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BGH · III ZR 156/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 156/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Das Berufungsgericht hat den Beklagten ohne Rechtsirrtum durch Vorbehaltsurteil zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt. Dem steht weder entgegen, daß die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen nicht fällig sind, noch verstößt die Klägerin mit der Geltendmachung des dinglichen Anspruchs gegen Treu und Glauben. Es kann dahinstehen, ob den von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 273 BGB und § 18 KWG in vollem Umfang zu folgen ist. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung der Klägerin, die Bauspardarlehen aus den zugeteilten Kurzläufer-Verträgen an den Beklagten auszuzahlen, verneint. Angesichts der wiederholten und erheblichen Zahlungsrückstände des Beklagten bei der Bedienung sowohl der Altdarlehen wie der Zwischenkredite durfte die Klägerin eine weitere Darlehensauszahlung davon abhängig machen, daß der Beklagte ihr seine wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere sein Einkommen zuverlässig nachwies. Dem Beklagten kann im Hinblick auf sein Zahlungsverhalten gegenüber der Klägerin, das zu zahlreichen Mahnungen und auch schon zu einer Kündigung geführt hatte, nicht darin gefolgt werden, daß die Hinweise auf seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt und die Belege über Darlehensgewährungen durch andere Kreditinstitute ausreichten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 19 GKG § 273 BGB
RechtsanwaltBGBBerufungsgerichtsZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 156/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. E^MHHRfestraße fP, H
f
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bausparkasse Gemeinschaft der nützige GmbH, vertreten durch ihre Gesc! Walter	und	Dr.	Otto	Sc
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gernein-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Juli 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1985 - 1 U 11/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.000,— DM (darin 41.000,— DM Hilfsaufrechnung BU 8 ff.; § 19 Abs. 3 GKG)
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SS
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat den Beklagten ohne Rechtsirrtum durch Vorbehaltsurteil zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt. Dem steht weder entgegen, daß die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen nicht fällig sind, noch verstößt die Klägerin mit der Geltendmachung des dinglichen Anspruchs gegen Treu und Glauben.
Es kann dahinstehen, ob den von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 273 BGB und § 18 KWG in vollem Umfang zu folgen ist. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung der Klägerin, die Bauspardarlehen aus den zugeteilten Kurzläufer-Verträgen an den Beklagten auszuzahlen, verneint. Angesichts der wiederholten und erheblichen Zahlungsrückstände des Beklagten bei der Bedienung sowohl der Altdarlehen wie der Zwischenkredite durfte die Klägerin eine weitere Darlehensauszahlung davon abhängig machen, daß der Beklagte ihr seine wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere sein Einkommen zuverlässig nachwies. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das nicht geschehen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Beklagten kann im Hinblick auf sein Zahlungsverhalten gegenüber der Klägerin, das zu zahlreichen Mahnungen und auch schon zu einer Kündigung geführt hatte, nicht darin gefolgt werden, daß die Hinweise auf seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt und die Belege über Darlehensgewährungen durch andere Kreditinstitute ausreichten.
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Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin berechtigt, die Zwischenkredite und die Altdarlehen zu kündigen. Der Hinweis der Revision auf die Senatsentscheidung vom 5. März 1981 (III ZR 115/80 = LM BGB § 242 Bc Nr. 27) geht fehl. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit demjenigen des vorliegenden Falls nicht vergleichbar.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Boujong