Bas beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht, die behördlichen Maßnahmen gegen den Kläger seien zulässig gewesen? In den Gründen dieses Urteils ist im einzelnen ausgeführtg Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung komme zwar nicht in Betracht, da der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er auf andere Weise keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermöge. Jedoch habe der Kläger gegen das beklagte Amt einen nicht verjährten Anspruch auf Entschädigung axis dem Gesichtspunkt des enteignungs gleichen Eingriffs® Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs, den das Landgericht dem Kläger zuerkannt hat, mit der Begründung verneint, daß ein enteignungsgleicher Eingriff nicht vorliege, wda der.auf die Bestimmungen des Wohnungsgesetzes gestützte Verwaltungsakt nach wie vor besteht und nicht so fehlerhaft ist, daß er keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann,” denn selbst wenn man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in den hier zur Erörterung stehenden Maßnahmen des beklagten Amtes einen - rechtswidrigen - enteignungsgleichen und zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff sehen wollte, so würde ein daraus sich ergebender Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht gegen das beklagte Amt geltend gemacht werden können. Die Erwägungen, mit denen der Senat in dieser Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, einen Entschädigungsanspruch gegen den - hessischen - Landkreis versagt hat, treffen auch hier gegenüber dem beklagten Amt zu. Die Y/ohnungsbewirtschaftung war für die hier interessierende Zeit durch das Kontroll*atsgesetz Nr 18 (Wohnungsgesetz) geregelt« Nach Artikel 1 Abs 1 dieses Gesetzes oblagen die zu dem Vollzug des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen den deutschen Örtlichen Behörden (Gemeinden, Gemeindeverbänden und Kreisen)« Dazu war für Rheinland-Pfalz in § 18 Abs 1 der Lande averOrdnung über die Wohnraumbewirtschaftung vom 15, Juli 1949 (GVB1 RhlPf 1949, 275) - inhaltlich übereinstimmend mit § 1 der 2. Jedenfalls könnte sich die Wohnraumbewirtschaftung als Aufgabe auch der Gemeinden nur aus deren Allzuständigkeit (vgl § 2 Abs 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 27c September 1948 -GVB1 RhlPf 1948, 325 -) ergeben« Eine derartige AI1-zuständigkeit aber besitzt das Amt nicht, Allzuständigkeit kommt vielmehr nur dem Staat und den Gemeinden aus den natürlichen ("gewachsenen11, "echten") Gemeinwesen zu (dazu BGHZ 11, 258). Las Berufungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten} daß ein derartiger Anspruch schon deshalb nicht gegeben sei,‘weil der Kläger den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten habe (§ 839 Abs 3 BGB)« Gegenüber die ser Begründung müssen Bedenken bestehen, da es zu demindest als zweifelhaft erscheinen muß, ob dem Kläger das Nichtbeschreiten des Verwaltungsrechtsweges gegen die - insoweit nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden als Verschulden anzurechnen ist. Liese Präge kann jedoch dahinstehen und ebenso kann die - nach der Auffassung des Senats zwar zu verneinende-Prage, ob den beteiligten Beamten des beklagten Amtes.der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden könnte, unerör-tert bleiben. Der Schaden, den der Kläger hier geltend macht, besteht - mit Ausnahme von zwei Schadensposten, auf die weiter unten unter 2) einzugehen sein wird - in den nachteiligen Folgen, die die Entziehung der Räume als Lagerräume für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers angeblich gehabt hat» Der Entzug der Eäume war aber spätestens im März 1951 mit der Zwangsräumung des zweiten der beiden erfaßten Räume beendet. Schadensersatzanspruch herleitet, sondern er hatte auch Kenntnis von der durch die behördlichen Maßnahmen angeblich verursachten Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebes und damit von dem Schaden . 