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BGH · Ill ZR 157/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 157/61

November 1952 bei dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten in den Kläger, der seit In einem späteren Strafverfahren (2 IIs 11/55 AG KflBB) wurde der Kläger in beiden Fällen von Schöffengericht des Betruges für schuldig befunden, das Verfahren wurde jedoch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Der Kläger rügte ferner die Anwesenheit des Leiters des Oberversicherungsamtes, iro Zuhörerraum als Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung (§ 39 20 1952) und entfernte sich, nachdem er darauf hingev/iesen worden war, daß das Schiedsamt auch in seiner Abwesenheit verhandeln könne. Der Beschluß des Schiedsamtes erging dahin, daß dem Kläger die Kassenzulassung entzogen werden und die Y/ibdereintragung in das Zahnarztregister erst ein Jahr nach Hechtskraft zulässig sei. "Das Landesschiedsamt beschließt gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz der ZulassungsOrdnung, in der Sache die auf schiebende Wirkung der von dem Berufungsfiihrer eingelegten Berufung gegen den Beschluß des Schiedsamtes KflIB außer Kraft zu setzen. September 1954 stellte der Kläger bei dem Zulassungsausschuß in der nunmehr anstelle dos Schiedsamtes zur Entscheidung über Zulas sungs anträge berufen war, den Antrag, ihn wieder als Kassenzahnarzt zuzulassen. Der Vorsitzende des Landesschiedsamtes setzte einen neuen Termin zur Verhandlung über die Berufung des Klägers erst auf den 22. Juni 1955 an, obwohl das Landesschieds-ant in der Zwischenzeit von dem Rechtsanwalt des Klägers, eine beschleunigte Entscheidung gebeten worden war. März 1955 auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung das landesschiesamt seinen früheren Beschluß vom 23» September 1953 über die Außerkraftsetzung der aufschiebenden Wirkung der Berufung auf.Das landesschiedsamt begründete seine Entscheidung damit, daß das Verfahren des Schieds-antes gegen den Kläger in mehreren Funkten fehlerhaft gewesen sei und die inzwischen durchgeführte Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht gegen den Kläger wegen Betruges Gesichtspunkte ergeben habe, die eine neue Klärung des Sachverhalts durch den Zulassungsausschuß als angebracht erscheinen ließen. Der Klageanspruch zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit dem Kläger ein Schaden dadurch entstanden ist, daß das Landesschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten die Entscheidung über die 2. Unter Abweisung der weitergehenden Peststellungsklage wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren bisher entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch verursacht ist, daß das Landesschieds-amt für Zahnärzte und Dentisten die Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen den Beschluß des Schiedsamtes in KflHP vom 4. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beiderc*Parteien gegen dieses Urteil zurückgewiesen und von den Kosten des Berufungoverfahrens dem Kläger 1/3, den Beklagten 2/3 auferlegt. Die Revision der Beklagten zieht in erster Linie die Prozoßfähigkeit des Klägers in Zweifel und bittet, ein psychiatrisches Gutachten hierüber herbeizuführen, mit der Begründung: Schon in den Verfahren der Jahre 1953/54 seien Zweifel an der geistigen Gesundheit des Insoweit ist das Revisionsgericht weder auf den in den Vorinstanzen vorgetragenen Tatsachenstoff beschränkt, noch an die Feststellungen des Tatsachenrichters gebunden (BGHZ 31, 279, 282) und erforderlichenfalls zur eigenen Beweiserhebung im Wege des sogenannten Freibeweises befugt; dabei können die in einem anderen Verfahren vorgenommenen Beweiserhebungen auch ohne Zustimmung der Parteien im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (IM zu ZPO § 56 Nr. 1; BGH Urteil vom 3. das auf der Kenntnis der damaligen Akten, früheren Untersuchungen und Beobachtungen sowie der Untersuchung des Klägers an zwei Tagen beruht, führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger ein hyperthymer Psychopath mit Neigung zu dem Querulieren sei; der Sachverständige versteht darunter einen Menschen, der "von Haus aus gesellig, umgänglich, geistig bev/eglich ist, dessen Initiative aber in gewisser Weise gesteigert ist und bei dem oft eine gewisse Rechthaberei sich bemerkbar macht; unter diesen Menschen sind sog. Die Revision v/ill dies auch nicht in Abrede stellen, sie meint jedoch, das Verhalten des Klägers spreche dafür, daß die früher festgestellte Neigung zu dem Querulieren sich bis zur Klageerhebung zu einer krankhaften Querulanz verstärkt habe. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich - wie die Revision vorträgt - gegenüber den Vorstellungen der Gerichte stets imeinsichtig gezeigt habe. Juni 1954/ gelangte auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Kläger und seines "zielbev/ußten und klaren Gesamtverhaltens zu der vollen Überzeugung, daß der Angeklagte (Kläger) einerseits mit überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten ausgestattet ist und durch seine Verteidigung in der Hauptverhandlung, die völlig klar, ziclbev/ußt, folgerichtig utd der gegebenen Lage entsprechend auch durchaus zweckmäßig war, gezeigt hat, daß er auf jede Situation zwar plötzlichen Eingebungen folgt, aber doch folgerichtig und überlegt zu reagieren weiß”. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß der nicht rechtskundige Kläger gezwungen ist, seit mehr als einem Jahrzehnt um sein Recht zu kämpfen, und zwar gegenüber Organisationen, denen er sich - soviel kann schon nach den Beschlüssen des Landesschiedsamtes vom 22. Die beklagten LflBMHHHH der Krankenkassen sind durch das Landesgesetz vom 30, Juni 1949 (GVB1 81) als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet worden. Für Verfahren auf Grund der Zulassungs Ordnung 1954 - ZO 1954 -, die von den vier beklagten Körperschaften gemeinsam erlassen wurde, ist dies eindeutig. aber - wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat -auch für Verfahren nach der ZulassungcOrdnung vom 16. 2. Bas Berufungsgericht hat eine Amtspflichtvcr-letzung im Verfahren der Zulaosungsinstanzen lediglich darin gesehen, daß der Vorsitzende des Landesschicdsamtes, der inzwischen verstorbene Amtogcrichtsrat Gilmer die Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen den Beschluß des Schicdcamtco vom 4. Weitere Amtspflichtvorletzungcn der Zulassungcinstanzen oder jedenfalls deren Ursächlichkeit für den Schaden des Klägers hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - verneint. Die Revision des Klägers vertritt dagegen' - wie sich aus dem Rovicionsantrag ergibt - den Standpunkt, alle Beschlüsse der Zulassung sine tanzen vom 4«. Darüber hinaus ist die Revision des Klägers der Auffassung, eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens müsse schon für die Zeit vor dem Io April 1954 angenommen werden, denn ein neuer Verhandlungstermin habe, nachdem das Landesschiedsamt am 23» September 1953 die sofortige Vollziehung der Zulas sungs ent Ziehung angeordnet hatte, sofort angesetzt werden müssen. Die Revision der Beklagten beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Zulassungsinstanzen eine M rieht er lichc^^tigHeitn_ausübtenv Das Verfahren vor den Zulas sungs ins tanzen ist nach der jetzigen Regelung ein Vorverfahren im Sinne der §§ 79» 80 des Sozialge-richtsgcsctses (§ 368 b Abs.7 RVO). Selbst wenn - wie die Revision der Beklagten vortrügt - vor dem Inkrafttreten des So-ziargerichtsgccctzcs eine gerichtliche Anfechtung der Entscheidungen des Schiedsamts oder des Landesschieds-ants ausgeschlossen gewesen wäre, folgt hieraus nicht, daß ihre Entscheidungen den gerichtlichen Entscheidungen Bei der Nachprüfung des Verfahrens ist der erkennende Senat - entgegen der Ansicht des Klägers - durch die Entscheidung des Landesschiedoamtes vom 25«» Januar 1956 nicht gebunden. Diese Entscheidung, durch die der Entziehungsbeschluß aufgehoben und der Entziehungsantrag endgültig abgewiecen wurde, ist zvrar unanfechtbar geworden (§87 Abs. 2 SGG); sie bindet jedoch als eine Verwaltungs-entscheidung das ordentliche Gericht nicht in der Präge der Rechtswirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der aufgehobenen früheren Beschlüsse (BGHZ 9, 129); dies um so weniger, als das Landesschicdsamt - neben Rechtsgründen - aus Gründen der Billigkeit auch berücksichtigt hat, daß die schweren Nachteile, die der Kläger durch die lange Dauer des Verfahrens erlitten habe, jedenfalls eine ausreichende Sühne seien. Denn auch bei richtiger Verfahrenoführung wäre das Schiedsamt zu der gleichen Sachentscheidung auf Entziehung der Kasocnzu-laosung gekommen, weil das Verhalten des Klägers rechts-fchlcrfrci als eine "gröbliche” Verletzung seiner Pflichten als Kaosenzahharzt gewertet worden sei und das Schiedsamt die subjektiven, für eine mildere Beurteilung sprechenden Gesichtspunkte nicht habe berücksichtigen können, da der Kläger die ihn reichlich gebotene Gele- Demgegenüber beruft sich die Revision des Klägers auf den Grundsatz, daß Antchaftungsanoprüchen aus verfahrensmäßig fehlerhaften Handlungen nicht entgegengehalton werden dürfe, diese hätten bei Beachtung der VerfahrensVorschriften in gleicher Weise rechtsgültig vorgenommen werden können (RGZ 169* 353, 358). Hier - so meint die Revision - hätte das Schiedcamt am 4- März 1953 bei richtigem Verfahren überhaupt nicht entscheiden können oder es hätte eine den Kläger günstige Entscheidung treffen müssen. Wäre der von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen oder der Dentist durch einen anderen Beisitzer ersetzt worden, so würde der Kläger zur Sache verhandelt haben und seine Anhörung würde dann mit Wahrscheinlichkeit die notwendige Aufklärung des gesamten Zusammenhanges gebracht haben. Die Annahme des Landesschiedsamts beruht daher auf einer - durch den gleichen Namen verursachten - Per-sonenvcrwechselung, die in dem Beschluß des Landesschieds-amts vom 25- Januar 1956 (dort Bl. 4) teilweise aufgeklärt worden ist. Es beruht auch auf einem Irrtum, wenn der Tatbestand dos landgerichtlichen Urteils wie des Beru-fungcurtcils anführt, der Kläger habe in seiner Berufung gegen den Beschluß vom 4- März 1955 als einen Verfahrensfehler des Schicdsamts gerügt, daß dieses das zeugenschaftliche Wissen des Beisitzers von der O^B- Venter, Zulassungsrocht für Kassenzahnärzte, zu § 36 und die dortigen Nachweise), bedarf hier der Entscheidung nicht» Denn jedenfalls war der Dentist WfllB nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, sich einer Amtsausübung in der Sache des Klägers zu enthalten, wenn aus persönlichen Gründen seine Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Hecht in Zweifel gezogen werden konnten, und^edenfalls handelte er seinen Pflichten zuwider, indem er auf den V©r- Daß das Schiedsamt damit Amtspflichten verletzte, die ihm den Kläger gegenüber oblagen, ist nicht zweifelhaft; denn ersichtlich diente die Bestimmung über die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung nicht nur dein allgemeinen Interesse, sondern gerade auch dem ßchujfcze der Interessen desjenigen. c) Das, Ergebnis des ^Ber^ungsgerichts, diese beiden Pflichtverletzungen seien für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden, ist jedoch revisionsrechtlich Das Berufungsgericht hat seine Prüfung, ob die Verfahrenofehler einen Schaden für den Kläger verursacht haben, richtig bei der Entscheidung des Schiedsamts angesetzt; denn Verfahrcnsfehler, die nur im Zusammenhang mit der zu füllenden Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen zu führen vermögen, lassen sich in ihren Rechtsfolgen von der Entscheidung selbst gar nicht los lösen (vgl. Darin liegt nicht - wie die Revision meint - ein Verstoß gegen den in RGZ 169, 353, 358 entwickelten Grundsatz; insbesondere ist nicht - wie die Revision vorträgt -davon die Rede, daß das Schiedsamt auch bei richtigem Verfahren eine unrichtige Entscheidung hätte treffen können. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß das Schiedsamt auch bei richtigem Verfahren in dem Termin am 4« März 1953 oder - falls der Dentist durch einen anderen Beisitzer ersetzt worden wäre - in einen alsbald möglichen anderen Termin zu der gleichen Entscheidung gelangt wäre und daß diese Entscheidung richtig gewesen sei. Entziehung der Zulassung sei begründet^ gewesen, weil der Kläger seine Pflichten als Kassenzahnarzt "gröblich verletzt" habe, beruht auf Anwendung und Auslegung des § 26 Nr. 3 ZO 1952, einer nicht revisiblen Rechtsnorm und ist für das Rovisionsgericht maßgebend (§§ 549? Januar 1956 erwogen; es führt jedoch zutreffend aus, daß das Schiedsamt bei seiner Entscheidung die wesentlichen Gründe, die später zu einer milderen Beurteilung durch das Landeoschiedsamt führten, noch gar nicht habe berücksichtigen können. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die.Ursächlichkeit der Vcrfahrcnsfchlor für den Sqhaden des Klägers verneint hat. Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Beschluß gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 ZO 1952 im pflichtgemäßen Ermessen des Landesschiedsamts gestanden habe und daher nur in Richtung auf einen Ermee-sensnißbrauch (vgl. Die Voraussetzungen eines Ermessencnißbrauchs hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Bev/e io auf nähme verneint, weil das Landcsochiedsant auch bei sachgerechter Handhabung die Aussichten der Berufung habe als gering anoehen und den Eindruck habe gewinnen können, daß der Kläger lediglich eine Sachentscheidung hinauszögern wolle. Der Beschluß nach § 29 Satz 2 ZO 1952 konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen; denn § 35 Abs. 1 ZO, der vor einer Beschlußfassung der Zulassungsinstanzen die mündliche Verhandlung zwingend vorschrcibt, bezieht sich nur auf die abschließende Sachentscheidung; das folgt aus der Stellung der Bestimmung im System der ZulassungsOrdnung, aus einem Vergleich mit § 31 Satz 3 ZO sov/ie daraus, daß entsprechende Beschlüsse nach § 80 VerwGO, § 572 ZPO eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht erfordern. Allerdings hatte der Klüger einen Anspruch auf rechtliches Gehör, zwar nicht nach Art. 103 GG, wohl aber in dem Rahmen, der sich aus den Prinzip der Rechtostaatlichkeit auch für Verwaltungoentschcidungen ergibt (vgl. Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie in der Ladung zu dem Termin und dem damit gegebenen Hinweis, daß die Sache nunmehr mit allen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten an das Landesschiedsamt gelangt sei, die ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs sahen. Im übrigen verkennt das Vorbringen der Revision, das Landesschiedsamt habe die Aussichten der Berufung mangels hinreichender Sachaufklärung keinesfalls als gering ansehen dürfen, daß die Entscheidung eine vorläufige ist, die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen wird. In der Aussage des verstorbenen Amtsgerichtsrats Gilmer, der die Erwägungen des Landesschiedsamts eingehend geschil dort hat, konnte das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage für seine Überzeugung finden, daß das Landesschiedsamt von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist. Wenn dabei - wie die Revision aus dem Protokoll über die Vernehmung; des Zeugen GüLmer v.om 17.September 1954 vor-trägt - crn&thaft auch erwogen :vrörde, pb nicht der Beschluß des Schiödsamts kurzerhand wegen Verfahrensmängeln aufgehoben werden könne, so läßt dies den Schluß zu, daß das Landesschiedsamt sich seine Ermessensentscheidung nicht leicht gemacht, sondern ernstlich die sachlichen Voraussetzungen geprüft hat. Nachdem das Berufungsgericht nach eingehender Prüfung der gesamten Unterlagen und Vorgänge den Beschluß des Landesschiedsamts als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, könnte ein Verschulden der Mitglieder des Landesschiedsamts keinesfalls festgestellt Dezember 1954 lehnte der Zulas sungo aus schuß in der nach § 27 Abs.T ZO 1954 - statt des Schiedsants - nunmehr über Zulassungsanträge zu entscheiden hatte, die Verhandlung über den Antrag des Klägers auf Y/ioderzulassung vom 24. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt, weil der Zulassungsausschuß den Antrag auf Wiedcr-zulascung nicht habe prüfen dürfen, solange das Verfahren über die Entziehung der Zulassung noch bei dem Landes-schiedsant anhängig war, und demgemäß eine Amtspflichtverletzung verneint. Die Revision hält dem entgegen: Das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem schriftsätzlich vorgetragenen Umstand auscinandcrgesetzt, daß doch der Beschluß vom 4. Bas Berufungsgericht hat sich daher mit dem Vorbringen des Klägör'ö ausoinandergesetzt, indem es angefügt hat, für Billigkeitscrwägungcn - wie sie der Kläger im Rahmen einer Erncssenccntscheidung erwartet habe - sei hierbei kein Raun gewesen. Juni 1955 und 25* Januar 1956 Fehler zu dem Nachteil des Klägers enthalten, weil solche für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden sein könnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich bereits aus der Erwägung, daß der Kläger unstreitig im Dezember 1954 seine Praxis aufgeben mußte und damit die volle Grundlage des Schadens verwirklicht war, um den es hier geht. April 1954 hinaus verzögert, beruht auf folgenden Erwägungens Nachdem das Landesschiedsamt mit Beschluß vom 23» September 1953 die auf schiebende Wirkung der Berufung des Klägers gegen die ZulassungsentZiehung außer Kraft gesetzt hatte, habe die Amtspflicht bestanden, den Abschluß des Berufungoverfahrens - d.h. eine abschließende Entscheidung nach mündlicher Verhandlung - beschleunigt herbeizuführen. September 1953 oder sofort danach hätte an-setzen müssen, ausdrücklich (BU Bl. 27), hat dies jedoch aus folgenden Gründen verneint: Der Kläger selbst habe zunächst die Aussetzung des Verfahrens vor dem Landesschieds-ant bis zur Erledigung der vor den ordentlichen Gerichten anhängigen Verfahren mit heftigen Worten verlangt, eine solche Zurückstellung habe zunächst für kurze Zeit auch als angemessen araeheinen könncn,..D^rch. Auch sonst läßt das Berufungsurteil zu dieser Präge einen Rechtsirrtum nicht erkennen; angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens ist eine Frist von rd. 3» Die Revision der Beklagten greift die Feststellung, der Vorsitzende des Landesschiedsamts habe eine Entscheidung schuldhaft über den 1. Die Revision beruft sich zunächst darauf, es sei sachgemäß gewesen - entspreche auch der Übung in Standessachen -, die abschließende Verhandlung bis zur Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens zurückzustellen; dies habe sich im Ergebnis gerade auch zu Gunsten des Klägers ausgewirkt. Richtig ist sein Ausgangspunkts Wenn das Lan-descchicdsamt dem Kläger gegenüber von dem in seiner Praxis ungewöhnlichen Mittel Gebrauch machte, die auf-schicbcnde Wirkung der Berufung außer Kraft zu setzen, und dadurch schon vor abschließender Entscheidung und.i mit seinen dem Kläger nachteiligen Folgen so kurz wie möglich zu halten und das Berufungsverfahren nach allen Kräften zu beschleunigeno Es soll nicht verkannt werden, daß der Vorsitzende des Landosschiedsamts - wie die vorliegenden Akten ergeben - sich in dieser Richtung bemüht hat und daß er dabei mit besonderen Schwierigkeiten, die sich teils aus der Sache ergaben, teils vom Kläger verursacht waren, zu kämpfen hatte. Die Strafanzeige de3 Klägers gegen die 11 Mitglieder des Lande3-ochiedoamts, die an dem Beschluß vom 23» September 1953 mitgewirkt hatten, konnte diese allerdings von der Mitwirkung an einer neuen Berufungsverhandlung au3schließen; dann mußten—wie die Vorinstanzen richtig erwogen haben -deren Vertreter (§§ 27 Abs. 3, 30 Abs. 2 ZO 1952) ein-treten. Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Beklagten seien durch diese Erwägung des Berufungsgerichts überrascht worden (§ 139 ZPO); sie würden auf einen Hinweis des Gerichts vorgetragen haben, daß damals nur einigo Vertreter bestellt gewesen seien und die vollständige Umbesetzung des Landesschiedsamts etwa ein Jahr in Anspruch genommen haben würde. Die Beklagten konnten durch diese Erwägung des Berufungsgerichts nicht überrascht worden, denn schon in den Entscheidungsgründen dos landgerichtlichen Urteils (dort Bl. 27, 29) ist ausgeführt, daß erforderlichenfalls andere Mitglieder für die Entscheidung hätten berufen werden können und müssen, was in absehbarer Zeit möglich gewesen wäre. Juni 1955, in dem der Kläger nur die Ablehnung eines Beisitzers ankündigte, habe die Möglichkeit einer Verhandlung vor dem Landcoschicdoamt eröffnet; das ist in übrigen tatsächlich unrichtig, denn der Schriftsatz vom 18. September 1953 geschaffenen Lage hätte geschehen können und müssen; auf dieser Grundlage trifft den Vorsitzenden des Landesschiedsamts der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit, der zur Begründung eines Schadens eroatzanqpruchs aus § 839 BGB ausroicht. fungsgcricht hat hierzu erwogen: Die Berufung des Vorsitzenden durch den zuständigen Hessischen Arbeitsminister beruhe auf Vereinbarung der vier beklagten Körperschaften zun Zwecke der Bestellung einer von Verbands-intercssen möglichst unabhängigen und daher für die Aufgaben des Vorsitzenden am besten geeigneten Person» Der Minister handele demzufolge bei der Berufung des Vorsitzenden des Landesschiodsamts nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter des Landes Hessen, sondern als unparteiischer Beauftragter der beklagten Organisationen. Februar 1949 (GVB1 21) greift nicht durch, denn mit diesem Gesetz zog das Land Hessen für das Gebiet der Sozialversicherung lediglich die Folgerungen aus der Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches der und übernahm im Rahmen der KfBHHHIHBB V®-sorgung die Aufsichtsund Mitwirkungspflicht, ohne aber den Charakter der Aufgabe als einer Sclbstvcrwal-tungsaufgabe zu ändern. Denn dem Kläger ist nicht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er in einem abgrenzbaren Zeitraum erlitten hat, zuge-cproclicn worden, er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihn infolge der Verzögerung der Entscheidung betroffen hat (§ 839 BGB), des Schadens also, der die adäquate Folge der pflichtwidrigen Verzögerung ist. Juni 1955 die Kassenpraxis wieder - theoretisch - ausüben durfte; er kann über diesen Zeitpunkt hinaus fortgewirkt haben, wenn der Kläger - worauf er sich beruft - durch.die Verzögerung der Entscheidung gccY,ungen worden war, seine Praxis überhaupt aufzugeben und nun in Juni 1955 weder Mittel noch Möglichkeiten hatte, die Praxis wieder zu eröffnen. 3. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers nicht berücksichtigt, indem es sich die Begründung des landgerichtlichen Urteils hierfür zu eigen gemacht hat, der Kläger habe zwar durch seine Strafanzeige gegen alle Mitglieder des Landesschiedsamts zur Verzögerurig’ des ^Verfahrens beigetragen;,. spirubhsvoll, wenn das Beruf ungsur;teil .ah anderer Stelle davon spricht,' diese Strafanzeige sei ”ein größeres Hindernis” für eine Verfahrensbeschleunigung - gemeint war ein größeres Hindernis als die Versendung der Akten -gewesen...Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor; denn das Berufungsgericht gelangt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis, daß dieses Hindernis eine Beschleunigung nicht ausschloß. Selbst wenn der Kläger sich schuldhaft einem Verfahren auf Entziehung der Zulassung aussetzte, hairfce er ein Recht auf ein'korrektes Verfahren der Zülassungsinstanzen und ist nicht mitschuldig an Nachteilen, die ihm durch pflichtwidrige Maßnahmen entstanden sind (vgl. Da auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler zun Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, müssen beide Revisionen mit der Kostenfolgc aus den §§ 92, 97 3P0 zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 56 ZPO § 51 StGB § 51 ZPO § 104 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 87 SGG § 287 ZPO Art. 103 GG § 139 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 549 ZPO § 839 BGB
LandesschiedsamtVorsitzendeBerufungsgerichtBeschlußKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 157/61
Verkündet
 am 28. Februar 1963 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Zahnarzt Eugen S p Im Fü
 Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bic Revisiorjai der Parteien gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank furt(JIain) vom 8. Juni 1961 werden zurückgev/iesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagten 2/3 und der Kläger 1/3 zu zahlen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
OBHIHHHiHB in hbhb
 beantragte am 18. November 1952 bei dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten in	den	Kläger,	der	seit
1929 als Kassenzahnarzt zugelassen war, von der Kassenpraxis auszuschließen, weil der Kläger sich bei der Abrechnung in zwei Fällen grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe. In einem späteren Strafverfahren (2 IIs 11/55 AG KflBB) wurde der Kläger in beiden Fällen von Schöffengericht des Betruges für schuldig befunden, das Verfahren wurde jedoch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsamt in Kassel am 4. März 1953 lehnte der Kläger den Dentisten Woher als Beisitzer wegen Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde vom Schiedsamt nach einer - wie sich später herausstcllte unrichtigen - ehrenwörtlichen Erklärung des Dentisten WBB zurückgewiesen.- Der Kläger rügte ferner die Anwesenheit des Leiters des Oberversicherungsamtes,
 iro Zuhörerraum als Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung (§ 39 20 1952) und entfernte sich, nachdem er darauf hingev/iesen worden war, daß das Schiedsamt auch in seiner Abwesenheit verhandeln könne. Der Beschluß des Schiedsamtes erging dahin, daß dem Kläger die Kassenzulassung entzogen werden und die Y/ibdereintragung in das Zahnarztregister erst ein Jahr nach Hechtskraft zulässig sei.
Auf die Berufung des Klägers setzte der Vorsitzende des Landesschiedsamtes, Amtsgerichtsrat GifHfe, Verhandlungstermin auf den 23- September 1953 an. Der Kläger rügte schriftlich, daß die zweiwöchige Ladungsfrist nicht gewahrt sei, weil er die Ladung erst am 10. September 1953 erhalten habe, beantragte die Aufhebung des Termins sowie
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die Aussetzung des Verfahrens und erschien nicht zur Verhandlung. Das Landesschiedsamt verhandelte daher nicht über seine Berufung, faßte aber folgenden Beschluß vom 23. September 1953:
"Das Landesschiedsamt beschließt gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz der ZulassungsOrdnung, in der Sache die auf schiebende Wirkung der von dem Berufungsfiihrer eingelegten Berufung gegen den Beschluß des Schiedsamtes KflIB außer Kraft zu setzen. E3 hält die Aussicht der Berufung für gering. Dem Berufungsführcr ist außerdem Gelegenheit gegeben worden, die Sache im heutigen Rahmen zu verhandeln und eine endgültige Entscheidung des Landcsschicdsamteo herbeizuführon. Ein weiterer Aufschub der Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Schiedsamtes erscheint daher nicht mehr angebracht."
Gegen diesen Beschluß legte der Kläger am 2. November 1953 Beschwerde ein, er erhielt jedoch den Bescheid des Vorsitzenden, das Landesschiedsamt könne hierauf nichts veranlassen. Am 24. November 1953 gingen die Akten auf Anforderung an die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden, bei der der Kläger Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die 11 Mitglieder des Landesschiedsamtes erstattet hatte.
Unter dem 24. September 1954 stellte der Kläger bei dem Zulassungsausschuß in	der nunmehr anstelle
 dos Schiedsamtes zur Entscheidung über Zulas sungs anträge berufen war, den Antrag, ihn wieder als Kassenzahnarzt zuzulassen. Der Zulassungsausschuß lehnte am 8. Dezember 1954 eine Verhandlung über diesen Antrag als unzulässig ab, solange das Berufungsverfahren vor dem Landesschiedsamt noch anhängig sei.
Im Dezember 1954 gab der Kläger seine Praxis auf.
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Der Vorsitzende des Landesschiedsamtes setzte einen neuen Termin zur Verhandlung über die Berufung des Klägers erst auf den 22. Juni 1955 an, obwohl das Landesschieds-ant in der Zwischenzeit von dem Rechtsanwalt des Klägers,
 eine beschleunigte Entscheidung gebeten worden war.
Auf Grund der Verhandlung vom 22. Juni 1955 hob das Landesschiedsamt den Beschluß des Schiedsamtcs vom 4. März 1955 auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung
 das landesschiesamt seinen früheren Beschluß vom 23» September 1953 über die Außerkraftsetzung der aufschiebenden Wirkung der Berufung auf. Das landesschiedsamt begründete seine Entscheidung damit, daß das Verfahren des Schieds-antes gegen den Kläger in mehreren Funkten fehlerhaft gewesen sei und die inzwischen durchgeführte Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht gegen den Kläger wegen Betruges Gesichtspunkte ergeben habe, die eine neue Klärung des Sachverhalts durch den Zulassungsausschuß als angebracht erscheinen ließen.
Der Zulassungsausschuß in	beließ	es	in	seinem
 Beschluß vom 26. Oktober 1955 bei der Entsiihung der Zulassung. Auf die abermalige Berufung des Klägers hob das Lan-desschiedsamt durch Beschluß vom 25. Januar 1956 den Ent-ziehüngcbcschluß wiederum auf und wies den Antrag, dem Kläger die Kasconsulassung zu entziehen, endgültig zurück.
Der Kläger, der im Mai 1894 geboren ist, hat seine Praxis bislang nicht wieder aufgenommen.
aber auch von der K
um
 an den Zulassungsausschuß in 1
zurück; zugleich hob
 Der Kläger führt den Verlust seiner Praxis auf Amts-pfliehtverletzungen im Verfahren der Zulassungsinstanzen
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zurück und nimmt für den entstandenen Schaden die Beklagten in Anspruch. Er hat behauptet: Durch die pflichtwidrige Entscheidung des Schiedsamtes, deren sofortige Vollziehung das Landesschiedsamt in unzulässiger Y/eise angeordnet habe, sei seiner Praxis die Grundlage entzogen worden mangels irgendwelcher Mittel und geeigneter Praxisräume sei er nicht in der Lage gewesen und auch jetzt nicht in der Lage, die Praxis wieder auszuüben; Hierdurch sei ihm im Jahre 1953 ein Schaden von 6.729 DM, im Jahre 1954 ein Schaden von 6.780 DM und - seit der Schließung seiner Praxis im Dezember 1954 - für jedes folgende Jahr ein Schaden von 14o000 DM entstanden. Ein Schaden in gleicher Höhe entstehe ihm für jedes weitere Jahr.
Von dem bis Ende 1957 berechneten Gesamtschaden hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.500 DM geltend gemacht mit dem Anträge, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.500 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1. Januar 1957 zu verurteilen (Klageantrag zu 1). Der Kläger hat weiter die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der zeitweiligen Entziehung der Zulassung sowie der weiteren im Zusammenhang mit diesem Verfahren begangenen unerlaubten Handlungen bereits entstanden sei oder noch entstehen werde (Klageantrag zu 2).
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat, wie folgt, erkannt:
111. Der Klageanspruch zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit dem Kläger ein Schaden dadurch entstanden ist, daß das Landesschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten die Entscheidung über die
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Berufung des Klägers gegen den Beschluß des Schiedsamtes in KflH) vom 4. März 1953 über den 1e April 1954 hinaus verzögert hato
2. Unter Abweisung der weitergehenden Peststellungsklage wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren bisher entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch verursacht ist, daß das Landesschieds-amt für Zahnärzte und Dentisten die Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen den Beschluß des Schiedsamtes in KflHP vom 4. März 1953 über den 1. April hinaus verzögert hat.11
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beiderc*Parteien gegen dieses Urteil zurückgewiesen und von den Kosten des Berufungoverfahrens dem Kläger 1/3, den Beklagten 2/3 auferlegt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, seinem ersten Anträge vollen Umfanges stattzugeben. Jede Partei bit- . tet ferner, die Revision der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Beklagten zieht in erster Linie die Prozoßfähigkeit des Klägers in Zweifel und bittet, ein psychiatrisches Gutachten hierüber herbeizuführen, mit der Begründung: Schon in den Verfahren der Jahre 1953/54 seien Zweifel an der geistigen Gesundheit des
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Klägers entstanden. Diese Zweifel seien zwar zurückgesteilt worden, nachdem Prof.Dr.	in	einem	Gutachten
 von 14. Oktober 1954 die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers bejaht habe. Jedoch spreche das seitherige Verhalten des Klägers - auch im vorliegenden Rechtsstreit - dafür, daß die von dem Sachverständigen im Jahre 1954 festgestellte "hyperthyne Psychopathie mit Neigung zun Querulieren" sich bis zu dem Beginn des Rechtsstreits zu einer echten krankhaften Querulanz, die die Geschäftsfähigkeit des Klägers für den Prozeßgegenstand ausschlie-ße, gesteigert haben könne.
