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BGH

Gericht: BGH

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Arndt, Dr* Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Elsa WflB war seit 1952 an Tuberkulose erkrankt und bedurfte dauernder Pflege, Die Klägerin war nach dem Tode ihrer Eltern nicht bereit, ihre Schwester bei sich aufzunehmen, die daraufhin zu der Beklagten zog und von dieser Durch notarielles Testament vom 30» April 1958 setzte Elsa wJBdie Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin ein; durch einen Nachtrag vom 23o Dezember 1961 bestätigte sie dieses Testament und bestimmte den Sohn der Beklagten zu dem Ersatzerbeno Das Amtsgericht Hoechst erteilte Erbscheine dahin, daß die Eltern wBHvon der Klägerin und ihrer Schwester Elsa WflB je zur Hälfte beerbt seien und daß die Beklagte alleinige Testamentserbin von Elsa WBBgeworden sei. Die Beklagte erwirkte daraufhin ihre Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch bezüglich des zu dem Nachlaß der Eltern « gehörenden Grundstücks PeflHBstraße in Die Klägerin hat vorgetragen: Nach dem Testament der Eltern WBBsci die Klägerin auch Nacherbin ihrer Schwester Elsa Vij^B gewesen, so daß deren Testament zugunsten der Beklagten nicht den von den Eltern stammenden Nachlaß ergriffen habe«, Im übrigen seien die Testamente von Elsa wBB&us folgenden Gründen nichtig: Elsa WflB sei testierunfähig gewesen, da sie von früher Jugend an dem Trünke ergeben und wegen ihrer schweren Krankheit gegen Alkohol besonders anfällig gewesen sei«. Die Erbeinsetzung sei auch nur zur Belohnung für gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen der Beklagten und Elsa wBBerfol&to Die Beklagte habe diese Neigungen für sich ausgenutzt und Elsa WBB dadurch sowie durch Drohungen und Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit zur Errichtung der Testamente gezwungene Sie hat beantragt, 3« die Beklagte zu verurteilen, den Erbschein nach Elsa WflBan das Nachlaßgericht herauszugebeno Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Bas Testament der Eltern enthalte in Ziffer 3 nur die Benennung der Klägerin als Ersatzerbin für ihre Schwester, falls diese vor dem Tode der Eltern wegfallen sollte« Bas sei nicht eingetreten« Bas weitere Vorbringen der Klägerin sei unwahr« Elsa eBB habe die Beklagte durch die Erbeinsetzung für die geleisteten jahrelangen und schwierigen Pflegedienste belohnen wollen« Die Klägerin sei nach dem Testament der Eheleute W0B auch Erbin hinter ihrer Semester Elsa WJBI geworden, das im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Schwester ebenfalls die Anordnung einer Racherbfolge enthalte, Dieser Wille der Eheleute wBBihabe in den verschiedenen Ziffern des Testamentes einen unvollkommenen Ausdruck gefunden. Es stand nahe, daß die Erblasser die Regel des § 2094 Abs* 1 BOB abwandelten, wonach in derartigen fällen bei Wegfall eines Erben sein Anteil dem anderen anwächst, wenn nichts anderes bestimmt wird» Bann lag es weiter nahe, daß an die Stelle der Klägerin deren Tochter als Erbin benannt wurde, während für Elsa WflBzunächst die Klägerin und nur hilfsweise deren Tochter eingesetzt wurde» Bio beiden Fälle der Ziffer 3 des Testaments haben zunächst den völlig gleichen Wortlauts Falls eine der Schwestern nach Errichtung des Testaments wegfällt, soll an ihre stelle ein anderer treten, nämlich für die Klägerin deren Tochter, für die kinderlose Schwester deren Schwester, die Klägerin* Diese Regelung hätte sich nach § 1924 BGB auch ergehen, wenn der letztlebende Eltern-teil ohne Testament verstorben wäre* Rur für den zweiten hei der kranken und ledigen Tochter naheliegenderen Fall» ergänzten die Bl tern das Testament dahin, daß an die Stelle der Klägerin heim Wegfall von Elsa die Tochter