Der "Motorradfahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 loa Je Stunde auf den stehenden Lastzug von hinten auf; er verunglückte tödlich« ln welcher Entfernung vor der Begegnung mit dem Personenkraftwagen er abgeblendet und ob er nach dem Vorbeifahren an diesem wieder aufgeblendet hat, konnte nicht festgostelit werden. Die Kläger sind der Auffassung, der Unfall sei allein darauf zurückzuführendass die Beklagten den Lastzug ohne Schlusslicht auf der Fahrbahn hätten stehen lassen: sie fordern den Ersatz von Beerdigungskosten, eine Rente und die Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht. Die Beklagten meinen, die IJicht-beleuchtung des Schlusslichtes gereiche ihnen nicht zu dem Verschulden, weil im Jahre 1947 keine Möglichkeit bestanden habe, Glühbirnen für das Schlusslicht zu erhalten; der Unfall sei vielmehr auf das unachtsame und zu schnelle Fahren *des Motorradfahrers zu- Es erörtert jedoch in den Gründen, dass die Beklagten nur zu 2/3 ersatzpflichtig seien und dass das Hitverschulden des llotorrad.-fahrers die v;e it ergehenden Ansprüche der Klüger ausschliesse. Daraus ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass es die über 2/3 der Ansprüche hinausgehenden Anträge der Kläger sachlich bescheiden und abweisen wollte• *iit Recht hat daher das Oberlandesgericht - ohne allerdings diese Frage ausdrücklich zu erörtern - angenommen, die Kläger seien durch Abweisung von 1/3 ihrer Anträge beschwert, und hat die Berufung der Kläger und damit auch die Anschlussberufung der B0klagten als zulässig ange- 2.) Zuzugeben ist der Revision, dass das Berufungsurteil selbst keine näheren Ausführungen über den Ursachen- im übrigen festgestellte Verschulden der Beklagten darstellt, denn das Berufungsurteil will nicht alle .r Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm angezogcnen Gesetzesbestimmungen im einzelnen erschöpfend feststellen; es beschränkt sich vielmehr darauf, die Von den beiden Berufungen erhobenen. Das Urteil des Landgerichts stellt v aber, ausdrücklich fest, das schuldhafte Verhalten der Beklagten sei auch ursächlich für den Tod des Motorradfahrers gewesen, mit der grössten Wahrscheinlichkeit wäre ein rotes Schlusslicht an dem haltenden Anhänger rechtzeitig genug vom Motorradfahrer beachtet worden, so dass er dem Anhänger auswei-chon oder sein Kraftrad hätte anhalten können (vgl Seite 6 des.landgerichtlichen Urteils). fernung erkennbar sind, auf die ein selbst von einer stärkeren Lichtquelle angestrahlter Gegenstand bei wc ite$?Sfcht zu erkennen ist« Für die Ursächlichkeit zwischen Eichtbeleuchten des Anhängers und Unfall genügt es aber, wenn bei Beleuchtung des Anhängers der llotorradfahrer das Vorhandensein oines Hindernisses bemerkt und sich in seiner Fahriveice darauf hatte einstellen können, ohne dass der Motorradfahrer das Hindernis seiner Beschaffenheit nach im einzelnen zu orlconnen brauchte« - Das Berufungsgericht hatte auch keinen Ahlass, sich mit der Aussage des Polizeiwachtmeisters auseinander zusetzen, nach dessen Bekundung die Umrisse des Lastzuges auch zu erkenne^ weren, ohne dass der Lastzug durch eine Lichtquelle angeleuchtet wurde, denn das Berufungsgericht stellt gerade fest, der MotorradfaJtnrer habe bei nicht durch den Gegenverkehr abgelenkter Aufmerksamkeit den haltenden Lastzug so rechtzeitig erkennen können, dass er noch hätte ausbiegen oder abstoppen können. 3«) Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe den Beklagten keine I/Xjglichkeit gegeben nach- A Diese Ausführungen werden aber von der Revision nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Es hat auch dargelegt, es könne nicht festgoctollt werden, dass der Motorr^fahrer in seinem Scheinwerferlicht den Last-zug eJliJw^Tauf grössere Entfernung hätte sehen können. 