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BGH

Gericht: BGH

Am 24o Januar 1955 erschienen der Kläger mit seiner Tochter Inge J^BB und dem Angestellten BgflBHI - einem Vertreter der Maklerfirma, die den Kaufvertrag vermittelt hatte - und andererseits aBI in der Wohnung des Beklagten, der wegen eines Gichtanfalles nicht in seiner Kanzlei war» Der Beklagte beurkundete dabei unter Kr» 5R/19®5 eine Abänderung des Kaufvertrages vom 10o Januar 1955 dahingehend, daß die Verkäufer auf eine Wohnung, die die Käufer ihnen nach dem Vertrag vom 10o Januar zur Verfügung stellen sollten, verzichteten und dafür der Kaufpreis von 22.000 DM auf 25«.000 DM erhöht wurde. A40 habe bei der Besprechung vom 24« Januar 1955 dem Beklagten die Anweisung erteilt, ihn, den Kläger, wegen der Restkaufgeldforderung an erster Stelle aus dem Bankdarlehen zu befriedigen« Diese Anweisung sei bei Auszahlung der an den Beklagten gelangten ersten Rate des Bankdarlehens nicht befolgt worden« Überdies sei der Beklagte dafür verantwortlich, daß er, der Kläger, sich unter Verzicht auf die Zug-um-Zug-Klausel auf die alsbaldige Auflassung unter Stundung des Restkaufgeldes eingelassen habe« Er habe das in der Meinung getan, mit der "treuhänderischen" Einschaltung des Beklagten in die Auszahlung des Bankdarlehens sei für ihn hinreichende Sicherheit gegeben. Eine bevorzugte Befriedigung des Klägers hätte auch gar nicht wirksam vereinbart werden können - jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung für ihn als Notar nicht verbindlich gewesen weil das Darlehen nach den Darlehensbedingungen der Bank zur Bebauung des Kaufgrund3tückes - also für die Bauhandwerker -zu verwenden gewesen sei. 1) Das Berufungsgericht stützt sein Urteil in erster Linie auf die Annahme, der Beklagte habe einen von ihm übernommenen "Treuhandauftrag", den Kläger bevorzugt aus aem Bankdarlehen zu befriedigen, schuldhaft nicht ausgeführt. daß Afll dem Beklagten am 24« Januar 1955 mündlich die Anweisung erteilt habe, aus dem Bankdarlehen unter den ersten Gläubigern auch den Kläger zu befriedigen} und daß der Beklagte diesen Auftrag als eine "treuhänderische" Aufgabe dem Kläger gegenüber auch übernommen habe« Diesem übereinstimmen-:«enr von ihm ücernommenen "Treuhandauftrag" AflBs und des Klägers habe der Beklagte zuwidergehandelt und damit eine Ver- a) Das Berufungsgericht stütze sich für seine Feststellung, daß AflB den Beklagten angewiesen habe, den Kläger bevorzugt zu befriedigen, insbesondere einmal auf die Aussage AflBs, der klare Zweck des Besuches beim Beklagten am 24. Januar 1955 in Gegenwart des Beklagten der Entwurf eines Schreibens AflBs an die Hypothekenbank veal esen worden sei, dessen Verlesung nur das Angebot AflBs habe bedeuten können, das Bankdarlehen in erster Linie dem Kläger zugute kommen zu lassen. etwas davon, daß der Kläger sich am 24» Januar 1955 beim Beklagten wegen des Bankdarlehens Beruhigung habe verschaffen wollene Die dahingehende Annahme des Berufungsgerichtes sei ohne Unterlagen und willkürliche Daran ist nur soviel richtig, daß Afl| nicht ausgesagt hat, der Kläger habe sich gerade Uber den Kredit der Hypothekenbank Beruhigung verschaffen wollen« Er hat aber ausgesagt, seine Mitteilung, er habe einen Zwischenkredit bei einer anderen Bank beantragt, die Unterlagen darüber befänden sich beim Beklagten, sei der eigentliche Anlaß dafür gewesen, daß der Kläger auf eine Besprechung mit dem Beklagten Wert gelegt habe* Daraus konnte das Berufungsgericht unbedenklich folgern, daß der Kläger deshalb zu dem Beklagten gegangen sei, um sich wegen der Sicherung des Bestkaufgeldes Beruhigung zu verschaffen« es hebt vielmehr hervor, daß Afl| dem Kläger unstreitig schon in MaflB eine Anweisung zur Auszch-lung des Restkaufgeldes aus dem Bankdarlehen angeboten gehabt habe, und daß das Bankgeld in den Händen des Beklagten für den Kläger die einzig echte ErsatzSicherung statt der Zug-um-Zug-Leistung gewesen sei. Die Revision meint, diese Schlußfolgerung verstoße gegen Denkgesetze* Denn in dem Entwurf werde der Bank nur mitgeteilt, daß der Beklagte angewiesen werde, aus dem Darlehen Beträge an diejenigen Stellen zu überweisen, die A00 dem Beklagten aufgeben werde« Vom Kläger sei in dem Schreiben überhaupt nicht die Rede» Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Schriftstück stelle sich im Kern, und zwar ausdrücklich als eine Verpflichtung AflBs zur Durchführung des Kaufvertrages mit dem Kläger dar, sei mit dem Wortlaut unvereinbar (§ 133 BGB)« Das Berufungsgericht führt aber zur weiteren Stütze seiner Auffassung aus, die Behauptung des Beklagten, AflB habe dem Kläger nur Befriedigung ;aus der zweiten bzw, letzten Rate des Bankdarlehens zugesagt, sei von diesem nicht bestätigt worden. Mag so die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen Afll und dem Kläger dessen bevorzugte Befriedigung aus dem Bankdarlehen vereinbart worden, eine Stütze finden, so sind