Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr. Nüfigens und die Richter Dr* Tidow, Dr* Peetz, Lohmann und Boujong für Recht erkannt: Durch Vermittlung der Firma E*SHBI, Finanzierungen, erhielt der Beklagte zu 1) - so behauptet die Klägerin - am 26* März 1975 einen Kleinkredit auf der Grundlage der Darlehensbedingungen der Klägerin gegen Abtretung der pfändbaren Einkommens teile • Das Gesamtdarlehen setzt sich nach dem Vorbringen der Klägerin wie folgt zusammen: Unter Bezugnahme auf Nr. 3 ihrer Darlehensbedingungen be lastete sie die Beklagten dafür mit Mahn- und Verzugsgebühren von insgesamt 61,43 DM. November 1975 nach Nr. 3 der Darlehensbedingungen eine Gutschrift für noch nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 2.295,81 DM erteilt. Das Landgericht hat der Klage gegen die in erster Instanz nicht vertretenen Beklagten durch Teilversäumnisurteil in Höhe eines Betrags von 5*000 DM nebst 10 % Zinsen seit 10* November 1975 stattgegeben* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen* Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben* Das Berufungsgericht konnte deshalb auch die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank mit ihren allgemein zugänglichen statistischen Berichten, also amtlich bekanntgemachtes Tatsachenmaterial, gegen die Klägerin verwerten, wenn diese Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 3. a) Das Berufungsgericht hat - unter Einbeziehung der Vermittlerauslagen von 275 DM - einen effektiven Jahreszins von 33,06 % errechnet und deswegen, selbst unter Berücksichtigung des allgemein erhöhten Risikos der Teilzahlungsbanken, auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Zinssätzen für Ratenkredite anderer Kreditinstitute zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein grobes MiBverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen* Hieraus hat es geschlossen, die Klägerin nutze mit Darlehensverträgen dieser Art die in aller Regel schwierige Situation ihrer Kunden aus. b) Ein Vergleich mit den als marktüblich und wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen anderer Kreditinstitute für Ratenkredite stellt, wie die o.a. Senatsurteile ergeben, eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags dar. c) Für die Gesamtwürdigung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, sind die vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers für den von ihm in Anspruch genommenen Ratenkredit heranzuziehen. 48) lag der durchschnittliche Zinssatz für Ratenkredite von 2.000 bis 5*000 DM mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten im März 1975 bei 0,51 % monatlich aus dem ursprünglich in Anspruch genommenen Kreditbetrag.Die Ein Kreditinstitut kann diese Kosten dem Darlehensnehmer bei der einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen in einem einmaligen Schuldbetrag aufbürden, von dem wie hier Kreditgebühren zu entrichten sind, oder die- Unerheblich ist, ob der Kreditvermittler nach der Gestaltung der Vertragsbeziehungen einen eigenen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision gegen den Kreditnehmer hat, was im Kreditantrag hier jedenfalls nicht zu dem Ausdruck kommt. Für den Darlehensnehmer ist es gleichgültig, wem diese von ihm zu zahlenden Beträge für die Inanspruchnahme des Kredits letztlich zuflieBen. Die von dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler im voraus festgelegte Vertragsgestaltung gegenüber dem Darlehensnehmer ändert nichts daran, daß dieser die "Vermitt-lerauslagen” im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts als Teil der Kosten für den Kredit zu tragen hat. Die vom Darlehensnehmer hierfür zu zahlenden Kosten sind, gleichgültig wem die Beträge zuflie ßen, eine Vergütung für die KapitalVerschaffung und damit Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits, Entsprechend sind nach der Preisangabenverordnung vom 10, Mai 1973 (BGBl I S# 461) die Vermittlerkosten in die Berechnving des effektiven Jahreszinses einzubeziehen (vgl, das o.a, Senatsurteil vom 9, November 1978). 