April 1941 nach der Anordnung Uber die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4» März 1941 (BAnz Nr.57) - KAE - zu leistenden Abgabe auch die Solleinnahmen aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis 3 Bpf / m/ Gas lediglich infolge der durch die Anordnung PB 52/48 zur Änderung der Preise für Gas vom 21. 1») Burch die im Tatbestand angeführte Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben vom 4> März 1941 ist für die von Vexsorgungsuntexnehmen an Gemeinden zu zahlenden Konzessionsabgaben ein “Preisstop" des Inhalts eingeführt worden, daß vom 1« April 1941 ab diese -Leistungen nur noch “nach Hundertsätzen der Solleinnahmen aus Versorgungsleistun-gen an den letzten Verbraucher zu bemessen“ waren (§ 1 Absd) und in Zukunft nicht mehr “neu eingeführt oder erhöht werden” durften (§ 1 Absd)', der zulässige Hundertsatz war hei vertraglich festgelegten anderen Bernessungsgrundlagen - wie im vorliegenden Pall - gemäß § 4 Abs.2 in der Weise zu ermitteln, daß der Hundertsatz festgestellt wurde, den die im letzten vor dem 1. Bei den Höchstsätzen, die § 2 Abs.l behandelt, geht die Anordnung nach ihrer Formulierung klar von variablen Jahresergebnissen aus: denn sie spricht zwar von einem festen Hundertsatz, stellt*es aber im übrigen auf das jeweilige Jahresergebnis der Boheinnahmen und den Durchschnittspreis, der bei den diesbezüglichen Lieferungen zur Anwendung gekommen ist, ab« Auch aus dem Zweck der hier in i’rage stehenden Preisregelung läßt sich etwas Gegenteiliges nicht folgern. Daß es, soweit der Kundertsatz in Betracht kommt, bei einer Preisstabilisierung bleibt, wird durch die Vorschriften der §§ 1 und 4 sichergestellt, Wenn aber im übrigen an die veränderlichen Boheinnahmen des abgabepflichtigen Unternehmens angeknüpft wird, so ergibt sich notwendig auch eine Veränderlichkeit in der Höhe der alljährlich tatsächlich zu leistenden Abgabe. Roheinnahmen vom 1, April 1941 etwa ein für allemal hätte für verbindlich erklären wollen; durch die Anknüpfung an das jeweilige Jahresergebnis konnten sich nicht bloß höhere, sondern möglicherweise auch niedrigere Konzessionsabgaben ergeben« Die Klägerin führt mit Recht aus, daß die Beklagte auch bei Sinken des Durchschnittspreises in den folgenden Jahren auf einen Betrag unter 3 Rpf/nr* Gas nicht den Standpunkt vertreten habe, daß sie dennoch verpflichtet sei, die Abgabe weiter*zu zahlen, wenn in dem Verhältnis zu dem betreffenden Lieferanten am 1« April 1941 der Durchschnittspreis die angegebene Freigrenze überschritten hatte. Wenn der in dem vorliegenden Hechtsstreit vertretenen Auffassung der Beklagten, daß nur von den Roheinnahmen, hei denen schon 1941 der Durchschnittspreis die Freigrenze überschritten hat, Abgaben zu leisten seien, beizutreten wäre, dann müßte man auch zu ihren üngunsten an die Preise von 1941 anknüpfen*- die ”bei der Berechnung der Konzes-sionsabgaben” außer Betracht bleiben, können nach alledem nur die des Rechnungs-Oder Geschäftsjahres sein, für das die Konsessionsabgabe errechnet wird; der “Durchschnittspreis” bezieht sich auf diese Lieferungen ("deren Durchschnittspreis”) und kann deshalb auch nur der Durchschnittspreis des betreffenden Jahres sein, nicht aber der Durchschnittspreis des letzten Bechnungs-oder Geschäftsjahres vor dem 1« April 1941« Die Regelungen sind danach getroffen worden, "um die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen” •-Das sind jedoch nicht zwei isolierte Ziele; vielmehr soll die Entlastung der Versorgungsunternehmen einer allgemeinen Preisverbilligung dienenc Hur vom letzteren Ziel her wird es verständlich, daß ein Gesetz in bestimmte Verträge ein-greift und die von dem Versoxgungsunternehmen geschuldeten Leistungen auf bestimmte Höchstsätze ohne Bücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens herabsetzto Der Beklagten mag zugestanden weiden, daß bei der Auslegung der Bestimmungen der hier behandelten Anordnung auch den "gesamt-wirtschaffliehen# und den speziellen ,fenergiewirtschaffliehende sichtspunkten Bechnung zu tragen ist«. Daß diesem Ziel die der Klägerin günstige Auslegung des § 2 Abs,l a KAE abträglich wäre, muß gerade für