BGB § 823 Ea Schlcu senspülung Die Verkehrssichorungspflicht hoi Häfen ist vorletzt, wenn ein Liegeplatz vor einer Schleuse freigegeben wird, auf den die hoi einer SchleusenSpülung entstehende Strömung so scharf auftrifft, daß die Gefahr des Kenterns eines dort festgemachten Fischkutters besteht, gleichgültig oh die Spülung zur Schlick-bosoitigung im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit oder im Zusammenhang mit Bauarbeiten an der Schleuse erfolgt, deren unsachgemäße Ausführung allein Ansprüche aus Amtshaftung begründen würde. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats dos Schleswig-Holsteinischen Oborlandesgerichts in Schleswig vom 18. Die Klägerin, bei der der Eigner des Kutters v/egen der unmittelbaren Unfallschäden versichert ist, hat ihm vertragsgemäß 2/3 dieses unmittelbaren Schadens mit 7.287,78 DM erstattet. Der Husumer Hafen ist ein landeseigener Hafen des Landes Schleswig-Holstein, doch hat das Land durch eine Vereinbarung vom Juli 1948 den Seewasserbehörden des Vereinigten Y/irtschaftsgebietes als Rechtsvorgängerin der beklagten Bundesrepublik die Durchführung der Verwaltung, des Betriebes, der Unterhaltung und des .Ausbaus aller staatlichen Häfen übertragen; das Land erstattet der Bundesrepublik die Kosten* Für den Betrieb der Schleuse ist ein Hafenmeister zuständig, dem ein Maschinist und mehrere Schleusenwärter unterstellt sind* Sie alle sind Bedienstete der beklagten Bundesrepublik* Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage, soweit die Klägerin mehr als 2 879,22 DM nebst Zinsen verlangt, also wegen eines Teilbetrages von 7 287,78 DM nebst Zinsen abgewiesen, und ausgeführt: Bei der Spülung habe es sich um eine Maßnahme zur Unterhaltung der Hafenanlage gehandelt, so daß nur Amtshaftungsan-sprüche in Präge kämen; diese entfielen in Höhe des bestehenden Versicherungsanspruches; unter Berücksich- Ai tigung dieser Versicherungsleistung und der bereits erfolgten Zahlung könnte dem Geschädigten hächstens noch ein Anspruch von 2.879*22 DM zustehen; im übrigen sei die Klage auf jeden Pall unbegründet. Die Versicherungsleistungen seien dann ein anderv/eiter Ersatz, so daß in Höhe dieser Leistungen nach § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB keine Ersatzansprüche entstanden seien» Die Zahlung der Beklagten sei nur auf den Teil des Schadens anzurechnen, für den überhaupt eine Haftung nach diesen Bestimmungen bestehe. Polls die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten bed Ausübung eines öffentlichen Amtes haftet (§ 839 BGB, Art. 34 GG), kann die Klägerin den Teil des Schodens nicht erstattet verlangen, für den sic aufgrund ihres Versicherungsvertrages an den Schiffseigner Ersatz geleistet hat. 2. Jedoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zutreffend, daß hier eine Vorantv/ortung nur nach den AmtshaftungsbeStimmungen bestand; es kam vielmehr die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Allgemein gilt über Inhalt und Umfang einer Straßenverkehr ssicherungspf licht folgendes: Die Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, daß von dem Verkehrsweg durch Zulassung eines öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen oder ausgehen können. Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt allerdings lediglich die Pflicht zur Aufrechterhaltung eines verkehrssicheren Zustandes des Verkehrsv/oges selbst oder die Haftung für Gefahren, die von dem Öffentlichen Weg und seinem Zustand ausgehen. Diese Haftung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht pn öffentlichen Verkehrswegen wird nur nach privat-rechtlichen Grundsätzen abgev/ickelt und behandelt, obwohl der Ursprung der Haftung mit dem öffentlichen Recht verquickt ist. gehört auch die Dienstreise eines Straßenbaubediensteten im Rahmen des Straßenbaus zur Ausübung öffentlicher Gewalt (BGHZ 21, 48), Ebenso handelt es sich bei dem Transport von Straßenbaumaterial regelmäßig um hoheitliche Tätigkeiten (BGH, Urt. v. Gleichfalls liegt eine Amtspflichtverletzung vor, wenn die öffentliche Hand bei Straßenbauarbeiten schuldhafte Versäumnisse begeht, etwa Arbeitsgeräte auf den Straßen so auf stellt, daß sie den Verkehr gefährden und Verkehrsteilnehmer schädigen (Steinquetsche: BGH, Urt. v. Auch hier haftet der Pflichtige für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach privat-rechtlichen Grundsätzen (BGHZ 9, 373? Bei Häfen muß er dafür Sorge tragen, daß der dem Verkehr freigegebene Hafen eich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnie genügenden Zustand befindet und eine möglichst gefahrlose Benutzung gestattet (BGHZ 21, 57; 37, 69; BGH Warn 1963 Nr.'91). Zivilsenat hat sogar das Einschleppen eines Kahns in Schleusenkammern durch einen von der Kanalvorwaltung gestellten Wagen als Teil der VerkehrsSicherung gewertet, weil bei einer vorgeschriebenen Schloppvorrichtung die ordnungsmäßige Durchführung dos Schleppeno zur Verkehrssicherung zu rochnen sei (BGH, Urt. v. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ergibt folgendes: Die Beklagte haftet für Pflichtverletzungen bei Arbeiten zu dem Bau oder zur Erweiterung oder Verbesserung der Hafen- und Schleusenanlagen sowie für die Regelung des Schiffsverkehrs im Hafen nach Amtshaftungsgrundsätzen. Allerdings war die Spülung am Unfalltage nicht nur Teil dieser Bauarbeiten, sondern sie verfolgte noch weitere Zwecke, wenn sie auch”in erster Linie” dazu diente, die Verschlickung bei der alten Schleuse zu beseitigen. BGH Warn 1964 Hr. 129 = NJW 1964, 1895)* Das kann hier durchaus zweifelhaft sein, weil die Baustelle von der Schadensstelle räumlich entfernt war, die Spülung notwendigerweise die übliche Reinigung der Schleuse zur Polge hatte und der Schaden durch die Eigenart des Schleusenbetriebs während einer Spülung entstanden ist. schon/hoheitliche Zielsetzung für die Haftung völlig zurücktrat* Denn eine Verletzung der Vorkehrssicherungs-pflicht liegt nach dem Vortrag der Klägerin eindeutig mindestens in folgender Hinsicht vor: Bei Häfen muß der Pflichtige deshalb dafür sorgen, daß alle für den Schiffsverkehr freigegebenen Hafenteile sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden und eine möglichst gefahrlose Benutzung gestatten, wobei zu dem i Hafenbetrieb hier auch der Betrieb der Schleuse gehörte. Der geschädigte Schiffseigner hatte zwar zu dem Pestmachen seines Kutters die Dückdalben unmittelbar vor der Schleuse an der Nordseite benutzt, doch waren diese Hafenteile als Anlegestellen hergerichtet und weder als gefährlich gekennzeichnet noch für bestimmte Zeiten verboten. Damit hatte der Pflichtige ein Hafengebiet zu dem Verkehr freigegeben, das zu gewissen Zeiten bei bestimmten Betriebsvorgängen der Schleuse die 3chiffahrt nicht sicherte, sondern schwer gefährdete. Das ist eine privatrechtlich zu "behandelnde Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die vor der Schleuse liegenden Hafenteile ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen im Einzolfall sich dieser Gefahrenzustand schädigend auswirkte, ob also die Schleusen Spülung Teil hoheitlicher Baumaßnahmen oder Gegenstand einer privatrechtlichen Schleusenreinigung v/ar. 3. Das Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben, weil die Haftung des Verantwortlichen sich gerade nicht nach Amtshaftung recht, sondern nach privat-rechtlichen Grundsätzen richtet. Das Urteil kann auch nicht etwa deshalb