Das Sportlehrerzimmer lag auf der Ostseito des Hauptflügels; von seinem Pehster aus konnte man die Außentürc zu den Turnräumen, nicht aber das Innere der Raume übersehen. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2 909 DM (ein Teil der Behandlungskosten und Kpsten für Stärkungsmittel, entgangenen Nebenverdienst, Kosten für Nachhilfe-unterricht) sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, je mit Zinsen» zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festsustollen, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen« Das mitklagende Land, das sich dem Vortrag des Krst-klägers angeschlossen hat, macht gegen die Beklagte Aus-glelchcancprUche geltend. - die Beklagte zur Zahluhg von 796»50 DM(von dem Land bis zu dem 8* November 1961 erbrachte Leistungen) nebst Zinsen zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm alle dem Erstkläger seit dem 9« November 1961 wegen des Unfalls weiter erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu erstatten« Die .Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat bestritten, daß am Unfalltage der Boden im Barrenraum uneben gewesen sei, der eine Türflügel festgestanden und der andere geklemmt habe, und hat behauptet, der Schüler Armin habe d|.e von ihm im Laufen geöffnete Flügel- 1. Die Ansprüche dets Krstklägers auf Ersatz des Schaden aus dem Unfall vom 9* Oktober 1958 sind zu 3/4 gerechtfertigt, soweit sie nicht durch das klagende ' Land oder einen Soziulversicherungsträger befriedigt worden sind* V • . 2» Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt dem Brstklager"den aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat, soweit er nicht durch das klagende Land oder einen sozialver-sicherungötrügor ersetzt wird. Im Grundsatz bestand eine nach § 823 BGB beurteilbare Verpflichtung der Beklagten, 3ie Schüler im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, insbesondere im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler sich in den Schulräumen ungefährdet bewegen können, wobei auch die mögliche Gefährdung, die sich erfahrungsgemäß in Schulbetrieb aus der Zusammenfassung einer großen Anzahl von Jugendlichen, aus deren Ungestüm, Uneinsichtigkeit oder rreiheitsdrang ergeben kann, zu berücksichtigen ist*. hoben zu werden, ob in dem Zeitpunkt, als der Klager an der Tür verunglückte, der eine Türflügel lest stand, der andere kl errate, auch nicht darauf, ob der Schüler Traub die von ihm im Laufen geöffnete kür hinter sich zu- und dem nacheilenden Kläger entgegenwarf0 Zu Lasten der Beklagten bleibt auf federt lall zu bedenken: Lie für ver- band zwei Turnrüume-miteinander, und e3 ergab sich zwangsläufig, daß sie im Rahmen des Unterrichts von den Schülern bei Spiel und Sport in schneller Bewegung passiert wurde0 Labei war ec nach der Fest st ell^ung des Berufungsgerichts namentlich bei Ballspielen immer wieder vorgekommen, daß die Glaseinsätze der Türflügel zerbrachen,, nicht nur, weil der ball auf die Scheiben aufprallte, sondern auch, weil ein Schüler im Kampf um den Ball gegen dio Tür ge- in dem die Klage einer Schülerin, die sich an der Glastür eines Schulraumes verletzt hatte, vom Senat abgewiesen worden ist, weist gegenüber dem vorliegenden nicht nur, wie die Revision meitit, geringfügige, sondern beträchtliche Unterschiede, auf» bort, handelt es sich um die Tür zu einem für den Gymnastikunterricht“ verwandten Gemeinschaftsraum einer Schule, mit der die Schülerinnen einer Sekunde nur beim Betreten und Verlassen des Raumes in Berührung kamen und die nicht wie die Tür, um die es hier geht, die Möglichkeit eines schädlichen Ereignisses nahelegte» Im Laufe