Dieser Vortrag ist - was die Revision nicht verkennt -neu. Weder das Landgericht noch das Oberlandcsgericht haben sich damit beschäftigen können. Gleichwohl ist er noch im Revisioncrcchtszug zulässig. Gemäß § 56 ZPO hat das Gericht den Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreits, auch noch im Revisionsrechtszug (RGZ 86, 15, 16), von Amts wegen zu berücksichtigen. Insoweit ist das Revisionsgericht weder auf den in den Vorinstanzen vorgetragenen Tatsachenstoff beschränkt, noch an die Feststellungen des Tatsachenrichters gebunden (BGHZ 31, 279, 282) und erforderlichenfalls zur eigenen Beweiserhebung im Wege des sogenannten Freibeweises befugt; dabei können die in einem anderen Verfahren vorgenommenen Beweiserhebungen auch ohne Zustimmung der Parteien im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (IM zu ZPO § 56 Nr. 1; BGH Urteil vom 3. Oktober I960 - III ZR 61/59).
Der erkennende Senat hat daher die Akten des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Beleidigung - 2 Ms 90/52 des Landgerichts in	in	denen	der leitende Arzt
 der Landesheilanstalt Marburg, Prof.Dr.	un-
ter dem 14. Oktober 1954 ein eingehendes Gutachten über den Kläger erstattet hat, herangezogen. Dieses Gutachten,
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das auf der Kenntnis der damaligen Akten, früheren Untersuchungen und Beobachtungen sowie der Untersuchung des Klägers an zwei Tagen beruht, führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger ein hyperthymer Psychopath mit Neigung zu dem Querulieren sei; der Sachverständige versteht darunter einen Menschen, der "von Haus aus gesellig, umgänglich, geistig bev/eglich ist, dessen Initiative aber in gewisser Weise gesteigert ist und bei dem oft eine gewisse Rechthaberei sich bemerkbar macht; unter diesen Menschen sind sog. Querulanten relativ häufig". Biese Begriffsbestimmung entspricht der des Handlexikons der Medizinischen Praxis (Bd. III unter "Psychopathie" S. 287). Ber Sachverständige zieht hieraus den Schluß, daß bei dem Kläger weder eine Bewußtseinsstörung, noch eine Geistesschwäche, noch eine krankhafte Störung der Geistestä/bigkeit vorliege und der Kläger deshalb für das ihm damals zur Last gelegte Vergehen voll verantwortlich sei.
Biese auf den Tatbestand des § 51 StGB abgestellte Schlußfolgerung ist zwar für dje Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers (§ 51 ZPO; § 104 BGB) nicht entscheidend; denn hier kommt es darauf an, ob der Kläger sich in einem die freie V/illensbestimmung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB). Jedoch ermöglicht die ausführliche, frühere Untersuchungen berücksichtigende Schilderung der Persönlichkeit des Klägers, die der Sachverständige gibt, auch eine Beurteilung dieser Frage« Bas Gutachten führt aus: Ber Kläger sei frei von Wahnideen; er sei bei ruhiger Besprechung durchaus zugänglich, besitze eine gute geistige Wendigkeit und wirke bei Aussprachen nicht irgendwie verbohrt oder verschroben, sondern- ganz natürlich, er habe auch bei ruhiger Besprechung durchaus die Einsicht, daß er in seinen Äußerungen gelegentlich über das erlaubte Maß hinausgehe; er sei im-
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Gtando, seine Ansichten sachlich, klar und folgerichtig zu entwickeln.
Danach besteht kein Anhalt dafür, daß der Kläger zur Zeit der Begutachtung unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten haben sollte. Die Revision v/ill dies auch nicht in Abrede stellen, sie meint jedoch, das Verhalten des Klägers spreche dafür, daß die früher festgestellte Neigung zu dem Querulieren sich bis zur Klageerhebung zu einer krankhaften Querulanz verstärkt habe. Die Begründung, die die Revision hierfür gibt, greift nicht durch.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich - wie die Revision vorträgt - gegenüber den Vorstellungen der Gerichte stets imeinsichtig gezeigt habe. Aus dem Gutachten von Prof. Dr.	ist	bereits	angeführt
 worden, daß der Kläger sich bei ruhiger Besprechung ein-
sichtig gezeig^
(Urteil
 sw§Ö/52’C ^cköf£©ngericht in vom 10. Juni 1954/ gelangte auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Kläger und seines "zielbev/ußten und klaren Gesamtverhaltens zu der vollen Überzeugung, daß der Angeklagte (Kläger) einerseits mit überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten ausgestattet ist und durch seine Verteidigung in der Hauptverhandlung, die völlig klar, ziclbev/ußt, folgerichtig utd der gegebenen Lage entsprechend auch durchaus zweckmäßig war, gezeigt hat, daß er auf jede Situation zwar plötzlichen Eingebungen folgt, aber doch folgerichtig und überlegt zu reagieren weiß”.
Das Urteil der Großen Strafkammer in	die	lediglich
 über das Strafmaß zu befinden hatte, vom 18. Februar 1955 2 Ms 90/52 - führt an, der Kläger habe eine gewisse Einsicht in das Unrechte seiner Handlungsweise bekundet.
In der Strafsache wegen Betruges (2 Ms 11/52) hielt die Strafkammer III des Landgerichts	es	zwar	in	ihrem
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Beschluß vom 20. Dezember 1954- für angebracht, dem Kläger einen Offizialverteidiger beizuordnen, um einen ordnungsmäßigen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten; jedoch wurde die Hauptverhandlung am 15. März 1955 durchgeführt und der Kläger des Betruges schuldig befunden, ohne daß von irgendeiner Seite Bedenken gegen die Verantwortlichkeit des Klägers geltend gemacht oder erörtert worden wären. Schließlich haben in dem gegenwärtigen Rechtsstreit das Landgericht am 8. Mai und 18. Juni 1959 sowie das Oberlandesgericht am 6. Februar und 20. April 1961 in Anwesenheit des Klägers verhandelt, ohne einen Anlaß zu sehen, die Frage seiner Prozeßfähigkeit aufzuwerfen.
Die zahlreichen persönlichen Eingaben des Klägers sind allerdings zu dem Teil schwer verständlich, auch ist der Revision zuzugeben, daß der Kläger in seinen Strafanträgen und sonstigen Verfahrensanträgen die Grenzen des Angemessenen und Zulässigen nicht immer eingehalten hat. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß der nicht rechtskundige Kläger gezwungen ist, seit mehr als einem Jahrzehnt um sein Recht zu kämpfen, und zwar gegenüber Organisationen, denen er sich - soviel kann schon nach den Beschlüssen des Landesschiedsamtes vom 22. Juni 1955 und 25. Januar 1956 ohne weitere Begründung gesagt werden - von vornherein verständlicherweise unterlegen fühlen konnte. Schon hieraus erklärt sich hinreichend die Verbissenheit des Kampfes, bei dem der Kläger jedenfalls nicht voll im Unrecht v/ar. Unter diesem Gesichtspunkt muß auch das Schreiben des Klägers an den Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten vom 12. Februar 1963 gesehen werden.
Da hiernach durchschlagende sachliche Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers nicht vorliegen und
 auch bei Berücksichtigung des Vortrages der Revision der Beklagten nicht ersichtlich sind, sieht der Senat davon ab, die von den Beklagten erbetene Begutachtung herbeizuführen (vgl, BArbG NJW 1958, 1699)»
II»
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Mitglieder der Zulassungsinstanzen ein ihnen anvertrautes öffentliches Amt (Art. 34 GG) ausüben.
Die beklagten LflBMHHHH der Krankenkassen sind durch das Landesgesetz vom 30, Juni 1949 (GVB1 81) als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet worden. Auch die	ist
1, Januar 1954 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 - GVB1 206 -). Diesen Organisationen ist die kassenzahnärztliche Versorgung, wozu auch die Handhabung des Zulassungswesens gehört, als eine Selbstverv/altungsaufgabe unter staatlicher Mitwirkung und Aufsicht anvertraut. Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, daß es sich dabei um die Ausübung Öffentlicher Befugnisse handelt und daß Pflichtverletzungen der Amtsträger Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Antshaftung auslösen können (vgl. RGZ 154, 167, 179; 164, 15, 19; RG DR 1939, 1084); das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. LU zu SGG § 51 Nr, 1 ;-BGH Urteil vom 31. Januar 1963 - Ill ZR 70/61 -; weitere Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl» zu § 839 Anm. 18),
Für Verfahren auf Grund der Zulassungs Ordnung 1954 - ZO 1954 -, die von den vier beklagten Körperschaften gemeinsam erlassen wurde, ist dies eindeutig. Es trifft
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aber - wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat -auch für Verfahren nach der ZulassungcOrdnung vom 16. Juni 1952 - ZO 1952 - zu, obwohl an dieser neben den drei beklagten	die	HflIB Landeszahnärztekam-
mer und die	Landebdcntistonkaihmexf," damals noch
 eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts, mitgewirkt haben. D.enn_deren Mitwirkung für die Seite der Zahnärzte (und Bc^io-tcri)' erklärtersieh einleuchtend daraus, daß damals	a^s öffent-
lich-rechtliche Körperschaft noch nicht errichtet war; das aber vermag den öffentlich-rechtlichen Charakter der Aufgabe als solcher nicht in Zweifel zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 25«. Juni 1953 - III ZR 339/51 -).
2. Bas Berufungsgericht hat eine Amtspflichtvcr-letzung im Verfahren der Zulaosungsinstanzen lediglich darin gesehen, daß der Vorsitzende des Landesschicdsamtes, der inzwischen verstorbene Amtogcrichtsrat Gilmer die Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen den Beschluß des Schicdcamtco vom 4. März 1953 über den 1. April 1954 hinaus verzögert habe. Weitere Amtspflichtvorletzungcn der Zulassungcinstanzen oder jedenfalls deren Ursächlichkeit für den Schaden des Klägers hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - verneint.