gehalten werden, weil die Beklagte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht hafjJen würde. Im vorliegenden Pall hat der Rechts-vorgänger der Beklagten nach der Vereinbarung von 1948 auch die tatsächliche Unterhaltung und Verwaltung übernommen, so daß die Beklagte damit Träger der Verkehrssichcrungspflicht geworden ist. Bei einer solchen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Verkehrspflichten kann auch ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter gegen den Übernehmer wegen Verletzung der Vorkehrssicherungspflichten Schadens-ersatzansprtiche nach Deliktsrecht geltend machen ( BGH VersH 1957, 235; 1961, 550). Da3 Urteil muß daher aufgehoben werden und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen darüber trifft, ob eine schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch Bedienstete der Beklagten vorliegt, die sich die Beklagte zurechnen lassen muß.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: noin
BGB § 823 Ea
Schlcu senspülung
Die Verkehrssichorungspflicht hoi Häfen ist vorletzt, wenn ein Liegeplatz vor einer Schleuse freigegeben wird, auf den die hoi einer SchleusenSpülung entstehende Strömung so scharf auftrifft, daß die Gefahr des Kenterns eines dort festgemachten Fischkutters besteht, gleichgültig oh die Spülung zur Schlick-bosoitigung im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit oder im Zusammenhang mit Bauarbeiten an der Schleuse erfolgt, deren unsachgemäße Ausführung allein Ansprüche aus Amtshaftung begründen würde.
BOII, Urt. v. 28. Februar'1966 - XIX ZR 157/64 - OLG Schleswig
LG Flensburg
BUNDESGERICHTSHOF
J.
J t
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III ZR 157/64
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in deni Rechtsstreit
Verkündet am
28. Februar 1966 Scheibl, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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e.V.
tglieder
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr
und Pr
gegen
die Bundesrepublik Beutschl.and, vertreten durch den Bundesminister für Vorkehr, dioser vertroton durch den Präsidenten der Wasser- und Schiff-fahrtsdircktion in KBP,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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Her III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Fagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens» Keßler und Dr. Keinhardt
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats dos Schleswig-Holsteinischen Oborlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juni 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand :
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Die Klägerin macht auf sie angeblich übergegangene Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Motorfischkuttors geltend» der am 14. Juni 1961 vor der neuen Husumor Hafonschlouse gekentert ist.
Am frühen Morgen des Unfalltages war der dem Fischermeister und Kapitän Wilhelm H|BH1B gehörige Fischkutter "H^HB" mii: hem Kennzeichen HÜB von Sec gekommen und hatte zwischen zwei Dalben an der Nordseite des Hafens mit dem Heck nach der Schleuse festgemacht, weil die Schleusentore geschlossen waren. Dicht bei dem Kutter von hBHIB lagen noch zwei andere Fischkutter und ein Boot der Wasserschutzpolizei.
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Die Schleuse v/ar gegen 2 Uhr morgens hei Hochwasser zur Durchführung einer Schlousenspülung geschlossen v/orden. Die Spülung sollte in erster Linie den hei dem Mauerwerk der alten Schleuse angesammelten Schlick beseitigen, der die Ahhrucharheiten an der alten Schleuse behinderte* Das Hafenamt hatte durch Anschläge auf die Spülung hingewiesen.