von mehr als zwei Jahrzehnten hatten Tausende von Schülerinnen aller Altersstufen oen Gemeinschaftoraun betreten und verlassen, ohne daß ihnen die Beschaffenheit der Türflügel gefährlich geworden wäre» Lie Schulverwaltung-brauchte nicht mit einer Gefährlichkeit des Zustandes zu rechnen, -die erst durch einen nicht in Rechnung zu setzenden, sich über die Schulgebote hinwegsetzenden Mißbrauch oder in der Hand eineo[Mutwilligen hervorgerufen werden konnte» Olfen gelassen hat das Berufungsgericht die Frage, oh der Schüler Armin beim Nachlauf spiel die iur hinter sich au- und dem Kläger entgegengeworfen hat» Es hat dies, wie Blatt 12 des Urteils zeigt, bev/ußt getan, v;eil es die mangelnde Entfernung oder Sicherung der Kathe-dralglasschciben als aui jeder^ Fall (mit)ursächlich für den Unfall des Klägers ansah. Gegen die Verteilung der Mitverantwortung bei dem Unfall in 3/4 zu Lasten der Beklagten und 1/4 zu Lasten des Erstklägers wendet sich'‘^ie Revision nicht ausdrücklich* Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Land handele arglistig, wenn es von der Beklagten auf Grund übergegangenen Rechts einen Ausgleich von ihm orbrächter und zu erbringender Leistungen foi'dore, obwohl es solche wegen eines die im Landesdienst stehenden Lehrkräfte treffenden Ult- Brstklüger zustehende Ersatzanspruch gemäß § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes auf den Bund als Gläubiger Über, soweit er dem Erstklüger nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hatte und haben wird, Liese Ansprüche mag das Land zwar ici eigenen Namen (vglo Art, 83 GG) geltend machen, aber es macht 3ie doch als Ansprüche des Bundes geltend, während Ersatzansprüche der Beklagten wegen eines Verschuldens der Lehrkräfte sich nur gegen das Land als Träger der Ersatzverbindlichkeit richten wurden. Bei. dieser Rechtslage kann es dem Land nicht als arglistiges Handeln verwehrt sein, ungeachtet des Umstandes, daß es möglicherweise der Beklagten für deren Schaden einstehen mußte, seinem Verwaltungsauffrag entsprechend Ansprüche geltend zu machen, die dem Bund zustehpn, dessen Ansprüchen die Beklagte keine Forderungen entgegensetzen kann. *3,) Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 37 ZPO zurück-zuweisen ist,
BUNDESGERICHTSHOF
1 1
5
IM NAMEN DES VOLKES
28-252/6 2 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
lo Mars 1965 Scheibl, Justiz-obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Stadt- 1 i.Br*, vertreten durch
den Oberbürgermeister,
f
beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
Ir,
gegen
Uwe W , vertreten durch seine
Eltern, den Stadtinspeictor Wilhelm und
dessen Ehefrau Gjflll geb. B^| in Pi BaÜBMtraße M
2«, das1 Rand Baden - Württemberg,. vox‘-treten durch das Arbeitsministerium, dieses vertreten durch das Vers^rgungsamt ^aden-Y.'Urttemberg,
f Klager una RevisionsbeKlagt
- Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Br
Prozeßbevollmächtigto 2: Rechtsanwälte Prof» Br
■““^"^"^und Dr.i-““
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Erfindliche Verhandlung vom 1. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundecrichter Br. Kreft, Br. Kußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt;
hie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in ProIburg, vom 185 Juli 1963 wird zurückgewiesen.
l)ie Beklagte hat die Rbsten des Revisionsverfahrens zu tragen.
i
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 9« Oktober 1956 verunglückte der am 17.Pebruar 1945 geborene "ratklüger durch eine splitternde Glasscheibe in den Turnräumen des ke^B-Gymnasiums in der oeklagten Stadt, das er als Quintaner besuchte.
