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BGH · III ZR 157/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 157/65

Mit Anwaltssehreiben vom 19« April 1963 (nicht, wie im Berufungsurteil gesagt, 1964; insoweit liegt ein offenbarer Schreibfehler vor) an die Beklagte focht der Kläger seine Genehmigungserklärung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Beklagten an. Auf Grund interner Regelung habe seine Tochter, die mit der geplanten Verheiratung des Klägers mit der Beklagten nicht einverstanden gewesen sei, ihren Geschäftsanteil auf Werner KflBBI übertragen; dieser sei lediglich im Interesse der Familie als Treuhänder beteiligt worden, da er als künftiger Geschäftsführer der GmbH für die Zeit nach dem Ableben des Klägers vorgesehen gewesen sei; sein Anteil habe März 1963 habe die Beklagte ihm - dem Kläger - bei Rückkehr aus seinem Urlaub mitgeteilt, daß sie die eheliche Wohnung für immer verlassen habe und in ihr neu erbautes Haus in Eltingen gezogen sei. für den Fall, daß nur das Verpflichtungsgeschäft, nämlich der Verkauf des Geschäftsanteils-Teils, nichtig sei, könne die Rückübertragung (§ 812 BGB) verlangt werden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung aus verschiedenen Rechtsgründen zur Rückübertragung des ihr übertragenen Geschäftsanteils auf den Kläger verpflichtet, insbesondere nach § 826 BGB, §823 Abs. 2 BGB i.V. n. § 263 StGB, § 812 BGB und wegen Wegfalls der Geschäftsgrund läge, nämlich des Fortbestandes der Ehe, Außerdem bestehe eine Bückübertragungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger deshalb, weil die Parteien vor der Scheidung der Ehe vereinbart hätten, daß die Beklagte mit Zustimmung von Werner den ihr Übertragenen Geschäftsanteil gegen Zahlung von 3*500,- DM auf den Kläger zurüeküber-tragen werde* Die Beklagte sei wiederholt zur Abgabe der erforderlichen Rückübertragungs-Erklärungen Vor dem Notar aufgefordert worden, der dazu auch öfter Termine angesetzt habe, zu denen aber die Beklagte nicht erschienen sei* Da der Betrag von 3*500,- DM bei dem Notar TflHI hinterlegt worden sei, befinde sich die Beklagte in An-nahmeverzug, zu dessen Feststellung der Kläger im Hinblick auf § ?26 Abs. 2 ZPO ein berechtigtes Interesse habe* 1) Die Beklagte vd.rd verurteilt, darin einzuwilligen, daß sie den durch notariellen Vertrag vom 5* Juli 1962 erworbenen Geschäftsanteil an der Firma Alfred Gesell- Im übrigen habe der Kläger wenige Tage nach dem 19« April 1965 die Beklagte angerufen und ihr gesagt, sie könne alles behalten, wenn sie auf einen Rechtsbeistand im Scheidungsstreit verzichte und im Wege der Konventional-scheidung die Schuld auf sich nehme. Es wird festgestellt, daß die Beklagte mit der Annahme des Betrages von 3*500,- DM sich in Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, daß die Beklagte mit der Annahme des Betrages von 3*500,- DM sich in Annahmeverzug befindet. Im Gegensatz zu dem Landgericht sieht das Berufungsgericht bei den hier gegebenen besonderen Umständen die vom Kläger bei der Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils auf die Beklagte erwartete Bereitschaft der Beklagten, ihm (immer) eine ’’rechtschaffene und treue Ehefrau zu sein”, als eine ’’verkehrswesentliche Eigenschaft”.im Sinne der Irrtums-anfeehtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB an. April 1963 (im Berufungsurteil durch einen offensichtlichen Schreibfehler: 1964) erklärte und an sich berechtigte Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt und demgemäß nicht wirksam sei; das habe zur Folge, daß der Hauptklageanspruch unbegründet sei. Ba lediglich die Beklagte gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit auch nur wegen dieses hilfsweise geltend gemachten und dem Kläger zugesprochenen Anspruchs auf (Rück-) Übertragung des Geschäftsanteils-Teils von 3.500,- BM an der Alfred-Sjm-GmbH in die Revisionsinstanz gelangt und allein hierüber zu befinden. April 1963 nach § 140 BGB als Widerruf einer Schenkung umgedeutet, eine schwere Verfehlung der Beklagten im Sinne von § 530 BGB angenommen und eine Verzeihung oder einen Verzicht auf den Widerruf durch den Kläger (§§ 532, 533 BGB) verneint hat, wobei die Revision die vom Berufungsgericht vorgenon-mene Auslegung der Ziff.5-6 des im Rahmen des Ehescheidungsprozesses zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 10. Das Oberlandesgericht hat nicht etwa die Meinung vertreten, daß in jeder Anfechtungserklärung auch eine Widerrufserklärung zu sehen sei§ vielmehr hat es in tatrichterlicher Würdigung den Inhalt der Anfeehtungserklä-rung vom 19* April 1963 auch ohne deren Vorlage in der Weise, wie geschehen, festgestellt; nämlich daß der Kläger mit seiner Erklärung vom 19* April 1963 der Beklagten den ihr mit dem Vertrag vom 5* Juli 1962 übertragenen GmbH-Geschäftaanteil an der Alfred- BGHZ 19, 269, 273; RGZ 110, 391)*.Deshalb zeigt bei dem hier gegebenen Sachverhalt die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung der Anfechtungserklärung in einen Widerruf einer Schenkung sowie seine Ansicht, daß damit auf jeden Fall auch die Jahresfrist des § 532 BGB vom Kläger eingehalten worden sei, keinen Rechtsfehler. 2. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft eine “schwere^ Verfehlung“ der Beklagten gegenüber dem Kläger als Schenk im Sinne des § 530 BGB angenommen. Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß nicht jede zur Scheidung berechtigende Eheverfehlung eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB ist, vielmehr in dieser Beziehung auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Damit hat der Vorderrichter bedenkenfrei das Gesamt-verhalten der Beklagten gewürdigt, ohne daß es - was die Revision als angeblich rechtsfehlerhaft vermißt - noch ausdrücklich festzustellen brauchte, ob und wann im einzelnen, insbesondere nach der Schenkung, die Beklagte zu ihrem ersten und wiederum jetzigen Ehemann MdjHBehebrecherische Beziehungen angeknüpft oder unterhalten hat, und zu welchem Zeitpunkt diese Umstände dem Kläger als zweifelsfrei bekannt geworden sind. reichte auch schon das unstreitig nach der Schenkung, nämlich im März 1963, erfolgte böswillige Verlassen des Klägers durch die Beklagte in Verbindung mit dom festgestellten übrigen Verhalten der Beklagten und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles hier unbedenklich aus, um eine schwere Verfehlung der Beklagten im Sinne des § 530 BGB zu bejahen. Bei dem Hinweis der Revision, wegen Pehlens der Vollziehung der Ehe durch' eine Geschlechtsgemeinsohaft der Parteien könne das böswillige Verlassen der Beklagten nicht als schwere Verfehlung angesehen werden, wird von der Revision übersehen: Binmal, daß nach dem vorgetragenen Inhalt der Eheschei-dungsakte die Beklagte bei ihrer richterlichen Anhörung am 10. Juni 1963 selbst erklärt und insoweit die Behauptung des Klägers in seiner Ehescheidungsklage zugegeben hat, eine Geschlechtsgemeinschaft sei auf ihren - der Beklagten - Wunsch, den der Kläger respektiert habe, unterblieben; das hat auch das Berufungsgericht (BU 3. 14 unten) - wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 119 BGB - berücksichtigt in dem Sinne, daß daraus nicht geschlossen werden könne, dem Kläger sei eine Vollziehung der Ehe -auch in der künftigen Zeit gleichgültig gewesen; zu dem anderen, daß die Beklagte bei dieser Anhörung weiter erklärt hat, daß sie sich einem anderen Mann in ehewidrigen Beziehungen angeschlossen habe und unter keinen Umständen eine eheliche G< meinschaft mit dem Kläger wieder auf nehmen werde. Meso besonderen Umstände des Palles müssen bei der Würdigung, ob sich die Beklagte einer schweren Verfehlung im Sinne des § 530 BGB gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat, mitberücksichtigt werden, so daß dem Berufungsgericht 3. Soweit die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht eine Verzeihung (§ 532 BGB) oder einen Verzicht des Klägers auf das Widerrufsrecht (§ 533 BGB) annehmen will, haben ihre Rügen ebenfalls keinen Erfolg. b) Was den von der Beklagten behaupteten (rechtsgeschäftlichen) Verzicht des Klägers auf sein-Widerrufsrecht (§ 533 BGB) anlangt, so hat das Oberlandesgericht in dem Erlaß der Bar lehensforder ung der Alfred-S^HB“GmbH am 1$. Juni 1963 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich abgegebenen Erklärungen abgestellt und geprüft, ob insbesondere in den Ziff.3, 5 und 6 des Vergleichs ein Verzicht auf das Widerrufsrecht hinsichtlich der Schenkung des GmbH-Geschäftsanteils liege. In tatrichterlicher Würdigung dieser Erklärungen des Klägers kommt das Berufungsgericht zu d§m Ergebnis, daß der in Ziff* 3 des Vergleichs ausgesprochene Verzicht auf “Geschenke (Schmuck und Gelegenheit sge schenke)“ wegen der so umrissenen Art der Geschenke sich nicht auf die Übertragung (Schenkung) des GmbH-Ge-schäftsanteils beziehe. Die in Ziff.5 formulierte allgemeine Erledigungserklärung hinsichtlich der gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche legt das Oberlandesgericht dahin aus, daß nach den Regeln des Lebens in Fällen der Ehescheidung von den Beteiligten eine Lösung Dies gälte vor allem in bezug auf die Beklagte, die bei Berücksichtigung aller Umstande des Falles billigerweise mit einer Weiterführung ihrer Beteilig!mg an der Familien-GmbH nicht habe rechnen können, so daß die allgemeine Erledigungsklausel der Ziif.5 des Vergleichs sich ebenfalls nicht auf den ihr übertragenen (geschenkten) Geschäftsanteil an der Alfred-S^HB-GiabH erstrecke. Biese Ausdrucksweise sei nicht streng wörtlich auszulegen, sondern umfasse auch Ansprüche, die einen nahen Bezug zu der GmbH hätten, was für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückübertragung des GmbH-Geschäftsanteils zutreffe. Denn diese allgemeine Erwägung der Revision schließt nicht aus, daß für einen Sachverhalt wie den vorliegenden -nach dem eine Ehefrau lediglich wegen dies« familiären Bindung in^eine vom Ehemann gegründete und geleitete reine Familien-Erwerbsgesellschaft eingetreten ist, noch dazu ohne für den erworbenen Geschäftsanteil den diesem tatsächlich entsprechenden Wert in die Gesellschaft einzubringen - ein Erfahrungssatz anerkannt werde; kann, derrdahin geht: Im Falle der Auflösung der familiären Bindungen wird bei einem solchen Sachverhalt auch, die Lösung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der insoweit jetzt "fremden” Gesellschafterin erstrebt und von beiden (ehemaligen) Ehegatten auch erwartet. Wenn die Revision hierzu eine enge, rein wörtliche .^Auslegung als die richtige ansicht, nämlich daß damit nur Ahoprüche der Alfred-SjU^-GmbH selbst gemeint seien, und weiterhin rügt, das Berufungsgericht habe den Satz 1 von Ziff.6 isoliert betrachtet und insoweit die weitere Erklärung im Satz 2 dieser Ziffer "Über diese Ansprüche ist zwischen den Beteiligten eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden" fehlerhaft nicht berücksichtigt, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum andern ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlicher Auslegung des § 6 den von der Revision angezogenen Satz 2 völlig übersehen hätte. diesen Satz 2 der Ziff.6 vor Augen gehabt hat; Aus den erwähnten Ausführungen in den Urteilsgründen ergibt sich außerdem ganz eindeutig, daß der Vortrag der Revision,, eine "Vereinbarung” über die Rückübertragung des GmbH-GeschäftsanteibBsei "unstreitig nicht getroffen worden", falsch ist. Erfolglos rügt schließlich die Revision, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft die - vom Kläger bestrittene - Behauptung und den dahin gehenden Beweis -antritt der Beklagten (eidliche Vernehmung des Klägers) Übergangen, der Kläger habe einige Tage nach der An-fechtungserklärung vom 19« April 1963 die Beklagte ango-rufen und ihr hierbei gesagt, daß "sie alles behalten könne, wenn sie auf Rechtsbeistand im Scheidungsprozeß verzichte und im Wege der Konventionalscheidung die Schuld auf sich nehme". Selbst wenn der Kläger sich in dieser Weise geäußert hätte, so würde dies-nicht ausschließen, daß die Parteien durch ihre unstreitig erst später, vor dem beauftragten Richter im Scheidungsprozeß abgegebenen und einem Vergleich dienenden Erklärungen diese angebliche, nur ganz allgemein gehaltene Äußerung des Klägers nicht nur präzisieren, sondern auch sachlich abändern konnten. Juni 1963 vom Kläger der Beklagten gegenüber erlassen worden.ist, als auch der der Beklagten überlassene wertvolle Personenkraftwagen von ihr erst später herausgegeben wurde oder werden mußte, hätte die Behauptung der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich dahin lauten müssen, der Kläger habe in diesem Ferngespräch entgegen der kurz zuvor schriftlich erfolgten Anfechtungsorklärung auf die Rückübertragung des ihr überlassenen GmbH-Geschäftsanteils verzichtet.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 15 GmbHG § 119 BGB § 286 ZPO § 532 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtParteiAnspruchBeziehungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2042 017
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 157/65	URTEIL	Verkündet	am
4. Dezember 196? Schoria,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Frau Mari arme
 geb.
Krs.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanv/alt Frhr.v,
gegen
 den Kaufmann Alfred
i
Kläger und Bevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer. Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Hecht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juni 1965 wird zurüokgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre am 16. Januar 1962 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1963 aus Verschulden der, Beklagten geschieden.
Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Alfred-Sjm-GmbH in	mit	einem Geschäfts-
anteil von 17.000,- DM. Das Stammkapital beträgt 120.000,-DM, Ein weiterer Anteil von 7#00Q,~ DM stand dem Angestellten der GmbH, Werner KiHB| zu. Der weitere Geschäftsanteil von 96,000,- DM stand und steht der GmbH als eigener Anteil zu.
Hach § 4 des Gesellschaftsvertrages Hbedarf die Veräußerung ... von Geschäftsanteilen und von Teilen solcher der Genehmigung aller Gesellschafter”. Außerdem bedarf
 
nach dem ausdrücklich noch mit in bezug genommenen § 1? GmbH-Gesetzes die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils der Genehmigung der Gesellschaft.
Auf Wunsch des Klägers verkaufteund übertrug der Mitgesellschafter Werner KflH durch notariellen Kauf-und Übertragungsvertrag vom 5. Juli 1962 die Hälfte seines Anteils (3•500,- DM) der Beklagten. Der Kaufpreis von 3.500,- DM war sofort bar zu bezahlen. Der Wert des verkauften Anteils beträgt unstreitig ein Vielfaches dieses Betrages.
In § 5 des genannten Vertrags hat der Kläger erklärt?
"Als Mitgesellschafter sowie als alleiniger Geschäftsführer erteile ich im eigenen Namen und namens der Gesellschaft zu der vorstehenden Veräußerung des Geschäftsanteils die gemäß § 4 des Gesellschaftsvertragoj und gemäß § 17 Abs. 2 GmbH-Gesetzes erforderliche Genehmigung .n
Am ,9. April 1963 reichte der Kläger Scheidungsklage gegen die Beklagte ein.
Mit Anwaltssehreiben vom 19« April 1963 (nicht, wie im Berufungsurteil gesagt, 1964; insoweit liegt ein offenbarer Schreibfehler vor) an die Beklagte focht der Kläger seine Genehmigungserklärung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Beklagten an. Der Mitgeselisehafter K|H ließ durch dieses Schreiben gleichzeitig die Anfechtung seiner in dem genannten Vertrag enthaltenen Erklärungen erklären.
Im Scheidungsrechtsstreit, in dem der Kläger die Klage auf Ehebruch der Beklagten sowie auf bösliches Verlassen stützte, ließ die Beklagte durch einen Prozeßbevollmäch-
tigten zunächst den Antrag auf Klagabv/eisung, hilfsweise Scheidung aus Verschulden des Klägers ankündigen, Sic zog dann jedoch den Vertretungsauftrag wieder zurück. Im Termin vom 10. Juni 1963 räumte sie in ihrer Parteivernehmung ein, daß sie den Kläger am 12. März 1963 verlassen habe und niemals eine eheliche Gemeinschaft wiederaufnehmen werde; ferner daß sie sich in ehewidrigen Beziehungen einem anderen Mann angeschlossen habe; ihr Mann sei mit seinem Scheidungsbegehren im Recht. Die Parteien schlossen sodann am selben Tage vor dem beauftragten Richter über die vermögensrechtlichen Beziehungen einen Vergleich, in dem die Beklagte u.a. auf Zugewinnauagleieh, der Kläger "auf Rückgabe der Geschenke (Schmuck und Gelegenheits-geschenke) verzichtete"; in Ziff. 5 und 6 des Vergleichs heißt es:
•
n5) Mit dem Abschluß des gegenwärtigen Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien für Vergangenheit und Zukunft erledigt.
6) Unberührt;durch den gegenwärtigen Vergleich bleiben die Ansprüche der Firma Alfred
 Stgegen die Beklagte.
Über diese Ansprüche ist zwischen den Beteiligten eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden."
DervKläger hat nunmehr Klage wegen des der Beklagten übertragenen Geschäftsanteils-Teils erhoben und vorgetragen 1962 sei außer ihm noch seine Tochter Beate, verheiratete Gesellschafterin mit 7.000,- IM gewesen. Auf Grund interner Regelung habe seine Tochter, die mit der geplanten Verheiratung des Klägers mit der Beklagten nicht einverstanden gewesen sei, ihren Geschäftsanteil auf Werner KflBBI übertragen; dieser sei lediglich im Interesse der Familie als Treuhänder beteiligt worden, da er als künftiger Geschäftsführer der GmbH für die Zeit nach dem Ableben des Klägers vorgesehen gewesen sei; sein Anteil habe
 
wieder an die Familie zurückfallen sollen, Pen Verkauf des Teilanteils von 3.500,- DM an die Beklagte habe auf Wunsch des Klägers vorgenommen. Er - der Kläger - sei bei der Erteilung der Genehmigung zur Veräußerung des Anteils-Teils durch den Mitgesellschafter KflHIH an die Beklagte davon ausgegangen, daß ihm die Beklagte eine rechtschaffene und treue Ehefrau sei und bleibe, und daß die Ehe von Bestand 'sein werde. Auch der Mitgesellschafter KUBB sei äavon ausgegangen» Wie sich erst während des Scheidungsprozesses herausgestellt habe, sei aber die Beklagte mit ihrem früheren geschiedenen Ehemann Kurt	bereits	zu	einem Zeitpunkt in ehe-
brecherische Beziehungen getreten gewesen, als der Übertragungsvertrag vom 5. Juli 1962 noch nicht einmal geschlossen war; sie sei mit Kurt MüflD schon im Mai 1962 in Ischia zusammen gewesen. Am 12. März 1963 habe die Beklagte ihm - dem Kläger - bei Rückkehr aus seinem Urlaub mitgeteilt, daß sie die eheliche Wohnung für immer verlassen habe und in ihr neu erbautes Haus in Eltingen gezogen sei. Trotz Aufforderung des Klägers sei die Beklagte nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Das ehewidrige Verhalten und insbesondere die Treulosigkeit der Jeklagten habe ihn berechtigt, seine Genehmigungserklärung gemäß § 119 Abs. 2 BGB anzufechten. Infolge der Anfechtungserklärung sei das Veräußerung©- und das Übertragungsgeschäft vom 5. Juli 1962 nichtig geworden;
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für den Fall, daß nur das Verpflichtungsgeschäft, nämlich der Verkauf des Geschäftsanteils-Teils, nichtig sei, könne die Rückübertragung (§ 812 BGB) verlangt werden. Er - der Kläger - könne bei dem gegebenen Sachverhalt aus eigenem Recht klagen; außerdem habe KflHB ihm seine Ansprüche abgetreten. Darüber hinaus sei die Beklagte auch ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung aus verschiedenen Rechtsgründen zur Rückübertragung des ihr übertragenen Geschäftsanteils auf den Kläger verpflichtet, insbesondere nach § 826 BGB, §823 Abs. 2 BGB i.V.n.
 
§ 263 StGB, § 812 BGB und wegen Wegfalls der Geschäftsgrund läge, nämlich des Fortbestandes der Ehe, Außerdem bestehe eine Bückübertragungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger deshalb, weil die Parteien vor der Scheidung der Ehe vereinbart hätten, daß die Beklagte mit Zustimmung von Werner	den	ihr	Übertragenen	Geschäftsanteil
 gegen Zahlung von 3*500,- DM auf den Kläger zurüeküber-tragen werde* Die Beklagte sei wiederholt zur Abgabe der erforderlichen Rückübertragungs-Erklärungen Vor dem Notar aufgefordert worden, der dazu auch öfter Termine angesetzt habe, zu denen aber die Beklagte nicht erschienen sei*
Da der Betrag von 3*500,- DM bei dem Notar TflHI hinterlegt worden sei, befinde sich die Beklagte in An-nahmeverzug, zu dessen Feststellung der Kläger im Hinblick auf § ?26 Abs. 2 ZPO ein berechtigtes Interesse habe*
Der Kläger hat demgemäß klageweise die Feststellung verlangt, daß der notarielle Vertrag vom 5* Juli 1962 (TJrk* Bolle des Notars M. TflHHB^r* 882/1962) nichtig sei; hilfsweise hat er beantragt:
1) Die Beklagte vd.rd verurteilt, darin einzuwilligen, daß sie den durch notariellen Vertrag vom 5* Juli 1962 erworbenen Geschäftsanteil an der Firma Alfred	Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung, mit dem Sitz in StflHHB ira Teilbetrag von DM 3*500,-
a)	auf den Kläger
b)	evtl. Herrn Werner KflHB in 5 Zug um Zug gegen Zahlung von DM 3*500,- Überträgt*
2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte sich mit der Annahme des Betrages von DM 3*500,-im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat um Klagabweioung gebeten.
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Sie stellt in Abrede, daß die Voraussetzungen einer Anfechtungsmöglichkeit des Kaufund Übertragungsvertrageg vom 5. Juli 1962 vorliegen; außerdem sei die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt, da der Kläger bereits am 12. März 1965 erfahren habe, daß sie ihn verlassen habe. Ein Anspruch auf Rückübertragung des ihr übertragenen Geschäftsanteils bestehe ebänfalls nicht* Eine solche Rüek-übertragung sei zwischen den Parteien auch nie vereinbart worden, abgesehen davon, daß eine, solche Vereinbarung der in § 15 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebenen Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte. Im übrigen habe der Kläger wenige Tage nach dem 19« April 1965 die Beklagte angerufen und ihr gesagt, sie könne alles behalten, wenn sie auf einen Rechtsbeistand im Scheidungsstreit verzichte und im Wege der Konventional-scheidung die Schuld auf sich nehme. Schließlich seien jegliche Ansprüche des Klägers infolge der Vereinbarung im Vergleich vom 10. Juni 1965» der im Rahmen des Scheidungsrechtsstreits geschlossen worden sei, ausgeschlossen worden.
