Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898, die auf der Verurteilung durch ein Gericht des Reiches beruhen, unterliegen der Bestimmung des § 2 Ziff.1 AKG, v/enn sie sich entsprechend den in BGHZ 8, 169 entwickelten Grundsätzen gegen ein Land richten, weil dessen Gerichte in Portführung der ,früher dem Reiche obliegenden Justizaufgaben im Wiederaufnahmeverfahren tätig geworden sind (Punktionsnachfolge). AKG, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Ansprüche anzuwenden sind, die sich gegen den Bund oder andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger nur auf Grund der Portführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger richten, verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder die vorgegebene Eigentumsgarantie. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Bezember 1961 unter Mitwirkung des Sepatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bun-desrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Juli 1937 wurde er wegen eines Verbrechens nach § 8 des Gesetzes gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts in Hannover vom 30.August 1947 wurde das Urteil des Sondergerichts im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Kläger freigesprochen. Durch Beschluß vom glei- ' chen Tage erklärte da3 Landgericht die Staatskasse gemäß § 4 des Entschädigungsgesetzes für verpflichtet, den Kläger zu entschädigen, weil das Wiederaufnahmeverfahren dargetan habe, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliege. 2. für den Pall, daß durch den zugesprochenen Teil des Antrages zu 1) die nach dem Gesetz zulässige Höchstgrenze der Entschädigungsleistungen noch nicht erreicht ist, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, im Rahmen dieser Höchstgrenze zu zahlen: Dem Kläger ab 20.Juni 1948 eine monatliche Rente, deren Höhe in der Differenz zwischen der Vergütung eines Angestellten nach TOA III und den jeweiligen Bezügen des Klägers, und ab 1. Das Strafverfahren hätte daher eingestellt werden müssen mit der Eolge, daß ein Anspruch nach dem Entschädigungsgesetz nicht gegeben sei. Wäre der Kläger nicht freigesprochen, sondern das Strafverfahren seinerzeit durch Einstellung beendet worden, dann wäre er von der Arbeitsverv/altung nicht wieder eingestelltT’" mindestens aber nicht in die Gruppe TOA III eingestuft und nicht als Regierungsrat übernommen worden. Dazu kam, daß der Entschädigungsbeschluß "die Staatskasse" für verpflichtet erklärte, ohne diese näher zu bezeichnen, und damit zu Zweifeln Anlaß gab, welche Kasse - die des Reiches oder die des beklagten Landes - gemeint sei. Falle, daß sie mit Zustellung des Entschädigungsbe-schluoses vom 30.August 1947 zu laufen begann, gewahrt, weil der Kläger seine Ansprüche aus dem ihm nach dem 27. Auch gegen die Rechtzeitigkeit der Klage, die als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 10, 303), ergeben sich keine Bedenken, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob vor Erlaß des Allgemeinen Kriegsfol- ■ dem ten Landes erst nach/Ablauf der dreimonatigen Anschlußfrist, falls diese durch die Zustellung des Entschädigungserlasses des niedersächsischen Ministers der Justiz am 3» Oktober 1949 in Lauf gesetzt worden ist (§ 5 Abs.3 Entschädigungsgesetz), zugestellt worden, nämlich am 3. Lie Zustellung der Klage ist nöch.,als demnächst erfolgt anzusehen, weil sie - die Prozeßgebühr war bezahlt -alsbald nach der Einreichung der Klage hätte erfolgen können und nicht irgendwie durch das Verhalten des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten verzögert worden ist. Benn dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, weil zunächst das Anmeldeverfahren nach den Bestimmungen der §§ 26 - 29 AKG durchgeführt werden muß (Urteile des erkennenden Senats vom 9» Juni 1958 - III ZR 24/57 = VersR 1958, 546, 547; BGHZ 26, 239; 29, 13, 18). 1.) Hach § 1 Abs.l AKG erlöschen Ansprüche gegen das Beutsche Reich und das ehemalige Land Preußen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. AKG auch für Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Portführung von Aufgaben de3 Reiches oder Preußens richten oder richten könnten. Schuldner der Ansprüche aus Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft wäre, wenn das freisprechende Urteil im Wiederaufnahmeverfahren und der Entschädigungsbeschluß noch vor dem Zusammenbruch des Reiches ergangen wären, in einem Palle wie hier, wo die Verurteilung durch ein Gericht des Reiches erfolgt war, das Reich gewesen. Fer Ansicht des Berufungsgerichts, die Haftung des Landes beruhe im vorliegenden Falle nicht nur auf der Funktionsnachfolge, sondern auch auf dem freisprechenden Urteil und dem rechtsbegründenden Entschädigungsbeschluß des Wiederaufnahmegerichtes des Landes, kann nicht gefolgt werden. Es trifft auch zu, daß ein Gericht des Landes im Rahmen seiner normalen gesetzlichen, auf Grund der Justizhoheit des • Landes ausgeübten Tätigkeit das freisprechende Urteil und den Entschädigungsbeschluß erlassen hat. Schuldner des Entschädigungsanspruches ist aber nach § 3 des Entschädigungsgesetzes die Staatskasse des Bundesstaates, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, also gerade nicht die Staatskasse de3 Landes, dessen Gericht das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren und den Entschädigungsbeschluß erlassen hat. Er hat nicht eine eigene und ursprüngliche Verpflichtung des Landes mit der Wirkung neu geschaffen, daß diese Verpflichtung nicht mehr auf die Tätigkeit des Sondergerichts "bezogen" werden könnte, in der sie ihre Wurzel hat. Der erkennende Senat hat in seiner bereits angezogenen Entscheidung BGHZ 20, 183 ausgeführt, daß das freisprechende Urteil und der Entschädigungsbeschluß nicht die Kraft haben, für sich allein und unabhängig von der Eunktionsnachfolge eine Verpflichtung des Landes zu begründen. Eine Haftung des Landes kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn das Land für den seiner Wurzel nach gegen das Reich begründeten Anspruch auf Grund der Fortführung der Funktionen haftet, wie sie dem Reich als Träger der Justizhoheit vor dem Zusammenbruch zugestanden Damit steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats fest, daß das beklagte Land für den Entschädigungsanspruch nur auf Grund Punktionsnachfolge haften könnte. AKG, wonach die Vorschriften des Gesetzes auch auf Ansprüche anzuwenden sind, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Portführung von Aufgaben der in § 1 Abs.l genannten Rechtsträger richten oder richten könnten, verstößt nicht gegen das Grundgesetz . Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Haftungsübergang vom Reich und Preußen auf jetzt bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere auf die Länder im Palle der sogen. Bereits in der grundlegenden Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 8, 169, in der der Bundesgerichtshof erstmals diese Haftung aus Punktionsnachfolge anerkannt hat, sind auf Seiten 181 ff die Schranken dieser Haftung erörtert worden; dabei wurde dieser Haftungsübergang in gewissem Umfange begrenzt "bis zu einer endgültigen Lösung durch den Gesetzgeber". Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 184 /1887) hat die Haftung aus Punktionsnachfolge nur als eine "Hilfskonstruktion" erläutert, die dazu dienen solle, "dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß der Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden". Auch aus zahlreichen Gesetzen der damaligen Zeit ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Schicksal der Verbindlichkeiten des Reiches und des Landes Preußen einer späteren umfassenden Regelung vorzubehalten und sich insoweit nicht vorzeitig festzulegen, wie der IV. August 1951 (BGBl I 774) die Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des Reiches aus Anlaß von Personenschäden, die durch Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht verursacht worden sind, ausgesprochen wurde, während die abschließende Regelung dieses Fragenkomplexes - einschließlich der Wehrmachtsschäden - unter Aufhebung des § 8 des zweiten Überleitungsgesetzes in § 5 Abs.3 AKG erst durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erfolgt ist.Bie Rechtsprechung wollte mit der von ihr entwickelten Haftung aus Funktionsnachfolge daher geradeso wie in der zuletzt erwähnten Entscheidung einer späteren gesetzlichen Regelung(in keiner Weise vorgreifen. Bie Entscheidung darüber, wie weit die Belastung der öffentlichen Haushalte aus Verbindlichkeiten des Reiches und des aufgelösten Landes Lreußen vertretbar ist und v/ie weit deshalb die Möglichkeit besteht, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, mußte auch aus diesem Grunde letztlich Sache des Gesetzgebers sein und bleiben. Die vor-Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entwickelte Rechtsprechung zur Haftung aus Punktionsnachfolge konnte und wollte daher nur eine vorläufige Regelung für dringende Palle bieten: sie stand von vornherein unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung. AKG geschaffene Möglichkeit der Begrenzung der Haftung aus Punktionsnachfolge enthält daher, soweit sie Ansprüche ganz oder teilweise zu dem Erlöschen bringt, keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.3 Damit hat sich also der ursprüngliche Rechtsstreit de3 Klägers gegen das beklagte Land auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erledigt. 3«) Ob eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und in welcher Höhe sie zu erfolgen hat, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft werden. Es bedarf keiner Entscheidung, welches die für die hier streitigen Ansprüche zuständige Anmeldestelle ist, v/eil nicht festgestellt werden kann, daß eine Anmeldung ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen im Prozeß abgelehnt worden ist. Desgleichen ist auch die ausdrückliche Ablehnung einer Anmeldung durch eine Stelle des beklagten Landes oder eine andere Stelle nicht behauptet worden. Mai I960 - nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz -mitgeteilt, die Ansprüche des Klägers richteten sich - falls sie entgegen seiner, des Ministers, Ansicht begründet sein sollten - gegen das Land Hiedersachsen; der Generalstaatsanv/alt in Celle sei die zuständige Anmeldestelle; da der Kläger bereits einen Rechtsstreit gegen das Land,' vertreten durch den Generalstaatsanv/alt, führe, könne sein Vorbringen im Rechtsstreit als Anmeldung im Sinne des § 27 Abs.2 AKG gelten; eine besondere Anmeldung neben dem Rechtsstreit sei nicht erforderlich. Ob der Generalstaatsanwalt, der Vertreter des beklagten Bandes im Prozeß, im Gegensatz zu seinem bisherigen Vortrag und noch zur Revisionsbegründung des beklagten Bandes die zuständige Anmeldestelle ist, bedarf keiner Entscheidung, denn in seinem Anträge auf Klageabweisung im Prozeß kann nicht die Ablehnung einer Anmeldung gesehen worden. Voraussetzung für diese Möglichkeit wäre, daß er den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs.l i.V. m. Wohl ist auf Veranlassung des Berufungsgerichts im Rechtsstreit auch die Präge, welche Ansprüche dem Kläger nach § 5 Abs.l AKG zustehen könnten, von beiden Seiten erörtert v/orden. Die Erörterungen sind möglicherweise vom Gericht nur angeregt worden, um die bei Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgenge-setzeo etwa in Präge kommenden Ansprüche kennenzulernen und so vielleicht einer gütlichen Regelung vorzuarbeiten. Per Kläger hat jedoch im Prozeß stets die Ansicht vertreten, daß seine Ansprüche vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht berührt würden. Diese Präge war der erste und wichtigste Streitpunkt, hinter dem die Präge zurücktrat, welche Ansprüche sich nach § 5 Abs.l AKG ergeben könnten. Dementsprechend ist eine