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BGH

Gericht: BGH

Wegen dieser Rampe, die bei dem anschließenden leichten Gefälle der Straße eine Kuppe gebildet habe, sei von dem tiefliegenden Sitz des Porsche aus die sich anschließende Linkskurve frühestens 50 m vor der Rampe einzusehen gewesen. Für die unsachgemäße und nicht fachgerechte Errichtung der Rampe und den fehlenden Hinweis auf die dadurch geschaffene Gefahrenstelle habe der Beklagte im Rahmen seiner privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zu haften; daneben stelle die unzureichende irreführende Beschilderung auch eine von der Straßenverkehrsbehörde begangene Amtspflichtverletzung dar. Manfred SchflHB hat seine bisherigen Heilbe-handlungskosten in Höhe von insgesamt 11.669,30 DM nebst Einsen und ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das er mit 20.000 bis 25.000 DM für angemessen erachtet, sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch den Zukunfts-schadoh zu ersetzen habe. Durch das Warnzeichen ’’Engpaß1' mit dem Hinweis ’’unebene Fahrbahn" sei rechtzeitig und ausreichend auf die Fahrbahnverengung und die Unebenheiten in der Fahrbahn hingewiesen worden. Die im staat sanwalt schaftlichen Ermittlungsverfahren gesicherten Spuren sprächen dafür, daß der Wagen infolge Unachtsamkeit des Fahrers und wegen zu hoher Geschwindigkeit, aber nicht durch einen "Sprungschanzeheffekt" in der leichten Linkskurve bei x'egennasser Fahrbahn von der Straße abgekommen sei. Auf die Berufung Manfred SchflH^^ hat das Berufungsgericht dessen Leistungs- und Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte diesem Kläger den Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 11. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis im wesentlichen wie folgt begründet: Da die Klage nach dem Sach-vortrag des Klägers auf unsachgemäße Herstellung der Anschlußrampe und mangelhafte und irreführende Beschilderung gestützt werde, komme als Anspruchsgrundlage nur Amtspflichtverletzung (§ 839 BOB, Art, 34 GO, Art. 97 BayVerf) in Betracht. Gleichwohl habe die Rampe aber, wenn sie mit einer 70 st/km übersteigenden Geschwindigkeit befahren worden sei, einen ,!$prungschanzeneffektH ausgelöst, der darauf zurückzuführen sei, daß die Neubaustrecke in der Form einer sehr gestreckten Rechtsbiegung ende, während die anschließende Altbaustrecke eine Linksbiegung beschreibe und deshalb an der Nahtstelle die Längsachsen beider Fahrbahnteile, zusätzlich auch noch bedingt durch die Eine die besondere Art der Gefahr anzeigende Kennzeichnung sei hier jedoch unterblieben; denn die Warnung "unebc Fahrbahn" habe sich erkennbar nur auf die über die Rampe sich hinziehenden Unebenheiten, nicht aber auf die von der Nahtstelle ausgehende Gefahr bezogen; denn die dort drohende Gefahr sei von den Bediensteten des Beklagten nicht erkannt worden, da sie einen "Sprungschanzen-effekt" auch jetzt noch in Abrede stellten oder nur bei Geschwindigkeiten anerkennten, mit denen sie glaubten, nicht rechnen zu müssen. der Warnung, da sie keine ‘bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzung verlangt habe, keine Gewähr dafür gegeben gewesen, daß die Wahrer ihre Jahrweise so einrichten würden, daß das Befahren der Nahtstelle keine Gefahr in sich schloß; denn die Warnschilder "Engpaß11 und "unebene Fahrbahn" stellten es dem einzelnen Fahrer frei, wie er dieser Gefahr begegnen wolle. Auch verstehe man unter dem Ausdruck "unebene Fahrbahn" Üblicherweise nicht eine Nahtstelle der hier vorliegenden Art. Notwendig und richtig wäre es gewesen, die Geschwindigkeit auf 50 st/kra zu beschränken; bei dieser Geschwindigkeit wäre der "Sprungschanzen-effekt" nicht eingetreten. Da sie aber vorher durch das 25eichen nach Bild 21c der Anlage zur StVO aufgehoben worden sei, hätten die Verkehrsteilnehmer annehmen können und müssen, daß sie von nun an wieder freie Fahrt hätten. Das Berufungsgericht kommt weiter zu dem Ergebnis, der Kläger habe ein Mitverschulden sowie die Betriebsgefahr seines Wagens zu vertreten, und hält deshalb eine gleichheitliche Teilung des Schadens für angemessen. Unerörtert kann bleiben, ob nur Amtspflicht Verletzung als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und nicht auch eine Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssiche-rungspflieht, da hier die Rechtsfolgen für den Beklagten nicht günstiger lägen als bei einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung. Es erübrigt sich deshalb auch, auf den vom Beklagten angebotenen Entlastungsbeweis dafür einzugehen, daß die beteiligten staatlichen Bediensteten die nötigen Fachkenntnisse besessen hätten, sorgfältig ausgewählt und genügend überwacht worden seien (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Anspruch aus Amtspflichtverletzung ist nicht, wie die Revision meint, schon deshalb unbegründet, weil für den Kläger die Möglichkeit bestehe oder bestanden habe, für seinen Schaden anderweit, nämlich von den beteiligten Baufirmen, Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Indessen stellt das Berufungsgericht mit Recht darauf ab, daß die Abschlußrampe von den Bauunternehmern unter Aufsicht und Leitung der Baulastträger angelegt und daß die Beendigung der Geschwin-digkeitsbegrenzung bei Baukilometer 4,8 (rund 700 m von der Unfallstelle) durch eine ÜJafel nach Bild 21a der Anlage zur StVO nicht von den Straßenbaufirmen, sondern von der Straßenverkehrsbehörde verfügt und angeordnet worden ist; 1 StVO Abs.IV de Anlage zur StVO), nicht dagegen die Regelung der Geschwindigkeit auf dem bereits fertiggestellten, längeren und für Verkehr freigegebenen Abschnitt einer Neubaustrecke und die Kennzeichnung einer Gefahrenstelle, die am Übergang von dieser Neubaustrecke zur alten Straße entstanden ist, und an der die Bauarbeiten - mag der geschaffene Zustand auch nur ein provisorischer sein - entsprechend den bestehenden Plänen ausgeführt und abgeschlossen sind. Auch der Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß ihm insoweit Ansprüche gegen eine Krankenkasse nicht zuständen oder zugestanden hätten. Es besteht demnach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten verbleibt und das