Der Schleusenmeister L^^HHI öffnete gegen 7 Uhr morgens die beiden Ebbtore und das im Umlauf befindliche Rollschütz der neuen Schleuse. In diesem Zeitpunkt war der Wasserstand im Hafen 2,30 Meter höher als vor der Schleuse. Das mit starkem Druck aus dem Umlauf herausströmende Wasser traf zunächst auf das Polizeiboot und dann in hohem Schwall auf den Kutter
Gesamtschaden auf 18,167;DM darunter Sachschaden am Kutter einschließlich der Bergungskosten - sogenannte unmittelbare Unfallschäden - mit 10.932,16 DM; der Rest entfällt insbesondere auf Verdienstausfall und Verlust verschiedener Gegenstände. Die Klägerin, bei der der Eigner des Kutters v/egen der unmittelbaren Unfallschäden versichert ist, hat ihm vertragsgemäß 2/3 dieses unmittelbaren Schadens mit 7.287,78 DM erstattet. Die beklagte Bundesrepublik hat an den Rischer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Abgeltung der Schäden einen Betrag von 8*000.-'DI-L\:' gezahlt, ohne dabei zu bestimmen, auf welche Posten der Betrag verrechnet werden soll. Der Geschädigte hat alle Ansprüche aus dem Kentern seines Kutters an die Klägerin abgetreten.
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iH, der dadurch kenterte und sank
Der Eigner des Kutters, H{
I, errechnet seinen
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Der Husumer Hafen ist ein landeseigener Hafen des Landes Schleswig-Holstein, doch hat das Land durch eine Vereinbarung vom Juli 1948 den Seewasserbehörden des Vereinigten Y/irtschaftsgebietes als Rechtsvorgängerin der beklagten Bundesrepublik die Durchführung der Verwaltung, des Betriebes, der Unterhaltung und des .Ausbaus aller staatlichen Häfen übertragen; das Land erstattet der Bundesrepublik die Kosten* Für den Betrieb der Schleuse ist ein Hafenmeister zuständig, dem ein Maschinist und mehrere Schleusenwärter unterstellt sind* Sie alle sind Bedienstete der beklagten Bundesrepublik*
Die Klägerin macht die auf sie gemäß dem Ver-sichorungsvortragsgesotz und der Abtretung übergegangenen Ansprüche des Geschädigten geltend und hat vorgetragen:
Das Schleusen- und Hafenpersonal habe seine aus der Verkehrssicherungspflicht folgenden Obliegenheiten schuldhaft vorletzt. Es habe sich um die erste Spülung mit der neuen Schleuse gehandelt* Der Schleusen-meister habe noch keine Erfahrung an dieser Schleuse gehabt und die Spülung trotz eines Verbotes der Bauleitung sowie ohne ausreichende Warnung der Fischer
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vorgenommen* Die Spülung sei noch dazu besonders scharf gewesen. Es hätten deshalb ganz andere Vorsichtsmaßregeln getroffen werden müssen* Die neue Schleuse sei noch nicht fertiggestellt gewesen; es hätten ordnungsmäßige Festmacheplätzo für die Schiffe gefehlt. Eine Betriobsvorschrift sei erst nach dem Unfall erlassen v/orden.
Der gezahlte Betrag von 8*000.— DM sei anteilig auf die beiden Schadengruppen mit und ohne Versichorungs-
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schütz verrechnet, so daß die Klägerin als Versicherer kraft Forderungsubergangs noch 4 081,16 DH und aufgrund der Abtretung noch 6 085?84 DM verlangen könne» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages von 10 167 DM nebst Zinsen zu verurteilen*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt:
Ihre Bediensteten hätten ihre Pflichten nicht verletzt und keinesfalls schuldhaft gehandelt, da die Auswirkungen des Spülstromes nicht vorhersehbar gewesen seien* Den Schiffseigner treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er die Warnungen und besondere Weisungen des Schleusenmeisters nicht beachtet habe* Im übrigen handele es sich nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - für die nur das Land einzustehen hätte, das den Verkehr im Hafen eröffnet habe , sondern höchstens um Amtspflichtverietzungen beim Schleusenbetriöb und beim Hafenausbau* Der Versicherungsschutz habe für den Verletzten eine anderweitige Ersatz möglichkeit bedeutet, so daß insoweit ein Amtshaftungsanspruch nicht entstanden sei* Der restliche Anspruch sei durch die Zahlung erledigt« Die Höhe des Schadens werde bestritten«
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage, soweit die Klägerin mehr als 2 879,22 DM nebst Zinsen verlangt, also wegen eines Teilbetrages von 7 287,78 DM nebst Zinsen abgewiesen, und ausgeführt: Bei der Spülung habe es sich um eine Maßnahme zur Unterhaltung der Hafenanlage gehandelt, so daß nur Amtshaftungsan-sprüche in Präge kämen; diese entfielen in Höhe des bestehenden Versicherungsanspruches; unter Berücksich-
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tigung dieser Versicherungsleistung und der bereits erfolgten Zahlung könnte dem Geschädigten hächstens noch ein Anspruch von 2.879*22 DM zustehen; im übrigen sei die Klage auf jeden Pall unbegründet.