4.) Begründet sind ater die Angriffe der Revision gegen & die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein kraftwagens ausnutzen müssen, um im Scheine dieser Lichtquelle die zwischen den Personenkraftwagen und ihm gelesene, nunmehr;eiiie 11tc Strecke besonders sorgfältig zu beobachten {RGSt JO S 49)» Hierzu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, weil das Berufungsgericht keine Ausführungen darüber macht, ob der Llotorradfahror den Lastzug etv;a im Licht des entgegenkommenden Personenkraftwagens bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Schon in dieser Beziehung geben dio Ausführungen des Berufungsgerichts /nlacs zu Bedenken® 15s führt aus, der ..Motorradfahrer habe trotz Fahrens mit Stadtlicht auch bei dom am Unfalltags herrschenden diesigen Y/et-ter selbst bei Berücksichtigung einer .chrecksekunde "unter normalen Verhältnissen" boi der von ihm einge-haltenen Geschwindigkeit ein unvorhergesehenes Hinder- Es stellt alsdann aber mit eingehender Begründung fest, dass "normale Verhältnisse" nächt Vorgelegen hätten, denn "die Aufmerksamkeit dos Motorradfahrers sei, wie bei jeder Begegnung mit anderen Fahrzeugen, zun Teil auf den entgegenkommenden Persononkraftwagen gerichtet gewesen und habe es auch sein müssen, um zu ermöglichen, dass die Fahrzeuge trotz der .Dunkelheit ungehindert und ohne Gefahr aneinander vorbeikamen". Diese Ausführungen legen es nahe, dass der Jotorradfuhrer infolge seiner durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen teilweise in Anspruch genommenen Aufmerksamlce it nicht in der Lago war wie "unter normalen Umständen", den Lastzug noch rechtzeitig zu erkennen. Boi Ermittlung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit ist das Berufungsgericht erkennbar von dem Grundsatz aus-gegangen, dass Jede Geschwindigkeit unzulässig sei, die einen Bremsweg bedingt, der Grösser ist als die übersehbare Strecke der Fahrbahn (vgl. Vielmehr ergibt sich aus der Fassung des § 9 Abs 2 StVO, insbesondere aus der Wendung, dass der Fahrer nnötigenfalls" anzuhalten habe, dass die Geschwindigkeit nur dann auf das durch die Sichtweite bedingte*Maß herabgesetzt werden muss, wenn damit zu rechnen ist, dass die im einzelnen Falle gegebenen Umstände den Fahrer vor die Möglichkeit stellen können, sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu müssen, um seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen (RGSt 76 S 73). Es hätte also, falls Bremsweg und Sichtweite des Motorradfahrers nicht im Einklang zueinander standen, einer Prüfung bedurft, ob der Motorradfahrer mit dem Auftauchen eines unbeleuchteten Hindernisses auf der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Dio Erfahrung hat aber gelehrt, dass ein unbeleuchtetes Hindernis -sogar auf den Autobahnen 'RC-St 74 3 75) - hei denen eine Behinderung durch Fußgänger und andere Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge sind, ausscheidet -nicht selten ist, nie z.B. die Dämlichkeit, dass ein Fahrzeug bei einer Betriebsstörung nicht sofort beleuchtet oder sonst kenntlich gemacht werden kenn, ohne dass eine Iluchlüssigkeit des Fahrers vor-liegt; (z.B. Versagen des Schlusslichtes bei langsam fahrenden Fahrzeugen). Auf gewöhnlichen Landstrassen, wie in vorliegenden Falle, tritt die -Möglichkeit hinzu, dass andere Fahrzeuge, die nicht ilraftfahrzeugo sind, insbesondere in ländlichen Gegenden langsam fahrende Bauornwagcn sich - wenn auch verbotswidrig -unbeleuchtet auf der Strasse bewegen und einen erheblichen loil der Fahrbahn oirmeinnen. Die l’atsachenfestStellungen dos Berufungsgerichts erstrecken sich auf diese Umstände nicht und erlauben daher keine erschöpfende Prüfung, ob der Mo torradfahr er zu schhell gefahren ist. Bei der erneuten Verhandlung wird zu beachten sein, dass die Sache v.egen der beschränkten üechtsmitteleinlegung nur insoweit in den Berufungsrechtszug gediehen ist, eis die bezifferten Ansprüche zu mehr als 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind und die Schr.dcnsersatzpflicht der Beklagten zu mehr eis 1/3 festgestellt ist« Stehen Bremsweg und Sichtweite des Motorradfahrers nicht im Einklang zueinander, wird ein Mitverschuldei: nur verneint werden können, wenn Umstände bewiesen werden, auf Grund deren damit zu rechnen war?