Berufungsgericht war nicht gehindert, Uber den Grund dieses Anspruchs vorab zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO). Die Revision bezweifelt nicht mehr, daß der Übergang von der Neubaustrecke zur alten Straße insofern eine gewisse Gefahr für den Kraft fahr zeug verkehr mit sich gebracht habe, als die Stelle ungeeignet gewesen sei, mit hohen Geschwindigkeiten und ohne besondere Achtsamkeit und Konzentration befahren zu werden. Sie greift jedoch die Feststellung an, es habe ein 1fSprungschanzeneffekt" bestanden, und meint, auf jeden Fall habe die Kennzeichnung der Strecke durch das Warnzeichen "Engpaß” mit dem Hinweis "unebene Fahrbahn" genügt. Im übrigen stützt das Berufungsgericht seine Feststellungen, an der Übergangsstelle habe bei höherer Geschwindigkeit ein nSprungschanzeneffektu auftreten können, nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen Schi®-sondern auch auf die Aussagen einer Anzahl von Zeugen. Bas Berufungsurteil begründet die Haftung des Beklagten damit, die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei irreführend gewesen und eine hinreichend konkrete Warnung vor der von der Rampe ausgehenden Gefahr habe nicht Vorgelegen. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Tafel "Engpaß“ mit dem Hinweis "unebene Fahrbahn" habe vor den besonderen Gefahren der Unfallstelle nicht genügend gewarnt. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von unzutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen sei, Wesentliches übersehen oder sonst gegen yerfah-rensregeln, gegen Erfahrungssätze oder gegen Denkge-setze verstoßen habe«, Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Maßnahme, die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 50 st/km erst nach der Unfallstelle statt eine erhebliche Strecke vorher zu beenden, als einzige in Betracht kam, oder ob etwa eine andere Maßnahme, wie eine neue Herabsetzung der Geschwindigkeit vor der Unfallstelle, oder ein Warnungsschild nach Bild 1 der Anlage zur StVO (allgemeine Gefahrenstelle) vorzuziehen gewesen wäre, wenn nur überhaupt eine wirksamere Maßnahme möglich war. Kraftfahrer zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zu veranlassen; schlechthin erforderlich mußte aber insbe-saxtece einem erfahrenen und gewandten Fahrer wie dem Kläger eine Ermäßigung der Geschwindigkeit auf weniger als 70 - 80 st/km dann nicht erscheinen, wenn kein Gegenverkehr stattfand. Y/ird ein Wagen durch Unebenheiten der Fahrbahn infolge seiner Beschaffenheit auch bei hoher Geschwindigkeit nicht gefährdet, so wird dem Fahrer durch ein auf diese Unebenheit hinweisendes Warnschild nicht geboten, die Geschwindigkeit herabzusetzen (BGH Urteil vom 3c November 1959 - VI ZR 173/58 = VersR I960, 251). Bas Warnschild "Engpaß’* mit dem Hinweis auf die Unebenheiten der Fahrbahn genügte also nicht in jedem Falle, dom Fahrer die Herabsetzung der Geschwindigkeit in der Y/eise zu gebieten, wie dies zur Vermeidung des "Sprungschanzeneffekts” nötig war. Es kommt hinzu, daß die Unfallstelle nicht nur wegen dieses Effekts, sondern auch deshalb gefährlich war, weil sich eine Linkskurve anschloß und weil in dieser de mit Rückstrahlern versehenen Leitpfähle einen geringeren Abstand aufwiesen als vorher auf der Neubaustrecke, Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß das Berufungsurteil einmal von einer Linksbiegung spricht, ein anderes Mal von einer Kurve, Wie die vorgelegten Flähe zeigen, biegt die Fahrbahn nach der Übergangsstelle nicht unerheblich nach links ab, und ob die Bezeichnung "Biegung” oder "Kurve" gewählt wird, ist ohne Bedeutung. Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht deshalb die Warnung für ausreichend angesehen hat, weil die Heu baustrecke sich durch verschiedene Färbung von der anschließenden Altbaustrecke abhob und weil der weiße Randstreifen der Neubau-strecke kurz vor dem Übergang in die alte Strecke endete. Zwar ist der Unfall des Klägers in den letzten Einzelheiten nicht geklärt und anscheinend durch das Zusammentreffen verschiedener ungünstiger Umstände zustande gekommen. Allerdings ist das Verschulden gering, weil die Unfallstelle nur hei hohen Geschwindigkeiten gefährlich war und das angebrachte Warnschild zwar, wie ausgeführt, den Verkehrsteilnehmern nicht schlechthin eine jede Gefahr aus schließ ende Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit gebot, wohl aber geeignet war, die große Mehrzahl der Kraftfahrer zu veranlassen, auf ein ungefährliches Tempo herunterzugehen. Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Möglichkeit, den Bediensteten der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen, nicht deshalb aus, weil das Landgericht, ein Kollegialgericht, die Beschilderung nicht beanstandet hat. Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung und das Fehlen einer hinreichend konkreten Warnung seien mindestens mitursachlich für den Unfall gewesen. Der Kläger trägt nicht, wie die Revision meint, die Beweislast dafür, daß er eine Geschwindigkeitsbeschränkung, wäre sie für die Unfallstelle angeordnet gewesen, beachtet hätte; der Umstand, daß er durch das vorhandene Warnschild nicht bewogen wurde, mit geringerer Geschwindigkeit als mit der tatsächlich eingehaltenen zu fahren, führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Aus der Tatsache, daß der Kläger im Strafverfahren davon gesprochen hat, er sei durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden, kann die Revision ebenfalls nichts herleiteno Der Kläger hat im Zivilprozeß diese Behauptung bestritten und irgendwelche Beweise oder auch nur Anhaltspunkte für sie sind nicht erbracht worden. Dagegen kann dem Berufungsgericht insoweit nicht ge folg; werden, als es den vom Kläger selbst esu tragenden leil des ünfallschadens auf die Hälfte festgesetzt hat«, Es hat dem Kläger Verschulden und die Betriebsgefahr des Wagens angerechnet und diese mit Recht als nicht unbeträchtlich bezeichnet. Da der Kläger Verschulden und Betriebsgefahr zu vertreten hat, den Bediensteten des Beklagten aber nur ein geringes Verschulden zur Last fällt, ist die Schadensteilung des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten abzuändern.