Das Oberlandosgoricht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch insoweit weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:
Eine Haftung der Beklagten ergebe sieh höchstens aus den Amtshaftungsbestimmungen. Denn die privat-recht lieh zu behandelnde Verkehrssicherungspflicht betreffe nur die von einer Sache ausgehende Gefährdung wegen ihres etwa nicht verkehrssicheren Zustandes. Hier habe es sich jedoch um oine Maßnahme zur Herstellung oder Erhaltung eines Verkehrsweges gehandelt. Es habe eine Reinigungsmaßnahme an der alten Schleuse vorgenommen werden sollen, boi der Schlickwassen zu entfernen gev/esen wären, die den Abbruch behinderten. Diese Arbeiten seien im Zuge der Herstellung und bevorstehenden Betrieb-nähme der neuen Schleuse erforderlich gewesen. Es habe sich nicht um den normalen Betrieb der Schleuse gehandelt. Für Fehler boi derartigen hoheitlichen Tätigkeiten habe die Behörde nur nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen.
Die Versicherungsleistungen seien dann ein anderv/eiter Ersatz, so daß in Höhe dieser Leistungen nach § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB keine Ersatzansprüche entstanden seien» Die Zahlung der Beklagten sei nur auf den Teil des Schadens anzurechnen, für den überhaupt eine Haftung nach diesen Bestimmungen bestehe.
II.
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen»
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Polls die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten bed Ausübung eines öffentlichen Amtes haftet (§ 839 BGB, Art. 34 GG), kann die Klägerin den Teil des Schodens nicht erstattet verlangen, für den sic aufgrund ihres Versicherungsvertrages an den Schiffseigner Ersatz geleistet hat. Derartige Versichorungsloiütungon sind ein anderweiter Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, so daß in dieser Höhe ein Amtshaftungsonspruch in der Person des Schiffseigners nicht entstand. Er konnte dann weder aufgrund der Versicherungsloistung noch aufgrund einer Abtretung auf die Klägerin übergehen.
2. Jedoch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zutreffend, daß hier eine Vorantv/ortung nur nach den AmtshaftungsbeStimmungen bestand; es kam vielmehr die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht.
Die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrs-sichorungspflicht richtet sich nach ständiger höchst-richtcrlicher Rechtsprechung nach privatrechtlichen
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Grundsätzen (§ 823 ff BGB) und nicht nach Amtshaftungs-hestimmungon (BGHZ 9, 373; H, 83; 20, 57). Bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht v/äre also trotz des Versicherungsschutzes ein Anspruch des Schiffseigners entstanden, falls der Schaden durch eine der Beklagten zurochcnhare Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten verursacht war. Dieser Anspruch wäre nach § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes mit der Versicherungsleistung auf die Klägerin übergegangen.
