Der Aufzug mit der J>ore wird mittels eines sich auf eine Seiltrommel aufhaspelnden Drahtseiles an den oberen Rand des Aschenbunkers emporgezogen; die T<ore entleert sioh dort durch eine automatische Kippvorrichtung in den Bunker. Aschenbunker hängen, well, wie das Qberlandesgericht festgestellt hat, der Bunker voll Asche war* Dabei haspelte sich das Drahtseil von der Trommel ab und lag, weil es durch den hängengebliebenen Aufzug nicht gestrafft wurde, als "SchlappseilM zu dem Teil ausserhalb des Raumes, in dem die Seiltrommel untergebracht ist, an der Aussenseite des Bunkers» Als er von dem Rad herabsprang, löste sich der Aufzug, kam plötzlich herab und straffte dabei das neben dem lastkraftwagen liegende Seil» Dieses schnellte in die Höhe und traf den Verunglückten so schwer am Unterleib, dass er bald darauf verstarb. Die Klägerin leitet die Haftpflicht der Beklagten daraus her, dass diese den Aufzug nicht durch einen Pflock vor plötzlichem Herabgleiten gesiohbri und den Verunglückten* nicht vor den durch das Seil drohenden Gefahren gewarnt habe* Sie behauptet, ihm seien die technischen Einrichtungen des Aufzuges bekannt gewesen, er habe sich daher dem an der Verladestelle liegenden Drahtseil nicht ohne Sicherung nähern dürfen. Im Berufungereohtszug hat die Klägerin Kentenansprüche für fünf Jahre über das .65* Lebensjahr des Verunglückten hinaus, jedoch nur in Mindesthöhe von monatlich 1.37»5o DM abzüglich de* van..der Beruf j^enosöehschaft gezahlten Unfallrente, begehrt. Die Revision lügt Verletzung des § 254 BGB und will sie daraus herleiten, dass das Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO. Sie führt zunächst aus, der Verunglückte sei als Kraftfahrer Fachmann und mit der Einrichtung des Aufzuges vertraut gewesen£ er habe deshalb bei genügender Sorgfalt zu der Erkenntnis kommen müssen, das Drahtseil sei deswegen nicht gespannt gewesen, weil im Augenblick die sonst durch den Förderkorb gegebene Belastung nicht auf das Seil einwirkte« Dem Verunglückten sei "vermutlich” bekannt gewesen, dass der4Aufzug dann, wenn der Bunker mit Asche überfüllt war, nicht reibungslos funktionierte« Diesen Umstand .habe das Berufungsgericht aber ,nicht gewürdigt. Bei einer solchen Kenntnis habe der Verunglückte mit einem plötzlichen Herunterfallen des Förderkorbes beim Sichsetzeh der Asche im Bunker oder bei Abfüllen der Asche aus dem Bunker reohnen müssen; er hätte dann aber erkennen können, dass er sich Im übrigen hat das Berufungsgericht auch den Einfluss des Überfüll tseins des Bunkers mit Asche auf das Hängenbleiben des Aufzuges eingehend erörtert und sogar festgestellt, dass selbst die am Aufzug täglich beschäftigten Arbeiter die durch das abgehaspelte "Schlappseil" drohende Gefahr nicht erkannt hätten* Deshalb bestand für das Be- ' rufungsgericht kein Anlass, in bezug auf den Verunglückten, dem eine Kenntnis der Einzelheiten des Aufzuges nicht nachgewiesen werden konnte, insoweit noch weitere Ausführungen zu machen. Die Revision führt weiter aus: Das Berufungsgericht habe zwar erörtert, der Verunglückte habe die Arbeiter nicht nach etwaigen durch das Seil drohenden Gefahren zu fragen brauchen, weil diese aller Voraussicht nach eine Gefährdung verneint hätten; das Berufungsgericht habe dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass die Arbeiter damals gewusst hätten, der Förderkorb sei noch nicht durch einen Pflock gesichert. Die Revision will daraus offenbar folgern, dass die Arbeiter die Gefährdung gekannt und deshalb auf Befragen die Gefährdung entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verneint hätten. Das Berufungsgericht hat aber nicht aus diesen Gründen eine Fragepflicht des Verunglückten verneint, sondern nach den gesamten Umständen des Falles (Unkenntnis des Verletzten über die Betriebsvorgänge des Aufzuges; Im übrigen gehen die Ausführungen der Revision zu diesem Punkte darauf hinaus, der Verunglückte würde durch die etwaige Antwort der Arbeiter, der