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BGH · Ill ZR 158/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 158/52

Ji Rechtssatz: Das Revisionsgericht kann eine zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung fler Klage beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen setzen wenn der K3,agevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszuschliessen ist, dass der Kläger seinen - revisiblen oder nicht revisiblen - Anspruch durch Einführung eines neuen Prozesstoffes schlüssig machen könnte* Der Kläger hat gegen das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8* .August 1949 angekämpft „ Er empfand es als eine die Grundrechte der Menschenwürde und Gerechtigkeit in sittenwidriger Vieise verletzende und insbesondere durch eine unterschiedslose Abgabepflicht ihn selbst wegen seiner eigenen Kriegs- und Kriegsfolgeschäden ungerecht treffende Regelung, die unbeachtlich sei und deren Handhabung den Tatbestand strafbarer Handlungen erfülle. Von seinen vermeintlichen Ansprüchen hat der Kläger den Betrag von 100 DH eingeklagt und hierbei erklärt, dass er die Kosten des Rundschreibens mit 13 DH nur hilfsweise zur Ausfiil lung der Klage summe geltend mache. Landgericht und Oberlandes gericht haben dem Klagebegehren, soweit es auf eine vom KU ohne Auftrag getätigte Geschäftsführung gestützt war, aus sac liehen Gründen, im übrigen wegen Unzulässigkeit des Rechtste keine Folge gegeben. Dementsprechend ist nach § 242 RAbgO in ‘ Steuersachen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, auch für die Rückforderung von Steuern und anderen Leistungen ausgeschlossen. Vergeblich versucht die Revision, die Zuständigkeit der Finanzgerichte mit dem Hinweis darauf auszuschliessen,d ass der Kläger das Soforthilfegesetz für nichtig halte und sich daher nicht der in ihm vorgesehenen Rechtsmittel bedienen könne. Entgegen der Annahme der Revision eröffnet daher § 19 Abs 4 GrundG für das Klagebegehren nicht den ordentlichen Rechtsweg, der dem Kläger nach § 242 RAbgO, § 13 GVG nicht zusteht. wäre, gestützte Klage wäre freilich nach der ausdrücklichen Vorschrift früher in Art 131 Y/eimVerf, jetzt in § 34 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnetr Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es jedoch nicht auf di-vom Kläger behauptete, sondern auf die wahre Y/esensart des b haupteten Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klaganspruch a geleitet wird. Die Y/esensart des Rechtsverhältnisses wird ni it dadurch verändert, dass der Kläger einen dem ordentlichen Bei it* weg verschlossenen öffentlichen Anspruch in die äussere Gest b eines bürgerlichrechtlichen kleidet und ihn etwa unter der Bi Zeichnung einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag durchs zen will. Namentlich hat das Reichsgericht den Grundsatz auf stellt (siehe hierzu RGZ 146, 257 ff/), dass eine Klag gründung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf ni den in der letzteren Vorschrift gewährleisteten Rechtsweg e öffnet, wenn es in Wahrheit nur darum geht, Steuerbeträge a dem Umweg über angeblich schuldhafte Pflichtverletzungen beteiligter Beamten zurückzuverlangen. Hieran vermag der Kläger nichts dadurch z ändern, dass er von der Beklagten eine Zahlung aus den allg meinen Staatsmitteln und nicht üuc dem durch die geleistete hilf egesetz erlassen, die Abgeordneten des Bundestags hätten das Gesetz bei Bestand gelassen; der Bundlespräsident, der Bundeskanzler und der Bundesminister der Finanzen hätten nicht auf die Beseitigung des gesetzlichen Mißstandes hingewirkt, letzterer und allgemein die Finanzbehörden hätten vielmehr das Soforthilfegesetz als verbindliche Regelung hingenommen und gehandhabtf.als Folge davon sei der Kläger zu seinen Eingaben an den Bundespräsidenten veranlasst und durch sein letzteres Vorgehen in ein von der Beklagten schuldhaft angeregtes Ehrengerichtsverfahren verwickelt worden; eine weitere adäquate Schadensfolge liegefür den Kläger darin, dass er 13 DM Briefauslagen aufgewendet habe; dieser