gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III. April 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen eines Betrages von 12.629,81 DM nebst Zinsen abgewiesen hat, den die Klägerin als Schadensersatz verlangt wegen schuld hafter Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Berliner Justiz im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung einer Gebrochlichkeits-pflegschaft von Mai 1950 bis September 1952» Juli 1952 hob das Oberverwaltun^sgericht Berlin die Einweisungs-Verfügung jedoch rückwirkend mit Wirkung vom 4.August 1951 auf und ordnete die sofortige Freilassung der Klägerin an, weil eine Gemeingefahr von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zweifelsfrei bejaht werden könne» Am 24. Bereits am 9* Mai 1950 hatte das Amtsgericht Schöneberg eine Gebrechlichkeitspflegschaft für die Klägerin eingelei tct.und den damals 71jährigen Rentner Hugo G^^^ zu dem Pfleger für die Wahrnehmung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin sowie zur Bestimmung ihres Aufenthaltsortes bestellt. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten0 Es hält sich aus Rechtsgründen zur Leistung nicht für verpflichtet und meint weiter, das Vorgehen ihrer Bediensteten habe den Schaden nicht verursacht, sei rechtmäßig sowie pflichtgemäß gewesen, mindestens fehle ein Verschulden* Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung nur von 780,- DM nebst 4 Zinsen seit dem 20. nach beschränkter Beiordnung eines llotanwalts nur auf die oben erwähnten Ansprüche zu 1 c und d besieht; der Antrag der Revision geht dahin, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteilo das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 11.097,24 DM wegen Verlustes ihrer Habe und 1.532,57 DM weitere Prozeßkoeten zu zahlen, beides nebst Zinsen. persönlichen Eindruck, den sie auf den Vormundschafts-richter gemacht hatte, zwar eine Querulantin sei und lästig falle, sonst aber nicht auffällig geworden und imstande sei, ihre Angelegenheiten auch ohne Hilfe eines Pflegers zu regelno Das Amtsgericht ordnete zwar im Juni I960 erneut eine Gebrechlichkeitspflegschaft über die Klägerin an, aber auf deren eigenen Antrag, damit endlich dem Rechtsstreit Portgang gegeben werden konnte«. Im Februar 1962 hob das Amtsgericht diese Pflegschaft wieder auf, ohne einen Anlaß zu sehen, etwa wegen einer Geisteskrankheit der Klägerin ein Entmündigungsverfahren einzuleiteno Die Klägerin ist sonst, außerhalb dieses Rechtsstreits und der damit zusammenhängenden Vorfälle, nicht aufgefallen. Die Klägerin ist im Sommer 1956 aus dieser Tätigkeit wieder ausgeschieden, und zwar nach ihrer Angabe wegen eines Unfalls auf eigenen Wunsch; sie lebt seit dieser Zeit von einer Rente und den Einnahmen aus freiberuflicher Dolmetschertätigkeit. Der Inhalt der verschiedenen Gutachten sowie Form und Inhalt der zahlreichen Eingaben der Klägerin auch in diesem Rechtsstreit lassen für den Senat keinen Zweifel daran, daß die Klägerin krankhaft veranlagt ist: sie wird von der Vorstellung beherrscht, daß ihr in den in diesem Rechtsstreit behandelten Vorgängen nur Unrecht geschehen sei; sie reagiert auf jede wirkliche oder vermeintlich unrichtige Maßnahme empfindlich und oft maßlos. Er sieht auch nach Würdigung des gesamten Materials keinen Anlaß, ein erneutes Gutachten über den Geisteszustand der Klägerin einzuholen, zu demal die Revision nur zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt, das jederzeit die Frage erneut aufgreifen kann, falls dort etwa doch Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Klägerin auftauchen sollten. Dadurch sei aber ein Schaden nur teilweise verursacht, denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Vormundschaftsgerichts wäre das Vermögensverzeichnis erst Ende Juni 1950 bei den Akten gewesen und die Rechnungslegung frühestens zu dem Juni 1951 erfolgt; beides hätte nicht die Untreue des Pflegers durch Veräußerung der Habe der Klägerin ver- Juni 1950 teilte die Klägerin dem Vormundschaftsgericht mit, daß der Pfleger sich unter Vortäuschung ihres Einverständnisses die Schlüssel zu ihrer Wohnung habe geben lassen und die gesamte Wohnung nach Bargeld durchsucht habe; das Gericht möge den Pfleger veranlassen, den Wohnungsschlüssel nunmehr ihrem Anwalt auszuhändigen, damit ihre gelegentlich in Berlin weilende Tochter das Zimmer benutzen könne. Juli 1950 teilte die Klägerin erneut dem Amtsgericht mit, der Pfleger habe erklärt, er werde die Wohnung räumen