Förderkorb sei wegen Überftillung des Bunkers mit Asche stecken geblieben, darauf .hingewiesen worden sein, dass eine Entleerung des Bunkers dazu führen könnte, den Fahrstuhl wieder flott zu machen; damit würde diese Antwort den Verunglückten aber auf eine Gefährdung durch das Seil hingelenkt haben. Biese Erwägungen sind schon allein deshalb unbeachtlich, weil das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung festgestellt hat, dass dem Verunglückten eine Kenntnis der Einrichtungen und Wirkweise des Auf- Fehlt es aber an einer solchen Kenntnis, so könnten die Zusammenhänge zwischen plötzlichem Absinken des Förderkorbes bei Entleeren des Bunkers und Möglichkeit einer Gefährdung durch das Seil vom Verunglückten nicht erkannt werden* Endlich habe auch kein Anlass bestanden, die am Aufzug tätigen Arbeiter nach solchen Gefahren zu befragen, da diese sich selbst sorglos in der Nähe des Beiles aufgehalten hätten. Das Berufungsgericht billigt also die Sorglosigkeit des Verunglückten nicht deshalb, weil auch die Arbeiter sorglos waren, sondern erörtert die Sorglosigkeit der Arbeiter nur, um zu zeigen, dass 4, Mit Rücksicht auf die Verneinung eines Mitverschuldens des Verunglückten bedarf es eines Eingehens auf die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den ürsachenzusammenhang zwischen Mitverschulden und Unfall zu Unrecht verneint, nicht, weil es sich bei den angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nur um eine Hilfserwägung für den hier nicht vorliegenden Pall der Bejahung
2360 079 ■ Beglaubigte Abschrift HLz*J 5J/5o ! ‘ Verkündet am 1- Februar 1951 gez: irieser, TuWilng . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Im Hamen des Volkes! In Sachen •* «. der Stadt Düsse*1 dorf, \ vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklügerin und Revisionsklägerin -ProzesobevoüImächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Katharina S| rfcrasse Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streitgehilfin der Beklagten: Firma Ernst H Baustoffhandlung und Schlackänaufbereitung, über -Prozessbevollmächtigter I« Instanz: Rechtsanwalt Br. wegen Schadensersatz aus Unfall hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr,Scheib und der Bundesrichter Dr,Delbrück, Prof. Dr.Meiss, Dr.Tdsoo und Dr.Pagendarm für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des IV, Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Düsseldorf vom 21. Juni 1949 wird zurüok-g©wiesen. Die Kosten des RevisionsrechtBZuges trägt die Beklagte, Von Rechts wegen • Tatbestand: Der Ehemann der Klägerin ist am 25. Januar 1947 beim Entleeren eines Asohenbunkers des Elektrizitätswerkes der Beklagten tödlich verunglückt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung der Beerdigungs-:kosten und eine Unterhaltsrente. Der Unfall höt sich folgendermassen zugetragen: Die im Kesselhaus des Elektrizitätswerkes anfallendef auf Toren verladene Asche wird in einen elektrisch betriebenen Aufzug gefahren. Der Aufzug mit der J>ore wird mittels eines sich auf eine Seiltrommel aufhaspelnden Drahtseiles an den oberen Rand des Aschenbunkers emporgezogen; die T<ore entleert sioh dort durch eine automatische Kippvorrichtung in den Bunker. Alsdann wird der Aufzug wieder mittels des Drahtseiles herabgelassen, wobei das Drahtseil von der Seiltrommel wieder abgehaspelt wird. Am Unfall tage blieb der Aufzug oben auf dem Aschenbunker hängen, well, wie das Qberlandesgericht festgestellt hat, der Bunker voll Asche war* Dabei haspelte sich das Drahtseil von der Trommel ab und lag, weil es durch den hängengebliebenen Aufzug nicht gestrafft wurde, als "SchlappseilM zu dem Teil ausserhalb des Raumes, in dem die Seiltrommel untergebracht ist, an der Aussenseite des Bunkers» Unmittelbar hierauf erschien der Verunglückte mit einem Tastkraftwagen, um für seine Arbeitgeberin, die Firma ^s°ke aus dem Bunker abzufahren; ' seihe Firma hatte durch Vertrag mit der Beklagten die regelmässige Entleerung der