Als Turnräumc dienten damals mit Rücksicht darauf, daß die im Krieg zerstörte Turnhalle der Schule noch nicht auf gab aut wax1, die Kellerräume im Uordflugel des Schulgebäudes. Da der Umkleidoraumffür eihe größere Anzahl von Schülern nicht ausreiehtc, wurde bei Uberfüllung auch der Vlur zu dem Umkleiden benutzt. Vop. diesem aus war der größere-Turnraum und der kleinere Reck- und Barrenraum zu erreichen. Tic Türen zu diesen Räumen waren.für gewöhnlich nicht abgeschlossen. Das Sportlehrerzimmer lag auf der Ostseito des Hauptflügels; von seinem Pehster aus konnte man die Außentürc zu den Turnräumen, nicht aber das Innere der Raume übersehen.
5
An Unfalltag gegen 15,55 Uh$r. - der Turnunterricht sollte um 14 Uhr beginnen ~ warteten die Schüler der Quinta unbeaufsichtigt auf den Diplcm-Sportlehrer . Hesse, der sich noch im Sportlehrorzinimer für die von ihm zu leitende Turnstunde umkleidete, Der Hrstklägor spielte innerhalb der Turnräume mit seinem Mitschüler Armin TflÜ rangen.
Armin war dem Krstkläger durch den darrenraum in
den Turnraum entkommen«, Zwischen den beiden Räumen lag eine sich zun Turnraum hin öffnende zweiteilige Flügeltür, Beide Türflügel waren in der Höhe von etwa 95 cm an mit 5 mm starken Kathedral-Glasscheiben im Ausmaß von 45 mal 65 cm verglast. Bei der Verfolgung des Schülers TflHB' prallte der Srstkiägev gegen den rechten Türflügel.' Um nicht mit den Kopf gegen die Scheib'f zu stürzen, riß er die rechte Hand hoch und durchstieß dabei die Glasscheibe, hie Splitter durchschnitten den größten Teil'*der Hauptjgefäße der rechten Achselhöhle, insbesondere die Hauptnervenstränge, und die Arterie. ];er 'Erstkläger wurde zunächst stationär behandelt und mehrfach, zuletzt um Ostern I960, operiert. Anschließend befand ei* sich in ambulanter Behandlung, Durch die Verletzungen ist seine rechte Hand atrophisch geworden. Sie ist geschlossen, das Ellenbogengelenk versteift, der Unterarm etwas nach außen gedreht.
Für seine Schäden macht der'Erstklüger-die beklagte Stadt verantwortlich, die als Eigentümerin des Schulgebäudes und Trägerin der sachlichen Schullasten für die Verkehrssicherheit der Schulräume zu sorgen habe. Er hat
behaustet: Am Unfulltagc* habe der eine Flügel der Tür in ■ * i
geschlossener Stellung festgestanden, der andere habe auf
dem unebenen Boden geklemmt uricl sich nur 40 - 50 cm weit
offnen lassen; der Erstkläger sei vor der Tür auf dem un-
ebenen Boden gestolpert und gegen den halb geöffneten und nicht weiter nachgebenden Türflügel gestürzt. Er hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2 909 DM (ein Teil der Behandlungskosten und Kpsten für Stärkungsmittel, entgangenen Nebenverdienst, Kosten für Nachhilfe-unterricht) sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, je mit Zinsen» zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festsustollen, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen«
Das mitklagende Land, das sich dem Vortrag des Krst-klägers angeschlossen hat, macht gegen die Beklagte Aus-glelchcancprUche geltend. Der Vater des Erstklägers erhält nämlich als Schwerkriegsbeschädigter nach dem Bundes-versoi'gungsgesetz für sich und seine Kinder freie Kran-
x
kcnbehandlung« Die unfallbedingten Heilungskosten des Krstklägers "wurden daher ^weitgehend vom Landesversorgungo-amt getragen* Das Land hat beantragt,
- die Beklagte zur Zahluhg von 796»50 DM(von dem Land bis zu dem 8* November 1961 erbrachte Leistungen) nebst Zinsen zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm alle dem Erstkläger seit dem 9« November 1961 wegen des Unfalls weiter erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu erstatten«