Demgegenüber rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht ha.be zu Unrecht eine Antspflichtverletzung des Vorsitzenden des ..Landejsschiedsantes angenommen. Die Revision des Klägers vertritt dagegen' - wie sich aus dem Rovicionsantrag ergibt - den Standpunkt, alle Beschlüsse der Zulassung sine tanzen vom 4«. März 1953 bis zu dem 25«. Januar 1956 seien unter Verletzung von Amtspflichten zustande gekommen und für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden. Darüber hinaus ist die Revision des Klägers der
 Auffassung, eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens müsse schon für die Zeit vor dem Io April 1954 angenommen werden, denn ein neuer Verhandlungstermin habe, nachdem das Landesschiedsamt am 23» September 1953 die sofortige Vollziehung der Zulas sungs ent Ziehung angeordnet hatte, sofort angesetzt werden müssen.
Damit ist das Verfahren der Zulas sungs ins tanzen vollen Umfanges zur Entscheidung gestellt.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Entscheidungen der Zulassungsinstanzen "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB seien. Das ist zu verneinen. Die Revision der Beklagten beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Zulassungsinstanzen eine M rieht er lichc^^tigHeitn_ausübtenv Das Verfahren vor den Zulas sungs ins tanzen ist nach der jetzigen Regelung ein Vorverfahren im Sinne der §§ 79» 80 des Sozialge-richtsgcsctses (§ 368 b Abs. 7 RVO). Demgemäß ist das '' erfahren des Zulasoungsausschusses oder des Berufungs-ausschusoco nicht richterliche Tätigkeit (Heß, Ärztliche Mitteilungen 1957j 763» 765), sondern ein Rechtsmittelverfahren innerhalb der Verwaltung (Mellwitz, Sozial-gcrichtogesetz, zu § 78 Anm. 2). In diesem Verfahren ergehen Rechtcmittelentscheidungcn, die von den unmittelbar an der Selbstverwaltung Beteiligten erlassen werden (Brecht, Betriebsberater 1953, 1019). Die Zulassungsordnungen 1952 und 1954 enthalten nichts, was für den früheren Rechtscuotand eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Selbst wenn - wie die Revision der Beklagten vortrügt - vor dem Inkrafttreten des So-ziargerichtsgccctzcs eine gerichtliche Anfechtung der Entscheidungen des Schiedsamts oder des Landesschieds-ants ausgeschlossen gewesen wäre, folgt hieraus nicht, daß ihre Entscheidungen den gerichtlichen Entscheidungen
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gleichzuordnen wären; sie waren vielmehr Verwaltungs-ont Scheidungen (vgl. auch RG DR 1939? 1084'; weitere Nachweise in BGB-RGRK 11, Aufl. su § 839 Anm. 99)« Daher kann jede schuldhafte, vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verletzung von Amtspflichten im Verfahren einen Schadenoersatzanspruch des Klägers auslösen.
Bei der Nachprüfung des Verfahrens ist der erkennende Senat - entgegen der Ansicht des Klägers - durch die Entscheidung des Landesschiedoamtes vom 25«» Januar 1956 nicht gebunden. Diese Entscheidung, durch die der Entziehungsbeschluß aufgehoben und der Entziehungsantrag endgültig abgewiecen wurde, ist zvrar unanfechtbar geworden (§87 Abs. 2 SGG); sie bindet jedoch als eine Verwaltungs-entscheidung das ordentliche Gericht nicht in der Präge der Rechtswirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der aufgehobenen früheren Beschlüsse (BGHZ 9, 129); dies um so weniger, als das Landesschicdsamt - neben Rechtsgründen - aus Gründen der Billigkeit auch berücksichtigt hat, daß die schweren Nachteile, die der Kläger durch die lange Dauer des Verfahrens erlitten habe, jedenfalls eine ausreichende Sühne seien.
III.
1. Der Beschluß des Schiedsamtes vom 4. März 1953? durch welchen den Kläger “wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten als Kassenzahnarzt" die Zulassung entzogen wurde, wurde von dem Landesochiedsamt am 22. Juni 1955 aufgehoben und die Sache an das Schiedsamt zurück-verwieoen, weil dessen Verfahren an erheblichen Mängeln leide, die möglicherweise die Sachentscheidung beeinflußt hätten. Diese Verfahrensfehlersah das Landesschiedsamt darin, daß
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a)	das Schied3amt don Grundsatz, ein Zeuge dürfe nicht mit ent scheiden, verletzt habe, indem es eines seiner Mitglieder als Auskunftsperson gehört, dieses Mitglied aber gleichwohl an dor Entscheidung habe mitwirken lassen.
b)	an der Entscheidung der Dentist	mitgewirkt
 habe, obwohl das Abiohnungsgesuch des Klägers begründet gewesen sei.
c)	das Schiedsamt trotz des Protestes des Klägers und ohno einen einstimmigen Beschluß (§39 Abs» 1 ZO 1952} dem Leiter deslOberversicherungsamtco RmmmB	die	Teilnahme	an	der
 nichtöffentlichen Verhandlung gestattet habe«,
In diesen Punkten sicht der Kläger ihm gegenüber begangene Antopflichtvcrletzungen, die - nach seiner Ansicht - für die ganze Entwicklung ursächlich geworden seien, weil die aufschiebcnde Y'irkung seiner Berufung gegen diesen verfahrenswidrig ergangenen Beschluß vom Landesschiedsamt am 23. September 1953 außer Kraft gesetzt wurde«,
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die angeführten Verfahrensfehler Antspflichtverlctcungen aller oder einiger Mitglieder des Schiedsamts darstellten, cs hat jedoch die Ursächlichkeit verneint. Denn auch bei richtiger Verfahrenoführung wäre das Schiedsamt zu der gleichen Sachentscheidung auf Entziehung der Kasocnzu-laosung gekommen, weil das Verhalten des Klägers rechts-fchlcrfrci als eine "gröbliche” Verletzung seiner Pflichten als Kaosenzahharzt gewertet worden sei und das Schiedsamt die subjektiven, für eine mildere Beurteilung sprechenden Gesichtspunkte nicht habe berücksichtigen können, da der Kläger die ihn reichlich gebotene Gele-
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genhcit, sich selbst zur Sache zu äußern, nicht genutzt habe.
Demgegenüber beruft sich die Revision des Klägers auf den Grundsatz, daß Antchaftungsanoprüchen aus verfahrensmäßig fehlerhaften Handlungen nicht entgegengehalton werden dürfe, diese hätten bei Beachtung der VerfahrensVorschriften in gleicher Weise rechtsgültig vorgenommen werden können (RGZ 169* 353, 358). Hier - so meint die Revision - hätte das Schiedcamt am 4- März 1953 bei richtigem Verfahren überhaupt nicht entscheiden können oder es hätte eine den Kläger günstige Entscheidung treffen müssen. Denn wenn der Dentist Weber zu dem Ablehnungsgesuch die Wahrheit gesagt hätte und wenn der DBHIB	als	Zeuge	vernommen
 werden sollte, .hätte die„Ver^and^jj^gJ .werden müssen.
Wäre der	von	der	Teilnahme	an
 der Verhandlung ausgeschlossen oder der Dentist	durch
 einen anderen Beisitzer ersetzt worden, so würde der Kläger zur Sache verhandelt haben und seine Anhörung würde dann mit Wahrscheinlichkeit die notwendige Aufklärung des gesamten Zusammenhanges gebracht haben. Dazu ist zu sagen:
a)	Aus den von den Parteien vorgetragenen Akten des landesschiedsants Hr. 447 ergibt sich, daß das Landes-schiedsant in Beschluß vom 22. Juni 1955 einem Irrtum unterlegen ist, indem es angenommen hat, daß an der Entscheidung des Schiedsanto von 4. März 1953 ein Mitglied mitgewirkt habe, das als Auskunftsperson gehört worden war. Ausweislich des Protokolls von 4. März 1953 wirkte als Beisitzer u.a. der Kassenleiter MflHfevon der OdHHHHl HofflBBB nit • Unter den Beteiligten war zur Verhandlung erschienen auch der Verwaltungsdirektor MHIB.	als Vertreter der	OflMHB)-
Dieser (nicht der Kassenleiter	aus
- "7
llofmmm) äußerte sich zur Sache und gab - wie das Protokoll festhält - den Sachverhalt bekannt, wie er sich nach den Akten der AfHHHHI	KflMfe
 ergab. Die Annahme des Landesschiedsamts beruht daher auf einer - durch den gleichen Namen verursachten - Per-sonenvcrwechselung, die in dem Beschluß des Landesschieds-amts vom 25- Januar 1956 (dort Bl. 4) teilweise aufgeklärt worden ist. Es beruht auch auf einem Irrtum, wenn der Tatbestand dos landgerichtlichen Urteils wie des Beru-fungcurtcils anführt, der Kläger habe in seiner Berufung gegen den Beschluß vom 4- März 1955 als einen Verfahrensfehler des Schicdsamts gerügt, daß dieses das zeugenschaftliche Wissen des Beisitzers	von der O^B-
HofiHBB verwertet habe. Die Berufungsschrift vom 7. Mai 1953 enthält hierüber nichts; ihre prozessualen Rügen betreffen nur die Mitwirkung des Dentisten und die Anwesenheit des	Hül
 Der Kläger hatte, als Verwaltungsdirektor sich in der Verhandlung am 4. März 1953 äußerte, das Verhandlungszimmer bereits verlassen. Seine Behauptung im Prozeß beruht daher nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf der Auswertung der irrigen Annahme des Landesschieds-amts; das wird in der Klageschrift deutlich. Mangels einer tatsächlichen Grundlage erübrigt sich daher eine Prüfung der Präge, ob ein Beisitzer, der über dienstliche Wahrnehmungen und Vorgänge berichtete, von der Mitwirkung an einer Entscheidung des Schiedsamts ausgeschlossen gewesen wäre •
b)	Ob die Zulassungsordnungon die Möglichkeit bieten, ein Mitglied des Zulassungsoder des BerufungsausSchusses (wie einen Richter) abzulehnen, was - soweit ersichtlich - im Schrifttum allgemein verneint wird (vgl. Sicvers,
II . »Ml
 Dao Zulassungsrocht, 2. Aufl., zu § 36 Aim. B 1 und 2;
Venter, Zulassungsrocht für Kassenzahnärzte, zu § 36 und die dortigen Nachweise), bedarf hier der Entscheidung nicht» Denn jedenfalls war der Dentist WfllB nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, sich einer Amtsausübung in der Sache des Klägers zu enthalten, wenn aus persönlichen Gründen seine Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Hecht in Zweifel gezogen werden konnten, und^edenfalls
 handelte er seinen Pflichten zuwider, indem er auf den V©r-
g r	^ ''cf
 halt des Klägers eine^unrichtige Erklärung abgab. Daß ihn
 hierbei ein Verschuldlöh traf, äbt-nicht fästgestellt worden, revisionsrechtlich aber zu unterstellen. '
Ebenso war es pflichtwidrig, daß in der Sitzung am 4. März 1953 die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung nicht gewahrt war. Nach § 39 Abs. 1 ZO 1952 - ebenso wörtlich ZO 1954 - waren die Verhandlung, Beratung und Beschlußfassung der Zulassungsinstanzen nicht öffentlich; über den Hergang der Beratung und über das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung v/ar Schweigen zu wahren; Ausnahmen konnten die Zulassungeinstanzen durch einstimmigen Beschluß zulassen. Diese Bestimmung wurde verletzt, indem das Schicdsant dem	Hü^BV	die	Anwesen-
heit gestattete, ohne einen einstimmigen Beschluß zu fassen. Daß das Schiedsamt damit Amtspflichten verletzte, die ihm den Kläger gegenüber oblagen, ist nicht zweifelhaft; denn ersichtlich diente die Bestimmung über die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung nicht nur dein allgemeinen Interesse, sondern gerade auch dem ßchujfcze der Interessen desjenigen. Zahnarztes, dessen Sache verhandelt wurde.
c)	Das, Ergebnis des ^Ber^ungsgerichts, diese beiden Pflichtverletzungen seien für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden, ist jedoch revisionsrechtlich
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nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Ursächlichkeit hat darauf abzustollen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgenäßen Verfahren des Schiedsamts genommen hätten (BGB-RGRK zu § 839 Ann. 50 mit Nachweisen). Hierüber hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (BGH VersR 1958, 782).
Das Berufungsgericht hat seine Prüfung, ob die Verfahrenofehler einen Schaden für den Kläger verursacht haben, richtig bei der Entscheidung des Schiedsamts angesetzt; denn Verfahrcnsfehler, die nur im Zusammenhang mit der zu füllenden Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen zu führen vermögen, lassen sich in ihren Rechtsfolgen von der Entscheidung selbst gar nicht los lösen (vgl. BGHZ 10, 55, 62; DM Anmerkung zu BGB § 839 G Nr. 1). Darin liegt nicht - wie die Revision meint - ein Verstoß gegen den in RGZ 169, 353, 358 entwickelten Grundsatz; insbesondere ist nicht - wie die Revision vorträgt -davon die Rede, daß das Schiedsamt auch bei richtigem Verfahren eine unrichtige Entscheidung hätte treffen können. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß das Schiedsamt auch bei richtigem Verfahren in dem Termin am 4« März 1953 oder - falls der Dentist durch einen anderen Beisitzer ersetzt worden wäre - in einen alsbald möglichen anderen Termin zu der gleichen Entscheidung gelangt wäre und daß diese Entscheidung richtig gewesen sei. Das läßt einen im Revioionsrechtozug beachtlichen Rcchtsfehler (vgl. BGHZ 3, 162, 175) nicht erkennen.
Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß es vollen Unfanges seiner Nachprüfung unterliege, ob den Kläger eine, cic Zulas sung sent Ziehung rechtfertigende ’’gröbliche" Verletzung seiner Pflichten zur Last falle;
denn insoweit handelt es sich nicht um eine Ermessensfrage, sondern um die Auslegung eines Rechtshegriffs (vgl, BSG NJV/ 1962, 700), Die Ansicht des Berufungsgerichts, die
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Entziehung der Zulassung sei begründet^ gewesen, weil der Kläger seine Pflichten als Kassenzahnarzt "gröblich verletzt" habe, beruht auf Anwendung und Auslegung des § 26 Nr. 3 ZO 1952, einer nicht revisiblen Rechtsnorm und ist für das Rovisionsgericht maßgebend (§§ 549? 562 ZPO). Das Berufungsgcriöhlr-hat dabtKb die Begründung des von seinem Ergebnis abweichenden Beschlusses des Landesschiedsamts vom 25. Januar 1956 erwogen; es führt jedoch zutreffend aus, daß das Schiedsamt bei seiner Entscheidung die wesentlichen Gründe, die später zu einer milderen Beurteilung durch das Landeoschiedsamt führten, noch gar nicht habe berücksichtigen können. Das ist in der Tat richtig, denn diese Gründe waren in ihren wesentlichen Punkten zur Zeit der Entscheidung des Schicdcamts entweder noch nicht gegeben oder noch nicht erkennbar. Das Berufungsgericht konnte der Aussage des verstorbenen Vorsitzenden des Landesschiedsamts entnehmen, daß bei der späteren Entscheidung des Landesschiedsamts wesentlich die Erwägung mitgesprochen habe, die Nachteile, die der Kläger im Laufe des Verfahrens erlitten habe, seien eine ausreichende Sühne deiner Verfehlung. ’Es konnte in dieser Aussage auch eine Grundlage dafür finden, daß die Zulassungsinstanzen zu einer strengen Beurteilung derartiger Pflichtverletzungen neigten. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die.Ursächlichkeit der Vcrfahrcnsfchlor für den Sqhaden des Klägers verneint hat.
2.	Nachdem der Kläger unter dem 14. September 1953 den Vorsitzenden des Landcsschiedsants verständigt hatte, daß er wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist nicht zu der Verhandlung über seine Berufung am 23. September 1953 erscheinen werde, beschloß das Landesschiedsamt am 23. Sep-
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tenbcr 1953, die aufschiebende Wirkung der Berufung des Klügere außer Kraft zu setzen, weil die Aussichten der Berufung gering seien, weil der Kläger Gelegenheit gehabt habe, eine endgültige Entscheidung des Landesschiedsamts herbeizuführen und ein weiterer Aufschub nicht mehr angebracht sei.
Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Beschluß gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 ZO 1952 im pflichtgemäßen Ermessen des Landesschiedsamts gestanden habe und daher nur in Richtung auf einen Ermee-sensnißbrauch (vgl. hierzu die Nachweise in BGB-RGRK zu § 839 Ann. 35) nachgeprüft werden könne. Die Voraussetzungen eines Ermessencnißbrauchs hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Bev/e io auf nähme verneint, weil das Landcsochiedsant auch bei sachgerechter Handhabung die Aussichten der Berufung habe als gering anoehen und den Eindruck habe gewinnen können, daß der Kläger lediglich eine Sachentscheidung hinauszögern wolle.
Die Revision bleibt demgegenüber erfolglos. Der Beschluß nach § 29 Satz 2 ZO 1952 konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen; denn § 35 Abs. 1 ZO, der vor einer Beschlußfassung der Zulassungsinstanzen die mündliche Verhandlung zwingend vorschrcibt, bezieht sich nur auf die abschließende Sachentscheidung; das folgt aus der Stellung der Bestimmung im System der ZulassungsOrdnung, aus einem Vergleich mit § 31 Satz 3 ZO sov/ie daraus, daß entsprechende Beschlüsse nach § 80 VerwGO, § 572 ZPO eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht erfordern. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kan es daher nicht an. Allerdings hatte der Klüger einen Anspruch auf rechtliches Gehör, zwar nicht nach Art. 103 GG, wohl aber in dem Rahmen, der sich aus den Prinzip der Rechtostaatlichkeit auch für Verwaltungoentschcidungen ergibt (vgl. I.Iaunz-Dürig,
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 Grundgesetz, zu Art, 103 Anm. 92). In welcher Form dieser Grundsatz bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 2 ZO zu verwirklichen ist, ist in der ZulassungsOrdnung nicht ausdrücklich geregelt, auch im allgemeinen Verwaltungsrecht fehl^.ßjLne klar abgrenzend© Regelung. Een Mitgliedern des-'ScMed^amts^iann keinesfalls ein. Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie in der Ladung zu dem Termin und dem damit gegebenen Hinweis, daß die Sache nunmehr mit allen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten an das Landesschiedsamt gelangt sei, die ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs sahen.
Im übrigen verkennt das Vorbringen der Revision, das Landesschiedsamt habe die Aussichten der Berufung mangels hinreichender Sachaufklärung keinesfalls als gering ansehen dürfen, daß die Entscheidung eine vorläufige ist, die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen wird. In der Aussage des verstorbenen Amtsgerichtsrats Gilmer, der die Erwägungen des Landesschiedsamts eingehend geschil dort hat, konnte das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage für seine Überzeugung finden, daß das Landesschiedsamt von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist. Wenn dabei - wie die Revision aus dem Protokoll über die Vernehmung; des Zeugen GüLmer v.om 17.September 1954 vor-trägt - crn&thaft auch erwogen :vrörde, pb nicht der Beschluß des Schiödsamts kurzerhand wegen Verfahrensmängeln aufgehoben werden könne, so läßt dies den Schluß zu, daß das Landesschiedsamt sich seine Ermessensentscheidung nicht leicht gemacht, sondern ernstlich die sachlichen Voraussetzungen geprüft hat. Nachdem das Berufungsgericht nach eingehender Prüfung der gesamten Unterlagen und Vorgänge den Beschluß des Landesschiedsamts als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, könnte ein Verschulden der Mitglieder des Landesschiedsamts keinesfalls festgestellt
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werden (vgl. BGB-RGRK zu § 839 Anm. 48).
3.	Am 8. Dezember 1954 lehnte der Zulas sungo aus schuß in	der nach § 27 Abs. T ZO 1954 - statt des
 Schiedsants - nunmehr über Zulassungsanträge zu entscheiden hatte, die Verhandlung über den Antrag des Klägers auf Y/ioderzulassung vom 24. September 1954 ab, weil das Berufungsverfahren vor dem Landesschiedsamt noch nicht abgeschlossen sei.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt, weil der Zulassungsausschuß den Antrag auf Wiedcr-zulascung nicht habe prüfen dürfen, solange das Verfahren über die Entziehung der Zulassung noch bei dem Landes-schiedsant anhängig war, und demgemäß eine Amtspflichtverletzung verneint.
Die Revision hält dem entgegen: Das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem schriftsätzlich vorgetragenen Umstand auscinandcrgesetzt, daß doch der Beschluß vom 4. März 1953 dem Kläger die Möglichkeit der Wiedereintragung in das Zahnarztregister nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft Vorbehalten habe. Überdies sei nicht beachtet worden, daß die Entziehung der Zulassung auf Zeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überhaupt unzulässig sei.
Die Rüge bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtofehler den Beschluß vom 8. Dezember 1954 nicht als eine Sachentscheidung über das Y/iederzulas-sungsgesuch, sondern als eine Verfahrensentscheidung angesehen, mit der der Zulas sung saus schuß eine Verhandlung über das Y/iederzulassungsgesuch ablohnte, solange die Sache noch den übergeordneten Landesschicdsamt vorliegc.