Asohenbunker übernommen. Der Verunglückte hatte etwa während eines Jahres vor dem Unfall die Asche für die Firma abgefahren. Zu diesem Zwecke musste er mit dem Bast kraftwag en unter den vorspringenden Auslauf des Aschenbunkers fahren, durch eine Hebelvorrichtung den Auslauf Öffnen und nach Vollaufen des Bastkraftwagens mit Asche den Auslauf wieder schließen. Entsprechend verfuhr der Verunglückte am Unfallstage. Er stieg auf das hintere Rad des Bastkraftwagens, offenbar um festzustel?en, wieweit der Wagen beladen war. Als er von dem Rad herabsprang, löste sich der Aufzug, kam plötzlich herab und straffte dabei das neben dem lastkraftwagen liegende Seil» Dieses schnellte in die Höhe und traf den Verunglückten so schwer am Unterleib, dass er bald darauf verstarb. Die Klägerin leitet die Haftpflicht der Beklagten daraus her, dass diese den Aufzug nicht durch einen Pflock vor plötzlichem Herabgleiten gesiohbri und den Verunglückten* nicht vor den durch das Seil drohenden Gefahren gewarnt habe* Sie. verlangt: Zahlung you Beerdigungskosten in H.öhe von. 1654,15 RM, umgestellt auf l65,4o Dftff und eine Rente von mindestens 2oo.- Bll. vom 1. Febrü-ar. 1947 bis zu dem 65. Lebensjahr .des. Verunglückten, abzüglich der auf öffentlich-rechtliche Versioherungs-träger übergegangenen Beträge, nachdem sie zuvor mehrfach wechselnd höhere Rentenbeträge verlangt hätte. Die Beklagte verneint ihre Haftung, und geht davon aus, dass der Verunglückte dsn Unfall verschuldet habe. Sie behauptet, ihm seien die technischen Einrichtungen des Aufzuges bekannt gewesen, er habe sich daher dem an der Verladestelle liegenden Drahtseil nicht ohne Sicherung nähern dürfen. Die Beklagte hat der Firma HflHHfe, der Arbeitgeberin des Verunglückten, den Streit verkündet. Die Firma ist der Beklagten beige- treten. . Das Landgericht hat die Klagansprüohe dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die weitergehenden bezifferten Ansprüche abgewiesen. Es hat eine Haftung der Beklagten nach dem Reichshaftpflichtgesetz bejaht, jedoch ein Mitverschulden ” ,v 4} des Verunglückten angenommen. Gegen'das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin zwecks voller Durchsetzung ihrer Ansprüche, die Beklagte zwecke voller Abweisung der Klage. Im Berufungereohtszug hat die Klägerin Kentenansprüche für fünf Jahre über das .65* Lebensjahr des Verunglückten hinaus, jedoch nur in Mindesthöhe von monatlich 1.37»5o DM abzüglich de* van..der Beruf j^enosöehschaft gezahlten Unfallrente, begehrt. Das Oberlandesgericht hai nach Augenscheinseinnahme und weiteren Zeugenvernehmungen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Berufung der Klägerin stattgegeben* Es hat die Haftung der Beklagten aus dem Heichshaftpfliohtgesetz bejaht, ein Mitverschulden den Verunglückten aber verneint* Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und bezüglich der für die Zeit nach dem 65. Lebensjahr des Verunglückten verlangten weiteren Rente auch hinsichtlich des Grundes hat es den Rechtstreit an das Landgericht zurückverwiesen* .Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, soweit sie zu mehr als 1/2 für die folgen des Unfalls für schadenersatzpflichtig erklärt worden ist*‘Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO. und des § 254 EGB. und hat die Revision ausdrücklich auf die Präge des Mitverschuldens des Verunglückten beschränkt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. • M ^ 1. i '* f. I i' !ii 'll 115: iv ! * v Il,- I, \l 'l - 6 + Entsoheidungsgründe: Die, Sache ist infolge der beschränkt eingelegten iRevie ion nur insoweit in den Revisions-rechtszug erwachsen! als die. bezifferten und die Rentefcanspfüche bis zu dem 65. lebenswahr desVerun-gltickten zu mehr als der Hälfte dem Grunde, nach zugesprochen sind, nicht dagegen hinsichtlich der im Berufungsrechtszug erfolgten Klageerweiterung. wegen der Rente für die Zeit nach dem 65. Bebens- / jahr. Die Revision lügt Verletzung des § 254 BGB und will sie daraus herleiten, dass das Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO. nicht alle Tatumstände ausreichend gewürdigt habe, die für ein Mitverschulden des Verunglückten in Betracht kommen könnten. 