Der Kläger hat demgegenüber bestritten, der Beklagten erklärt zu haben, sie könne alles behalten, wenn sie auf Rechtsbeistand verzichte. Bei der mündlichen Besprechung im Mai 1963 habe er sich nur bereit erklärt, der Beklagten seine persönlichen Geschenke, also Schmuck und Pelze, zu überlassen, wie dies dann auch geschehen sei. 3>ie im Vergleich vom 10. Juni 1963 getroffene Vereinbarun, über die Erledigung sämtlicher Vermögensrecht!ieher Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft stehe der Klage deshalb nicht entgegen, weil; einmal zu jenem Zeitpunkt der Rüekübfertragungsanspruch nicht dem Kläger, sondern dem Mitgesellschafter kBBB zugestanden habe, und weiterhin in Ziff. 6 des Vergleichs die die Fiima betreffenden Ansprüche ausdrücklich ausgenommen worden seien.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er unter Weiterverfolgung des Hauptklageanspruchs den Hilfsantrag neu dahin gefaßt hat:
Die Beklagte wird verurteilt, den genannten Geschäftsanteil auf den Kläger_=_Jxij1fsweise auf Herrn Werner	in	StflHHH	-	Zug
 um Zug gegen Zahlung von 3-500,- DM zu übertragen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte sich mit der Annahme des Betrags von 3-500,? DM in Annahmeverzug befindet.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landge-richtlichen Urteils zur Hauptsache erkannt:
Unter Abweisung des weitergehenden Hauptantrags wird die Beklagte verurteilt, den von ihr durch notariellen Vertrag vom 5- Juli 1962 (Urk. Holle 882/62 des Notars TflHIHBin BtflMBB) erworbenen Geschäftsanteil von nom. 3-500»- DM an der Firma Alfred	in	StflHHB	au^
den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 3-500,-DM zu übertragen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte mit der Annahme des Betrages von 3*500,- DM sich in Annahmeverzug befindet.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage, also die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
 
I.
Im Gegensatz zu dem Landgericht sieht das Berufungsgericht bei den hier gegebenen besonderen Umständen die vom Kläger bei der Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils auf die Beklagte erwartete Bereitschaft der Beklagten, ihm (immer) eine ’’rechtschaffene und treue Ehefrau zu sein”, als eine ’’verkehrswesentliche Eigenschaft”.im Sinne der Irrtums-anfeehtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB an. Es ist aber der Meinung, daß die mit dem Anwalts schreiben vom 1.9. April 1963 (im Berufungsurteil durch einen offensichtlichen Schreibfehler: 1964) erklärte und an sich berechtigte Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt und demgemäß nicht wirksam sei; das habe zur Folge, daß der Hauptklageanspruch unbegründet sei.
Bas Oberlandesgericht hält hingegen den Hilfsantrag für begründet,aus dem Gesichtspunkt des Widerrufe einer Schenkung wegen groben Undanks der Beklagten gegenüber den Kläger (§§ 530, 531 BGB). Ba lediglich die Beklagte gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit auch nur wegen dieses hilfsweise geltend gemachten und dem Kläger zugesprochenen Anspruchs auf (Rück-) Übertragung des Geschäftsanteils-Teils von 3.500,- BM an der Alfred-Sjm-GmbH in die Revisionsinstanz gelangt und allein hierüber zu befinden.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß es für die Prüfung dieses Klageanspruchs nach §§ 530 bis 533 BGB auf die Person des Klägers ankomme, da der An-
Beklagten nur Treuhänder ("Strohmann”) des Klägers in
II
gestellte K
als Vertragsschließender gegenüber der
10
(gu
 der Pamilien-GmbH gewesen und dies alles der Beklagten auch bekannt gewesen sei, bestehen keine Hechtsbedenken. Auch die Revision hat hiergegen Rügen nicht erhoben.
Bas gleiche gilt, soweit der Vorderrichter in dem Übertragungsvertrag vom 5. Juli 1962 eine mit Kauf gemischte Schenkung mit weit überwiegendem Schenkungscharakter gesehen hat, mit der Wirkung, daß - weil der Kaufanteil im Rahmen des Hilfsantrags des Klägers bestehen bleibe - eine Rückübertragung des ganzen Schenkgegenstandes (GmbH-Geschäftsanteil von nom. 3*500,- DM) nach § 331 BGB verlangt werden könne (vgl. hierzu BGHZ 30, 120).
III.
Bie Rügen der Revision richten sich vielmehr im wesentlichen dagegen, daß das Oberlandesgericht die Anfechtungserklärung des Klägers vom 19. April 1963 nach § 140 BGB als Widerruf einer Schenkung umgedeutet, eine schwere Verfehlung der Beklagten im Sinne von § 530 BGB angenommen und eine Verzeihung oder einen Verzicht auf den Widerruf durch den Kläger (§§ 532, 533 BGB) verneint hat, wobei die Revision die vom Berufungsgericht vorgenon-mene Auslegung der Ziff. 5-6 des im Rahmen des Ehescheidungsprozesses zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 10. Juni 1963 als rechtsfehlerhaft ant-':~-greift und in diesem Zusammenhang auch Rügen nach §§ 286, 445 ZPO erhebt.
1. Die Rüge der Revision, eine Umdeutung der Anfech-tungserklärung des Klägers im Schreiben vom 19. April 1963 in einen Widerruf einer Schenkung könne schon deshalb nicht erfolgen, weil dieses Schreiben nicht vorgelegt worden sei,und nicht in jeder Anfechtungserklärung eine Widerrufserklärung zu erblicken sei, greift nicht durch.