die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil bedenklich, daß das Angebot AflBs und dessen Annahme durch den Kläger dem Beklagten unverkennbar gewesen sei« Das Berufungsgericht folgert das daraus, daß Afll und der Kläger nun zwei zur Durch- führung der Grundstücksübereignung abschließend benötigte notarielle Erklärungen abgegeben hätten, über die von Afl| gewünschte Regelung also völlig einig gewesen seien* Mit Recht macht die Revision geltend, daß aus diesen Erklärungen - nämlich der Genehmigung der Erklärung des Kaufmanns OflBR ttKt durch den Kläger und der Abänderung des Kaufvertrages hinsichtlich des Wohnrechtes und des Kaufpreises - ein Schluß darauf, daß dem Beklagten nun klar gewesen sei, daß er den Kläger aus dem Bankdarlehen in erster Linie befriedigen müsse, denkgesetzlich nicht gezogen werden könne* Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht in Erwägung gezogen, daß AM ~ ein Bauunternehmer - die Zweckbindung des Bankdarlehens gekannt habe und daß auch dem Kläger als einem im Geschäftsleben stehenden Holzkaufmann bekannt gewesen sein müsse, daß es sich um ein Baugelddarlehen gehandelt habe, so daß er schon aus diesem Grunde nicht habe erwarten können, vor den Bauhandwerkern befriedigt zu werden* Überdies aber habe das Berufungsgericht dem Beklagten nicht unterstellen dürfen, daß er als Notar pflichtwidrig einen Auftrag angenommen habe, das Bankdarlehen entgegen seiner Zweckbestimmung für den Kläger zu verwenden* Dieses Vorbringen wäre Jedenfalls dann beachtlich, wenn das Baudarlehen nach den Bedingungen der Bank nicht zur Zahlung des Restkaufpreises für das Grundstück, sondern zur Bezahlung der Bauhandwerker bestimmt war, wenn der Beklagte und auch der Kläger das wußten, oder der Beklagte doch nach Lage der Sache davon ausgehen durfte, daß die Bedingungen dem Kläger bekannt seien« Das Berufungsgericht führt in seiner zusätzlichen Urteilsbegründung in dieser Richtung aus, eine etwaige Bestimmung, daß das Bankdarlehen nicht für den Kläger verwendet werden dürfe, habe unverkennbar den Vorstei- lungen des Klägers und Aflls widersprochen und der Beklagte sei verpflichtet gewesen, solchen Irrtum nicht "bestehen zu lassen« Diese Begründung würde durchgreifen, wenn einwandfrei festgestellt wäre, daß der Beklagte Kenntnis von den Abreden des Klägers mit m und ihren Vorstellungen dabei hatte« Gerade daran fehlt es aber bisher, weil das Berufungsgericht zu der Parteiaussage des Beklagten, daß er auf die Besprechungen der Kaufpärteien nicht geachtet habe, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit Stellung genommen hat, wie noch dargelegt werden wird« Mit Recht vermißt die Revision eine Angabe des Berufungsgerichts darüber, worauf sich seine Annahme stützt, der Beklagte habe die Verlesung jenes Briefentwurfes mit angehört« Sie verweist auf die Parteiaussage des Beklagten, daß er in seiner Wohnung während eines Gichtanfalles mit der hand-schriftlieben Abfassung der Abänderungsurkunde vom 24« Januar 1955 so beschäftigt gewesen sei, daß er auf den Inhalt der Besprechungen der Anwesenden untereinander nicht geachtet habe« Mit dieser Parteiaussage setzt sich das Berufungsgericht; nicht auseinander. Was die Revision geltend macht, erweckt nach alledem Zweifel daran, ob das Berufungsgericht seine Feststellung, der Beklagte habe am 24* Januar 1955 die Verpflichtung übernommen, den Kläger aus dem Bankdarlehen unter den ersten Gläubigern AflBs zu befriedigen, unter Abwägung aller Umstände getroffen hat, die für und gegen diese Behauptung des Klägers sprechen« Deshalb kann das angefochtene Urteil v/egen Verstoßes gegen § 286 ZPO mit der ihm in erster Linie gegebenen Begründung, der Beklagte habe eine Verpflichtung, den Kläger oevorzugt aus dem Bankdarlehen zu befriedigen, schuldhaft verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt, nicht gehalten werden. Bas Ergebnis wäre kein anderes, wenn man annehmen wolle, dem Beklagten sei nicht bewußt geworden, und der Kläger habe auch nicht glauben dürfen, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber am 24« Januar 1955 die bezeichnete Auszahlungspflicbb übernommen habe» Dann hätte nämlich der Beklagte seine Pflicht zur Belehrung des Klägers verletzt. Daß der Beklagte nach den Darlebensbedingungen der Bank das Darlehen gar nicht für den Kläger hätte verwenden dürfen - was der Beklagte jetzt als seine Rechtsansicht vertrete habe unverkennbar den Vorstellungen des Klägers, wie sie für seine Stundungsbewilligung maßgeblich gewesen seien, übrigens auch denen AflBs, widersprochen. letzten Darlehensrate habe befriedigen wollen, hätte er - so schließt das Berufungsgericht -, da er die üblichen Bedingungen der Bank für die Auszahlung dieser Rate gekannt habe, den Kläger auf das Risiko dieser Bedingungen, mindestens auf das Risiko großer Verzögerungen hinweisen müssen und er hätte nicht unterstellen dürfen, daß der Kläger solches Risiko sowohl klar erkannt als auch auf sich