1. Sie führt zunächst aus, der Verunglückte sei als Kraftfahrer Fachmann und mit der Einrichtung des Aufzuges vertraut gewesen£ er habe deshalb bei genügender Sorgfalt zu der Erkenntnis kommen müssen, das Drahtseil sei deswegen nicht gespannt gewesen, weil im Augenblick die sonst durch den Förderkorb gegebene Belastung nicht auf das Seil einwirkte« Dem Verunglückten sei "vermutlich” bekannt gewesen, dass der4Aufzug dann, wenn der Bunker mit Asche überfüllt war, nicht reibungslos funktionierte« Diesen Umstand .habe das Berufungsgericht aber ,nicht gewürdigt. Bei einer solchen Kenntnis habe der Verunglückte mit einem plötzlichen Herunterfallen des Förderkorbes beim Sichsetzeh der Asche im Bunker oder bei Abfüllen der Asche aus dem Bunker reohnen müssen; er hätte dann aber erkennen können, dass er sich -7 - <1 r* h*~ 7 - dem Seil nicht ohne Gefährdung nähern konnte» Diese Ausführungen gehen von einem Sachverhalt aus, der in Widerspruch zu den Tat sachenfest Stellungen des Berufungsgerichts steht» Dieses hat nämlich ausgeführt, es sei nichts dafür dargetan, dass der Verunglückte mit den technischen Vorgängen beim Betrieb des Aufzuges vertraut gewesen sei« Diese Würdigung des Sachverhalts bindet das Revisionsgerioht, da sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist« Bas Berufungsgericht erörtert in diesem Zusammenhang den etwaigen gelegentlichen Aufenthalt des Verunglückten im Trommelraum und die Tatsache der etwa einjährigen Beschäftigung des Verunglückten mit der Aschenabfuhr und sieht beides hinsichtlich der technischen Kenntnisse des Verunglückten über den Betrieb des Aufzuges als bedeutungslos an,- weil die Aufzugsvorriehtüng vom Trommelraum aus in ihren Einzelheiten, gar nicht übersehen werden könne« Gerade .wegen.dieser tatsächlichen Feststellung ist', der Umstand, dass der Verunglückte Kraftfahrer war, worauf die Revision es abstellt, ebenfalls ohne Bedeutung« Geht aber die Revision bereits von einer falschen tatsächlichen Voraussetzung aus, so sind sohon allein aus diesem Grunde die Schlussfolgerungen der Revision unerheblich« Sie vermögen daher eine Ausserachtlassung derjenigen Sorgfalt durch den Verletzten nicht nachzuweisen, die nach T>age der Dinge zur Wahrnehmung der eigenen — 3 — Angelegenheiten jedem verständigen Menschen zur Verhütung oder Verminderung von Schaden obliegt. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch den Einfluss des Überfüll tseins des Bunkers mit Asche auf das Hängenbleiben des Aufzuges eingehend erörtert und sogar festgestellt, dass selbst die am Aufzug täglich beschäftigten Arbeiter die durch das abgehaspelte "Schlappseil" drohende Gefahr nicht erkannt hätten* Deshalb bestand für das Be- ' rufungsgericht kein Anlass, in bezug auf den Verunglückten, dem eine Kenntnis der Einzelheiten des Aufzuges nicht nachgewiesen werden konnte, insoweit noch weitere Ausführungen zu machen. Von einer Verletzung des § 206 ZPO kann daher keine Hede sein. 2. Die Revision führt weiter aus: Das Berufungsgericht habe zwar erörtert, der Verunglückte habe die Arbeiter nicht nach etwaigen durch das Seil drohenden Gefahren zu fragen brauchen, weil diese aller Voraussicht nach eine Gefährdung verneint hätten; das Berufungsgericht habe dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass die Arbeiter damals gewusst hätten, der Förderkorb sei noch nicht durch einen Pflock gesichert. Die Revision will daraus offenbar folgern, dass die Arbeiter die Gefährdung gekannt und deshalb auf Befragen die Gefährdung entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verneint hätten. Das Berufungsgericht hat aber nicht aus diesen Gründen eine Fragepflicht des Verunglückten verneint, sondern nach den gesamten Umständen des Falles (Unkenntnis des Verletzten über die Betriebsvorgänge