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BGH · III ZR 158/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 158/54

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12c» Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr* Geiger,sowie der Bundesrichter Dr'o Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr«. Cie Klägerin ist die Witwe des am 18, August 1942 ge-fallenen Mechanikers Willi Dieser war* nachdem er im Mai 1936 in den Dienst der beklagten Stadt getreten war, am le- juli 1938 als Mechaniker in das Beamtenverhältnis berufen und am 9. Sowohl der Verband der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen als auch die Klägerin persönlich haben sich in den jahren 1948 und 1949 in verschiedenen Eingaben an die Beklagte um Weiterzahlung der Versorgungsbezüge gewandt und auch dabei auf die sechzehnte Durchführungsverordnung (zu dem Befreiungsgesetz) über die Zahlung von Pensionen vom 15 =» januar 1947 - RegBl WUx*tt-Bad 1947? Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte lediglich zur Zahlung von 6a224,40 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abge- Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob die Klage innerhalb der Ausschlußfristen erhoben ist, die in Art 63 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19* November 1946 - RegBl Württ-Bad 1946, 249 - (BG) für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche von Beamten, Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis in Übereinstimmung mit den bereits in § 143 DBG enthaltenen Vorschriften bestimmt sind» Die Wahrung dieser fristen ist jedoch eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil des Senats vom 19* März 1953 in ZBR 1953, 65? 653 und LM Nr 6 zu § 143 DBG im Anschluß an RGZ 146,- 35 u»a»)» Eine Prüfung des Sachverhalts in dieser Richtung ergibt, daß die Klägerin ihre Klage nicht innerhalb der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Anschlußfristen erhoben hat» * * Im Geltungsbereich des deutschen Beamtengesetzes war und ist bestimmt, daß in den Bällen des § 145 Abs 1 Satz 1 DBG 0'- Art 63 Abs 2 Satz 1 BG) die obere Gemeinäe-aufsichtsbehörde für die Gemeindebeamte als oberste Dienstbehörde über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten, der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis entscheidet (§1 Abs 3 der DurchführungsVO zu dem DBG für die Kommunalbeamten vom 2«. 509 ~)o Diese Bestimmung hat jedoch für den Geltungsbereich des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden seine Bedeutung verloren» Zwar ist in Art 70 Abs 2 BG bestimmt, daß beamtenrechtliche Vorschriften,, die durch dieses Gesetz nicht gegenstandslos geworden sind,.zur Ergänzung herängezogen werden können, soweit sie mit dem Wortlaut und Sinn dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen» Als eine derartige auch jetzt noch zu beachtende Vorschrift kann jedoch die Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten nicht angesehen werden» 183 DBG erlassen worden« Diese Bestimmungen sehen ausdrücklich vor,- daß für die mittelbaren Staatsbeamten, mithin auch für die Gemeindebeamten, in gewissem Umfang Sondervorschriften erlassen werden können und daß insbe-^ sondere in den Fällen, in denen nach dem Deutschen Beamtengesetz die Oberste Dienstbehörde die Entscheidung zu treffen hat, die - staatliche - oberste Aufsichtsbehörde sich diese Entscheidung Vorbehalten und diese Hechte auch auf nachgeordnete Behörde übertragen kann;0 Wenn es demgegenüber im Beamtengesetz für Württemberg-Baden, das sich im übrigen weithih an das Deutsche Beamtengesetz anschließt, an jeglicher Vorschrift des Inhalts fehlt, daß für mittelbare Landesbeamte Sonderbestimmungen im Verordnungsweg erlassen werden könnten*- dann nötigt das zu dem Schluß, daß in diesem Gesetz im bewußten Gegensatz zu dem Deutschen Beamtengesetz eine Ermächtigungsgrundlage, im Verordnungswege für mittelbare Landesbeamte Sondervorschriften zu erlassen, nicht mehr vorgesehen ist, -Es liegt daher insoweit eine Lücke im Gesetz, zu deren Ergänzung eine Heranziehung früherer beamtenrechtlicher Vorschriften gemäß Art 70 Abs 2 BG geboten sein könnte, nicht vor. .bliebenen und der Klägerin selbst ablehnende Bescheide ergangen, Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich jedoch, daß eine ordnungsgemäße Zustellung dieser Bescheide nicht erfolgt ist* Mangels Zustellung konnten diese Bescheide mithin die Klageerhebungsfrist nicht in lauf setzen.