2*) In der Schadensaufstellung des Klägers finden sich die beiden folgenden Schadensposten, die nicht -einen Teil des unter 1) behandelten Schadens bilden, der dem Kläger angeblich durch die Beeinträchtigung seines Betriebes infolge Entzuges der Bäume entstanden ist t Aber auch diese Schadensposten und ihre Begründung nötigen nicht zu einer Stellungnahme zu der Präge, ob in den Maßnahmen des beklagten Amtes eine Amtspflichtverletzung zu erblicken ist oder niqht. dern zweiten Posten mag es sich um einen - angeblichen Schaden handeln, der nicht den schädlichen Auswirkungen der behördlichen Maßnahmen zuzurechnen ist, die bereits nach dem Entzug der Bäume in ihrer wesentli-* chen Gestaltung erkennbar und voraussehbar waren. Die Einrede der Verjährung mag mithin gegenüber diesem Schaden nicht durchgreifen- Insoweit scheitert der Anspruch des Klägers jedoch daran, daß nach seinem eigenen Vortrag der ursächliche Zusammenhang zwischen ** der behördlichen Maßnahme und dem in Bede stehenden Schaden nicht festgestellt werden kann* Der Kläger, dem insoweit die Darlegungspflicht und Beweislast obliegt, kann lediglich vortragen, daß der von seiner Kuh gefressene Fremdkörper, der zur Kotschlachtung des Tieres geführt habe, ’’vermutlich11 durch die Zwangsräumung ins Heu geraten sei«- Beweismittel, durch die er seine Vermutung zu dem wirklichen Kachweis erhärten könnte, stehen ihm danach nicht zur Verfügung, und Anhaltspunkte in der Sichtung, daß nach dem gegebenen Sachverhalt auf Grund der Lebenserfahrung ohne weiteres - prima facie - der UrsachenZusammenhang zwischen Zwangsräumung und KotSchlachtung der Kuh anzunehmen sei, sind nicht vorhanden«.
2386 0-0 fr
. Ill 21 lg7/55
Verkündet It, Protokoll am 4o Februar 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit
des Landwirts Heinrich K Post Hl
in B(
Klägers, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter« Bechtsanwalt Dr.
gegen
das Amt Hamm /Sieg, vertreten durch den Amtsbürgermeister,
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Beklagten, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter % Bechtsanwalt Dr»
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Br, Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Weber, Dr« Kreft, Dr« Arndt und Dr« Hußla
für Eecht erkannt«
Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
Köhlens vom 13« April 1955 wird zurückgewie-
/
sen.
Die Kosten der Bevision werden dem Kläger auferlegt«
Von Bechts wegen
Tatbestands,
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb von etwa acht Morgen, zu dem ein Einfamilienhaus gehörte Dieses Haus hat der Kläger in den Jahren 1927/29, als er noch selbständiger Bauunternehmer war, selbst errichtet. Im Obergeschoß des Hauses befanden sich neben dem - nahezu die Hälfte des Geschosses umfassenden - Heu- und Strohboden zunächst ein größeres und ein Kleineres Zimmero Später wurde das Kleinere Zimmer als Bad eingerichtet und das größere durch Errichtung einer Trennwand in zwei Zimmer geteilte
Durch Verfügung des beKlagten Amtes vom 29./31. August 1950 'wurden die beiden aus der Teilung des größeren Zimmers im Obergeschoß entstandenen Bäume erfaßt und an Wohnungssuchende zugewieseno Die hiergegen vom Kläger erhobenen Beschwerden wurden vom Begierungspräsidenten in Koblenz (Bescheid vom 19» Februar 195.1) und vom Sozialministerium des Landes Bheinland-Pfalz (Bescheid vom 29» Mai 1951) zurücK-gewiesen mit der Begründung, daß die erfaßten Bäume früher stets WohnzwecKen gedient hätten und ihre derzeitige Benutzung als Lagerund Abstellräume eine ZwecKentfreradung bedeute * die mit BücKsicht auf die allgemeine WohnraumverKnappung nicht gestattet werden Könne.