die im vorliegenden Bechtsstreit interessierende Zeit von der 7/ährungs-reform bis zu dem Abbau der Preisbindung bei den energiewirtschaftlichen Leistungen der hier in Frage stehenden Art verneint Werdens Eine Erhöhung der Preise war nach der damaligen Hechtslage auch bei einer Berechnung der Konzessionsabgaben auf Grund der Durchschnittspreise der laufenden Geschäftsjahre nicht möglich; andererseits fehlt jeder Anhaltspunkt, daß es bei Anerkennung des von der Beklagten vertretenen Standpunktes, die darauf abstellt, ob die Durchschnittspreise vor dem 1« April 1941 3 Bpf/m^ Gas überschritten haben, zu einer Preisherabsetzung gekommen sein würdeo Soweit ersichtlich, wird auch weder in der Literatur noch in der Praxis des Wirtschaftslebens aus der Präambel *&ie weitgehende Folgerung gezogen, wie sie die Beklagte mit ihrer Meinung, es müßten bei den ausscheidbaren Solleinnahmen die Preise von 1941 als maßgebend angesehen werden, ziehen .mochte.; die Folge dieser Meinung wäre, daß auch bei den nach §§ 1, 4 der Verordnung PB 18/52 vom 20*März 1952 (Bundesanz* Nr.62) frei vereinbarten Preisen mit Sonderabnehmern die KonZessionsabgabe nicht nach den Ist-Einnahmen des laufenden Jahres, sondern unter* Zugrundelegung des Standes von 1941 hinsichtlich des Llindestdurchschnittspreises zu berechnen wäre (vgl. c) Die Präge kann nach alledem nur sein, ob nicht wenigstens die Preiserhöhungen, die sich lediglich aus einer preisrechtlich besonders genehmigten Abwälzung bestimmter Mehrkosten auf die Gasabnehmer ergeben haben, bei der Berechnung der Konzessionsabgaben außer Betracht zu bleiben haben. Was zunächst die Anordnung über die Zulässigkeit der lion Zessionsabgaben angeht, so mag es dahingestellt bleiben, ob aus ihrem § 5 geschlossen werden kann, daß die Konzessions abgaben nur als eine Art Beteiligung am Gewinn anzusehen seien, wie die Bevision unter Berufung auf Pischerhof aaO S.268 meint. Handelt es sich bei den Sätzen des Freibetrages eben-so wie bei dem allgemein festgelegten Hundertsatz uru reine ßechnungsgrößen, so ist es auch nicht möglich, den Solleinnahmen, die lediglich aus bestimmten Kostensteigerungen stammen und für das Versorgungsunternebmen keinen Gewinn enthalten, eine besondere Behandlung zuteil werden zu las-sen. Dies verbietet sich auch aus der Erwägung* daß man beim Abstellen auf das Vorliegen eines Gewinns billigerweise auch zu Ungunsten des Versorgungsunternehmens im Einzelfall prüfen müßte, ob nicht auch bei Lieferungen mit einem Durchschnittspreis bis zu 3 Dpf/m? Auch aus den Preisregelungen von 1948 laßt sich nicht entnehmen, daß die Eoheinnahmen, bei denen der Durchschnittspreis lediglich infolge der genehmigten Kostenabwälzung die Freigrenze überstiegen hat, bei der Berechnung der Konzessionsabgaben außer Betracht zu bleiben hätten. März 1941 nur mit "stabilen Prcisverhältnissen" gerechnet worden ist, und es mag deshalb auch mit ihr angenommen werden, daß es an einer positivrechtlichen Regelung der 1948 unvorhergesehen entstandenen Frage, ob bei der Berechnung der Konzessionsabgaben auch die Roheinnahmen zu berücksichtigen seien, deren Durchschnittspreis lediglich infolge der eingetretenen Preissteigerungen und der genehmigten Mehrkostenabwälzung die Freigrenze von 5 Ppf/m^ Gas überschritten hat, fehlt. Dann ist es Aufgabe des Gerichts, das "richtige Recht" für den hier su entscheidenden Poll zu finden* Auch auf diesem Boden kann jedoch der Revision ein Erfolg' nicht beschieden sein. Eine Übernahme des in § 3 Abs,4 de* Anordnung PR 53/48 enthaltenen Gedankens verbietet sieh schon deshalb, weil es sich bei der hier zu beurteilenden "Entschädigungsforderung” der Klägerin nicht um einen Sachverhalt handelt, der mit den Sechverhalten, bei denen "Nachlässe” in Betracht kommen, gleichartig wäre« Im letzteren Palle handelt es sich um "Vergünstigungen” zugunsten einzelner Abnehmer, um Abstriche an dem normalen Preis, bei denen es durchaus billig erscheint, daß sie dort aufhören, wo das Versorgungsunternehmen nur Mehrkosten in einem erhöhten Preis ohne jeglichen eigenen Palle Gewinn einzieht« In /der Klägerin'aber handelt es sich um das Entgelt für fortdauernde