Die .Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat bestritten, daß am Unfalltage der Boden im Barrenraum uneben gewesen sei, der eine Türflügel festgestanden und der andere geklemmt habe, und hat behauptet, der Schüler Armin habe d|.e von ihm im Laufen geöffnete Flügel-
tür hinter sich zu- und dem verfolgenden Kläger entgegengeworfen, ’wodurch alleirf.der Unfall entstanden sei; der Kläger sei mit seiner Klasse an Unfolltag. .von dem. Sportlehrer auf das bei Beginn des Schuljahres den Schülern eingecchürfte Verbot hingewiesen worden, die i'urnräumo unbeaufsichtigt zu betreten«
Das Landgericht hat dem ErstKläger eine Mitschuld in Höhe von einem Viertel angelastet, im übrigen der Klage im wesentlichen stattgegebeno Das von der Beklagten mit der Berufung, von dem Klager, der sich gegen die Annahme einer ins Gewicht fallenden Mitschuld seinerseits wendete, mit einer Anschlußberufung angegangene ObexT-landecgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge dahin erkannt:
1. Die Ansprüche dets Krstklägers auf Ersatz des Schaden aus dem Unfall vom 9* Oktober 1958 sind zu 3/4 gerechtfertigt, soweit sie nicht durch das klagende ' Land oder einen Soziulversicherungsträger befriedigt worden sind* V • .
i
2» Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt dem Brstklager"den aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat, soweit er nicht durch das klagende Land oder einen sozialver-sicherungötrügor ersetzt wird.
3°' Bio Ansprüche des klagenden Landes auf Ersatz der dem Erstklüger bis zu dem 8. November 1961 erbrachten Leistungen sind im Umfang des Rechtsübergangs nach § 81 a BVG berechtigt.
4o Ko wird festgebtellt, daß die beklagte Stadt dem klagenden Land für alle nach dem 8. November 1961 für den Erstklägeij nach den Bestimmungen des BVG erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen im Umfang des Rechtsübergangeo nach § 81 a BVG ersatzpflichtig ist.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Die beiden Kläger bitten um .Zurückweisung der-Revision*
V
! Entscheidungsgrunde;
—~~ü ——
1.) Las Berufungsgericht jzpiht die Beklagte einer fahrlässigen Verletzung einer ihr nach § 823 BGB obliegenden Vcrkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, .weil sie leicht splitterndes und scharf schneidendes Kathedralglas in die Verbindungstür zwischen den Xurnräumen der Schule habe einsetzen lassen, und begründet dies unter Anstellung eines Vergleichs mit dem vom; erkennenden Senat in der Sache III SH 112/59 gefällten Urteil vom 4, Juli 1.960 (LM BGB 5 839 Bd IIr„ 9) .
Was die Revision den Ausführungen"des Berufungsgerichts entgegensetzt, vermag im Ergebnis nicht zu einer dem Erst-klüger ungünstigen anderen Würdigung des Sachverhalts zu fuhren« ., ■
Im Grundsatz bestand eine nach § 823 BGB beurteilbare Verpflichtung der Beklagten, 3ie Schüler im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, insbesondere im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler sich in den Schulräumen ungefährdet bewegen können, wobei auch die mögliche Gefährdung, die sich erfahrungsgemäß in Schulbetrieb aus der Zusammenfassung einer großen Anzahl von Jugendlichen, aus deren Ungestüm, Uneinsichtigkeit oder rreiheitsdrang ergeben kann, zu berücksichtigen ist*. Baß aber in Ansehung dieser Pflichten die Beklagte die im Verkehr gebotene Sorgfalt auiSer acht gelassen hat (§ 276 BGB), hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß angenommen«.