Zusammenhang ergebe sich aus der Überlegung, dass jeder, der für den Erlass des Soforthilfegesetzes verantwortlich gezeichnet habe, damit rechnen müsse , aus dem Kreise derer, die ihn in sein Mandat berufen hätten, an die Pflicht zur Wahrung der Gerechtigkeit gemahnt zu werden,, der Beklagten für das Verhalten der gesetzgebenden Organe sei de jedoch schon deswegen aus, weil diese nicht im Ginne der genannten Bestimmungen im Dienst der Beklagten oder ihrer et-j waigen Rechtsvorgänger ständen» Soweit der Kläger gegen die zuständigen Uinisterialbehörden den Vorwurf erhebe, sie hätt< es unterlassen, eine Abänderung des Soforthilfegesetzes zu be] treiben, scheitere die Anwendung des Art 34 GrundG daran, das] die Initiativbefugnis des Art 76 Abs 1 GrundG der Bundesregie] rung nicht im Interesse bestimmter einzelner Personen, sondei zur v/ahrung der Gesamtbelange des Volkes verliehen sei5 sie insofern keine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht] Der Kläger stellt hie]j anders als mit seinem Anspruch auf Ersatz seiner Abgabeleistungen nicht eine öffentlichrechtliche Streitigkeit lediglich mit den Zutaten des Amtshaftungsanspruchs verbrämt zur Nachprüfung, sondern er macht einen Schadensersatzanspruch ai unerlaubter Handlung und eben diesen aus Amtshaftung geltend, indem er den Vorwurf erhebt, unter anderem hätten Bundeskanz-j Ter und der zuständige Ressortminister schuldhaft ihre ihm ge- genüber obliegenden Amtspflichten verletzt und ihm dadurch einen Schaden zugefügt» Der ordentliche Rechtsweg ist sonach, namentlich für den in zweiter Linie erhobenen Anspruch auf Ersatz der die klagesumme übersteigenden gerichtlichen kosten und in weiterem Umfang eröffnet, als die Vorderrichter angenommen haben, die den Rechtsweg nur hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemachten Briefauslagen in Höhe von 13 DL! Scheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmässigen und raschen Verfahrens; gerade im Prozeßrecht ist daher,, wenn es darum geht, dem Grundsatz der Prozessökonomie zi Siege zu verhelfen, die sinngemässe Anwendung einer Vorschrift zulässig (so der Senat in seinem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 8« Oktober 1953 III ZR 31o/51)p Aus der ihrem Wortlaut nach zu. eng gefaßten Vorschrift des § 565 Abs 3 ZPO ist nun als allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden kann, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des feststehenden Sachver-' halts die Sache zur Endentscheidung reif ist und eine Zu-; rückverweisung an den Vorderrichter als eine überflüssiget lediglich verfahrensrechtlich doktrinäre Maßnahme erscheii Nicht die Aufhebung des Urteils ist das Ziel eines Rechtsmittels und im besonderen trotz der engen Passung des § 56* Abs 3 des Gesetzes auch das der Revision, sondern eine anderweite Entscheidung in der Sache selbst, Daß einer ihrei Umfang nach Uber den V. Im vorliegenden Pall ist der Klagevortrag, wie zu zeigen sein wird, nach jeder Richtung hin unschlüssig und ungeeignet, eine dem Kläger günstige Entscheidung über sein Klagebegehren herbeiZufuhren» Die Möglichkeit, dass der Kläger bei einer erneuten Verhandlung weitere, sachdienliche Behauptungen oder Beweismittel als Prozessstoff einführen könnte* die die Klage schlüssig machen könnten, ist rechtlich ausgeschlossen» Die Sache ist sonach, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedarf, zur Endentscheidung reif» In einem solchen Pall die Sache an den Vorderrichter zurückzuverweisen, nur damit dieser anstelle des Revisionsgerichts die unvermeidliche Abweisung der unschlüssigen Klage aus sachlichen Gründen ausspriclit, läuft so sehr dem Sinn und Zweck des Zivilprozesses, der nicht Selbstzweck ist, und dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit zuwider, dass das Revisionsgericht nach dem Gesagten von dieser Massnahme Abstand nehmen und selbst sachlich entscheiden kann, Die sachliche Nachprüfung des Klagebegehrens, soweit es auf Ersatz der ehrengerichtlichen Kosten und der Briefauslagen gerichtet ist, zeigt auf, dass es