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BGH · JIX ZR 157/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: JIX ZR 157/82

Wenn ein Rechtsanwalt an den Gegner seines Auftraggebers nur ein Schreiben einfacher Art wie eine Mahnung oder eine Kündigung gerichtet hat, kann er statt der in § 120 Abs. 1 BRAGO für eine solche Tätigkeit vorgesehenen Vergütung eine Gebühr nach § 118 BRAGO Verlangen, wenn der erteilte Auftrag weiter ging, Auf die Berufung der Beklagten hat das Beruf vingsgericht der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 532,49 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu dem Nachteil der Kläger erkannt worden ist. Da die Kläger diese Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beanstandet haben, sind sie für den Senat bindend. 2. Das Berufungsgericht hat den Klägern für die Aufträge, bei denen die Höhe der Vergütung noch umstritten ist, jeweils nur eine 2/10 Gebühr nach § 120 BRAGO zugebilligt, weil sich ihre Tätigkeit auf die Abfassung einfacher Schreiben beschränkt habe und diese Bestimmung schon nach ihrem Wortsinn nur an die Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht an den ihm erteilten '- möglicherweise weitergehenden - Auftrag anknüpfe. Gemäß § 120 Abs. 1 BRAGO ermäßigt sich dieser Satz auf 2/10 einer vollen Gebühr, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, beschränkt. Zu § 120 BRAGO herrschen in der Rechtsprechung und im Schrifttum Zweifel darüber, ob diese Vorschrift auch dann eingreift, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag weiter ging als nur die von ihm daraufhin entfaltete Tätigkeit. Nach der Meinung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, kommt es ausschließlich auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts an (Hartmann, Ko- Nach anderer Ansicht gilt § 120 BRAGO nur, wenn sowohl der den Rechtsanwalt erteilte Auftrag als auch die daraufhin entfaltete Tätigkeit die Herstellung eines sog. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut der Vorschrift eher für seine Auffassung angeführt werden kann, weil er nur bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Voraussetzung für die Entstehung einer Gebühr nennt. b) Auch die Vorschrift des § 56 BRAGO, auf die das Berufungsgericht, dabei dem OLG Koblenz folgend (JurBüro 1978, 549, 550), hingewiesen hat, stützt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht. § 120 BRAGO gilt nach Absatz 3 der Vorschrift sinngemäß, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Herstellung sog. §120 BRAGO enthält zwar, anders als die vorgenannte Vorschrift, nichts darüber, daß sie nur für Rechtsanwälte gelten soll, die nicht allgemein mit "dem Betreiben des Geschäfts" betraut sind. c) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht damit begründen, daß die hier in erster Linie interessierende Vorschrift des § 118 Abs, 1 Nr. 1 BRAGO eine PauschgebUhr "für das Betreiben des Geschäfts" zu dem Gegenstand hat, während § 120 Abs. 1 BRAGO ein Entgelt für nur eine ganz bestimmte Art von Tätigkeiten vorsieht, Der aufgrund eines Auftrages entfaltete Arbeitsaufwand muß sich nicht notwendig auf die Abfassung eines sog. In Normalfällen, von denen gerade im Gebührenrecht grundsätzlich auszugeheh ist, kann allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, regelmäßig zugrunde gelegt werden, daß ein Rechtsanwalt in Angelegenheiten, die nur zu einem einfachen Schreiben geführt haben, auch keinen weit ergehenden Auftrag gehabt hat. Der Rechtsanwalt muß daher, wenn er eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beansprucht, obwohl er nicht mehr als ein sog. Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf sie, soll er deshalb nach § 120 BRAGO nur 2/10 einer vollen Gebühr erhalten (vgl. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines umfangreichen und schwierigen Auftrags nur ein sog. Auch in einer tatsächlich und rechtlich schwierigen Angelegenheit kann es angezeigt sein, dem Gegner zunächst nicht mehr mitzuteilen, als eine kurze Mahnung, eine einfache Kündigung oder dergleichen. e) Die Besorgnis des Berufungsgerichts, wenn man seiner Auffassung nicht folge, habe es ein geschickter Mandant in der Hand, durch die Art der Auftragserteilung eine Gebühr nach § 118 BRAGO zu sparen, ist nicht berechtigt, weil der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts von dem Umfang des erteilten Auftrags abhängt. Will der Mandant aber in der betreffenden Angelegenheit umfassend vertreten werden, so geht nicht nur die Verantwortung des Rechtsanwalts erheblich weiter, sondern regelmäßig auch der Umfang der von ihm zu entfaltenden Tätigkeit, mag es nach außen auch bei einem sog» einfachen Schreiben bewenden. Abschnitts der BRAGO ist, kann allein der Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags sein. Alternative BRAGO die aufgrund der Art des Auftrags erwachsenen Gebühren nicht mehr entfallen, weil nur ein einfaches Schreiben genügt hat, um die Angelegenheit zu erledigen (Gerold/Schmidt aaO § 120. Die Vorschrift nennt allerdings als Kriterium für die geringere Gebühr nur den Inhalt der in Betracht kommenden "Tätigkeit" des Rechtsanwalts. Darüber hinaus vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht befriedigend zu erklären, daß ein Rechtsanwalt, der die Art und Weise der Durchführung eines rechtlich und sachlich schwierigen Auftrags geprüft hat, dafür eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits erhält, wenn sich die Angelegenheit mit dieser Prüfung erledigt, ein Rechtsanwalt sich aber mit der geringeren Gebühr nach § 120 Abs. 1 BRAGO soll begnügen müssen,wenn er bei gleicher Sachlage zusätzlich noch ein sog. Bei einem solchen Sachverhalt hat sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht auf die Entgegennahme eines Auftrags beschränkt, der nur die Abfassung eines sog. 4. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nur darauf abgestellt hat, welche Tätigkeit die Kläger entfaltet haben, also Art und Umfang der den Klägern erteilten Aufträge nicht geprüft hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Insbesondere kann nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger, was auch standeswidrig gewesen wäre, etwa diese Schreiben ungeprüft auf Weisung der Beklagten hinausgegeben haben. Es hängt daher von dem Inhalt des den Klägern erteilten Auftrags ab, ob sie die Beschwerden der Kunden der Beklagten lediglich mit einem einfachen Schreiben abwehren oder ob sie weitergehend die Rechtslage unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zuvor im einzelnen prüfen und dabei auch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen der Beklagten untersuchen sollten.

Zitierte Normen: § 120 BRAGO § 563 ZPO § 118 BRAGO
RechtsanwaltTätigkeitVorschriftAuftragBerufungsgerichtgebührenAngelegenheitSchreibenKlägerBRAGO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	nein
BRAGO §§ 118, 120
Wenn ein Rechtsanwalt an den Gegner seines Auftraggebers nur ein Schreiben einfacher Art wie eine Mahnung oder eine Kündigung gerichtet hat, kann er statt der in § 120 Abs. 1 BRAGO für eine solche Tätigkeit vorgesehenen Vergütung eine Gebühr nach § 118 BRAGO Verlangen, wenn der erteilte Auftrag weiter ging,
BGH, Versäumnis-Urteil v. 23. Juni 1983 _ JIX ZR 157/82 -
OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main)
I
fc
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Varsäumnis-III ZR 157/82 URTEIL
iß dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 23. Juni 1983 Richter,
 Justizangestellte
als Urkunosbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Rechtsamrält e Richard Thomas	3rH
(Hain) 60,
Johannes Straße VI»
und
 Kläger und Revisionskläger,
- ProzeSbevollmichiigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die Firma HeVM FlflVB Management GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Egon Ti BGflimstraße VI,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Verp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Hain vom 23. Juni 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben» als zu dem Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
, Die Kläger, eine Sozietät von Rechtsanwälten, verlangen eine Vergütung für die außergerichtliche Vertretung der Beklagten in den Jahren 1979 und 1980 in ursprünglich neun Angelegenheiten. Sieben Fälle betrafen die Abwehr der Ansprüche von Kunden der Beklagten aus Warentermin-geschäften. ln einem weiteren Fall ging es um eine namens-
rechtliche Angelegenheit. In allen Fällen richteten die Kläger je ein Schreiben an den jeweiligen Gegner. Bis auf die Aufträge 2 und 9 erledigten sich die Aufträge ist Jahr 1980. Im Januar 1981 kündigten die Kläger und machten in den gleichzeitig übersandten Rechnungen, abgesehen von Nebenkosten, jeweils eine 7,5/10 Gebühr nach §118 BRAGO geltend.