Zitierte Normen: § 97 BayVerf § 839 BGB § 97 BayVerf § 839 BGB § 97 BayVerf § 3 StVO § 831 BGB § 3 StVO § 839 BGB § 304 ZPO § 5a StVG § 3 StVO § 139 ZPO
FahrbahnBerufungsgerichtRampeLandgerichtGefahrGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL	Verkuodet	am
27. Februar 1969 Groß,
 Jus tizangestellte
 als Urkundsbeaititer der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Freistaats Bayer die Bezirksfinanzdirektion Ml
 durch
- Prozeßbevollmdchtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Chemiker Manfred Sch Bl^BBstraße B?
~ Brozeßbevollmächtigtes
 und Br
 Prof.Br.
9
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Januar 1969 unter Mitwidcung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Br. Arndt, Br* Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 2. Juni 1966 teilweise aufgehoben und neugefaßt wie folgt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Mai 1964 abgeändert«
II« Ber Leistungs- und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers sind dem Grunde nach zu einem Drittel gerechtfertigt.
III« Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem
 Kläger den Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 11. März I960 zu einem Drittel zu ersetzen hat.
IV. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
V. Ber Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Leistungs- und Schmerzensgeldanspruchs an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Ir,
 
2. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich der RechtsmittelzUge, dem Landgericht überlassen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am Abend des 11« März I960 führ der Kläger bei leichtem Regen mit einem Personenkraftwagen Porsche 1600 auf der Bundesstraße von	in	Richtung	Bu(
Halter und Insasse des Wagens war Br« Ottfried Seht der Bruder des Klägers« Etwa 2 km vor Bu^l^p kam der YTagen beim Übergang der 7,6 m breiten Neubaustraße der Ortsumgehung HolHHÜB in die ca. 7 m breite alte Fahrbahn der B • in einer Linkskurve ins Schleudern, geriet nach rechts von der Fahrbahn ab, rammte einen Straßenbauin und uberschlug sich in einer angrenzenden Wiese. Der Kläger und sein Bruder wurden verletzt; am Wagen entstand Totalschaden.
Die damals erst teilweise fertiggestellte Neubau-strecke begann - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen -bei Straßenkilometer ®,900 und endete bei Straßenkilometer 9,140 (bezogen auf den Verlauf der alten B 0).
Die tatsächliche Länge der Neubaustrecke betrug 5,520 km» Von Baukilometer 0,5 bis 4,8 war die Fahrgeschwindigkeit auf 50 st/km beschränkt. Las Ende der ßeschwindigkeitsbe-grenzung war dort durch das Kennzeichen nach Bild 21a der
 
Anlage zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angezeigt. Von dieser Stelle an war die Fahrbahn der Neubau-strecke nebst den Betonbanketten bis zur Einmündung in die alte B A bereits fertiggestellt. Etwa 280 ra vor dem Ende der Ausbaustrecke war das Warnzeichen ’’Engpaß11 (Bild 2c der Anlage zur StVO) aufgestellt. Dieses Zeichen war mit der zusätzlichen Beschriftung ’’unebene Fahrbahn” versehen.
In dem wegen des Unfalls durchgeführten Strafverfahren (AG, Bu^Bfc Os ^P^0) wurde der Kläger:- in zweiter Instanz vor dem Landgericht	freige-
sprochen.
Die Brüder SchflHB haben den Beklagten auf Ersatz ihres UnfallSchadens in Anspruch genommen. Sie haben ihre Ansprüche auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und auf schuldhafte. Amtspflichtverletzung gestützt und zur Begründung vorgetragen: Der Unfall sei auf unzulängliche Beschilderung zurückzuführen. Bei dem Verkehrszeichen nach Bild 21a (Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung) habe der Kläger die Fahrgeschwindigkeit auf 80-90 st/km erhöht. Das Warnzeichen ”Engpaß” sei für ihn wegen Fehlens von Gegenverkehr ohne Bedeutung gewesen. Der Übergang von der Ausbaustrecke auf die alte Bundesstraße sei nur durch eine auf geschüttete leer-abschrägung behelfsmäßig hergerichtet gewesen. Das Niveau der Fortsetzung der alten Straße sei 46 cm über dem der Ausbaustrecke gelegen, 30 cm dieses Höhenunterschiedes seien auf eine Länge von nur 8 m ausgeglichen worden.
