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BGH

Gericht: BGH

Als Turnräume dienten damals mit Rücksicht darauf, daß die im Krieg zerstörte Turnhalle der Schule noch nicht aufgebaut war, die Kellerräume im Üordflügel des Schulgebäudes« Da dei’ Umkleideraum für eine größere Anzahl von Schülern nicht ausreichte, wurde bei Oberfüllung auch der Flur zu dem Umkleiden benutzt« Von diesem aus war der größere Turnraum und der kleinere Reck- und Barrenraum zu er** reichen« Die Türen zu diesen Räumen waren für gewöhnlich nicht abgeschlossen« Das Sportlehrerzimmer lag auf der Ostseitc des Hauptflügels; von seinem Fenster aus konnte man die Außentürc zu den Turnräumen, nicht aber das Innere der Räume übersehen Am Unfalltag gegen 13,55 Uhr - der Turnunterricht sollte um 14 Uhr beginnen - warteten die Schüler der Quinta unbeaufsichtigt auf den Diplom-Sportlehrer der sich noch im Sportlehrerzimmer für die von ihm zu leitende Turnstunde umkleidete* Der Erstkläger spielte innerhalb der Tumräurae mit seinem Mitschüler Armin Fangen» Für seine Schäden macht der Erstkläger die beklagte Stadt verantwortlich, die als Eigentümerin des Schulge-bäudes und Trägerin der sachlichen Schullosten für die Verkehrssicherheit der Schulräume zu sorgen habe» Ir hat behauptet: Ara Unfalltage habe der eine Flügel der Tür in geschlossener Stellung festgestanden, der andere habe auf dem unebenen Boden geklemmt und sich nur 40 - 50 cm weit öffnen lassen; der Erstkläger sei vor der Tür auf dem un-ebenen Boden gestolpert und gegen den halb geöffneten und nicht weiter nachgebenden Türflügel gestürzt. tür hinter sich zu- und dem vcrfolgenden Kläger entgegengeworfen, wodurch allein der Unfall entstanden seider Kläger sei mit seiner Klasse am Unfalltag von dem Sportlehrer auf das bei Beginn des Schuljahres den Schülern eingeschärfte Verbot hingewiesen worden, die furnräumo . 1p Die Ansprüche des Erstklägers auf Ersatz, des Schadens aus dem Unfall vom 9« Oktober 195B sind zu 3/4 gerechtfertigt , soweit sie nicht durch das klagende Land oder einen Sozialversicherungsträger befriedigt worden sind« • 2o Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt dem Erstkläger den aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat, soweit er nicht durch das klagende Land oder einen Sozialver-si c h e rung st rä gor ersetzt wird * hoben zu werden, ob in den Zeitpunkt, als der Klager an der Tür verunglückte, der eine Türflügel festctand, der andere klemmte, auch nicht darauf, ob der Schüler die von ihm im Laufen geöffnete für hinter sich zu- und dem nacheilenden Kläger entgegenwarf0 Zu Lasten der Beklagten bleibt auf ^eden fall zu bedenken: Lie Tür verband zwei Turnräume miteinander, und es ergab sich zwangsläufig, daß sie im Kähmen des Unterrichts von den Schülern bei Spiel und Sport in schneller Bewegung passiert wurde. Los weiteren ist noch zu überlegen: Der Umkleideraum reichte, wie das Berufungsgericht feststellt, für eine größere Anzahl von Schülern nicht aus, so daß bei Überfüllung auch der Flur, von dem aus die Turnräume zu erreichen waren, benutzt wurde; die r.uren zu den Räumen waren üblicherweise nicht abgeschlossen» Von den Spcrtlehrerzimmer konnte man zwar die Außentür 2u den Turnräumen, nicht aber das Innere der Bäume überblicken» Angesichts der Lage des furnlehrerzimmerc in einem anderen Gebäudeteil ließ es sich nicht vermeiden, daß die Schüler in den Umkleide- und Turnräuraen vorübergehend ohne Aufsicht blieben» Baß sich unter diesen Umständen einzelne Schüler der jüngeren Altersklassen.gelegentlich nicht an das Verbot, die Turnräume unbeaufsichtigt zu betreten, halten würden, damit war bei dem ihrem Alter eigenen Mutwillen zu rechnen» Lie Sicherungspflicht der Beklagten als Trägerin der Schullasten bestand auch diesen Schülern gegenüber» Der von der Revision herangezogene Ball III ZR 112/59» in dem die Klage einer Schülerin, die sich, an der Glastür eines Schulraumes verletzt hatte, vom Senat abgewiesen worden i3t, weist gegenüber dem vorliegenden nicht nur, wie die Revision meint, geringfügige, sondern beträchtliche Unterschiede auf» Bort handelt es sich um die Tür zu einem für den Gymnastikunterricht verwandten Gemeinschaftsraum einer schule, mit der die Schülerinnen einer Sekunde nur beim Betreten und Verlassen des Raumes in Berührung kamen und die nicht wie die Tür, um die es hier geht, die Möglichkeit eines schädlichen Ereignisses nahelegte» Im Laufe