Unter Zugrundelegung der Anlage zu § 11 BRAGO in der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung haben die Kläger zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 4.941,05 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben unter Anwendung der Tabelle zu §11 BRAGO in der vor dem Jahr 1981 geltenden Fassung für jeden Auftrag eine 2/10 Gebühr nach § 120 BRAGO, insgesamt einen Betrag von 1.074,73 DM anerkannt. Im Übrigen haben sie beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat in Höhe des anerkannten Betrages Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und die Beklagten durch Schlußurteil verurteilt, an die Kläger 2.895,48 DM nebst Zinsen aus 3.970,21 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beruf vingsgericht der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 532,49 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger den Klagantrag In Höhe des ihnen vom Landgericht im Schlußurteil zuerkannten Betrages, abzüglich des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages, weiter. Die Beklagte hat sich im Re-visionsrechtszug nicht vertreten lassen.
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EntscheidungsgrQnde
I.
Auf Antrag der Kläger war gegen die trotz rechtzeitiger Ladung zur Revi sionsverhandlung nicht erschienene Beklagte durch Versäumnis-Urteil zu entscheiden (BGHZ 37,79).
. II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu dem Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
1.	Gegenstand des Revisionsrechtszuges sind allein die Gebühren für die Aufträge 2, 3, 5 und 7 bis 9. Ansprüche wegen des Auftrages Nr. 4 hat das Landgericht durch sein insoweit rechtskräftig gewordenes Schlußurteil abgewiesen. Für die Aufträge 1 und 6 hat das Berufungsgericht den Klägern die verlangt« 7,5/10 Gebühren zugesprochen.
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Das Berufungsgericht hat dabei die vor dem 1. Januar 1981 geltenden geringeren Gebührensätze zugrunde gelegt und dazu festgestellt, daß sich die Aufträge, abgesehen von den Fällen 2 und 9, bereits vor diesem Zeitpunkt erledigt hätten. Da die Kläger diese Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beanstandet haben, sind sie für den Senat bindend.
2.	Das Berufungsgericht hat den Klägern für die Aufträge, bei denen die Höhe der Vergütung noch umstritten ist,
I
 
jeweils nur eine 2/10 Gebühr nach § 120 BRAGO zugebilligt, weil sich ihre Tätigkeit auf die Abfassung einfacher Schreiben beschränkt habe und diese Bestimmung schon nach ihrem Wortsinn nur an die Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht an den ihm erteilten '- möglicherweise weitergehenden - Auftrag anknüpfe.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
3.	Die Vorschriften der §§ 118 bis 120 BRAGO bilden zusammen den 12. Abschnitt des Gesetzes, der die Gebühren des Rechtsanwalts "in sonstigen Angelegenheiten", d.h.in anderen als den im 3. bis 11. Abschnitt behandelten Angelegenheiten regelt.
Nach § 118 BRAGO erhält der Rechtsanwalt 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr, wenn er in solchen Angelegenheiten tätig ist. Gemäß § 120 Abs. 1 BRAGO ermäßigt sich dieser Satz auf 2/10 einer vollen Gebühr, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, beschränkt.
Zu § 120 BRAGO herrschen in der Rechtsprechung und im Schrifttum Zweifel darüber, ob diese Vorschrift auch dann eingreift, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag weiter ging als nur die von ihm daraufhin entfaltete Tätigkeit. Nach der Meinung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, kommt es ausschließlich auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts an (Hartmann, Ko-
I
 
 stengesetze, 21, Aufl. § 120 BRAGO Anm. 1; OLG Koblenz JurBüro 1978, 549, 550).