genommen habe« Angesichts des Umstandes, daß der Beklagte und sein Sohn als Anwälte die Interessen AflRs vertraten, hätte der Beklagte als Notar allen Die Klarstellung in diesem Punkte würde aller Voraussicht nach auch zur Klarstellung der Stundungsbedingungen geführt und dann die Auflassung oder doch die Übergebung des Klägers bei den ersten Zahlungen verhütet haben, Jedenfalls würde - davon ist das Berufungsgericht überzeugt - der Kläger die Stundung verweigert haben, wenn der Beklagte ihm deutlich gemacht hätte, daß er den Kaufpreisrest erst aus der zweiten bzw, letzten Darlehensrate erhalten werde; und daß deren Freigabe insbesondere von der glücklichen Beendigung des Baues (Abnahme und Abschlußbericht Bausachverständiger) und einer Grundsteuerbefreiung abhängig sei. Das angefochtene Urteil läßt - wie schon bemerkt - nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Parteiaussage des Notars nicht für glaubhaft hält und worauf es seine Ansicht stützt, daß der Beklagte entgegen seiner Parteiaussage doch erkannt hätte, welche Erwägungen den Kläger bestimmten, den Kaufpreisrest unter Verzicht auf die Zug-um-Zug-Klausel zu stunden. Der Ansicht der Revision, daß mit einer etwaigen Übernahme einer Amtspflicht auf bevorzugte Auszahlung des Bankdarlehens an den Kläger nur AtB gegenüber eine Verpflichtung begründet worden wäre, kann nicht zugestimmt werdeno Denn nach Lage der Sache? angesichts des Zweckes einer solchen auf Vereinbarung zwischen Afll und dem Kläger beruhenden Auszahlungsanweisung, müßte davon ausgegangen werden, daß für den Beklagten damit auch eine Amtspflicht* demiKläger gegenüber begründet worden sei® In der neuen Verhandlung wird auch, zu klären sein, ob der Kläger, wie er in der Revisionsverhandlung behauptet hat, von seiner Frau ermächtigt worden ist, die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten im eigenen Kamen dergestalt geltend zu machen, daß die volle Klagsumme an ihn allein gezahlt werden soll* Biese Frage ist in den Vorin— stanzen nicht geprüft worden, obwohl die Amtspflichten, aus deren behaupteter Verletzung die Klagfo*derung hergeleitet wird, nicht nur dem Kläger, sondern auch dessen Frau gegenüber bestanden, denn diese war als Miteigentümerin des Grund Stückes am Kaufvertrag und dessen Beurkundung beteiligt.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 286 ZPO § 839 BGB
NotarBerufungsgericht®BankdarlehenAflBsKläger

Volltext der Entscheidung

II. ZR_I$8/58
2384 008
kündet am 21* Dezember 1959 Justizangestellter ürkundsbeamter der Geschäfts-
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Hotars Dr. FflBHMBs traße
 Hermann R
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Holzkaufmann Hans	PtfH?	G®HM(H>tra3e	■<
Kläger, Berufungskläger und Revisions-beklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bu.ndesrichter Drc Pagendarm, Dr» Weber, Dr* Kreft, Dr0 Arndt und Dr* Beyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5s Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4« Juli 1958 aufgehobena
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwie-sen«
Von Rechts wegen
 Tatbestandg
Der Beklagte beurkundete als Notar am 10. Januar 1955 (Tjrkund en-Nr o *6/1 95®) einen Vertrag, nach dem der Kläger und seine Frau - die dabei durch den Kaufmann	vertreten
 wurden - an den Bauingenieur A®®) und dessen Frau — die von mit vertreten wurde - ein Aufbaugrundstück zu dem Preise von 22o000 DM verkauften. Der Kaufpreis sollte nach Punkt II 2 des Vertrages "innerhalb einer Woche nach Eingang der behördlichen Genehmigungen bei dem amtierenden Notar an die Verkäufer" bezahlt -werden. Zur Auflassung erteilten die Vertragschließenden dem Bürovorsteher des Beklagten, Wilhelm unter Befreiung von der Beschränkung des § 3.81 BGB Vollmacht* Die Auflassung sollte gemäß Punkt II 8 des Vertrages nach Vor liegen der behördlichen Genehmigungen, und zwar Zug um Zug ge gen Zahlung des Kaufpreises, vorgenommen werden.
Auf den Kaufpreis zahlten die Käufer an die Verkäufer zunächst IO.000 DM« Da die Hypothekenbank, die zugunsten der Ex’werber ein an erster Stelle hypothekarisch zu sicherndes Darlehen von 75«000 DM zu gewähren bereit war, dessen Auszahlung davon abhängig machte, daß das Eigentum am Grundstück zuvor auf die Erwerber übergehe, begab sich A^RV, ein Duzfreund des Klägers, zu diesem, der damals im Krankenhaus in MaflU lag* Er wollte die Einwilligung in eine Abstandnahme von der Vertragsklausel erreichen, daß die Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises erfolgen solle. Der Kläger zeigte sich nicht abgeneigt, wenn ihm an hinlänglich sicherer Stelle eine Hypothek bewilligt werde. AflB hielt dem entgegen, dadurch würden neue Kosten verursacht, eine Hypothekenbestellung sei unnötig, wenn, er eine unwiderrufliche Anweisung auf Auszahlung des Kaufpreisrestes aus dem Bankdarlehen gebe. Der Kläger erklärte, er müsse dann aber außerdem ein Dreimonatsakzept über den Restbetrag haben.