Allgemein gilt über Inhalt und Umfang einer Straßenverkehr ssicherungspf licht folgendes: Die Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, daß von dem Verkehrsweg durch Zulassung eines öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen oder ausgehen können. Wer einen Verkehr eröffnet, der Gefahren mit sich bringen kann, muß diejenigen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der möglichen Gefahren notwendig sind. Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt allerdings lediglich die Pflicht zur Aufrechterhaltung eines verkehrssicheren Zustandes des Verkehrsv/oges selbst oder die Haftung für Gefahren, die von dem Öffentlichen Weg und seinem Zustand ausgehen. Der Pflichtige muß die Verkehrsteilnehmer vor den vom Verkehrsweg ausgehenden, bei seiner zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren schützen. Diese Haftung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht pn öffentlichen Verkehrswegen wird nur nach privat-rechtlichen Grundsätzen abgev/ickelt und behandelt, obwohl der Ursprung der Haftung mit dem öffentlichen Recht verquickt ist. Denn die Sorge für Schaffung und Unterhaltung ausreichender Verkehrswege zu Lande und zu Wasser gehört zur staatlichen Dasoinsvorsorge und zur schlichten Hoheitsvorv/altung. Die allgemeine Tätigkeit der Straßenbaubehörden bleibt hoheitliche Betätigung (BGHZ 9, 373; 37, 165? BGH Warn 1962 Nr. 25). Deshalb
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gehört auch die Dienstreise eines Straßenbaubediensteten im Rahmen des Straßenbaus zur Ausübung öffentlicher Gewalt (BGHZ 21, 48), Ebenso handelt es sich bei dem Transport von Straßenbaumaterial regelmäßig um hoheitliche Tätigkeiten (BGH, Urt. v. 5. Februar 1962 - III ZK 221/60 = NJW 1962, 796 = BGH Warn 1962 Nr. 25). Gleichfalls liegt eine Amtspflichtverletzung vor, wenn die öffentliche Hand bei Straßenbauarbeiten schuldhafte Versäumnisse begeht, etwa Arbeitsgeräte auf den Straßen so auf stellt, daß sie den Verkehr gefährden und Verkehrsteilnehmer schädigen (Steinquetsche: BGH, Urt. v. 19. März 1964 - III ZR 229/63 = VersR 1964, 66(1). Dagegen gehört die Strassenreinigung regelmässig wieder zur VerkehrsSicherung (vgl. BGHZ 27, 278; 32, 352).
Alle diese Grundsätze gelten entsprechend für öffentliche Wasserstraßen. Auch hier haftet der Pflichtige für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach privat-rechtlichen Grundsätzen (BGHZ 9, 373? 20, 57). Allerdings ist der Umfang der Verkehrssichorungspflicht hier anders zu fassen, weil Wasserstraßen keinen festen Straßenkörptr haben. Anstelle des Straßenkörpers v/ird das Wasser benutzt. Soweit allerdings bei sogenannten Tidehäfen die Schiffe sich bei Ebbo auf dem Hafenboden trocken feilen lassen, entspricht dieser Hafenuntergrund wieder dem
Straßenkörper bei Landstraßen; der Pflichtige muß die-
eben
sen Untergrund dann/una möglichst gefahrlos halten (BGH, Urt. v. 27. Pebruar 1964 - III ZR 25/63 * VersR 1964, 424). Die Verkehrssicherungspflicht bei Wasserstraßen geht dahin, das Pahrwasser für die zugelassene Schiffahrt stets in der erforderlichen Tiefe und Breite sowie frei von natürlichen odor künstlichen Hindernissen zu holten, auch ausreichend zu kennzeichnen. Der Pflichtige muß gerade bei Wasserstraßen den ständigen natürlichen Veränderungen für den Bereich der Fahrrinne ent-
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gegentreten. Bei Häfen muß er dafür Sorge tragen, daß der dem Verkehr freigegebene Hafen eich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnie genügenden Zustand befindet und eine möglichst gefahrlose Benutzung gestattet (BGHZ 21, 57; 37, 69; BGH Warn 1963 Nr.'91).