Hierbei kennen die im angefochtenen Urteil aufgezählten anderen Mängel der Schuliräurne, wie das Vorhandensein ungesicherter Ecken und Erker, in^Kopfhöhe montierte Heizkörper, hir.w egged acht werden, und es braucht auch nicht darauf abge-
K
- 7 ~
hoben zu werden, ob in dem Zeitpunkt, als der Klager an der Tür verunglückte, der eine Türflügel lest stand, der
andere kl errate, auch nicht darauf, ob der Schüler Traub die von ihm im Laufen geöffnete kür hinter sich zu- und dem nacheilenden Kläger entgegenwarf0 Zu Lasten der Beklagten bleibt auf federt lall zu bedenken: Lie für ver-
band zwei Turnrüume-miteinander, und e3 ergab sich zwangsläufig, daß sie im Rahmen des Unterrichts von den Schülern bei Spiel und Sport in schneller Bewegung passiert wurde0 Labei war ec nach der Fest st ell^ung des Berufungsgerichts namentlich bei Ballspielen immer wieder vorgekommen, daß die Glaseinsätze der Türflügel zerbrachen,, nicht nur, weil der ball auf die Scheiben aufprallte, sondern auch, weil ein Schüler im Kampf um den Ball gegen dio Tür ge-
drückt wurdeSchon deswegen bildete die Verglasung mit leicht und scharf splitterndem Glas eine erhebliche Gefahr, die selbst bei ordnungsmäßiger Beaufsichtigung der
Schüler während des Unterrichts nicht ausgeschlossen werden konnte. Liese Gefahr war gerade angesichts der häufiger auftretenden Unfälle für die Beklagte augenfällig geworden und hätte ihr Veranlassung geben sollen, die Glaseinsätze der Tür zu sichern oder etwa durch den Einsatz von splitterund bruchsicherem Glas ztj ersetzen, nachdem dio Verwendung von Sicherheitsglas nach dem zweiten Weltkrieg auch im Bauwesen mehr in Aufnahme geko&unen war und frühere Richtlinien, wonach die Verwendung von Kathedralglas im Schulbau nicht beanstandet wurde, unter Verhältnissen wie den vorliegenden als nicht mehr für die Gefahrenbekämpfung ausreichend anzusehen waren* Los weiteren ist noch zu überlegen: Ler Umlcleideraum reichte, wie das Berufungsgericht feststellt, für eine größere Anzahl von Schülern nicht aus, so daß bei Überfüllung auch der Flur, von dem aus die Turnräuae zu erreichen waren, benutzt wurde; die
I
j
i
8
1
%
a
*
i
i
i
s
■1
Türen zu den Räumen .waren üblicherweise nicht abgeschlossene Von,dem Sjpcrtlehrerzimmer konnte man zwar die Außentür zu den Turnräumen, nicht aber das Innere der.Räume überblicken» Angesichts her Lage des Turnlehrerzimmern in einem anderen Gebäudeteil {ließ es sich nicht vermeiden, daß die Schüler.in den Umkleide- und Turnräumen vorübergehend ohne, Aul'sicht blieben» Laß sich unter diesen Um-standen einzelne Schüler der -Urigeren Altersklassen, gelegentlich nicht an das Verbot, die Turnräume unbeaufsichtigt zu betreten, halten würden, damit war bei den ihrem Alter eigenen Mutwillen zu rechnen» Lie Sicherungs-
Pflicht der Beklagten als Trägerin der Schullasten bestand
#
auch diesen Schülern gegenüber»
ber von der Revision herangezogene Pall III ZR 112/59? in dem die Klage einer Schülerin, die sich an der Glastür eines Schulraumes verletzt hatte, vom Senat abgewiesen worden ist, weist gegenüber dem vorliegenden nicht nur, wie die Revision meitit, geringfügige, sondern beträchtliche Unterschiede, auf» bort, handelt es sich um die Tür zu einem für den Gymnastikunterricht“ verwandten Gemeinschaftsraum einer Schule, mit der die Schülerinnen einer Sekunde nur beim Betreten und Verlassen des Raumes in Berührung kamen