Mit der. vorliegenden Klage nimmt der Kläger das beKlagte Amt auf Schadensersatz in Höhe von 7 130 DM nebst Zinsen in Anspruch. Dazu hat er im wesentlichen vorgetrageng
*
Von einer ZwecKentfremdung Könne bei den erfaß-
ten Bäumen nicht gesprochen werden, Biese seien seit der Erbauung des Hauses stets zur Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt gewesen und auch dazu benutzt worden» Zwar seien die.Bäume vorübergehend - so im Jahre 1931 * in den Jahren 1934/35 und kurzfristig auch gegen Ende des Krieges - bewohnt worden- Biese vorübergehende Benutzung zu Wohnzwecken habe den Bäumen aber nicht den Charakter als gewerbliche Bäume nehmen können. Bie Erfassung der Bäume sei daher unzulässig gewesen. Sein Schaden bestehe im wesentlichen darin, daß er nach dem Entzug der Bäume nicht mehr über ausreichenden Lagernhgsplatz verfügt £ habe und deshalb zur Verkleinerung seines landwirtschaftlichen Betriebes gezwungen gewesen sei. Er habe Land zu dem Teil brach liegen lassen und Vieh abschaffen müssen»
Bas beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht, die behördlichen Maßnahmen gegen den Kläger seien zulässig gewesen? ein auf Amtspflichtverletzung begründeter Anspruch sei zudem verjährt,
Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen dieses Urteils ist im einzelnen ausgeführtg Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung komme zwar nicht in Betracht, da der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er auf andere Weise keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermöge. Jedoch habe der Kläger gegen das beklagte Amt einen nicht verjährten Anspruch auf Entschädigung axis dem Gesichtspunkt des enteignungs gleichen Eingriffs®
II
£ •' i.
Auf die Berufung des beklagten Amtes hat das Ober-
landesgericht den Kläger mit seiner Klage abgewiesen.. Mit der Bevision erstrebt der Klager die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision,
Ent soheidungsgründet
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs, den das Landgericht dem Kläger zuerkannt hat, mit der Begründung verneint, daß ein enteignungsgleicher Eingriff nicht vorliege, wda der.auf die Bestimmungen des Wohnungsgesetzes gestützte Verwaltungsakt nach wie vor besteht und nicht so fehlerhaft ist, daß er keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann,”
Der Bevision ist*zuzugeben, daß diese Begründung des Berufungsurteils Bedenken begegnet• Jedoch braucht dieser Präge nicht weiter nachgegangen zu werden! denn selbst wenn man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in den hier zur Erörterung stehenden Maßnahmen des beklagten Amtes einen - rechtswidrigen - enteignungsgleichen und zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff sehen wollte, so würde ein daraus sich ergebender Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht gegen das beklagte Amt geltend gemacht werden können.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung in BGHZ 11, 248 (= NJW 54,753) bereits im einzelnen ausgeführts Bei «enteignungsgleichen Eingriffen« treffe die Entschädigungspflicht nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten *
Als unmittelbar begünstigt seien in der Hegel nur der Staat und die Gemeinden, aber nicht die zwischen ihnen stehenden öffentlichen Verbände (Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise) anzusehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte für Vermögensträger mit einem durch ihre spezielle Punktion begrenzten Aufgabenkreis (z.>Br Deichverband, Kleinbahngesellschaft), wenn gerade die Erfüllung der speziellen Aufgaben den Eingriff veranlaßt habe. Der Senat hat daher in dieser Entscheidung der damaligen Klägerin einen auf die Erfassungsverfügung eines hessischen Landrats (Y/ohnungsamt des Landkreises) gegen den Landkreis gegründeten Entschädigungsanspruch versagt*
Die Erwägungen, mit denen der Senat in dieser Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, einen Entschädigungsanspruch gegen den - hessischen - Landkreis versagt hat, treffen auch hier gegenüber dem beklagten Amt zu.
