in die Struktur eines Betriebes.eingegriffen worden ist. Ferner,ist in einem früheren Urteil des Senats vom 1. April 1957 III ZR 229/55 S. 12 (zitiert bei Kroner, Die Eigentumsgarantie usw. S. 43) EUsgeführt, daß die Untersagung oder Verhinderung einer bestimmten unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Widerrufs bisher erlaubten gewerblichen Betätigung einen Eingriff in das Eigentum darotellen könne, jedoch mit dem Hinweis, daß die von einer Erlaubnis abhängige und unter widerrufsVorbehalt stehende gewerbliche Betätigung (damals: Herstellung eines
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Süßstoff haltiger. Produktes)' jedenfalls dann oder nur so lange ein schutzwürdiges Objekt sei, wenn oder bis ein Widerruf nicht erfolgt sei. für .die
Eie hier/rechtliche Beurteilung, ob eine Vermögenswerte Rechtsposition der Klägerin vorliegt, entscheidenden Besonderheiten sind folgende:
Eie der Klägerin erteilte Ausnahmegenehmigung von einem grundsätzlichen und allgemeinen Verbot stand nicht nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, sondern zur Zeit der Erteilung der Genehmigung auch unter dem ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt, daß ein solcher widerruf :,ohne Entschädigung” erfolgen konnte. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts durchaus zutreffend, daß diese Horm der Zusätze-Yerordnung mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ihre Geltung insofern verloren hat, als mit dieser Bestimmung allein ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht verneint werden kann. Dennoch kann dieser • besondere Umstand für die hier allein zu entscheidende Frage,.ob die der Klägerin seinerzeit erteilte Auenahmege-nohmigung zur Raffination von Fetten mit Natronlauge und V/asserdampf geeignet warein .schutzwürdiges Objekt im Sinne des Eigentumsrechts zugunsten der Klägerin zu begründen, mit herangezogen oder verwertet werden, jedenfalls nicht völlig außer Betracht bleiben. Hach den unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird weiterhin nach Herkommen und allgemeiner Anschauung, und zwar auch schon ;;ur Zeit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung, diese von der Klägerin vorgenommene Art der 11 Verbesserung” oder chemischen Behandlung von genußuntauglichen Fetten zu dem Zwecke der Herstellung ihrer Genußfähigkeit für die menschliche Ernährung als unnatürlich empfunden und ist demgemäß grundsätzlich verboten. Vor allem aber waren diese Ausnahme-
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Genehmigungen zweck- und zeitbedingt, also ihrem Y<esen nach grundsätzlich lediglich vorübergehend gedacht insofern, als sie damals in Übereinstimmung mit der» allgemeinen .politischen Sielen der nationalsozialistischen Regierung und mit Rücksicht auf die besondere allgemeine ernährungswirtschaftliche und -politische Situation mir der Sicherung der (seinerzeit gefährdeten) Volksernährung dienen sollten» Unter diesen Umständen konnte und durfte bei der im Snt-eignungsrecht grundsätzlich anzuwendenden vernünftigen ■ wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Klägerin jedenfalls nicht auf die zeitlich unbegrenzte oder unter Umständen mehrere Jahrzehnte währende Fortdauer der Ausnahraegenehmi-gung vertrauen» Vielmehr mußte die Klägerin selbst sich darüber klar sein, daß sie mit einer solchen Ausnahmegenehmigung nur eine "situationsbedingte Rectatsposition" erlangte, . nämlich abhängig von den allgemeinen ernährung3-wirtschaft-lichen und.-politischen Verhältnissen, die zwar seinerzeit zur Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen führten oder sogar solche Genehmigungen notwendig machten, die sich jedoch in der Zukunft grundlegend ändern konnten. Solche jedenfalls möglichen Änderungen der der Erteilung von Aus-nahmegenehaigungen nach der Zusätze-Verordnung zugrundeliegenden Verhältnisse mußte deshalb auch die Klägerin in ihre Überlegungen einfceziehen. Gerade für die Frage, ob ein sehutzwürdigeei vermögensv^ertes Recht der Klägerin mit der Ausnahmegenehmigung begründet worden ist, gilt daher auch dos vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang Ausgeführte: Der Begünstigte, der ein grundsätzlich verbotenes und nur ausnahmsweise und von vornherein ("ohne Entschädigung") widerruflich gestattetes, besonderes Raffinationsverfahren betreibt, geht bewußt ein wirtschaftliches Risiko ein, und in seiner Hand liegt es, dieses Risiko gegen die Verdienstmöglichkeiten abzuschätzen und
danach seine Entscheidungen zu treffen; baut der Begünstigte in einem solchen Falle einen großen Raffinationabetrieb mit erheblichen Kosten auf, so tut er dies grundsätzlich auf sein- eigenes kaufmännisches Risiko. Jlach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin auch eine verhältnismäßig sehr.lange Zeit tatsächlich und mit Gewinn von dieser Aus-iinhmegenehnigung Gebrauch gemacht, so daß der Frage nicht nachgegangen zu werden braucht, ob eine andere Beurteilung am Platze wäre, wenn eine solche Ausnahmegenehraigung nach erheblichen Investitionen und Aufwendungen des Erlaubnisempfängers sofort oder Jedenfalls alsbald widerrufen worden wäre. Es kommt weiter hinzu, daß die Klägerin unstreitig zur Zeit des Widerrufs im Jahre 1949 tatsächlich schon seit Jahren die Raffination in der ihr erlaubten Weise und auch noch in den folgenden Jahren jedenfalls eine geraume Zeit nicht betrieben hat.