und die nicht wie die Tür, um die es hier geht, die Möglichkeit eines schädlichen Ereignisses nahelegte» Im Laufe von mehr als zwei Jahrzehnten hatten Tausende von Schülerinnen aller Altersstufen oen Gemeinschaftoraun betreten und verlassen, ohne daß ihnen die Beschaffenheit der Türflügel gefährlich geworden wäre» Lie Schulverwaltung-brauchte nicht mit einer Gefährlichkeit des Zustandes zu rechnen, -die erst durch einen nicht in Rechnung zu setzenden, sich über die Schulgebote hinwegsetzenden Mißbrauch oder in der
Hand eineo[Mutwilligen hervorgerufen werden konnte»
- i
t
r
f
Olfen gelassen hat das Berufungsgericht die Frage, oh der Schüler Armin beim Nachlauf spiel die iur
hinter sich au- und dem Kläger entgegengeworfen hat» Es hat dies, wie Blatt 12 des Urteils zeigt, bev/ußt getan, v;eil es die mangelnde Entfernung oder Sicherung der Kathe-dralglasschciben als aui jeder^ Fall (mit)ursächlich für den Unfall des Klägers ansah. dagegen ist aus Rechtsgrunden nichts zu erinnern,, len einschlägigen .Ausführungen des Berufungsurteils-wird die Revision nicht gerecht, wenn sie meint, angesichts der Ungeklärtheit des Unfallvorgangs Könne nicht feststeben, ob der Unfall bei einer anderen iur hätte vermieden werden können* Insoweit die Revision die Beweislast hierfür der Klageseite zuschiebt, übersieht sie, daß es hier um eine Frage des ursächlichen Zusammenhangs geht, die vom iatrichter nach § 287. ZPO ohne Abstellen auf eine Beweislast zu entscheiden ist«'
Gegen die Verteilung der Mitverantwortung bei dem Unfall in 3/4 zu Lasten der Beklagten und 1/4 zu Lasten des Erstklägers wendet sich'‘^ie Revision nicht ausdrücklich*
Diese Verteilung, die nur beschränkt der Nachprüfung durch,da3 Revisionsgericht zugänglich i^t, läßt auch einen Rechtsirrtum zu Ungunsten der Beklagten nicht ersehen*
2*) Ebensowenig läßt das arigefochtene Urteil einen beachtlichen Rechtsirrtum erkennen, insoweit es um das Verhältnis der Beklagten zu dem mitklagenden Land geht*
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Land handele arglistig, wenn es von der Beklagten auf Grund übergegangenen Rechts einen Ausgleich von ihm orbrächter und zu erbringender Leistungen foi'dore, obwohl es solche wegen eines die im Landesdienst stehenden Lehrkräfte treffenden Ult-
* t
Verschuldens an dem Unfall wieder zu erstatten habe* Nenn,
.1, Mrufudg.g.rtcMy.»»«»«, ging d„ 4«.
K
Brstklüger zustehende Ersatzanspruch gemäß § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes auf den Bund als Gläubiger Über, soweit er dem Erstklüger nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hatte und haben wird, Liese Ansprüche mag das Land zwar ici eigenen Namen (vglo Art, 83 GG) geltend machen, aber es macht 3ie doch als Ansprüche des Bundes geltend, während Ersatzansprüche der Beklagten wegen eines Verschuldens der Lehrkräfte sich nur gegen das Land als Träger der Ersatzverbindlichkeit richten wurden.
Bei. dieser Rechtslage kann es dem Land nicht als arglistiges Handeln verwehrt sein, ungeachtet des Umstandes, daß es möglicherweise der Beklagten für deren Schaden einstehen mußte, seinem Verwaltungsauffrag entsprechend Ansprüche geltend zu machen, die dem Bund zustehpn, dessen Ansprüchen die Beklagte keine Forderungen entgegensetzen kann.
*3,) Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 37 ZPO zurück-zuweisen ist,
I)r. Pagendarm Dr. Kreft Br, Hußla
Gäbtgens
Keßler