klare und eindeutige Ablehnung aller nach dieser Bestimmung möglichen Ansprüche den Schriftsätzen des beklagten Landes vom 23. Unter diesen Umständen kann im Klageabweisungsantrag des Landes nicht eine Anspruchsablehnung im Sinne des § 29 AKG gesehen werden, die die vollständige Prüfung der in § 5 Ab3.1 und § 25 Abs.2 Es ist deshalb festzustellen, daß ein Anmeldeverfahren nicht durchgeführt ist, und daß die Hauptsache, soweit die Vorinstanzen entschieden haben, sich • durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt hat. Diese Bestimmung bleibt auch dann anwendbar, wenn der Kläger, wie hier, seinen Sachantrag trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufrecht erhalten hat (BGHZ 26, 239; 29, 13; Urteil vom 10.März I960 - III ZR 174/58 = LM Nr.6 zu § 106 AKG). Über die Kosten des ersten Rechtszuges kann noch nicht mit entschieden werden, da das Landgericht nur ein Teil-Urteil erlassen hat.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja Ges. hetr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen v. 20. Mai 1898, BGBl III 313 - 1; Allgemeines KriegsfolgenG v. 5* November 1957, BGBl I 1747, § 2 Ziff. 1 Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898, die auf der Verurteilung durch ein Gericht des Reiches beruhen, unterliegen der Bestimmung des § 2 Ziff. 1 AKG, v/enn sie sich entsprechend den in BGHZ 8, 169 entwickelten Grundsätzen gegen ein Land richten, weil dessen Gerichte in Portführung der ,früher dem Reiche obliegenden Justizaufgaben im Wiederaufnahmeverfahren tätig geworden sind (Punktionsnachfolge). Die Regelung des § 2 Ziff.1 AKG, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Ansprüche anzuwenden sind, die sich gegen den Bund oder andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger nur auf Grund der Portführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger richten, verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder die vorgegebene Eigentumsgarantie. BGH, Urto v. 21. Dezember 1961 - III ZR 157/60 OLG Celle , LG Lüneburg II I_ ZR_ 157/60 Verkündet am 21. Bezember 1961 Eieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Gelle, Beklagten, BeruiU ngsklägers, Revisionsklägers 'und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. .. - gegen den Volkswirt Dr. T R in A /We3tf., Arbeitsamt, Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und v - Anschlußrevisionskläger, • - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. . - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Bezember 1961 unter Mitwirkung des Sepatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bun-desrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 2. Juni I960 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 9* Juli 1958 geändert. Ber Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache er- -ledigt, soweit durch die genannten Urteile darüber entschieden ist. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Bie Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt der Schlußentscheidung des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Der Kläger begehrt vom beklagten Land Entschädigung nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20.Mai 1898 (RGBl 345) - Entschädigungsgesetz Der im Jahre 1896 geborene Kläger studierte nach dem ersten Weltkrieg, an dem er teilgenommen hatte, Volkswirtschaft und schloß das Studium mit der Promotion zu dem Dr. rer.pol. ab. In der Folge verwaltete er das erhebliche Vermögen, seiner Mutter und war als Volontär bei einer Bank sowie bei verschiedenen öffentlichen Körperschaften und privaten Wirtschaftsbetrieben tätig. Am 1. April 1933 trat er zunächst als Praktikant, dann als Angestellter ip. den Dienst der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Er wurde überwiegend in der Berufsberatung,' und zwar seit dem 16. Juli 1934 beim Arbeitsamt D. .. , beschäftigt. Am 9* Dezember 1936 wurde er unter dem Verdacht von Devisenverbrechen verhaftet und am 10.Dezember 1936 aus dem Dienst der Reichsanstalt fristlos entlassen. Aus der NSDAP, der er seit April 1933 angehört hatte, wurde er in der Folge ausgeschlossen. Durch Urteil des .Sondergerichts für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle beim Landgericht in Hannover vom 23. Juli 1937 wurde er wegen eines Verbrechens nach § 8 des Gesetzes gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12. Juni 1933 (RGBl I 360) in der Fassung des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 925) und mehrerer devisen-und steuerrechtlicher Vergehen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, zu Geldstrafen von zusammen 105 000 RM und zu fünf Jahren Ehrverlust verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet. Der Kläger verbüßte die Strafe bis auf einen gnaden- weise erlassenen Rest von vier Monaten und 16 lagen. Die Geldstrafe und die Verfahrenskosten wurden bezahlt. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts in Hannover vom 30.August 1947 wurde das Urteil des Sondergerichts im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Kläger freigesprochen. Durch Beschluß vom glei- ' chen Tage erklärte da3 Landgericht die Staatskasse gemäß § 4 des Entschädigungsgesetzes für verpflichtet, den Kläger zu entschädigen, weil das Wiederaufnahmeverfahren dargetan habe, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliege. Dem Kläger wurden auf seinen Antrag durch Erlaß des niedersächsischen Ministers der Justiz vom 23. September 1949, zugestellt am 3. Oktober 1949» zu dem Ausgleich des durch die Strafvollstreckung erlittenen Vermögensschadens Entschädigungen von 14 956,30 DM und 2 445»20 DM, insgesamt also in Höhe von 17 401,50 DM, bewilligt. Darin ist neben dem Ausgleich für die Geldstrafe, die Vollstreckungskosten und Zinsen auch eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in Höhe von 790,-DM für die Zelt vom Dezember 1936 bis 11. September 1939 