(BGHZ 3* 30^)» Es kann deshalb offen bleiben,, ob diese Bescheide überhaupt alle Anforderungen, die an Vorbescheide zu stellen sind, erfüllten, Eber®..c-:<ann dahinstehen, ob bereits die Eingabe..jis~""Verbandes der Körperbeschädigten, Sozialreuther Und Hinterbliebenen vom 16, juli 194-8 als ein «Antrag” im Sinne des Art 63 Abs 2 ^ BG aufzufassen ist, der die dort vorgesehene Klagea\|je-schlußfrist von 6 + 6 Monaten in Gang setzte. Am io; August 1949 hat die Klägerin an den Oberbürgermeister der beklagten Stadt eine Eingabe gerichtet, in der es heißt, daß sie bereits am 28. fügten Schreibens vom 28* März 1949 bitte* In diesem Schreiben vom 28* März 1949, dessen Urschrift sich nicht bei den Akten befindet, bittet die Klägerin unter eingehender Darlegung des Sachverhalts und unter Bezugnahme auf die 16* Durchführungsverordnung darum, die Entscheidung vom 5o August 1948 (ablehnender Bescheid an den Verband der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen) nochmals eingehend zu überprüfen und die Ver-ssrgungsbezüge vom Tage der Einstellung ab nachzuzahlen* Wörtlich heißt es dann in dem' Schreiben weiters "Sollte Ihre Entscheidung, trotz meiner obigen Widerlegungen, die gleiche bleiben wie am 5»8*48, so bitte ich mir die gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen, mit der die Ablehnung begründet wird, damit ich den ordentlichen Rechtsweg beschreiben kann*1* Diese Eingabe stellt einen Antrag gemäß Art .63 Abs 2 BG dar, da die IQ.ägerin in diesem Schreiben eindeutig dargelegt hat, welche Ansprüche sie erhebe, und daß sie dazu eine endgültige Stellungnahme erbitte (Urteil des Senats vom 22* Dezember 1952 in DVB1 1955? Der Lauf dieser Prist wurde durch die Erteilung des ablehnenden Bescheids vom 29» August 1949 > der selbst mangels Zustellung eine Prist nicht in Lauf zu setzen vermochte, nicht beeinflußt (vgl das oben erwähnte Urteil des Senats vom 19« März 1955)» Ebenso war es n$ch dem Gesetz für den Beginn und den Ablauf der Priel*tfrme entscheidende Bedeutung, daß die Klägerin hinsichtlich des Pristenlaufs nicht belehrt worden ist» Die Klägerin hätte mithin ihre Klage spätestens bis.zu dem 17- August 1950 erheben müssen» Bas ist aber nicht geschehen» Auf die Präge, ob hier besondere .Umstände vorliegen, die eine Belehrungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der pürsorgepflicht des Dienstherm für seine Beamten und deren Hinterbliebenen als begründet erscheinen lassen könnte (vgl die Entscheidungen des Senats in BGHZ 10, 303 Z?057" und 14, 122 ^30/l31/\ kann in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden, da die Klägerin in dieser Richtung bisher nichts vorgetragen hat»

Zitierte Normen: § 145 BG
BeamteGesetzDBGKlägerin

Volltext der Entscheidung

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 Gesetz? Beamtengesetz für Württemberg-Baden vom 19c November 1946 - BegBl Württ-Bad 1946, 249 - Art 63; DurchführungsVO zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom
 Für die von der obersten Dienstbehörde im Rahmen des Artikel 63 des Vürtt-Bad Beamtengesetzes zu treffenden Entscheidungen ist bei Kommunalbeamten der Gemeinderat (Stadtrat) zuständig» Die Bestimmungen der DurchführungsVO zu dem DBG für die Kommunalbeamten vom 2» juli 1937? nach denen insoweit die obere Gemeindeaufsicht sbeh'örde zu entscheiden hatte,* sind im Geltungsbereich des Württ-Bad Beamt enge set zes nicht mehr anzuwenden.
2» juli 1937 - RGBl I 729 - iodoFc der VÖWo 28*4*38 -RGBl I 509 4 & 3.
* Rechtssatz?
Aktenzeichens III ZR 158/54 •Urto des BGH v. 12» 12. 1955
LG Mannheim OLG Karlsruhe
 Ill ZR 158/54
erkündet laut Protokoll am 12a Dezember 1955 "Vogt, justlzobersekretär als üi’kundsbeamter der Geschäftsstelle
*1
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Prieda A
Sc
 traße

Klägerin, Berufungsbeklagten, Revi sionsklägerin1' und Revi si ons-beklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr®
gegen
 die Stadt Mannheim, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin 5,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof-Dr*
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12c» Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr* Geiger,sowie der Bundesrichter Dr'o Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr«. Wolany
 für Recht erkannt*
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Pebruar 1954 aufgehoben und das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 1952 teilweise abgeändert»
Die Klage wird, soweit das Landgericht sie nicht schon rechtskräftig als unbegründet abgewiesen hat, als unzulässig abgewiesen»
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen»
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand?