Ill Zit 158/50
2360 033
Beriaobi^ Abschrift!
Verkündet a?n 11. Januar 1931»
gez. Fieser, Justizangestellter,
ls Urkundsbeamter der Ge-chüftssteile des Bundes-orichtshofs.
Im Hamen des Volkes?
ln Sachen
1.)
der Firma GJHÄ-Werke,. Fahrradfabrik, und Söhne, Offene Handelsgesellschaft,
Ernst in
des Kraftfahrers Gustav
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Froze ssbeVollmacht igtor:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1«) die 7/itwe Thea F|^BB geborene 2„) den minderjährigen Dirk 3o) den minderjährigen Jörn 4.0) die minderjährige Ilka
zu 2) bis 4.) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die zu 1) genannte \7itwe Thea sämtlich wohnhaft in
Kläger, Berufungsklüger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rochtsanwalt
wegen
Schadensersatz
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshoffes-atif-die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Lersch, Dr. Birnbach,
2
Lr. Lisco und Dr. Pagendarm für Recht erkannt:
Das Urteil des 3* Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. lilai 1949 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten jerhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Oberlandesgericht zur üc leverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend, weil ihr Ehemann bezw. Vater bei einem Zusammenstoßs mit dem vom Beklagten zu 2) gelenkten Lastkraftwagen der Beklagten zu 1} tödlich verunglückt ist. Im einzelnen liegt diesem Unfall nach den Pest-Stellungen des Oberlandesgerichts folgendßrj|öachver-halt zugrunde:
Am 23. Dezember 1947 gegen 18.30 IRr^h^fuhiider Ehemann bezw. Vater der Kläger - im folgenden kttigs Motorradfah-
rer genannt - mit seinem Kleinkraftrad bei diesigem '.letter die in der Gegendy/der Unfalls to Ile völlig gerade verlaufende Landstrasse Ladbergen - Lengerich in Richtung Lengerich. Der Lastzug der Beklagten, der ebenfalls auf der Fahrt nach Lengerich war, hielt auf der rechten
Strassenseite seiner Fahrtrichtung^wßil der Eolzgasgene-ra
stens 1,40 m iir die Fahrbahn hinein. Der Anhänger war hinten weder mit einem roten Schlusslicht ausgestattet noch sonst beleuchtet. Etwa 10 m ehe der Motorradfahrer den Lastzug erreichte, leam ihm aus Richtung Lengerich
torÜurchgestochert v/erden musstjaz^er ragte mit minde-
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ein Per.«3onenkraftwagen entgegen. Motorrad unci Personenkraftwagen hatten hei der Begegnung ihre Scheinwerfer abgeblendot. Der "Motorradfahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 loa Je Stunde auf den stehenden Lastzug von hinten auf; er verunglückte tödlich« ln welcher Entfernung vor der Begegnung mit dem Personenkraftwagen er abgeblendet und ob er nach dem Vorbeifahren an diesem wieder aufgeblendet hat, konnte nicht festgostelit werden.