 
Dadurch habe der Übergang eine Rampe gebildet, die bei höherer Geschwindigkeit einen sogenannten Sprungschanzenef-fekt ausgelöst habe. Dies sei auch die Ursache gewesen, daß der Wagen ins Schwimmen gekommen und dann aus der Fahrbahn getragen worden sei. Wegen dieser Rampe, die bei dem anschließenden leichten Gefälle der Straße eine Kuppe gebildet habe, sei von dem tiefliegenden Sitz des Porsche aus die sich anschließende Linkskurve frühestens 50 m vor der Rampe einzusehen gewesen. Es habe sich deshalb zur Unfallzeit um eine nicht angezeigte unübersichtliche Kurve gehandelt. Erst nach dem Unfall sei ein Verkehrszeichen nach Bild 5 der Anlage ztir Straßenverkehrsordnung vor der Unfallstelle angebracht worden. Das Warnzeichen "Engpaß" sei der Eigenart der Gefahr, die sich aus der Anlage der Straße ergeben habe, nicht gerecht geworden. Für die unsachgemäße und nicht fachgerechte Errichtung der Rampe und den fehlenden Hinweis auf die dadurch geschaffene Gefahrenstelle habe der Beklagte im Rahmen seiner privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zu haften; daneben stelle die unzureichende irreführende Beschilderung auch eine von der Straßenverkehrsbehörde begangene Amtspflichtverletzung dar. Ein Verschulden des Klägers an dem Unfall liege nicht vor.
Manfred SchflHB hat seine bisherigen Heilbe-handlungskosten in Höhe von insgesamt 11.669,30 DM nebst Einsen und ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das er mit 20.000 bis 25.000 DM für angemessen erachtet, sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch den Zukunfts-schadoh zu ersetzen habe.
 
Dr, Ottfried Schfl^lP hat Ersatz für Verdienstauo-fall und entgangene Nutzung seines Kraftfahrzeugs, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, die erhobenen Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten sowie vorgetragen:
Der Unfall sei nicht durch die Beschaffenheit der Straße verursacht worden. Die Anschlußrampe sei fachgerecht so gestaltet worden, daß von ihr keine nennenswerten Gefahren ausgegangen seien. Sie habe auf eine Entfernung von 40 m einen Höhenunterschied von 46 cm überbrüclct. Durch das Warnzeichen ’’Engpaß1' mit dem Hinweis ’’unebene Fahrbahn" sei rechtzeitig und ausreichend auf die Fahrbahnverengung und die Unebenheiten in der Fahrbahn hingewiesen worden. Das Aufstellen anderer Verkehrszeichen sei bei der gegebenen Sachlage nicht geboten und veranläßt gewesen; insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, die Linksbiegung nach der Rampe durch ein weiteres Verkehrszeichen anzuzeigen. Der Kläger habe die angebrachten Schilder, die in erkennbarem Zusammenhang mit der Baustrecke gestanden seien, nicht gehörig beachtet. Das Ende der Baustrecke sei noch nicht angezeigt gewesen. Dem7 hätte er Rechnung tragen müssen.
Die im staat sanwalt schaftlichen Ermittlungsverfahren gesicherten Spuren sprächen dafür, daß der Wagen infolge Unachtsamkeit des Fahrers und wegen zu hoher Geschwindigkeit, aber nicht durch einen "Sprungschanzeheffekt" in der leichten Linkskurve bei x'egennasser Fahrbahn von der Straße abgekommen sei. Das Fahrzeug sei ohne Schleu-
 
der- oder Bremsspuren zu hinterlassen aus der Fahrbahn geraten. Der Kläger habe sich im Strafverfahren dahin eingelassen, daß er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei.
Für den Fell, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen sollte, hat der Beklagte Entlastungsbeweis dahin angeboten, daß es sich bei seinen beteiligten Bediensteten, dem Landpolizeiobermeister und dem Bauingenieur AflHIBrUnerfahrene, sorgfältig ausgewählte und laufend überwachte Persönlichkeiten handele.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In Richtung gegen Br. Ottfried SchflBB ist das Urteil rechtskräftig geworden. Auf die Berufung Manfred SchflH^^ hat das Berufungsgericht dessen Leistungs- und Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte diesem Kläger den Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 11. März I960 zur Hälfte zu ersetzen habe9 Es hat den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zur üclpverwiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Sntsche idungsgründ
I.
Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis im wesentlichen wie folgt begründet: Da die Klage nach dem Sach-vortrag des Klägers auf unsachgemäße Herstellung der Anschlußrampe und mangelhafte und irreführende Beschilderung gestützt werde, komme als Anspruchsgrundlage nur Amtspflichtverletzung (§ 839 BOB, Art, 34 GO,
 Art. 97 BayVerf) in Betracht.