und ihre gesamten Juöbel fortschaffen lassen. Juni 1951 berichtete die Klägerin, die inzwischen Urlaub gehabt hatte, daß der Pfleger ihre Wohnung ausgeräumt und ihre Habe restlos verschleudert habe; auch darauf veranlaßte das Amtsgericht nichts, sondern sandte diese Eingabe den Akten an das Kammergericht nach. des Pflegers zu beaufsichtigen sowie gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiteno Pas Berufungsgericht hat die erwähnten auffallenden Tatsachen überhaupt nicht gewürdigt; es wird das nachzuholen und zu prüfen haben, ob aus den folgenden Erwägungen eine weitergehende Pflichtverletzung der vorraundschaftsgerichtlichen Organe zu bejahen ist. Pabei hat es weiter die schon bisher vom Berufungsgericht bejahten Pflichtverletzungen zu berücksichtigen, daß nämlich weder ein Vermögensverzoichnis angefordert noch dem Pfleger eine Frist zur Rechnungslegung gesetzt war. Hinzu kommt, daß das Vormundschaftsgericht auf Grund von § 38 der zweiten Kriegsmaßnahmeverordnung vom 27o September 1944 (RGBl I 229) den Pfleger schriftlich verpflichtet, ihn also weder persönlich ein-gewieeen, belehrt oder unterrichtet hatte. Juni 1950 das Vormundschaftsgericht nicht zur persönlichen Anhörung der Klägerin und des Pflegers veranlaßte, 30 deutete die auffallende Eingabe des Pflegers vom 15* Juli 1950 darauf hin, daß dieser entgegen seiner Erklärung gerade keine genügende Vorstellung von seinen Pflichten hatte, wenn er als seine Absicht mitteilte, das Mietverhältnis Über die Wohnung der Klägerin zu kundigen und ihre gesamte Habe kurzerhand dem Sozialamt, anscheinend zur Peckung irgendwelcher Kostenforderungen zu überlassen; denn ein scBcher Verdacht konnte sich aus der Bemerkung des Pflegers aufdrängen, er werde alle Sachen der Klägerin, die sonst nichts besitze, vom Sozialamt abholen lassen, da es für die Klägerin der Kostenträger sei. Denn dann muß das Berufungsgericht minder1--ns davon ausgehen, daß der Vormundschaftsrichter bei pflichtgemäßen Verhalten den Pfleger spätestens im Sommer 1950 nachhaltig und eindeutig darüber belehrt hätte, er sei zu einer Veräußerung oder gar Verschleuderung der Habe der Klägerin, insbesondere ohne vorherige Aufnahme eines genauen Bestandsverzeichnisses, niemals befugt, zu demal nach einer Bemerkung des Berufungsgerichts derartige Sachen kostenlos beim Bezirksamt von Berlin verwahrt werden konnten. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß einzelne Pflegschaften oder Vormundschaften, insbesondere unmittelbar nach ihrer Einleitung, ganz erhebliche Mehrarbeit als im Monat drei Stunden verursachen; bei einem schnellen Wechsel kurzfristiger Aufträge dieser Art würden sich gerade diese besonders belastenden Zeiten wiederum häufen, Die Auswertung dieser Zahlen und eine Berücksichtigung der Einzelfälle kann möglicherweise ergeben, daß weit überlastet und keinesfalls zur ordnungsmäßigen Betreuung so vieler Mündel in der Lage war» Dann könnte schon seine Bestellung zu dem Pfleger eine Pflichtverletzung gewesen sein, falls der Vormundschaftsrichter davon wußte oder davon wissen mußte. Weiter wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob das Vormundschaftsgericht nach § 1844 BGB etwa hätte Veranlassung nehmen müssen, den Pfleger die Leistung einer Sicherheit aufzugeben, weil er in auffallend große: Umfang, fast berufsmäßig als Vormund und Pfleger eingesetzt war. 3«) Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, Berlin hafte nicht für die Kosten des Prozesses der Klägerin gegen auf Rechnungslegung. Denn die Klägerin konnte in einem solchen Prozeß versuchen, zunächst von Ersatz zu verlangen, weil das Voraussetzung eines Anspruchs gegen den Justizfiskus ist (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Fehl geht dabei die Erwägung, die hartnäckige Klägerin hätte auf jeden Pall gegen Klage erhoben; denn wenn Glaser seine Pflegschaft ordnungsmäßig durchgeführt und die Habe der Klägerin nicht verschleudert hätte, hätte sie* jedenfalls gegen einen Prozeß mit dem da- maligen Streitwert nicht zu führen brauchen» Es bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Folgerung, daß Berlin für alle Kosten öei Verfahren haftet, die die Klägerin gegen GflBi eingeleitet hat und die eine Wiederbeschaffung der von veruntreuten Habe oder eine Ersatzleistung durch G^HH* betrafen und sachgemäß diesem Ziele dienen konnten. Das sind nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils mindestens die Kosten der Verfahren 13 C 961/52 AG