enthalten, die auf Grund des vom Klager zuletzt bezogenen Gehalts errechnet wurde. Seit dem 1. März 1951.wurde der Kläger wieder bei einem Arbeitsamt beschäftigt und zunächst in die Vergütungsgruppe VI b, später in die Gruppe V und zuletzt in die Gruppe IV der TO A eingestuft. Mit seiner am 29. Dezember 1949 bei Gericht eingegangenen und am 3. Marz 1950 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung eines weiteren Schadensbe-trages von 8 261,70 DM für Zinsverlust und Verdienst-ausfall bis zu dem Jahre 1947 und eine monatliche Rente von 100 DM an sich von der Vollendung des 65. Lebensjahres - 4 oder seiner Invalidität at und von 60 DM an seine Witwe für den Pall seines Todes verlangt. Nachdem das Verfahren jahrelang geruht hatte, hat er nach der Wiederaufnahme beantragt: 1. das beklagte Land zur Zahlung von 70 377»50 DM nebst 4 # Zinsen seit 3* März 1950 zu verurteilen, 2. für den Pall, daß durch den zugesprochenen Teil des Antrages zu 1) die nach dem Gesetz zulässige Höchstgrenze der Entschädigungsleistungen noch nicht erreicht ist, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, im Rahmen dieser Höchstgrenze zu zahlen: Dem Kläger ab 20.Juni 1948 eine monatliche Rente, deren Höhe in der Differenz zwischen der Vergütung eines Angestellten nach TOA III und den jeweiligen Bezügen des Klägers, und ab 1. Oktober 1961 - evtl, ab Eintritt einer früheren Dienstunfähigkeit - in der Differenz zwischen dem dann tatsächlich dem Kläger aus der Angestelltenversicherung bezogenen Ruhegeld und dem Ruhegeld besteht, das er beziehen würde, wenn er bereits seit dem 1. Januar 1940 Angestelltenversicherungsbeiträge nach der Vergütungsgruppe TOA III gezahlt hätte. Zu dem Betrag von 70 377,50 DM gelangt der Kläger dadurch, daß er auf den in § 2 Abs.3 des Entschädigungs-gesetzes festgesetzten Entschädigungshöchstbetrag von 75 000 DM einen Teil der bereits erhaltenen Entschädigung anrechnet. Er hat vorgetragen: Er wäre ohne seine Verurteilung spätestens am l.Juli 1942 in die Vergütungsgruppe III der TOA aufgestiegen und alsdann als Regierungsrat in die höhere Beamtenlaufbahn übernommen worden. Den Unterschied zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und denen, die er bei ungestörter Laufbahn erhalten hätte, errechnet er für die Zeit von seiner Entlassung im Dezember 1936 bis 31» März 1958 auf 48 700,38 DM. Einen weiteren Schaden sieht er darin, daß er die zur Zahlung der Geldstrafe und der Kosten verwandten Beträge nur zu dem Teil erstattet erhalten habe und sie nicht habe wertbeständig und verzinslich anlegen können. Diese Schadensposten beziffert er mit 12 709,78 DM für die nicht er- . stattete Geldstrafe und Kosten, mit 35 000 DM für Kapitalverlust durch Entwertung und mit 19 855?25 DM für Zinsen aus diesen beiden Beträgen, zusammen also einschließlich des Verdienstausfalls auf einen die Klagesumme erheblich übersteigenden Betrag. Das Land hat beantragt, die Klage abzuwei3en. Schuldner der Ansprüche sei nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) - AKG -die Bundesrepublik. Im übrigen hätte der Kläger nicht freigesprochen werden dürfen.* weil nach den Gründen des Urteils im 7/iederaufnahmeverfahren die Taten des Klägers unter ein Straffreiheitsgesetz gefallen seien. Das Strafverfahren hätte daher eingestellt werden müssen mit der Eolge, daß ein Anspruch nach dem Entschädigungsgesetz nicht gegeben sei. Jedenfalls müsse bei der Beurteilung de3 hypothetischen Werdegangs des Klägers unterstellt werden, daß das Strafverfahren nicht durch Erei-spruch, sondern durch Einstellung geendet hätte. Wäre der Kläger nicht freigesprochen, sondern das Strafverfahren seinerzeit durch Einstellung beendet worden, dann wäre er von der Arbeitsverv/altung nicht wieder eingestelltT’" mindestens aber nicht in die Gruppe TOA III eingestuft und nicht als Regierungsrat übernommen worden. Etwa bestehende Ansprüche unterlägen den in § 5 Abs.l Nr.2 AKG vorgesehenen Einschränkungen. Das Landgericht hat durch Teilurteil den begehrten Verdienstausfall von 48 700,38 DM abzüglich des bezahlten Betrages von 790 DM =' 47 910,38 DM zugesprochen. Auf die Berufung des Landes hat das Oberlandesgericht den zugesprochenen Betrag auf 29 435,54 DM ermäßigt und die Klage, soweit das Teilurteil mehr zugesprochen hatte, d.h. in Höhe von 18 474,84 DM, ab gewiesen. Es geht davon aus, daß der Kläger spätestens am 1. Juli 1942 in die Vergütungsgruppe III der TOA überführt, aber als früheres Mitglied der NSDAP ab 1. Juni 1945 aus dem Dienst ent-. lassen und erst ab 1. März 1951-wieder von der Arbeite-'. Verwaltung beschäftigt worden wäre. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land den Klageabweisungsantrag weiter. Die Anschlußrevision des Klägers erstrebt die Yfiederhersteliung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidun^sgründe; I. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Entschädigungsbeschluß vom 30. August 1947 geeignet war, die in § 5 Abs.l des Entschädigungsgesetzes für die Anmeldung von Ansprüchen nach diesem Gesetz vorgesehene dreimona-tige Anschlußfrist in Lauf zu setzen. Denn es war damals weder durch eine gesetzliche Bestimmung noch durch die Rechtsprechung klargestellt, welcher Rechtsträger die Ansprüche eines im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen zu befriedigen habe, der durch ein Gericht des Reiches verurteilt worden war. Dazu kam, daß der Entschädigungsbeschluß "die Staatskasse" für verpflichtet erklärte, ohne diese näher zu bezeichnen, und damit zu Zweifeln Anlaß gab, welche Kasse - die des Reiches oder die des beklagten Landes - gemeint sei. Die Frist ist .aber auch in dem. Falle, daß sie mit Zustellung des Entschädigungsbe-schluoses vom 30.August 1947 zu laufen begann, gewahrt, weil der Kläger seine Ansprüche aus dem ihm nach dem 27. September 1947 zugestellten Beschluß mit Schreiben vom 4. und 11. November 1947 bei