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BGH · ttt m 156/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ttt m 156/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siebe die Zusammenstellung im Urteil vom 16. Februar 1970 - III ZR 46/69 - ) bemißt sich dann, wenn die klagende Partei Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber die Klage abweist, der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels des Klägers lediglich nach dem Kosteninteresse; das gleiche gilt nach dem Beschluß des I. Dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für die Bewertung der im vorliegenden Rail von der Beklagten eingelegten Revision zu folgen, soweit diese statt der teilweisen Erledigungserklärung der Hauptsache die entsprechende Abweisung der Klage erreichen will« Denn die Beklagte hat in der Erledigungserklärung der Kläger eine teilweise Rücknahme der Klage gesehen und zu einer solchen ihre Zustimmung erteilt. Vas das Kosteninteresse der beklagten Partei anlangt, so hat der zuständige Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes eine den Prozeßparteien mitgeteilte Aufstellung gefertigt, gegen die Bedenken nicht erhoben worden sind und der der Senat folgt.

BundesgerichtshofesBrParteiStadtMeyer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ttt m 156/70	BESCHLUSS
in Sachen
 der Stadt K^B, vertreten durch den Rat der Stadt» dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagte und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Revis ionskläger in, Br«
gegen
1.	den Oberregierungsrat Dipl.Ing. Fritz 1SM HSV» ASB~KafSSflV-Straße V»
2.	Frau Cäcilie IflBBBB» gab. QSHIV, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Br. SBBBB^BE und Br. SHH^BB in V, VBBB Str
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gäbtgens und Keßler
 beschlossen:
Der Wert der Revision wird auf
23.222 DM
festgesetzt.
Gründe :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siebe die Zusammenstellung im Urteil vom 16. Februar 1970 - III ZR 46/69 - ) bemißt sich dann, wenn die klagende Partei Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber die Klage abweist, der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels des Klägers lediglich nach dem Kosteninteresse; das gleiche gilt nach dem Beschluß des I. Zivilsenats vom 7. März 1969 -I ZR 22/68 = LM ZPO § 546 Nr. 72 auch für den Streitwert eines Rechtsmittels der beklagten Partei gegen ein die Erledigung aussprechendes Urteil, mindestens dann, wenn für ein weitergehendes bewertbares Interesse der beklagten Partei konkrete Anhaltspunkte fehlen.
 
Dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für die Bewertung der im vorliegenden Rail von der Beklagten eingelegten Revision zu folgen, soweit diese statt der teilweisen Erledigungserklärung der Hauptsache die entsprechende Abweisung der Klage erreichen will« Denn die Beklagte hat in der Erledigungserklärung der Kläger eine teilweise Rücknahme der Klage gesehen und zu einer solchen ihre Zustimmung erteilt.
Dann kann sie nicht mehr dartun, es käme ihr auf eine rechtskräftige Entscheidung über die sachliche Berechtigung des für erledigt erklärten Anspruches an. Bei dieser Sachlage braucht dem nicht nachgegangen zu werden, daß die Beklagte einerseits der Präge, ob ein im Krieg zerstörtes städtisches Hinterhaus heute noch zu gewerblichen Zwecken - nur um die Errichtung eines solchen Hauses kann es noch gehen - nach der heutigen Baugesinnung wieder aufgebaut werden darf, grundsätzliche Bedeutung beilegen will, andererseits aber selbst in dem vor dem Berufungsgericht stattgefundenen Termin durch ihren beteiligten Sachbearbeiter hat ausführen lassen, daß nach seiner Meinung heute ein entsprechender Bauantrag positiv zu bescheiden sei.
Vas das Kosteninteresse der beklagten Partei anlangt, so hat der zuständige Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes eine den Prozeßparteien mitgeteilte Aufstellung gefertigt, gegen die Bedenken nicht erhoben worden sind und der der Senat folgt. Demgemäß
 
1st der Kostenwert auf rund 5*500 DM zu veranschlagen. Zu diesem Betrag tritt die Summe von 17*722 DM hinzu, zu deren Zahlung die Beklagte im angefochtenen Urteil verurteilt worden ist.
Meyer	Dr• Hußla