Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, •- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 51 o März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Br« Meiss, Br0 Pagendarm, Br0Uel~ haar, Br© Bock und Rietschel für Recht erkannt* Der Kläger begehrt auf Grund der «iedersächsi-schen 20 Maßnahmenverordnung vom 15oMärz 1949 (GVB1 Ms 1949, 57) Wartegeld aus der Stellung eines Kreisoberinspektors und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 10ooo.- DM nebst 4 # rieht hat die Berufung der Beklagten zurückgewi e-sen® Hiergegen richtet sich die Revision mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung can' das Berufungsgericht zurückzuverweisen® Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision® 1 ® Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Gültigkeit der für den klägerischen Anspruch maßgebenden §§ 2,9,12, 17, 18 der Liedersächsischen 2® Maßnabmenverordnung bejaht® Dies wird von der Revision auch nicht mehr angegriffen® % 2® Dem Kläger.steht somit der ab 1«Oktober 1949 geltend gemachte U&rtegeldanspruch aus seiner vor 1933 bekleideten Dienststellung als KreisOberinspektor zu« Das Berufungsgericht hjat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, das War-tegeld an den Kläger zu bezahlen, da im Falle des § 9 der Hiedersächsischen- 2® Maßnahmenverordnung bei Vfechsel des Dienstherrn nach 1933 der letzte Dienstherr, zahlungspflichtig sei® Gegen diese Auffassung richtete sich Ursprünge lieh der Angriff der Revision, doch hat sie diese Rüge im Hinblick auf das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene IÜedersächsische Gesetz zu Art 131 GrundG vom 24« Dezember 1951 (GVB1 Nds 233) fallen lassen« § 11 dieses Gesetzes bestimmt entsprechend dem § 9 der Niedersächsischen 2« MaßnahmenverOrdnung,daß Ernennungen, Beförderungen und ähnliche Vergünstigungen auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unberücksichtigt bleiben, wenn (ausser anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen) es sich um Beamte handelt, die in die Kategorie IV mit beamten-, besoldungs- oder vermögensrechtlichen Beschränkungen eingestuft worden sind«In § 13 Abs 1 dieses Gesetzes ist bestimmt, dass die auf Grund des letzten unabhängig von einer Verbindung zu dem Nationalsozialismus erlangten Amtes zustehenden Rechte hiervon nicht berührt werden« Es heißt dann in Abs 1 Satz 2 weiters 3® Die Revision vertritt jetzt aber die Auffassung, letzter Dienstherr im Sinne des § 13 Abs T Satz 2 des Gesetzes vom 24® Dezember 1951 sei nicht die beklagte Stadt sondern die Stadt DflHH^gewesen, da d,er Kläger seit Herbst 1943 bis zu dem Zusammenbruch bei dieser beschäftigt gewesen sei« sehen von dem Ersatz der laufenden Dienstbezüge an die Beklagte - versorgungsmässig keine Pflichten gegenüber dem Kläger, denn es ist nicht angängig, dass ein Dienstherr, der einen Beamten zwecks Dienstleistung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beurlaubt, die Last einer in dieser Zeit etwa fällig werdenden Versorgung auf diesen Dienstherrn abwälzt® Auch die Ver-
Für das Hachschlagewerk! Dicht für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung! ti 2388 010 Gesetz: DBG §§ 79 ff * Niedersächsisches Gesetz zu Art 131 GrundG vom 24.12.1951 (GVB1 Hds 233) »** 1 Rechtssatzs Die Versorgungsgehührnisse eines Beamten, die in der Zeit' seiner Abordnung zu einer anderen Behörde entstehen, hat nicht diese Behörde, sondern die Heimatbehörde zu tragen«, Aktenzeichens III ZR 158/51. Urteil des BUH vom 31« März 1952 ÖLU Celle 'VC \ T \M \\ i '♦ , > ' 4 * '4 v w. II ZE 158/51 srkündet am Io März 1952 ieser, Justizangestellter Is Urkundsbeamter der eschäftss teilte« Im Hamen des Volkes In dem Hechts streit der Stadtgemeinde vertreten durch den Hat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerih, * Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br* gegen den Bürgermeister a<J)o Johannes ttrasse V, in S Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, •- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 51 o März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Br« Meiss, Br0 Pagendarm, Br0Uel~ haar, Br© Bock und Rietschel für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17o April 1951 wird zurückgewiesen0 % Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen 57 Ml 2 Tatbestands Der Kläger, seit 1913 Beamter auf Lebenszeit, war vor 1933 Kreisoberinspektor in der Kreisselbstverwaltung des Landkreises StiM« Br wurde für die Zeit vom Io Februar 1943 bis 31o Januar 1955 unter Berufung in das B.eamtenverhältnis zu dem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten der beklagten Stadt CflHP ernannte Am 4« November 1943 wurde er durch den Regierungspräsidenten in Grund des § 112 der Deutschen Gemeindeordnung bis auf weiteres zu dem kommissarischen Ersten Beigeordneten der Stadt LHW-^^^bestellt, um dort die Geschäfte des zu dem Wehrdienst eingezogenen Oberbürgermeisters wahrzunehmen© Seit dem Zusammenbruch ist er nicht mehr als Beamter tätig© Durch Entnazifizierungsbescheid vom 26* August 1949 wurde der Kläger in die Kategorie IV eingestuft und in das Amt eines Kreisoberinspektors zurückgestuft o Die Ernennung zu dem Ersten Beigeordneten der Beklagten ist nicht bestätigt worden© Die Beklagte hat eine Wiederbeschäftigung und Versorgung des Klägers abgelehnt0 Der Kläger begehrt auf Grund der «iedersächsi-schen 20 Maßnahmenverordnung vom 15oMärz 1949 (GVB1 Ms 1949, 57) Wartegeld aus der Stellung eines Kreisoberinspektors und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 10ooo.- DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. September 1949 zu verurteilen© » Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie hat ausgeführt, der Kläger könne sich höchstens an seinen früheren Dienstherrn, den Landkreis S‘ 9 3 - halten, da das Dienstverhältnis zwischen den Parteien mangels Bestätigung nicht mehr wirksam sei0 Das Landgericht hat unter Abweisung des Zinsan- * Spruchs der Klage stattgegeben® Das Oberlandesge- ♦ rieht hat die Berufung der Beklagten zurückgewi e-sen® Hiergegen richtet sich die Revision mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung can' das Berufungsgericht zurückzuverweisen® Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision® Entscheidungsgründe ? 1 ® Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Gültigkeit der für den klägerischen Anspruch maßgebenden §§ 2,9,12, 17, 18 der Liedersächsischen 2® Maßnabmenverordnung bejaht® Dies wird von der Revision auch nicht mehr angegriffen® % 2® Dem Kläger.steht somit der ab 1«Oktober 1949 geltend gemachte U&rtegeldanspruch aus seiner vor 1933 bekleideten Dienststellung als KreisOberinspektor zu« Das Berufungsgericht hjat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, das War-tegeld an den Kläger zu bezahlen, da im Falle des § 9 der Hiedersächsischen- 2® Maßnahmenverordnung bei Vfechsel des Dienstherrn nach 1933 der letzte Dienstherr, zahlungspflichtig sei® mm m J> t <N ^ I Gegen diese Auffassung richtete sich Ursprünge lieh der Angriff der Revision, doch hat sie diese Rüge im Hinblick auf das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene IÜedersächsische Gesetz zu Art 131 GrundG vom 24« Dezember 1951 (GVB1 Nds 233) fallen lassen« § 11 dieses Gesetzes bestimmt entsprechend dem § 9 der Niedersächsischen 2« MaßnahmenverOrdnung,daß Ernennungen, Beförderungen und ähnliche Vergünstigungen auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unberücksichtigt bleiben, wenn (ausser anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen) es sich um Beamte handelt, die in die Kategorie IV mit beamten-, besoldungs- oder vermögensrechtlichen Beschränkungen eingestuft worden sind«In § 13 Abs 1 dieses Gesetzes ist bestimmt, dass die auf Grund des letzten unabhängig von einer Verbindung zu dem Nationalsozialismus erlangten Amtes zustehenden Rechte hiervon nicht berührt werden« Es heißt dann in Abs 1 Satz 2 weiters ?,Diese Ansprüche sind von dem Dienstherrn zu er- * füllen, bei dem der Beamte zuletzt vor dem 8« Mai 1945 auf Lebensdauer oder auf Zeit angestellt war«1* Nun handelt es sich allerdings um ein erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erlassenes Gesetz« Dies steht aber seiner Berücksichtigung in der Revisionsinstanz jedenfalls.insoweit nicht entgegen, als seine' Anwendung zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung führt, wie das bereits von dem Senat in i y * * i r ~ 5 ~ einem ähnlich gelagerten Pall in BGHZ 2,- 324 /T267 ©Abschieden worden ist (ebenso auch EG in JW 1927, 1257 und OGHZ 3, 393 Z?997)o Dies muß umso mehr gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Palle, nur um eine ergänzende und auslegende Gesetzesbestimmung handelt (BGZ 152, 86 /ߣ?) o 3® Die Revision vertritt jetzt aber die Auffassung, letzter Dienstherr im Sinne des § 13 Abs T Satz 2 des Gesetzes vom 24® Dezember 1951 sei nicht die beklagte Stadt sondern die Stadt DflHH^gewesen, da d,er Kläger seit Herbst 1943 bis zu dem Zusammenbruch bei dieser beschäftigt gewesen sei« Diese Ansicht geht jedoch fehl® Die Revision verkennt, dass es sich bei dieser Beschäftigung nur um eine Abordnung, nicht um eine Versetzung gehandelt tyat« Als abgeordneter und nur kommissarisch eingesetzter Beamter ist der Kläger aber noch nicht in ein Anstel-luiigsverhälfcnis. zu der Stadt ge treten® Letzte Anstellungsbehörde ist vielmehr bis zu dem Zusammenbruch die beklagte Stadt geblieben® Diese hat weiter- hin die Dienstbezüge an den Kläger ausbezahlt® Versor-gungsmässig ist daher die Beklagte auch Dienstherr des Klägers geblieben« Die Stadt hatte - abge- sehen von dem Ersatz der laufenden Dienstbezüge an die Beklagte - versorgungsmässig keine Pflichten gegenüber dem Kläger, denn es ist nicht angängig, dass ein Dienstherr, der einen Beamten zwecks Dienstleistung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beurlaubt, die Last einer in dieser Zeit etwa fällig werdenden Versorgung auf diesen Dienstherrn abwälzt® Auch die Ver- «• m — 6 *- !n sorgungsgebührnisse, die in der Zeit der Abordnung entstehen, fallen der Heimatbehörde zur Last (Fisch-bach, Deutsches Beamtenrecht Anm IX zu § 79 DBG- und Anm III 1 zu § 17 DBG). 4o Das Berufungsgericht hat also die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Wartegeldes mit Recht bejaht. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurttckzuweisen. Meiss Dr.Bock Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Rietschel *