von mehr als zwei Jahrzehnten hatten Tausende von Schülerinnen aller Altersstufen den Gemeinschaftsraum betreten und verlassen, ohne daß ihnen die Beschaffenheit der Türflügel gefährlich geworden wäre» Bio Schulverwaltung brauchte nicht mit einer Gefährlichkeit des Zustandes zu rechnen, die erst durch einen nicht in Rechnung zu setzenden, sich über die Schulgebote hinwegsetzenden Mißbrauch oder in der Hand eines Mutwilligen hervorgerufen werden könnto<►* Offen gelassen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Schüler Armin beim Nachlaufspiel die Tür hinter sich zu- und dem Kläger entgegengeworfen hat0 Es hat dies, wie Blatt 12 des Urteils zeigt, bewußt getan, weil es die mangelnde Entfernung oder Sicherung der Käthe-dralglasscheiben als auf jeden Fall (mit)ursächlich für den Unfall des Klägers ansah«» Dagegen ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnern. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Land handele arglistig, wenn es von der Beklagten auf Grund übergegangenen Rechts einen Ausgleich von ihm erbrachter und zu erbringender Leistungen fordere, obwohl es solche wegen ein die im Landeedienst stehenden Lehrkräfte treffenden Mitverschuldens an dem Unfall wieder zu erstatten habe.

Zitierte Normen: § 823 BGB
UnfallTürflügelErstklägerSchülerTürLandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S {
IM NAMEN DES VOLKES
III_ 2052/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1« Mars 1965 Scheibl, justiz-obersekretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt den Qberbü
 vertreten durch
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
Xo Uwe TI	vertretendu^h	seine
 Eltern, den Stadtinspektor V>ilhelro	und
 dessen Ehefrau Gretl geh,	in M
t r a ß e
2o das Rand Baden - V/ U r t t e m b e r g, vertreten durch das Arbeitsministerium, dieses vertreten durch das Versorgungsamt Baden-wurttemberg,
 Kläger und Revisionsbeklagte, prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Br.
Tv X
prozeßbevollmuchtigto zu 2s Rechtsanwälte Pro^. Br.
und Br.	-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r0 Bagendarni sowie der Bundesrichter Dr, Kreit, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgeriehts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 18« Juli 1963 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hot die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 9o Oktober 1958 verunglückte der am 17«Februar 1945 geborene BrotKläger durch eine splitternde Glasscheibe in den Turnräumen des K^H^-Gymnasiums in der beklagten Stadt, das er als Quintaner besuchte«
Als Turnräume dienten damals mit Rücksicht darauf, daß die im Krieg zerstörte Turnhalle der Schule noch nicht aufgebaut war, die Kellerräume im Üordflügel des Schulgebäudes« Da dei’ Umkleideraum für eine größere Anzahl von Schülern nicht ausreichte, wurde bei Oberfüllung auch der Flur zu dem Umkleiden benutzt« Von diesem aus war der größere Turnraum und der kleinere Reck- und Barrenraum zu er** reichen« Die Türen zu diesen Räumen waren für gewöhnlich nicht abgeschlossen« Das Sportlehrerzimmer lag auf der Ostseitc des Hauptflügels; von seinem Fenster aus konnte man die Außentürc zu den Turnräumen, nicht aber das Innere
 der Räume übersehen
 Am Unfalltag gegen 13,55 Uhr - der Turnunterricht sollte um 14 Uhr beginnen - warteten die Schüler der Quinta unbeaufsichtigt auf den Diplom-Sportlehrer	der	sich
 noch im Sportlehrerzimmer für die von ihm zu leitende Turnstunde umkleidete* Der Erstkläger spielte innerhalb der Tumräurae mit seinem Mitschüler Armin	Fangen»
Armin	war dem Erstkläger durch den Barrenraum in
 den Turnraum entkommen» Zwischen den beiden Räumen lag eine sich zu dem Turnraum hin öffnende zweiteilige Flügeltür. Beide Türflügel waren in der Höhe von etwa 95 cm an mit 3 mm starken Kathedral-Glasscheiben im Ausmaß von 45 mal 65 verglast» Bei der Verfolgung des Schülers $0^0 prallte der Brstkläger-gegen den rechten Türflügel. Um nicht mit dem Kopf gegen die Scheibe zu stürzen, riß er die rechte Hand hoch und durchstioß dabei die Glasscheibe» Die Splitter durchschnitten den gx’öBten Teil der Hauptgefäße der rechten Achselhöhle, insbesondere die Hauptnervenstränge und die Arterie. Der Erstkläger wurde zunächst stationär behandelt und mehrfach, zuletzt um Ostern I960, operiert» Anschließend befand er sich in ambulanter Behandlung» Durch die Verletzungen ist seine rechte Hand atrophisch geworden» Sie ist geschlossen, das Ellenbogengelenk versteift, der Unterarm etwas nach außen gedreht»
Für seine Schäden macht der Erstkläger die beklagte Stadt verantwortlich, die als Eigentümerin des Schulge-bäudes und Trägerin der sachlichen Schullosten für die Verkehrssicherheit der Schulräume zu sorgen habe» Ir hat behauptet: Ara Unfalltage habe der eine Flügel der Tür in geschlossener Stellung festgestanden, der andere habe auf dem unebenen Boden geklemmt und sich nur 40 - 50 cm weit öffnen lassen; der Erstkläger sei vor der Tür auf dem un-ebenen Boden gestolpert und gegen den halb geöffneten und nicht weiter nachgebenden Türflügel gestürzt. Er hat beantragt,
 
die Beklagte zur Zahlung von 2 909 DM (ein 'feil der Behandlungskosten und Kosten für Stäi'kungsmittel, entgangenen Nebenverdienst, Kosten für Nachhilfe~ unterricht) sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, je rnit Zinsen, zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festsustellen, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen»
Das mitklagende Land, das sich dem Vortrag des Erstklägers angeschlossen hat, macht gegen die Beklagte Aus-gleichsancprüche geltend. Der Vater des Erstklägers erhalt nämlich als Schwerkriegsbeschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz für sich und seine Kinder freie Kran-kcnbehandlungo Die unfallbedingten Heilungskosten des Erstklägers wurden daher weitgehend vom Landesversorgungsaat getragen» Das Land hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 798,50 DM(von dem Land bis zu dem 8» November 1961 erbrachte Leistungen)nebst Zinsen zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten fesizustellen, ihm alle dem Erstkläger seit dem 9« November 1961 wegen des Unfalls weiter erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu erstatten»
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten» Sie hat bestritten, daß am Unfalltage der Boden im Barrenraum uneben gewesen sei, der eine Türflügel festgestanden und der andere geklemmt habe, und hat behauptet, der Schüler Armin	habe	die von ihm im Laufen geöffnete Flügel-
tür hinter sich zu- und dem vcrfolgenden Kläger entgegengeworfen, wodurch allein der Unfall entstanden seider Kläger sei mit seiner Klasse am Unfalltag von dem Sportlehrer auf das bei Beginn des Schuljahres den Schülern eingeschärfte Verbot hingewiesen worden, die furnräumo . unbeaufsichtigt zu betreten«
Das Landgericht hat dem Brstkläger eine Mitschuld in Höhe von einem Viertel angelastot, im übrigen der Klage im wesentlichen stattgegeben0 Das von der Beklagten mit der Berufung, von dem Kläger, der sich gegen die Annahme einer ins Gewicht fallenden Mitschuld seinerseits wendete, mit einer Anschlußberufung angegangene Oberland es gericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge dahin erkannt:
1p Die Ansprüche des Erstklägers auf Ersatz, des Schadens aus dem Unfall vom 9« Oktober 195B sind zu 3/4 gerechtfertigt , soweit sie nicht durch das klagende Land oder einen Sozialversicherungsträger befriedigt worden sind«	•
2o Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt dem Erstkläger den aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat, soweit er nicht durch das klagende Land oder einen Sozialver-si c h e rung st rä gor ersetzt wird *
3o Die Ansprüche des klagenden Landes auf Ersatz der dem Erstkläger bis zu dem 8« November 1961 erbrächten Leistungen sind im Umfang des Rechtsübergangs nach § 81 a BVG berechtigte
4o Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt dem klagenden Land für alle nach dem 8. Hovember 1961 für den Erstklager nach den Bestimmungen des BVG erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen im Umfang des Rechtsübergangeo nach § 81 a BVG ersatzpflichtig ist o
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage6
Die beiden Kläger bitten um Zurückweisung der Revision«»
 
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Ent scheidungsgründe s
 lo) Bas Berufungsgericht zeiht die Beklagte einer fahrlässigen Verletzung einer ihr nach § 823 BGB obliegenden Verkehi’ssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, weil sie leicht splitterndes und scharf schneidendes Kathedralglas in die Verbindungstür zwischen den Turnräumen der Schule habe einsetsen lassen, und begründet dies unter Anstellung eines Vergleichs mit dem vom erkennenden Senat in der Sache III SH 112/59 gefällten Urteil vom 4« Juli I960 (LM BGB § 839 Pd Kr. 9).
