Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. 1. Zum Inhalt und Umfang der Amtspflichten, die den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde gegenüber demjenigen obliegen, der einen Antrag auf Baugenehmigung oder auf Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes stellt, hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. Juli 1980 - III ZR 23/79 = VersR 1980, 943 und vom 25. April 1959 -III ZR 4/58 = VersR 1959, 618 und vom 11. Die verzögerte Erledigung eines Antrages hat danach dann keinen Schaden verursacht, wenn dem Antrag auch bei sofortiger Erledigung nicht hätte entsprochen werden dürfen (RG JW 1936, 2707; Kreft aaO Rn. 303). Unrichtige Auskünfte über die Bebaubarkeit des Grundstücks sind dem Kläger von den Bediensteten des Bauordnungsamts nicht erteilt worden. Demnach war eine Genehmigung des von dem Kläger geplanten Vorhabens gesetzlich möglich, wenn die Voraussetzungen dafür Vorlagen. Auch der Gesichtspunkt einer verzögerlichen Behandlung des von dem Kläger gestellten Bauantrages kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß dem Kläger durch die Verzögerung als solche ein Schaden entstanden sei. Im Gegenteil sind nach dem ausdrücklichen Vortrag der Revision die Aufwendungen, deren Ersatz der Kläger begehrt, wausschließlich dadurch entstanden”, daß der Bauantrag vom 26. Die für die von dem Kläger beantragte Baugenehmigung erforderliche Befreiung von der Geschoßvorschrift des Staffelbauplans stand im pflichtgemäßen Ermessen des Bauordnungsamts, das dazu der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurfte (§31 Abs. 2 BBauG; vgl. Einen Rechtsanspruch auf Befreiung hatte der Kläger auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht; daß im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Ermessens "auf Null” eingetreten wäre, dafür ist nichts ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine schnellere Entscheidung des Bauordnungsamts bei fehlerfreier Behandlung zu einer Erteilung der Baugenehmigung hätte führen müssen. 4. Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht nicht zu der Behauptung des Klägers Stellung genommen habe, die Bediensteten des Bauordnungsamts hätten ihm eine ausdrückliche wZusage" hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens erteilt.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 157/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing. Vilhelm D HMHVstraßeflfe B0B 1 * Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadtgemeinde B mmmmmmm > vertreten durch den Senator für das Bauwesen, Am - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. Oktober 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. August 1983 - 1 U 7/83 (a) = 1-0-67/1982 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 190.630 DM Gründe Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Zum Inhalt und Umfang der Amtspflichten, die den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde gegenüber demjenigen obliegen, der einen Antrag auf Baugenehmigung oder auf Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes stellt, hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. Senatsurteile vom 23. Fe- 3 bruar 1978 - III ZR 97/76 = VersR 1978, 640, vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = VersR 1980, 765, vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/78 = VersR 1980, 847, vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = VersR 1980, 943 und vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 = VersR 1983, 239; vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1983 -III ZR 100/82 = VersR 1984, 142). Auch zu der hier weiter entscheidungserheblichen Frage der Kausalität einer Amtspflichtverletzung bei Ermessenshandlungen gibt es bereits höchstrichterliche Entscheidungen. Danach ist bei fehlerhaften Ermessenshandlungen darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1959 -III ZR 77/58 = VersR 1959, 453, vom 30. April 1959 -III ZR 4/58 = VersR 1959, 618 und vom 11. Juni 1981 -III ZR 34/80 = VersR 1981, 851; vgl. auch BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1980, § 823 Rn. 302; Ossenbtihl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 42). Die verzögerte Erledigung eines Antrages hat danach dann keinen Schaden verursacht, wenn