Die Anlage der Anschlußrampe zwischen der Pahr-bahn der Neubau strecke und der Fahrbahn der alten Bunde setraße stelle eine mit den Bauarbeiten zusammenhängende: Maßnahme dar. Sie sei so auszuführen gewesen, daß von der Rampe keine Gefahr für die Benutzer ausging. Diesem Erfordernis habe die Rampe jedoch nicht entsprochen. Sie möge nach der Planung nicht zu beanstanden sein; danach habe der Höhenunterschied von 46 cm an der Nahtstelle zwischen der Altbaustrecke und der Neubaustrecke durch eine Rampe von 40 m Länge ausgeglichen werden sollen. Gleichwohl habe die Rampe aber, wenn sie mit einer 70 st/km übersteigenden Geschwindigkeit befahren worden sei, einen ,!$prungschanzeneffektH ausgelöst, der darauf zurückzuführen sei, daß die Neubaustrecke in der Form einer sehr gestreckten Rechtsbiegung ende, während die anschließende Altbaustrecke eine Linksbiegung beschreibe und deshalb an der Nahtstelle die Längsachsen beider Fahrbahnteile, zusätzlich auch noch bedingt durch die
 
Verschiedenheit der Fahrhahnbreiten, nicht genau aufeinander träfen, sondern in der Annäherungsrichtung des Klägers die Altbaustrecke nach rechts versetzt erscheine. Die Rampe habe an ihrem Ende auch Unebenheiten aufgewiesen, die darauf zurückzufuhren seien, daß sie an das gewölbte Profil der alten Straße habe angeglichen werden müssen. Außerdem sei wegen der Kurvenüberhöhung die Steigung der äußeren Fahrbahnseite etwas höher als auf der Kurveninnenseite gewesen. Durch das Zusammenwirken all dieser Umstände habe die Rampe, wenn sie mit entsprechend hoher Geschwindigkeit befahren worden sei, einen "Sprungschanzeneffekt" ausgelöst und sei dadurch beim Befahren mit hoher Geschwindigkeit gefährlich gewesen. Auf diese für die Verkehrsteilnehmer nicht erkennbare Gefahr hätte hingewiesen werden müssen. Eine die besondere Art der Gefahr anzeigende Kennzeichnung sei hier jedoch unterblieben; denn die Warnung "unebc Fahrbahn" habe sich erkennbar nur auf die über die Rampe sich hinziehenden Unebenheiten, nicht aber auf die von der Nahtstelle ausgehende Gefahr bezogen; denn die dort drohende Gefahr sei von den Bediensteten des Beklagten nicht erkannt worden, da sie einen "Sprungschanzen-effekt" auch jetzt noch in Abrede stellten oder nur bei Geschwindigkeiten anerkennten, mit denen sie glaubten, nicht rechnen zu müssen. Das in einer Entfernung von etwa 280 m vor der Rampe aufgestellte Verkehrszeichen "Engpaß’' mit dem Zusatz "unebene Fahrbahn" sei keine Warnung vor der von der Rampe ausgehenden Gefahr gewesen, da damit auf anders geartete Gefahren hingewiesen worden sei. Insbesondere sei durch diese Art
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der Warnung, da sie keine ‘bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzung verlangt habe, keine Gewähr dafür gegeben gewesen, daß die Wahrer ihre Jahrweise so einrichten würden, daß das Befahren der Nahtstelle keine Gefahr in sich schloß; denn die Warnschilder "Engpaß11 und "unebene Fahrbahn" stellten es dem einzelnen Fahrer frei, wie er dieser Gefahr begegnen wolle. Ein ungeübter und ängstlicher Fahrer werde seine Geschwindigkeit erheblich mehr vermindern, als ein gewandter und geübter Fahrer. Auch verstehe man unter dem Ausdruck "unebene Fahrbahn" Üblicherweise nicht eine Nahtstelle der hier vorliegenden Art. Notwendig und richtig wäre es gewesen, die Geschwindigkeit auf 50 st/kra zu beschränken; bei dieser Geschwindigkeit wäre der "Sprungschanzen-effekt" nicht eingetreten. Diese Begrenzung wäre umso notwendiger gewesen, als an die Rampe eine Kurve anschließe , die von der tieferliegenden Fahrbahn der Neubaustrecke aus zunächst nur undeutlich erkennbar gewesen sei, und die Deitpfosten, die auf der Neubaustrecke in größeren Abständen und auch Uber eine größere Straßenbreite aufgestellt seien, eine nicht vorhandene Straßenlänge vor der Kurve vorgetäuscht hätten. Es hätte nur die an der Baustelle bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 st/km über die Unfallsteile hinaus aufrecht erhalten zu werden brauchen. Da sie aber vorher durch das 25eichen nach Bild 21c der Anlage zur StVO aufgehoben worden sei, hätten die Verkehrsteilnehmer annehmen können und müssen, daß sie von nun an wieder freie Fahrt hätten.
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Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung vor der Rampe sei eine im Zusammenhang mit den Bauarbeiten stehende, der Verkehrsregelung dienende verkehrspolizeiliche Maßnahme gewesen. Insoweit handele es sich um eine hoheitliche Aufgabe.
Da die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung irreführend gewesen sei und eine hinreichend konkrete Warnung vor der durch die Rampe ausgehenden Gefahr nicht Vorgelegen habe, beides aber für den Unfall zu demindest mitursächlich gewesen sei, habe der Beklagte für den dadurch entstandenen Schaden gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG,
Art. 97 BayVerf zu haften.
Das Berufungsgericht kommt weiter zu dem Ergebnis, der Kläger habe ein Mitverschulden sowie die Betriebsgefahr seines Wagens zu vertreten, und hält deshalb eine gleichheitliche Teilung des Schadens für angemessen. II.
II.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage Amtspflichtverletzung in Betracht kommt {§ 839 BGB, Art. 34 GG, Art. 97 BayVerf). Wo Verkehrszeichen anzubringen sind und welche, bestimmen in erster Linie die Verkehrsbehörden (§3 Abs. 4 Satz 1 StVO)oDabei üben sie hoheitliche Tätigkeit aus (vgl, u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1938 - III ZR 133/57 = VersR 1959, 32);
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daß eine dem Gesetz entsprechende Beschilderung in erster Linie eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung ist, wird auch von der Revision eingeräumt. Unerörtert kann bleiben, ob nur	Amtspflicht Verletzung als
 Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und nicht auch eine Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssiche-rungspflieht, da hier die Rechtsfolgen für den Beklagten nicht günstiger lägen als bei einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung. Es erübrigt sich deshalb auch, auf den vom Beklagten angebotenen Entlastungsbeweis dafür einzugehen, daß die beteiligten staatlichen Bediensteten die nötigen Fachkenntnisse besessen hätten, sorgfältig ausgewählt und genügend überwacht worden seien (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Anspruch aus Amtspflichtverletzung ist nicht, wie die Revision meint, schon deshalb unbegründet, weil für den Kläger die Möglichkeit bestehe oder bestanden habe, für seinen Schaden anderweit, nämlich von den beteiligten Baufirmen, Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wohl obliegt den Bauunternehmern nach § 3 Abs. 3 a StVO im Bereich von Arbeitsstellen die Verkehrssicherungspflicht. Indessen stellt das Berufungsgericht mit Recht darauf ab, daß die Abschlußrampe von den Bauunternehmern unter Aufsicht und Leitung der Baulastträger angelegt und daß die Beendigung der Geschwin-digkeitsbegrenzung bei Baukilometer 4,8 (rund 700 m von der Unfallstelle) durch eine ÜJafel nach Bild 21a der Anlage zur StVO nicht von den Straßenbaufirmen, sondern von der Straßenverkehrsbehörde verfügt und angeordnet worden ist;
 
dasselbe gilt für das V/arnungsz eichen "Engpaß” mit Hinweis "unebene Eahbahn”. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Straßenbauunternehmer sei in erster Linie für die notwendige Beschilderung an Baustellen verantwortlich. Ihm obliegt aber nur die Bf licht zur Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen (§3 Ab3. 3 a S. 1 StVO Abs. IV de Anlage zur StVO), nicht dagegen die Regelung der Geschwindigkeit auf dem bereits fertiggestellten, längeren und für Verkehr freigegebenen Abschnitt einer Neubaustrecke und die Kennzeichnung einer Gefahrenstelle, die am Übergang von dieser Neubaustrecke zur alten Straße entstanden ist, und an der die Bauarbeiten - mag der geschaffene Zustand auch nur ein provisorischer sein - entsprechend den bestehenden Plänen ausgeführt und abgeschlossen sind. Dies ist Sache der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden (§ 3 Abs. 4 S. 1 - 3 StVO). Eine Klage gegen die beteiligten Bauunternehmer wäre daher aussichtslos gewesen.
Auch der Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß ihm insoweit Ansprüche gegen eine Krankenkasse nicht zuständen oder zugestanden hätten. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Kläger nach dem Inhalt der Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, gegen Kraniche it versichert war. Offensichtlich handelte es sich um eine Krankenversicherung auf vertraglicher Grundlage. Auch privatrechtliche Ansprüche gegen eine Krankenversicherung sind nach ständiger Rechtsprechung anderweitige Ersatzansprüche i.S. des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Indessen ist nicht, vorgetragen und nach der üblichen larifgestal-
tung bei Krankenversicherungen sehr unwahrscheinlich, daß die Versicherung die Heilbehandlungskosten in vollem Umfang deckte Auf ein Quotenvorrecht kann sich die private Versicherung nicht berufen. Es besteht demnach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten verbleibt und das Berufungsgericht war nicht gehindert, Uber den Grund dieses Anspruchs vorab zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO).
III.
Die Revision bezweifelt nicht mehr, daß der Übergang von der Neubaustrecke zur alten Straße insofern eine gewisse Gefahr für den Kraft fahr zeug verkehr mit sich gebracht habe, als die Stelle ungeeignet gewesen sei, mit hohen Geschwindigkeiten und ohne besondere Achtsamkeit und Konzentration befahren zu werden. Sie greift jedoch die Feststellung an, es habe ein 1fSprungschanzeneffekt" bestanden, und meint, auf jeden Fall habe die Kennzeichnung der Strecke durch das Warnzeichen "Engpaß” mit dem Hinweis "unebene Fahrbahn" genügt. Damit dringt sie nicht durch.
Richtig ist zwar ihr Vorbringen, der Beklagte sei entgegen den Darlegungen des Berufungsurteils mit der Verwertung des im Strafverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen SchiflIHIp nicht einverstanden gewesen. Die Parteien haben der Beiziehung der Strafakten zugestimmt. Der Beklagte hat indessen im Schriftsatz vom 4. März 1963 S. 2 ff das Gutachten als für das Zivilverfahren ungeoignetes Beweismittel bezeichnet und insbeson-
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dere die Feststellung des Gutachtens als unrichtig bekämpft, der Niveauunterschied sei durch eine verhältnismäßig kurze schiefe Ebene ausgeglichen worden, die für den Sprungschanzeneffekt ursächlich sei« Jedoch war das Berufungsgericht nicht gehindert, das Gutachten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, und nicht verpflichtet, entsprechend dem Antrag des Beklagten ein weiteres Gutachten einzuholen (BGH LM § 286 /~E_7 ZPO Nr* 7). Wohl kann es bei Mängeln eines Gutachtens geboten sein, ein Obergutachter anzufordern9 Indessen sind hier schwerwiegende Fehler des verwerteten Gutachtens nicht ersichtlich.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe offensichtlich die Erläuterungen nicht beachtet, die der Sachverständige SchiflHIP in der Haupt Verhandlung vor dem Amtsgericht ButfHB vom 50. Mai 1961 mündlich zu seinem Gutachten gegeben und in denen er seine Feststellungen abgeschwächt habe. Dafür gibt das Berufungsurteil jedoch keinen Anhalt. Der Sachverständige hat insbesondere bei seinen mündliehen Ausführungen seine Ansicht, daß die Unfallstelle geeignet gewesen sei, einen ”Sprungschanzem-effekt’1 auszulösen, nicht „aufgegeben, sondern lediglich die Umstände eingegrenzt, unter denen dies möglich gewesen sei. Im übrigen stützt das Berufungsgericht seine Feststellungen, an der Übergangsstelle habe bei höherer Geschwindigkeit ein nSprungschanzeneffektu auftreten können, nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen Schi®-sondern auch auf die Aussagen einer Anzahl von Zeugen. Es hat daher seine Feststellungen nicht ohne ausreichende Grundlage getroffen.
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IV.
Zutreffend ist der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht leite die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht aus der Ausführung der Übergangsstelle her, sondern nur aus Mängeln der Beschilderung. Bas Berufungsurteil begründet die Haftung des Beklagten damit, die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei irreführend gewesen und eine hinreichend konkrete Warnung vor der von der Rampe ausgehenden Gefahr habe nicht Vorgelegen. Es erübrigt sich daher auf die Ausführungen einzugehen, mit denen die Revision vorsorglich der Annahme einer Fehlkonstruktion begegnen will.