Leistungen an das Versorgungs-Unternehmen, aus denen dieses Vorteile für seine wirtschaftliche Betätigung zieht und für die bereits das Gesetz die Entschädigung unter Minderung des von dem Versorgungsunternehmen selbst für berechtigt gehaltenen und deshalb im Vertrag übernommenen Entgelts herabgesetzt hat« Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, den Versorgungsunternehmen einen über die Vorschriften des § 5 KAE hinausgehenden Gewinn zu sichern* Gerade angesichts dieser Schutzbestimmung zugunsten der Beklagten, die ihr gestattet, die Konzessionsabgaben nicht ab-zuführen, wenn dadurch eine ordnungsmäßige Weiterführung ihres Unternehmens gefährdet würde, laßt sich kein Grund zu einer Beschneidung der Hechte der Klägerin über den Wortlaut des § 2 Abs.l a KAE hinaus finden* Vielmehr muß man davon ausgehen, daß auch der Gesetzgeber, wenn er für den hier in Präge stehenden Pall 1948 eine *egel aufgestellt hätte, der Klägerin 1 1/2 v.H. der Gesamt-rolie innahmen - unter Beachtung 'der Freigrenze - hätte zu~ sprechen müssen- Des Berufungsgericht hat mit Hecht den Grundsatz herausgestellt, daß Eingriffe in bestehende Hechte nicht weiter gehen können, als es das Gesamtwohl unabwendbar macht Da im vorliegenden Palle, wie schon dargelegt, Gründe, die eine noch weitere Beschränkung der Klägerin, als sic bereits § 2 Abs* 1 a KAE enthält, rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind, muß dem Begehren der Klägerin entsprochen werden. Der Umstand, daß sie nicht Gesetz geworden sind, und vor allem auch die Tatsache, daß durch das Änderungsgesetz vom 24» Dezember 1956 zu der Konzessionsabgabenanordnung(BGBl I 1076) die Bestimmungen dieser Anordnung nicht zu Ungunsten der Gemeinden abgeändert worden sind, sprechen nicht für, sondern gegen die Nichtigkeit des zuletzt gewürdigten Arguments der Beklagten.
Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
Rechtssatz:
2&9 art)
Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4» März 1941 (RAnz.
Nr ,57); Anordnung PB 52/48 zur Änderung der Preise für Gas vom 21* Juni 1948 (VfW MB1 II B-93)*
Bei den der Berechnung der Konzessionsabgaben zugrunde zu legenden Roheinnabmen sind auch die von den leistungspflichtigen Unternehmen lediglich infolge der genehmigten Mehrkostenabwälzung auf die Abnehmer erzielten Einnahmen zu berücksichtigen«
Aktenzeichens III ZR 158/56 Urteil des BGH vom 28. Januar 1958
IG Essen OBG Hamm
XII ZB 158/56
Verkünde*!;
It* Protokoll am 28cJanuar 1958 Sattler, ap« Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der B fllBHBBP Aktiengesellschaft in vertreten durch den Vorstand,
- ProzeßbeVollmachtigters
Beklagte, Berufungsklägerin und BeVisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Landeshauptstadt Büsseldorf, vertreten durch den Rat üer Stadt,
- Prözeßbevollmächtigters
’ Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbe-klagte,
Rechtsanwalt Br
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27-/28. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Dr. Arndt, Br. Wolany und Br. Beyer
für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 13. Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien schlossen 1930 einen Vertrag, durch den die Klägerin der Beklagten gegen Zahlung einer im Vertrag näher bestimmten Abgabe gestattete, in ihrem Stadtgebiet ein Perngasrohrnetz zu verlegen und Großabnehmer unter Ausschluß der sladteigenen Gaswerke zu beliefern.. Die Parteien streiten darüber, ob bei der seit dem 1. April 1941 nach der Anordnung Uber die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4» März 1941 (BAnz Nr.57) - KAE - zu leistenden Abgabe auch die Solleinnahmen aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis 3 Bpf / m/ Gas lediglich infolge der durch die Anordnung PB 52/48 zur Änderung der Preise für Gas vom 21. Juni 1948 (VfV7 MB1 IX S.93) genehmigten Preiserhöhung überschritten hat, zu berücksichtigen seien. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die Beklagte diese Einnahmen zu Unrecht bei ihren Zahlungen außer Betracht gelassen habe, und behauptet, daß ihr auf diese Weise weit mehr als 20 000 DM vorenthalten worden seien. Sie hat beantragt?
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1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20 000 DM nebst 4 # Sinsen, seit dem 1. Januar 1954 zu zahlen,
2,) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber
Auskunft zu erteilen,
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b) seit wann und bei welchen Großabnehmern im Stadtgebiet Düsseldorf der Lieferpreis für Gas aus Anlaß der Preiserhöhung nach der Anordnung PB 52/'48 der vormaligen VfW die in § 2 Abs.l a der Konzessionsabgabenordnung (KAE) gesetzte Preisgrenze von durchschnittlich 3 Dpfg je cbm überschritten hat,
c) welche Gesamtroheinnahmen sie aus del? Belieferung der nach b) zu benennenden Großabnehmer seit Überschreitung der Preisgrenze von 3 Bpfg je cbm erzielt hat, und zwar aufgegliedert nach Geschäftsjahren und belieferten Werken
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Sie hält ihr Vorgehen für rechtmäßig»
Bas Landgericht hat der Zahlungsklage ganz und dem Aus-kunftsbegehren mit der Einschränkung, daß die Beklagte nicht die einzelnen Abnehmer zu nennen brauche, stattgegeben, Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. lät der Bevision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weitere Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision >
Ent sehe idungs gründe ?
♦
1») Burch die im Tatbestand angeführte Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben vom 4> März 1941 ist für die von Vexsorgungsuntexnehmen an Gemeinden zu zahlenden Konzessionsabgaben ein “Preisstop" des Inhalts eingeführt worden, daß vom 1« April 1941 ab diese -Leistungen nur noch “nach Hundertsätzen der Solleinnahmen aus Versorgungsleistun-gen an den letzten Verbraucher zu bemessen“ waren (§ 1 Absd) und in Zukunft nicht mehr “neu eingeführt oder erhöht werden” durften (§ 1 Absd)', der zulässige Hundertsatz war hei vertraglich festgelegten anderen Bernessungsgrundlagen - wie im vorliegenden Pall - gemäß § 4 Abs.2 in der Weise zu ermitteln, daß der Hundertsatz festgestellt wurde, den die im letzten vor dem 1. April 1941 abgeschlossenen Bechnungs(Geschäfts-) jahr tatsächlich erhobene Konzessionsabgabe erbracht hätte *
Baß die Leistungen'der Beklagten in der hier strittigen Zeit nach der Währungsreform den nach den eben angegebenen Bestimmungen zu ermittelnden Hundertsatz überstiegen hätten, behauptet die Beklagte nicht«»
2.) Es kommt deshalb darauf an, oh sich das Begehren der Klägerin in den Grenzen der Höchstsätze, auf die § 2 Abs*l a KAE die Konzessionsabgaben herabgesetzt hat, hält»
Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin "1 1/2 v«H. der Boheinnahmen aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Bedingungen oder allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden”, verlangen, wobei jedoch "Boheinnahmen aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis ,o..o 3 Bpf/m^ Gas nicht überschreitet, außer Betracht" bleiben,
a) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß im Nahmen der eben erwähnten Vorschrift Uber die Höchstsätze der allgemeine "Preisstop" des § 1 Abs.l keine Bolle spielen kann. Es sind zwei verschiedene preisrechtliche Bestimmungen, die einerseits durch § 1 Abs.l, andererseits durch § 2 AbScl KAE eingeführt worden sind. Bei den Höchstsätzen, die § 2 Abs.l behandelt, geht die Anordnung nach ihrer Formulierung klar von variablen Jahresergebnissen aus: denn sie spricht zwar von einem festen Hundertsatz, stellt*es aber im übrigen auf das jeweilige Jahresergebnis der Boheinnahmen und den Durchschnittspreis, der bei den diesbezüglichen Lieferungen zur Anwendung gekommen ist, ab« Auch aus dem Zweck der hier in i’rage stehenden Preisregelung läßt sich etwas Gegenteiliges nicht folgern. Daß es, soweit der Kundertsatz in Betracht kommt, bei einer Preisstabilisierung bleibt, wird durch die Vorschriften der §§ 1 und 4 sichergestellt, Wenn aber im übrigen an die veränderlichen Boheinnahmen des abgabepflichtigen Unternehmens angeknüpft wird, so ergibt sich notwendig auch eine Veränderlichkeit in der Höhe der alljährlich tatsächlich zu leistenden Abgabe. Dieses Ergebnis ist eine Folge des Gesetzes, kann aber nicht als Einführung neuer oder als Erhöhung der im Zeitpunkt der Verkündung der Anordnung bestehenden Abgabepflichten angesehen werden. Aus dem Bestreben, die Preise möglichst stabil zu halten, kann nicht gefolgert werden, daß die Anordnung die
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Roheinnahmen vom 1, April 1941 etwa ein für allemal hätte für verbindlich erklären wollen; durch die Anknüpfung an das jeweilige Jahresergebnis konnten sich nicht bloß höhere, sondern möglicherweise auch niedrigere Konzessionsabgaben ergeben« Die Klägerin führt mit Recht aus, daß die Beklagte auch bei Sinken des Durchschnittspreises in den folgenden Jahren auf einen Betrag unter 3 Rpf/nr* Gas nicht den Standpunkt vertreten habe, daß sie dennoch verpflichtet sei, die Abgabe weiter*zu zahlen, wenn in dem Verhältnis zu dem betreffenden Lieferanten am 1« April 1941 der Durchschnittspreis die angegebene Freigrenze überschritten hatte. Wenn der in dem vorliegenden Hechtsstreit vertretenen Auffassung der Beklagten, daß nur von den Roheinnahmen, hei denen schon 1941 der Durchschnittspreis die Freigrenze überschritten hat, Abgaben zu leisten seien, beizutreten wäre, dann müßte man auch zu ihren üngunsten an die Preise von 1941 anknüpfen*-
Die "Lieferungen”? die ”bei der Berechnung der Konzes-sionsabgaben” außer Betracht bleiben, können nach alledem nur die des Rechnungs-Oder Geschäftsjahres sein, für das die Konsessionsabgabe errechnet wird; der “Durchschnittspreis” bezieht sich auf diese Lieferungen ("deren Durchschnittspreis”) und kann deshalb auch nur der Durchschnittspreis des betreffenden Jahres sein, nicht aber der Durchschnittspreis des letzten Bechnungs-oder Geschäftsjahres vor dem 1« April 1941«
b) Dieses aus dem Wortlaut unter Berücksichtigung des Zweckes und des Zusammenhangs der Vorschriften der §§1,2 und 4 KAU gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der "Gesamttendenz" der hier in Frage stehenden Anordnung» Die Revision verweist auf die Präambel. Die Regelungen sind danach getroffen worden, "um die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen” •-Das sind jedoch nicht zwei isolierte Ziele; vielmehr soll
die Entlastung der Versorgungsunternehmen einer allgemeinen Preisverbilligung dienenc Hur vom letzteren Ziel her wird es verständlich, daß ein Gesetz in bestimmte Verträge ein-greift und die von dem Versoxgungsunternehmen geschuldeten Leistungen auf bestimmte Höchstsätze ohne Bücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens herabsetzto Der Beklagten mag zugestanden weiden, daß bei der Auslegung der Bestimmungen der hier behandelten Anordnung auch den "gesamt-wirtschaffliehen# und den speziellen ,fenergiewirtschaffliehende sichtspunkten Bechnung zu tragen ist«. Aber es ist njeht ersichtlich, daß mit der hier in Frage stehenden Xon-zessionsabgabenregelung - abgesehen von ihrem noch zu behandelnden § 5 - Hilfsmaßnahmen für die Energiewirtschaft zur Unterstützung der einzelnen Unternehmen beabsichtigt gewesen wären; vielmehr ist auch das energiewirtschaftliche Ziel, wie schon erwähnt, das einer Preisverbilligung«. Daß diesem Ziel die der Klägerin günstige Auslegung des § 2 Abs,l a KAE abträglich wäre, muß gerade für die im vorliegenden Bechtsstreit interessierende Zeit von der 7/ährungs-reform bis zu dem Abbau der Preisbindung bei den energiewirtschaftlichen Leistungen der hier in Frage stehenden Art verneint Werdens Eine Erhöhung der Preise war nach der damaligen Hechtslage auch bei einer Berechnung der Konzessionsabgaben auf Grund der Durchschnittspreise der laufenden Geschäftsjahre nicht möglich; andererseits fehlt jeder Anhaltspunkt, daß es bei Anerkennung des von der Beklagten vertretenen Standpunktes, die darauf abstellt, ob die Durchschnittspreise vor dem 1« April 1941 3 Bpf/m^ Gas überschritten haben, zu einer Preisherabsetzung gekommen sein würdeo
Soweit ersichtlich, wird auch weder in der Literatur noch in der Praxis des Wirtschaftslebens aus der Präambel *&ie weitgehende Folgerung gezogen, wie sie die Beklagte mit ihrer Meinung, es müßten bei den ausscheidbaren Solleinnahmen die Preise von 1941 als maßgebend angesehen werden, ziehen .mochte.; die Folge dieser Meinung wäre, daß auch bei den nach §§ 1, 4 der Verordnung PB 18/52 vom 20*März 1952 (Bundesanz*
Nr.62) frei vereinbarten Preisen mit Sonderabnehmern die KonZessionsabgabe nicht nach den Ist-Einnahmen des laufenden Jahres, sondern unter* Zugrundelegung des Standes von 1941 hinsichtlich des Llindestdurchschnittspreises zu berechnen wäre (vgl. dagegen Pischerhof in "Energiewirtschaftliche Tagesfragen"., 1955 S.272, 271).
