Die Klägerin hat 7/8 und die Beklagten haben 1/8 der Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Unter Bezugnahme auf Nr. 3 ihrer Darlehensbedingungen belastete die Klägerin die Beklagten dafür mit Mahn- und Verzugsgebühren von insgesamt 189,05 DM. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.124,42 DM nebst 0,05 % Zinsen pro Tag seit dem 18. Der Revision ist zuzugeben, daß die - in den Vorinstanzen säumigen - Beklagten die Darlegungsund Beweislast für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages tragen. Das Berufungsgericht konnte daher auch die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank mit ihren allgemein zugänglichen statistischen Berichten, also amtlich bekanntgemachtes Tatsachenmaterial gegen die Klägerin verwerten, wenn diese Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 3. a) Das Berufungsgericht hat - unter Einbeziehung der Vermittlerauslagen von 293 DM-und eines Teiles der Restschuld-Versicherungsprämie einen effektiven Jahreszins von 32,73 % errechnet und deswegen, selbst unter Berücksichtigung des allgemein erhöhten Risikos der Teilzahlungsbanken, auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Zinssätzen für Ratenkredite anderer Kreditinstitute zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen. b) Ein Vergleich mit den als marktüblich und wirt schaftlich tragbar angesehenen Bedingungen anderer Kre ditinstitute für Ratenkredite stellt, wie die o.a. Senatsurteile ergeben, eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags dar. Es ist danach möglich, einen Darlehensvertrag an den sonst gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken zu messen. 4. a) Für die Gesamtwürdigung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, sind die vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers für den von ihm Die Kreditgebühren bilden laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Entgeltleistungen für den Kapitalgebrauch und sind als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. Nur bei ihrer Einbeziehung in den Vergleich mit den Bedingungen anderer Banken für vergleichbare Kredite läßt sich feststellen, wie teuer der Kredit für den Darlehensnehmer ist (vgl. Die Klägerin lag mit diesen vom Darlehensnehmer zu zahlenden Entgeltleistungen erheblich über dem allgemeinen "Preisniveau” für Ratenkredite. Für den Darlehensnehmer ist es gleichgültig, wem diese von ihm zu zahlenden Beträge für die Inanspruchnahme des Kredits letztlich zufließen. Die von dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler im voraus festgelegte Vertragsgestaltung gegenüber dem Darlehensnehmer ändert nichts daran, daß dieser die MVermittleraus-lagen" im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts als Teil der Kosten für den Kredit zu tragen hat. Der Umstand, daß nicht nur der Kreditnehmer die im Kreditantrag aufgeführten ”Vermittlerauslagen" zu tragen hat, sondern daß auch die Klägerin als kreditgebende Teilzahlungsbank nach ihrem Revisionsvorbringen von den vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen (Kreditgebühren) einen Zinsanteil von 0,1 bis 0,3 % der ursprünglichen Kreditsumme monatlich an den vertraglich mit ihr verbundenen Kreditvermittler zahlt, zeigt, wie hoch sie die in ihrem Interesse erbrachte Leistung bewertet. für die Kapitalverschaffung und damit Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits, Entsprechend sind nach der Preisangabenverordnung vom 10. Auch sie belasten aber den Darlehensnehmer wie sonstige Kosten und Auslagen bei der Aufnahme eines Kredits. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagten, was die Klägerin vor dem Tatrichter nicht einmal behauptet hat, (wenigstens in wirtschaftlichem Sinne) als Versicherungsnehmer anzusehen sind. d) Hätte die Klägerin alle vom Darlehensnehmer geforderten Entgeltund Zusatzleistungen sich durch einen effektiven Jahreszins für die Laufzeit des Darlehens abgelten lassen, so hätte sich ein Satz von über 35,2 % ergeben (berechnet nach der Formel: (Kosten in % x 24) : (Laufzeit in Monaten +1). 5. a) Bei dem Vergleich der Bedingungen der Klägerin mit den Bedingungen für vergleichbare Kredite kommt es nicht darauf an, welchen Aufwand die Klägerin selbst aus besonderen Gründen für die von ihr gewährten Kredite hat (vgl. zur allgemeinen Lage der Teilzahlungsbanken die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank für die Monate November 1976 und Januar 1978). Für diesen Vergleich ist vielmehr entscheidend, was die Klägerin dem Darlehensnehmer im Vergleich zu den Bedingungen für vergleichbare Kredite bietet und was der Darlehensnehmer dafür aufzuwenden hat. b) Das Berufungsgericht hat schon auf Grund der von der Klägerin einseitig festgelegten Leistungen angenommen, daß im Verhältnis zu den marktüblichen Bedingungen für vergleichbare Kredite ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Zu Recht rügt die Revision auch, daß der von größeren Teilzahlungsbanken geforderte effektive Jahrenszins nicht ohne weiteres für die Beurteilung ausreicht, welche Verzinsung und welche sonstigen Entgeltleistungen für vergleichbare Kredite noch im Rahmen des Marktüblichen und Tragbaren liegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen schon nicht erkennen, welche Einzelleistungen in den effektiven Jahreszins für August 1974 von 20 bis 22 % einbezogen sind. c) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin festgelegten Entgeltleistungen des Darlehensnehmers besonders hoch waren. Es ist, wie der Senat in den o.a. Senatsurteilen ausgeführt hat, nicht so, daß es bei dem Marktvergleich Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, ihr Risiko sei erhöht gewesen, weil die Beklagten schon keine einzige Rate auf den ersten, von ihr im März 1975, also etwa ein halbes Jahr zuvor, gewährten Kredit geleistet hätten. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien und der offenkundigen Tatsachen angenommen, daß die Klägerin bei ihrer einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen zwar das allgemein erhöhte Risiko der Teilzahlungsbanken berücksichtigt, daß sie aber das Kreditrisiko auch im Verhältnis zu den Beklagten nicht individuell bewertet hat. Die Gewährung eines zweiten Kredits zu den üblichen Bedingungen an die Beklagten zeigt, daß es ihr auch beim Abschluß des Darlehensvertrages vom Oktober 1975 mit den Beklagten nicht auf eine Einzelprüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensbewerbers und eines erhöhten Risikos ankam. d) Hinzu kommt, daß die Klägerin in den Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrages zu- Kommt der Darlehensnehmer mit den monatlich übernommenen Raten in Verzug, so werden für die erste Mah-nung eine Mahngebühr von 5 DM und Verzugsgebühren von 1,95 % aus dem Rückstand erhoben. Außerdem muß für die Übertragung des Kontos dem Darlehensnehmer ein Unkostenbetrag von 5 % der Restforderung (Kontosaldo), mindestens 10 DM, berechnet werden (Nr. 3 der Darlehensbedingungen). Die gesamte Darlehensrestforderung (Restsaldo) ist "ohne daß eine Rückerstattung von Darlehensgebühren zu erfolgen braucht” - u.a. sofort fällig, wenn der Darlehensnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Rückstand ist. Gleichwohl hat sie ein Kreditantragsformular verwendet, das dem Darlehensbewerber keinen hinreichenden Aufschluß über die ihn treffende Belastung gibt und ihm auch die Angaben über den effektiven Jahreszins "unter Zugrundelegung der gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten” (vgl. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie diese Angaben den Beklagten auf andere Weise vermittelt hat. Die von der Klägerin verwendeten Antragsformulare und die auf der Rückseite des Darlehensantrages aufgedruckten Darlehensbedingungen geben rechtsunkundigen und geschäftsungewandten Darlehensbewerbern insgesamt keinen hinreichenden Aufschluß über das Risiko, das sie mit der Aufnahme eines an sich schon sehr hoch verzinslichen Darlehens der Klägerin eingehen. So hat ein Darlehensnehmer auf Grund der Nr. 8 der Darlehensbedingungen keinen Anspruch darauf, daß ihm MDarlehensgebühren” bei der Fälligstellung des Darlehens "erstattet” werden. Dem Darlehensnehmer, der die Darlehensbedingungen der Klägerin vor dem Abschluß des DarlehensVertrages durchzulesen versucht, bleibt unklar, wie sich die einzelnen ihm aufgebürdeten zusätzlichen Leistungen zueinander verhalten und welchem Zweck sie dienen. f) Somit waren nicht bloß die Kreditgebühren der Klägerin im Verhältnis zu den Zinsen für Ratenkredite in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit anderer Banken sehr hoch. Zwar reichen, wie die Revision mit Recht ausführt, die vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen nicht aus, das Verhältnis zwischen Versicherungsprämie und Versicherungsleistung zu beurteilen. Insbesondere konnte das Berufungsgericht aus den ihm offenkundigen Tatsachen nicht ohne weiteres schließen, daß die Versicherungsprämie für sich allein übersetzt sei. Der Vortrag der Klägerin ergibt aber gleichwohl nicht, daß die Beklagten trotz der Nichtigkeit des Darlehensverträges ihr gegenüber zur Erstattung der vollen Versicherungsprämie auf den von ihr für die Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet sind. Dem im Säumnisverfahren maßgeblichen Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, das Darlehenskapital unter bestimmten Voraussetzungen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, wegen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages bei dessen bereicherungsrechtlicher Abwicklung unberücksichtigt bleiben müßte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann sie die Beklagten in einer den Verzug begründenden Weise gemahnt und wie hoch sich der marktübliche und tragbare Zins für die Zeit seither belaufen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 138 Bc; ZPO §§ 542, 331 Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages, wenn der beklagte Darlehensnehmer säumig ist (Ergänzung zu den Senatsurteilen vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 ® WM 1979, 225 und vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 = WM 1979, 270). BGH, Urt. v. 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 156/77 URTEIL (mit Teil-Versäumnisurteil) in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Juni 1979 Schorm, Justizamtsinspektor al« U rktmdibeamter der GetchiftasteUe der Vf fürSpBB- und HflBstraße^ gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Bankdirektoren Walter Up und Fritz Si Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Carlo-Otto Ursula 9 beide wohnhaft Beklagte und Revisionsbeklagte 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin werden die Beklagten unter teilweiser Änderung des Urteils des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 1977 - 11 U 60/77 - verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.330,19 IM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juli 1976 -abzüglich zu dem 22. September 1976 gutzubringender 150,17 DM - zu zahlen. 2. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat 7/8 und die Beklagten haben 1/8 der Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. 4. Das Urteil ist zu Ziff. 1 und 3 vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Teilzahlungs-Darlehens in Anspruch. Nach dem Sachvortrag der Klägerin erhielten die Beklagten durch Vermittlung der Firma BBB-Kredit in smU am 16. Oktober 1975 einen Kleinkredit auf der Grundlage der Darlehensbedingungen der Klägerin gegen Abtretung der pfändbaren Einkommensteile. Das Gesamtdarlehen schlüsselt die Klägerin wie folgt auf: “Auszahlung Prämie Restschuldversicherung Vermittlerauslagen Finanzierungsbetrag: 5.000, 160, - DM - DM - DM t t 9 9 zuzüglich Kreditgebühren bei 18monatiger Laufzeit Bankbearbeitungsgebühr 2 % = insgesamt: 834,30 DM, 109.10 DM. Nach dem Vorbringen der Klägerin kamen die Beklagten, denen die Klägerin am 26. März 1975 schon einen Kleinkredit in Höhe von 5.000,- DM bewilligt und ausgezahlt hatte, mit der ersten Rate in Höhe von 361,40 DM in Verzug. Die Klägerin mahnte die Beklagten nach ihrer Behauptung deshalb zwischen dem 25. November 1975 und 17. Februar 1976 mehrfach. Unter Bezugnahme auf Nr. 3 ihrer Darlehensbedingungen belastete die Klägerin die Beklagten dafür mit Mahn- und Verzugsgebühren von insgesamt 189,05 DM. Nach Kündigung des Kredits erteilte sie den Beklagten am 17. Februar 1976 gemäß Nr. 3 der Darlehensbedingungen eine Gutschrift für noch nicht ver- 4 brauchte Zinsen in Höhe von 461,03 DM. Die Klägerin errechnet auf dieser Grundlage einen fälligen Restsaldo von 6.124,42 DM, auf den sie Zahlungen am 28. Februar 1976 in Höhe von 2.749,81 DM und am 22. September 1976 in Höhe von 150,17 DM gutbringt. Ab 18. Februar 1976 beansprucht sie 0,05 % Zinsen pro Tag als Verzugszinsen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.124,42 DM nebst 0,05 % Zinsen pro Tag seit dem 18. Februar 1976, abzüglich der Zahlungen vom 28. Februar 1976 und vom 22. September 1976, zu verurteilen. Das Landgericht hat die in erster Instanz nicht vertretenen Beklagten durch Teil-Versäumnisurteil zur Zahlung von 2.100,02 DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage durch TeilverSäumnisurteil in Höhe eines weiteren Betrages von 80 EM - insgesamt also in Höhe von 2.180,02 MI - stattgegeben. Ihre weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision bittet die Klägerin, der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat nur zu dem Teil - im Zinsausspruch - Erfolg. Die zu dem Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladenen Beklagten waren nicht anwaltlich vertreten. Soweit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin vor dem Berufungsgericht den von ihr gestellten Antrag rechtfertigt, ist ihm durch (echtes) Versäumnisurteil zu entsprechen. Im übri gen ist die Revision durch streitmäßiges Urteil zurückzuweisen (§§ 557, 561, 542 ZPO). Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag zwischen den Parteien über das am 16. Oktober 1975 gewährte Darlehen sei sittenwidrig. Hiergegen erhebt die Revision Verfahrensund Sachrügen. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß die - in den Vorinstanzen säumigen - Beklagten die Darlegungsund Beweislast für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages tragen. Wegen der Säumnis der Beklagten hatte das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin zu prüfen, ob der Darlehensvertrag vom 16. Oktober 1975 sittenwidrig ist. Bei Säumnis der beklagten Partei ist das tatsächliche mündliche Vorbringen der klagenden Partei als zugestanden anzusehen (§§ 333 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), soweit es eines Geständnisses fähig ist. Diese Rechtsfolge greift daher nicht ein, wenn ein Geständnis unwirksam wäre. Ein Geständnis kann insbesondere keine Wirkung entfalten, wenn es offenkundigen Tatsachen widerspricht. Selbst wenn die klagende Partei solchen Tatsachen widersprechende Behauptungen aufstellt, muß die Klage auch bei Säumnis der beklagten Partei abgewiesen werden, soweit der Klageantrag nach den dem Gericht offenkundigen Tatsachen ungerechtfertigt ist (§ 331 Abs. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann ZPO 37. Aufl. § 331 Anm. 2; Stein/Jonas/ 6 Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 331 Bern. II 2; Thomas/ Putzo ZPO 10. Aufl. § 288 Anm. 3; vgl. ferner BGHZ 37, 154, 156). Das Berufungsgericht konnte daher auch die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank mit ihren allgemein zugänglichen statistischen Berichten, also amtlich bekanntgemachtes Tatsachenmaterial gegen die Klägerin verwerten, wenn diese Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 2. Ein Darlehensvertrag ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = WM 1979, 225, und vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 = WM 1979, 270) nach § 133 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zu demindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur auf Grund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es dabei auf eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten sonstigen Geschäftsumstände an. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist der Senat befugt, die von der Klägerin festgelegten Allgemeinen Darlehensbedingungen auszulegen. Die Bank hat diese mustermäßigen (typischen) Bedingungen für eine unbestimmte Anzahl der von ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge verwendet. Sie gelten auch für Vertragsbeziehungen der Klägerin zu Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hat. 3. a) Das Berufungsgericht hat - unter Einbeziehung der Vermittlerauslagen von 293 DM-und eines Teiles der Restschuld-Versicherungsprämie einen effektiven Jahreszins von 32,73 % errechnet und deswegen, selbst unter Berücksichtigung des allgemein erhöhten Risikos der Teilzahlungsbanken, auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Zinssätzen für Ratenkredite anderer Kreditinstitute zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen. Hieraus hat es geschlossen, die Klägerin nutze mit Dariehensverträgen dieser Art die in aller Regel schwierige Situation ihrer Kunden aus. b) Ein Vergleich mit den als marktüblich und wirt schaftlich tragbar angesehenen Bedingungen anderer Kre ditinstitute für Ratenkredite stellt, wie die o.a. Senatsurteile ergeben, eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags dar. Es ist danach möglich, einen Darlehensvertrag an den sonst gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken zu messen. 4. a) Für die Gesamtwürdigung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, sind die vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers für den von ihm in Anspruch genommenen Ratenkredit heranzuziehen. Diese Gegenleistung besteht aus den Kreditgebühren von 0,85 % monatlich für die vorgesehene Kreditlaufzeit von 18 Monaten aus dem ursprünglichen Kreditbetrag (5.000 DM). Die Kreditgebühren bilden laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Entgeltleistungen für den Kapitalgebrauch und sind als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. das o.a. Senatsurteil vom 9. November 1978 m.w.Nachw.). Nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für November 1976 belief sich der durchschnittliche Zinssatz für Ratenkredite im Oktober 1975 auf 0,3^ % monatlich aus dem ursprünglichen Kreditbetrag mit einer Streubreite von 0,30 bis 0,65 %. Die Klägerin hat zusätzlich 2 % Bankbearbeitungsgebühr (= 109,10 DM) erhoben. Diese Gebühren sind zwar nicht laufzeitabhängig. Sie stellen jedoch eine (pauschalierte) Vergütung für die Kapitalbeschaffung und -Überlassung, wenn nicht sogar eine (verschleierte) Zinsberechnung dar. Nur bei ihrer Einbeziehung in den Vergleich mit den Bedingungen anderer Banken für vergleichbare Kredite läßt sich feststellen, wie teuer der Kredit für den Darlehensnehmer ist (vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 und vom 11. Januar 1979). Die Klägerin lag mit diesen vom Darlehensnehmer zu zahlenden Entgeltleistungen erheblich über dem allgemeinen "Preisniveau” für Ratenkredite. b) Außerdem hatte der Beklagte 293 DM für Vermittlerauslagen zu zahlen, für die gleichfalls Kreditgebühren anfallen sollten. Diese Kosten sind zwar nicht laufzeitabhängig. Sie stellen kein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, sondern eine Vergütung für die Verschaffung oder die Hingabe und Überlassung des Kapitals dar. Sie sind daher nicht als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages müssen sie gleichwohl einbezogen werden, um die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers zu ermitteln. Ein Kreditinstitut kann diese Kosten dem Darlehensnehmer bei der einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen in einem einmaligen Schuldbetrag aufbürden, von dem wie hier Kreditgebühren zu entrichten sind, oder diese Kosten in die Vergütung für die Kapitalnutzung einarbeiten. In beiden Fällen belasten sie den Darlehensnehmer bei der Inanspruchnahme eines Darlehens. Für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit sind der Zweck, dem sie dienen, und der Vorteil, den sie dem einen oder anderen Vertragspartner oder beiden bringen sollen, zu berücksichtigen (vgl. o.a. Senatsurteile m.w.Nachw.). Unerheblich ist, ob der Kreditvermittler nach der Gestaltung der Vertragsbeziehungen einen eigenen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision gegen den Kreditnehmer hat, was im Kreditantrag hier jedenfalls nicht zu dem Ausdruck kommt. Für den Darlehensnehmer ist es gleichgültig, wem diese von ihm zu zahlenden Beträge für die Inanspruchnahme des Kredits letztlich zufließen. Die von dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler im voraus festgelegte Vertragsgestaltung gegenüber dem Darlehensnehmer ändert nichts daran, daß dieser die MVermittleraus-lagen" im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts als Teil der Kosten für den Kredit zu tragen hat. Sie verteuern für ihn den Kredit. 10 Durch die Inanspruchnahme eines Vermittlers erspart der Darlehensnehmer - wie die Revision vorbringt -die Auswahl der Bank, die Fahrt oder den Gang zu ihr und die Verhandlungen mit ihr. An ihre Stelle treten für ihn die Auswahl eines Kreditvermittlers und die Verhandlungen mit ihm, die ein Kreditbewerber als vorteilhafter ansehen kann als den Gang unmittelbar zur Bank. Andererseits erspart sich die Bank, die sich der Dienste eines Kreditvermittlers zur Anbahnung von Kreditverträgen bedient, insoweit die eigene Organisation (z.B. Nebenstellen) mit einem erheblichen Aufwand. Der Umstand, daß nicht nur der Kreditnehmer die im Kreditantrag aufgeführten ”Vermittlerauslagen" zu tragen hat, sondern daß auch die Klägerin als kreditgebende Teilzahlungsbank nach ihrem Revisionsvorbringen von den vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen (Kreditgebühren) einen Zinsanteil von 0,1 bis 0,3 % der ursprünglichen Kreditsumme monatlich an den vertraglich mit ihr verbundenen Kreditvermittler zahlt, zeigt, wie hoch sie die in ihrem Interesse erbrachte Leistung bewertet. Die Klägerin macht mit der Revision weiter geltend, sie zahle den Kreditbetrag an den Kreditvermittler aus, damit dieser den Kredit an den Kunden auszahle oder, der Jeweiligen Zweckbestimmung des Darlehens entsprechend, die Ablösung einer anderen Verbindlichkeit des Darlehensnehmers bewerkstellige; insofern erbringe der Vermittler weitere echte Geschäftsbesorgungsleistungen. Insoweit gilt, daß die Klägerin die bankübliche Auszahlung des Darlehens nach der Weisung des Darlehensnehmers durch den Kreditvermittler vornehmen läßt. Die vom Darlehensnehmer hierfür zu zahlenden Kosten sind, gleichgültig wem die Beträge zufließen, eine Vergütung 11 für die Kapitalverschaffung und damit Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits, Entsprechend sind nach der Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973 (BGBl I S. 461) die Vermittlerkosten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen (vgl. das o.a. Senatsurteil vom 9. November 1978). c) Die Kosten für die Restschuldversicherung (=160 DM) müssen gleichfalls in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist. Sie bilden zwar kein Entgelt für die Kapitalnutzung smöglichkeit und sind daher auch nicht Zinsen im Rechtssinne. Auch sie belasten aber den Darlehensnehmer wie sonstige Kosten und Auslagen bei der Aufnahme eines Kredits. Trotz der formalen Trennung des von der Klägerin für die Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags vom Darlehensvertrag gehören beide im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs zustande gekommenen Verträge für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zusammen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagten, was die Klägerin vor dem Tatrichter nicht einmal behauptet hat, (wenigstens in wirtschaftlichem Sinne) als Versicherungsnehmer anzusehen sind. Die Restschuldversicherung verteuert den Kredit für den Darlehensnehmer, sichert jedoch sowohl ihn oder seine Erben als auch die kreditgebende Bank im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit oder seines Todes. Die kreditgebende Bank enthebt sie in diesen Fällen des Risikos der Uneinbringlichkeit ihrer Forderung. Die RestschuldverSicherung ist daher allgemein geeignet, das Kreditrisiko für sie zu senken (vgl. das o.a. Senatsurteil vom 11. Januar 1979). 12 Die Versicherungskosten müssen daher bei der Bewertung des Verhältnisses zwischen den Leistungen des Darlehensgebers (einschließlich des von ihm vermittelten Versicherungsschutzes) und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers (einschließlich der von ihm zu leistenden Versicherungsprämie) berücksichtigt werden. d) Hätte die Klägerin alle vom Darlehensnehmer geforderten Entgeltund Zusatzleistungen sich durch einen effektiven Jahreszins für die Laufzeit des Darlehens abgelten lassen, so hätte sich ein Satz von über 35,2 % ergeben (berechnet nach der Formel: (Kosten in % x 24) : (Laufzeit in Monaten +1). 5. a) Bei dem Vergleich der Bedingungen der Klägerin mit den Bedingungen für vergleichbare Kredite kommt es nicht darauf an, welchen Aufwand die Klägerin selbst aus besonderen Gründen für die von ihr gewährten Kredite hat (vgl. zur allgemeinen Lage der Teilzahlungsbanken die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank für die Monate November 1976 und Januar 1978). Für diesen Vergleich ist vielmehr entscheidend, was die Klägerin dem Darlehensnehmer im Vergleich zu den Bedingungen für vergleichbare Kredite bietet und was der Darlehensnehmer dafür aufzuwenden hat. b) Das Berufungsgericht hat schon auf Grund der von der Klägerin einseitig festgelegten Leistungen angenommen, daß im Verhältnis zu den marktüblichen Bedingungen für vergleichbare Kredite ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Dabei stellt es mit darauf ab, daß sich der von den Teilzahlungsbanken geforderte effektive Jahreszins erfahrungsgemäß auf 20 bis 22 % belaufe. 13 Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht damit einen Zinssatz zugrunde gelegt habe, den größere Teilzahlungsbanken zu einem früheren Zeitpunkt (August 1974) verlangt hätten. Für die Beurteilung im Säumnisverfahren hätte das Berufungsgericht die gerichtskundige Tatsache eines von größeren Teilzahlungsbanken geforderten effektiven Jahreszinses gegen die Klägerin nur verwerten dürfen, wenn es ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Zu Recht rügt die Revision auch, daß der von größeren Teilzahlungsbanken geforderte effektive Jahrenszins nicht ohne weiteres für die Beurteilung ausreicht, welche Verzinsung und welche sonstigen Entgeltleistungen für vergleichbare Kredite noch im Rahmen des Marktüblichen und Tragbaren liegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen schon nicht erkennen, welche Einzelleistungen in den effektiven Jahreszins für August 1974 von 20 bis 22 % einbezogen sind. Die vom Berufungsgericht angeführten offenkundigen (gerichtskundigen) Tatsachen über die Zinshöhe reichen deshalb für sich allein nicht aus, die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags zu bejahen. Diese ergibt sich jedoch aus einer Gesamtwürdigung der Umstände. c) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin festgelegten Entgeltleistungen des Darlehensnehmers besonders hoch waren. Es ist, wie der Senat in den o.a. Senatsurteilen ausgeführt hat, nicht so, daß es bei dem Marktvergleich 14 - nur auf die von Teilzahlungsbanken einer vergleichbaren Größenordnung geforderten Zinssätze für Ratenkredite ankäme. Vielmehr ist der gesamte Markt für vergleichbare Ratenkredite zu berücksichtigen. Schon der Vergleich der von der Klägerin geforderten Kreditgebühren mit den marktüblichen Zinssätzen für Ratenkredite zeigt, daß ein Kleinkredit der Klägerin mit einer Laufzeit von 12-24 Monaten im Vergleich zu den entsprechenden Krediten anderer Banken aller Art besonders teuer war (vgl. den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für November 1976). Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, ihr Risiko sei erhöht gewesen, weil die Beklagten schon keine einzige Rate auf den ersten, von ihr im März 1975, also etwa ein halbes Jahr zuvor, gewährten Kredit geleistet hätten. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien und der offenkundigen Tatsachen angenommen, daß die Klägerin bei ihrer einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen zwar das allgemein erhöhte Risiko der Teilzahlungsbanken berücksichtigt, daß sie aber das Kreditrisiko auch im Verhältnis zu den Beklagten nicht individuell bewertet hat. Die Gewährung eines zweiten Kredits zu den üblichen Bedingungen an die Beklagten zeigt, daß es ihr auch beim Abschluß des Darlehensvertrages vom Oktober 1975 mit den Beklagten nicht auf eine Einzelprüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensbewerbers und eines erhöhten Risikos ankam. d) Hinzu kommt, daß die Klägerin in den Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrages zu- 15 sätzliche Leistungen des Darlehensnehmers festgelegt hat, die seine Gesamtbelastung weiter ins Unangemessene und Untragbare steigern. Kommt der Darlehensnehmer mit den monatlich übernommenen Raten in Verzug, so werden für die erste Mah-nung eine Mahngebühr von 5 DM und Verzugsgebühren von 1,95 % aus dem Rückstand erhoben. Für die zweite und dritte Mahnung beträgt die Mahngebühr 7,50 DM. An Verzugsgebühren fallen bei der zweiten Mahnung 0,975 % aus dem Rückstand und bei der dritten Mahnung 1,4625 % aus dem Rückstand an. Bei einer Kreditkündigung werden 2 % von der Hauptforderung sowie 1,95 % Verzugsgebühren vom Rückstand erhoben. Wird durch Zahlungsverzug die Übertragung eines Kontos in die Rechtsabteilung erforderlich, so werden 0,65 % Verzugsgebühren aus dem Rückstand erhoben. Mit dieser Maßnahme wird gleichzeitig auch das Darlehen zurückgezinst und von diesem Tag an mit 1,95 % Verzugsgebühren pro Monat belastet. Außerdem muß für die Übertragung des Kontos dem Darlehensnehmer ein Unkostenbetrag von 5 % der Restforderung (Kontosaldo), mindestens 10 DM, berechnet werden (Nr. 3 der Darlehensbedingungen). Die gesamte Darlehensrestforderung (Restsaldo) ist "ohne daß eine Rückerstattung von Darlehensgebühren zu erfolgen braucht” - u.a. sofort fällig, wenn der Darlehensnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Rückstand ist. Es steht Jedoch im Ermessen der Bank, sich auf die hierdurch eingetretene Fälligkeit - ”zu welchem Zeitpunkt auch immer” - zu berufen (Nr. 8 der Darlehensbedingungen). Im Falle der gerichtlichen Beitreibung ist die Bank berechtigt, vom gesamten Darlehensbetrag (Restsaldo zuzüglich Mahngebühren) 0,65 % pro Tag zu berechnen. Die Geltendmachung -16- weiterer Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt (Nr. 10 der Darlehensbedingungen). e) Die Klägerin wendet sich als Teilzahlungsbank (auch) an rechtsunkundige und geschäftsungewandte Kre-ditbewerber, die ein Darlehen zur Finanzierung eines Kaufs oder zur Ablösung von Verbindlichkeiten benötigen. Gleichwohl hat sie ein Kreditantragsformular verwendet, das dem Darlehensbewerber keinen hinreichenden Aufschluß über die ihn treffende Belastung gibt und ihm auch die Angaben über den effektiven Jahreszins "unter Zugrundelegung der gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten” (vgl. die Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973, BGBl I S. 461) vorenthält. Diese Angaben sollen besonders dem rechtsunkundigen und geschäftsunerfahrenen Darlehensbewerber einen Vergleich der Kreditangebote der verschiedenen Kreditinstitute ermöglichen lind ihm die Entscheidung erleichtern, ob er einen Kredit und gegebenenfalls welchen Kredit er in Anspruch nehmen kann (vgl. das o.a. Senatsurteil vom 9. November 1978). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie diese Angaben den Beklagten auf andere Weise vermittelt hat. Die von der Klägerin verwendeten Antragsformulare und die auf der Rückseite des Darlehensantrages aufgedruckten Darlehensbedingungen geben rechtsunkundigen und geschäftsungewandten Darlehensbewerbern insgesamt keinen hinreichenden Aufschluß über das Risiko, das sie mit der Aufnahme eines an sich schon sehr hoch verzinslichen Darlehens der Klägerin eingehen. Zwar hat die Klägerin die Verzugsregelung in Nr. 3 der Kreditbedin- 17 - gungen fetter drucken lassen als einen Teil der sonstigen Darlehensbedingungen. Vor der Stellung des Darlehensantrages werden Jedoch rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber diese nur auf der Rückseite aufgedruckten, an anderer Stelle noch ergänzten Bedingungen kaum durchlesen, oder selbst wenn sie sie lesen sollten, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen. So hat ein Darlehensnehmer auf Grund der Nr. 8 der Darlehensbedingungen keinen Anspruch darauf, daß ihm MDarlehensgebühren” bei der Fälligstellung des Darlehens "erstattet” werden. Andererseits kündigt die Klägerin in Nr. 3 der Bedingungen an, daß das Darlehen mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens "zurückgezinst” wird. Sie gibt Jedoch nicht an, wie (nach welchen Grundsätzen oder nach welchem Verfahren) sie diese Zurückzinsung vornimmt. Dem Darlehensnehmer, der die Darlehensbedingungen der Klägerin vor dem Abschluß des DarlehensVertrages durchzulesen versucht, bleibt unklar, wie sich die einzelnen ihm aufgebürdeten zusätzlichen Leistungen zueinander verhalten und welchem Zweck sie dienen. Er hat nach den Darlehensbedingungen keine Möglichkeit festzustellen, welche tatsächlichen Leistungen und Kosten die sich häufenden Mahn- und Verzugsgebühren abgelten sollen. f) Somit waren nicht bloß die Kreditgebühren der Klägerin im Verhältnis zu den Zinsen für Ratenkredite in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit anderer Banken sehr hoch. Vielmehr gibt die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung einem rechtsund geschäftsunkundigen Darlehensbewerber schon nicht die Möglichkeit, seine hohe Gesamtbelastung, auch im Verzugsfalle, zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob 18 diese Gesamtbelastung für ihn tragbar ist. Er kann das Vertragsrisiko insgesamt nicht richtig einschätzen. Kreditbewerber, die zu den von der Bank angesprochenen Kunden gehören, können dadurch veranlaßt werden, eine für sie untragbare Belastung zu übernehmen. Der Einsicht in diese Zusammenhänge haben sich die für die Bank Handelnden ebenfalls in einer nach §133 BGB erheblichen Weise verschlossen. Damit ist der gesamte Darlehensvertrag sittenwidrig und nichtig (vgl. die o.a. Senatsurteile). 3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß ihr mehr als die ihr zuerkannten 80 DM für die von ihr geleistete Versicherungsprämie zustehen. Zwar reichen, wie die Revision mit Recht ausführt, die vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen nicht aus, das Verhältnis zwischen Versicherungsprämie und Versicherungsleistung zu beurteilen. Insbesondere konnte das Berufungsgericht aus den ihm offenkundigen Tatsachen nicht ohne weiteres schließen, daß die Versicherungsprämie für sich allein übersetzt sei. Der Vortrag der Klägerin ergibt aber gleichwohl nicht, daß die Beklagten trotz der Nichtigkeit des Darlehensverträges ihr gegenüber zur Erstattung der vollen Versicherungsprämie auf den von ihr für die Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet sind. 6. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts gebilligt, das der Klägerin Jeden Zinsanspruch aberkannt hat. Dem ist nicht zu folgen. 19 - Die Beklagten gerieten spätestens mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in Verzug (§ 284 BGB) mit der Rückzahlung des damals noch geschuldeten Darlehenskapitals. Von diesem Zeitpunkt an haben sie Verzugsund Prozeßzinsen zu zahlen (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Die Beklagten sind unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Rückzahlung des Darlehenskapitals verpflichtet. Sie brauchen das Darlehenskapital allerdings nicht früher zurückzuzahlen, als sie hierzu bei Gültigkeit des Darlehensvertrages verpflichtet gewesen wären. Ihre Rechtsstellung soll sich durch die Abwicklung des nichtigen DarlehensVertrages nach Bereicherungsrecht statt nach den vertraglichen Bestimmungen nicht verschlechtern. Bei Gültigkeit des Darlehensvertrages wären sie jedoch zur Rückzahlung des gesamten Darlehenskapitals verpflichtet gewesen, weil sie mit einer Rate länger als 20 Tage in Rückstand kamen (Nr. 8 a der Darlehensbedingungen). Dem im Säumnisverfahren maßgeblichen Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, das Darlehenskapital unter bestimmten Voraussetzungen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, wegen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages bei dessen bereicherungsrechtlicher Abwicklung unberücksichtigt bleiben müßte. 20 Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann sie die Beklagten in einer den Verzug begründenden Weise gemahnt und wie hoch sich der marktübliche und tragbare Zins für die Zeit seither belaufen hat. Ihr können daher nur 4 % Zinsen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zuerkannt werden (§§ 284, 288, 291 BGB). Nüßgens Tidow Peetz Lohmann Boujong