Nach § 5 a StVG sind gefährliche Stellen an Wegstrecken, die wie die hier in Rede stehende Bundesstraße dem Durchgangsverkehr dienen, von der Landesbehörde durch Warnungstafeln zu kennzeichnen. Diese Verpflichtung, die auch die Revision nicht in Abrede stellt, ist nur erfüllt, wenn die Zeichen weder undeutlich noch irreführend sind. Zwar obliegt ihre Auswahl dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Jedoch ist dieses Ermessen eingeschränkt durch die Notwendigkeit, die Gefahr möglichst klar und eindeutig zu bezeichnen, also die Zeichen zu verwenden, die dem Gefahrenzustand am besten entsprechen (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht,
17. Auflo § 3 StVO Rdn. 21 Fußnote 12} BGH LM zu § 823 /"Sa_7 BGB Nr. 17). Ob diesem Erfordernis genügt ist, unterliegt entgegen der Ansicht der Revision der
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richterlichen Nachprüfung, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 27o Oktober 1958 zutreffend ausführt.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Tafel "Engpaß“ mit dem Hinweis "unebene Fahrbahn" habe vor den besonderen Gefahren der Unfallstelle nicht genügend gewarnt. Die Beurteilung der Frage,ob das zutrifft oder nicht, ist im v/esentlichen Sache tatrichterli-eher Feststellung«. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von unzutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen sei, Wesentliches übersehen oder sonst gegen yerfah-rensregeln, gegen Erfahrungssätze oder gegen Denkge-setze verstoßen habe«, Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Maßnahme, die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 50 st/km erst nach der Unfallstelle statt eine erhebliche Strecke vorher zu beenden, als einzige in Betracht kam, oder ob etwa eine andere Maßnahme, wie eine neue Herabsetzung der Geschwindigkeit vor der Unfallstelle, oder ein Warnungsschild nach Bild 1 der Anlage zur StVO (allgemeine Gefahrenstelle) vorzuziehen gewesen wäre, wenn nur überhaupt eine wirksamere Maßnahme möglich war. Daß dies der Fall war, wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die getroffene Maßnahme genügte.
Die Tafel "Engpaß" war geeignet, einen vorsichtigen
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Kraftfahrer zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zu veranlassen; schlechthin erforderlich mußte aber insbe-saxtece einem erfahrenen und gewandten Fahrer wie dem Kläger eine Ermäßigung der Geschwindigkeit auf weniger als 70 - 80 st/km dann nicht erscheinen, wenn kein Gegenverkehr stattfand. Auch der Hinweis auf die unebene Fahrbahn nötigte nicht zwingend zu einer Ermäßigung der Geschwindigkeit. Y/ird ein Wagen durch Unebenheiten der Fahrbahn infolge seiner Beschaffenheit auch bei hoher Geschwindigkeit nicht gefährdet, so wird dem Fahrer durch ein auf diese Unebenheit hinweisendes Warnschild nicht geboten, die Geschwindigkeit herabzusetzen (BGH Urteil vom 3c November 1959 - VI ZR 173/58 = VersR I960, 251).
Bas Warnschild "Engpaß’* mit dem Hinweis auf die Unebenheiten der Fahrbahn genügte also nicht in jedem Falle, dom Fahrer die Herabsetzung der Geschwindigkeit in der Y/eise zu gebieten, wie dies zur Vermeidung des "Sprungschanzeneffekts” nötig war. Es kommt hinzu, daß die Unfallstelle nicht nur wegen dieses Effekts, sondern auch deshalb gefährlich war, weil sich eine Linkskurve anschloß und weil in dieser de mit Rückstrahlern versehenen Leitpfähle einen geringeren Abstand aufwiesen als vorher auf der Neubaustrecke, Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß das Berufungsurteil einmal von einer Linksbiegung spricht, ein anderes Mal von einer Kurve, Wie die vorgelegten Flähe zeigen, biegt die Fahrbahn nach der Übergangsstelle nicht unerheblich nach links ab, und ob die Bezeichnung "Biegung” oder "Kurve" gewählt wird, ist ohne Bedeutung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verringerung des Abstandes der Leitpfähle vermöge eine längere als die wirklich vorhandene Strecke vorzutäuschen,
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verstößt leader gegen ErfahrungsSätze noch gegen die Lenk-gesetze. Wenn ein Kraftfahrer nicht weiß, daß der Abstand der Pfähle auf einem bestimmten Straßenstück geringer wird als vorher, wird er geneigt sein, mit gleichbloiben-dera Abstand der Pfähle zu rechnen und in die Gefahr geraten, die vor ihm liegende Strecke mit enger stehenden Pfählen in ihrer Ausdehnung zu überschätzen. W^rum dieser eine größere Länge vortäuschende Bindruck in einer Kurve anders sein sollte als bei einer geraden Strecke, ist nicht einzusehen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensverstoß und keine unzulässige Überraschung der Parteien darin, daß das Berufungsgericht insoweit dom Zeugen KeflHP gefolgt ist. Bin Grund zur Ausübung des Pragerechts (§ 139 ZPO) ist in diesem Zusammenhänge nicht ersichtlich. Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht deshalb die Warnung für ausreichend angesehen hat, weil die Heu baustrecke sich durch verschiedene Färbung von der anschließenden Altbaustrecke abhob und weil der weiße Randstreifen der Neubau-strecke kurz vor dem Übergang in die alte Strecke endete. Beides war, vor allem bei Nacht und Nässe, schwerlich auf eine so große Entfernung vor der Übergangsstelle erkennbar, daß ein schnell fahr end er Kraftfahrer noch rechtzeitig hätte reagieren können, abgesehen von der Frage, ob diese Umstände wirklich Anlaß geben mußten, die Geschwindigkeit stark herabzusetzen. V.
V.
Nicht ausdrücklich erörtert hat das Berufungsgericht die Frage, ob den Bediensteten der Beklagten die unzu~
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reichende Beschilderung der Gefahrenstelle als schuldhaft anzulasten ist. Indessen spricht regelmäßig im Palle einer objektiv unrichtigen Maßnahme einer Pachbehorde, hei der die erforderliche Pachkunde vorauszusetzen ist, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die unrichtige Maßnahme auf Außerachtlaseen - der erforderlichen Sorgfalt beruht. Zwar ist der Unfall des Klägers in den letzten Einzelheiten nicht geklärt und anscheinend durch das Zusammentreffen verschiedener ungünstiger Umstände zustande gekommen.