Wasserstraßen und Häfen haben vielfach Schleusen, um den Folgen wechselnden Wassorstandes oder starker Strömung entgegenzuwirken und trotzdem eine gefahrlose Benutzung des Wasserweges zu ermöglichen sov/ie gegebenen falls eine Beschädigung der Ufer zu verhindern. Die Schleusen sollen aij.so nicht nur die Wasserstraße vor Schäden bewahren, sondern auch Gefahren beseitigen, die der Schiffahrt ohne die Schleusen auf diesem dem Verkehr freigegobenen Wasserweg aus seinem Zustand drohen würden. Deshalb ist der Betrieb einer Schleuse regelmäßig Teil der VerkehrsSicherung und nicht ein Teil der (hoheitlichen) Verkehrsregelung. Das hat der Senat bei einer Neckorschlcuso bereits ausgeführt (BGHZ 20, 57)*. Er hält daran fest. Der II. Zivilsenat hat sogar das Einschleppen eines Kahns in Schleusenkammern durch einen von der Kanalvorwaltung gestellten Wagen als Teil der VerkehrsSicherung gewertet, weil bei einer vorgeschriebenen Schloppvorrichtung die ordnungsmäßige Durchführung dos Schleppeno zur Verkehrssicherung zu rochnen sei (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1959 - II ZK 54/58 = VersR 1959, 991).
Für Schleusen eines Nordseehafens zu dem Ausgleich der Gezeiten muß dasselbe gelten. Sie sollen eine gleich mäßige und gefahrlose Benutzung des für die Schiffahrt freigegebenen Hafens ermöglichen. Ihr Betrieb gehört zur Verkehrssicherung, während der Bau, die Ausbesserung
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und die Erweiterung einer Schleusenanlage allerdings wieder der schlicht - hoheitlichen Betätigung der Hafenbehörden zuzurechnen sind.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ergibt folgendes: Die Beklagte haftet für Pflichtverletzungen bei Arbeiten zu dem Bau oder zur Erweiterung oder Verbesserung der Hafen- und Schleusenanlagen sowie für die Regelung des Schiffsverkehrs im Hafen nach Amtshaftungsgrundsätzen. Dazu gehörten zweifellos der Abbruch der alten Schleuse und Spülungen zur Beseitigung des störenden Schlicks an deren Mauerwerk. Allerdings war die Spülung am Unfalltage nicht nur Teil dieser Bauarbeiten, sondern sie verfolgte noch weitere Zwecke, wenn sie auch”in erster Linie” dazu diente, die Verschlickung bei der alten Schleuse zu beseitigen. Dagegen gehörte die übliche Reinigung der Schleuse - ouc} durch eine Spülung - ebenso zur Vorkehrssicherung wie on Straßenreinigung. Dao hat dos Berufungsgericht nicht näher behandelt. Bei derartigen Betätigungen, die sowohl hoheitlichen wie privatrechtlichen Zwecken dienen, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob zwischen der hoheitlichen Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, daß die Handlung noch dem Bereich der hoheitlichen Tätigkeit als zugehörig betrachtet werden kann (BGB RGR Kom. 11. Aufl. § 839 Anra. 21; vgl. BGH Warn 1964 Hr. 129 = NJW 1964, 1895)* Das kann hier durchaus zweifelhaft sein, weil die Baustelle von der Schadensstelle räumlich entfernt war, die Spülung notwendigerweise die übliche Reinigung der Schleuse zur Polge hatte und der Schaden durch die Eigenart des Schleusenbetriebs während einer Spülung entstanden ist. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob bei dem hier festgcstellten Gcschchensablauf nicht
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schon/hoheitliche Zielsetzung für die Haftung völlig zurücktrat* Denn eine Verletzung der Vorkehrssicherungs-pflicht liegt nach dem Vortrag der Klägerin eindeutig mindestens in folgender Hinsicht vor:
Wer einen Verkehr eröffnet, der Gefahren nach sich ziehen kann, muß diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der möglichen Gefahren nötig sind*
Der Verkehrssicherungspflichtige muß deshalb die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren schützen, die trotz zweckgerechter Benutzung eines Verkehrsweges von dem Weg * ausgehon können. Bei Häfen muß der Pflichtige deshalb
dafür sorgen, daß alle für den Schiffsverkehr freigegebenen Hafenteile sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden und eine möglichst gefahrlose Benutzung gestatten, wobei zu dem i Hafenbetrieb hier auch der Betrieb der Schleuse gehörte.