Die Kläger sind der Auffassung, der Unfall sei allein darauf zurückzuführendass die Beklagten den Lastzug ohne Schlusslicht auf der Fahrbahn hätten stehen lassen: sie fordern den Ersatz von Beerdigungskosten, eine Rente und die Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht. Die Beklagten meinen, die IJicht-beleuchtung des Schlusslichtes gereiche ihnen nicht zu dem Verschulden, weil im Jahre 1947 keine Möglichkeit bestanden habe, Glühbirnen für das Schlusslicht zu erhalten; der Unfall sei vielmehr auf das unachtsame und zu schnelle Fahren *des Motorradfahrers zu-
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rückzuführen.
Das Landgericht hat den bezifferten Schadensersatzanträgen dem Grunde nach und dem FestStellungsantrag schlechthin zu 2/3 stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der; diese die Herabsetzung ihrer Haftung auf 1/3 erstrebten, zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger die-Haftung der Beklagten in voller Höhe bejaht^,;
Gegen das Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt mitdem Antrag, die iäage abzuweisen, soweit sie
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zu mehr als 1/3 für die Folgen des Unfalls scliadens-ersatzpflichtig erklärt worden sind.
Die Kläger höben Zurückweisung der Revision beantragt.
Entseheidungsgründe: ; .
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Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinen Bedenken.
Sie ist auch begründet«
lo) Das Landgericht hat die bezifferten IClageansprüche dem Grunde nach und den Feststellungsantrag schlechthin zu 2/3 zugesprochen., ohne dass es in der Urteilsformel die weiVergehenden Ansprüche der Klüger ausdrücklich abgewiesen hat. Es erörtert jedoch in den Gründen, dass die Beklagten nur zu 2/3 ersatzpflichtig seien und dass das Hitverschulden des llotorrad.-fahrers die v;e it ergehenden Ansprüche der Klüger ausschliesse. Daraus ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass es die über 2/3 der Ansprüche hinausgehenden Anträge der Kläger sachlich bescheiden und abweisen wollte• *iit Recht hat daher das Oberlandesgericht - ohne allerdings diese Frage ausdrücklich zu erörtern - angenommen, die Kläger seien durch Abweisung von 1/3 ihrer Anträge beschwert, und hat die Berufung der Kläger und damit auch die Anschlussberufung der B0klagten als zulässig ange-
sehen.
*
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2.) Zuzugeben ist der Revision, dass das Berufungsurteil selbst keine näheren Ausführungen über den Ursachen-
zusamraenhang zwischen dem Unfall und dem ilichtbeleuch-ton der hinteren Kennzeichen enthält, sich vielmehr im wesentlichen darauf boschxiinlct darzulogen, warum
die nichtbeieuchtung der Rückseite des Anhängers den beiden Beklagten zu dem Verschulden gereicht und weshalb den Motorradfahrer ein Verschulden tseder wegen zu schnellen, noch wegen unaufmerksamen Failure ns trifft« Das Berufungsurteil begnügt sich in-vsöweit auszuführen, die Beklagten leugneten ein Verschulden ihrerseits und ’’die dadurch bedingte Verur-^achung des^ünfalls” nicht (vgl Seite 9 - 10 des Ur-vtfeils). Es ;^ann dahingostellt bleiben, ob eine 'solche beiläufige Erwähnung eine ausreichende tatsächliche Feststellung der Verursachung*Hdes Unfalls durch das .. im übrigen festgestellte Verschulden der Beklagten darstellt, denn das Berufungsurteil will nicht alle .r Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm angezogcnen Gesetzesbestimmungen im einzelnen erschöpfend feststellen; es beschränkt sich vielmehr darauf, die Von den beiden Berufungen erhobenen. Ellgriffe gegen das landgorichtliche Urteil zu erörtern, und nimmt im Übrigen ausdrücklich auf die Gründe des angefochtenen lazidgerichtlichen Urteils Bezug (Seite 4 Mitte des Urteils}. Diese Bezugnahme des Berufungs-: urteils erstreckt sich gerade auch auf die Verursachung, wie sich aus dem ganzen Zusammenhang des Urteils ergibt. Das Urteil des Landgerichts stellt v aber, ausdrücklich fest, das schuldhafte Verhalten der Beklagten sei auch ursächlich für den Tod des Motorradfahrers gewesen, mit der grössten Wahrscheinlichkeit wäre ein rotes Schlusslicht an dem haltenden Anhänger rechtzeitig genug vom Motorradfahrer beachtet worden, so dass er dem Anhänger auswei-chon oder sein Kraftrad hätte anhalten können (vgl Seite 6 des.landgerichtlichen Urteils). Diese vom Berufungsgericht in zulässiger Weise (Stein-Jonas Aufl 17 § 551 Anra II 7 0) in Bezug gai/pmenen Feststellungen tragen das Urteil hinsichtlich des von
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der Revision als nicht restsosteilt bemängelten Ur-sachenzusamraenhangc zwischen dem Ilichtbeleuchten des Anhängers und dem Unfall*
Die weiteren Ausführungen der Revision, wenn der Motorradfahren schon auf Grund des eigenen stärkeren Lichts den Lastzug nicht bemerkt habe, so würde die schwächere Lichtquelle des Schlusslichtes den Unfall nicht haben verhindern können, liegen auf tat sächlichem Gebiet und sind deshalb der Nachprüfung im Revisions-rechtszug entzogen, soweit die angegriffenen Feststellungen nicht unter Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen ErfahrungsSätze zustandegekommen sind* Jedoch ist ein solcher Verstos?; nicht erkennbar« Es entspricht vielmehr dor allgemeinen Erfahrung, dass auch schwache Lichtcuellen auf eine Ent-
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fernung erkennbar sind, auf die ein selbst von einer stärkeren Lichtquelle angestrahlter Gegenstand bei wc ite$?Sfcht zu erkennen ist« Für die Ursächlichkeit zwischen Eichtbeleuchten des Anhängers und Unfall genügt es aber, wenn bei Beleuchtung des Anhängers der llotorradfahrer das Vorhandensein oines Hindernisses bemerkt und sich in seiner Fahriveice darauf hatte einstellen können, ohne dass der Motorradfahrer das Hindernis seiner Beschaffenheit nach im einzelnen zu orlconnen brauchte« - Das Berufungsgericht hatte auch keinen Ahlass, sich mit der Aussage des Polizeiwachtmeisters auseinander zusetzen, nach
dessen Bekundung die Umrisse des Lastzuges auch zu erkenne^ weren, ohne dass der Lastzug durch eine Lichtquelle angeleuchtet wurde, denn das Berufungsgericht stellt gerade fest, der MotorradfaJtnrer habe bei nicht durch den Gegenverkehr abgelenkter Aufmerksamkeit den haltenden Lastzug so rechtzeitig erkennen können, dass er noch hätte ausbiegen oder abstoppen können. -
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^|n;Tter weitere Hinweis der Revision, der Motorradfah-
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i :. rer würde auch ein anderes Hindernis, etwa einen ' i’ussgänger trotz der Erkennbarkeit nicht beachtet Jhäbeni steht nicht in üenkgesetzlichem V/iderspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts: für die Ursächlichkeit ist nicht entscheidend, ob der Motorradfahrer infolge seiner durch den Gegenverkehr abgelenkten Aufmerksamkeit auch einen anderen „ unbeleuchteten Verkehrsteilnehmer nicht beachtet hätte, sondern ob die durch den Gegenverkehr abgelenkte Aufmerksamkeit des Motorradfahrers so gering war, dass er auch einen beleuchteten Anhün-., ger nicht wahrgenommen haben würde; diese letzte Frage ist von den Tatsacheninstanzen aber dahin beantwortet worden, dass der torradfahrer "mit
grösster 7/ahrscheinlichkeit" einen beleuchteten Anhänger‘rechtzeitig bemerkt haben würde.
Der Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und nicht-* beleuchtung ist mithin vom Berufungsgericht hinreichend festgestellt worden.
3«) Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe den Beklagten keine I/Xjglichkeit gegeben nach- A
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zuwoisen, dass keine Glühbirnen für das Rücklicht zu erhalten gewesen seien, indem es sie unter Ver-letzung des § 139 ZI-Q nicht nach Beweismitteln be- .v< fragt.habe, greift nicht durch. Das Berufungsgcricht” .= sieht das Verschulden der beiden Beklagten nämlich ^ nicht nur in der Benutzung des Anhängers ohne bron- ^ nendes Schlusslicht, worauf allein die Angriffe der Revision sich beziehen. 3s sieht das Verschulden vielmehr auch darin, dass die Beklagte zu 1), wenn . sie den Lastzug schon ohne benutzbares Schlusslicht
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auf Fahrt schichte, cs unterlassen hat, den Beklagten zu 2} besonders eindringlich anzuweisen, wie er
ten Schlusslicht die Fahrt aueführte, beim Anhalten
ihn zur Verfügung stehenden Taschenlampe auf den Lastzug aufmerksam machte. Diese Ausführungen werden aber von der Revision nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Klärung der Frage, ob die Beklagten damals Birnen für das Schlusslicht •^’/beschaffen konnten, bedurfte es also nicht.
mitwirkendös Verschulden des Motorradfahrers verneint.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen zunächst, dass der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt ist. Das angefochtene Urteil führt zwar in rechtlich nicht zu beanstandender Y/eise aus, dass dem Motorradfahrer ein Verschulden bei Bedienung seiner eigenen Lichtanlage nicht nachgewiesen werden könne. Es hat auch dargelegt, es könne nicht festgoctollt werden, dass der Motorr^fahrer in seinem Scheinwerferlicht den Last-zug eJliJw^Tauf grössere Entfernung hätte sehen können. Damit schilesst das Berufungsgerieht eine Unachtsam-'Motorradfahrers durch Nichtbeachtung des von Lichtquellen angestrahlten Lastzuges jedoch
nicht restlos aus. Der^vlotorradfahrer hätte nämlich
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gerade das Scheinwerferlicht und nach Möglichkeit spä-
• • is ich bei Dunkelheit, insbesondere beim Anhalten auf
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gyder Landstrasse zur Vermeidung von Unfällen verhalten ' müsste. Das Verschulden des Beklagten zu 2) erblickt
■-■/ds der in, dass er, wenn er schon mit einem mangelhaf-
dio nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht mit der
4.) Begründet sind ater die Angriffe der Revision gegen & die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein
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kraftwagens ausnutzen müssen, um im Scheine dieser Lichtquelle die zwischen den Personenkraftwagen und ihm gelesene, nunmehr;eiiie 11tc Strecke besonders sorgfältig zu beobachten {RGSt JO S 49)» Hierzu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, weil das Berufungsgericht keine Ausführungen darüber macht, ob der Llotorradfahror den Lastzug etv;a im Licht des entgegenkommenden Personenkraftwagens bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen ferner nicht mit Sicherheit erkennen, ob § 9 Abs 2 StVO richtig angewandt ist. NacJjfdieser Vorschrift hat der Fahrzeujführer die Fahrgeschwindigkeit, besonders an unübersichtlichen Stellen, so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen in Verkehr Genüge zu leisten, und daßc.er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig ahhalten kann.
Dns bedeutet aber, dass die Geschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen'ist. Dabei ist zwar in erster Linie auf die Übersichtlichkeit der.*,* Fahrbahn abzustellen. Diese hängt nicht nur von der Beschaffenheit der Fahrbahn ab, sondern kann auch durch andere Umstände, z.B. durch Dunkelheit (Llüller Strassenverkehrsrecht 16. Aufl § 9 StVO Anm 4 D S 687) oder durch andere Fahrzeuge {Hüller aaO Anm 4 F II a S 691!' hervorgerufen werden. Doch wird die zulässige Geschwindigkeit ausser durch die Unübersichtlichkeit der Fahrbahn auch durch solche Umstände bedingt, die sich aus der Person des Fahrers und der Verkehrslage ergeben. Ist die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit dos Fahrers allgemein odor durch besondere Umstände herabgesetzt, so muss er seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er trotz geminderter Fähigkeit in der Lago ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten .Hüller aaO Anm 4 b 8 686, 7 .