Schöneberg und anscheinend auch 5 0 126/56 IG lerlin. Das Berufungsgericht meint zwar, ein Verfahren habe die Klägerin nicht weiter geführt, weil ihr das Armenrecht wegen ihrer Prozeßunfühigkeit versagt worden sei; deshalb könne sie die Kosten dafür keinesfalls erstattet verlangen. Denn wenn sie ein sachgemäß eingeleitetes Verfahren nur deshalb nicht weitergeführt hat, weil ihr das Armenrecht versagt ist, nachdem Bedenken gegen ihre Prozeßfähigkeit aufgetaucht waren, entfiel nicht ohne weiteres eine Haftung für die bis dahin entstandenen Kosten; denn die Klägerin durfte damit rechnen, daß das Gericht dafür sorgen würde, daß das Vormundschafts-gericht ihr von Amts wegen einen Vormund oder Pfleger beiordnete; dabei durfte das Prozeßgericht das Verfahren rogar in der Zwischenzeit noch weiter betreiben (§ 56 Abs. 2 ZFO). Das angefochtene Urteil muß deshalb auch wegen des Anspruchs auf Erstattung von Prozeßkosten aufgehoben werden, und zwar schon mangels abgrenzbarer Einzelteile in Höhe der ganzen noch streitigen Kosten mit 1.532,57 DM nebst Zinsen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 1848, 839 Fi, B 2162 041 Es kann eine Pflichtverletzung des Vormundschaftts-richters sein, wenn er einem 71jährigen Rentner so viel Vormundschaften und Pflegschaften gleichzeitig überträgt, daß dieser zur sachgemäßen Betreuung aller Kündel nicht in der Lage ist«, BGH Urt.v. 7. Mai 1962 III ZB 158/61 KG Berlin LG Berlin Ill ZR 158/61 Verkündet am 7* Kai 1962 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Edeltraut S SHHHP» Dolmetscherin, B|^pstraße #, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind ljche Verhandlung vom 7. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. April 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen eines Betrages von 12.629,81 DM nebst Zinsen abgewiesen hat, den die Klägerin als Schadensersatz verlangt wegen schuld hafter Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Berliner Justiz im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung einer Gebrochlichkeits-pflegschaft von Mai 1950 bis September 1952» In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverYJiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin wurde auf Grund einer Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin am 1. April 1950 zwangsweise in die Heilanstalt geschafft; als Begründung war angegeben, sie leide an Querulantenwahn, sei geisteskrank und gefährde infolge ihres Zustandes sich und ihre Umgebung, so daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht seien» Die Klägerin wandte sich in verschiedenen Verfahren gegen die Unterbringung. Alle' Klagen und Rechtsbehelfe blieben zunächst erfolglos. Durch Urteil vom 23. Juli 1952 hob das Oberverwaltun^sgericht Berlin die Einweisungs-Verfügung jedoch rückwirkend mit Wirkung vom 4.August 1951 auf und ordnete die sofortige Freilassung der Klägerin an, weil eine Gemeingefahr von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zweifelsfrei bejaht werden könne» Am 24. Juli 1952 wurde die Klägerin daraufhin aus der Heilanstalt entlassen. Bereits am 9* Mai 1950 hatte das Amtsgericht Schöneberg eine Gebrechlichkeitspflegschaft für die Klägerin eingelei tct.und den damals 71jährigen Rentner Hugo G^^^ zu dem Pfleger für die Wahrnehmung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin sowie zur Bestimmung ihres Aufenthaltsortes bestellt. Der Pfleger fertigte kein Vermögensverzeichnis an, kündigte vielmehr das möblierte Zimmer der Klägerin, schaffte angeblich einige Bekleidungsstücke in die Heilanstalt und veräußerte im übrigen die sonstige gesamte Habe der Klägerin. der in den Jahren 1947 bis 1954 in etwa 300 Fällen zu dem Pfleger oder Vormund bestellt v;ar, - 3 i i ,i ■J wurde im Jahre 1957 wegen fortgesetzter Untreue und Unterschlagungen verurteilt, die er in diesen Ämtern begangen hatte» Die Klägerin meint, sie sei niemals geisteskrank gewesen« Sie hält sowohl die Einweisung in die Heilanstalt als auch ihre längere Festhaltung und die Anordnung einer Pflegschaft für rechtswidrig und schuldhaft pflichtwidrig« Außerdem habe das Vormundschaftsgericht einen ungeeigneten Pfleger ausgewählt und diesen Pfleger weder belehrt noch überwacht, so daß er ihr gesamtes Vermögen habe veruntreuen können. Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und Aufopferung Schadensersatz oder Entschädigung vom beklagten Land verlangt und zuletzt dessen Verurteilung dahin beantragt: 1. ) Zahlung von 40.369*79 DM nebst Zinsen, nämlich a) 26.460,- DM Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 30. November 1954, b) 500,- DM aufgewandte Kurkosten, c) 11.097,24 DM Ersatz für die von ver- untreute oder verschleuderte bewegliche Habe (V/ohnungseinrichtung, Garderobe usw. gemäß Anlage zur Klage vom 28. Januar I960), d) 2.312,57 DM aufgewandte Gerichtsund Anwaltskosten für Verfahren im Zusammenhang mit ihrer rechtswidrigen Unterbringung und dem Verlust ihrer Habe; i 2. ) Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für 831 Tage widerrechtlicher Freiheitsberaubung; - * ~ 3*) die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Erstattung aller darüber hinaus aus der widerrechtlichen Festhaltung entstandenen Schäden und 4.) Unterlassung der Behauptung, die Klägerin sei geistes krank, geschäfts- oder prozeßunfähig. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten0 Es hält sich aus Rechtsgründen zur Leistung nicht für verpflichtet und meint weiter, das Vorgehen ihrer Bediensteten habe den Schaden nicht verursacht, sei rechtmäßig sowie pflichtgemäß gewesen, mindestens fehle ein Verschulden* Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfange ab-gewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung nur von 780,- DM nebst 4 Zinsen seit dem 20. Mai I960 für Kosten eines Prozesses gegen die Vermieterin verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen• Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sich nach beschränkter Armenrechtsbewilligung bzw. nach beschränkter Beiordnung eines llotanwalts nur auf die oben erwähnten Ansprüche zu 1 c und d besieht; der Antrag der Revision geht dahin, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteilo das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 11.097,24 DM wegen Verlustes ihrer Habe und 1.532,57 DM weitere Prozeßkoeten zu zahlen, beides nebst Zinsen. Das beklagte Land beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin prozeöun-fähig sei, hilfsweise, die Revision als unbegründet zuriickzuweisen. Entscheidungsgründe: lo Gegen die Prozeßfähigkeit der Klägerin im jetzigen Verfahrensabschnitt hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken» \ Die Frozeßfähigkeit entspricht der Geschäftsfähigkeit .(§ 52 ZPO) .Pr'ozeßunfähig wäre die Klägerin deshalb nach ? 104 Nr. 2 BGB, wenn sie sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der ihre freie Willensbestimmung ausschließt. Bei nur vorüberhender Geschäftsunfähigkeit wäre die Klägerin nicht ordnungsmäßig vertreten, wenn sie die Prozeßvollmacht ihrem Anwalt in einem derartigen Zustand erteilt und später nicht ordnungsmäßig genehmigt hätte. Zwar haben zahlreiche Ärzte in den vergangenen Jahren eine Geisteskrankheit der Klägerin bejaht, doch stammen die letzten bekannt gewordenen begründeten Gutachten aus der Zeit bis Ende 1952. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ordnete deshalb im Jahre 1950 die Gebrechlichkeitspflegschaft an. Nachdem das Obeiverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 23. Juli 1952 eine Gemein-gefährlichkejt der Klägerin verneint hatte, hob das Vormundschaftsgericht am 28. September 1952 die Pflegschaft wieder auf, weil die Klägerin auch nach dem " persönlichen Eindruck, den sie auf den Vormundschafts-richter gemacht hatte, zwar eine Querulantin sei und lästig falle, sonst aber nicht auffällig geworden und imstande sei, ihre Angelegenheiten auch ohne Hilfe eines Pflegers zu regelno Das Amtsgericht ordnete zwar im Juni I960 erneut eine Gebrechlichkeitspflegschaft über die Klägerin an, aber auf deren eigenen Antrag, damit endlich dem Rechtsstreit Portgang gegeben werden konnte«. Im Februar 1962 hob das Amtsgericht diese Pflegschaft wieder auf, ohne einen Anlaß zu sehen, etwa wegen einer Geisteskrankheit der Klägerin ein Entmündigungsverfahren einzuleiteno Die Klägerin ist sonst, außerhalb dieses Rechtsstreits und der damit zusammenhängenden Vorfälle, nicht aufgefallen. Sie ist noch im Jahre 1954- trotz ihres Alters von etwa 60 Jahren beim Ausgleichsamt Zehlendorf als Angestellte eingestellt worden, nachdem ein amtsärztliches Gutachten vom 8. März 1952 sie als einsatzfähig bezeichnet hatte und obwohl es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals in Berlin schwierig war, derartige Stellungen zu erlangen. Die Klägerin ist im Sommer 1956 aus dieser Tätigkeit wieder ausgeschieden, und zwar nach ihrer Angabe wegen eines Unfalls auf eigenen Wunsch; sie lebt seit dieser Zeit von einer