Am 24o Januar 1955 erschienen der Kläger mit seiner Tochter Inge J^BB und dem Angestellten BgflBHI - einem Vertreter der Maklerfirma, die den Kaufvertrag vermittelt hatte - und andererseits aBI in der Wohnung des Beklagten, der wegen eines Gichtanfalles nicht in seiner Kanzlei war» Der Beklagte beurkundete dabei unter Kr» 5R/19®5 eine Abänderung des Kaufvertrages vom 10o Januar 1955 dahingehend, daß die Verkäufer auf eine Wohnung, die die Käufer ihnen nach dem Vertrag vom 10o Januar zur Verfügung stellen sollten, verzichteten und dafür der Kaufpreis von 22.000 DM auf 25«.000 DM erhöht wurde. Diese Urkunde enthält den Vermerk, daß im übrigen die Bestimmungen des Kaufvertrags vom 10«, Januar 1955 aufrecht erhalten bleiben. Nicht beurkundet wurde eine unstreitig zwischen AB und dem Kläger getroffene Vereinbarung, daß die Zug-um-Zug-BeStimmung des Kaufvertrages vom 10. Januar entfalle«» Nach der Besprechung beim Beklagten gab	dem	Kläger ein Dreimonatsakzept über 15<>000 DM.
Am 4« Februar 1955 beurkundete der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten unter Nr. 7R/I9R5 die Erklärung des Bürovorstehers CBIB - der dabei auf die ihm im Kaufvertrag vom 10. Januar 1955 erteilte Vollmacht Bezug nahm die Voraussetzungen, von denen in der Urkunde vom 10. Januar 1955 die Auflassung abhängig gemacht worden sei, nämlich das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen und die Zug—um—Zug*" Zahlung des Kaufpreises seien erfüllt, er lasse das Kaufgrundstück an die Eheleute iBB auf und bewillige und beantrage namens aller Vertragsparteien die Eintragung des Eigen-tviDowechsels im Grundbuch*
Nachdem am 10* Februar 1955 der Eigentumswechsel und die Darlehenshypothek von 75.000 DM für die Hypothekenbank im Grundbuch eingetragen worden waren, überwies diese, einer Weisung 4*8 fo Igend, rund 50.000 DM an den Beklagten. Die
 Auszahlung des Restes machte sie von der Vorlegung weiterer Unterlagen (Befreiung von der Hypothekengewinnahgahe und Grundsteuer, polizeiliche Gebrauchsahnahme, Lichtbild des fertigen Gebäudes, Abschlußbericht des Bausachverständigen) abhängig. Zur Auszahlung des Restes des Bankdarlehens kam es nicht, weil A4M	Vermögensverfall geriet. Der Kläger
 erhielt auch nichts aus der ersten ausgezahlten Rate dieses Darlehens«, Diese 50.000 UM waren bereits am 22. Februar 3 955 vom Beklagten an andere Gläubiger AflBe ausgezahlt worden.
Das Wechselakzept wurde nicht eingelöst. Eine dem Kläger noch schnell bestellte Sicherungshypothek von 15.000 DM wurde, nachdem über das Vermögen AflBs der Konkurs eröffnet worden war, auf Betreiben des Konkursverwalters wieder gelöscht. Das Grundstück wurde zwangsversteigert.
Einen Teil des Restkaufpreises hat der Kläger dadurch hereinbekommen, daß er die - inzwischen geschiedene - Frau Afl| als Miterwercerin des Grundstückes in Anspruch genommen hat«. Er hat deren Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auf Zahlung von Gehalt als Lehrerin und gegen den Konkursverwalter	auf Auszahlung de3 auf Frau AflB als Mit-
eigentümerin an Hausgrundstücken AflBs entfallenden Bruchteils der Reineinnahmen gepfändet. Wegen des auf diese Weise ni?ht erlangten Teiles der Restkaufpreisforderung von 15.000 DM nimmt der Kläger den Beklagten als Notar in Anspruch, Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.896,06 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 25. April 1955 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der auf Grund der Pfändung3- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Freistaat Bayern und den Konkursverwalter erworbenen Ansprüche.
Seinen Klaganspruch begründet der Kläger mit der Behauptung, der Beklagte und sein Notarvertreter hätten ihre Amtspflichten ihm gegenüber schuldhaft verletzts
A40 habe bei der Besprechung vom 24« Januar 1955 dem Beklagten die Anweisung erteilt, ihn, den Kläger, wegen der Restkaufgeldforderung an erster Stelle aus dem Bankdarlehen zu befriedigen« Diese Anweisung sei bei Auszahlung der an den Beklagten gelangten ersten Rate des Bankdarlehens nicht befolgt worden« Überdies sei der Beklagte dafür verantwortlich, daß er, der Kläger, sich unter Verzicht auf die Zug-um-Zug-Klausel auf die alsbaldige Auflassung unter Stundung des Restkaufgeldes eingelassen habe« Er habe das in der Meinung getan, mit der "treuhänderischen" Einschaltung des Beklagten in die Auszahlung des Bankdarlehens sei für ihn hinreichende Sicherheit gegeben. Denn diesen Anschein habe der Beklagte erweckt. Der die Auflassung beurkundende Notarvertreter des Beklagten habe pflichtwidrig die - unzutreffende ■ Erklärung des Auflassungsbevollmächtigten, daß die Auflas-sung3Voraussetzungen erfüllt seien, ungeprüft hingenommen«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, daß A0B die Anweisung gegeben nabe, den Kläger an erster Stelle aus dem Bankdarlehen zu befriedigen. Es sei im Gegenteil davon die Rede gewesen, daß der Kläger erst aus der zweiten bezw. letzten Rate dieses Darlehens befriedigt werden solle. Damit sei der Kläger auch einverstanden gewesen. Er, der Beklagte, habe sich nur bereit erklärt, das Bankdarlehen entgegenzunehmen und au.3 ihm nach AflBs Weisungen Auszahlungen vorzunenmen. Eine bevorzugte Befriedigung des Klägers hätte auch gar nicht wirksam vereinbart werden können - jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung für ihn als Notar nicht verbindlich gewesen weil das Darlehen nach den Darlehensbedingungen der Bank zur Bebauung des Kaufgrund3tückes - also für die Bauhandwerker -zu verwenden gewesen sei. Der Beklagte bestreitet auch die Angaben des Klägers über die Höhe der auf Grund der Pfän-aungsbe3chlüsse bisher hereingeholten Beträge.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beweisaufnahme nichts Hinreichendes für die Erteilung einer Anweisung an den Beklagten ergeben habe, den Kläger aus dem Bankdarlehen bevorzugt zu befriedigen* Dafür, daß der Kläger das wirtschaftliche Risiko seines Entgegenkommens AflH gegenüber verkannt habe, könne der Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden, denn dieser habe annehmen dürfen, daß der Kläger, ein geschäftsgewandter Holzkaufmann, sich der (pragweite seines Verhaltens bewußt sei« Bas Berufungsgericht hat, der Berufung des Klägers stattgebend, den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt„ Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichtes anstrebto Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen* Er hat in der Revi-sionsverhandlung den Klaganspruch auf 8«368,92 DM herabgesetzt» weil er inzwischen aus der Inanspruchnahme der Frau AfliI weitere Zahlungen erhalten habe«
Entscheidungsgründe s
1) Das Berufungsgericht stützt sein Urteil in erster Linie auf die Annahme, der Beklagte habe einen von ihm übernommenen "Treuhandauftrag", den Kläger bevorzugt aus aem Bankdarlehen zu befriedigen, schuldhaft nicht ausgeführt. Es sieht zwar nicht als erwiesen an, daß AflB in dieser Richtung eine schriftliche Anweisung gegeben habe, wie der Kläger ursprünglich behauptet hatte, aber es würdigt die Beweisaufnahme dahin? daß Afll dem Beklagten am 24« Januar 1955 mündlich die Anweisung erteilt habe, aus dem Bankdarlehen unter den ersten Gläubigern auch den Kläger zu befriedigen} und daß der Beklagte diesen Auftrag als eine "treuhänderische" Aufgabe dem Kläger gegenüber auch übernommen habe« Diesem übereinstimmen-:«enr von ihm ücernommenen "Treuhandauftrag" AflBs und des Klägers habe der Beklagte zuwidergehandelt und damit eine Ver-
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tragspflicht, zugleich aber auch eine Amtspflicht verletzt, weil der,,3?reuhandauftragtt eine im Zusammenhang mit der Durchführung des beurkundeten Kaufvertrages übernommene Aufgabe des beurkundenden Notars gewesen sei«. Es habe sich bei der Abwicklung der finanziellen Seite nicht um ein*bloßes Nebengeschäft zu dem Amtsgeschäft der Vertragsbeurkundung gehandelt, sondern um einen selbständigen Akt der Betreuung der Beteiligten auf dem Geriet vorsorgender Rechtspflege« Daher gelte § 26 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 - gemeint ist 3 - RNotO, deshalb komme es nicht darauf an, ob der Kläger auf andere* Y/eise Ersatz zu erlangen vermöge {§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Erage, inwieweit der Kläger durch sein Vorgehen gegen Erau aH Befriedigung erlangt habe, sei nur für die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von Bedeutung, nicht für die Entscheidung über dessen Grund.
Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes an und rügt dabei Verstöße gegen § 286 ZPOs
a) Das Berufungsgericht stütze sich für seine Feststellung, daß AflB den Beklagten angewiesen habe, den Kläger bevorzugt zu befriedigen, insbesondere einmal auf die Aussage AflBs, der klare Zweck des Besuches beim Beklagten am 24. Januar 1955 sei der gewesen, dem Kläger über den Bankkredit Beruhigung zu verschaffen, aus dem allein seine Restforderung beglichen werden sollte. Zum anderen entnehme das Berufungsgericht seine Feststellung daraus, daß am 24. Januar 1955 in Gegenwart des Beklagten der Entwurf eines Schreibens AflBs an die Hypothekenbank veal esen worden sei, dessen Verlesung nur das Angebot AflBs habe bedeuten können, das Bankdarlehen in erster Linie dem Kläger zugute kommen zu lassen.
Die Revision macht hiergegen geltend, die Zeugenaussage A^|s enthalte weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinne
 
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etwas davon, daß der Kläger sich am 24» Januar 1955 beim Beklagten wegen des Bankdarlehens Beruhigung habe verschaffen wollene Die dahingehende Annahme des Berufungsgerichtes sei ohne Unterlagen und willkürliche
 Daran ist nur soviel richtig, daß Afl| nicht ausgesagt hat, der Kläger habe sich gerade Uber den Kredit der Hypothekenbank Beruhigung verschaffen wollen« Er hat aber ausgesagt, seine Mitteilung, er habe einen Zwischenkredit bei einer anderen Bank beantragt, die Unterlagen darüber befänden sich beim Beklagten, sei der eigentliche Anlaß dafür gewesen, daß der Kläger auf eine Besprechung mit dem Beklagten Wert gelegt habe* Daraus konnte das Berufungsgericht unbedenklich folgern, daß der Kläger deshalb zu dem Beklagten gegangen sei, um sich wegen der Sicherung des Bestkaufgeldes Beruhigung zu verschaffen«
Das Berufungsgericht stützt sich überdies nicht allein auf die Zeugenaussage AflB8? es hebt vielmehr hervor, daß Afl| dem Kläger unstreitig schon in MaflB eine Anweisung zur Auszch-lung des Restkaufgeldes aus dem Bankdarlehen angeboten gehabt habe, und daß das Bankgeld in den Händen des Beklagten für den Kläger die einzig echte ErsatzSicherung statt der Zug-um-Zug-Leistung gewesen sei. Daher müsse, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach aller Lebenserfahrung auch beim Beklagten über die Anweisung als Ersatzsicherung gesprochen worden sein. Diese Annahme liegt in der Tat nahe. Bezüglich des Anlasses für den Besuch der Vertragsparteien der Beklagten ist die Be^/eiswürdigung des Berufungsgerichtes also nicht zu beanstanden.