c) Die Präge kann nach alledem nur sein, ob nicht wenigstens die Preiserhöhungen, die sich lediglich aus einer preisrechtlich besonders genehmigten Abwälzung bestimmter Mehrkosten auf die Gasabnehmer ergeben haben, bei der Berechnung der Konzessionsabgaben außer Betracht zu bleiben haben. Um derartige Preiserhöhungen handelt es sich auch im Palle der §§ 1, 3 der Anordnung PB 52/48 vom 21. Juni 1948. ITach diesen Vorschriften konnte die Beklagte bis zu bestimmten Höchstsätzen Preiserhöhungen soweit vornehmen, daß der Durchschnittserlös die Mehrkosten deckte, "die in unmittelbarer Auswirkung der Erhöhung der Preise für Steinkohle sowie
für Eisen und Stahl..... bei der Gewinnung und Verteilung
des Gases entstehen"•
aa) Den positiven Vorschriften läßt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen.
Was zunächst die Anordnung über die Zulässigkeit der lion Zessionsabgaben angeht, so mag es dahingestellt bleiben, ob aus ihrem § 5 geschlossen werden kann, daß die Konzessions abgaben nur als eine Art Beteiligung am Gewinn anzusehen seien, wie die Bevision unter Berufung auf Pischerhof aaO S.268 meint. Selbst wenn dieser Ansicht zuzustinnen wäre, müßte man beachten, daß es die Vorschriften der §§ 2 und 5 KAE klar auf den "Gesamtgewinn" abstellen und nicht etwa auf den Einzelfair eines jeden Sonderabnehmers. Eine der Beklagten günstige einschränkende Auslegung der Vorschrift des zweiten Absatzes des § 2 Abs-.l a ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die Ausscheidung der Lieferungen mit einem Durchschnittspreis bis zu 5 Dpf/nr* Gas ihren Grund darin hätte, daß diese Lie-
ferungen gewöhnlich keinen Gewinn abwerfen. Davon kann man aber nicht ausgehen. In Ziff.9 dei Ausführungsanordnung vom 27- Februar 1943 ist nämlich ausdrücklich bestimmt worden? daß "Einnahmen aus Lieferungen zu besonders niedrigen Preisen" nicht abgesetzt werden dürfen; gerade in diesen Fällen läge aber der Gedanke eines mangelnden Gewinns besonders nahe. Handelt es sich bei den Sätzen des Freibetrages eben-so wie bei dem allgemein festgelegten Hundertsatz uru reine ßechnungsgrößen, so ist es auch nicht möglich, den Solleinnahmen, die lediglich aus bestimmten Kostensteigerungen stammen und für das Versorgungsunternebmen keinen Gewinn enthalten, eine besondere Behandlung zuteil werden zu las-sen. Dies verbietet sich auch aus der Erwägung* daß man beim Abstellen auf das Vorliegen eines Gewinns billigerweise auch zu Ungunsten des Versorgungsunternehmens im Einzelfall prüfen müßte, ob nicht auch bei Lieferungen mit einem Durchschnittspreis bis zu 3 Dpf/m? Gas ein Gewinn erzielt worden ist, Daß jedoch solche Differenzierungen nicht im Sinne des Gesetzes, das mit seinen festen Sätzen und mit der Anknüpfung an die Eoheinnahmen möglichst klare und einfache Beroch-nungsgrundlagen schaffen will, liegen würden, bedarf keiner weiteren Darlegung»
Auch aus den Preisregelungen von 1948 laßt sich nicht entnehmen, daß die Eoheinnahmen, bei denen der Durchschnittspreis lediglich infolge der genehmigten Kostenabwälzung die Freigrenze überstiegen hat, bei der Berechnung der Konzessionsabgaben außer Betracht zu bleiben hätten. Ebenso wie die Anordnung PB $2/48 zur Änderung der Preise für Gas bezieht sich die Anordnung PB 53/48 zur Änderung der Preise für elektrischen Strom ausschließlich auf das Verhältnis der Versorgungsunternehmen zu ihren Abnehmerno Es geht des-* halb nicht an, die Vorschrift des § 3 Abs.4 der Anordnung PB 53/48, nach der "bei der Berechnung von Nachlässen jeg-licher Art" die neue Preiserhöhung "außer Betracht?* bleiben darf, erweiternd dahin auszulegen, daß die neuen Preiserhöhungen hei sämtlichen Leistungen der Versorgungsunternehmen, die sich nach den Eoheinnahmen richten, unberücksichtigt
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bleiben sollen, auch wenn es sich um Verhältnisse handelt, auf die sich die genannten Preisanordnungen überhaupt nicht bezieheno Sonst würden die einer Auslegung gesetzten Grenzen überschritten werden.
