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BGH

Gericht: BGH

• gungsbezUge nicht oder nicht voll erhalten hat, weil die organisatorische und verwaltungsmäßige Einheit der Reichspost infolge der zeitweisen Übernahme der Postverwaltung und des Postvermögens durch die Länder der französischen Besatzungszone zerstört war, waren seine Ansprüche regelungsbedürftig und fallen deshalb unter Art . Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. In der ■ Folgezeit erhielt er, nachdem er nach Freiburg i.Br. verzogen war, sein Ruhegehalt bis zu dem 31^8.1946 durch die Abteilung Konstanz der RPD Karlsruhe (Baden) später der Oberpostdirektion Freiburg i.Br. ausbezahlt. Durch die Bekanntmachung des Badischen Finanzministeriums vom 7» Juni 1946 (ABI Landesverwaltung Baden S 39) wurden die VersorgungsbezUge, die von den Kassen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und aller Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts getragen wurde, bei Beträgen über 200,— HM monatlich prozentual gekürzc. Das Badische Landesgesetz über die Besoldung der Beamten und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge vom 21. Reichsverwaltungen auf.Rer Kläger erhielt, da er nicht zu- I letzt in Baden beschäftigt gewesen war, daher auch weiter nur das gekürzte Ruhegehalt von 350,— DM» Aus dieser Bestimmung wurde zu dem Nachteil des Klägers die weitere Anwendbarkeit der Badischen Landesverfügung, vom 23. Die Badischen Kürzungsbesbimmungen hätten auf ihn keine Anwendung finden können, da für die Regelung und Festsetzung seiner Versorgungsbezüge die ehemalige Reichspostdirektion und jetzige Oberpostdirektion Frankfurt a.tl, bezw, Karlsruhe zuständig und daher nicht badisches Recht, sondern das in den Bezirken der genannten Postdirektionen geltende Recht anzuwenden gewesen sei., Schließlich aber hätte die Beklagte, selbst wenn die badischen KürZungsbestimmungen rechtsgültig gewesen wären, zu demindest ab 7, September 1949 an den Kläger wieder das volle Ruhegehalt zahlen müssen, da an diesem Tage das BesatzungsStatut in Kraft getreten sei und daher die früheren Anweisungen der Militärregierung auf dem finanztechnischen Sektor nicht mehr bindend gewesen seien. Die zuständigen Beamten der Beklagten hätten ferner ihre*Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt, da sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihm ab 7, September 1949 die vollen Ruhegehaltsbezüge wieder zu zahlen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Kläger ni$ht unter den Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG fällt, da die allgemeinen Kürzungen der Versorgungsbezüge nicht auf “anderen als beamten-und tarifrechtlichen Gründen“ beruhen«. Diese .Auffassung würde richtig sein, wenn sich die Ansprüche des Klägers nur darauf gründen würden, daß das Land Baden ihm zu Unrecht seine Ruhegehaltsbezüge gekürzt hat. Der Kläger macht aber Ansprüche nicht gegen das Land Baden (oder das Land Baden-Württemberg als dessen Rechtsnachfolger) geltend, sondern gegen die Deutsche Bundespost, die ihm unbeschadet etwaiger Kürzungen nach Badischem Recht die vollen Ruhegehaltsbezüge zu zahlen habe und die sie ihm zu Unrecht verweigere«, Hinsichtlich dieser Ansprüche fällt der Kläger aber unter Art 131 GrundG und § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG; denn er erhielt bis 31. Nach 1945 wurde als eine unmittelbare Folge des Zusammenbruches die Postverwaltung und das Postvermögen. Unter diesem Gesichtspunkt stand aber dem Kläger nach den vom Senat früher entwickelten Rechtssätzen gegen das Land Baden ein An- spruch nicht zuDer Anspruch gegen die "Reichspost" andererseits war für den Kläger ebenso wenig realisierbar wie der entsprechende Anspruch eines Reichsbeamten gegen das handlungsunfähige Reich- Seine Versorgungsansprüche waren also regelungsbedürftig, bis die Badische Post am 1. November 1950 dem Kläger wieder die vollen Ruhegehaltsbezüge gewährt wurden- Für die vorangegangene Zeit bleibt der Kläger nach *77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, soweit ihm nicht das badische Recht eine Versorgung gewährt, -eine Versorgung, auf die der Kläger aus seinem alten Beamtenverhältnis heraus keinen Anspruch hatte, die deshalb auch ohne Verletzung der Eigentumsgarantie (eines ,fwohlerworbenen Rechtes”) geringer als .der ursprüngliche Versorgungsanspruch bemessen werden konnte. September 1949 die Rechtsgleichheit zwischen den Versorgungsempfängern wieder herzustellen, verletzt und hafte daher dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Das Landgericht hat somit, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis, die Klage mit Recht abgewiesen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtVersorgungsbezügeBadenAnspruchbadischKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

