Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. 1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Klägern einen Betrag von 8.459,13 IM abgesprochen hat. Mangels Aufschlüsselung des Betrages durch die Kläger haben sie nicht hinreichend dargelegt, daß sie insoweit eine bestehende BUrgschaftsverpflichtung erfüllt haben. Entgegen der Ansicht der Revision erheben die Beklagten keine Einwendungen gegen die Hauptforderung, sondern bestreiten, daß die Kläger in Höhe des genannten Betrages eine Bürgschaftsverbindlichkeit getilgt haben. a) Vergeblich rügt die Revision, es fehle an ausreichenden Grundlagen für die Feststellung, daß auch die Ehefrauen der Beklagten Partner des Auftrags- oder Geschäftsbesorgung svertr ages mit den Klägern waren. Im Hinblick auf dieses Einverständnis und die BU 33/34 gewürdigten - im wesentlichen unstreitigen - Umstände ist es nicht nur möglich, sondern naheliegend, daß auch die Ehefrauen an dem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis beteiligt waren. b) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht den Klägern die Darlegungsund Beweislast für eine Vereinbarung über die Verrechnung eines Betrages von mehr als 945.342,08 DM auferlegt hat. Die Revision berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Inhalt des Auftrags (Darlehensbeschaffung für die Ehefrauen der Beklagten und im Ergebnis auch für die Beklagten selbst) nicht streitig ist. Die Parteien stimmen ferner darin überein, daß der von den Ehefrauen der Beklagten geschuldete Kaufpreis für das Wohnungseigentum mit Hilfe des Darlehens gezahlt werden sollte. Schließlich steht fest, daß den Beklagten und ihren Ehefrauen aus dem Gesamtdariehen ein Betrag von 500.000,— DM zustehen sollte. c) Entgegen der Ansicht der Revision ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises von 920.000,— DM auf 1.455.000,— DM nicht für bewiesen erachtet hat.
BUNDESGERICHTSHOF in m 157/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Bankkaufmanns Kurt GHHflBIB Straße Hl a, f 2. des Bauingenieurs Heinrich GHHHHb Straße HB N t - Prozeßbevoilmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dres. HHHB und gegen 1. den Arzt Dr. med. Yoshikazu BMStraße H - H> 2. den Arzt Dr. med. Hans-Rochus Wal istraße H ~ I* Düsseldorf, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 SP Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PßvU 1/79 - NJW 1931, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1984 - 7 U 104/83 -wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.288.459,— DM. Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Klägern einen Betrag von 8.459,13 IM abgesprochen hat. Mangels Aufschlüsselung des Betrages durch die Kläger haben sie nicht hinreichend dargelegt, daß sie insoweit eine bestehende BUrgschaftsverpflichtung erfüllt haben. Hierfür sind sie darlegungsund beweispflichtig (MünchKomm/Pecher, 2. Aufl. § 774 Rdn. 14). Entgegen der Ansicht der Revision erheben die Beklagten keine Einwendungen gegen die Hauptforderung, sondern bestreiten, daß die Kläger in Höhe des genannten Betrages eine Bürgschaftsverbindlichkeit getilgt haben. 2. Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten aufrechenbare Gegenforderungen in Höhe von 603.832,20 DM zustehen. a) Vergeblich rügt die Revision, es fehle an ausreichenden Grundlagen für die Feststellung, daß auch die Ehefrauen der Beklagten Partner des Auftrags- oder Geschäftsbesorgung svertr ages mit den Klägern waren. Die Revision entfernt sich damit von der im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig mitgeteilten Tatsache, daß sich die Ehefrauen der Beklagten mit der Umfinanzierung des Darlehens bei der Pfälzischen Hypothekenbank und der damit verbundenen "Liquiditätsschöpfung” zu ihren Gunsten einverstanden erklärt hatten. Eine Tatbestandsberichtigung hat insoweit nicht stattgefunden. Im Hinblick auf dieses Einverständnis und die BU 33/34 gewürdigten - im wesentlichen unstreitigen - Umstände ist es nicht nur möglich, sondern naheliegend, daß auch die Ehefrauen an dem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis beteiligt waren. Es geht hier um Individualerklärungen, die im Revisionsrechtszug ohnehin nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden können. Vf b) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht den Klägern die Darlegungsund Beweislast für eine Vereinbarung über die Verrechnung eines Betrages von mehr als 945.342,08 DM auferlegt hat. Damit kann sie nicht durchdringen. Es kommt hier nicht auf die allgemeine Verteilung der Beweislast im Rahmen eines Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses an. Die Revision berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Inhalt des Auftrags (Darlehensbeschaffung für die Ehefrauen der Beklagten und im Ergebnis auch für die Beklagten selbst) nicht streitig ist. Dieser Auftrag ist auch erfüllt. Die Ehefrauen haben auch persönlich die Darlehensschuld gegenüber der Pfälzischen Hypothekenbank übernommen. Die Parteien stimmen ferner darin überein, daß der von den Ehefrauen der Beklagten geschuldete Kaufpreis für das Wohnungseigentum mit Hilfe des Darlehens gezahlt werden sollte. Die Kläger waren daher insoweit zu einer Verrechnung ermächtigt. Schließlich steht fest, daß den Beklagten und ihren Ehefrauen aus dem Gesamtdariehen ein Betrag von 500.000,— DM zustehen sollte. Hiernach ist allein die Höhe des zu verrechnenden Kaufpreises für die Wohnungseigentumsanteile umstritten. Dieser belief sich ursprünglich auf 920.000,— DM, wie ebenfalls unstreitig ist. Für die (ihnen günstige) Behauptung, der Kaufpreis sei nachträglich auf 1.455.000,— DM erhöht worden, sind die Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungsund beweispflichtig. Die Revision verkennt auch bei ihren weiteren Rügen zu dem Teil den unstreitigen Tatbestand BU 5 letzter Absatz. Sie beachtet auch nicht genügend, daß die Beteiligten auch nach 1972 von einem Kaufpreis von 920.000,— DM ausgingen, wie die anteilige Berechnung der Zinsen und Disagioanteile zeigt. Ferner würdigt die Revision die Feststellungen BU 36 unten/37 oben nicht hinreichend. c) Entgegen der Ansicht der Revision ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises von 920.000,— DM auf 1.455.000,— DM nicht für bewiesen erachtet hat. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger erkennen. Krohn Werp Boujong Rinne Engelhardt