Cie Klägerin ist die Witwe des am 18, August 1942 ge-fallenen Mechanikers Willi	Dieser	war* nachdem er im
 Mai 1936 in den Dienst der beklagten Stadt getreten war, am le- juli 1938 als Mechaniker in das Beamtenverhältnis berufen und am 9. Mai 1941 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden« Die Klägerin erhielt nach dem Tode ihres Ehemannes Versorgungsbezüge, und zwar zuletzt in Höhe von monatlich 185? 25 RM; jedoch wurden für die Zeit seit dem 1«. juni 1945 keine Zahlungen mehr an die Klägerin geleistet-.
Sowohl der Verband der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen als auch die Klägerin persönlich haben sich in den jahren 1948 und 1949 in verschiedenen Eingaben an die Beklagte um Weiterzahlung der Versorgungsbezüge gewandt und auch dabei auf die sechzehnte Durchführungsverordnung (zu dem Befreiungsgesetz) über die Zahlung von Pensionen vom 15 =» januar 1947 - RegBl WUx*tt-Bad 1947? 54 -berufen. Sie sind jedoch stets ablehnend beschieden worden» Die Klägerin hat alsdann im jahr 1951 Klage erhoben und verlangt Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1* januar 1948* Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6*983?92 DM und zur Entrichtung einer laufenden Unterhaltsrente ab 1» August 1951 in Höhe von monatlich 185?25 DM nebst Zinsen zu verurteilen«.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Mehrforderung die beklagte Stadt zur Zahlung von 6.766,40 DM sowie zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Unterhaltsrente nebst Zinsen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte lediglich zur Zahlung von 6a224,40 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abge-
wiesen*
 
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision ei angelegt <, Die Klägerin erstrebt die Y/iederher Stellung *des landgerichtlichen Urteils, Die beklagte Stadt verfolgt ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter» Beide Parteien bitten um Zurückweisung der Revision des Gegners»
Ent scheidungsgründe s
Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob die Klage innerhalb der Ausschlußfristen erhoben ist, die in Art 63 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19* November 1946 - RegBl Württ-Bad 1946, 249 - (BG) für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche von Beamten, Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis in Übereinstimmung mit den bereits in § 143 DBG enthaltenen Vorschriften bestimmt sind» Die Wahrung dieser fristen ist jedoch eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil des Senats vom 19* März 1953 in ZBR 1953, 65? VerwRspr 1953? 653 und LM Nr 6 zu § 143 DBG im Anschluß an RGZ 146,- 35 u»a»)» Eine Prüfung des Sachverhalts in dieser Richtung ergibt, daß die Klägerin ihre Klage nicht innerhalb der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Anschlußfristen erhoben hat»	*	*
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^	Nach der - inhaltlich mit § 143 Abs 1 DBG überei^- *
stimmenden - Vorschrift des Art 63 Abs 2 BG ist eine Klage einerseits erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt oder wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist, nicht entschieden hat» Andererseits muß die Klage bei Verlust des Klagerechts innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach Ablauf der für diese bestimmte frist erhoben werden» Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist gemäß Art 3 Abs 4 BG die oberste Behörde.seines unmittelbaren Dienstherrn (ebenso § 2 Abs 4 DBG).- Oberste Behörde
 in Gemeinden (Städten) und damit die oberste Dienstbehörde fUr gemeindliche (städtische) Beamte war in der hier in Betracht kommenden Zeit - und ist auch heute noch - der Gemeinderat (Stadtrat) (das für Nordbaden erlassene Gesetz Nr 32 über die Verwaltung und Wahlen in den Gemeinden vom 10* januar 1946 - RegBl Württ-Bad 1946, 135 -$ heutes §§ 23 ff der Gemeindeordnung für Bad-Württ vom 25* juli 1955 - GBl 1955, 129 -) o.