Nach anderer Ansicht gilt § 120 BRAGO nur, wenn sowohl der den Rechtsanwalt erteilte Auftrag als auch die daraufhin entfaltete Tätigkeit die Herstellung eines sog. einfachen Schreibens zu dem Gegenstand haben (Tschischgale, JurBüro 1967, 773; Gerold/Schaidt BRAGO 7. Aufl. § 120 Rdn. 2; Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 120 Rdn. 1; Schu-mann/Geißinger BRAGO 2. Aufl. § 120 Rdn. 2; Gättlich/ Mümmler BRAGO 14. Aufl. unter "einfache Schreiben"; Schalhora, JurBüro 1976, 480; LG Berlin Rpfl. 1981, 369; AG Bruchsal AnwBl. 1974, 92).
Der Senat gibt der letztgenannten Ansicht den Vorzug.
a)	Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut der Vorschrift eher für seine Auffassung angeführt werden kann, weil er nur bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Voraussetzung für die Entstehung einer Gebühr nennt. Damit wird jedoch die Berücksichtigung des einer solchen Tätigkeit zugrunde liegenden Auftrags nicht ausgeschlossen. Aus den nachstehenden Gründen ist dies nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sogar geboten.
Das in beiden Absätzen des § 120 BRAGO stehende Wort "nur" gibt für die einschränkende Ansicht des Berufungsgerichts nichts her. Die Vorschrift ergänzt die §§ 118,
119 BRAGO. Das wird mit dem Wort "nur" verdeutlicht (Hartmann aaO § 120 Anm. 1). Beschränkt sich die Tätigkeit
 
eines Rechtsanwalts in einer unter § 118 BRAGO fallenden "sonstigen Angelegenheite" auf eine der in § 120 beispielhaft aufgeführten Leistungen, so soll er statt der in § 118 BRAGO vorgesehenen Pauschgebühr nur den durch § 120 BRAGO ermäßigten Gebührensatz erhalten.
b)	Auch die Vorschrift des § 56 BRAGO, auf die das Berufungsgericht, dabei dem OLG Koblenz folgend (JurBüro 1978, 549, 550), hingewiesen hat, stützt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht.
Hach § 56 BRAGO erhält der nicht zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt Gebühren nur für die dort genannten Tätigkeiten. § 120 BRAGO gilt nach Absatz 3 der Vorschrift sinngemäß, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Herstellung sog. einfacher Schreiben oder solcher Schreiben beschränkt hat, die nur dem äußeren Betrieb eines Verfahrens gedient haben. Einem Rechtsanwalt können aufgrund dieser Vorschrift daher Ge-bührenansprüche nur erwachsen, wenn sein Auftrag ausschließlich derartige Tätigkeiten zu dem Gegenstand hatte. §120 BRAGO enthält zwar, anders als die vorgenannte Vorschrift, nichts darüber, daß sie nur für Rechtsanwälte gelten soll, die nicht allgemein mit "dem Betreiben des Geschäfts" betraut sind. Daraus folgt jedoch nicht, daß es auf Art und Umfang des erteilten Auftrages bei § 120 BRAGO nicht ankommen soll. Vielmehr deutet der in § 56 BRAGO angeordnete Gleichklang des Umfangs von Auftrag und Tätigkeit des Rechtsanwalts eher darauf hin,daß diese Regelung bei der Auslegung der ähnlichen Vorschrift des §120 BRAGO zugrunde zu legen ist.
c)	Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht damit begründen, daß die hier in erster Linie interessierende Vorschrift des § 118 Abs, 1 Nr. 1 BRAGO eine PauschgebUhr "für das Betreiben des Geschäfts" zu dem Gegenstand hat, während § 120 Abs. 1 BRAGO ein Entgelt für nur eine ganz bestimmte Art von Tätigkeiten vorsieht, Der aufgrund eines Auftrages entfaltete Arbeitsaufwand muß sich nicht notwendig auf die Abfassung eines sog. einfachen Schreibens beschränkt haben, selbst wenn dem Gegner nur ein solches Schreiben zugesandt worden ist.
In Normalfällen, von denen gerade im Gebührenrecht grundsätzlich auszugeheh ist, kann allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, regelmäßig zugrunde gelegt werden, daß ein Rechtsanwalt in Angelegenheiten, die nur zu einem einfachen Schreiben geführt haben, auch keinen weit ergehenden Auftrag gehabt hat. Der Rechtsanwalt muß daher, wenn er eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beansprucht, obwohl er nicht mehr als ein sog. einfaches Schreiben hergestellt hat, darlegen, daß und warum der erteilte Auftrag umfassender war und
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daher mehr Arbeitsaufwand erfordert hat als die Abfassung eines einfachen Kündigungs-, Mahnschreibens oder dergleichen.
d)	§ 120 BRAGO soll der Gebührengerechtigkeit dienen. Erschöpft sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Abfassung eines sog. einfachen Schreibens, so kann eine Vergütung nach $ 118 BRAGO in Höhe einer 5/10 bis zu einer 10/10 Gebühr unangemessen hoch sein. Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf sie, soll er deshalb nach § 120 BRAGO nur 2/10 einer vollen Gebühr erhalten (vgl. BT-Drucks. II 3378 S. 271). Von diesem Sinn der Vorschrift ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
 
Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines umfangreichen und schwierigen Auftrags nur ein sog. einfaches Schreiben verfaßt, stets eine so geringe Mühe aufwendet, daß deshalb eine Vergütung mit einer 5/10 bis 10/10 Gebühr nicht gerechtfertigt sein kann.
Der zur Bearbeitung eines Falles erforderliche Arbeitsaufwand und die aufgrund dessen nach außen hin entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts müssen einander nicht entsprechen. Auch in einer tatsächlich und rechtlich schwierigen Angelegenheit kann es angezeigt sein, dem Gegner zunächst nicht mehr mitzuteilen, als eine kurze Mahnung, eine einfache Kündigung oder dergleichen. Das Gesetz sagt nichts darüber, daß die intern vom Rechtsanwalt aufgewendete Mühe nicht entgolten werden soll. Es wäre in der Regel sogar unangemessen, den Rechtsanwalt in solchen Fällen stets mit einer 2/10 Gebühr abzufinden. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat daher nicht, wie es meint, die Gebührengerechtigkeit für sich.
e)	Die Besorgnis des Berufungsgerichts, wenn man seiner Auffassung nicht folge, habe es ein geschickter Mandant in der Hand, durch die Art der Auftragserteilung eine Gebühr nach § 118 BRAGO zu sparen, ist nicht berechtigt, weil der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts von dem Umfang des erteilten Auftrags abhängt.
Beschränkt sich der Mandant auf die Bitte, für ihn ein kurzes Mahnschreiben zu verfassen, so braucht der Rechtsanwalt nur zu prüfen, ob nach der ihm geschilderten Sachlage ein solches Schreiben rechtlich in Betracht kommt.
10	-
Will der Mandant aber in der betreffenden Angelegenheit umfassend vertreten werden, so geht nicht nur die Verantwortung des Rechtsanwalts erheblich weiter, sondern regelmäßig auch der Umfang der von ihm zu entfaltenden Tätigkeit, mag es nach außen auch bei einem sog» einfachen Schreiben bewenden.
Durch Erteilung eines sachlich und/oder rechtlich eingeschränkten Auftrags kann der Mandant zwar Gebühren sparen. Der Umfang der Gegenleistung des Rechtsanwalts ist dann aber regelmäßig auch geringer.
f)	Es entspricht ferner dem System der BRAGO, bei der Bemessung einer Gebühr vom Umfang des erteilten Auftrags auszugehen. Der auch für den 12. Abschnitt geltende § 13 BRAGO verwendet bei der Bemessung der Gebühr den Begriff der Angelegenheit. Maßgebend dafür, ob Gegenstand der vom Rechtsanwalt erwarteten Tätigkeit eine "sonstige Angelegenheit" im Sinne des 12. Abschnitts der BRAGO ist, kann allein der Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags sein. Nur aus ihm kann abgeleitet werden, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt im Interesse des Auftraggebers entfalten muß (Senatsurteil vom 5. April 1976 - III 2R 95/74 = WM 1976, 594; vgl. auch das unveröffentlichte Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 140/74; Riedel/Sußbauer aaO § 118 Rdn. 2).