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b) Was nun den Inhalt des bei diesem Besuch Besprochenen anlangt, so sieht das Berufungsgericht die Aussage AflBs, der Kläger habe weder eine Auszahlungsanweisung an den Beklagten
 
gefordert, noch habe er eine solche erteilt, als widerlegt an. Denn die Verlesung des oben erwähnten Briefentwurfes könne nur das Angebot A^N bedeutet haben, das Bankdarlehen in erster Einie an den Kläger zu leiten.
Die Revision meint, diese Schlußfolgerung verstoße gegen Denkgesetze* Denn in dem Entwurf werde der Bank nur mitgeteilt, daß der Beklagte angewiesen werde, aus dem Darlehen Beträge an diejenigen Stellen zu überweisen, die A00 dem Beklagten aufgeben werde« Vom Kläger sei in dem Schreiben überhaupt nicht die Rede» Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Schriftstück stelle sich im Kern, und zwar ausdrücklich als eine Verpflichtung AflBs zur Durchführung des Kaufvertrages mit dem Kläger dar, sei mit dem Wortlaut unvereinbar (§ 133 BGB)«
Diese Erwägungen der Revision sind nicht von der Hand zu weisen. Das Berufungsgericht führt aber zur weiteren Stütze seiner Auffassung aus, die Behauptung des Beklagten, AflB habe dem Kläger nur Befriedigung ;aus der zweiten bzw, letzten Rate des Bankdarlehens zugesagt, sei von diesem nicht bestätigt worden. Es habe auch r.ie ein.vernünftiger Grund für den Kläger Vorgelegen, den Bauhandwerkern oder sonstigen Gläubigern Afl|s den Vorrang zu lassen, nachdem er schon auf die Zug-um-Zug-Klausel verzichtet gehabt habe.
Mag so die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen Afll und dem Kläger dessen bevorzugte Befriedigung aus dem Bankdarlehen vereinbart worden, eine Stütze finden, so sind die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil bedenklich, daß das Angebot AflBs und dessen Annahme durch den Kläger dem Beklagten unverkennbar gewesen sei« Das Berufungsgericht folgert das daraus, daß Afll und der Kläger nun zwei zur Durch-
 
führung der Grundstücksübereignung abschließend benötigte notarielle Erklärungen abgegeben hätten, über die von Afl| gewünschte Regelung also völlig einig gewesen seien* Mit Recht macht die Revision geltend, daß aus diesen Erklärungen - nämlich der Genehmigung der Erklärung des Kaufmanns OflBR ttKt durch den Kläger und der Abänderung des Kaufvertrages hinsichtlich des Wohnrechtes und des Kaufpreises - ein Schluß darauf, daß dem Beklagten nun klar gewesen sei, daß er den Kläger aus dem Bankdarlehen in erster Linie befriedigen müsse, denkgesetzlich nicht gezogen werden könne*
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht in Erwägung gezogen, daß AM ~ ein Bauunternehmer - die Zweckbindung des Bankdarlehens gekannt habe und daß auch dem Kläger als einem im Geschäftsleben stehenden Holzkaufmann bekannt gewesen sein müsse, daß es sich um ein Baugelddarlehen gehandelt habe, so daß er schon aus diesem Grunde nicht habe erwarten können, vor den Bauhandwerkern befriedigt zu werden* Überdies aber habe das Berufungsgericht dem Beklagten nicht unterstellen dürfen, daß er als Notar pflichtwidrig einen Auftrag angenommen habe, das Bankdarlehen entgegen seiner Zweckbestimmung für den Kläger zu verwenden*
Dieses Vorbringen wäre Jedenfalls dann beachtlich, wenn das Baudarlehen nach den Bedingungen der Bank nicht zur Zahlung des Restkaufpreises für das Grundstück, sondern zur Bezahlung der Bauhandwerker bestimmt war, wenn der Beklagte und auch der Kläger das wußten, oder der Beklagte doch nach Lage der Sache davon ausgehen durfte, daß die Bedingungen dem Kläger bekannt seien« Das Berufungsgericht führt in seiner zusätzlichen Urteilsbegründung in dieser Richtung aus, eine etwaige Bestimmung, daß das Bankdarlehen nicht für den Kläger verwendet werden dürfe, habe unverkennbar den Vorstei-
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lungen des Klägers und Aflls widersprochen und der Beklagte sei verpflichtet gewesen, solchen Irrtum nicht "bestehen zu lassen« Diese Begründung würde durchgreifen, wenn einwandfrei festgestellt wäre, daß der Beklagte Kenntnis von den Abreden des Klägers mit m und ihren Vorstellungen dabei hatte« Gerade daran fehlt es aber bisher, weil das Berufungsgericht zu der Parteiaussage des Beklagten, daß er auf die Besprechungen der Kaufpärteien nicht geachtet habe, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit Stellung genommen hat, wie noch dargelegt werden wird«
Mit Recht vermißt die Revision eine Angabe des Berufungsgerichts darüber, worauf sich seine Annahme stützt, der Beklagte habe die Verlesung jenes Briefentwurfes mit angehört« Sie verweist auf die Parteiaussage des Beklagten, daß er in seiner Wohnung während eines Gichtanfalles mit der hand-schriftlieben Abfassung der Abänderungsurkunde vom 24« Januar 1955 so beschäftigt gewesen sei, daß er auf den Inhalt der Besprechungen der Anwesenden untereinander nicht geachtet habe« Mit dieser Parteiaussage setzt sich das Berufungsgericht; nicht auseinander. Ob es sie etwa im Hinblick auf früheren Parteivortrag des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 10« September 1957 S« 10 als unwahr angesehen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen«
Was die Revision geltend macht, erweckt nach alledem Zweifel daran, ob das Berufungsgericht seine Feststellung, der Beklagte habe am 24* Januar 1955 die Verpflichtung übernommen, den Kläger aus dem Bankdarlehen unter den ersten Gläubigern AflBs zu befriedigen, unter Abwägung aller Umstände getroffen hat, die für und gegen diese Behauptung des Klägers sprechen« Deshalb kann das angefochtene Urteil v/egen Verstoßes gegen § 286 ZPO mit der ihm in erster Linie gegebenen
 Begründung, der Beklagte habe eine Verpflichtung, den Kläger oevorzugt aus dem Bankdarlehen zu befriedigen, schuldhaft verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden herbeigeführt, nicht gehalten werden.