den Behörden des beklagten Landes angemeldet hatv*.dessen Passivlegitimation sich aus seiner Funktionsnachfolge als Träger der Ju-stizhohoit ergibt, wie noch auszuführen sein wird. Auch gegen die Rechtzeitigkeit der Klage, die als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 10, 303), ergeben sich keine Bedenken, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob vor Erlaß des Allgemeinen Kriegsfol- gengesetzes eine solche Prist überhaupt zu laufen begann. Zwar ist die Klage d,em Prozeßbevollmächtigten des beklag- ■ dem ten Landes erst nach/Ablauf der dreimonatigen Anschlußfrist, falls diese durch die Zustellung des Entschädigungserlasses des niedersächsischen Ministers der Justiz am 3» Oktober 1949 in Lauf gesetzt worden ist (§ 5 Abs.3 Entschädigungsgesetz), zugestellt worden, nämlich am 3. März 1950. Liese etwa laufende Frist ist jedoch nach § 261 b Abs.3 ZPO dadurch gewahrt worden, daß die Klage unter gleichzeitiger Entrichtung der Prozeßgebühr am 29. Lezember 1949, also innerhalb der Prist, bei Gericht cingereicht und demnächst zugestellt worden ist. Lenn die Regelung des § 261 b Abs.3 ZPO ist in der britischen Besatzung3zone schon durch Art.2 Nr.28 der Verordnung vom 27. Januar 1948 - VOBlBrZ 13 - eingeführt worden. Lie Zustellung der Klage ist nöch.,als demnächst erfolgt anzusehen, weil sie - die Prozeßgebühr war bezahlt -alsbald nach der Einreichung der Klage hätte erfolgen können und nicht irgendwie durch das Verhalten des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten verzögert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung können Verzögerungen, die der Kläger nicht zu.vertreten hat, nicht bewirken, daß die Klage nicht mehr als demnächst zugestellt anzusehen- wäre. Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Kläger die Klage auch noch nach dem Ablauf der etwa laufenden Klagefrist gemäß § 268 Nr.2 ZPO erweitern. Las hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1959 - Ill ZR 146/57 - (insoweit in BGHZ 29, 334 und NJW 1959, 1159 nicht abgedruckt) ausgesprochen. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die des Reichsgerichts auch bei anderen durch behördliche Entscheidungen in Lauf gesetzten Klagefristen, v/ie den in Enteignungsgesetzen und in Art.8 Abs.10 des Pinanzvertrages idP vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381) bestimmten, angewendet hat (BGHZ 25, 225; '34, 230; 337, 341). II. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß über'die Klage nicht sachlich entschieden werden kann, wenn das. Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf den Klageanspruch anzuwenden ist. Benn dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, weil zunächst das Anmeldeverfahren nach den Bestimmungen der §§ 26 - 29 AKG durchgeführt werden muß (Urteile des erkennenden Senats vom 9» Juni 1958 - III ZR 24/57 = VersR 1958, 546, 547; BGHZ 26, 239; 29, 13, 18). Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, die geltend gemachten Ansprüche.fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, insbesondere nicht unter § 2 Ziff.l AKG. 1.) Hach § 1 Abs.l AKG erlöschen Ansprüche gegen das Beutsche Reich und das ehemalige Land Preußen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Bas gilt nach § 2 Ziff.l AKG auch für Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Portführung von Aufgaben de3 Reiches oder Preußens richten oder richten könnten. Schuldner der Ansprüche aus Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft wäre, wenn das freisprechende Urteil im Wiederaufnahmeverfahren und der Entschädigungsbeschluß noch vor dem Zusammenbruch des Reiches ergangen wären, in einem Palle wie hier, wo die Verurteilung durch ein Gericht des Reiches erfolgt war, das Reich gewesen. Zu prüfen ist, ob und auf Grund welcher Erwägungen .-das vLand,' . dessen Gericht das Wiederaufnahmeverfahren gegen das von einem Gericht des Reiches ergangene Urteil durchgeführt und- ejnen.entsprechenden Entschädigungsbeschluß er?tassen hat, Schuldner des Entschädigungsanspruches ist. Der erkennende Senat hat in einem ähnlich liegenden Fall (BGHZ 8, 169 /1827) die Haftung des beklagten Landes für einen, solchen Anspruch deshalb angenommen, weil das Land die Funktion des Reiches als Inhabers der Justizhoheit übernommen hat. Fas verkennt auch das Berufungsgericht nicht.- Fas Berufungsgericht meint aber, der Entschädigungsanspruch beruhe auch auf eigenem Tätigwerden des Landes nach vollzogener Funktionsnachfolge. Träfe das zu, so fiele der Entschädigungsanspruch allerdings nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. Fer Senat hat bereits in BGHZ 29, 22 ff entschieden, daß diejenigen Ansprüche gegen die '’Funktionsnachfolger" nicht unter § 2 Nr.l AKG fallen, die nach Eintritt in die Funktionen der in § 1 Abs.l AKG genannten Rechtsträger, also n ach der erfolgten "Funktionsnachfolge." in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger gegen diese neu begründet werden. Fer Ansicht des Berufungsgerichts, die Haftung des Landes beruhe im vorliegenden Falle nicht nur auf der Funktionsnachfolge, sondern auch auf dem freisprechenden Urteil und dem rechtsbegründenden Entschädigungsbeschluß des Wiederaufnahmegerichtes des Landes, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, daß der Entschädigungsanspruch nicht schon mit der Verurteilung • und Strafverbüßung, auch nicht durch das freisprechende Urteil, sondern erst durch das Zusammentreffen dieser Rechtsakte mit dem dritten Rechtsakt, dem Entschädigungs-beschluß, entsteht (BGHZ 8, 169; 20, 183). Es trifft auch zu, daß ein Gericht des Landes im Rahmen seiner normalen gesetzlichen, auf Grund der Justizhoheit des • Landes ausgeübten Tätigkeit das freisprechende Urteil und den Entschädigungsbeschluß erlassen hat. Insoweit übt es allerdings die Funktionen des Reiches nunmehr 10 "in Erfüllung seiner eigenen normalen Verwaltungsaufgaben" aus. Eür