Die Höhe der Gebühr hängt regelmäßig nicht von dem Umfang der entfalteten Tätigkeit ab. Erledigt sich eine nach dem erteilten Auftrag komplizierte Angelegenheit durch ein einfaches Schreiben, so können nach § 13 Abs.4, 1. Alternative BRAGO die aufgrund der Art des Auftrags erwachsenen Gebühren nicht mehr entfallen, weil nur ein einfaches Schreiben genügt hat, um die Angelegenheit zu erledigen (Gerold/Schmidt aaO § 120. Rdn. 2).
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§ 120 Abs. 1 BRAGO enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung io Sinne des § 13 Abs.4 BRAGO.
Die Vorschrift nennt allerdings als Kriterium für die geringere Gebühr nur den Inhalt der in Betracht kommenden "Tätigkeit" des Rechtsanwalts. Dies allein rechtfertigt indes nicht die Folgerung, daß es bei § 120 BRAGO,abweichend von dem genannten Grundsatz des Anwaltsgebührenrechts überhaupt nicht auf den Inhalt des Auftrags ankomme. Darüber hinaus vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht befriedigend zu erklären, daß ein Rechtsanwalt, der die Art und Weise der Durchführung eines rechtlich und sachlich schwierigen Auftrags geprüft hat, dafür eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits erhält, wenn sich die Angelegenheit mit dieser Prüfung erledigt, ein Rechtsanwalt sich aber mit der geringeren Gebühr nach § 120 Abs. 1 BRAGO soll begnügen müssen,wenn er bei gleicher Sachlage zusätzlich noch ein sog. einfaches Schreiben abgefaßt hat. Bei einem solchen Sachverhalt hat sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht auf die Entgegennahme eines Auftrags beschränkt, der nur die Abfassung eines sog. einfachen Schreibens zu dem Gegenstand hatte!
4. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nur darauf abgestellt hat, welche Tätigkeit die Kläger entfaltet haben, also Art und Umfang der den Klägern erteilten Aufträge nicht geprüft hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.
a) Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
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Aus dem unstreitigen Inhalt der Schreiben der Kläger kann nicht entnommen werden, daß der ihnen erteilte Auftrag nicht weiter ging, als aufgrund der Instruktionen der Beklagten diese Briefe zu schreiben. Insbesondere kann nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger, was auch standeswidrig gewesen wäre, etwa diese Schreiben ungeprüft auf Weisung der Beklagten hinausgegeben haben.
Sollten die Kläger aber die in ihren Schreiben enthaltenen Sachund Rechtsfragen prüfen, so kann trotz der Kürze der Schreiben nicht ohne weiteres von. einem Meinfachen" Auftrag ausgegangen werden.
Gegenstand der Schreiben waren Waran-Termingeschäfte, also Angelegenheiten, die weder alltäglich noch regelmäßig rechtlich einfach sind. Die Kunden der Beklagten machten gegen sie Erstattungsforderungen und/oder Schadensersatzansprüche geltend. Auch drohten sie mit Strafanzeigen. Es hängt daher von dem Inhalt des den Klägern erteilten Auftrags ab, ob sie die Beschwerden der Kunden der Beklagten lediglich mit einem einfachen Schreiben abwehren oder ob sie weitergehend die Rechtslage unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zuvor im einzelnen prüfen und dabei auch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen der Beklagten untersuchen sollten.
Es.kann hiernach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß den Klägern Ansprüche aus § 118 BRAGO zustehen. Da Streit über die Angemessenheit der von den Klägern aufgrund dieser Vor- ," schrift beanspruchten 7,5/10 Gebühren herrscht, muß gegebenenfalls nach § 12 BRAGO unter Befragung der zuständi-
 
gen Rechtsanwaltskammer geklärt werden, welche Gebührenhöhe nach den Umständen angemessen ist.
5. Die Sache ist daher, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.zurückzuverweisen.
Krohn	Tidow	Boujong
 Halstenberg
Werp