2) Zusätzlich führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung folgendes aus*
Bas Ergebnis wäre kein anderes, wenn man annehmen wolle, dem Beklagten sei nicht bewußt geworden, und der Kläger habe auch nicht glauben dürfen, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber am 24« Januar 1955 die bezeichnete Auszahlungspflicbb übernommen habe» Dann hätte nämlich der Beklagte seine Pflicht zur Belehrung des Klägers verletzt. Daß der Beklagte nach den Darlebensbedingungen der Bank das Darlehen gar nicht für den Kläger hätte verwenden dürfen - was der Beklagte jetzt als seine Rechtsansicht vertrete habe unverkennbar den Vorstellungen des Klägers, wie sie für seine Stundungsbewilligung maßgeblich gewesen seien, übrigens auch denen AflBs, widersprochen. Solchen Irrtum hätte der Beklagte als der zu Rate gezogene Notar keinesfalls unaufgeklärt lassen dürfenc
 Aber aich wenn der Beklagte den Kläger nur aus der zweiten bzw«. letzten Darlehensrate habe befriedigen wollen, hätte er - so schließt das Berufungsgericht -, da er die üblichen Bedingungen der Bank für die Auszahlung dieser Rate gekannt habe, den Kläger auf das Risiko dieser Bedingungen, mindestens auf das Risiko großer Verzögerungen hinweisen müssen und er hätte nicht unterstellen dürfen, daß der Kläger solches Risiko sowohl klar erkannt als auch auf sich genommen habe« Angesichts des Umstandes, daß der Beklagte und sein Sohn als Anwälte die Interessen AflRs vertraten, hätte der Beklagte als Notar allen
 
Mißverständnissen Uber die Verwendung des Barlebens durch besonders deutliche Klärung der Dinge Vorbeugen müsseno Deshalb sei es schon sehr bedenklich gewesen, in der Abänderungsurkunde vom 24* Januar 1955 den falschen Satz aufzunehmen, daß im übrigen die Bestimmungen des Kaufvertrages vom 10« Januar 1955 aufrecht erhalten blieben. Die Klarstellung in diesem Punkte würde aller Voraussicht nach auch zur Klarstellung der Stundungsbedingungen geführt und dann die Auflassung oder doch die Übergebung des Klägers bei den ersten Zahlungen verhütet haben, Jedenfalls würde - davon ist das Berufungsgericht überzeugt - der Kläger die Stundung verweigert haben, wenn der Beklagte ihm deutlich gemacht hätte, daß er den Kaufpreisrest erst aus der zweiten bzw, letzten Darlehensrate erhalten werde; und daß deren Freigabe insbesondere von der glücklichen Beendigung des Baues (Abnahme und Abschlußbericht Bausachverständiger) und einer Grundsteuerbefreiung abhängig sei. Auch mit dieser Unterlassung habe der Beklagte, und zwar im Zusammenhang mit der Übernahme von Geld zur Aufbewahrung und Ablieferung an Dritte (§25 RNotO) den hier fraglichen Schaden schuldhaft verursacht. Deshalb müsse er nach § 21 RNotO Schadensersatz leisten? ohne daß der Kläger nachzuweisen hätte, daß er euf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermöge.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe das Wesen der Belehrungspflicht des Notares verkannt, Es sei grundsätzlich nicht dessen Aufgabe, die wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit der Parteien zu erforschen und zu prüfen, ob in dieser Hinsicht für einen Beteiligten Gefahren entstehen könnten. Der Beklagte habe unbedenklich davon ausgehen können, daß dem Kläger als Geschäftsmann das Risiko einer Stundung des Kaufpreises klar gewesen sei, Angesichts der Duzfreundschaft zwischen dem Kläger und A4H habe der Beklagte von dem in freundscbaft-
 
licher Weise erzielten Einvernehmen der Kaufvertragsparteien ausgehen dürfen, daß die Befriedigung des Klägers noch aufgeschoben, inzwischen aber durch Wechsel gesichert werden solle. Hinzu sei gekommen, daß der Kläger mit einem Vertreter der sachkundigen^Maklerfirma erschienen sei. Wenn dieser irgend eine Gefahr gesehen hätte, würde er sie auch, zu dem Gegenstand der Erörterung gemacht haben. Überdies fehle es an jedem Beweis dafür, daß der Kläger die Stundung verweigert haben würde, wenn ihm der Beklagte deutlich gemacht hätte, daß .er seinen Kaufpreisrest erst aus der letzten Rate des Bankdarlehens erhalten werde. Bas habe weder der Kläger selbst |	behauptet	noch	biete	die Beweisaufnahme dafür irgend einen
 Anhalt. Ber ursächliche Zusammenhang zwischen einer etwaigen Verletzung der Belehrungspflicht und dem Handeln der Parteien bedürfe aber des vollen Beweises nach § 286 ZPO.