der Klägerin treten sollte, wenn die Klägerin . nicht Erbin ihrer Schwester sein wollte oder konnte* Der Senat kann hei der zu vergleichenden ersten Regelung der Ziffer 3 - Wegfall einer der als Erbin eingesetzten Töchter - keinen Anhalt für eine unterschiedliche Anordnung finden, die den Willen erkennen läßt, daß beim Wegfall einer Tochter bei der Klägerin sofort eine Ersatz-erbochaft, bei Elsa W^Bdagegen eine Hacherbschaft angeordnet sei» d) Fehlerhaft ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der in Ziffer 4 des Testaments geäußerte Wunsch nach Erhaltung des Grundbesitzes hätte nur im Sinne der Erblasser verwirklicht werden können, wenn für den Fall dos Todes der zunächst berufenen Erbin eine Regelung getroffen wäre, womit das Berufungsgericht die Anordnung einer Nacherbschaft für Bisa Weiß meint* Da3 Berufungsgericht hat übersehen, daß sich diese Regelung als Ausschließung der Auseinandersetzung für die zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücke nach § 2044 BGB darstellen kann* Biese Anordnung war jederzeit ohne weitere Nacherbschaft möglich und gestattet keinen zwingenden Schluß auf die Anordnung einer zweiten Nacherbfolge» Im g) Aus allen diesen Erwägungen muß das Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden, soweit es zxx ihrem Nachteil erkannt hat, weil die Auslegung des Berufungsgerichts nicht frei von Fehlern isto Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht in einer erneuten Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangen wird, wie cs auch dann schwerlich den Beweisantrag wird übergehen können, die Eheleute wflD hätten dem bei der Abfassung des Testaments beteiligten Ehemann der Klägerin, .einen bestimmten Willen kundgetan« b) Die, Klägerin hält weiter ihren Vortrag aufrecht, das Testament sei wegen Verbtoßes gegen die guten Sitten nichtig; dazu sei es auf die Gesamtumstände angekommens Die Beklagte habe ein Abhängigkeitsverhältnis sexueller und sonstiger Art ausgobeutet; sie habe nur das Geld der Elsa WflU haben wollen, habe dazu deren geschlechtliche Abartigkeit zu einem lesbischen Verhältnis ausgenutzt, die Trunksucht von Elsa WflB gefördert, diese zu dem weiteren Alkoholgenuß angehalten, obwohl das bei ihrem durch Tuberkulose labilen Gesundheitszustand besonders gefährlich gewesen sei; die Beklagte habe die pflegebedürftige Elsa wBBzwar aufgenommen, sie aber lieblos behandelt, bedroht und geschlagen, so daß diese in einem völligen Eine solche Gesamtwürdigung fohlt hier» Denn das Berufungsurtoil läßt zunächst, wie die Anschlußrevision zutreffend beanstandet, jede Würdigung der Beweisaufnahme vermissen» Es heißt im Urteil nur, aufgrund der Zeugenaussagen seien lesbische Beziehungen zwischen der Beklagten und der Verstorbenen nicht bewiesen» Bas entspricht nicht dem Gesotz» Denn nach § 286 Abs» 1 Satz 2 ZPO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind» Gewiß bedarf es nicht immer einer schriftlichen Auseinandersetzung mit allen einzelnen Beweismitteln, ihrem Zusammenwirken und allen Beweise inreden * In manchen Fällen kann ein ganz kurzer Satz im Urteil genügen, wenn das Beweisergebnis eindeutig ist» Hier lagen die Binge jedoch anders: Bie Zeugin hatte bekundet, die Beklagte habe angedeutet, daß sie durch Ausnutzung einer ge- Das Berufungsgericht hat allerdings hilfsweise ausgeführt, derartige abartige Beziehungen hätten die Wirksamkeit der Testamente nicht berührt, weil Elsa W(HP in erster Binie die Beklagte durch die Erbeinsetzung für ihre treuen Dienste habe belohnen wollen* Gewiß kann der in der Belohnung abartigen Verkehrs liegende sittliche Makel einer Verfügung zurücktreten, wenn maßgeblich achtenswerte Beweggründe Vorlagen, doch obliegt es dann dem Bedachten - hier der Beklagten im einzelnen darzutun und zu beweisen, daß diese achtenswerten Beweggründe überwiegen (BGHZ 23, 76; BGH MDB 1953, 316; BGH Warn 1964 Nr. 26; BGH Drt*v* 28* Januar 1965 - XIX ZR 241/62)* Ein solches «Üborwiogen,fgenügt entgegen dem Vortrag der Klägerin* Für die dazu notwendige Abwägung müssen die Vorkommnisse im einzelnen überprüft und dazu im Urteil Einzelheiten festgelegt werden» Dafür wieder waren weitere unter Be- rufungsurteil setzt sich mit diesen Fragen nicht auseinander und läßt Feststellungen über die Ausgestaltungen der Beziehungen zwischen der Beklagten und Elsa WflBübarhaupt vermissen, so daß eine genaue Würdigung von Beweggrund und Zweck der Zuwendung fehlte Jedenfalls kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die abschließende Würdigung des Berufungsgerichts auf fehlerhaften Erwägungen in diesem Punkte beruht* Beshalb muß auch der Anschlußrevision stattgegeben werden*

Zitierte Normen: § 2100 BGB
ElternElsaBerufungsgerichtTochterNacherbschaftTestamentKlägerin

Volltext der Entscheidung

2042 007
/J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR ,156/65
URTEIL
Schorm,
 Justizangesteilter
ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der grau Gertrud Große Kl
 geh,
xn
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevxsionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dro
 gegen
Frau Frieda
 gebo W( raße
 xn
Klägerin, Revisionsbeklagto und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 und
/V
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Arndt, Dr* Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 1 „ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6„ Mai 1965 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurüekver-wiesen*
Von Rechts wegen
 gatbestand;
Die Parteien streiten über die Erbfolge der am 16 * Januar 1962 verstorbenen ledigen Elsa W^HJund ihrer in den Jahren 1955 und 1956 verstorbenen Eltern Josef und Ida ^jHBaus	Klägerin	und
 Elsa waren die einzigen Kinder der Eheleute Wfflll
 Die Eltern Weiß hatten am 30, Hovember 1952 ein gemeinschaftliches, privat schriftliches Testament errichtet und darin nach Beratung durch den Ehemann der Klägerin, oinen Volkswirt, u*a0 folgendes bestimmt;
3 -
1,	Wir setzen uns gegenseitig zu Vor erben ein*
2,	Zu Nacherbea^jjerufen wir unsere beiden Kinder:
a)	Friedageb, W®p
b)	Bisa
 unter sich zu gleichen Teilen,
3,	Fällt unsere unter 2 a) genannte Tochter nach Errichtung dieses Testamentes fort,so tritt an deren Stelle unsere-Enkelin Christel,
 Fällt unsere unter 2 b) genannte Tochter wog, so tritt an deren Stelle unsere unter 2 a) genannte Tochter, oder falls diese nicht Erbe sein will oder kann, ebenfalls unsere Enkelin Christel,
4,	Es ist im Interesse unserer Nachkommen unser Wille, daß der vererbte Grundbesitz nach Möglichkeit nicht veräußert wird. Die Nacherben sind deshalb gegenseitig verpflichtet, vor einer Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz gegenseitig die Zustimmung des anderen Miteigentümers herbeizufUhren, Ist einer der Nacherben in einer nachweisbaren Notlage, so muß der andere mit einer Belastung oder auch mit einer teilweisen oder gesamten Veräußerung des Grundbesitzes einverstanden sein, wenn er dem in der Notlage Befindlichen die erforderlichen Mittel nicht anders zur Verfügung stellen kann ,,,,
6, Unsere zu Nacherben berufenen Kinder bzw, Enkel erhalten aus dem Nachlaß des Erstversterbenden ein Vorausvermächtnis in Höhe von je DM 20,000 ,,,
9, Wenn eines unserer Kinder vom Nachlaß des Erst-veroterbenden seinen Pflichtteil fordern sollte, soll es auch vom Nachlaß des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten. Sein Erbteil wächst dann sowohl aus dem Nachlaß des Erstverstorbenen wie aus dem Nachlaß des Überlebenden dem oder den anderen Kindern zu.
Elsa WflB war seit 1952 an Tuberkulose erkrankt und bedurfte dauernder Pflege, Die Klägerin war nach dem Tode ihrer Eltern nicht bereit, ihre Schwester bei sich aufzunehmen, die daraufhin zu der Beklagten zog und von dieser
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bis zu ihrem Tode gepflegt wurde«, Zwischen den beiden Schwestern bestanden schließlich keine Beziehungen mehr«. Durch notarielles Testament vom 30» April 1958 setzte Elsa wJBdie Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin ein; durch einen Nachtrag vom 23o Dezember 1961 bestätigte sie dieses Testament und bestimmte den Sohn der Beklagten zu dem Ersatzerbeno
 Das Amtsgericht Hoechst erteilte Erbscheine dahin, daß die Eltern wBHvon der Klägerin und ihrer Schwester Elsa WflB je zur Hälfte beerbt seien und daß die Beklagte alleinige Testamentserbin von Elsa WBBgeworden sei. Die Beklagte erwirkte daraufhin ihre Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch bezüglich des zu dem Nachlaß der Eltern « gehörenden Grundstücks PeflHBstraße in
 Die Klägerin hat vorgetragen: Nach dem Testament der Eltern WBBsci die Klägerin auch Nacherbin ihrer Schwester Elsa Vij^B gewesen, so daß deren Testament zugunsten der Beklagten nicht den von den Eltern stammenden Nachlaß ergriffen habe«, Im übrigen seien die Testamente von Elsa wBB&us folgenden Gründen nichtig: Elsa WflB sei testierunfähig gewesen, da sie von früher Jugend an dem Trünke ergeben und wegen ihrer schweren Krankheit gegen Alkohol besonders anfällig gewesen sei«. Die Erbeinsetzung sei auch nur zur Belohnung für gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen der Beklagten und Elsa wBBerfol&to Die Beklagte habe diese Neigungen für sich ausgenutzt und Elsa WBB dadurch sowie durch Drohungen und Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit zur Errichtung der Testamente gezwungene
 Sie hat beantragt,
 
1« die Beklagte zu verurteilen, ihre Löschung als Eigentümerin in ungeteilter Erbengemein-
schaft bezüglich des Grundstücks Fe
 traße
in
 zu bewilligen.
2« festzustellen, daß die Beklagte nicht Erbin von Elsa wHi geworden sei,
 hilfsweise, daß sie nicht Erbin hinsichtlich dos von den Eltern W(Hi herrührenden Vermögens geworden sei,
3« die Beklagte zu verurteilen, den Erbschein nach Elsa WflBan das Nachlaßgericht herauszugebeno
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Bas Testament der Eltern	enthalte
 in Ziffer 3 nur die Benennung der Klägerin als Ersatzerbin für ihre Schwester, falls diese vor dem Tode der Eltern wegfallen sollte« Bas sei nicht eingetreten« Bas weitere Vorbringen der Klägerin sei unwahr« Elsa eBB habe die Beklagte durch die Erbeinsetzung für die geleisteten jahrelangen und schwierigen Pflegedienste belohnen wollen«
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen« Bas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte verurteilt, die Löschung ihrer Eintragung als Miteigentümerin mit der Klägerin bezüglich des Grundstücks F straße	HB	in
 zu bewilligen, aber nur festgestellt, daß die
 
Beklagte nicht Erbin der Elsa WBBBhinsiehtlich des von den Eltern wBBherrührenden Vermögens geworden sei«
Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien, Die Beklagte erstrebt die vollständige Klagab-weisung? während die Klägerin ihre abgewiesenen Anträge weiterverfolgto also weiter die Verurteilung zur Herausgabe des Erbscheins sowie die Peststellung begehrt, daß die Beklagte überhaupt nicht Erbin von Elsa WflHIgeworden sei, Jede Partei beantragt die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels,
I,
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Klägerin sei nach dem Testament der Eheleute W0B auch Erbin hinter ihrer Semester Elsa WJBI geworden, das im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Schwester ebenfalls die Anordnung einer Racherbfolge enthalte, Dieser Wille der Eheleute wBBihabe in den verschiedenen Ziffern des Testamentes einen unvollkommenen Ausdruck gefunden. Deshalb sei die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs durch Lösehung der Miteigentümer-Stellung begründet.
Dagegen sei das Testament von Elsa W^B zugunsten der Beklagten wirksam. Der Vortrag über die Trunksucht
 
und die Ausnutzung einer sexuellen Abartigkeit sei zu allgemein gehalten, um die Testierunfähigkeit von Elsa	darzutuno	Eie Verfügung sei auch nicht
 nichtig» Lesbische Beziehungen seien nicht erwiesen, sie hätten auch die Wirksamkeit der Verfügung nicht beeinträchtigt, da die Beklagte in erster Linie für ihre Bflege habe belohnt werden sollen* Eer Erbschein sei daher richtig und - unter Abweisung des Hauptfeststellungsantrages - dem Hilfsantrag stattzugeben, der für die übrigen Nachlaßgegenstände von Bedeutung sei, die nicht aus dem Nachlaß der Eltern	stamm-
ten.
II.
Eie dagegen von beiden Parteien erhobenen Bedenken sind begründet«
1o Eio Revision der Beklagten:
Eie Auslegung eines Testaments ist grundsätzlich Sache des Tatrichters * Eas Revisionsgericht darf nicht eine mögliche Auslegung nur beshalb beanstanden, weil der Revisionsrichter bei seiner Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen würde* Eas Revisionsgericht darf vielmehr die Auslegung durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob er den Sachverhalt vollständig und fehlerfrei gewürdigt sowie Auslegungsgrundsätze, Erfahrungs-sätzo, Eenkgesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt hat*
 
Hier laßt die Auslegung durch das Berufungsgericht derartige Fehler erkennen, wie die Revision mit Recht rügto
a) Das Berufungsgericht führt aus, daß das Testament der Eltern VBB in* Verhältnis der Klägerin 2U ihrer Schwester Elsa die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft enthalte und spricht davon, daß die Klägerin "Erbin hinter ihrer Schwester Elsa geworden1* und 11 nicht Erbin der verstorbenen Elsa WBB hinsichtlich dos von den Eheleuten WBB stammenden Grundvermögens geworden** sei*
Die Beklagte meint, diese Bemerkung lasse erkennen, daß das Berufungsgericht sich Uber die Bedeutung einer Nacherbschaft sowie über den Unterschied zwischen Ersatzerbe und Nacherbe keine volle Klarheit verschafft habOo Der Senat neigte dazu, sich dieser Auffassung nicht anzuschließen « Gewiß sind die Ausführungen des Berufungsgerichts ungenaue Richtig ist, daß der Nacherbe nicht Erbe "hinter einem anderen Erben** ist, sondern Erbe des ursprünglichen Erblassers wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe war (§ 2100 BGB)« Er tritt also nicht in die Rechtsstellung des Vorerben ein (hinter ihm), sondern löst zeitlich den Vorerben als Erben und Rechtsnachfolger des früheren Erblassers ab (nach ihm)« Doch könnten die späteren Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen, daß das Berufungsgericht dioso Rechtslage in Wahrheit nicht verkannt hat« Einer abschließenden Beurteilung bedarf dieser Punkt nicht« Das Berufungsgericht wird insoweit Gelegenheit finden, die Unklarheiten bei der an-derwoiten Prüfung klarzustollen«
- 9 ~
Schief ist ferner auch der Ausdruck im angefochtenen Urteil, infolge der Anordnung einer v/eiteren Nacherbschaft sei die Beklagte "nicht Erbin der verstorbenen Elsa hinsichtlich des von den Eheleuten WflB stammenden Grundvermögens geworden» Denn jede Erbschaft ist Gesamtnachfolge; es gibt im Bürgerlichen Hecht keine Erbfolge nur für bestimmte Vermögensgegenstände; über einseine Vermögensstücke kann von Todes wegen nur durch Anordnung eines Vermächtnisses verfügt werden» Allerdings wird das Oberlandesgericht damit nur dao Ergebnis bezeichnet haben wollen, das sich nach seiner Auslegung des Testaments ergeben hätte, das aber noch weiterer Überprüfung bedarf: Wenn die Klägerin weitere Nacherbin ihrer Schwester Elsa V/|m war, dann wäre nach dem Testament mit dem Tode der Mutter zunächst der Vater Vorerbe nach seiner Frau gewesen; nach dessen Tode wären die beiden Töchter bezüglich ihrer Mutter Nacherben und hinsichtlich ihres Vaters Miterben kraft Gesetzes geworden, wenn man vom Wortlaut des Testamentes ausgeht, aber Elsa WflBnach Auffassung des Berufungsgerichts immer belastet mit einer weiteren Nacherbschaft nach ihrer Mutter und einer einfachen Nacherbschaft nach ihrem Vater» Dann wäre der von den Eltern stammende Nachlaß mit dem Tode von Elsa Nj^allerdinge imVojje der Gesamtnachfolge auf die Klägerin übergegangen, so daß die Beklagte als Erbin von Elsa W^Hihn nicht erworben hätte» Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob nicht der oben erwähnte Hilfsantrag zu 2) genauer etwa dahin zu fassen ist:
festzustellen, daß Elsa Wfl| zusammen mit der Klägerin als Nacherbin ihrer Muter eingesetzt v?ar derart, daß die Klägerin insoweit beim Wegfall von Elsa »flHI
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deren weitere Nacherbin war, und daß Elsa	zwar
 als Miterbin nach ihrem Vater eingesetzt war, aber nur als Vorerbin, während die Klägerin für den Fall des Todes der Vorerbin Nacherbin war*
Auch insoweit wird das Berufungsgericht bei der anderwei-ten Entscheidung Gelegenheit haben, seine Auffassung klar-zustellen»
b) Das Berufungsgericht meint sodann, eine "im Zweifel für Ersatzerbfolge sprechende allgemeine Lebenserfahrung11 gobe es nicht, und hält es für unerheblich, daß das Testament in Ziffer 3 mit den Worten "wenn unsere Tochter wegfüllt1' sich der Ausdurcksweise bedient, die das Gesetz gerade beim Ersatzerben benutzt (§ 2096)«* Es betont, daß die Hegel des § 2102 Abs» 2 BGB nur Anwendung finde, wenn sich die Zweifel nicht ausräumen ließen; hier seien die 2weifel ausgeräumt„
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht damit der Bedeutung der Vermutungsnorm des § 2102 Abs» 2 BGB nicht voll gerecht wird«, Hach dieser Bestimmung gilt jemand als Ersatzerbe, wenn zweifeihaft ist, ob er als Brsatz-erbc oder Hacherbe eingesetzt ist«, Das Berufungsgericht findet für den Willen einer Nacherbschaft im Testament noch unvollkommene^Anhaltspunkte, die jedoch auch für die gegenteilige Auslegung sprechen können; es stellt sonst nur Erwägungen über den mutmaßlichen Willen der Eheleute W^B an, die aber Zweifel offen lassen könnten«,
Das Berufungsgericht hat zwar seine Zweifel überwunden, aber die dafür angestellten Erwägungen des Berufungsge-
 
richts sind - wie nachstehend ausgeführt - teilweise irrig, so daß unter Zugrundelegung der richtigen Rechtsansicht möglicherweise doch Zweifel gehliehen wären und dann § 2102 Abs* 2 BGB anwendbar blieb»
c)	Bas Berufungsgericht meint, die unterschiedlichen Anordnungen in Ziffer 3 des Testamentes für die beiden Töchter und die Ziffer 4 des Testaments sprächen für den Willen der Erblasser, eine weitere unterschiedliche Regelung für die Zeit nach ihrem Ableben zu treffen* Banach sei bei der Klägerin eine Ersatzerbschaft und bei der Schwester eine Nacherbschaft angeordnet* In diesen Ziffern sei ein entsprechender Wille der Erblasser - wenn auch unvollkommen - ausgedrückt*
Bio Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Bifforenzierung in Ziffer 3 in der Natur der Sache begründet war und der allgemeinen gesetzlichen Regelung folgte» Bie Klägerin war bei Errichtung des Eltern-testamontes verheiratet und hatte eine Tochter Christel; die andere Tochter Elsa war ledig, kinderlos und krank*
Es stand nahe, daß die Erblasser die Regel des § 2094 Abs* 1 BOB abwandelten, wonach in derartigen fällen bei Wegfall eines Erben sein Anteil dem anderen anwächst, wenn nichts anderes bestimmt wird» Bann lag es weiter nahe, daß an die Stelle der Klägerin deren Tochter als Erbin benannt wurde, während für Elsa WflBzunächst die Klägerin und nur hilfsweise deren Tochter eingesetzt wurde» Bio beiden Fälle der Ziffer 3 des Testaments haben zunächst den völlig gleichen Wortlauts Falls eine der Schwestern nach Errichtung des Testaments wegfällt, soll
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an ihre stelle ein anderer treten, nämlich für die Klägerin deren Tochter, für die kinderlose Schwester deren Schwester, die Klägerin* Diese Regelung hätte sich nach § 1924 BGB auch ergehen, wenn der letztlebende Eltern-teil ohne Testament verstorben wäre* Rur für den zweiten hei der kranken und ledigen Tochter naheliegenderen Fall» ergänzten die Bl tern das Testament dahin, daß an die Stelle der Klägerin heim Wegfall von Elsa	die
 Tochter der Klägerin treten sollte, wenn die Klägerin . nicht Erbin ihrer Schwester sein wollte oder konnte* Der Senat kann hei der zu vergleichenden ersten Regelung der Ziffer 3 - Wegfall einer der als Erbin eingesetzten Töchter - keinen Anhalt für eine unterschiedliche Anordnung finden, die den Willen erkennen läßt, daß beim Wegfall einer Tochter bei der Klägerin sofort eine Ersatz-erbochaft, bei Elsa W^Bdagegen eine Hacherbschaft angeordnet sei»
d)	Fehlerhaft ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der in Ziffer 4 des Testaments geäußerte Wunsch nach Erhaltung des Grundbesitzes hätte nur im Sinne der Erblasser verwirklicht werden können, wenn für den Fall dos Todes der zunächst berufenen Erbin eine Regelung getroffen wäre, womit das Berufungsgericht die Anordnung einer Nacherbschaft für Bisa Weiß meint*
Da3 Berufungsgericht hat übersehen, daß sich diese Regelung als Ausschließung der Auseinandersetzung für die zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücke nach § 2044 BGB darstellen kann* Biese Anordnung war jederzeit ohne weitere Nacherbschaft möglich und gestattet keinen zwingenden Schluß auf die Anordnung einer zweiten Nacherbfolge» Im