Bas Berufungsgericht hat sich daher mit dem Vorbringen des Klägör'ö ausoinandergesetzt, indem es angefügt hat, für Billigkeitscrwägungcn - wie sie der Kläger im Rahmen einer Erncssenccntscheidung erwartet habe - sei hierbei kein Raun gewesen. Bas läßt einen Rechtsoder Verfahrens fehler nicht erkennen. Angesichts der objektiven Billigung des Beschlusses vom 8. Bezember 1954 durch ein Kollegialgericht entfällt jedenfalls ein Verschulden der Mitglieder des Zulassungsausschusses, so daß es nicht der Prüfung bedarf, ob die Anhängigkeit der Sache beim Landes schiedsamt einen neuen Wiederzulassungsantrag und dessen
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sachliche Behandlung vor dem Zulassungsausschuß verfahren rechtlich ausschloß.
Ber Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht fehl. Richtig ist, daß das Bun-descozialgericht (BSGE10, 292) entschieden hat, eine Zulassung dürfe nicht auf Zeit entzogen werden. Bern lag ein Rcchtsfall zugrunde, in dem der Berufungsausschuß am 15. November 1957 (d.h. nach neuem Kassenarztrecht) die Kassenzulacoung auf die Bauer eines halben Jahres entzogen hatte mit der Maßgabe, daß die Zulassung nach Ablauf dieser Frist selbständig wieder auflebe. Ber vom Bundes-sozialgcricht entschiedene Fall betrifft daher einen anderen Sachverhalt als der vorliegende Rechtsstreit. Benn hier war die Zulassung nicht auf Zeit, sondern endgültig entzogen worden. Ber Zusatz, die Wiedereintragung in das Zahnarztregister sei ein Jahr nach Rechtskraft möglich, gab nicht eine zeitliche Begrenzung der Zulassungsent-ziohung, sondern hob nur die ohnehin stets verbleibende Möglichkeit (vgl. BSGE 10, 292, 2,97) einer Wipdorzulas-sung hervor. Überdies hatte das Bundesspzialgericht bereits nach dem neuen Kassenarzt- und ZUlassuiigsrccht zu entscheiden (BSGE 10, 292, 295)* während es für die Fra-
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ge, ob die Mitglieder des Zulassungsausschusses im vorliegenden Pall ihre Amtspflichten verletzt haben, allein auf die damals gegebene Rechtslage ankommt.
4.	Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob die späteren Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 26. Oktober 1955 und des Landesschiedsamts vom 22. Juni 1955 und 25* Januar 1956 Fehler zu dem Nachteil des Klägers enthalten, weil solche für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden sein könnten. Hierzu liegt eine Revisionsrüge nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich bereits aus der Erwägung, daß der Kläger unstreitig im Dezember 1954 seine Praxis aufgeben mußte und damit die volle Grundlage des Schadens verwirklicht war, um den es hier geht.
Danach kannceiner der Beschlüsse der Zulassungsinstanzen nicht die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein.
IV.
1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vorsitzende des Landcoochiedsamts habe pflichtwidrig und schuldhaft die Entscheidung über den 1. April 1954 hinaus verzögert, beruht auf folgenden Erwägungens
 Nachdem das Landesschiedsamt mit Beschluß vom 23» September 1953 die auf schiebende Wirkung der Berufung des Klägers gegen die ZulassungsentZiehung außer Kraft gesetzt hatte, habe die Amtspflicht bestanden, den Abschluß des Berufungoverfahrens - d.h. eine abschließende Entscheidung nach mündlicher Verhandlung - beschleunigt herbeizuführen. Die Voraussetzungen hierfür durch Anberaumung eines möglichst nahen Verhandlungstermins zu schaffen, sei die
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Amtspflicht des Vorsitzenden des Landesschiedsamts gewesen, den nach §§ 39, 40 ZO 1952 und 1954 die Prozeß- und Verhandlungsleitung obgolegen habe und der auch unstreitig alle prozeßleitcndon Anordnungen getroffen habe. Bei richtigem Verhalten des Vorsitzenden hätte das Landesschiedsamt - dies stellt das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO fest -
schon bis	1954	die	Entscheidung	treffen	können,
 die es infolge verzögerter Verfahrensführung tatsächlich erst an 22. Juni 1955 traf. Die Amtspflichtverletzung habe daher zur Folge gehabt, daß die effektive Entziehung der Zulassung 14 Monate länger als bei ordnungsgemäßem Verfahren unverncidbar gedauert habe.
2.	Die Revision des Klägers vermißt eine Auseinandersetzung mit der ochriftsätzlich vorgebrachten Erwägung, nach den 23. September 1953 habe sofort ein neuer Termin angesetzt werden können und müssen. Die Rüge ist unverständlich, denn dab Berufungsgericht behandelt die Präge, ob der Vorsitzende des Landesschiedsamts pflichtgemäß einen neuen Termin schon an 23. September 1953 oder sofort danach hätte an-setzen müssen, ausdrücklich (BU Bl. 27), hat dies jedoch aus folgenden Gründen verneint: Der Kläger selbst habe zunächst die Aussetzung des Verfahrens vor dem Landesschieds-ant bis zur Erledigung der vor den ordentlichen Gerichten anhängigen Verfahren mit heftigen Worten verlangt, eine solche Zurückstellung habe zunächst für kurze Zeit auch als angemessen araeheinen könncn,..D^rch. aeinD Anzeigen und Beschwerden habe der Kläger selbst es dem Landesschiedsamt - auch bei bestem Willen - unmöglich gemacht, sofort oder innerhalb weniger Wochen über seine Sache zu verhandeln und zu entscheiden. Das Landesschiedsamt habe im ordentlichen Geschäftsbetrieb nur alle zv/ei bis drei Monate Verhandlungstermine anoctzcn können. Deshalb sei es gerechtfertigt, dem Landesschiedsamt eine angemessene Frist bis zu dem 1. April 1954 für die Berufungoverhandlung zuzubilligcn.
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Dio Revision des Klägers hält dieser - vornehmlich auf tatrichterlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts beruhenden - Auffassung nichts Entscheidendes entgegen.
Die zugrunde liegende Ansicht des Berufungsgerichts, eine Pflichtwidrigkeit des Vorsitzenden müsse jedenfalls solange verneint werden, als eine sachliche Durchführung der Verhandlung nicht gewährleistet schien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonst läßt das Berufungsurteil zu dieser Präge einen Rechtsirrtum nicht erkennen; angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens ist eine Frist von rd. sechs Monaten vertretbar.
Die Revision des Klägers erweist sich daher als unbegründet.
3» Die Revision der Beklagten greift die Feststellung, der Vorsitzende des Landesschiedsamts habe eine Entscheidung schuldhaft über den 1. April 1954 hinaus verzögert, mit einer Reihe von Rügen aus den §§ 286, 287, 139 ZPO an; sic bleibt ebenfalls erfolglos.
Die Revision beruft sich zunächst darauf, es sei sachgemäß gewesen - entspreche auch der Übung in Standessachen -, die abschließende Verhandlung bis zur Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens zurückzustellen; dies habe sich im Ergebnis gerade auch zu Gunsten des Klägers ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat dies alles erwogen. Richtig ist sein Ausgangspunkts Wenn das Lan-descchicdsamt dem Kläger gegenüber von dem in seiner Praxis ungewöhnlichen Mittel Gebrauch machte, die auf-schicbcnde Wirkung der Berufung außer Kraft zu setzen, und dadurch schon vor abschließender Entscheidung und.i Aufklärung eine Maßnahme traf, die die Lebensgrundlage des Klägers unmittelbar beeinträchtigte, so erwuchs daraus dem Vorsitzenden die Amtspflicht, den Schwebezustand
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mit seinen dem Kläger nachteiligen Folgen so kurz wie möglich zu halten und das Berufungsverfahren nach allen Kräften zu beschleunigeno Es soll nicht verkannt werden, daß der Vorsitzende des Landosschiedsamts - wie die vorliegenden Akten ergeben - sich in dieser Richtung bemüht hat und daß er dabei mit besonderen Schwierigkeiten, die sich teils aus der Sache ergaben, teils vom Kläger verursacht waren, zu kämpfen hatte. Angesichts der außergewöhnlichen Lage aber durfte er sich nicht mit einer routinegemäßen Sachbehandlung begnügen, sondern war verpflichtet, jedes mögliche, notfalls auch außergewöhnliche Mittel einzu-octzcn, umCdie Sache alsbald zur Entscheidung zu bringen.
Die Ausführungen der Revision lassen nicht daran zweifeln, daß ihm dies - wie die Vorderrichter angenommen haben -schneller als geschehen möglich gewesen wäre, wenn er der Angelegenheit die besondere Sorgfalt zugewandt hätte, deren sic bedurfte. Denn wenn - wie ihm erkennbar war - die durch den Beschluß vom 23. September 1953 geschaffene Lage für den Kläger eine außergewöhnliche Gefahr bedeutete, dann erwuchs ihm daraus die Pflicht, durch Anwendung entsprechender Sorgfalt die Gefahren für den Kläger möglichst gering zu halten.
Richtig ist, daß die Akten des Landesschiedeamts wiederholt versandt werden mußten - soweit ersichtlich erstmals am 24. November 1953. Es erscheint jedoch nicht als ein unüberwindliches Hindernis, bei der Versendung von Akten sicherzustellen, daß diese bis zu einem Verhandlungstermin, der damals schon hätte bestimmt sein können, wieder vorliegen. Wenn - v/ie aus der Versendungsverfügung vom 24. November 1953 hervorgeht - der Vorsitzende des Landesschicdsamts damals Zweifel an der Verantwortlichkeit des Klägers hatte, so waren diese Zweifel jedenfalls nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts in ersten Vierteljahr 1954 behoben und standen
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einer Terminsanberaumung nicht mehr entgegen. Die Strafanzeige de3 Klägers gegen die 11 Mitglieder des Lande3-ochiedoamts, die an dem Beschluß vom 23» September 1953 mitgewirkt hatten, konnte diese allerdings von der Mitwirkung an einer neuen Berufungsverhandlung au3schließen; dann mußten—wie die Vorinstanzen richtig erwogen haben -deren Vertreter (§§ 27 Abs. 3, 30 Abs. 2 ZO 1952) ein-treten.
Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Beklagten seien durch diese Erwägung des Berufungsgerichts überrascht worden (§ 139 ZPO); sie würden auf einen Hinweis des Gerichts vorgetragen haben, daß damals nur einigo Vertreter bestellt gewesen seien und die vollständige Umbesetzung des Landesschiedsamts etwa ein Jahr in Anspruch genommen haben würde. Die Beklagten konnten durch diese Erwägung des Berufungsgerichts nicht überrascht worden, denn schon in den Entscheidungsgründen dos landgerichtlichen Urteils (dort Bl. 27, 29) ist ausgeführt, daß erforderlichenfalls andere Mitglieder für die Entscheidung hätten berufen werden können und müssen, was in absehbarer Zeit möglich gewesen wäre. Eines Hinweises dos Berufungsgerichts auf diesen Punkt bedurfte cs daher nicht (vgl. LM zu ZPO § 139 Nr. 3). Der Vortrag der Beklagten hierzu ist neu und gemäß § 561 ZPO unzulässig. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Präge, ob nicht das Pehlen der erforderlichen Zahl von Mitgliedern einen Organisationsmangel bedeutete, für dessen Polgen die Beklagten einzu3tchen hätten. Damit entfällt auch der weitere Vortrag der Revision, erst der Schriftsatz des Klägers vom 18. Juni 1955, in dem der Kläger nur die Ablehnung eines Beisitzers ankündigte, habe die Möglichkeit einer Verhandlung vor dem Landcoschicdoamt eröffnet; das ist in übrigen tatsächlich unrichtig, denn der Schriftsatz vom 18. Juni 1955 spricht nicht davon, daß
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nur ein Mitglied des ' Lände sschiedsamts abgelchnt werde, sondern £ührt aus, daß der Beschluß’'des Schiedsamts vom 4. Mürz t953 als nichtig angegriffen werden solle, weil an ihm der abgelohnte Dentist Y/eber mitgewirkt habe.
Hiernach ist auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts den Vorinotanzen darin zuzustimmen, daß nicht alles geschehen ist, was angesichts der besonderen durch den Beschluß vom 23. September 1953 geschaffenen Lage hätte geschehen können und müssen; auf dieser Grundlage trifft den Vorsitzenden des Landesschiedsamts der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit, der zur Begründung eines Schadens eroatzanqpruchs aus § 839 BGB ausroicht.
V.
1. Gemäß Art. 34 GG - ebenso nach Art. 136 der Hessischen Verfassung - trifft die Verantwortlichkeit für das Amtsversehen eines Beamten die..Körperschaft, in deren Dienst er steht. Amtögerich&srat Gifl^ war Dichter im Dienst dQp Landes Hessen; unabhängig von seinem Richteramt Übte*er jedoch den Vorsitz im Landesschiedsamt im Rahmen eines Nebenamtes aus, zu dem er durch den zuständigen Hessischen Minister nach Anhörung der beteiligten Organisationen berufen worden war (§27 Abs. 2 ZO 1952 und 1954). Nach gesicherter Rechtsprechung hat für die Folgen von Amtopflichtverletzungen in diesem Nebenamt diejenige Körperschaft einzutreten, die ihn mit den ausgeübten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und damit zu dem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gemacht hat (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK zu § 839 Anm. 15), es haftet - mit anderen Y/orten - die Körperschaft, deren Aufgaben er erfüllte und deren Gewalt er auoübte (BGHZ 34, 20, 23; LM zu Bayer.Vcrf. Art. 97 Nr. 2). Das Beru-
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fungsgcricht hat hierzu erwogen: Die Berufung des Vorsitzenden durch den zuständigen Hessischen Arbeitsminister beruhe auf Vereinbarung der vier beklagten Körperschaften zun Zwecke der Bestellung einer von Verbands-intercssen möglichst unabhängigen und daher für die Aufgaben des Vorsitzenden am besten geeigneten Person» Der Minister handele demzufolge bei der Berufung des Vorsitzenden des Landesschiodsamts nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter des Landes Hessen, sondern als unparteiischer Beauftragter der beklagten Organisationen. Deshalb müßten die Beklagten seine Wahl als eigene gemeinsame Begründung des Antsverhältnioccs gegen sich gelten lassen.
Diese Auslegung des § 27 Abs. 2 der Zulassungsordnungen, einer nicht revisiblen Rechtsnorm, ist für die Entscheidung dos Revisionsgerichts maßgebend (§§ 549» 562 ZPO); sie steht nicht in Widerspruch zu übergeordneten Rechtosätzon (vgl. LM zu Bayer.Verf. Art. 97 Nr. 2) und entspricht der herrschenden Auffassung für den gegenwärtigen Rcchtszustand. So hat das Bundcssozialgericht im Beschluß von 22. November 1956 (Ärztliche Mitteilungen 1957, 457) den Zulassungsaucschuß bezeichnet als eine gene insane Einrichtung der	Y#>
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 Auftrages die Verwaltungsaufgaben der Zulassung mit unmittelbar verbindlicher Y/irkung für die beteiligten Selbstverwaltungskreise durchführt. Daraus wird im Schrifttum überwiegend geschlossen, daß die beteiligten Verbände für Amtspflichtverlctcungen der Mitglieder der Ausschüsse (in Außenverhältnis) als Gesamtschuldner haften (vgl. Hcß-Vcntcr, Das Gesotz über Kassenarztrecht, 1955-, zu § 368 b Ann. I 2; Venter, Zulassungsrecht für Kassen Zahnärzte, 1958, zu § 34 ZO S. 127; im Ergebnis übereinstimmend Heincmann-Koch, Kassonarztrocht, 4. Aufl., S. 116;
Jantz-Prange, Das gesamte Kasscnarztrccht, zu § 368 b Ann. I).
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- Der ^©Vision , ist zuzugeböh, daß die* Rechtslage in den Jahren 1952 bis 1954 von der gegenwärtigen in manchen Punkten abwich, jedoch rechtfertigt dies eine andere Beurteilung der Präge der Haftung nicht. Der Hinweis der Revision auf § 1 des Hessischen Anpassung3gc-setzes vom 21. Februar 1949 (GVB1 21) greift nicht durch, denn mit diesem Gesetz zog das Land Hessen für das Gebiet der Sozialversicherung lediglich die Folgerungen aus der Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches der
 und übernahm im Rahmen der KfBHHHIHBB V®-sorgung die Aufsichtsund Mitwirkungspflicht, ohne aber den Charakter der Aufgabe als einer Sclbstvcrwal-tungsaufgabe zu ändern. Zu Unrecht glaubt die Revision auch aus der damals noch bestehenden Anlehnung der Zulassungsinstanzen an Dienststellen der Sozialverwaltung schließen zu können, daß die Zulas sungs ins tanzen eine staatliche Aufgabe geführt hätten. Gegenüber dem System der reichsrechtlichen Zulassungsordnung in der Fassung vom 9» Mai 1935 (RGBl I 594) und 12. Januar 1938 (RGBl
 I 29) bedeutete es einen bewußten SchrittJ: in die Selbstverwaltung, daß die Zulassung der Kassenzahnärzte und Dentisten in Hessen seit 1952 durch Vereinbarung der beteiligten Organisationen geregelt war. Das Ziel, die Zulascungcausschüsse von den Oberversichcrungcämtern zu lösen (vgl. Venter, Zulas sungs recht für Kassenzahnärzte, Einleitung S. 17), konnte zwar erst mit der Zulassungsordnung 1954 erreicht werden, nachdem inzwischen mit Wirkung zu dem 1. Januar 1954 die	V®-
errichtet war. Es mußte also in der Zulus sungs Ordnung 1952 zunächst noch eine Zwischenlösung in Kauf genommen werden; aber diese Übergangslösung, die mit den vorhandenen Organisationen arbeiten mußte, kennzeichnet© sich deutlich als eine Vorstufe in der Entwicklung der beabsichtigten Lösung und endgültigen Organisation. Die Identität der Aufgabe wird hierdurch
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nicht in Zweifel gestellt (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 339/51 -); die Entwicklung der KOHB~
gcrlich-rechtlichen Vereinen der Zahnärzte und Dentisten wird "besonders durch den Umstand bestätigt, daß die Zulascungsordnung 1954 für die K 
lascungsordnung 1952 für die beiden Vereine.
Der Folgerung des Berufungsgerichts, die vier Beklagten hätten für ein: Amtsversehen des Vorsitzenden des Landesochicdsamto cinzustehen, ist hiernach zuzustin-men.
2. Soweit die Revision der Beklagten einen Endzeitpunkt für den 11 Schadens Zeitraum” vermißt, verkennt sie den Sinn des Klagebegehrens und dos Berufungsurtoils. Denn dem Kläger ist nicht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er in einem abgrenzbaren Zeitraum erlitten hat, zuge-cproclicn worden, er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihn infolge der Verzögerung der Entscheidung betroffen hat (§ 839 BGB), des Schadens also, der die adäquate Folge der pflichtwidrigen Verzögerung ist. Dieser Schaden war nicht notwendig dadurch beendet, daß der Kläger seit dem 22. Juni 1955 die Kassenpraxis wieder - theoretisch - ausüben durfte; er kann über diesen Zeitpunkt hinaus fortgewirkt haben, wenn der Kläger - worauf er sich beruft - durch.die Verzögerung der Entscheidung gccY,ungen worden war, seine Praxis überhaupt aufzugeben und nun in Juni 1955 weder Mittel noch Möglichkeiten hatte, die Praxis wieder zu eröffnen. Gegenwärtig kommt hiernach die Festlegung eines Endzoitpunkte3 nicht in Betracht; es wird Sache des Bctragsverfahrcns sein, die Auswirkungen der Verzögerung auf das Vermögen des Klägers zu klären.
V
aus den früheren bür-
V^BHI dieselben Unterschriften trägt wie die Zu-
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3.	Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers nicht berücksichtigt, indem es sich die Begründung des landgerichtlichen Urteils hierfür zu eigen gemacht hat, der Kläger habe zwar durch seine Strafanzeige gegen alle Mitglieder des Landesschiedsamts zur Verzögerurig’ des ^Verfahrens beigetragen;,. aber dies sei ühcr deri,1o Ap£il 1954 hinaus nicht ursächlich gewesen, weil das ..LandeSophiedsamt in anderer Besetzung hätte
• - * */ .	.	- yj I
entscheiden können. Die Revision hält es für wider-
i *	*	i* i	*
spirubhsvoll, wenn das Beruf ungsur;teil .ah anderer Stelle davon spricht,' diese Strafanzeige sei ”ein größeres Hindernis” für eine Verfahrensbeschleunigung - gemeint war ein größeres Hindernis als die Versendung der Akten -gewesen...Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor; denn das Berufungsgericht gelangt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis, daß dieses Hindernis eine Beschleunigung nicht ausschloß. Im übrigen ist dass Verhalten des Klägers von den Vorinstanzen berücksichtigt worden, indem sie die immerhin lange Frist bis sum 1. April 1954 als angemessen bewilligt haben.
Auch im übrigen läßt sich ein Mitverschulden des Klägers an dem entstandenen Schaden nicht begründen.
Selbst wenn der Kläger sich schuldhaft einem Verfahren auf Entziehung der Zulassung aussetzte, hairfce er ein Recht auf ein'korrektes Verfahren der Zülassungsinstanzen und ist nicht mitschuldig an Nachteilen, die ihm durch pflichtwidrige Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 254 Anm. 52 mit Nachweisen).
Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten ebenfalls als unbegründet.
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Da auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler zun Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, müssen beide Revisionen mit der Kostenfolgc aus den §§ 92, 97 3P0 zurückgewiesen werden»
Dr. Kroft	Dr,	Beyer
 Gähtgens
Keßler
 Dr» Reinhardt
MMH i l