4. a) Das Berufungsgericht hat schon auf Grund dieser von der Klägerin einseitig festgelegten Leistungen, die unter Einbeziehung der Vemittlerauslagen einem effektiven Jahreszins für die Kreditlaufzeit von 33»06 % entsprechen, angenommen, da6 im Verhältnis zu den marktüblichen Bedingungen für vergleichbare Kredite ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Für die Beurteilung im Säumnisverfahren hätte das Berufungsgericht die gerichtskundige Tatsache eines von größeren Teilzahlungsbanken geforderten effektiven Jahreszinses gegen die Klägerin nur verwerten dürfen, wenn es ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen schon nicht erkennen, welche Einzelleistungen in den effektiven Jahreszins für August 1974 von 20 bis 22 % einbezogen sind. b) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin geforderten Entgeltleistungen für den von ihr gewährten Kredit besonders hoch waren. Es ist, wie der Senat in den o.a. Senatsurteilen ausgeführt hat, nicht so, daß es bei dem Marktvergleich nur auf die von Teilzahlungsbanken einer vergleichbaren Größenordnung geforderten Zinssätze für Ratenkredite ankäme. c) Hinzu kommt, daß die Klägerin in den Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrages zusätzliche Leistungen des Darlehensnehmers festgelegt hat, die seine Gesamtbelastung weiter ins Unangemessene und Untragbare steigern. Kommt der Darlehensnehmer mit den monatlich übernommenen Raten in Verzug, so werden danach für die erste Mahnung eine Mahngebühr von 5 DM und Verzugsgebühren in Höhe von 1,5 % aus dem Rückstand erhoben. Gleichwohl hat sie ein Kreditantragsformu-lar verwendet, das dem Darlehensbewerber keinen hinreichenden Aufschluß über die ihn treffende Belastung gibt und ihm auch die Angaben über den effektiven Jahreszins "unter Zugrundelegung der gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten" (vgl. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie den Beklagten die erforderlichen Angaben vor Stellung des Darlehensantrags auf andere Weise vermittelt hat. und geschäftsungewandten Darlehensbewerbern insgesamt keinen hinreichenden Aufschluß über das Risiko, das sie mit der Aufnahme eines an sich schon sehr hoch verzinslichen Darlehens der Klägerin eingehen. Vor der Stellung des Darlehensantrages werden jedoch rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber diese nur auf der Rückseite aufgedruckten, an anderer Stelle noch ergänzten Bedingungen kaum durchlesen, oder selbst wenn sie sie lesen sollten, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen. So hat ein Darlehensnehmer auf Grund der Nr. 8 der Darlehensbedingungen keinen Anspruch darauf, daß ihm "Darlehensgebühren" bei der Fälligstellung des Darlehens "erstattet" werden. Dem Darlehensnehmer, der die Darlehensbedingungen der Klägerin vor dem Abschluß des Dariehensvertrages durchzulesen versucht, bleibt unklar, wie sich die einzelnen ihm aufgebürdeten zusätzlichen Leistungen zueinander verhalten und welchem Zweck sie dienen. e) Somit waren nicht bloß die Kreditgebühren der Klägerin im Verhältnis zu den Zinsen für Ratenkredite in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit anderer Banken sehr hoch. Vielmehr gibt die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung einem rechtsund ge-schäftsunkundigen Darlehensbewerber schon nicht die Möglichkeit, seine hohe Gesamtbeiastung, auch im Verzugsfalle, zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob diese Gesamtbelastung für ihn tragbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 157/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet «na 29. Juni 1979 Schorn, Justizantsinspektor «1« Urknndftbesmter der Getchlft—teUe der und (trade 0, gesetzlich vertreten durch den Vorstand^ die Bankdirektoren Walter Ul und Fritz Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Carlo-Otto Ursula G beide wohnhaft Straße » Beklagte und Revisionsbeklagte Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr. Nüfigens und die Richter Dr* Tidow, Dr* Peetz, Lohmann und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6* September 1977 - 11 U 61/77 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Teilzahlungsdarlehens in Anspruch* Durch Vermittlung der Firma E*SHBI, Finanzierungen, erhielt der Beklagte zu 1) - so behauptet die Klägerin - am 26* März 1975 einen Kleinkredit auf der Grundlage der Darlehensbedingungen der Klägerin gegen Abtretung der pfändbaren Einkommens teile • Das Gesamtdarlehen setzt sich nach dem Vorbringen der Klägerin wie folgt zusammen: "Auszahlung Vermittlerauslagen Finanzierungsbetrag 5.000,— DM zuzüglich KreditgebUhren bei 12monatiger Laufzeit 620.50 DM insgesamt 5.895,30 DM," Die Beklagte zu 2) übernahm - so behauptet die Klägerin - die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung mit dem Beklagten zu 1). Die Beklagten bezahlten nach der Darstellung der Klägerin schon die erste Rate in Höhe von 395,30 DM nicht. Die Klägerin mahnte die Beklagten deshalb zwischen dem 13. Mai 1975 und 22. Juli 1975 mehrfach. Unter Bezugnahme auf Nr. 3 ihrer Darlehensbedingungen be lastete sie die Beklagten dafür mit Mahn- und Verzugsgebühren von insgesamt 61,43 DM. Auf Wunsch der Beklagten verlängerte die Klägerin nach ihrem Vorbringen im Juli 1975 die Laufzeit des Darlehens auf 56 Monate. Zugleich belastete sie die Beklagten mit zusätzlichen Kreditgebtihren von 2.500,01 DM. Nach Anfall weiterer Mahn- und Verzugsgebühren von 208,14 DM hat die Klägerin den Kredit gekündigt und den Beklagten am 11. November 1975 nach Nr. 3 der Darlehensbedingungen eine Gutschrift für noch nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 2.295,81 DM erteilt. Die Klägerin errechnet deshalb einen fälligen Restsaldo von 6.369,07 DM. Ab 12. November 1975 beansprucht sie 0,05 % Zinsen pro Tag als Verzugszinsen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.369,07 DM nebst 0,05 % Zinsen pro Tag seit dem 12. November 1975 zu verurteilen* Das Landgericht hat der Klage gegen die in erster Instanz nicht vertretenen Beklagten durch Teilversäumnisurteil in Höhe eines Betrags von 5*000 DM nebst 10 % Zinsen seit 10* November 1975 stattgegeben* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen* Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben* Mit der zugelassenen Revision bittet die Klägerin, ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben* Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist durch streitmäBiges Urteil zurückzuveisen. Die zu dem Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladenen Beklagten waren zwar nicht anwaltlich vertreten und somit säumig. Der Antrag der Klägerin ist aber schon auf der Grundlage ihres Sachvortrags vor dem Berufungsgericht nicht gerechtfertigt (§§ 557» 561, 542 ZPO). Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag zwischen den Parteien über das am 26* März 1975 gewährte Darlehen sei sittenwidrig* Hiergegen erhebt die Revision Verfahrensund Sachrügen* 1* Der Revision ist zuzugeben, daß die - in den Vorinstanzen säumigen - Beklagten die Darlegungsund Be- weislast für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages tragen« Wegen der Säumnis der Beklagten hatte das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin zu prüfen, ob der Darlehensvertrag vom 26. März 1975 sittenwidrig ist. Bei Säumnis der beklagten Partei ist das tatsächliche mündliche Vorbringen der klagenden Partei als zugestanden anzusehen (§§ 333 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), soweit es eines Geständnisses fähig ist. Diese Rechtsfolge greift daher nicht ein, wenn ein Geständnis unwirksam wäre. Ein Geständnis kann insbesondere keine Wirkung entfalten, wenn es offenkundigen Tatsachen widerspricht. Selbst wenn die klagende Partei solchen Tatsachen widersprechende Behauptungen aufstellt, mu6 die Klage auch bei Säumnis der beklagten Partei abgewiesen werden, soweit der Klageantrag nach den dem Gericht offenkundigen Tatsachen ungerechtfertigt ist (§ 331 Abs. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 37. Aufl. § 331 Anm. 2; Stein/Jonas/ Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 331 Bern. II 2; Thomas/ Putzo ZPO 10. Aufl. § 288 Anm. 3; vgl. ferner BGHZ 37, 154, 156). Das Berufungsgericht konnte deshalb auch die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank mit ihren allgemein zugänglichen statistischen Berichten, also amtlich bekanntgemachtes Tatsachenmaterial, gegen die Klägerin verwerten, wenn diese Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 2. Ein Darlehensvertrag ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = WM 1979, 225,und vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 = WM 1979, 270) nach § 138 Abs, 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zu demindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur auf Grund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es dabei auf eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten sonstigen Geschäftsumstände an. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist der Senat befugt, die von der Klägerin festgelegten Allgemeinen Darlehensbedingungen auszulegen. Die Bank hat diese mustermäßigen (typischen) Bedingungen für eine unbestimmte Anzahl der von ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge verwendet. Sie gelten auch für Vertragsbeziehungen der Klägerin zu Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hat, 3. a) Das Berufungsgericht hat - unter Einbeziehung der Vermittlerauslagen von 275 DM - einen effektiven Jahreszins von 33,06 % errechnet und deswegen, selbst unter Berücksichtigung des allgemein erhöhten Risikos der Teilzahlungsbanken, auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Zinssätzen für Ratenkredite anderer Kreditinstitute zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein grobes MiBverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen* Hieraus hat es geschlossen, die Klägerin nutze mit Darlehensverträgen dieser Art die in aller Regel schwierige Situation ihrer Kunden aus. b) Ein Vergleich mit den als marktüblich und wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen anderer Kreditinstitute für Ratenkredite stellt, wie die o.a. Senatsurteile ergeben, eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags dar. Es ist danach möglich, einen Darlehensvertrag an den sonst gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken zu messen. c) Für die Gesamtwürdigung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, sind die vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers für den von ihm in Anspruch genommenen Ratenkredit heranzuziehen. Diese Gegenleistung besteht aus den Kreditgebühren von 0,98 % monatlich für die vorgesehene Kreditlaufzeit von 12 Monaten aus dem auszuzahlenden Betrag (5*000 DM). Die Kreditgebühren bilden lauf zeitabhängige, in Geld zu entrichtende Entgeltleistungen für den Kapitalgebrauch und sind als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. das o.a. Senatsurteil vom 9.November 1978 m.w.Nachw.). Sie entsprechen, berechnet nach der gebräuchlichen Formel: (Monatszinssatz x Anzahl der Laufzeitmonate x 24) : (Anzahl der Laufzeitmonate + 1), einem effektiven Jahres Zinssatz von rd. 21,71 #. d) Nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für November 1976 (Statistischer Teil - S. 48) lag der durchschnittliche Zinssatz für Ratenkredite von 2.000 bis 5*000 DM mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten im März 1975 bei 0,51 % monatlich aus dem ursprünglich in Anspruch genommenen Kreditbetrag.Die "Streubreite" der Zinssätze hat die Bundesbank unter Aussonderung extremer Werte mit 0,45 bis 0,80 % monatlich ermittelt. Hinzu kam bei den erfaßten Kreditinstituten meist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von im allgemeinen 2 % des Kreditbetrages. Der effektive Jahreszins betrug danach im Durchschnitt bei einer Kreditlaufzeit von 12 Monaten rd. 15 % innerhalb einer "Streubreite" der Zinsen von 12,67 % bis 17,72 %. Die Klägerin lag danach schon mit ihren Kreditgebühren erheblich über diesen Sätzen. e) Außerdem hatte der Beklagte 275 DM für Vermittlerauslagen zu zahlen, für die gleichfalls Kreditgebühren anfallen sollten. Diese Kosten sind zwar nicht laufzeitabhängig. Sie stellen kein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, sondern eine Vergütung für die Verschaffung oder die Hingabe und Überlassung des Kapitals dar. Daher sind sie nicht als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages müssen sie gleichwohl einbezogen werden, um die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers zu ermitteln. Ein Kreditinstitut kann diese Kosten dem Darlehensnehmer bei der einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen in einem einmaligen Schuldbetrag aufbürden, von dem wie hier Kreditgebühren zu entrichten sind, oder die- se Kosten in die Vergütung für die Kapitalnutzung ein-arbeiten. In beiden Fällen belasten sie den Darlehensnehmer bei der Inanspruchnahme eines Darlehens. Für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit sind der Zweck, dem sie dienen, und der Vorteil, den sie dem einen oder anderen Vertragspartner oder beiden bringen sollen, zu berücksichtigen (vgl. o.a. Senatsurteile m.w.Nachw.). Unerheblich ist, ob der Kreditvermittler nach der Gestaltung der Vertragsbeziehungen einen eigenen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision gegen den Kreditnehmer hat, was im Kreditantrag hier jedenfalls nicht zu dem Ausdruck kommt. Für den Darlehensnehmer ist es gleichgültig, wem diese von ihm zu zahlenden Beträge für die Inanspruchnahme des Kredits letztlich zuflieBen. Die von dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler im voraus festgelegte Vertragsgestaltung gegenüber dem Darlehensnehmer ändert nichts daran, daß dieser die "Vermitt-lerauslagen” im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts als Teil der Kosten für den Kredit zu tragen hat. Sie verteuern für ihn den Kredit. Durch die Inanspruchnahme eines Vermittlers erspart der Darlehensnehmer - wie die Revision vorbringt -die Auswahl der Bank, die Fahrt oder den Gang zu ihr und die Verhandlungen mit ihr. An ihre Stelle treten für ihn die Auswahl eines Kreditvermittlers und die Verhandlungen mit ihm, die ein Kreditbewerber als vorteilhafter ansehen kann als den Gang unmittelbar zur Bank. Andererseits erspart sich die Bank, die sich der Dienste eines Kreditvermittlers zur Anbahnung von Kreditverträgen bedient, insoweit die eigene Organisation 10 - (z.B. Nebenstellen) mit eine» erheblichen Aufwand, Der Umstand, daß nicht nur der Kreditnehmer die im Kreditantrag aufgeführten "Vermittlerauslagen* zu tragen hat, sondern daß auch die Klägerin als kreditgebende Teilzahlvingsbank nach ihrem Revisionsvorbringen von den vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen (Kre-ditgebUhren) einen Zinsanteil von 0,1 bis 0,3 % der ursprünglichen Kreditsumme monatlich an den vertraglich mit ihr verbundenen Kreditvermittler zahlt, zeigt, wie hoch sie die in ihrem Interesse erbrachte Leistung bewertet. Die Klägerin macht mit der Revision weiter geltend, sie zahle den Kreditbetrag an den Kreditvermittler aus, damit dieser den Kredit an den Kunden auszahle oder, der jeweiligen Zweckbestimmung des Darlehens entsprechend, die Ablösung einer anderen Verbindlichkeit des Darlehensnehmers bewerkstellige; insofern erbringe der Vermittler weitere echte Geschäftsbesorgungsleistungen, Insoweit gilt, daß die Klägerin die bankübliche Auszahlung des Darlehens nach der Weisung des Darlehensnehmers durch den Kreditvermittler vornehmen läßt. Die vom Darlehensnehmer hierfür zu zahlenden Kosten sind, gleichgültig wem die Beträge zuflie ßen, eine Vergütung für die KapitalVerschaffung und damit Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits, Entsprechend sind nach der Preisangabenverordnung vom 10, Mai 1973 (BGBl I S# 461) die Vermittlerkosten in die Berechnving des effektiven Jahreszinses einzubeziehen (vgl, das o.a, Senatsurteil vom 9, November 1978). 11 4. a) Das Berufungsgericht hat schon auf Grund dieser von der Klägerin einseitig festgelegten Leistungen, die unter Einbeziehung der Vemittlerauslagen einem effektiven Jahreszins für die Kreditlaufzeit von 33»06 % entsprechen, angenommen, da6 im Verhältnis zu den marktüblichen Bedingungen für vergleichbare Kredite ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Dabei stellt es mit darauf ab,daß sich der von den Teilzahlungsbanken geforderte effektive Jahreszins erfahrungsgemäß auf 20 bis 22 % belaufe. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht damit einen Zinssatz zugrunde gelegt habe, den größere Teilzahlungsbanken zu einem früheren Zeitpunkt (August 1974) verlangt hätten. Für die Beurteilung im Säumnisverfahren hätte das Berufungsgericht die gerichtskundige Tatsache eines von größeren Teilzahlungsbanken geforderten effektiven Jahreszinses gegen die Klägerin nur verwerten dürfen, wenn es ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Zu Recht rügt die Revision auch, daß der von größeren Teilzahlungsbanken geforderte effektive Jahreszins nicht ohne weiteres für die Beurteilung ausreicht, welche Verzinsung und welche sonstigen Ent-geltleistungen für vergleichbare Kredite noch im Rahmen des Marktüblichen und Tragbaren liegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen schon nicht erkennen, welche Einzelleistungen in den effektiven Jahreszins für August 1974 von 20 bis 22 % einbezogen sind. Die vom Berufungsgericht angeführten offenkundigen (gerichtskundigen) Tatsachen über die Zinshöhe reichen deshalb für sich allein nicht aus, die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages zu bejahen. Diese ergibt sich jedoch aus einer Gesamtwürdigung der Umstände. 12 b) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin geforderten Entgeltleistungen für den von ihr gewährten Kredit besonders hoch waren. Es ist, wie der Senat in den o.a. Senatsurteilen ausgeführt hat, nicht so, daß es bei dem Marktvergleich nur auf die von Teilzahlungsbanken einer vergleichbaren Größenordnung geforderten Zinssätze für Ratenkredite ankäme. Vielmehr ist der gesamte Markt für vergleichbare Ratenkredite zu berücksichtigen. Schon der Vergleich der von der Klägerin geforderten Kreditgebühren mit den marktüblichen Zinssätzen für Ratenkredite zeigt, daß ein Kleinkredit der Klägerin mit einer Laufzeit von 12 Monaten im Vergleich zu den entsprechenden Krediten anderer Banken aller Art besonders teuer war (vgl. den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für November 1976). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin und der offenkundigen Tatsachen angenommen, daß die Klägerin bei ihrer einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen zwar das allgemein erhöhte Risiko der Teilzahlungsbanken berücksichtigt, daß sie aber das Kreditrisiko auch im Verhältnis zu dem Beklagten nicht individuell bewertet hat und daß sie sich dieses Risiko auch in diesem Fall nicht durch individuell vereinbarte oder festgelegte Entgeltleistungen abgelten läßt. Daher kann sie sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht darauf berufen, sie habe im Falle der Beklagten ein höheres Risiko einkalkuliert. 13 - c) Hinzu kommt, daß die Klägerin in den Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrages zusätzliche Leistungen des Darlehensnehmers festgelegt hat, die seine Gesamtbelastung weiter ins Unangemessene und Untragbare steigern. Dies gilt selbst für den Fall, daß die dem Darlehensnehmer etwas günstigeren Bedingungen (Bl. 30 der Gerichtsakten) statt der zugleich vorgelegten ihm ungünstigeren (Bl. 28 der Gerichtsakten) maßgeblich sein sollten. Kommt der Darlehensnehmer mit den monatlich übernommenen Raten in Verzug, so werden danach für die erste Mahnung eine Mahngebühr von 5 DM und Verzugsgebühren in Höhe von 1,5 % aus dem Rückstand erhoben. Für die zweite und dritte Mahnung beträgt die Mahngebühr 7,50 DM. An Verzugsgebühren fallen bei der zweiten Mahnung 0,75 % aus dem Rückstand, bei der dritten Mahnung 1,125 % aus dem Rückstand an. Bei einer Kreditkündigung werden 2 % Gebühren von der Hauptforderung sowie 1,5 % Verzugsgebühren vom Rückstand erhoben. Leitet die Bank das gerichtliche Mahnverfahren ein, so werden 0,5 % Verzugsgebühren aus dem Rückstand erhoben. Gleichzeitig mit dieser Maßnahme wird das Darlehen zurückgezinst und von diesem Tag an mit 1,5 % Verzugsgebühr pro Monat belastet (Nr. 3 der Darlehensbedingungen). Die gesamte Darlehensrestforderung (Restsaldo) ist - ’’ohne daß eine Rückerstattung von Darlehensgebühren zu erfolgen braucht” - u.a. sofort fällig, wenn der Darlehensnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Rückstand ist. Es steht jedoch im Ermessen der Bank, sich auf die hierdurch eingetretene Fälligkeit - ”zu welchem Zeitpunkt auch immer” - zu berufen (Nr. 8 der Darlehensbedingungen) . Im Falle der gerichtlichen Bei- 14 - treibung ist die Bank berechtigt, vom gesamten Darlehensbetrag (Restsaldo zuzüglich Mahngebühren) Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % pro Tag zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt (Nr. 10 der Darlehensbedingungen) . d) Die Klägerin wendet sich als Teilzahlungsbank (auch) an rechtsunkundige und geschäftsungewandte Kreditbewerber, die ein Darlehen zur Finanzierung eines Kaufs oder zur Ablösung von Verbindlichkeiten benötigen. Gleichwohl hat sie ein Kreditantragsformu-lar verwendet, das dem Darlehensbewerber keinen hinreichenden Aufschluß über die ihn treffende Belastung gibt und ihm auch die Angaben über den effektiven Jahreszins "unter Zugrundelegung der gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten" (vgl. die Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 BGBl. I S. 461) vorenthält. Diese Angaben sollen besonders dem rechtsunkundigen und geschäftsunerfahrenen Darlehensbewerber einen Vergleich der Kreditangebote der verschiedenen Kreditinstitute ermöglichen und ihm die Entscheidung erleichtern, ob er einen Kredit und gegebenenfalls welchen Kredit er in Anspruch nehmen kann (vgl. das o.a. Senats urteil vom 9. November 1978). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie den Beklagten die erforderlichen Angaben vor Stellung des Darlehensantrags auf andere Weise vermittelt hat. Die von der Klägerin verwendeten Antragsformulare und die auf der Rückseite des Dariehensantrages aufgedruckten Darlehensbedingungen geben rechtsunkundigen 15 - und geschäftsungewandten Darlehensbewerbern insgesamt keinen hinreichenden Aufschluß über das Risiko, das sie mit der Aufnahme eines an sich schon sehr hoch verzinslichen Darlehens der Klägerin eingehen. Zwar hat die Klägerin die Verzugsregelung in Nr. 3 der Kreditbedingungen fetter drucken lassen als einen Teil der sonstigen Darlehensbedingungen. Vor der Stellung des Darlehensantrages werden jedoch rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber diese nur auf der Rückseite aufgedruckten, an anderer Stelle noch ergänzten Bedingungen kaum durchlesen, oder selbst wenn sie sie lesen sollten, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen. So hat ein Darlehensnehmer auf Grund der Nr. 8 der Darlehensbedingungen keinen Anspruch darauf, daß ihm "Darlehensgebühren" bei der Fälligstellung des Darlehens "erstattet" werden. Andererseits kündigt die Klägerin in Nr. 3 der Bedingungen an, daß das Darlehen mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ”zurückgezinst" wird. Sie gibt jedoch nicht an, wie (nach welchem Verfahren oder nach welchen Grundsätzen) sie die Zurückzinsung vornimmt. Dem Darlehensnehmer, der die Darlehensbedingungen der Klägerin vor dem Abschluß des Dariehensvertrages durchzulesen versucht, bleibt unklar, wie sich die einzelnen ihm aufgebürdeten zusätzlichen Leistungen zueinander verhalten und welchem Zweck sie dienen. Er hat nach den Darlehensbedingungen keine Möglichkeit festzustellen, welche tatsächlichen Leistlingen und Kosten die sich häufenden Mahn- und Verzugsgebühren abgelten sollen. 16 - e) Somit waren nicht bloß die Kreditgebühren der Klägerin im Verhältnis zu den Zinsen für Ratenkredite in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit anderer Banken sehr hoch. Vielmehr gibt die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung einem rechtsund ge-schäftsunkundigen Darlehensbewerber schon nicht die Möglichkeit, seine hohe Gesamtbeiastung, auch im Verzugsfalle, zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob diese Gesamtbelastung für ihn tragbar ist. Er kann das Vertragsrisiko insgesamt nicht richtig einschätzen. Kreditbewerber, die zu den von der Bank angesprochenen Kunden gehören, können dadurch veranlaßt werden, eine für sie untragbare Belastung zu übernehmen. Der Einsicht in diese Zusammenhänge haben sich die für die Bank Handelnden ebenfalls in einer nach § 138 BGB erheblichen Weise verschlossen. Damit ist der gesamte Darlehensvertrag sittenwidrig und nichtig (vgl. die o.a. Senatsurteile). Nüßgens Lohmann Tidow Boujong Peetz