Die Y/ohnungsbewirtschaftung war für die hier interessierende Zeit durch das Kontroll*atsgesetz Nr 18 (Wohnungsgesetz) geregelt« Nach Artikel 1 Abs 1 dieses Gesetzes oblagen die zu dem Vollzug des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen den deutschen Örtlichen Behörden (Gemeinden, Gemeindeverbänden und Kreisen)« Dazu war für Rheinland-Pfalz in § 18 Abs 1 der Lande averOrdnung über die Wohnraumbewirtschaftung vom 15, Juli 1949 (GVB1 RhlPf 1949, 275) - inhaltlich übereinstimmend mit § 1 der 2. hessischen Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz vom 28, Pebruar 1948 (GVB1 Hess„1948, 50) - bestimmt, daß die Bewirtschaftung des V/ohnraumes den Y/ohnungsbehörden obliege und daß die Behörden der Selbstverwaltung diese Aufgabe im Auftrag und unter Aufsicht des Staates erfüllen« Es
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ging mithin insoweit um eine Staatsaufgabe, die den Selbstverwaltungskörperschaften als Auftragsangele-genheit übertragen worden war- Schon daraus ergibt sich sonach, daß die Amtsbürgermeister in Rheinland-Pfalz mit der ihnen gemäß § 18 Abs 2 der zuvor genannten Landesverordnung obliegenden Durchführung der V/ohnraumbewirtschaftung nicht eigene Aufgaben des Amtes, sondern fremde, nämlich Staatsaufgaben wahrnahmeno Ob die Wohnraumbewirtschaftung nicht ausschließlich staatliche Aufgabe war*, sondern zugleich auch eine eigene Aufgabe der Gemeinden darstellte, kann hier unentschieden bleiben, da die in Betracht kommende Gemeinde - Bruchertseifen - nicht verklagt ist. Jedenfalls könnte sich die Wohnraumbewirtschaftung als Aufgabe auch der Gemeinden nur aus deren Allzuständigkeit (vgl § 2 Abs 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 27c September 1948 -GVB1 RhlPf 1948, 325 -) ergeben« Eine derartige AI1-zuständigkeit aber besitzt das Amt nicht, Allzuständigkeit kommt vielmehr nur dem Staat und den Gemeinden aus den natürlichen ("gewachsenen11, "echten") Gemeinwesen zu (dazu BGHZ 11, 258). Die Ämter in Rheinland-Pfalz sind lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen geschaffene Verbände benachbarter kreisangehöriger Gemeinden desselben Landkreises, die vor allem für ihr Gebiet die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) wahrzunehmen haben (§§ 2, 5 der Amtsordnung für die Regierungsbezirke Koblenz und Trier vom 27* September 1948 - GVB1 RhlPf 1948, 345 -)• Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß den Äntern die Wohnraumbewirtschaftung nicht nur als übertragene staatliche Aufgabe, sondern daneben auch als eigene Aufgabe obliegen sollte, sind nicht gegeben.
Nöch alledem trifft die - etwaige - Entschädigungs Pflicht für die den Gegenstand dieses Beelitsstreits bi'l denden behördlichen Maßnahmen nicht das beklagte .Amt«
II 3
Aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung ist der Klageanspruch«, soweit er vom Landgericht - wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt -dem Grunde .nach für gerechtfertigt erklärt ist* nicht begründet-.
Las Berufungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten} daß ein derartiger Anspruch schon deshalb nicht gegeben sei,‘weil der Kläger den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten habe (§ 839 Abs 3 BGB)« Gegenüber die ser Begründung müssen Bedenken bestehen, da es zu demindest als zweifelhaft erscheinen muß, ob dem Kläger das Nichtbeschreiten des Verwaltungsrechtsweges gegen die - insoweit nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden als Verschulden anzurechnen ist. Liese Präge kann jedoch dahinstehen und ebenso kann die - nach der Auffassung des Senats zwar zu verneinende-Prage, ob den beteiligten Beamten des beklagten Amtes.der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden könnte, unerör-tert bleiben. Lenn jedenfalls ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch - abgesehen von einem Schadensposten, den der Kläger jedoch aus anderen Gründen nicht mit Erfolg geltend machen kann - verjährt.
1.) Ler Beginn der Verjährungsfrist setzt nach der Vorschrift des § 852 BGB Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Über die "Person'des Ersatzpflichtigen" konnte hier hinsicht-
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lieh des beklagten Amtes, auf dessen Maßnahmen der Kläger seinen Ersatzanspruch gründet, von Anfang an kein Zweifel sein. Der Schaden, den der Kläger hier geltend macht, besteht - mit Ausnahme von zwei Schadensposten, auf die weiter unten unter 2) einzugehen sein wird - in den nachteiligen Folgen, die die Entziehung der Räume als Lagerräume für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers angeblich gehabt hat» Der Entzug der Eäume war aber spätestens im März 1951 mit der Zwangsräumung des zweiten der beiden erfaßten Räume beendet. Von diesem Zeitpunkt an hatte der Kläger nicht nur Kenntnis von dem gesamten Sachverhalt, aus dem er seinen auf schuldhaft rechtswidriges Vorgehen der beteiligten Beamten gestützten
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Schadensersatzanspruch herleitet, sondern er hatte auch Kenntnis von der durch die behördlichen Maßnahmen angeblich verursachten Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebes und damit von dem Schaden . Denn die für den Beginn der Verjährungsfrist geforderte Kenntnis von dem Schaden ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis von dem Umfang des Schadens in seinen Einzelheiten. Es genügte,daß der, Kläger eine Vorstellung von der Schwere seiner durch die behördlichen Maßnahmen verursachten Vermögenabeeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung hatte. Das war seit dem Bezug der Eäume der Fall»
Ist sonach davon auszugehen, daß die Verjährungsfrist im März 1951 zu laufen begonnen hat, dann ist die Klage gegen das beklagte Amt nicht rechtzeitig erhoben. Der Kläger hat seine Klage zunächst gegen die Gemeinde Hamm gerichtet. Die Zustellung der Klageschrift an das beklagte Amt erfolgte erst am l9«Au-gust 1954 auf einen am 27» Juli 1954 gestellten Antrag des Klägers hin. Selbst der im Hinblick auf die .