Was die Hevision den Ausführungen"des Berufungsgerichts entgegensetzt, vermag im Ergebnis nicht zu einer dem Erst-Kläger ungünstigen anderen Würdigung des Sachverhalts zu führen«,
Im Grundsatz bestand eine nach § 823 BGB beurteilbare Verpflichtung der Beklagten, die Schüler im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, insbesondere im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler sich in den schulräumen ungefährdet berregen können, wobei auch die mögliche Gefährdung, die sich erfahrungsgemäß im Schul-betrieb aus der Zusammenfassung einer großen Anzahl von Jugendlichen, aus deren Ungestüm, Uneinsichtigkelt oder Freiheitsdrang ergeben kann, zu berücksichtigen ist.. Baß aber in Ansehung dieser Pflichten die Beklagte die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (§ 276 BGB), hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß angenommen.
Hierbei können die im angefochtenen Urteil aufgezählten anderen Mängel der Schulräume, wie das Vorhandensein ungesicherter Ecken und Erker, in Kopfhöhe montierte Heizkörper, hinweggedacht werden, und es braucht auch nicht darauf abge-
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hoben zu werden, ob in den Zeitpunkt, als der Klager an der Tür verunglückte, der eine Türflügel festctand, der andere klemmte, auch nicht darauf, ob der Schüler die von ihm im Laufen geöffnete für hinter sich zu- und dem nacheilenden Kläger entgegenwarf0 Zu Lasten der Beklagten bleibt auf ^eden fall zu bedenken: Lie Tür verband zwei Turnräume miteinander, und es ergab sich zwangsläufig, daß sie im Kähmen des Unterrichts von den Schülern bei Spiel und Sport in schneller Bewegung passiert wurde. Labei war es nach der Feststellung des Berufungsgerichts namentlich bei Ballspielen immer wieder vorgekommen, daß die Glaseinsätze der Türflügel zerbrachen, nicht nur, weil der Ball auf die Scheiben aufprallte, sondern auch, weil ein Schüler im Kampf um den Ball gegen die Tür gedruckt wurde« Schon deswegen bildete die Verglasung mit leicht und scharf splitterndem Glas eine erhebliche Gefahr, die selbst bei ordnungsmäßiger Beaufsichtigung der Schüler während des Unterrichts nicht ausgeschlossen werden konnte. Liese Gefahr war gerade angesichts der häufiger auftretenden Unfälle für die Beklagte augenfällig geworden und hätte ihr Veranlassung geben sollen, die Glaseinsätze der Tür zu sichern oder etwa durch den Einsatz von splitterund bruchsicherem Glas zu ersetzen, nachdem die Verwendung von Sicherheitsglas nach dem zweiten Weltkrieg auch im Bauwesen mehr in Aufnahme gekommen war und frühere Richtlinien, wonach die Verwendung von Kathedralglas im Schulbau nicht beanstandet wurde, unter Verhältnissen wie den vorliegenden als nicht mehr für die Gefahrenbekämpfung ausreichend anzusehen waren. Los weiteren ist noch zu überlegen: Der Umkleideraum reichte, wie das Berufungsgericht feststellt, für eine größere Anzahl von Schülern nicht aus, so daß bei Überfüllung auch der Flur, von dem aus die Turnräume zu erreichen waren, benutzt wurde; die
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r.uren zu den Räumen waren üblicherweise nicht abgeschlossen» Von den Spcrtlehrerzimmer konnte man zwar die Außentür 2u den Turnräumen, nicht aber das Innere der Bäume überblicken» Angesichts der Lage des furnlehrerzimmerc in einem anderen Gebäudeteil ließ es sich nicht vermeiden, daß die Schüler in den Umkleide- und Turnräuraen vorübergehend ohne Aufsicht blieben» Baß sich unter diesen Umständen einzelne Schüler der jüngeren Altersklassen.gelegentlich nicht an das Verbot, die Turnräume unbeaufsichtigt zu betreten, halten würden, damit war bei dem ihrem Alter eigenen Mutwillen zu rechnen» Lie Sicherungspflicht der Beklagten als Trägerin der Schullasten bestand auch diesen Schülern gegenüber»
Der von der Revision herangezogene Ball III ZR 112/59» in dem die Klage einer Schülerin, die sich, an der Glastür eines Schulraumes verletzt hatte, vom Senat abgewiesen worden i3t, weist gegenüber dem vorliegenden nicht nur, wie die Revision meint, geringfügige, sondern beträchtliche Unterschiede auf» Bort handelt es sich um die Tür zu einem für den Gymnastikunterricht verwandten Gemeinschaftsraum einer schule, mit der die Schülerinnen einer Sekunde nur beim Betreten und Verlassen des Raumes in Berührung kamen und die nicht wie die Tür, um die es hier geht, die Möglichkeit eines schädlichen Ereignisses nahelegte» Im Laufe von mehr als zwei Jahrzehnten hatten Tausende von Schülerinnen aller Altersstufen den Gemeinschaftsraum betreten und verlassen, ohne daß ihnen die Beschaffenheit der Türflügel gefährlich geworden wäre» Bio Schulverwaltung brauchte nicht mit einer Gefährlichkeit des Zustandes zu rechnen, die erst durch einen nicht in Rechnung zu setzenden, sich über die Schulgebote hinwegsetzenden Mißbrauch oder in der Hand eines Mutwilligen hervorgerufen werden könnto<►*
 
Offen gelassen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Schüler Armin	beim Nachlaufspiel die Tür
 hinter sich zu- und dem Kläger entgegengeworfen hat0 Es hat dies, wie Blatt 12 des Urteils zeigt, bewußt getan, weil es die mangelnde Entfernung oder Sicherung der Käthe-dralglasscheiben als auf jeden Fall (mit)ursächlich für den Unfall des Klägers ansah«» Dagegen ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnern. Ben einschlägigen Ausführungen des Berufungsurteils wird die Revision nicht gerecht, wenn sie meint, angesichts der üngekiärtheit des Unfallvorgangs könne nicht feststehen, ob der Unfall bei einer anderen Tür hätte vermieden werden können„ Insoweit die Revision die Beweislast hierfür der Klageseite zuschiebt, Übersieht sie* daß es hier um eine Frage des ursächlichen Zusammenhangs geht, die vom Tatriehter nach § 287 ZPO ohne Absteilen auf eine Beweislast zu entscheiden ist«
Gegen die Verteilung der Mitverantwortung bei dem Unfall in 3/4 zu Lasten der Beklagten und 1/4 zu Lasten des Erstklägers wendet sich die Revision nicht ausdrücklich,
 Liese Verteilung, die nur beschränkt der Nachprüfung durch das Revisionogericht zugänglich ist, läßt auch einen Rechtsirrtum zu Ungunsten der Beklagten nicht ersehene
2o) Ebensowenig läßt das angefochtene Urteil einen beachtlichen Rechtsirrtum erkennen, insoweit es um das Verhältnis der Beklagten zu dem mitklagenden Land geht.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Land handele arglistig, wenn es von der Beklagten auf Grund übergegangenen Rechts einen Ausgleich von ihm erbrachter und zu erbringender Leistungen fordere, obwohl es solche wegen ein die im Landeedienst stehenden Lehrkräfte treffenden Mitverschuldens an dem Unfall wieder zu erstatten habe. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ging der dem
 
Erstklüger zustehende Ersatzanspruch gemäß § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes auf den Bund als Gläubiger Uber, soweit er dem Erstkläger nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hatte und haben wirdo Liese Ansprüche mag das Land zwar in eigenen Namen (vgl« Art* 83 GG) geltend machen, aber es macht sie doch als Ansprüche des Bundes geltend, während Ersatzansprüche der Beklagten wegen eines Verschuldens der Lehrkräfte sich nur gegen das land als Präger der Ersatzverbindlichkeit richten wurden*
Bei dieser Rechtslage kann es dem Land nicht als arglistiges Handeln verwehrt sein, ungeachtet des Umstandes, daß es möglicherweise der Beklagten für deren Schaden einstehen mußte, seinem Verwaltungsauftrag entsprechend Ansprüche geltend zu machen, die dem Bund zustehen, dessen Ansprüchen die Beklagte keine Forderungen entgegensetzen kann*
3o) Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUck-zuweise» ist*
Br* Hußla
 Br* Pagendarm
]}r* Kreft
 Keßler