So hat der Sachverständige Schi^m^P ausgeführt, beim Unfall müßten noch andere Gründe als der Sprungschanzeneffekt mitgewirkt haben, möglicherweise Unaufmerksamkeit, Überraschtsein, Blendung durch Gegenverkehr oder störenden Lichtreflex auf der nassen Fahrbahn. Bach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten haben viele Tausende von Kraftfahrzeugen die Unfallstelle ohne Schaden passiert.
Trotz alledem ist das Berufungsgericht erkennbar mit Recht davon ausgegangen, daß die Bediensteten des Beklagten ein Verschulden trifft. Der Sachverständige Schi^lH^ hat den 11 Sprungschanzeneffekt” bei seinen Fahrversuchen festgestellt. Es muß deshalb davon ausgegangen v/erden, daß diese Feststellung auch den Behörden möglich gewesen wäre. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, es seien Probefahrten bei schlechter Sicht und mit hohen Geschwindigkeiten vorgenommen worden. Unstreitig ist nach dem Unfall vor der Unfallstelle ein Kurven-zeichen (Bild 3 der Anl. zur StVO) angebracht woi'den.
Es sind also mögliche Maßnahmen unterblieben, die zur besseren Erkenntnis der Gefahr hätten führen und die die Verkehrsteilnehmer deutlicher hätten warnen
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können. Die zu Lasten des Beklagten gehende tatsächliche Vermutung eines Verschuldens seiner Bediensteten kann unter diesen Umständen nicht als ausgeräumt erachtet werden. Allerdings ist das Verschulden gering, weil die Unfallstelle nur hei hohen Geschwindigkeiten gefährlich war und das angebrachte Warnschild zwar, wie ausgeführt, den Verkehrsteilnehmern nicht schlechthin eine jede Gefahr aus schließ ende Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit gebot, wohl aber geeignet war, die große Mehrzahl der Kraftfahrer zu veranlassen, auf ein ungefährliches Tempo herunterzugehen.
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Möglichkeit, den Bediensteten der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen, nicht deshalb aus, weil das Landgericht, ein Kollegialgericht, die Beschilderung nicht beanstandet hat. Das Landgericht berücksichtigt nicht, daß der Hinweis »unebene Fahrbahn” einem Fahrer, dessen Wagen eine besonders gute Straßenlage aufweist, nicht notwendig die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf ein Maß gebietet, bei dem der Sprungschanzeneffekt, den das Landgericht nicht für nachgewiesen erachtet, vermieden würde. Das Landgericht geht also von einer anderen Sachund Rechtslage aus, als sie das Berufungsgericht zutreffend annimmt. Seine Ansicht, die Beschilderung sei ausreichend gewesen, vermag daher nicht den Vorwurf eines Verschuldens auszuschließen (BGB RGRK § 839 Anm. 48).
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VI.
Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung und das Fehlen einer hinreichend konkreten Warnung seien mindestens mitursachlich für den Unfall gewesen. Der Kläger trägt nicht, wie die Revision meint, die Beweislast dafür, daß er eine Geschwindigkeitsbeschränkung, wäre sie für die Unfallstelle angeordnet gewesen, beachtet hätte; der Umstand, daß er durch das vorhandene Warnschild nicht bewogen wurde, mit geringerer Geschwindigkeit als mit der tatsächlich eingehaltenen zu fahren, führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Ebensowenig mußt» das Berufungsgericht aufgrund dieses Umstandes und der Lebenserfahrung zu einer anderen Beurteilung gelangen; die Revision sucht hier nur in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihre tatsächliche Beurteilung an die Stelle der vom Berufungsgericht gewonnenen zu setzen.
Aus der Tatsache, daß der Kläger im Strafverfahren davon gesprochen hat, er sei durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden, kann die Revision ebenfalls nichts herleiteno Der Kläger hat im Zivilprozeß diese Behauptung bestritten und irgendwelche Beweise oder auch nur Anhaltspunkte für sie sind nicht erbracht worden.
Es liegt daher kein Verfahrensverstoß darin,, daß das Berufungsgericht diesen Punkt im Urteil nicht mehr erörtert hat.
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VII,..
Dagegen kann dem Berufungsgericht insoweit nicht ge folg; werden, als es den vom Kläger selbst esu tragenden leil des ünfallschadens auf die Hälfte festgesetzt hat«,
Es hat dem Kläger Verschulden und die Betriebsgefahr des Wagens angerechnet und diese mit Recht als nicht unbeträchtlich bezeichnet. Das gilt umsomehr, als die gute Straßenlage des vom Kläger gefahrenen Wagentyps mit einem tiefen Sitz des Fahrers erkauft ist, der diesem den Überblick erschwert. Da der Kläger Verschulden und Betriebsgefahr zu vertreten hat, den Bediensteten des Beklagten aber nur ein geringes Verschulden zur Last fällt, ist die Schadensteilung des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten abzuändern. Da die wesentlichen Umstände,soweit möglich, geklärt sind, kann das Revisionsgericht die Sohadensteilung selbst bestimmen. Sie ist im Verhältnis 1 : Z zu Lasten des Klägers angemessen, weil beide Parteien ein Verschulden zu vertreten haben und der Kläger außerdem die Betriebsgefahr des Wagens.
VIII.
Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten hinsichtlich aller Ansprüche dahin abzuändern, daß die Klage nur zu einem Drittel begründet,
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im übrigen aber abzuweisen ist» Die Kostenentscheidung war aus Zw eckmäßigkeitsgr linden dem Landgericht vorzubehalten«
Dr» Dagendarm	Dr«	Az*ndt	Bundesrichtez’	Dr»	Beyer
 ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verbindei’t«
Dr« Pagendarm
 Gähtgens
Keßler