Am Unfalltage war den Schiffern die Benutzung des Hafenbeckens vor der neuen Schleuse ohne Einschränkung froi-geCeben. Der geschädigte Schiffseigner hatte zwar zu dem Pestmachen seines Kutters die Dückdalben unmittelbar vor der Schleuse an der Nordseite benutzt, doch waren diese Hafenteile als Anlegestellen hergerichtet und weder als gefährlich gekennzeichnet noch für bestimmte Zeiten verboten. Der Unfall hat gezeigt, daß in Wahrheit jedenfalls die Anlegestelle unmittelbar vor dem Ausfluß des Umlaufes während der Zeit einer scharfen Schleusenupiliöng* zu dem Festmachen für kleinere Kutter ungeeignet war. Für sie bestand bei dem Zusammentreffen bestimmter Umstände die Gefahr des Kenterns. Damit hatte der Pflichtige ein Hafengebiet zu dem Verkehr freigegeben, das zu gewissen Zeiten bei bestimmten Betriebsvorgängen der Schleuse die 3chiffahrt nicht sicherte, sondern schwer gefährdete. Darin lag eine Verletzung der Ver-
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kehrssicherungspflichten; der Pflichtige hätte entweder diese Hafenteile zeitweise sperren oder mindestens die Schiffer nachhaltigjjvor den Gefahren warnen müssen. Das ist eine privatrechtlich zu "behandelnde Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die vor der Schleuse liegenden Hafenteile ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen im Einzolfall sich dieser Gefahrenzustand schädigend auswirkte, ob also die Schleusen Spülung Teil hoheitlicher Baumaßnahmen oder Gegenstand einer privatrechtlichen Schleusenreinigung v/ar.
3. Das Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben, weil die Haftung des Verantwortlichen sich gerade nicht nach Amtshaftung recht, sondern nach privat-rechtlichen Grundsätzen richtet.
Das Urteil kann auch nicht etwa deshalb gehalten werden, weil die Beklagte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht hafjJen würde. Dieser Vortrag der Beklagten ist irrig. Denn Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht ist zwar grundsätzlich derjenige, der den Verkehr eröffnet, das wäre hier zunächst das land. Aber bei einer Aufteilung der verschiedenen Punktionen unter mehreren Körperschaften obliegt nach der Rechtsprechung die Verkehrs-sioherungspflicht demjenigen Verband, der die Befugnisse zur Verwaltung, also zur tatsächlichen und rechtlichen Einwirkung auf den Zustand des Verkehrsweges hal weil er allein kraft des Rechts und der Pflicht zur Vei waltung im Stande ist, den Gefahren zu begegnen, die aus einem ordnungswidrigen Zustand des Verkehrsweges ei stehen. Das ist für Landstraßen einhellig anerkannt
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(BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95} 24, 124; 27, 124;
BGH Warn 1964 Hr. 97;. Eg gilt entsprechend für Wasserstraßen. Im vorliegenden Pall hat der Rechts-vorgänger der Beklagten nach der Vereinbarung von 1948 auch die tatsächliche Unterhaltung und Verwaltung übernommen, so daß die Beklagte damit Träger der Verkehrssichcrungspflicht geworden ist. Bei einer solchen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Verkehrspflichten kann auch ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter gegen den Übernehmer wegen Verletzung der Vorkehrssicherungspflichten Schadens-ersatzansprtiche nach Deliktsrecht geltend machen ( BGH VersH 1957, 235; 1961, 550).
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Da3 Urteil muß daher aufgehoben werden und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen darüber trifft, ob eine schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch Bedienstete der Beklagten vorliegt, die sich die Beklagte zurechnen lassen muß.
Dr. Pagendarm 3)r. Arndt Gähtgens