nach jeder Richtung unschlüssig ist, im besonderen zunächst unter dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, Dass der Kläger in das ehrengerichtliche Verfahren verwickelt und in ihm mit den Verfahrenskosten belastet worden ist, geht nicht auf seine an den Bundespräsidenten get'ichteten Eingaben als solche, sondern auf den in ihnen angeschlagenen beleidigenden Ton zurück. Die Briefauslagen bringt der Kläger in alleinige Beziehung zu dem seiner Meinung nach unerlaubten Verhalten des Gesetzgebers« Sein Rundschreiben sollte die Bundestagsabgeordneten veranlassen, ein angeblich vom Gesetzgeber mit dem Erlass/^HG begangenes Unrecht durch eine neue gesetzliche Regelung zu beseitigen« Die Kosten des Rundschreibens waren somit nach dem Vortrag des Klägers die Folge eines sogenannten "legislativen Unrechts» Die Beklagte ist jedoch zu dem Ersatz der Kosten auf Grund ihrer vom Kläger in Anspruch genommenen Amtshaftung (Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG, § 839 BGB) die Bedeutung der Amtshaftung die ist, dass der Dienstherr anstelle des Beamten, des Amtsträgers, haftet; die Haftung des Staates wird nur durch Handlungen von Personen ausgelöst, die in einem Dienstverhältnis zu ihm angestel sind und auf Grund dessen von ihm mit hoheitlichen Punktionen betraut worden sind. Auf den Klagegrund der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger zuletzt nur noch seinen Anspruch auf Ersatz der 13 DM Kosten des Rundschreibens gestützt«, Demgegenüber hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe mit der Fertigung und Absendung des Rundschreibens nicht erkennbar eine Angelegenheit der Beklagten besorgen wollen, sondern habe mit Rücksicht auf die eigene Belastung durch das SKG in eigenem Interesse und dem der übrigen durch das Gesetz Betroffenen gehandelt«, An diese hier als tatsächliche Feststellung zu wertende Annahme ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 ZPO), Dann aber kann eine auftraglose Geschäftsführung nicht vorliegen. Der Kläger ist nicht genötigt worden, 13 DM an Briefauslagen zu dem Besten der Allgemeinheit zu opfern« Er hat vielmehr die Auslagen aus freien Stük-ken aufgewendet» Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens hat der Kläger ausschliesslich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und hat sie ebenso wie ein im Strafverfahren Abgeurteilter zu tragen, ohne dass er damit ein ausgleichungsfähiges Opfer erbringt«,

Zitierte Normen: § 21a ReichsAO § 839 BGB § 563 ZPO § 839 BGB § 561 ZPO
KostenVorschriftRechtswegHandlungGrundGesetzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht
 Für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung!
besetz:	ZVO	§	565	Abs	3

2394 098	,
Ji
 Rechtssatz:	Das	Revisionsgericht	kann	eine	zu	Unrecht	aus
 prozessualen Gründen erfolgte Abweisung fler Klage beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen setzen wenn der K3,agevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszuschliessen ist, dass der Kläger seinen - revisiblen oder nicht revisiblen - Anspruch durch Einführung eines neuen Prozesstoffes schlüssig machen könnte*
Aktenzeichen:	III-	ZR 158/52
Urt, des BGH v. 16« November 1953
LG Bonn OLG Köln
 Ill ZR 158/52
Verkündet am 16, November 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes*
In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Gustav M itraße
 in	(Westf*),
Klägers 5 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
Streitgehilfes
 Universitätsprofessor Dr. Carlo S	in	T
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr.Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
1, Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17.* März 1952 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 2o. Juni 1951 aufgehoben.
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2v ■uie Klage wird ala unbegründet abgewiesen,
3,. Mit dieser Massgabe werden die Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen,
4o Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich denen der Streithilfe zu tragen.
Von Rechts wegen

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 Tatbestand;
Der Kläger hat gegen das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8* .August 1949 angekämpft „ Er empfand es als eine die Grundrechte der Menschenwürde und Gerechtigkeit in sittenwidriger Vieise verletzende und insbesondere durch eine unterschiedslose Abgabepflicht ihn selbst wegen seiner eigenen Kriegs- und Kriegsfolgeschäden ungerecht treffende Regelung, die unbeachtlich sei und deren Handhabung den Tatbestand strafbarer Handlungen erfülle. In seinem Streben, die von ihm beanstandeten Bestimmungen des Gesetzes zu beseitigen, hat er sich am 1. November 1949 mit einem Kostenaufwand von 13 DU in einem Rundschreiben an sämtliche Bundestagsabgeordneten und danach mehrfach in schriftlichen Eingaben an den Bundespräsidenten gewandt. Die Form der letzteren Eingaben hat ihm ein Ehrengerichtsverfahren und seine Belastung mit dessen von ihm auf 200 DM veranschlagten Kosten zugezogen. Nur um eine Vollstreckung zu vermeiden, hat er am 7. Februar 1950 eine von ihm geforderte Soforthilfeabgabe von 106,66 DM gezahlt-
Sämtliche genannten Beträge glaubt der xCläger von der Beklagten ersetzt verlangen zu können, und zwar
 nach seinem Vorbringen im ersten Rechtszug die gezahlte Soforthilfeabgabe sowie die gerichtlichen Kosten wegen von der Beklagten zu vertretender unerlaubter Handlungen, letztere Kosten auch sowie die Briefauslagen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der Auf-Qpferung,
 nach seinem Vortrag im zweiten Rechtszug im vollen Umfang wegen unerlaubter Handlung, die Briefauslagen auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Eine unerlaubte Handlung soll der Erlass des Soforthilfegesetzes, seine Handhabung und die Unterlassung seiner Aufhebung sein. Von seinen vermeintlichen Ansprüchen hat der Kläger den
 Betrag von 100 DH eingeklagt und hierbei erklärt, dass er die Kosten des Rundschreibens mit 13 DH nur hilfsweise zur Ausfiil lung der Klage summe geltend mache. Landgericht und Oberlandes gericht haben dem Klagebegehren, soweit es auf eine vom KU ohne Auftrag getätigte Geschäftsführung gestützt war, aus sac liehen Gründen, im übrigen wegen Unzulässigkeit des Rechtste keine Folge gegeben. Hit der Revision verfolgt der Kläger sei nen Klagantrag weiter, während die Beklagte und ihr Streitgehilfe die Zurückweisung der Revision erbitten.
khtscheidungsgrunde:
Die Revision stellt die Frage zur Nachprüfung, ob für da Klagebegehren der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht.
Soweit der Kläger Ersatz der geleisteten Soforthilfeabgabe begehrt, hat das Berufungsgericht die Frage mit Recht verneint. Zutreffend geht es davon aus, dass die Rechtsbeziehunge des Klägers zu der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob der ger eine Soforthilfeabgabe erbringen muss oder nicht, öffentlichrechtliche sind. Die Beteiligten stehen nicht als gleichberechtigte Einzelpersonen einander gegenüber, sondern der Staat tritt als Überordnungsgewalt und Träger der Abgabenhoheit dem abgabepflichtigen Kläger entgegen. Gegenüber einer Steuer biet die Soforthilfeabgabe die Besonderheit, dass sie nicht der Gewinnung von Einnahmen dient, die zur freien Verfügung der Beklagten stehen, sondern einem Ausgleich zwischen den Abgabepflichtigen und den Geschädigten. Mit Rücksicht hierauf besti das Soforthilfegesetz in § 21 ausdrücklich die entsprechende Anwendung der Reichsabgabenordnung. Ebenso wie die Erhebung ner solchen Abgabe ist auch ihre Rückerstattung eine Betätig
 
der Steuerhoheit. Dementsprechend ist nach § 242 RAbgO in ‘ Steuersachen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, auch für die Rückforderung von Steuern und anderen Leistungen ausgeschlossen. Eine Steuersache liegt auch dann vor, wenn über den Rechtsbestand des aus einem Gesetz folgenden Steueranspruchs gestritten wird. Im besonderen entzieht § 242 RAbgO, wie entgegen der Revision zu bemerken ist, die Frage, ob die Tatsache der Heranziehung zu einer Steuer gesetzmässig ist, der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch über diese Frage sollen die besonders eingerichteten ..teuergerichte entscheiden. Ihre Anrufung zur Entscheidung über die Heranziehung zur Soforthilfeabgabe und über die Rückerstattung einer gezahlten Soforthilfeabgabe ist durch §§ 20, 21 Soforthilfegesetz gewährleistet worden.