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Bestimmung des § 261 b Abs 3 ZPO möglicherweise maß-
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gebende Zeitpunkt des Antrages auf Zustellung der Klageschrift an das beklagte Amt liegt mithin zeitlich nach dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist*
Dies träfe sogar auch dann zu, wenn man der in den.Vor • instanzen vorgetragenen Auffassung des Klägers entsprechend. annehmen wollte, daß die Verjährungsfrist angesichts der vom Kläger gegen die Erfassung und Zuweisung der Säume erhobenen Beschwerden nicht vor der Erledigung dieser Beschwerden zu laufen begonnen habe* Denn der ministerielle Bescheid, durch den die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des Kegierungspräsi-denten zurückgewiesen wurde, ist bereits am 29« Mai 1951 ergangen*
2*) In der Schadensaufstellung des Klägers finden sich die beiden folgenden Schadensposten, die nicht -einen Teil des unter 1) behandelten Schadens bilden, der dem Kläger angeblich durch die Beeinträchtigung seines Betriebes infolge Entzuges der Bäume entstanden ist t
tta) 2»Januar 1951 durch Unfall der Ehefrau - entstanden durch die Zwangsräumung -eine Kuh notverkauft 300 DM
b) 27- März 1952 eine Kuh notgeschlachtet * Letztere hatte einen Fremdkörper gefressen, der durch die Zwangsräumung vermutlich ins Heu geraten war 350 TM
Aber auch diese Schadensposten und ihre Begründung nötigen nicht zu einer Stellungnahme zu der Präge, ob in den Maßnahmen des beklagten Amtes eine Amtspflichtverletzung zu erblicken ist oder niqht. Der erste Posten betrifft einen Schaden, der bereits am 2, Januar 1951 entstanden ist. Insoweit ist mithin der Schadensersatzanspruch ebenfalls verjährt. Bei
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dern zweiten Posten mag es sich um einen - angeblichen Schaden handeln, der nicht den schädlichen Auswirkungen der behördlichen Maßnahmen zuzurechnen ist, die bereits nach dem Entzug der Bäume in ihrer wesentli-* chen Gestaltung erkennbar und voraussehbar waren. Die Einrede der Verjährung mag mithin gegenüber diesem Schaden nicht durchgreifen- Insoweit scheitert der Anspruch des Klägers jedoch daran, daß nach seinem eigenen Vortrag der ursächliche Zusammenhang zwischen ** der behördlichen Maßnahme und dem in Bede stehenden Schaden nicht festgestellt werden kann* Der Kläger, dem insoweit die Darlegungspflicht und Beweislast obliegt, kann lediglich vortragen, daß der von seiner Kuh gefressene Fremdkörper, der zur Kotschlachtung des Tieres geführt habe, ’’vermutlich11 durch die Zwangsräumung ins Heu geraten sei«- Beweismittel, durch die er seine Vermutung zu dem wirklichen Kachweis erhärten könnte, stehen ihm danach nicht zur Verfügung, und Anhaltspunkte in der Sichtung, daß nach dem gegebenen Sachverhalt auf Grund der Lebenserfahrung ohne weiteres - prima facie - der UrsachenZusammenhang zwischen Zwangsräumung und KotSchlachtung der Kuh anzunehmen sei, sind nicht vorhanden«. ’
III.
Nach alledem muß es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung der Klage sein Bewenden haben ,
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Die Kosten des- erfolglos gebliebenen Bechtsmit-tels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr- Geiger- Bundesrichter Dr. Weber ist Dr. Kreft
beurlaubt und verhinderts zu unterschreibenc Dr- Arndt Dr« Geiger Dr. Ilußla
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