11
Das Oberlandesgericht hat nicht etwa die Meinung vertreten, daß in jeder Anfechtungserklärung auch eine Widerrufserklärung zu sehen sei§ vielmehr hat es in tatrichterlicher Würdigung den Inhalt der Anfeehtungserklä-rung vom 19* April 1963 auch ohne deren Vorlage in der Weise, wie geschehen, festgestellt; nämlich daß der Kläger mit seiner Erklärung vom 19* April 1963 der Beklagten den ihr mit dem Vertrag vom 5* Juli 1962 übertragenen GmbH-Geschäftaanteil an der Alfred-
auf keinen Pall belassen, vielmehr in seine Hand zurückhaben wollte.
Bei der Umdeutung eines Rechtsgeschäfts nach § HO BOB handelt es sich nicht eigentlich tim die Feststellung eines wirklich vorhandenen Parteiwiliens, sondern um die Ermittlung eines hypothetischen Willens*d.h. dessen, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Richtigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts gekannt hätten.
Ein solcher hypothetischer Parteiwille wird aber regelmäßig anzunehmen sein, wenn durch das andere Rechtsgeschäft (hier: Widerruf einer Schenkung) derselbe wirtschaftliche Erfolg (hier: Rückübertragung des GmbH-Ge-schäftsanteils) erreicht wird oder werden soll (vgl.
 BGHZ 19, 269, 273; RGZ 110, 391)*.Deshalb zeigt bei dem hier gegebenen Sachverhalt die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung der Anfechtungserklärung in einen Widerruf einer Schenkung sowie seine Ansicht, daß damit auf jeden Fall auch die Jahresfrist des § 532 BGB vom Kläger eingehalten worden sei, keinen Rechtsfehler.
2.	Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft eine “schwere^ Verfehlung“ der Beklagten gegenüber dem Kläger als Schenk im Sinne des § 530 BGB angenommen.
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Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß nicht jede zur Scheidung berechtigende Eheverfehlung eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB ist, vielmehr in dieser Beziehung auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Insoweit hat das Berufungsgericht aber ausgeführt, die für § 530 BGB vorausgesetzte “schwere Verfehlung11 der Beklagten liege “sowohl in den ehebrecherischen Beziehungen der Beklagten (nicht “Klägerin“, wie es irrtümlich im Berufungsurteil S. 19 heißt) zu Müflü, als auch darin, daß sie den Kläger Anfang März 1963 böslich verließ“. An anderer Stelle und in anderem Zusammenhang (BU S. 20 unten) wird vom Oberlandesgericht noch ergänzend ausgeführt: “Die Ehe war unter Umständen zerbrochen, die für den Kläger besonders unerfreulich waren; die Beklagte hatte ihn in der nur kurzen Zeit der Ehe finanziell erheblich ausgenützt, ohne ihm viel zu bieten; sie hatte dazu die Ehe .gebrochen und ihn böslieh verlassen; es war für den Kläger klar, daß er mit der Beklagten;, schwer hereingefallen war.“
Damit hat der Vorderrichter bedenkenfrei das Gesamt-verhalten der Beklagten gewürdigt, ohne daß es - was die Revision als angeblich rechtsfehlerhaft vermißt - noch ausdrücklich festzustellen brauchte, ob und wann im einzelnen, insbesondere nach der Schenkung, die Beklagte zu ihrem ersten und wiederum jetzigen Ehemann MdjHBehebrecherische Beziehungen angeknüpft oder unterhalten hat, und zu welchem Zeitpunkt diese Umstände dem Kläger als zweifelsfrei bekannt geworden sind. Das Berufungsgericht hat jedenfalls in anderem Zusammenhang (BU S. 16) unangefochten festgestellt, daß der Kläger eine völlige Gewißheit vom Ehebruch der Beklagten mit MüflHBbis zu dem 16. April 1965 noch nicht hatte, Aber unabhängig hiervon
 
reichte auch schon das unstreitig nach der Schenkung, nämlich im März 1963, erfolgte böswillige Verlassen des Klägers durch die Beklagte in Verbindung mit dom festgestellten übrigen Verhalten der Beklagten und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles hier unbedenklich aus, um eine schwere Verfehlung der Beklagten im Sinne des § 530 BGB zu bejahen. Denn eine solche Verfehlung braucht nicht in einem einzigen Handeln des Beschenkten zu bestehen, sondern kann auch in einem fortgesetzten Verhalten oder in einer Mehrheit von Handlungen enthalten sein (RG WarnR 1915 Hr. 281). Bei dem Hinweis der Revision, wegen Pehlens der Vollziehung der Ehe durch' eine Geschlechtsgemeinsohaft der Parteien könne das böswillige Verlassen der Beklagten nicht als schwere Verfehlung angesehen werden, wird von der Revision übersehen: Binmal, daß nach dem vorgetragenen Inhalt der Eheschei-dungsakte die Beklagte bei ihrer richterlichen Anhörung am 10. Juni 1963 selbst erklärt und insoweit die Behauptung des Klägers in seiner Ehescheidungsklage zugegeben hat, eine Geschlechtsgemeinschaft sei auf ihren - der Beklagten - Wunsch, den der Kläger respektiert habe, unterblieben; das hat auch das Berufungsgericht (BU 3. 14 unten) - wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 119 BGB - berücksichtigt in dem Sinne, daß daraus nicht geschlossen werden könne, dem Kläger sei eine Vollziehung der Ehe -auch in der künftigen Zeit gleichgültig gewesen; zu dem anderen, daß die Beklagte bei dieser Anhörung weiter erklärt hat, daß sie sich einem anderen Mann in ehewidrigen Beziehungen angeschlossen habe und unter keinen Umständen eine eheliche G< meinschaft mit dem Kläger wieder auf nehmen werde. Meso besonderen Umstände des Palles müssen bei der Würdigung, ob sich die Beklagte einer schweren Verfehlung im Sinne des § 530 BGB gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat, mitberücksichtigt werden, so daß dem Berufungsgericht
 
ein Hechtsverotoß bei seiner Annahme, es liege eine schwere Verfehlung und ein grober Undank der Beklagten vor, nicht vorgeworfen werden kann.