Im Geltungsbereich des deutschen Beamtengesetzes war und ist bestimmt, daß in den Bällen des § 145 Abs 1 Satz 1 DBG 0'- Art 63 Abs 2 Satz 1 BG) die obere Gemeinäe-aufsichtsbehörde für die Gemeindebeamte als oberste Dienstbehörde über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten, der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis entscheidet (§1 Abs 3 der DurchführungsVO zu dem DBG für die Kommunalbeamten vom 2«. juli 1937 - RGBl I, 729 - iod,R,. der Verordnung vom 280 April 1938 - RGBl I,
509 ~)o Diese Bestimmung hat jedoch für den Geltungsbereich des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden seine Bedeutung verloren» Zwar ist in Art 70 Abs 2 BG bestimmt, daß beamtenrechtliche Vorschriften,, die durch dieses Gesetz nicht gegenstandslos geworden sind,.zur Ergänzung herängezogen werden können, soweit sie mit dem Wortlaut und Sinn dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen» Als eine derartige auch jetzt noch zu beachtende Vorschrift kann jedoch die Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten nicht angesehen werden»
Das Beamtenrecht ist für Württemberg-Baden durch das Be amt eng.es et z vom 18» November 1946 völlig neu geregelt wordene Die Erage, ob und in welchem Umfang für Kommunalbeamten anstelle der nach dem Gesetz grundsätzlich zur Entscheidung über bestimmte Brägen berufenen obersten Dienstbehörden eine andere - staatliche - Stelle zuständig sein sollte, ist eine so widhtige Brage, daß angenommen werden
 muß, daß das neue Gesetz selbst diese Frage regeln und sie nicht durch eine generelle Verweisung auf früher unter einer ganz anderen VerfassungsOrdnung ergangene Sonderbestimmungen beantwortet wissen will« Mangels Sonderbestimmungen in dem Beamtengesetz für Württemberg-Baden muß daher angenommen werden, daß die in diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde eines Beamten zugewiesenen Entscheidungen ausnahmslos und auch für die Kommunalbeamten tatsächlich von der obersten Dienstbehörde und nicht an ihrer Statt von einer anderen - staatlichen - -Stelle getroffen werden sollen. Dafür sprechen mach folgende Erwägungens Die Verordnung vom 2* juli 1937 ist auf Grund der §§ 151 >
152, 1559. 183 DBG erlassen worden« Diese Bestimmungen sehen ausdrücklich vor,- daß für die mittelbaren Staatsbeamten, mithin auch für die Gemeindebeamten, in gewissem Umfang Sondervorschriften erlassen werden können und daß insbe-^ sondere in den Fällen, in denen nach dem Deutschen Beamtengesetz die Oberste Dienstbehörde die Entscheidung zu treffen hat, die - staatliche - oberste Aufsichtsbehörde sich diese Entscheidung Vorbehalten und diese Hechte auch auf nachgeordnete Behörde übertragen kann;0 Wenn es demgegenüber im Beamtengesetz für Württemberg-Baden, das sich im übrigen weithih an das Deutsche Beamtengesetz anschließt, an jeglicher Vorschrift des Inhalts fehlt, daß für mittelbare Landesbeamte Sonderbestimmungen im Verordnungsweg erlassen werden könnten*- dann nötigt das zu dem Schluß, daß in diesem Gesetz im bewußten Gegensatz zu dem Deutschen Beamtengesetz eine Ermächtigungsgrundlage, im Verordnungswege für mittelbare Landesbeamte Sondervorschriften zu erlassen, nicht mehr vorgesehen ist, -Es liegt daher insoweit eine Lücke im Gesetz, zu deren Ergänzung eine Heranziehung früherer beamtenrechtlicher Vorschriften gemäß Art 70 Abs 2 BG geboten sein könnte, nicht vor. Es würde vielmehr mit Wortlaut und Sinn des neuen Gesetzes in Widerspruch stehen, wenn man unter der Herrschaft des Beamtengesetzes für Württem-
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berg-Baden die äuf Grund der Sondervorschriften de« Deutschen Beamtengesetzes erlassene Bestimmung des § 1 Abs 3 der DVO zu dem DBG für die Kommunalbeamten in Württemberg-Baden doch noch zur Anwendung bringen wollte * Dem Willen des Gesetzgebers entspricht allein die Auffassung, daß unter .der Geltung des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten usw. im Rahmen des Art 63 -BG auch für die Gemeindebeamten allein die oberste Dienstbehörde dieser Beamten, d,ho der Gemeinderat (Stadtrat) zu entscheiden hat*
Seitens der beklagten Stadt sind auf die Eingaben des Verbandes der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinter-
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.bliebenen und der Klägerin selbst ablehnende Bescheide ergangen, Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich jedoch, daß eine ordnungsgemäße Zustellung dieser Bescheide nicht erfolgt ist* Mangels Zustellung konnten diese Bescheide mithin die Klageerhebungsfrist nicht in lauf setzen.(BGHZ 3* 30^)» Es kann deshalb offen bleiben,, ob diese Bescheide überhaupt alle Anforderungen, die an Vorbescheide zu stellen sind, erfüllten, Eber®..c-:<ann dahinstehen, ob bereits die Eingabe..jis~""Verbandes der Körperbeschädigten, Sozialreuther Und Hinterbliebenen vom 16, juli 194-8 als ein «Antrag” im Sinne des Art 63 Abs 2 ^ BG aufzufassen ist, der die dort vorgesehene Klagea\|je-schlußfrist von 6 + 6 Monaten in Gang setzte. Die Versäumung der rechtzeitigen Klageenhebungiiergibt sich jedenfalls aus folgendem?