Vergeblich versucht die Revision, die Zuständigkeit der Finanzgerichte mit dem Hinweis darauf auszuschliessen,d ass der Kläger das Soforthilfegesetz für nichtig halte und sich daher nicht der in ihm vorgesehenen Rechtsmittel bedienen könne. Sind bestimmte Gerichte in im einzelnen näher umrissenen Umfang für die Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Gesetz berufen, so sind sie es, soweit nicht eine abweichende gesetzliche Regelung eingreift, auch für den Streit, ob das Gesetz gültig ist und ob und welche Rechtswirkungen es zeitigt, und kann der einzelne nicht mit dem Vortrag, das Gesetz sei unwirksam, ein anderes Gericht um die Entscheidung angehen. Entgegen der Annahme der Revision eröffnet daher § 19 Abs 4 GrundG für das Klagebegehren nicht den ordentlichen Rechtsweg, der dem Kläger nach § 242 RAbgO, § 13 GVG nicht zusteht.
Der Kläger trägt dem insofern Rechnung, als er zur Stützung seines ICLagebegehrens unerlaubte Handlungen, die die Beklagte verantworten mUsse, heranzieht. Für eine auf schuldhafte Verletzung der Amtspflichten, die den Beamten des Staates, oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt unterlaufen
 
wäre, gestützte Klage wäre freilich nach der ausdrücklichen Vorschrift früher in Art 131 Y/eimVerf, jetzt in § 34 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnetr Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es jedoch nicht auf di-vom Kläger behauptete, sondern auf die wahre Y/esensart des b haupteten Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klaganspruch a geleitet wird. Die Y/esensart des Rechtsverhältnisses wird ni it dadurch verändert, dass der Kläger einen dem ordentlichen Bei it* weg verschlossenen öffentlichen Anspruch in die äussere Gest b eines bürgerlichrechtlichen kleidet und ihn etwa unter der Bi Zeichnung einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag durchs zen will. Namentlich hat das Reichsgericht den Grundsatz auf stellt (siehe hierzu RGZ 146, 257	ff/),	dass eine Klag
 gründung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf ni den in der letzteren Vorschrift gewährleisteten Rechtsweg e öffnet, wenn es in Wahrheit nur darum geht, Steuerbeträge a dem Umweg über angeblich schuldhafte Pflichtverletzungen beteiligter Beamten zurückzuverlangen. An diesem Grundsatz ist festzuhalten, freilich betont die Revision, den Beteiligten liege ein besonders schuldwürdiges Verhalten angesichts des sichtlichen- Unrechtsgehalts des Gesetzes zur Last. Dennoch handelt es sich im Grunde nur um die Frage, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht zur Soforthilfeabgabe herangezogen wo den ist. Wie sehr in Y/irklichkeit die Frage der schuldhaften Pflichtwidrigkeit im Hintergrund steht, zeigt, dass der Kläger selbst noch in dem Schriftsatz vom 9- April 1951 erklärt hat, es möge sein, dass subjektiv bei keinem Beamten, der an der Handhabung des Soforthilfegesetzes beteiligt sei, die Vo aussetzungen vorlägen, die eine strafrechtliche Beurteilun| wegen Mitwirkung zu dem Raube rechtfertigten. Der Rechtsstreit gelangt nach alledem auf kein anderes Gebiet, sondern bleib eine Steuersache. Hieran vermag der Kläger nichts dadurch z ändern, dass er von der Beklagten eine Zahlung aus den allg meinen Staatsmitteln und nicht üuc dem durch die geleistete
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P Soforthilfeabgaben gebildeten Pond haben will- Infolgedes-
I sen ist entgegen der Annahme der Revision der ordentliche
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*	* waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hätten das Sofort-
hilf egesetz erlassen, die Abgeordneten des Bundestags hätten das Gesetz bei Bestand gelassen; der Bundlespräsident, der Bundeskanzler und der Bundesminister der Finanzen hätten nicht auf die Beseitigung des gesetzlichen Mißstandes hingewirkt, letzterer und allgemein die Finanzbehörden hätten vielmehr das Soforthilfegesetz als verbindliche Regelung hingenommen und gehandhabtf. als Folge davon sei der Kläger zu seinen Eingaben an den Bundespräsidenten veranlasst und durch sein letzteres Vorgehen in ein von der Beklagten schuldhaft angeregtes Ehrengerichtsverfahren verwickelt worden; eine weitere adäquate Schadensfolge liegefür den Kläger darin, dass er 13 DM Briefauslagen aufgewendet habe; dieser Zusammenhang ergebe sich aus der Überlegung, dass jeder, der für den Erlass des Soforthilfegesetzes verantwortlich gezeichnet habe, damit rechnen müsse , aus dem Kreise derer, die ihn in sein Mandat berufen hätten, an die Pflicht zur Wahrung der Gerechtigkeit gemahnt zu werden,,