Was die Revision(über die Pflichten des Notares, auf wirtschaftliche Gefahren hinzuweisen, ausführt, entspricht der Rechtsprechung des Senates (vgl. Ill ZR 113/56 vom 7- November 1957 - VersR 1958, 47 und die Zusammenstellung BRiZ 1959* 133). Anlaß, den Kläger über die Schwierigkeiten zu belehren, die sich ergeben könnten, wenn er wegen seiner Befriedigung auf das Bankdarlehen angewiesen gewesen sei, hätte der Beklag-,	te	gehabt,	wenn	ihm	bewußt gewesen wäre, oder hätte werden müs-
*	sen,	daß	der	Kläger	auf die Einhaltung der Zug-um-Zug-Klausel
 des Vertrags vom 10. Januar 1955 gerade deshalb verzichtete, weil er eine ausreichende Sicherung in dem Bankdarlehen sah.
Das wiederum würde voraussetzen, daß ihm die diesbezüglichen Besprechungen zwischen dem Kläger und AiIHP bekannt waren. Solche Kenntnis aber hat der Beklagte bei seiner Vernehmung als Partei gerade in Abrede gestellt, indem er aussagte, er sei mit der Abfassung der Abänderungsurkunde so beschäftigt gewesen, daß er nicht darauf geachtet habe, was die Anwesenden
 untereinander besprachen. Das angefochtene Urteil läßt - wie schon bemerkt - nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Parteiaussage des Notars nicht für glaubhaft hält und worauf es seine Ansicht stützt, daß der Beklagte entgegen seiner Parteiaussage doch erkannt hätte, welche Erwägungen den Kläger bestimmten, den Kaufpreisrest unter Verzicht auf die Zug-um-Zug-Klausel zu stunden. Insoweit läßt das Berufungsurteil in seiner Hilfsbegründung eindeutige Feststellungen noch vermissen. ,
Das angefochtene Urteil kann somit mangels hinreichend klarer tatsächlicher Feststellungen, weder mit der Haupt- noch mit der HilfsbegrUndung gehalten werden.
3) Die Klage kann aber auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Kläger Ersatz auf andere Weise zu erlangen vermöge (§21 Abs. 1 Satz 2 RNotO icV.m. § 839 Absc Satz 2 BGB). Einmal ist kein Anhalt dafür gegeben, daß der Kläger innerhalb ihm zuzu demutender Zeit volle Befriedigung durch Inanspruchnahme der Frau AflH erlangen könnte. Zum anderen findet § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung, wenn es sich etwa am 24. Januar 1935 um eine neben der Beurkundung der Abändem ng des Vertrags vom 10. Januar 1955 und der Genehmigung der Erklärungen des Kaufmanns OflHHHi selbständige Beratung wegen der Stundung des Restkaufgeides gehandelt hat. Denn bei einem Amtsgeschäft der in § 26 RNotO bezeich-neten Art, also bei Beratung durch den Notar, bleibt die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis zwischen Notar und Auftraggeber außer Anwendung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO),
Die Verweisung auf eine andere Erpatzmöglicbkeit entfiele auch dann, wenn der Beklagte unabhängig von seiner Beurkun-
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dungstätigkeit die Verpflichtung Übernommen haben sollte, das ihm zugehende Bankdarlehen bevorzugt an den Kläger auszuzahlen; denn auch bei einem Geschäft der in § 25 RNotO bezeichneten Art ist § 839 Abs® 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (§ 21 .Abs® 1 Satz 3 RNotO)*
Der Ansicht der Revision, daß mit einer etwaigen Übernahme einer Amtspflicht auf bevorzugte Auszahlung des Bankdarlehens an den Kläger nur AtB gegenüber eine Verpflichtung begründet worden wäre, kann nicht zugestimmt werdeno Denn nach Lage der Sache? angesichts des Zweckes einer solchen auf Vereinbarung zwischen Afll und dem Kläger beruhenden Auszahlungsanweisung, müßte davon ausgegangen werden, daß für den Beklagten damit auch eine Amtspflicht* demiKläger gegenüber begründet worden sei®
Kann nach alledem beim gegenwärtigen Sachstand weder das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen oder einer sonstigen Begründung aufrecht erhalten? noch die Klage abgewiesen werden, so ist es auf die Revision des Beklagten aufzuhebeno Die Sache ist mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen®
Bei dieser Sachlage braucht zu dem Vorbringen der Revision nicht Stellung genommen zu werden, daß die Prozeßfübrung des Klägers arglistig sei, weil es sich bei dem beurkundeten Grundstückskaufvertrag um einen Scheinvertrag handele und in. Wahrheit ein Scbwarzkauf vorliege® Der Beklagte wird Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung vorzutragen, was er in der Revisionsbegründung über Arglist des Klägers behauptet hat®
In der neuen Verhandlung wird auch, zu klären sein, ob der Kläger, wie er in der Revisionsverhandlung behauptet hat, von seiner Frau ermächtigt worden ist, die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten im eigenen Kamen dergestalt geltend zu machen, daß die volle Klagsumme an ihn allein gezahlt werden soll* Biese Frage ist in den Vorin— stanzen nicht geprüft worden, obwohl die Amtspflichten, aus deren behaupteter Verletzung die Klagfo*derung hergeleitet wird, nicht nur dem Kläger, sondern auch dessen Frau gegenüber bestanden, denn diese war als Miteigentümerin des Grund Stückes am Kaufvertrag und dessen Beurkundung beteiligt. Wenn die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung, wie behauptet wird, auf schuldhafter AmtspflichtVerletzung des Beklagten beruht; bat auch die Frau des Klägers Anspruch auf entsprechenden Schadensersatz, so daß der Kläger ohne ihre Ermächtigung nicht Zahlung des gesamten Betrages an sich allein verlangen kann«
Br. Pagendarm	Br*	Weber	Br.	Kreft
 Br. Arndt	Br.	Beyer