Am io; August 1949 hat die Klägerin an den Oberbürgermeister der beklagten Stadt eine Eingabe gerichtet, in der es heißt, daß sie bereits am 28. März 1949 an den Oberbürgermeister geschrieben habe und nunmehr um baldige Erledigung ihres nochmals in Abschrift beige-'
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fügten Schreibens vom 28* März 1949 bitte* In diesem Schreiben vom 28* März 1949, dessen Urschrift sich nicht bei den Akten befindet, bittet die Klägerin unter eingehender Darlegung des Sachverhalts und unter Bezugnahme auf die 16* Durchführungsverordnung darum, die Entscheidung vom 5o August 1948 (ablehnender Bescheid an den Verband der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen) nochmals eingehend zu überprüfen und die Ver-ssrgungsbezüge vom Tage der Einstellung ab nachzuzahlen* Wörtlich heißt es dann in dem' Schreiben weiters "Sollte Ihre Entscheidung, trotz meiner obigen Widerlegungen, die gleiche bleiben wie am 5»8*48, so bitte ich mir die gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen, mit der die Ablehnung begründet wird, damit ich den ordentlichen Rechtsweg beschreiben kann*1* Diese Eingabe stellt einen Antrag gemäß Art .63 Abs 2 BG dar, da die IQ.ägerin in diesem Schreiben eindeutig dargelegt hat, welche Ansprüche sie erhebe, und daß sie dazu eine endgültige Stellungnahme erbitte (Urteil des Senats vom 22* Dezember 1952 in DVB1 1955? 215)* Auch ist der Antrag an die zuständige Stelle gerichtet* Denn der Oberbürgermeister ist der Vorsitzende des Stadtrates und an ihn, nicht an den Stadtrat, sind im amtlichen Schriftverkehr alle Eingaben zu richten (§ 12 des .oben bereits erwähnten Gesetzes Nr 32 in Verbindung mit § 42 der Badischen Gemeindeordnung vom 5* Oktober 1921 - Bad GVB1 1922, 183 Gündert, Bad Gemeindeordnung,
1924 Anm 9 zu § 42)»
Danach hat spätestens mit dem am 17* August 1949 erfolgten Eingang des Schreibens der Klägerin vom
 
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5»;
10* August 1949 die in Art 63 Abs 2 BO bestimmte prist von 6 + 6 Monaten zu laufen begonnen* innerhalb deren die Klage bei Verlust des Klagerechts erhoben werden mußte«. Der Lauf dieser Prist wurde durch die Erteilung des ablehnenden Bescheids vom 29» August 1949 > der selbst mangels Zustellung eine Prist nicht in Lauf zu setzen vermochte, nicht beeinflußt (vgl das oben erwähnte Urteil des Senats vom 19« März 1955)» Ebenso war es n$ch dem Gesetz für den Beginn und den Ablauf der Priel*tfrme entscheidende Bedeutung, daß die Klägerin hinsichtlich des Pristenlaufs nicht belehrt worden ist» Die Klägerin hätte mithin ihre Klage spätestens bis.zu dem 17- August 1950 erheben müssen» Bas ist aber nicht geschehen»
Auf die Präge, ob hier besondere .Umstände vorliegen, die eine Belehrungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der pürsorgepflicht des Dienstherm für seine Beamten und deren Hinterbliebenen als begründet erscheinen lassen könnte (vgl die Entscheidungen des Senats in BGHZ 10, 303 Z?057" und 14, 122 ^30/l31/\ kann in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden, da die Klägerin in dieser Richtung bisher nichts vorgetragen hat»
y/f \ *
Hach alledem ergibt sich, daß die erhobene Klage unzulässig ist. Die Urteile der Vorinstanzen mußten deshalb auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt hin aufgehoben und die Klage, soweit sie nicht rechtskräftig aus sachlichen Gründen abgewiesen ist, mußte als unzuläs^g abgewiesen werden»
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als die im Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen*
Dr* Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr.	lieber
 Kreft
Wolany
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