Das Oberlandesgericht hat den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für diesen Klaganspruch mit folgender Begrün-♦ dung für ausgeschlossen angesehen*
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Die auf Art 131 WeimVerf bezw.. Art 34 GrundG gegründete'
. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei davon abhängig, ] dass der Kläger bestimmte greifbare Behauptungen aufstelle, mindestens die Möglichkeit erkennen liessen, dass die Beklagl aus einer Antspflichtverletzung hafte» Eine Verantwortlichkeil . der Beklagten für das Verhalten der gesetzgebenden Organe sei de jedoch schon deswegen aus, weil diese nicht im Ginne der genannten Bestimmungen im Dienst der Beklagten oder ihrer et-j waigen Rechtsvorgänger ständen» Soweit der Kläger gegen die zuständigen Uinisterialbehörden den Vorwurf erhebe, sie hätt< es unterlassen, eine Abänderung des Soforthilfegesetzes zu be] treiben, scheitere die Anwendung des Art 34 GrundG daran, das] die Initiativbefugnis des Art 76 Abs 1 GrundG der Bundesregie] rung nicht im Interesse bestimmter einzelner Personen, sondei zur v/ahrung der Gesamtbelange des Volkes verliehen sei5 sie insofern keine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht]
Diese Begründung, die prozessuale und sachlichrechtlichej Gesichtspunkte miteinander vermengt, wird der Bedeutung und Tragweite des Art 34 GrundG nicht gerecht. Die Vorschrift ge-j währleistet den ordentlichen Rechtsweg für den Amtsheftungs-anspruch. Nur demjenigen Kläger bleibt der Rechtsweg verschloj sen, der die Vorschrift dazu mißbraucht, um vermittels ihrer den Zugang zu den ordentlichen Gerichten zu erschleichen. Sin] solcher Mißbrauch kann dem Kläger, insoweit er Ersatz der ehrengerichtlichen Kosten und der Kosten seines Rundschreiben] verlangt, nicht zur Last gelegt werden. Der Kläger stellt hie]j anders als mit seinem Anspruch auf Ersatz seiner Abgabeleistungen nicht eine öffentlichrechtliche Streitigkeit lediglich mit den Zutaten des Amtshaftungsanspruchs verbrämt zur Nachprüfung, sondern er macht einen Schadensersatzanspruch ai unerlaubter Handlung und eben diesen aus Amtshaftung geltend, indem er den Vorwurf erhebt, unter anderem hätten Bundeskanz-j Ter und der zuständige Ressortminister schuldhaft ihre ihm ge-
 
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genüber obliegenden Amtspflichten verletzt und ihm dadurch einen Schaden zugefügt» Der ordentliche Rechtsweg ist sonach, namentlich für den in zweiter Linie erhobenen Anspruch auf Ersatz der die klagesumme übersteigenden gerichtlichen kosten und in weiterem Umfang eröffnet, als die Vorderrichter angenommen haben, die den Rechtsweg nur hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemachten Briefauslagen in Höhe von 13 DL! für gegeben eraöhtet haben» Das Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden.
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Hach der herrschenden Meinung (u.a Stein-Jonas-Schönke 17> Aufl § 563 I 2, § 565 III 1$ Sydow-Busch-Krantz-Triebei 22. aufl § 563 2; Skonietzki-Gelpcke § 563 1) kann das Revisionsgericht weder durch Zurückweisung der Revision die zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Llagabweisung aus sachlichen Gründen aufrecht erhalten (§ 563 ZPO) noch unter Aufhebung des Urteils statt der Abweisung aus einem prozessualen Grund die dem Kläger noch wenige^ günstige Abweisung aus sachlichen Gründen aussprechen. Für eine Anwendung von § 563 ZPO ist wegen des verschiedenen Inhalts einer Klagabweisung • aus sachlichen und einer solchen aus prozessualen Gründen in der Tat kein Raum. Dagegen kann es dem Revisionsgericht nicht schlechthin verwehrt sein, eine aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung der Klage zu beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen zu setzen.
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Der Viortlaut des § 565 ZPO deckt ein solches Vorgehen zwar nicht. Aber bei ihm ist nicht stehen zu bleiben. Der Sinn und Zweck des Zivilprozesses geht dahin, der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen. Die den Prozess regelnden Vorschriften sind nicht um ihrer selbst willen gegeben, sondern sind Zweckmässigkeitsnormen, gerichtet auf eine sachliche Ent-
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Scheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmässigen und raschen Verfahrens; gerade im Prozeßrecht ist daher,, wenn es darum geht, dem Grundsatz der Prozessökonomie zi Siege zu verhelfen, die sinngemässe Anwendung einer Vorschrift zulässig (so der Senat in seinem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 8« Oktober 1953 III ZR 31o/51)p Aus der ihrem Wortlaut nach zu.
eng gefaßten Vorschrift des § 565 Abs 3 ZPO ist nun als allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden kann, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des feststehenden Sachver-' halts die Sache zur Endentscheidung reif ist und eine Zu-; rückverweisung an den Vorderrichter als eine überflüssiget lediglich verfahrensrechtlich doktrinäre Maßnahme erscheii Nicht die Aufhebung des Urteils ist das Ziel eines Rechtsmittels und im besonderen trotz der engen Passung des § 56* Abs 3 des Gesetzes auch das der Revision, sondern eine anderweite Entscheidung in der Sache selbst, Daß einer ihrei Umfang nach Uber den V. ortlaut der Bestimmung hinausgehend« sachlichen Nachprüfung des Revisionsgerichts die aus ganz i anderen Gründen auf gestellte Vorschrift des § 546 ZPO Über] das Erfordernis einer Revisions summe nicht entgegensteht, hat der Senat bereits aaO ausgeführt * Auch steht ihr nicht entgegen, dass das Revisionsgericht dabei in die Lage versetzt wird, in Gestalt der Klagabweisung als unbegründet statt wie bisher als unzulässig, eine dem Revisionskläger ungünstigere Entscheidung zu fällen* Dieses Ergebnis, zu dem andernfalls die Entscheidung des erneut mit der Sache befassten Vorderrichters führen würde, ist eine Folge, diel der Revisionskläger mit der Einlegung seines Rechtsmittels] mit dem er die Bejahung der Zulässigkeit einer sachlichen Nachprüfung seines Vorbringens erstrebt, zwangsläufig in Kauf nehmen muss«.
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Im vorliegenden Pall ist der Klagevortrag, wie zu zeigen sein wird, nach jeder Richtung hin unschlüssig und ungeeignet, eine dem Kläger günstige Entscheidung über sein Klagebegehren herbeiZufuhren» Die Möglichkeit, dass der Kläger bei einer erneuten Verhandlung weitere, sachdienliche Behauptungen oder Beweismittel als Prozessstoff einführen könnte* die die Klage schlüssig machen könnten, ist rechtlich ausgeschlossen» Die Sache ist sonach, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedarf, zur Endentscheidung reif» In einem solchen Pall die Sache an den Vorderrichter zurückzuverweisen, nur damit dieser anstelle des Revisionsgerichts die unvermeidliche Abweisung der unschlüssigen Klage aus sachlichen Gründen ausspriclit, läuft so sehr dem Sinn und Zweck des Zivilprozesses, der nicht Selbstzweck ist, und dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit zuwider, dass das Revisionsgericht nach dem Gesagten von dieser Massnahme Abstand nehmen und selbst sachlich entscheiden kann,
III»
Die sachliche Nachprüfung des Klagebegehrens, soweit es auf Ersatz der ehrengerichtlichen Kosten und der Briefauslagen gerichtet ist, zeigt auf, dass es nach jeder Richtung unschlüssig ist, im besonderen zunächst unter dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung,
 Dass der Kläger in das ehrengerichtliche Verfahren verwickelt und in ihm mit den Verfahrenskosten belastet worden ist, geht nicht auf seine an den Bundespräsidenten get'ichteten Eingaben als solche, sondern auf den in ihnen angeschlagenen beleidigenden Ton zurück. Das Vergreifen in der Form ist die ausschliessliche Ursache für die dem Kläger erwachsene Kostenlast» Die von ihm als Schadens-
 