Zo
 Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche' Sammlung!
2415 006
Gesetz:	GrundG Art 131,
zu Art 131 GrundG § 62
Rechtssatz: Sov/eit ein Ruhegehaltsempfänger der Deutschen
 Reichspost nach dem Zusammenbruch seine Versor-
•	gungsbezUge	nicht oder nicht voll erhalten hat,
 weil die organisatorische und verwaltungsmäßige Einheit der Reichspost infolge der zeitweisen Übernahme der Postverwaltung und des Postvermögens durch die Länder der französischen Besatzungszone zerstört war, waren seine Ansprüche regelungsbedürftig und fallen deshalb unter Art . 131 GrundG und § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG,
Aktenzeichen: III ZR.157/53 Urteil des BGH vom 31* * Januar 1955
I»G Freiburg i,Br„
(Sprungrevision)
Oo
III 2R 157/53
Verkündet am 31» Januar 1955
Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Postrats a.D. Gustav

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland - Deutsche Bundespost vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Russia
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 26. Mai 1955 wird zurückgewi e s en.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen
r *
 Tatbestand:
Der Kläger war Beamter der ehemaligen fieichspost und zuletzt in Wetzlar, im Bezirk der ehemaligen Reichspostdirektion Frankfurt a. Main, tätig. Am 1. April 1934 wurde er als Postrat in den Ruhestand versetzt. Die Reichspostdirektion Frankfurt a.M. setzte das Ruhegehalt fest. In der ■ Folgezeit erhielt er, nachdem er nach Freiburg i.Br. verzogen war, sein Ruhegehalt bis zu dem 31^8.1946 durch die Abteilung Konstanz der RPD Karlsruhe (Baden) später der Oberpostdirektion Freiburg i.Br. ausbezahlt.
Durch die Bekanntmachung des Badischen Finanzministeriums vom 7» Juni 1946 (ABI Landesverwaltung Baden S 39) wurden die VersorgungsbezUge, die von den Kassen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und aller Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts getragen wurde, bei Beträgen über 200,— HM monatlich prozentual gekürzc. Es soll-ten höchstens bis zu 350,— RM monatlich ausbezahlt werden. Diese Regelung übernahm die fu.r. ihn örtlich zuständige Oberpostdirektion Freiburg. Dem Kläger wurde davon mit Schreiben vom 2. September 1946 formlos Mitteilung gemacht und statt der bisherigen Bezüge in Höhe von monatlich 592,50 RM ab 1. September 1946 350,— RM ausbezahlt. Die Landesverfügung des Staatssekretariats Baden vom. 23. Juni 1947 über die Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten (G7B1 Bad S 193) bestätigte diese Kürzungen und bestimmte in J 5» daß die Regelung sich auch auf die Versorgungsberechtigten der Post in Baden erstrecke. Das Badische Landesgesetz über die Besoldung der Beamten und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge vom 21. September 1949 (GVB1 Bad S 372 f) hob die Kürzungen für die zuletzt in Baden beschäftigt gewesenen und hier in den Ruhestand versetzten Beamten früherer