des Aufzuges; Anwesenheit der Arbeiter in der Hähe des Seiles; vielleicht sogar Beobachtang des Tätigwerdens der Arbeiter an dem Seil durch den Verunglückten). Biese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen im wesentlichen auf dem Gebiete. tatrichterlicher Feststellungen und Sind daher für das ^evisions-gericht bindend» Die daraus gesogenen rechtlichen. Folgerungen lassen einen Rechtsirrtum nioht erkennen» Bestand aber keine Verpflichtung des Verunglückten, die Arbeiter wegen des Seiles zu befragen, so bedarf es schon aus diesem Gründe meines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision darüber, welche Antwort die Arbeiter dem Kläger auf seine etwaigen Fragen wegen des Seiles gegeben hätten. Im übrigen gehen die Ausführungen der Revision zu diesem Punkte darauf hinaus, der Verunglückte würde durch die etwaige Antwort der Arbeiter, der Förderkorb sei wegen Überftillung des Bunkers mit Asche stecken geblieben, darauf .hingewiesen worden sein, dass eine Entleerung des Bunkers dazu führen könnte, den Fahrstuhl wieder flott zu machen; damit würde diese Antwort den Verunglückten aber auf eine Gefährdung durch das Seil hingelenkt haben. Biese Erwägungen sind schon allein deshalb unbeachtlich, weil das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung festgestellt hat, dass dem Verunglückten eine Kenntnis der Einrichtungen und Wirkweise des Auf- - Io - - Io - zuges nicht nachzuweisen sei. Fehlt es aber an einer solchen Kenntnis, so könnten die Zusammenhänge zwischen plötzlichem Absinken des Förderkorbes bei Entleeren des Bunkers und Möglichkeit einer Gefährdung durch das Seil vom Verunglückten nicht erkannt werden* Auch insoweit ist eine Verletzung des § 286 ZPO. nicht erkennbar. 3* Die Ausführungen der Revision, der Umstand, dass die am Aufzug tätigen Arbeiter sieh trotz der durch das Seil drohenden Gefahr sorglos benommen hätten, gäbe dem Verunglückten noch keinen Freibrief, sich ebenfalls sorglos zu benehmen, verkennen den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts* Dieses hat ausgeführt, dem Verunglückten könnten ausreichende Kenntnisse über die Wirkweise des Aufzuges nicht nachgewiesen werden; infolgedessen habe er aus eigener Wissenschaft die durch das Seil drohenden Gefahren nicht erkennen können. Er sei auch nicht vor solchen Gefahren ausdrücklich gewarnt worden. Endlich habe auch kein Anlass bestanden, die am Aufzug tätigen Arbeiter nach solchen Gefahren zu befragen, da diese sich selbst sorglos in der Nähe des Beiles aufgehalten hätten. Das Berufungsgericht billigt also die Sorglosigkeit des Verunglückten nicht deshalb, weil auch die Arbeiter sorglos waren, sondern erörtert die Sorglosigkeit der Arbeiter nur, um zu zeigen, dass - 13 der Verunglückte nicht durch auffälliges Verhalten anderer Personen auf drohende Gefahren hingewiesen wurde. Im Zusammenhang des Urteils deuten die Ausführungen des Berufungsgerichts also nicht auf eine Verkennung der Rechtslage hin, wie die' Pension meint, sondern zeigen, mit welch besonderer Sorgfalt das Berufungsgericht alle Möglichkeiten eines MitVerschuldens des Verunglückten abgewogen hat. Das Berufungsgericht hat daher ein Mitverschulden des Verunglückten ohne Rechtsverstoss ausgeschlossen, 4, Mit Rücksicht auf die Verneinung eines Mitverschuldens des Verunglückten bedarf es eines Eingehens auf die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den ürsachenzusammenhang zwischen Mitverschulden und Unfall zu Unrecht verneint, nicht, weil es sich bei den angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nur um eine Hilfserwägung für den hier nicht vorliegenden Pall der Bejahung i h! , I n t »i fr 12 des MitVerschuldens handelt« Die Revision ist daher unbegründet« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO* gez: Scheib gez: Dr.Delbrück gez: Meiss gez: Dr«Disco gez: Dr.Pagendarm Beglaubigt: /'* • *•***/ y/ / V Justizassistent Urkundabeamfcer der Geschäft stelle des Bundesgerichtshofes