bb) Pie Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Gemeinden, die ihnen durch die Überlassung einer Bodennutzung und durch Einschränkung ihrer eigenen gemeindlichen, wirtschaftlichen Betätigung eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ermöglicht oder wenigstens erleichtert haben, stellen nicht nur lebensraäßig,sondern auch rechtssystematisch ein besonderes Gebiet dar, bei denen die Gemeinden nicht mit Abnehmern, sondern eher mit “Lieferanten1' der Versorgungsunternehmen zu vergleichen sind, wenn man es auf diese Grundbeziehungen in den wirtschaftlichen Austauschvorgängen abstellen will . Nach der Teilablösung der d ieses Verhältnis regelnden Verträge durch eine gesetzliche Regelung handelt es sich gerade auch im Rahmen des Preisrechts um eine Sondermaterie, der auch in der Entwicklung nach der Währungsreform besonders Rechnung getragen worden ist; durch § 7 Ziff.9 der "Preisfreigabeanordnung" vom 25 o Juni 1948 (GVB1 des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Sc61) sind die bisherigen Vorschriften bezüglich der Konzessionsabgaben aufrecht erhalten worden.
Per Revision mag sugestanden werden, daß beim Erlaß der Jvonzessionsabgabemnordnugvom 4. März 1941 nur mit "stabilen Prcisverhältnissen" gerechnet worden ist, und es mag deshalb auch mit ihr angenommen werden, daß es an einer positivrechtlichen Regelung der 1948 unvorhergesehen entstandenen Frage, ob bei der Berechnung der Konzessionsabgaben auch die Roheinnahmen zu berücksichtigen seien, deren Durchschnittspreis lediglich infolge der eingetretenen Preissteigerungen und der genehmigten Mehrkostenabwälzung die Freigrenze von 5 Ppf/m^ Gas überschritten hat, fehlt. Dann ist es Aufgabe des Gerichts, das "richtige Recht" für den hier su entscheidenden Poll zu finden* Auch auf diesem Boden kann jedoch der Revision ein Erfolg' nicht beschieden sein.
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Eine Übernahme des in § 3 Abs,4 de* Anordnung PR 53/48 enthaltenen Gedankens verbietet sieh schon deshalb, weil es sich bei der hier zu beurteilenden "Entschädigungsforderung” der Klägerin nicht um einen Sachverhalt handelt, der mit den Sechverhalten, bei denen "Nachlässe” in Betracht kommen, gleichartig wäre« Im letzteren Palle handelt es sich um "Vergünstigungen” zugunsten einzelner Abnehmer, um Abstriche an dem normalen Preis, bei denen es durchaus billig erscheint, daß sie dort aufhören, wo das Versorgungsunternehmen nur
Mehrkosten in einem erhöhten Preis ohne jeglichen eigenen
Palle
Gewinn einzieht« In /der Klägerin'aber handelt es sich um das Entgelt für fortdauernde Leistungen an das Versorgungs-Unternehmen, aus denen dieses Vorteile für seine wirtschaftliche Betätigung zieht und für die bereits das Gesetz die Entschädigung unter Minderung des von dem Versorgungsunternehmen selbst für berechtigt gehaltenen und deshalb im Vertrag übernommenen Entgelts herabgesetzt hat«
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Unrichtig ist auch der von der Revision unter Berufung auf Fischexhof aaO S.268 vertretene Gedanke, daß sich aus dem Zweck der Anordnung PR 52/48 die Richtigkeit der von der Beklagten vertretenen Ansicht ergebe, weil sonst "statt Entlastung durch Abwälzung zusätzlich Belastung durch Be-triebskostensteigerung” eintreten würde. Hierbei wird das Verhältnis zwischen der Entlastung durch die Preiserhöhung und der Belastung durch die Abführung von 1 1/2 v.H. des Gesamterlöses an die Gemeinde außer acht gelassen. Wenn die Beklagte etwa einen Durchschnittspreis von 3 Dpf/m/ Gas gemäß § 5 der Anordnung PR 52/48 auf 4,25 Dpf erhöht hat, so