3.	Soweit die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht eine Verzeihung (§ 532 BGB) oder einen Verzicht des Klägers auf das Widerrufsrecht (§ 533 BGB) annehmen will, haben ihre Rügen ebenfalls keinen Erfolg.
a) Es ist zwar richtig, daß die ff Verzeihung11 im Sinne des § 532 BGB als ein tatsächliches Verhalten zu verstehen ist, aus dem horvorgeht, daß die durch das Benehmen des Gegners hervorgerufene Kränkung als solche nicht mehr empfunden wird, und daß deshalb die Verzei-hung nicht in der Gestalt eines Rechtsaktes geäußert zu werden braucht (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 532 Anm. 1 et; BGB RGRK 11. Aufl. § 532 Anm. 11a).
Eine solche Verzeihung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aber jedenfalls nicht zwingend aus dem späteren (am 15. Juni 1963) vom Kläger ausgesprochenen Erlaß der Pariehenforderung von 100.000,- BM oder 86.000,-PH gegen die Beklagte. Penn diese Forderung stand unstreitig nicht dem Kläger, sondern der Alfred-Sfl^^-GmbH zu, so daß der Kläger insoweit nicht im persönlichen Bereich, sondern als Geschäftsführer der Gesellschaft handelte. Pas Berufungsgericht hat diesen Erlaß der Pariehensforderung der Alfred-Sj^^-GmbH durch den Kläger im Übrigen ausdrücklich in seine Würdigung einbezogen (BU S. 21) und diesen Vorgang zwar als 11 aus dem Rahmen des normalen fallend11 bezeichnet, der "nichts mehr mit Großzügigkeit zu tun’* habe, der jedoch offensichtlich auf dem Gericht nicht unterbreitete, aber ahzunehmende andere "Hintergründe" zurückzuführen sei. Gegen diese tatrichterliche Würdigung des Erlasses der Parlehensforderung hat auch
 die Revision nichts vorzubringen vermocht, wie sic auch sonst keine anderen Verhaltensweisen des Klägers, aus denen eine Verzeihung geschlossen werden könnte oder müßte, aufgezeigt hat. Wenn der Kläger seine jetzige Herausgabeklage erst 10 Monate nach dem Vergleich im Ehescheidungsprozeß erhoben hat, so kann allein in diesem verhältnismäßig kurzen Zeitablauf weder eine Verzeihung nach Schenkungsrecht noch eine Verwirkung (§ 242 BGB) seines Herausgabeanspruchs gefunden werden, wie die Revision irrtümlich meint.
b) Was den von der Beklagten behaupteten (rechtsgeschäftlichen) Verzicht des Klägers auf sein-Widerrufsrecht (§ 533 BGB) anlangt, so hat das Oberlandesgericht in dem Erlaß der Bar lehensforder ung der Alfred-S^HB“GmbH am 1$. Juni
1963 aus den bereits genannten Erwägungen ohne Rechts-
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irrtum einen Verzicht auf das Widerrufsrecht nicht gesehen.
Im übrigen hat es für die Frage, ob der Kläger auf
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sein Widerrufsrecht verzichtet habe, lediglich noch auf die vom Kläger in dem im Ehescheidungsprozeß am TO. Juni 1963 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich abgegebenen Erklärungen abgestellt und geprüft, ob insbesondere in den Ziff. 3, 5 und 6 des Vergleichs ein Verzicht auf das Widerrufsrecht hinsichtlich der Schenkung des GmbH-Geschäftsanteils liege. In tatrichterlicher Würdigung dieser Erklärungen des Klägers kommt das Berufungsgericht zu d§m Ergebnis, daß der in Ziff* 3 des Vergleichs ausgesprochene Verzicht auf “Geschenke (Schmuck und Gelegenheit sge schenke)“ wegen der so umrissenen Art der Geschenke sich nicht auf die Übertragung (Schenkung) des GmbH-Ge-schäftsanteils beziehe. Die in Ziff. 5 formulierte allgemeine Erledigungserklärung hinsichtlich der gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche legt das Oberlandesgericht dahin aus, daß nach den Regeln des Lebens in Fällen der Ehescheidung von den Beteiligten eine Lösung
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und Abwicklung von erwerbsgesellschaftlichen Beziehungen, besonders in einer Familien-GmbH, erstrebt werde, um die bei Fortbestehen solcher Beteiligungen notwendigerweise bestehenbleibenden Beziehungen, Bindungen und Möglichkeiten von persönlichem Zusammentreffen in Zukunft nicht mehr aufrechtzuerhalten. Dies gälte vor allem in bezug auf die Beklagte, die bei Berücksichtigung aller Umstande des Falles billigerweise mit einer Weiterführung ihrer Beteilig!mg an der Familien-GmbH nicht habe rechnen können, so daß die allgemeine Erledigungsklausel der Ziif. 5 des Vergleichs sich ebenfalls nicht auf den ihr übertragenen (geschenkten) Geschäftsanteil an der Alfred-S^HB-GiabH erstrecke. Dies habe - so führt der Tatrichter v/eiter aus -hier auch in Ziff. 6 des Vergleichs seinen hinreichenden Ausdruck gefunden, wonach “die Ansprüche der unberührt bleiben sollten”. Biese Ausdrucksweise sei nicht streng wörtlich auszulegen, sondern umfasse auch Ansprüche, die einen nahen Bezug zu der GmbH hätten, was für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückübertragung des GmbH-Geschäftsanteils zutreffe.
Gegenüber den Revisionsrügen ist zunächst allgemein zu bemerken, daß. die vom Berufungsgericht den im Vergleich vom 10. Juni 1963 abgegebenen Erklärungen der Parteien gegebene Auslegung tatrichterliche Würdigung ist, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist. Insoweit zeigt aber die Revision keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtfehler auf.