Schon in dieser Beziehung geben dio Ausführungen des Berufungsgerichts /nlacs zu Bedenken® 15s führt aus, der ..Motorradfahrer habe trotz Fahrens mit Stadtlicht auch bei dom am Unfalltags herrschenden diesigen Y/et-ter selbst bei Berücksichtigung einer .chrecksekunde "unter normalen Verhältnissen" boi der von ihm einge-haltenen Geschwindigkeit ein unvorhergesehenes Hinder-
nis im Lichtkegel seines Kraftrades so rechtzeitig erkennen können, dass er diesem Hindernis noch hätte ausweichen oder bei dem durch seine Geschwindigkeit bedingten Bremsweg von 9 n noch vor dom Hindernis h5Vtte abbremsen können. Es stellt alsdann aber mit eingehender Begründung fest, dass "normale Verhältnisse" nächt Vorgelegen hätten, denn "die Aufmerksamkeit dos Motorradfahrers sei, wie bei jeder Begegnung mit anderen Fahrzeugen, zun Teil auf den entgegenkommenden Persononkraftwagen gerichtet gewesen und habe es auch sein müssen, um zu ermöglichen, dass die Fahrzeuge trotz der .Dunkelheit ungehindert und ohne Gefahr aneinander vorbeikamen". Es folgert daraus, durch diese Umstände habe sich dio Zeitspanne verlängert, dio man den Motorradfahrer für eine entsprechende Mtoaktion auf plötzlich in seinen Blickfeld liegende Hindernisse zubilligcn müsse. Diese Ausführungen legen es nahe, dass der Jotorradfuhrer infolge seiner durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen teilweise in Anspruch genommenen Aufmerksamlce it nicht in der Lago war wie "unter normalen Umständen", den Lastzug noch rechtzeitig zu erkennen. Darauf hätte er aber bei Bemessung seiner Geschwindigkeit Rücksicht nehmen müssen. Konnte er wegen der Begegnung mit dem Personenkraftwagen nicht seine volle Aufmerks amice it der vor ihm liegenden Y/egstrecko zuwenden, so war er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht in der Lago,
seinen Verpflichtungen in Vorkehr Genüge zu leisten; er hätte seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, dass er diese Verpflichtungen auch bei teilweise anderweit in Inspruch jenommener Aufmerksamkeit hätte orfüllen können.