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würde sie für 1 000 nr' statt bisher 30 DM nunmehr 42,25 DM erlöst haben; 1 1/2 v.H. hiervon machen -,63 DM aus. Es bliebe also immerhin noch eine ”Gesamtentlastung” von *11,87 DM, so daß sich die Genehmigung zur Preiserhöhung auch bei Billigung des Standpunktes der Klägerin noch durchaus sinnvoll für die Versorgungsunternehmen auswirk&ö *v
Aus den allgemeinen "wixtschaftspolitischen und juristischen Prinzipien der Preisgesetzgebung” (Pischerhof aaO
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S.270) ergibt sich für die hier zu entscheidende Präge nichts, - was zugunsten der einen oder der anderen Partei sprechen würde Das Preisrecht als solches erreicht seine Zwecke , wenn es das Preisgefüge insgesamt so im Gleichgewicht hält* daß ein geordnetes Wirtschaften möglich ist. Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, den Versorgungsunternehmen einen über die Vorschriften des § 5 KAE hinausgehenden Gewinn zu sichern* Gerade angesichts dieser Schutzbestimmung zugunsten der Beklagten, die ihr gestattet, die Konzessionsabgaben nicht ab-zuführen, wenn dadurch eine ordnungsmäßige Weiterführung ihres Unternehmens gefährdet würde, laßt sich kein Grund zu einer Beschneidung der Hechte der Klägerin über den Wortlaut des § 2 Abs.l a KAE hinaus finden*
Vielmehr muß man davon ausgehen, daß auch der Gesetzgeber, wenn er für den hier in Präge stehenden Pall 1948 eine *egel aufgestellt hätte, der Klägerin 1 1/2 v.H. der Gesamt-rolie innahmen - unter Beachtung 'der Freigrenze - hätte zu~ sprechen müssen- Des Berufungsgericht hat mit Hecht den Grundsatz herausgestellt, daß Eingriffe in bestehende Hechte nicht weiter gehen können, als es das Gesamtwohl unabwendbar macht Da im vorliegenden Palle, wie schon dargelegt, Gründe, die eine noch weitere Beschränkung der Klägerin, als sic bereits § 2 Abs* 1 a KAE enthält, rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind, muß dem Begehren der Klägerin entsprochen werden. Dem Gedanken, daß es sich bei den Konzessionsabgaben angeblich um "aussterbende Leistungen" handele, hat das Berufungsgericht mit Hecht ein entscheidendes Gewicht nicht beigelegt * Selbst wenn die Bestimmung im letzten Satz des § 2 Abs ^2 KAE nicht nur auf die in diesem Absatz allein behandelten Kon-zessionsabgaben von den Hoheinnahmen aus Lieferungen nach den allgemeinen Tarifen zu beziehen wäre, sondern auch auf die in § 2 Abs.l a KAE behandelten Einnahmen aus Sonderverträgen, müßte beachtet werden, daß der angekündigte Wegfall der Konzessionsabgaben erst "in angemessener Frist" erfolgen soll» Damit wird anerkannt, daß während dieser Zeit auch die Leistungen der Gemeinden an die Versorgungsunternehmen in ange-
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messener Weise bezahlt werden müssen. Bach alledem kann auch der Meinung der Beklagten, daß ihr Begehren auf Abweisung der Klage "im Zuge der Entwicklung" liege und sich als notwendig erweise, um unverdiente Gewinne auf seiten der Klägerin zu verhindern, nicht beigetreten werden.
Ohne Bedeutung ist es für die Entscheidung, dass verschiedene Pläne gesetzgeberischer Art zu einem weiteren Abbau der Konzessionsabgaben nach 1948 verlautbart worden sind. Der Umstand, daß sie nicht Gesetz geworden sind, und vor allem auch die Tatsache, daß durch das Änderungsgesetz vom 24» Dezember 1956 zu der Konzessionsabgabenanordnung(BGBl I 1076) die Bestimmungen dieser Anordnung nicht zu Ungunsten der Gemeinden abgeändert worden sind, sprechen nicht für, sondern gegen die Nichtigkeit des zuletzt gewürdigten Arguments der Beklagten.
Nach alledem ist die Bevision als unbegründet zurückzuweisen o Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Arndt
Wolany
Dr. Beyer