Bie Revision meint, daß Beziehungen und Wünsche unter Ehegatten grundsätzlich nicht nach den Regeln dos Lebens, sondern nach höchstpersönlichen Willensentschlüsscn verliefen, woraus die Revision schließt, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung Erfahrungssätze nicht
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hätte anwenden dürfen. Damit dringt die Revision jedoch nicht durch. Denn diese allgemeine Erwägung der Revision schließt nicht aus, daß für einen Sachverhalt wie den vorliegenden -nach dem eine Ehefrau lediglich wegen dies« familiären Bindung in^eine vom Ehemann gegründete und geleitete reine Familien-Erwerbsgesellschaft eingetreten ist, noch dazu ohne für den erworbenen Geschäftsanteil den diesem tatsächlich entsprechenden Wert in die Gesellschaft einzubringen - ein Erfahrungssatz anerkannt werde; kann, derrdahin geht: Im Falle der Auflösung der familiären Bindungen wird bei einem solchen Sachverhalt auch, die Lösung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der insoweit jetzt "fremden” Gesellschafterin erstrebt und von beiden (ehemaligen) Ehegatten auch erwartet.
Die vom Tatrichter der Ziff. 6 des Vergleichs gegebene Auslegung zeigt ebenfalls keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler. Wenn die Revision hierzu eine enge, rein wörtliche .^Auslegung als die richtige ansicht, nämlich daß damit nur Ahoprüche der Alfred-SjU^-GmbH selbst gemeint seien, und weiterhin rügt, das Berufungsgericht habe den Satz 1 von Ziff. 6 isoliert betrachtet und insoweit die weitere Erklärung im Satz 2 dieser Ziffer "Über diese Ansprüche ist zwischen den Beteiligten eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden" fehlerhaft nicht berücksichtigt, so kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits setzt damit die Revision unzulässiger-weise nur ihre eigene Würdigung anstelle der des Tatrichters. Zum andern ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlicher Auslegung des § 6 den von der Revision angezogenen Satz 2 völlig übersehen hätte. Denn aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe (insbesondere BU S. 21 untenxund S. 22 oben) ergibt sich, daß der Tatrichter bei seiner Gesamtwürdigung
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diesen Satz 2 der Ziff. 6 vor Augen gehabt hat; Aus den erwähnten Ausführungen in den Urteilsgründen ergibt sich außerdem ganz eindeutig, daß der Vortrag der Revision,, eine "Vereinbarung” über die Rückübertragung des GmbH-GeschäftsanteibBsei "unstreitig nicht getroffen worden", falsch ist. Die dem § 6 des Vergleichs vom Tatrichter gegebene Auslegung ist bei Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Falles jedenfalls möglich, so daß sie revisionsrechtlich nicht beanstandet werden kann.
Erfolglos rügt schließlich die Revision, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft die - vom Kläger bestrittene - Behauptung und den dahin gehenden Beweis -antritt der Beklagten (eidliche Vernehmung des Klägers) Übergangen, der Kläger habe einige Tage nach der An-fechtungserklärung vom 19« April 1963 die Beklagte ango-rufen und ihr hierbei gesagt, daß "sie alles behalten könne, wenn sie auf Rechtsbeistand im Scheidungsprozeß verzichte und im Wege der Konventionalscheidung die Schuld auf sich nehme".
Selbst wenn der Kläger sich in dieser Weise geäußert hätte, so würde dies-nicht ausschließen, daß die Parteien durch ihre unstreitig erst später, vor dem beauftragten Richter im Scheidungsprozeß abgegebenen und einem Vergleich dienenden Erklärungen diese angebliche, nur ganz allgemein gehaltene Äußerung des Klägers nicht nur präzisieren, sondern auch sachlich abändern konnten. Es kommt hinzu: Angesichts des unstreitigen oder bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts, daß die Parteien erst im Vergleich vom 10. Juni 1963 im Rahmen des Ehescheidungsprozesses vor dem Richter ihre untereinander bestehenden vermögensrechtlichen Verhältnisse endgültig und abschließend regelten - wie dies im übrigen auch der Erfahrung entspricht -, und daß hierbei entsprechend der tatrichterlichen Würdigung nur die persönlichen Geschenke des Klägers wie Schmuck,
 
Pelze und sonstige Gelegenheitsgesehenke, nicht aber der der Beklagten übertragene GmbH-Gesehäftsanteil schenkv/eise überlassen blieben, und weiterhin lediglich die Ansprüche offenblieben, die einen Bezug auf die Alfred-S^^J-GmbH hatten, ist die allgemeine Behauptung der Beklagten, der Kläger habe lange vor diesem Vergleich fernmündlich ihr gegenüber auf Malles” verzichtet, zu unsubstantiiert? um Gegenstand einer Beweiserhebung zu sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles und des beiderseitigen Sachvortrags sowie der weiteren unstreitigen Tatsachen, daß sowohl die Darlehens ford erung von 100.000,- DM oder 06.000,- DM erst am 15. Juni 1963 vom Kläger der Beklagten gegenüber erlassen worden.ist, als auch der der Beklagten überlassene wertvolle Personenkraftwagen von ihr erst später herausgegeben wurde oder werden mußte, hätte die Behauptung der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich dahin lauten müssen, der Kläger habe in diesem Ferngespräch entgegen der kurz zuvor schriftlich erfolgten Anfechtungsorklärung auf die Rückübertragung des ihr überlassenen GmbH-Geschäftsanteils verzichtet. Etwas derartiges behauptet die Beklagte aber selbst nicht, auch nicht im Wege einer Rüge nach § 139 2P0.

Da das Berufungsurteil auch in sonstiger Hinsicht Hechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, erweist sich ihre Revision als unbegründet. Das hat die Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zur Folge.
Gähtgens
 Keßler
 Dr. Pagendarm
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla