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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 6. November 1980 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senatsurteile BGHZ 71» 386; 76, 16 und 3^3), hat die Sache weder Grundsatzbedeutung noch sind die Erwägungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltNüßgensFirmaGrundsatzGmbHZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III 2R 156/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma	und	BoMü	Süd GmbH & Co., Betriebs-
Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Firma BflHB und BoMBSUd GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Leonhard	JBHBplatz	■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Markt PMBI am Bürgermei ster,
 am
vertreten durch den Ersten
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 6. November 1980 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1979 - 1 U 5803/75 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 55A b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
Die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze über die Pflichten einer Gemeinde bei der Erteilung von Auskünften über den Stand der Bauleitplanung oder die künftige bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken bedürfen im vorliegenden Falle keiner Fortentwicklung (vgl. Senatsurteile LM § 839 Z"”Ca-7 BGB Nr. 30 = WM 1976, 453; NJW 1978, 1522; W! I960, 988 und 1199, Jeweils m. weit. Nachw.).
 
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze rechtsbedenkenfrei auf den Streitfall angewendet.
Auch soweit es um Fragen der öffentlich-rechtlichen Vertrauenshaftung geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 71» 386; 76, 16 und 3^3), hat die Sache weder Grundsatzbedeutung noch sind die Erwägungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Boujong