Ansprüche, die allein auf eine solche Tätigkeit gestützt werden, haftet das Land sicherlich nicht als Funktionsnachfolger, sondern kraft eigener Tätigkeit. Schuldner des Entschädigungsanspruches ist aber nach § 3 des Entschädigungsgesetzes die Staatskasse des Bundesstaates, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, also gerade nicht die Staatskasse de3 Landes, dessen Gericht das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren und den Entschädigungsbeschluß erlassen hat. Eie gesetzliche Regelung sieht demnach den für die Person des Haftungsträgers entscheidenden Rechtsakt in der - später als nicht gerechtfertigt erkannten - Verurteilung des Entschädigungsberechtigten. Pas verurteilende Gericht war hier nicht ein Gericht des beklagten Landes, sondern ein Gericht des Reiches. Aus dem Entschädigungsbeschluß des Landes kann nicht für sich allein die Haftung des Landes entnommen werden. Dem steht schon der V/ortlaut dieses Beschlusses entgegen; denn der Beschluß bezeichnet selbst nicht die verpflichtete Kasse. Er hat nicht eine eigene und ursprüngliche Verpflichtung des Landes mit der Wirkung neu geschaffen, daß diese Verpflichtung nicht mehr auf die Tätigkeit des Sondergerichts "bezogen" werden könnte, in der sie ihre Wurzel hat. Der erkennende Senat hat in seiner bereits angezogenen Entscheidung BGHZ 20, 183 ausgeführt, daß das freisprechende Urteil und der Entschädigungsbeschluß nicht die Kraft haben, für sich allein und unabhängig von der Eunktionsnachfolge eine Verpflichtung des Landes zu begründen. Eine Haftung des Landes kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn das Land für den seiner Wurzel nach gegen das Reich begründeten Anspruch auf Grund der Fortführung der Funktionen haftet, wie sie dem Reich als Träger der Justizhoheit vor dem Zusammenbruch zugestanden hatten, wenn also eine Punktionsnachfolge besteht. Damit steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats fest, daß das beklagte Land für den Entschädigungsanspruch nur auf Grund Punktionsnachfolge haften könnte. Damit fallen dann allerdings auch Entschädigungsansprüche unter § 2 Ziff.l AKG. 2.) Die Regelung des § 2 Ziff.l AKG, wonach die Vorschriften des Gesetzes auch auf Ansprüche anzuwenden sind, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Portführung von Aufgaben der in § 1 Abs.l genannten Rechtsträger richten oder richten könnten, verstößt nicht gegen das Grundgesetz . oder gegen die vorgegebene Eigentumsgarantie. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Haftungsübergang vom Reich und Preußen auf jetzt bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere auf die Länder im Palle der sogen. Punktionsnachfölge bejaht (BGHZ 8, 169; 10, 125; 10, 220; 15, 265; 13, 303; 19, 294; 20, 61). In diesen Pällen beruht die Haftung der jetzt bestehenden öffentlichen Rechtsträger allerdings allein "auf Portführung von Aufgaben der fortgefallenen Rechtsträger" (Reich und Preußen). V/äre damit ausgesprochen, daß "kraft Punktionsnachfolge" gewisse Schuldverpflichtungen endgültig und abschließend kraft Gesetzes oder allgemeiner Rechtsgrundsätze auf die Punk-tiononachfolger übergegangen wären, so daß sie - jedenfalls insoweit - nicht mehr Schuldverpflichtungen des Reiches oder Preußens wären, so könnten allerdings Zweifel geltend. gemacht v/erden, ob eine derartige Regelung, wie sie § 2 Ziff.l AKG enthält, mit der Eigentumsgarantie vereinbar v/äre (vgl.dazu: Ernst-Jungr-Kell-mereit: AKG § 2 Anm.7; Döll: AKG § 2 Anm.l und 2; Peäux do la Croix: AKG § 2 Anm.l), und zv/ar möglicherweise auch trotz der Gesetzesänderung in Art.135 a GG (vgl* - 12 Pagendarm: Uber Umfang und Rechtfertigung des Ausschlusses von Ansprüchen nach § 8 Abs.l BEG und zur Präge der persönlichen Haftung der tätig gewesenen Beamten in NJW: Rechtsprechung zur Wiedergutmachung: 1958, 41 /437) » So ist aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu verstehen. Die "Haftung aus Punktionsnachfolge" ist stets nur als eine Haftung lediglich "subsidiären Charakters" bis zur abschließenden gesetzlichen Regelung angesehen worden. Bereits in der grundlegenden Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 8, 169, in der der Bundesgerichtshof erstmals diese Haftung aus Punktionsnachfolge anerkannt hat, sind auf Seiten 181 ff die Schranken dieser Haftung erörtert worden; dabei wurde dieser Haftungsübergang in gewissem Umfange begrenzt "bis zu einer endgültigen Lösung durch den Gesetzgeber". Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 184 /1887) hat die Haftung aus Punktionsnachfolge nur als eine "Hilfskonstruktion" erläutert, die dazu dienen solle, "dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß der Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden". Diese Auffassung ist vom V. Zivilsenat (Urteil vom 25. September 1957 - V ZR 220/55 in WM 1957, 1368) mit v/eiteren Ausführungen bestätigt worden. Zu einer derartigen einstweiligen, jedenfalls nicht endgültigen Regelung bestand aus den Ungewißheiten rechtlicher und tatsächlicher Art nach dem Zusammenbruch ein dringendes Interesse. Auch aus zahlreichen Gesetzen der damaligen Zeit ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Schicksal der Verbindlichkeiten des Reiches und des Landes Preußen einer späteren umfassenden Regelung vorzubehalten und sich insoweit nicht vorzeitig festzulegen, wie der IV. Zivilsenat in BGHZ 15, 87 /917 und der VI. Senat in seinem Urteil vom 8. November I960 -13- (VI ZR 25/60 - LM Nr.6 zu AKG § 1) ausgeführt haben. Ein Beispiel für die Notwendigkeit, von der positivistischen Gesetzesregelung nach Fortfall der uroprüng-^ lieh haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften bis zur Neuregelung der Haftung vorübergehend abzuweichen, zeigt etwa die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 3, 94; danach kann derjenige, der die ihm einem : Britten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich in objektiv sittenwidriger. Weise verletzt,--den Britten wegen s einer Ersatzansprüche nicht auf die Haftung des Beutochen Reiches verweisen, wenn diese Ersatzansprüche gegen das Beutsche Reich infolge der Entwicklung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse nicht zu verwirklichen sind, sondern haftet entgegen den:Staatshaftungsgesetzen persönlich. Biese Rechtsprechung galt hinsichtlich der Ansprüche aus Handlungen der früheren deutschen Wehrmacht, bis durch § 8 des zweiten Überlei-tungsgesetzes vom 21. August 1951 (BGBl I 774) die Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des Reiches aus Anlaß von Personenschäden, die durch Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht verursacht worden sind, ausgesprochen wurde, während die abschließende Regelung dieses Fragenkomplexes - einschließlich der Wehrmachtsschäden - unter Aufhebung des § 8 des zweiten Überleitungsgesetzes in § 5 Abs.3 AKG erst durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erfolgt ist.Bie Rechtsprechung wollte mit der von ihr entwickelten Haftung aus Funktionsnachfolge daher geradeso wie in der zuletzt erwähnten Entscheidung einer späteren gesetzlichen Regelung(in keiner Weise vorgreifen. Bie Rechtsprechung zur Haftung aus Funktionsnachfolge konnte aber auch gerade so wenig wie gewisse' Gesetze (z.B. das erste Überleitungsgesetz vom 28. November 1950 - BGBl 773; das zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 - BGBl I 774; das Gesetz zur vorläufi- gen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 - BGBl I 467) einer abschließenden und endgültigen gesetzlichen Regelung der Verbindlichkeiten des Reiches und Preußens vorgreifen. Bas ungeheure Ausmaß der Verbindlichkeiten des Beutschen Reiches und des Landes Preußen machte mit Rücksicht auf den völligen Zusammenbruch des Reiches und die Auflösung Preußens eine Regelung in Anlehnung an konkursrechtliche Gesichtspunkte unvermeidlich; es mußten in weitem Umfange Ansprüche gestrichen oder gekürzt werden, um die aus sozialpolitischen oder sonstigen Gründen wichtigsten Ansprüche ganz oder teilweise erfüllen zu können. Bies im einzelnen festzulegen, mußte schon deshalb Sache des Gesetzgebers sein, weil die Rechtsprechung nicht in der Lage war, die Materie in ihrer Gesamtheit zu überschauen. Bern Gesetzgeber mußte deshalb, v/ie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch stets anerkannt worden ist, die Möglichkeit bleiben, Ansprüche zu dem Erlöschen zu bringen, weil anders als im Palle des bürgerlich-rechtlichen Konkurses^, nicht nur das Vermögen des Reiches und Preußens zur Befriedigung der Gläubiger heranzuziehen war, sondern weil auch die nur teilweise Erfüllung der aus dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Reiches und Preußens verbliebenen Verbindlichkeiten in sehr hohem Maße den Einsatz laufender Mittel des Bundes und anderer Rechtsträger erfordert, während die vollständige Erfüllung dieser Verbindlichkeiten die Haushalte des Bundes und anderer verpflichteter Körperschaften in untragbarer Weise belasten würde. Bie Entscheidung darüber, wie weit die Belastung der öffentlichen Haushalte aus Verbindlichkeiten des Reiches und des aufgelösten Landes Lreußen vertretbar ist und v/ie weit deshalb die Möglichkeit besteht, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, mußte auch aus diesem Grunde letztlich Sache des Gesetzgebers sein und bleiben. Sie war mithin der Rechtsprechung verwehrt. - 15 Die vor-Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entwickelte Rechtsprechung zur Haftung aus Punktionsnachfolge konnte und wollte daher nur eine vorläufige Regelung für dringende Palle bieten: sie stand von vornherein unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Die gesetzliche Regelung des Kriegsfolgengesetzes hinsichtlich der Schulden des früheren Reiches und des aufgelösten Landes Preußen und damit auch die durch § 2 Ziff.l AKG geschaffene Möglichkeit der Begrenzung der Haftung aus Punktionsnachfolge enthält daher, soweit sie Ansprüche ganz oder teilweise zu dem Erlöschen bringt, keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.3 GG. Auf die Präge, ob ein solcher Eingriff in die Eigentumsgarantie durch Art. 135 a GG gedeckt würde, kommt es daher, -wie oben bereits angedeutet'wurde, nicht an. Damit steht fest, daß auf die hier geltend gemachten Ansprüche aus dem Gesetz zur Entschädigung für unschuldig erlittene Strafhaft § 2 Ziff.l AKG anzuwenden ist. Das gleiche gilt auch für die Rückforderung der angeblich noch nicht zurückgezahlten Kosten und Geldstrafen. Damit hat sich also der ursprüngliche Rechtsstreit de3 Klägers gegen das beklagte Land auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erledigt. 3«) Ob eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und in welcher Höhe sie zu erfolgen hat, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft werden. Voraussetzung.dafür wäre, daß das Anmeldeverfahren nach §§ 26 - 29 AKG durchgeführt worden wäre. Ein solches Verfahren ist aber nicht durchr geführt. 16 - Es bedarf keiner Entscheidung, welches die für die hier streitigen Ansprüche zuständige Anmeldestelle ist, v/eil nicht festgestellt werden kann, daß eine Anmeldung ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen im Prozeß abgelehnt worden ist. Eine ausdrückliche Ablehnung seitens der Öberfi-nanzdirektion, bei.