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Reichsverwaltungen auf. Rer Kläger erhielt, da er nicht zu- I letzt in Baden beschäftigt gewesen war, daher auch weiter nur das gekürzte Ruhegehalt von 350,— DM»
Mit Wirkung vom 1. April 1950 wurden die Hauptverwaltung für Post- und Fernmeldewesen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und die Oberpostdirektionen in den Rändern Baden, Rheinland-Pfalz und WUrttemberg-Hohenzollern mit ihren gleich- und nachgeordneten Dienststellen in die Verwaltung des Bundes überführt (vgl VO vom 31* März 1950 BGBl S 94). Die aktiven Beamten wurden in das Bundesbeamtenverhältnis übernommen. Die Ruhegehaltsbezüge der Pensionäre, deren Versorgung nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruhu,sollten sich nach der 2. DVO des Gesetzes zur vurxäufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im-Dienst des Bundes stehenden Personen vom 10. Oktober 1950 (BGBl. S 276, "2.DVO. zu dem Bundespersonalgesetz") nach dem bisherigen Recht regeln (siehe unter IV zu C der DVO). Aus dieser Bestimmung wurde zu dem Nachteil des Klägers die weitere Anwendbarkeit der Badischen Landesverfügung, vom 23. Juni 1947 abgeleitet. Mit Verfügung (IIl/j/l/ 8300-0) vom 10. Januar 1951 ordnete die.deutsche Bundespost schließlich an, daß zu dem Zwecke der Einheitlichkeit in der Versorgungszahlung mit Wirkung vom 1. November 1950 an alle Versorgungsempfänger ungekürzte Bezüge ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs zu zahlen sind. Der Kläger erhält daher ab 1. November 1950 wieder sein volles Ruhegehalt.
Der Kläger begehrte nunmehr Erstattung der einbehaltenen Kürzungsbeträge, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1948, abgewertet im Verhältnis 10 s 1, insgesamt 436,50 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Oktober 1950 = 6.790,— DM, zusammen 7.226,50 DM.
Er behauptete, daß seine Versorgungsbezüge zu Unrecht gekürzt worden seien. Die Kürzung seines Ruhegehalts sei nicht zulässig gewesen. Die Badischen Kürzungsbesbimmungen hätten auf ihn keine Anwendung finden können, da für die Regelung und Festsetzung seiner Versorgungsbezüge die ehemalige Reichspostdirektion und jetzige Oberpostdirektion Frankfurt a.tl, bezw, Karlsruhe zuständig und daher nicht badisches Recht, sondern das in den Bezirken der genannten Postdirektionen geltende Recht anzuwenden gewesen sei., Nichtsein Wohnsitz, sondern der letzte Dienstsitz sei für das anzuwendende Recht entscheidend. Zudem aber seien die südbadischen Kürzungsbestimmungen verfassungswidrig und daher rechtsungültig gewesen. Schließlich aber hätte die Beklagte, selbst wenn die badischen KürZungsbestimmungen rechtsgültig gewesen wären, zu demindest ab 7, September 1949 an den Kläger wieder das volle Ruhegehalt zahlen müssen, da an diesem Tage das BesatzungsStatut in Kraft getreten sei und daher die früheren Anweisungen der Militärregierung auf dem finanztechnischen Sektor nicht mehr bindend gewesen seien. Die zuständigen Beamten der Beklagten hätten ferner ihre*Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt, da sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihm ab 7, September 1949 die vollen Ruhegehaltsbezüge wieder zu zahlen. Es sei daher auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der einbehaltenen Bezüge gegeben.
Die Beklagte beantragte Klageabweisuhg,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger im Einverständnis mit der Beklagten Sprungrevision eingelegt, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht geht davon aus, daß der Kläger ni$ht unter den Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG fällt, da die allgemeinen Kürzungen der Versorgungsbezüge nicht auf “anderen als beamten-und tarifrechtlichen Gründen“ beruhen«.
Diese .Auffassung würde richtig sein, wenn sich die Ansprüche des Klägers nur darauf gründen würden, daß das Land Baden ihm zu Unrecht seine Ruhegehaltsbezüge gekürzt hat. Der Kläger macht aber Ansprüche nicht gegen das Land Baden (oder das Land Baden-Württemberg als dessen Rechtsnachfolger) geltend, sondern gegen die Deutsche Bundespost, die ihm unbeschadet etwaiger Kürzungen nach Badischem Recht die vollen Ruhegehaltsbezüge zu zahlen habe und die sie ihm zu Unrecht verweigere«,
Hinsichtlich dieser Ansprüche fällt der Kläger aber unter Art 131 GrundG und § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG; denn er erhielt bis 31. Oktober 1950 nicht die vollen Versorgungsbezüge aus Gründen, die keine beamten- und besoldungsrechtlichen waren. Nach 1945 wurde als eine unmittelbare Folge des Zusammenbruches die Postverwaltung und das Postvermögen. vorübergehend in der französischen Zone länderweise übernommen. Damit war die organisatorische und verwaltungsmäßige Einheit der Post zerstört. Die Länder der französischen Besatzungszone konnten als Träger einer Haftung für Verpflichtungen der Reichspost nur nach den Grundsätzen der Punktionsnachfolge in Betracht kommen. Unter diesem Gesichtspunkt stand aber dem Kläger nach den vom Senat früher entwickelten Rechtssätzen gegen das Land Baden ein An-
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spruch nicht zuDer Anspruch gegen die "Reichspost" andererseits war für den Kläger ebenso wenig realisierbar wie der entsprechende Anspruch eines Reichsbeamten gegen das handlungsunfähige Reich- Seine Versorgungsansprüche waren also regelungsbedürftig, bis die Badische Post am 1. April 1950 von der Bundespost übernommen wurde und durch Verfügung vom 10. Januar 1951, mit Wirkung vom 1. November 1950 dem Kläger wieder die vollen Ruhegehaltsbezüge gewährt wurden- Für die vorangegangene Zeit bleibt der Kläger nach *77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, soweit ihm nicht das badische Recht eine Versorgung gewährt, -eine Versorgung, auf die der Kläger aus seinem alten Beamtenverhältnis heraus keinen Anspruch hatte, die deshalb auch ohne Verletzung der Eigentumsgarantie (eines ,fwohlerworbenen Rechtes”) geringer als .der ursprüngliche Versorgungsanspruch bemessen werden konnte. Eine solche Versorgung stand ihm nach den badischen Bestimmungen höchstens in Höhe eines Betrages von 350 DM monatlich zu. Dies galt auch nach IV 07Abs 2der 2. DV0 zu dem Bundespersonalgesetz vom 10. Oktober 1950 bis zu der mit Wirkung vom 1. November 1950 getroffenen endgültigen Regelung weiter.
Die Revision kann nach dem bisher Ausgeführten auch nicht damit gehört werden, die Beklagte habe ihre Pflicht, mit dem Inkrafttreten des BesatzungsStatuts am 7. September 1949 die Rechtsgleichheit zwischen den Versorgungsempfängern wieder herzustellen, verletzt und hafte daher dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung.
Das Landgericht hat somit, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis, die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision war deshalb, ohne daß es noch auf die Entscheidung der Präge der Rechtswirksamkeit der badischen KÜrzungs-
bestimmungen im allgemeinen (d.h. insoweit sie sich auf andere 1 Beamtengruppen, insbes. auf badische Beamten beziehen) ankommt, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Geiger	Bietschel	Dr.	Weber
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla