Ist bei der Erbauseinanderaetzung über den zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz die Yerteilimg nur hinsichtlich einzelner Grundstücke streitig9 so bemißt sich der Streitwert für die Auseinandersetzungsklage nur nach dem Verkehrsv/ert derjenigen Nachlaßgrundstücke9 über deren Verteilung zwischen den Parteien Streit besteht? auch wenn der der Klage zugrunde liegende Teilungsplan den gesamten zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz betrifft p Die Erbquoten der Parteien sind bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen<> haben auf Grund Testaments vom 9* August 1961 den am Bo 1965 verstorbenen Pachdeckermeister und Gastwirt Ignaz MfHB 0e ^ur Hälfte beerbte Pie Beklagte ist als Testamentsvollstreckerin für den Erbteil des Franz Mi eingesetzte Zum Nachlaß gehört der im Grundbuch von ^Bp-PHBB Bio und B0 eingetragene Grundbe- HiBHHBIB Straße ■B und BP befindeno Gegenstand des Rechtsstreits ist die Brbauseinandersetzung hinsichtlich dieses Grundbesitzes o Pie Parteien sind sich darüber einige daß die Klägerin das Haus Hifl^BiBI^B Straße W? hilfsweise anstelle des Flurstücks das im Grundbuch Bio als Hof fläche eingetragene Flurstück PM/M für sich beansprucht und nach dieser Maßgabe die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auseinandersetzung und Auflassung dieser Grundstücke an die Klägerin verlangte Die Beklagte hat demgegenüber für Franz die- jenigen Hof flächen beansprucht 9 wie sie nach der tatsächlichen Teilung durch Zäune und der tatsächlichen Benutzung im Zeitpunkt des Erbfalls den Häusern BMP^p-straße P und HiMPPiM^p Straße MP zuzurechnen sindo Hilfsweise hat sie die Teilung der Hofflächen in der Y/ei-se begehrt? daß zu jedem Haus ein gleich großer Hofraum kommt o Mit dieser Maßgabe hat sie widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Duldung der dazu erforderlichen Vermessung der Grundstücke und zur Auflassung der von der Beklagten beanspruchten Grundstücke Zug um Zug gegen Auflassung des übrigen Grundbesitzes an die Klägerin beantragte Das Dandgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und die Widerklage abgewieseno In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen von dem Vermessungsingenieur IPM angefertigten lage-plan über den Grundbesitz vorgelegt* Mit ihrer Bern-* fung hat die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter verfolgt mit der Maßgabe? daß die Beklagte als Testamentsvollstreckerin insoweit über den ganzen Nachlaß berechtigt ist5 die Auseinandersetzung gemäß der in Ziff * 3 des Testaments vom 9* August 1961 vorgesehenen; Weise mit dem Ergebnis vorzimehmen8 wie es sich aus der Durchführung von Ziff* 1 des Widerklageantrages ergeben würde* Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf Klage und Widerklage unter deren Abweisung im übrigen der Klägerin die im Bageplan rot umrandeten Flachen mit den Eckpunkten ABCEEG? Ist eine solche Klage auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet? vollen Nachlaßwert, sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Abschluß des Auseinanderset-zungsplans, der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Beklagten an einer anderweitigen Auseinandersetzung 9 doho nach dem Mehrbetrag zu bemessen-, den der Beklagte erhalten könnte 5 wenn er nicht an den Urteilsspruch gebunden bliebe (BUH Beschluß vom 28* Oktober 1954 - IV ZA 15/54 - abgedruckt bei lappe-, Kostenrechtsprechung des BUH So 18) o Entsprechendes gilt;, wenn wie im vorliegenden Pall die Auseinandersetzungsklage auf die Verteilung eines zu dem Nachlaß gehörenden Urundbesitzes gerichtet ist-, über dessen Verteilung sich die Parteien nur bezüglich einzelner Urundstücke nicht einigen könnenc In einem solchen Pall ist der Streitwertbereehnung der Verkehrswert der jenigen Nachlaßgrundstücke zugrunde zu legen, über deren Verteilung zwischen den Parteien Streit besteht0 Im vorliegenden Fall kommen deshalb für die Streitwertberechnung nicht die gesamten Nachlaßgrundstücke , sondern nur die Hofflächen in Betrachte über deren Verteilung sich die Parteien nicht einigen können«, Bas Berufungsgericht hat der Klägerin nur die auf dem lageplan rot umrandete Hof fläche , die zu dem Haus HiflHMHB Straße gehört ,zugesprochen ■<> Die Klä-
Nachsehlagev/erk s BGHZ i ja nein ZPO §§ 3p 6 Ist bei der Erbauseinanderaetzung über den zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz die Yerteilimg nur hinsichtlich einzelner Grundstücke streitig9 so bemißt sich der Streitwert für die Auseinandersetzungsklage nur nach dem Verkehrsv/ert derjenigen Nachlaßgrundstücke9 über deren Verteilung zwischen den Parteien Streit besteht? auch wenn der der Klage zugrunde liegende Teilungsplan den gesamten zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz betrifft p Die Erbquoten der Parteien sind bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen<> BGHp Besohlo v* 17. März 1969 - III 2B 156/68 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 156/68 in Sachen der Frau Ilse T Hi gehe l Straße Erozeßbevollinüchtigter Widerbeklagten und gegen Frau Anna M BBU geh 0 HflBBPo B^HBaträßev^ alsTestamentsvollstreclcerin für den Erbteil des Franz daselbst? an Nachlaß des am verstorbenen? ziilotzt in wohnhaft Dachdeckermeisters und Gastwirts Ignaz M Frozeßbevollmächtigte IIo Instanzs Beklagte p ^iderlclügerin und Revi si onsbeklagte P Per III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 17 • März 1969 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Pr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br0 Arndtp Br* Beyer? Gähtgens und Keßler beschlossens Per Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf festgesetzte PM^IO.OOO^- Grund es Pie Klägerin und ihr Neffe Franz 14| haben auf Grund Testaments vom 9* August 1961 den am Bo 1965 verstorbenen Pachdeckermeister und Gastwirt Ignaz MfHB 0e ^ur Hälfte beerbte Pie Beklagte ist als Testamentsvollstreckerin für den Erbteil des Franz Mi eingesetzte Zum Nachlaß gehört der im Grundbuch von ^Bp-PHBB Bio und B0 eingetragene Grundbe- sitz p ein zusammenhängendesp an die BoBHBstraße tind die HlBHBBBBi Straße angrenzendes Gelände ? auf dem sich die Wohnhäuser B#BB^straße B? HiBHHBIB Straße ■B und BP befindeno Gegenstand des Rechtsstreits ist die Brbauseinandersetzung hinsichtlich dieses Grundbesitzes o Pie Parteien sind sich darüber einige daß die Klägerin das Haus Hifl^BiBI^B Straße W? Franz K die beiden anderen Häuser erhalten solle Pie Parteien streiten allein über die Verteilung der zu den Wohnhäusern gehörenden Hofflächen• Die Klägerin hat in erster Dinie den im Grundbuch von Bl» MIP eingetragenen Grundbesitz (Hi^^HHHB Straße nebst Hofflächen)? hilfsweise anstelle des Flurstücks das im Grundbuch Bio als Hof fläche eingetragene Flurstück PM/M für sich beansprucht und nach dieser Maßgabe die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auseinandersetzung und Auflassung dieser Grundstücke an die Klägerin verlangte Die Beklagte hat demgegenüber für Franz die- jenigen Hof flächen beansprucht 9 wie sie nach der tatsächlichen Teilung durch Zäune und der tatsächlichen Benutzung im Zeitpunkt des Erbfalls den Häusern BMP^p-straße P und HiMPPiM^p Straße MP zuzurechnen sindo Hilfsweise hat sie die Teilung der Hofflächen in der Y/ei-se begehrt? daß zu jedem Haus ein gleich großer Hofraum kommt o Mit dieser Maßgabe hat sie widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Duldung der dazu erforderlichen Vermessung der Grundstücke und zur Auflassung der von der Beklagten beanspruchten Grundstücke Zug um Zug gegen Auflassung des übrigen Grundbesitzes an die Klägerin beantragte Das Dandgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und die Widerklage abgewieseno In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen von dem Vermessungsingenieur IPM angefertigten lage-plan über den Grundbesitz vorgelegt* Mit ihrer Bern-* fung hat die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter verfolgt mit der Maßgabe? daß an die Klägerin außer dem Yfohnhaus HiflMHHP Straße ppp nur die in dem Da-gcplan IM rot umrandeten Flächen fallen«, hilfsweise? festzustellen? daß die Beklagte als Testamentsvollstreckerin insoweit über den ganzen Nachlaß berechtigt ist5 die Auseinandersetzung gemäß der in Ziff * 3 des Testaments vom 9* August 1961 vorgesehenen; Weise mit dem Ergebnis vorzimehmen8 wie es sich aus der Durchführung von Ziff* 1 des Widerklageantrages ergeben würde* Die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung hilf s weise beantragt? an sie nach Maßgabe des Dageplans ifl die Flächen innerhalb der Grenzen ABCDA ? weiter hilfsweise die Flächen innerhalb der Grenzen ABCEFGA aufzulassen« Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf Klage und Widerklage unter deren Abweisung im übrigen der Klägerin die im Bageplan rot umrandeten Flachen mit den Eckpunkten ABCEEG? der Beklagten die übrigen Grundstücke zugesprächen und jede Dartei zur Auflassung der danach der Gegenseite zustehenden Grundstücke Zug um Zug gegen Auflassung der ihr selbst zustehenden Grundstücke sowie ferner die Klägerin verurteiltp die für die Durchführung der Grundstücks tcilimgen erforderlichen Vermessungen zu dulden* Hiergegen hat die Klägerin in vollem i3mfang am 22 b August 1968 Revision eingelegt* Sie hat mit Schriftsatz vom 12 * Februar 1969 klargestellt9 daß sie das leru> fungsurteil nur insoweit angreifen wolles als es ihr die mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag begehrten Hofflächen nicht zugesprochen habe* - 5 Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die Revision ist zu berücksichtigen? daß das Klagebegehren nicht schlechthin auf die Herausgabe von Grundstücken? sondern in erster Linie auf den Abschluß eines Erbaus-einandersetzungsvex^trages mit der Beklagten gerichtet ist? der die Verteilung von Hachiaßgrundstücken unter Miterben zu dem Gegenstand hat* Ist eine solche Klage auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet? so bemißt sich ihr Streitwert gemäß § 6 ZPO grundsätzlich nach dem uneingeschränkten Vollwert des Nachlasses? also nach dem reinen Nachlaßwert unter Abzug der Naehlaßverbindlichkoi-ten (vgl. BGH Beschlüsse vom 280 Oktober 1954 - IV ZA 15/54 - abgedruckt bei Lappe? Kostenrechtsprechung des BGH So 18; vom 260 September 1961 - V ZR 229/60 vom 16 o Februar 1962 - V ZR 6/61 = NJW 1962? 914). Weder ist der Streitwert nach dem bloßen Wert der Erbquote des Klägers zu berechnen? noch der Wert der Erbquote des Beklagten abzuziehen„ Denn die Teilung erfaßt in einem solchen Pall rechtlich nicht nur die Quote des Klägers oder des Beklagten? sondern den ganzen Nachlaß? und soll jeden Erben zur Mitwirkung am Ganzen verpflichten. Auch ware eine Berechnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverhältnismäßig "umständlich und aufwendig? da sie eine Einzelbetrachtimg sämtlicher im Teilungsplan vorgesehenen Rechtsveränderungen hinsichtlich aller Nachlaßgegenstände erforderlich machen würde. Ist jedoch der Auseinandersetzüngsplan über den ganzen Nachlaß nur in einzelnen Beziehungen streitig? so ist der Streitwert in diesem Pall nicht nach dem vollen Nachlaßwert, sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Abschluß des Auseinanderset-zungsplans, der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Beklagten an einer anderweitigen Auseinandersetzung 9 doho nach dem Mehrbetrag zu bemessen-, den der Beklagte erhalten könnte 5 wenn er nicht an den Urteilsspruch gebunden bliebe (BUH Beschluß vom 28* Oktober 1954 - IV ZA 15/54 - abgedruckt bei lappe-, Kostenrechtsprechung des BUH So 18) o Entsprechendes gilt;, wenn wie im vorliegenden Pall die Auseinandersetzungsklage auf die Verteilung eines zu dem Nachlaß gehörenden Urundbesitzes gerichtet ist-, über dessen Verteilung sich die Parteien nur bezüglich einzelner Urundstücke nicht einigen könnenc In einem solchen Pall ist der Streitwertbereehnung der Verkehrswert der jenigen Nachlaßgrundstücke zugrunde zu legen, über deren Verteilung zwischen den Parteien Streit besteht0 Im vorliegenden Fall kommen deshalb für die Streitwertberechnung nicht die gesamten Nachlaßgrundstücke , sondern nur die Hofflächen in Betrachte über deren Verteilung sich die Parteien nicht einigen können«, Bas Berufungsgericht hat der Klägerin nur die auf dem lageplan rot umrandete Hof fläche , die zu dem Haus HiflHMHB Straße gehört ,zugesprochen ■<> Die Klä- gerin verlangt auch die auf dem lageplan blau und gelb umrandeten Hofflächen bis zu der sogenannten Quergrenze in einer Uesamtfläche von etwa 100 (piu Beide Parteien gehen davon aus«, daß der Verkehrswert für die Hof-flachen im Zeitpunkt der Revisionseinlegung unter Berücksichtigung der auf dem Urundbesitz ruhenden Bela- stungen 100 DM je qm betragen hat 0 Daraus errechnet sich ein Streitv/ert für die Revisions Instanz von 10 0 000 DH. Dry Pagendarm Dr0 Arndt Dr0 Beyer Gähtgens Keßler