Rente und den Einnahmen aus freiberuflicher Dolmetschertätigkeit. Das Berufungsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Klägerin ebenfalls keine Prozeßunfähigkeit angenommen. Prozeßgegner der Klägerin ist das Land Berlin. Es hat aus dem gesamten Bereich seiner Verwaltungen keine neuen Vorgänge mitgeteilt, die außerhalb dieses Prozesses Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Klägerin erwecken könnten. Der Inhalt der verschiedenen Gutachten sowie Form und Inhalt der zahlreichen Eingaben der Klägerin auch in diesem Rechtsstreit lassen für den Senat keinen Zweifel daran, daß die Klägerin krankhaft veranlagt ist: sie wird von der Vorstellung beherrscht, daß ihr in den in diesem Rechtsstreit behandelten Vorgängen nur Unrecht geschehen sei; sie reagiert auf jede wirkliche oder vermeintlich unrichtige Maßnahme empfindlich und oft maßlos. Eine Geschäftsunfähigkeit liegt aber erst vor, wenn der Wille eines Menschen und seine Bestimmbarkeit von krankhaften Störungen so stark beherrscht werden, daß die freie Willensbestimmung dieses Menschen ausgeschlossen ist. Dabei .ist liiör zu Gunsten der Klägerin jedoch zu beachten, daß ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und dem Verhalten des Fflegers 30 ungewöhnlich sind, daß sie auch gesunde Menschen zu heftigen Reaktionen oder Vorwürfen veranlassen könnten. Der Senat schließt sich weiter den vorliegenden Butschten dshin an, daß es s:*ch bei den aüfgetretenen Störungen und Persönlichkeitsveränderungen der Klägerin nur um eine partielle Beschränkung ihrer 7/illensfreiheit handelt (vgl. BGHZ 18, 187). Diese Teilstörung der Willensfreiheit ergreift nicht die gesamte Persönlichkeit der Klägerin, sondern betrifft nach der Überzeugung des Senats nur die mit ihrer früheren Unterbringung zusammenhängenden Vorgänge. Dabei ergibt sich aus dem in den Akten enthaltenen Material "weiter, daß diese Störungen nicht ständig auftreten, sondern immer nur auf Grund besonderer äußerer Anlässe. Die Klägerin hat sich sonst im Leben bewähren können. Gerade in der letzten Zeit läßt sich erkennen, daß die Klägerin, der die Gutachter wiederholt Intelligenz bestätigt haben, bei der Führung dieses Rechtsstreites vernünftigen Erwägungen durchaus zugänglich ist, auffällig und übermäßig aber erst dann reagiert, wenn andere sie nach ihrer Auffassung unrichtig oder pflichtwidrig behandeln. 2)er Senat ist deshalb der Auffassung, daß die partielle Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nur eine vorübergehende ist und nur zeitweise auftritt. Dafür spricht beispielsweise, daß sie im ^ahre I960 ihre Zustimmung zur Einleitung einer Gefcrechlichkeitspflegschaft erteilte, um diesem Prozeß endlich Fortgang zu geben. Während des Revi-sionsverfahrens hat die Klägerin verschiedene Eingaben gemacht* die erkennen lassen, daß sic den Ablauf dieses Verfahrens mit Verständnis verfolgt und zutreffend über-blickt. In einem Schreiben vom 16. ?£ärz 1962 machte der Berichterstatter ihr ernsthafte Vorhaltungen und warnte sie davor, ihrem Anwalt kränkende oder ehrverletzende Briefe zu schreiben, weil sie sonst Schwierigkeiten hätte, einen neuen Anwalt zu erhalten, aber ohne Anwalt ihr Recht beim Bundesgerichtshof nicht durchsetzen könnte; sie hat diese Mahnungen widerspruchslos hinge-nommen. Die Klägerin wird im Revisionsverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Sie muß zwar diesem Anwalt rechtswirksam formlos Vollmacht erteilen, hat sonst aber keine Erklärungein in diesem nur der Rechtsprüfung dienenden Verfahren abzugeben. Es genügt deshalb, daß die Klägerin im Augenblick der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war oder später in einem Zustande der vollen Geschäftsfähigkeit die etwa unwirksame Vollmacht genehmigt hat (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 187; vgl. auch BGHZ 18, 187). Der Senat hat keine Bedenken, daß eine wirksame Bevollmächtigung des jetzigen Prozeßbevollmächtigten durch die Klägerin in diesem Sinne vorliegt. Er sieht auch nach Würdigung des gesamten Materials keinen Anlaß, ein erneutes Gutachten über den Geisteszustand der Klägerin einzuholen, zu demal die Revision nur zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt, das jederzeit die Frage erneut aufgreifen kann, falls dort etwa doch Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Klägerin auftauchen sollten. II. 1.) In dem beschränkten, dem Revisionsgericht allein unterbreiteten Streitpunkt hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Weder