Boi Ermittlung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit ist das Berufungsgericht erkennbar von dem Grundsatz aus-gegangen, dass Jede Geschwindigkeit unzulässig sei, die einen Bremsweg bedingt, der Grösser ist als die übersehbare Strecke der Fahrbahn (vgl. OLG*, Düsseldorf: J.V/. 1930---------------------—------------- \
Seite 1907}• Dieser Grundsatz besteht jedoch nicht in dieser Allgemeinheit. Vielmehr ergibt sich aus der Fassung des § 9 Abs 2 StVO, insbesondere aus der Wendung, dass der Fahrer nnötigenfalls" anzuhalten habe, dass die Geschwindigkeit nur dann auf das durch die Sichtweite bedingte*Maß herabgesetzt werden muss, wenn damit zu rechnen ist, dass die im einzelnen Falle gegebenen Umstände den Fahrer vor die Möglichkeit stellen können, sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu müssen, um seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen (RGSt 76 S 73). Es hätte also, falls Bremsweg und Sichtweite des Motorradfahrers nicht im Einklang zueinander standen, einer Prüfung bedurft, ob der Motorradfahrer mit dem Auftauchen eines unbeleuchteten Hindernisses auf der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Mit der von der Revision mehrfach erwähnten Anwesenheit von Fußgängern oder eines langsam fahrenden Radfahrers mitten in der Fahrbahn brauchte der Motorradfahrer nach der jetzigen gesetzlichen Regelung in 3 8 Abs 2 Satz 2 und § 57 Abs 5 StVO vielleicht nicht zu rechnen, nach der langsam fahrende Fahrzeuge und Fußgänger (mj t Gegenständen, die den Fußgängerverkehr behindern) anders als nach früherer Rechts-
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lags (vgl l.GSt JO 3 49) immer die üusscrste rechte jVihrbahnsoite benutzen müssen. Dio Erfahrung hat aber gelehrt, dass ein unbeleuchtetes Hindernis -sogar auf den Autobahnen 'RC-St 74 3 75) - hei denen eine Behinderung durch Fußgänger und andere Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge sind, ausscheidet -nicht selten ist, nie z.B. die Dämlichkeit, dass ein Fahrzeug bei einer Betriebsstörung nicht sofort beleuchtet oder sonst kenntlich gemacht werden kenn, ohne dass eine Iluchlüssigkeit des Fahrers vor-liegt; (z.B. Versagen des Schlusslichtes bei langsam fahrenden Fahrzeugen). Auf gewöhnlichen Landstrassen, wie in vorliegenden Falle, tritt die -Möglichkeit hinzu, dass andere Fahrzeuge, die nicht ilraftfahrzeugo sind, insbesondere in ländlichen Gegenden langsam fahrende Bauornwagcn sich - wenn auch verbotswidrig -unbeleuchtet auf der Strasse bewegen und einen erheblichen loil der Fahrbahn oirmeinnen. Kraftfahrzeuge werden daher im Gegensatz etwa zu auf eigenen Gleiskörpern fahrenden Strassenbahnen in der Regel die durch die Sichtweisc begrenzte Geschwindigkeit einzuhalten haben, da der Kraftfahrer auf der Strasse mit plötzlich auftretenden Hindernissen aller Art zu rechnen haben wird (RGSt 76 S 93)«
Die l’atsachenfestStellungen dos Berufungsgerichts erstrecken sich auf diese Umstände nicht und erlauben daher keine erschöpfende Prüfung, ob der Mo torradfahr er zu schhell gefahren ist. Die Voraussetzungen eines Verstosses dos Motorradfahrers gegen 5 9 *Vbs 2 StVO und damit eines Verschuldens des Motorradfahrers sind deshalb nicht hinreichend erörtert.
Die nicht erschöpfende Y/ürdigung dos Sachvorh: Its und die Möglichkeit einer Verletzung dos § 9 AbsP2 StVO
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zwingen zur Aufhebung des Urteils und zur Surückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. Bei der erneuten Verhandlung wird zu beachten sein, dass die Sache v.egen der beschränkten üechtsmitteleinlegung nur insoweit in den Berufungsrechtszug gediehen ist, eis die bezifferten Ansprüche zu mehr als 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind und die Schr.dcnsersatzpflicht der Beklagten zu mehr eis 1/3 festgestellt ist« Stehen Bremsweg und Sichtweite des Motorradfahrers nicht im Einklang zueinander, wird ein Mitverschuldei: nur verneint werden können, wenn Umstände bewiesen werden, auf Grund deren damit zu rechnen war? der Motorradfahrer würde nicht vor die Möglichkeit gestellt werden können, sein Skhrzeug rechtzeitig anh&iten zu müssen, um seineji Verpflichtungen im Verkehr zu genügen« Im kalle der Bejahung eines Mitverschuldens des Motorradfahrers wird bei der nach 5 254 BGB erforderlichen Abwägung zu beach-ten sein, dass es bei der Haftungsverteilung entgegen dem Verfahren des Landgerichts nicht auf die Grösse des Verschuldens, sondern in erster Linie auf die
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