dem Antrag auch bei sofortiger Erledigung nicht hätte entsprochen werden dürfen (RG JW 1936, 2707; Kreft aaO Rn. 303). Die Revision bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln. 2. Das Verhalten der Bediensteten des Bauordnungsamts bis zur Stellung des Bauantrage vom 26. Oktober 1977 läßt keine Amtspflichtverletzung erkennen. Unrichtige Auskünfte über die Bebaubarkeit des Grundstücks sind dem Kläger von den Bediensteten des Bauordnungsamts nicht erteilt worden. Der Inhalt des geltenden Staffelbauplans war dem Kläger bekannt. Auf die Erforder- //,/ - k - lichkeit einer Befreiung war er ausdrücklich hingewiesen worden. Die Bedeutung dieses Erfordernisses mußte ihm als Architekten auch geläufig sein. Demnach war eine Genehmigung des von dem Kläger geplanten Vorhabens gesetzlich möglich, wenn die Voraussetzungen dafür Vorlagen. Nichts anderes als dies und die Bereitschaft, in diesem Fall das Begehren des Klägers wohlwollend zu prüfen, haben die Bediensteten des Bauordnungsamtes dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht. Selbst wenn die Bediensteten sich dabei in einem Rechtsirrtum befunden haben sollten, kann ihnen daraus kein Schuldvorwurf gemacht werden, nachdem das Landgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 1982 insoweit eine Amtspflichtverletzung objektiv verneint hat. 3. Auch der Gesichtspunkt einer verzögerlichen Behandlung des von dem Kläger gestellten Bauantrages kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine pflichtwidrige Verzögerung überhaupt vorliegt. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß dem Kläger durch die Verzögerung als solche ein Schaden entstanden sei. Im Gegenteil sind nach dem ausdrücklichen Vortrag der Revision die Aufwendungen, deren Ersatz der Kläger begehrt, wausschließlich dadurch entstanden”, daß der Bauantrag vom 26. Oktober 1977 entsprechend den Wünschen des Bauordnungsamts erstellt worden ist. Sind die Kosten aber schon vor dem 26. Oktober 1977 entstanden, dann kann eine Verzögerung im Jahr 1978 für ihre Entstehung nicht ursächlich sein. Die Revision will offenbar geltend machen, daß eine frühere Entscheidung über den Bauantrag für den Kläger positiv ausgefallen wäre, weil noch kein Beschluß über die Aufstellung einer Satzung nach § 39 h BBauG Vorgelegen hätte. Das mag in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, begründet aber keinen Schadensersatzanspruch des Klägers. Die für die von dem Kläger beantragte Baugenehmigung erforderliche Befreiung von der Geschoßvorschrift des Staffelbauplans stand im pflichtgemäßen Ermessen des Bauordnungsamts, das dazu der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurfte (§31 Abs. 2 BBauG; vgl. dazu Senatsurteil vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 » VersR 1983, 239). Einen Rechtsanspruch auf Befreiung hatte der Kläger auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht; daß im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Ermessens "auf Null” eingetreten wäre, dafür ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür vorgetragen, daß der vorliegende Fall Anlaß zu einer Befreiung bot. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine schnellere Entscheidung des Bauordnungsamts bei fehlerfreier Behandlung zu einer Erteilung der Baugenehmigung hätte führen müssen. 4. Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht nicht zu der Behauptung des Klägers Stellung genommen habe, die Bediensteten des Bauordnungsamts hätten ihm eine ausdrückliche wZusage" hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens erteilt. In der Berufungsbegründung, auf die die Revision sich ausdrücklich bezieht, heißt es an der angegebenen Stelle lediglich, das Verhalten der Bediensteten der Beklagten lasse "den Schluß zu, daß hier nicht nur eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt worden ist, sondern u.U. sogar eine Zusage, das Bauvorhaben wie bean- tragt mit 4 Geschossen zu genehmigen". Damit ist keine konkrete Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern lediglich das (insoweit unstreitige) Gesamtverhalten der Bediensteten des Bauordnungsamts rechtlich gewürdigt worden. Die Ablehnung dieser Auffassung ergibt sich aus dem GesamtZusammenhang des Berufungsurteils. Krohn Engelhardt Kroner Werp Boujong