die Einleitung der Pflegschaft noch die Bestellung des Rentners GflBi zu dem Pfleger enthielten Pflichtverletzungen des Vormundschaftsgerichts. Eine Amtspflichtverletzung liege aber in der Vernachlässigung der Überwachung des Pflegers, insbesondere darin, daß das Vormundechaftsgericht es unterlassen habe, den Pfleger zur umgehenden Einreichung eines Vermögensverzeichnisses und zur fristgemäßen Rechnungslegung schon für das erste Rechnungsjahr anzuhalten. Dadurch sei aber ein Schaden nur teilweise verursacht, denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Vormundschaftsgerichts wäre das Vermögensverzeichnis erst Ende Juni 1950 bei den Akten gewesen und die Rechnungslegung frühestens zu dem Juni 1951 erfolgt; beides hätte nicht die Untreue des Pflegers durch Veräußerung der Habe der Klägerin ver- hindern können, die wohl Ende Mrz 1951 erfolgt sei. Die Kosten des Prozesses auf Rechnungslegung seien ebenfalls nicht zu erstatten, weil die Klägerin bei der Hartnäckigkeit, mit der sie alle ihre Ansprüche zu verfolgen pflege, diesen Prozeß doch immer geführt hättec Dagegen hafte Berlin für die Kosten des Prozesses auf Herausgabe der Möbel und Haushaltungsgegenstände gegen die Vermieterin der Klägerin, die Witwe mit insgesamt 780,- DM* 2.) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dabei den folgenden, wesentlichen Streitstoff übersehen habe, der sich aus den Pflegschaftsakten 51/12 VIII S. 1139 Nz. des AG Berlin-Schcneberg ergibt, die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hat: Bereits am 4. Juni 1950 teilte die Klägerin dem Vormundschaftsgericht mit, daß der Pfleger sich unter Vortäuschung ihres Einverständnisses die Schlüssel zu ihrer Wohnung habe geben lassen und die gesamte Wohnung nach Bargeld durchsucht habe; das Gericht möge den Pfleger veranlassen, den Wohnungsschlüssel nunmehr ihrem Anwalt auszuhändigen, damit ihre gelegentlich in Berlin weilende Tochter das Zimmer benutzen könne. Das Amtsgericht veranlaßte darauf nichts, sondern sandte die Eingabe an das Landgericht, wo sich die Akten zur Entscheidung über eine Beschwerde befanden. Das Landgericht schickte dem Pfleger eine Abschrift zur Stellungnahme. Dieser erwiderte am 15. Juli 1950, er wisse, was seine Pflicht sei; die Klägerin besitze nichts und er werde das Zimmer zu dem 1. August der Vermieterin wieder zur Verfügung stellen und alle Sachen der Klägerin vom Sozialamt afcholen lassen, da das Amt Kostenträger sei. Am 19. Juli 1950 teilte die Klägerin erneut dem Amtsgericht mit, der Pfleger habe erklärt, er werde die Wohnung räumen und ihre gesamten Juöbel fortschaffen lassen. Das Vormundschaftsgericht sandte diese Eingabe wiederum an das Beschwerdegericht zu den dort befindlichen Akten nach und veranlaßte auch dann nichts, als es die Akten am 29• August 1950 wieder erhielt. Am 20. April 1951 gab die Klägerin zu Protokoll, daß der Ffleger ein Räumungsurteil vorgetäuscht und sie um ihr gesamtes Eigentum gebracht habe; er habe ihre sämtlichen Briefe nicht befördert oder unterschlagen, aber um sie persönlich sich nicht ein einziges Mal gekümmert. Am 22. Juni 1951 berichtete die Klägerin, die inzwischen Urlaub gehabt hatte, daß der Pfleger ihre Wohnung ausgeräumt und ihre Habe restlos verschleudert habe; auch darauf veranlaßte das Amtsgericht nichts, sondern sandte diese Eingabe den Akten an das Kammergericht nach. In rechtlicher Hinsicht nat das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, daß die Pesthaltung der Klägerin als gemeingefährliche Geisteskranke wegen Querulantenwahns das Amtsgericht nicht von seiner Pflicht befreite, Eingaben der Klägerin durchzusehen und darauf zu prüfen, ob etwas zu veranlassen war« Das gilt insbesondere für die erwähnten Eingaben, die kurz und sachlich gehalten waren sowie hinsichtlich des Pflegers ganz bestimmte, auffallende tatsächliche Behauptungen enthielten, deren Erledigung keine schwierigen oder weit-' reichende Maßnahmen erforderte. Denn das Vormundschaftsgericht hat von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen9 um die Interessen des fcüindel wahrzunehmen, und hat nach §§ 1915, 1837 BGB die gesamte Tätigkeit 12 des Pflegers zu beaufsichtigen sowie gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiteno Pas Berufungsgericht hat die erwähnten auffallenden Tatsachen überhaupt nicht gewürdigt; es wird das nachzuholen und zu prüfen haben, ob aus den folgenden Erwägungen eine weitergehende Pflichtverletzung der