‘der der Kläger eine Anmeldung vorgenommen haben will, ist nicht behauptet worden. Desgleichen ist auch die ausdrückliche Ablehnung einer Anmeldung durch eine Stelle des beklagten Landes oder eine andere Stelle nicht behauptet worden. Zwar hat dor Justizminister des beklagten Landes, wie der Kläger in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz eingereichten Schriftsatz vom 13* Dezember 1961 vorgetragen hat, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 31. Mai I960 - nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz -mitgeteilt, die Ansprüche des Klägers richteten sich - falls sie entgegen seiner, des Ministers, Ansicht begründet sein sollten - gegen das Land Hiedersachsen; der Generalstaatsanv/alt in Celle sei die zuständige Anmeldestelle; da der Kläger bereits einen Rechtsstreit gegen das Land,' vertreten durch den Generalstaatsanv/alt, führe, könne sein Vorbringen im Rechtsstreit als Anmeldung im Sinne des § 27 Abs.2 AKG gelten; eine besondere Anmeldung neben dem Rechtsstreit sei nicht erforderlich. Dieses Vorbringen gibt jedoch keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung zu dem Zwecke des Vortrages dieses Sachverhalts wieder zu eröffnen. Im Schreiben des Ministers kann eine Ablehung der Ansprüche des Klägers nach § 29 AKG nicht erblickt werden, denn eine derartige Absicht läßt das Schreiben nicht erkennen. Es beantwortet lediglich eine Präge des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, welche Behörde Anmeldestelle sei, und befaßt sich in keiner ’weise mit dem Schicksal der Anmeldung. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob in der Revisionsinstanz neue -17- und nach, dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstandene Tatsachen vorgetragen werden können, um die Durchführung des Anmeldeverfahrens nach §§ 26 - 29 AKG darzutun. Auch eine Ablehnung der Anmeldung durch konkludente Handlungen im Prozeß liegt nicht vor. Zwar hat die Rechtsprechung (Urteil vom 22. April 1959 - Y ZR 148/57, insoweit in IM Nr.l zu § 22 AKG nicht abgedruckt; Urteil vom 8. Oktober 1959 - III■ZR 84/58 = IM Nr.6 zu § 148 ZPO = NJW I960, 96; Urteil vom 8. März I960 -VIII ZR 49/59, insov/eit in IM Nr.l zu Art.52 Haager Bandkriegs-ordnung und BB I960, 385 und 389 nicht abgedruckt; Urteil vom 28. April I960 - III ZR 78/59 -; Urteil vom 30. Mai I960 - III ZR 35/59;BGHZ 14, 122,.126) angenommen, daß im Klageantrag die. Anmeldung und im Klageabweisungs-antrag die Ablehnung der Anmeldung liegen können. Voraussetzung ist aber, daß die Anmeldestelle'im Prozeß als Vertreter der beklagten Körperschaft auftritt. Wäre die Obcrfinanzdirektion die zuständige Anmeldestelle, so könnte hier diese Rechtsprechung allerdings schon deshalb keine Anwendung finden, weil das beklagte land im Prozeß nicht durch die Oberfinanzdirektion, sondern durch den Generalstaatsanwalt vertreten wird. Ob der Generalstaatsanwalt, der Vertreter des beklagten Bandes im Prozeß, im Gegensatz zu seinem bisherigen Vortrag und noch zur Revisionsbegründung des beklagten Bandes die zuständige Anmeldestelle ist, bedarf keiner Entscheidung, denn in seinem Anträge auf Klageabweisung im Prozeß kann nicht die Ablehnung einer Anmeldung gesehen worden. Voraussetzung für diese Möglichkeit wäre, daß er den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs.l i.V.m. § 25 Abs.2 AKG geprüft und für unbegründet erklärt hätte, und daß eindeutig feststünde, daß er dies getan hat (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1961 - III ZR 109/61). Eine dahingehende Peststellung ist aber schon deshalb unmöglich, weil 18 der Generalstaatsanwalt hat vortragen lassen, daß das Anmeldeverfahren nicht durchgeführt sei. Es hleiht also im Zweifel, oh die notwendige Prüfung, aus der sich eine Ablehnung der Anmeldung ergeben könnte, stattgefunden hat. Wohl ist auf Veranlassung des Berufungsgerichts im Rechtsstreit auch die Präge, welche Ansprüche dem Kläger nach § 5 Abs.l AKG zustehen könnten, von beiden Seiten erörtert v/orden. Die Erörterungen sind möglicherweise vom Gericht nur angeregt worden, um die bei Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgenge-setzeo etwa in Präge kommenden Ansprüche kennenzulernen und so vielleicht einer gütlichen Regelung vorzuarbeiten. Per Kläger hat jedoch im Prozeß stets die Ansicht vertreten, daß seine Ansprüche vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht berührt würden. Diese Präge war der erste und wichtigste Streitpunkt, hinter dem die Präge zurücktrat, welche Ansprüche sich nach § 5 Abs.l AKG ergeben könnten. Dementsprechend ist eine klare und eindeutige Ablehnung aller nach dieser Bestimmung möglichen Ansprüche den Schriftsätzen des beklagten Landes vom 23. Januar 1958 Bl.1,2, vom 17.November 1959 Seite 2 und 3, vom 12. Januar I960 und vom 23. Februar i960 Seite 9-11 nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort in der Hauptsache erörtert, welche Ansprüche dem Kläger nach-§ 5 Abs.l etwa zustehen könnten. Dabei wird im letztgenannten Schriftsatz Seite 11 die Behauptung des Klägers, er habe die Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion angemeldet, mit Nichtwissen bestritten und die Vorlage einer Abschrift der Anmeldung verlangt. Es werden auch keine endgültigen Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe dem Kläger nunmehr Zahlungsansprüche noch dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zustehen sollen. Unter diesen Umständen kann im Klageabweisungsantrag des Landes nicht eine Anspruchsablehnung im Sinne des § 29 AKG gesehen werden, die die vollständige Prüfung der in § 5 Ab3.1 und § 25 Abs.2 AKG vorgesehenen Ansprüche zur Voraussetzung hätte. -19- Es ist deshalb festzustellen, daß ein Anmeldeverfahren nicht durchgeführt ist, und daß die Hauptsache, soweit die Vorinstanzen entschieden haben, sich • durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt hat. Eie Kostenentscheidung beruht auf § 106 AKG. Diese Bestimmung bleibt auch dann anwendbar, wenn der Kläger, wie hier, seinen Sachantrag trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufrecht erhalten hat (BGHZ 26, 239; 29, 13; Urteil vom 10.März I960 - III ZR 174/58 = LM Nr.6 zu § 106 AKG). Über die Kosten des ersten Rechtszuges kann noch nicht mit entschieden werden, da das Landgericht nur ein Teil-Urteil erlassen hat. Er.Arndt Gähtgens . Keßler Er.Pagendarm Er. Hußla