Schließlich kanr» fiir die Beurteilung der aufgeworfenen Frage nicht außer acht gelassen werden, daß die Raffination von Fetten mit.Natronlauge und Wasserdampf nur ein, wenn auch wesentlicher Teil oder Zweig des Gesamtbetriebes der Klägerin war, und der Widerruf der Ausnahmegenehmigung nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zur Stillegung des Gesamtbetriebes geführt hat, sondern daß die später erfolgte Stillegung auf andere, von der Klägerin selbst zu vertretende Ursachen surüekzuführen ist. Was die Revision der Klägerin hiergegen an Rügen vorbringt, ist nicht geeignet, diese tatrichterlicheh Feststellungen als verfahrenswidrig zu-standegekommen anzusehen. Denn das Berufungsgericht hat seine Feststellungen in zulässiger und ausreichender Weise aus dem eigenen Vortrag der Klägerin entnommen, und die von ihr angebotenen Bevjeise, deren Übergehen die Revision der Klägerin riigt, betrafen letztlich nur Umfang und Höhender
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Investitionen der Klägerin für die ihr erlaubte Raffination, deren Wert für den Gesanstbetrieb oder deren Anteil daran sowie den Verkehrswert der Raffinationsanlagen. Soweit aber das Oberlandesgericht angenommen hat, die durch die Beschlagnahme am 1. April 1952 verursachte Stillegung des Gesamtbetriebes habe die Klägerin selbst zu vertreten und zu verantworten, so daß insoweit ein Entschädigungsanspruch nicht bestehe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (EGKZ 24, 100), wonach der Widerruf einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis beim Verstoß des Er-laucnioeopfängers gegen eine mit der Erlaubnis verbundene Auflage oder Bedingung, wie sie ähnlich in der Genehmigung des vom 7. Juli 1930 enthalten war und
gegen die die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt verstoßen hatte, einen Entschädigungsanspruch nicht auslöst.
Es ist deshalb durch den Widerruf der Ausnahmegenehmigung auch nicht etwa der-Weaenskern des Eigentums, sofern man darunter den Gewerbebetrieb der Klägerin als Ganzes ansieht, angetastet worden (Art. 14, 19 Abs« 2 GG)«
Darauf, ob die Klägerin durch die Ausnahmegenehraigung zusätzliche '*Verdienstmöglichkeiten'< und damit wirtschaftliche Vorteile erworben hatte, worauf das Berufungsgericht entscheidend abgestelit hat, kommt es hier nicht allein an. Vielmehr müssen für die Entscheidung der aufgeworfenen Präge- die gesamten umstände des Palles berücksichtigt werden« Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten, hier vorliegenden besonderen Verhältnisse kann aber die der Klägerin durch die xiusnahmegenehmigung erteilte Sondererlaubnis, in ihrem Gewerbebetrieb neben anderen Verfahren auch die Raffination mit Natronlauge und Wasserdampf zu dem Zwecke der Wiederherstellung der Genußfähigkeit von Petten für die menschliche Ernährung durchzuführen, jedenfalls im Jahre 1949 nach der in Etttcignungsrecht ansuwendenden wirtschaftlichen Betrachtung®-
weise nicht (mehr) als ein im Sinne des Enteignungsrechts t^Juitzwürdiges Vermogensobjekt angesehen werden. Vielmehr ist mit dem Widerruf der Ausnahraegenehmigung der Klägerin nichts "genommen" worden, auf dessen Fortbestehen sie nach der geltenden Rechtsordnung einen "Anspruch" hatte oder auch nur vertrauen konnte und durfte. Nach alledem ist der Klageanspruch auch nicht nach Enteignungsgrundsätzen begründet.
Ras führt dazu, daß unter Zurückweisung der Revision der Klägerin auf die Revision des beklagten unter teilweiser
Aufhebung des Berufungsurteils das die Klage im vollen Umfang abweisende .landgerichtliche Urteil wieder herzustellen ist.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin in Anwendung der $§ 91, 97 ZPO zur last.
Dr. Pagendarm Dr. Kreft Ir. Beyer
Dr. Hußla Dr. Seinhardt