vorraundschaftsgerichtlichen Organe zu bejahen ist. Pabei hat es weiter die schon bisher vom Berufungsgericht bejahten Pflichtverletzungen zu berücksichtigen, daß nämlich weder ein Vermögensverzoichnis angefordert noch dem Pfleger eine Frist zur Rechnungslegung gesetzt war. Hinzu kommt, daß das Vormundschaftsgericht auf Grund von § 38 der zweiten Kriegsmaßnahmeverordnung vom 27o September 1944 (RGBl I 229) den Pfleger schriftlich verpflichtet, ihn also weder persönlich ein-gewieeen, belehrt oder unterrichtet hatte. Wenn schon die Eingabe der Klägerin vom 14. Juni 1950 das Vormundschaftsgericht nicht zur persönlichen Anhörung der Klägerin und des Pflegers veranlaßte, 30 deutete die auffallende Eingabe des Pflegers vom 15* Juli 1950 darauf hin, daß dieser entgegen seiner Erklärung gerade keine genügende Vorstellung von seinen Pflichten hatte, wenn er als seine Absicht mitteilte, das Mietverhältnis Über die Wohnung der Klägerin zu kundigen und ihre gesamte Habe kurzerhand dem Sozialamt, anscheinend zur Peckung irgendwelcher Kostenforderungen zu überlassen; denn ein scBcher Verdacht konnte sich aus der Bemerkung des Pflegers aufdrängen, er werde alle Sachen der Klägerin, die sonst nichts besitze, vom Sozialamt abholen lassen, da es für die Klägerin der Kostenträger sei. Per Hinweis der Klägerin auf den Wunsch ihrer Tochter, das Zimmer gelegentlich zu benutzen, und die dadurch gegebene Möglichkeit der Einschaltung von Verwandten durften efcenfallr nicht unberücksichtigt bleiben, da das Vormundschaftsgericht nach § 1847 BGB Verwandte anhören soll. Y/eiter mußte geprüft werden, wie sich in Jener Zeit die Aufgabe einer Mietwohnung für die Klägerin auswirkte, zu demal dos Vormundschaftsgericht mit einer nur vorübergehenden Anstaltsunterbringung rechnen mußte. Geradezu alarmierend klang aber die Eingabe der Klägerin vom 19* Juli 1950, daß der Pfleger die Wohnung geräumt und ihre Möbel fortgeschafft habe. Jetzt mußte ein sorgfältiger Vor-raundschaftsrichter den Pfleger sofort vorladen, mit ihm die Lage besprechen, den Verbleib der Sachen klären und die weiteren Maßnahmen besprechen, wenn nicht ganz besondere Umstände erlaubten,von solchen Maßnahmen abzusehen. Palls das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung insoweit bei erneuter Prüfung bejaht, läßt sich die bisherige Entscheidung keinesfalls halten. Denn dann muß das Berufungsgericht minder1--ns davon ausgehen, daß der Vormundschaftsrichter bei pflichtgemäßen Verhalten den Pfleger spätestens im Sommer 1950 nachhaltig und eindeutig darüber belehrt hätte, er sei zu einer Veräußerung oder gar Verschleuderung der Habe der Klägerin, insbesondere ohne vorherige Aufnahme eines genauen Bestandsverzeichnisses, niemals befugt, zu demal nach einer Bemerkung des Berufungsgerichts derartige Sachen kostenlos beim Bezirksamt von Berlin verwahrt werden konnten. Es ist dann Sache des Tatrichters, unter Anwendung des § 287 ZPO über die Folgen dieser weitergehenden Pflichtverletzungen zu entscheiden, wobei im Zweifel davon auszugehen ist, wie nach Auffassung des Jetzt erkennenden - 1/» Gerichts sich die beteiligten Amtsträger pflichtgemäß hätten verhalten müssen. - Wenn die neue Verhandlung etwa ergibt, daß der Pfleger die Sachen erst im April 1951 veräußert hat oder daß damals dessen Maß-nahmen noch rückgängig zu machen waren, dann könnte sogar die Nichtbeachtung der weiteren Eingabe der Klägerin vom 20. April 1951 eine für den Schaden ursächliche Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters ergeben-, Das alles führt bereits zur Aufhebung des Urteils bezüglich des Anspruchs auf Zahlung von 11.097,24 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat dann Gelegenheit, nochmals die Frace zu überprüfen, ob wirklich die Bestellung des Rentners Glaser zu dem Pfleger pflichtgemäß war. Denn die bisher dafür gegebene Begründung überzeugt kaum. Das Berufungsgericht meint, der damals 71jährige Pfleger habe seinerzeit insgesamt 54 Mündel zu betreuen gehabt; zu ihrer ordnungsmäßigen Betreuung sei er als Rentner in der Lage gewesen. Das Ber. ^«"»"Pgericht wird sich näher mit der Arbeitsbelastung eines Pflegers oder Vormunds allgemein zu befassen und darüberhinaus sogar zu klären haben, welche Mündel damals im einzelnen zu betreuen hatte, und wieviel Pflegschaften er in jener Zeit insgesamt abgev/ickelt hat. Geht man etwa davon aus, daß ein Rentner im Alter von 71 Jahren täglich durchschnittlich noch sechs Stunden zu arbeiten fähig und gewillt ist, dann standen dem Pfleger bei 5 1/2 Tagen in der Wochen rund 33 Arbeitsstunden wöchentlich und im Monate rund 150 Arbeitsstunden zur Verfügung, also für jedes seiner 54 Mündel noch nicht drei Stunden im ganzen Monat. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß einzelne Pflegschaften oder Vormundschaften, insbesondere unmittelbar nach ihrer Einleitung, ganz erhebliche Mehrarbeit als im Monat drei Stunden verursachen; bei einem schnellen Wechsel kurzfristiger Aufträge dieser Art würden sich gerade diese besonders belastenden Zeiten wiederum häufen, Die Auswertung dieser Zahlen und eine Berücksichtigung der Einzelfälle kann möglicherweise ergeben, daß weit überlastet und keinesfalls zur ordnungsmäßigen Betreuung so vieler Mündel in der Lage war» Dann könnte schon seine Bestellung zu dem Pfleger eine Pflichtverletzung gewesen sein, falls der Vormundschaftsrichter davon wußte oder davon wissen mußte. Weiter wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob das Vormundschaftsgericht nach § 1844 BGB etwa hätte Veranlassung nehmen müssen, den Pfleger die Leistung einer Sicherheit aufzugeben, weil er in auffallend große: Umfang, fast berufsmäßig als Vormund und Pfleger eingesetzt war. Dabei hätte möglicherweise auch daran gedacht werden können, d-m Pfleger den Abschluß einer Haftpflichtversicherung auf Koet®r-de£ Mündels aufzugeben, wie das bereits ähnlich für Konkurs- und Vergleichsverwalter vorgeschlagen ist (Stein DRiZ 1959> 149)> wodurch jedenfalls diejenigen Verluste hätten gedeckt werden können, die nicht durch Veruntreuung oder Unterschlagung seitens' des Pflegers entstanden sind,der nach den Parteibehauptungen wegen der hier interessierenden Vorgänge nicht wegen Veruntreuung oder Unterschlagung bestraft worden ist. 3«) Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, Berlin hafte nicht für die Kosten des Prozesses der Klägerin gegen auf Rechnungslegung. 16 m X'* Denn die Klägerin konnte in einem solchen Prozeß versuchen, zunächst von Ersatz zu verlangen, weil das Voraussetzung eines Anspruchs gegen den Justizfiskus ist (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Fehl geht dabei die Erwägung, die hartnäckige Klägerin hätte auf jeden Pall gegen Klage erhoben; denn wenn Glaser seine Pflegschaft ordnungsmäßig durchgeführt und die Habe der Klägerin nicht verschleudert hätte, hätte sie* jedenfalls gegen einen Prozeß mit dem da- maligen Streitwert nicht zu führen brauchen» Es bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Folgerung, daß Berlin für alle Kosten öei Verfahren haftet, die die Klägerin gegen GflBi eingeleitet hat und die eine Wiederbeschaffung der von veruntreuten Habe oder eine Ersatzleistung durch G^HH* betrafen und sachgemäß diesem Ziele dienen konnten. Das sind nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils mindestens die Kosten der Verfahren 13 C 961/52 AG Schöneberg und anscheinend auch 5 0 126/56 IG lerlin. Das Berufungsgericht hat nähere Feststellungen über die verschiedenen Prozesse und die dadurch entstandenen Kosten nicht getroffen, sodaß eine weitere Entscheidung nicht möglich ist. Das Berufungsgericht meint zwar, ein Verfahren habe die Klägerin nicht weiter geführt, weil ihr das Armenrecht wegen ihrer Prozeßunfühigkeit versagt worden sei; deshalb könne sie die Kosten dafür keinesfalls erstattet verlangen. Aus dem Urteil ist jedoch nicht ersichtlich, welche Kosten aus diesem anscheinend nur im Armenrechtsverfahren betriebenen Rechtsstreit entstanden sind. Außerdem ergeben die Feststellungen bisher nicht, daß die Klägerin die zunächst notwendigen Kosten überflüssig auf gewandt hat«. Denn wenn sie ein sachgemäß eingeleitetes Verfahren nur deshalb nicht weitergeführt hat, weil ihr das Armenrecht versagt ist, nachdem Bedenken gegen ihre Prozeßfähigkeit aufgetaucht waren, entfiel nicht ohne weiteres eine Haftung für die bis dahin entstandenen Kosten; denn die Klägerin durfte damit rechnen, daß das Gericht dafür sorgen würde, daß das Vormundschafts-gericht ihr von Amts wegen einen Vormund oder Pfleger beiordnete; dabei durfte das Prozeßgericht das Verfahren rogar in der Zwischenzeit noch weiter betreiben (§ 56 Abs. 2 ZFO). Das angefochtene Urteil muß deshalb auch wegen des Anspruchs auf Erstattung von Prozeßkosten aufgehoben werden, und zwar schon mangels abgrenzbarer Einzelteile in Höhe der ganzen noch streitigen Kosten mit 1.532,57 DM nebst Zinsen. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla Keßler