grund bezeichneten unerlaubten Handlungen, Erlass, Mich abänderung und Anwendung des SH Cr, treten gegenüber dem Fehlgreifen des Klägers im Ton derart zurück, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen jenen unerlaubten Handlungen und der Verurteilung des Klägers in die Verfahrenskosten nicht besteht«,
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Die Briefauslagen bringt der Kläger in alleinige Beziehung zu dem seiner Meinung nach unerlaubten Verhalten des Gesetzgebers« Sein Rundschreiben sollte die Bundestagsabgeordneten veranlassen, ein angeblich vom Gesetzgeber mit dem Erlass/^HG begangenes Unrecht durch eine neue gesetzliche Regelung zu beseitigen« Die Kosten des Rundschreibens waren somit nach dem Vortrag des Klägers die Folge eines sogenannten "legislativen Unrechts» Die Beklagte ist jedoch zu dem Ersatz der Kosten auf Grund ihrer vom Kläger in Anspruch genommenen Amtshaftung (Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG, § 839 BGB)
jedenfalls deswegen nicht verpflichtet, weil, wie Schack in MDR 1953, 514 mit Recht ausführt,. die Bedeutung der Amtshaftung die ist, dass der Dienstherr anstelle des Beamten, des Amtsträgers, haftet; die Haftung des Staates wird nur durch Handlungen von Personen ausgelöst, die in einem Dienstverhältnis zu ihm angestel sind und auf Grund dessen von ihm mit hoheitlichen Punktionen betraut worden sind. In einem solchen Dienstverhältnis oder auch nur Amts Verhältnis stehen bei Ausübung ihrer gesetzgeberischen Punktionen die Abgeordneten des Bundestags nicht und haben die Mitglieder des Wirtschaft rats nicht gestanden.
Ebensowenig kann der Kläger mit seinem Ersatzverlangen auf Grund der §§ 31 > 831 BGB durchdringen. Diesen Vorschriften untersteht die eigene Haftung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur bei unerlaubten Hand-“
langen im Bereich des privaten Rechtsverkehrs„ Hier aber handelt es sich am Ausübung hoheitlicher Gewalt«,
Auf den Klagegrund der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger zuletzt nur noch seinen Anspruch auf Ersatz der 13 DM Kosten des Rundschreibens gestützt«, Demgegenüber hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe mit der Fertigung und Absendung des Rundschreibens nicht erkennbar eine Angelegenheit der Beklagten besorgen wollen, sondern habe mit Rücksicht auf die eigene Belastung durch das SKG in eigenem Interesse und dem der übrigen durch das Gesetz Betroffenen gehandelt«, An diese hier als tatsächliche Feststellung zu wertende Annahme ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 ZPO), Dann aber kann eine auftraglose Geschäftsführung nicht vorliegen.
Auch der vom Kläger selbst in der Berufungsinstanz nicht mehr vorgebrachte Klagegrund der Aufopferung geht offensichtlich fehl«. Der Kläger ist nicht genötigt worden, 13 DM an Briefauslagen zu dem Besten der Allgemeinheit zu opfern« Er hat vielmehr die Auslagen aus freien Stük-ken aufgewendet» Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens hat der Kläger ausschliesslich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und hat sie ebenso wie ein im Strafverfahren Abgeurteilter zu tragen, ohne dass er damit ein ausgleichungsfähiges Opfer erbringt«,
IV«
Das Gesagte führt nach alledem zu folgendem Ergebnis* Auf die Rechtsmittel des Klägers sind die Urteile der Vorderrichter aufzuheben. Zugleich ist die Klage, die sich in voller Höhe der Klagesumme als zulässig erwiesen hat, nunmehr als unbegründet abzuweisen. Der Klä-
 
ger bleibt also, auch wenn er mit seinen Rechtsmitteln die von ihm erstrebte Nachprüfung seines Klagebegehrens in dem aufgezeigten Umfang erreicht hat, der im Rechtsstreit unterliegende Teil. Daher sind seine Rechtsmittel mit der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Maßgabe zurückzuweisen und ihm in Anwendung der §§ 91* 97 und lol ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlicl der Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.
Dr. Pagendarm	Rietschel	Dr.	Kreft
 Wolany	Dr.	Hussla