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Gegenteil hätte es bei einer zweiten Nacherbfolge einer näheren Festlegung der Voraussetzungen für eine Belastung des Grundbesitzes gar nicht bedurft, weil der Vorerbe immer nur mit Zustimmung des Nacherben endgültig über Grundbesitz verfügen kann (§§ 2112 ff BGB)*
Weiter spricht der Wortlaut der Ziffer 4 ganz dafür, daß die Rechtsstellung der beiden Schwestern als Nacherben nach dem erstversterbenden Elternteil völlig gleich sein sollte* Beun dort heißt es,!,wenn einer der Nacherben11 in einer Notlage sei, müsse der andere einer Belastung des Grundstücks zustimmen, falls er nicht anders helfen wolle*
e)	Richtig ist die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß die im Testament gebrauchten Worte niemals entscheidend seien* Bas steht schon im Gesetz (§ 2087 BGB)* Be fehlt aber eine Brwägung des Berufungsgerichts dazu, warum die angeblich juristisch beratenen Bl tern Wd in Ziffern 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 9 die juristisch-technischen Ausdrücke Vorerbschaft, Nacherbschaft, Vorausvermächtnis, Vorbehaltsgut, Ausgleichspflicht und Pflichtteil richtig gebraucht haben, aber in Ziffer 3 die Wiederholung des Ausdrucks 11 Nacherbschaft,f vermieden haben sollten, obwohl es nahe gelegen hätte, den Ausdruck auch hier zu gebrauchen, wenn die Erblasser eine weitere Nacherbfolge wirklich gewollt hätten* Im Gegenteil erscheint hier der für die Ersatzerbschaft auch im Gesetz gewählte Ausdruck des **Weg-fallons eines Erben 11 *
f)	Bas angofochtene Urteil läßt ferner eine Begründung dafür vermissen, warum das Testament der Eltern wflP
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mehr enthält als nur die Regelung der Erbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil • Nach dem Wortlaut haben die Eltern keinen gemeinsamen Schlußerben nach dem längstlobenden Elternteil bestimmt„
Ist das nicht der Fall, dann war insoweit nach dem letztversterbenden Elternteil auch keine Nacherbfolge angeordnet , und es trat nach dem Tode des längstlebenden Elternteils die gesetzliche Erbfolge ein« Das konnte sich auf die Eigentumsverhältnisse an dem streitigen Grundbesitz auswirkeno
g)	Aus allen diesen Erwägungen muß das Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden, soweit es zxx ihrem Nachteil erkannt hat, weil die Auslegung des Berufungsgerichts nicht frei von Fehlern isto Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht in einer erneuten Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangen wird, wie cs auch dann schwerlich den Beweisantrag wird übergehen können, die Eheleute wflD hätten dem bei der Abfassung des Testaments beteiligten Ehemann der Klägerin, .einen bestimmten Willen kundgetan«
2o Die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie die Feststellung erreichen will, daß die Beklagte überhaupt nicht Erbin der Elsa WflB geworden sei, ist ebenfalls begründete
a) Ohne Erfolg bleibt allerdings das Vorbringen der Klägerin, soweit sie den Vortrag weiterverfolgt,
 Elsa ^flBsei bei Abfassung der Testamente vom
 
30» April 1958 und 23» Dezember 1961 testierunfähig gewesen»
Richtig ist dabei von beiden Testamenten auszugehen, weil das zweite Testament eine ausdrückliche Bestätigung der im ersten Testament enthaltenen Erbeinsetzung für die Beklagte enthält»
Das Berufungsgericht hat insoweit den Vortrag als unsubstantiiert gehalten» Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte weiter angebotene Beweise erheben müssen» Die Übergehung dieser Beweisangebote zeigt jedoch im Ergebnis keinen Rechtsfehler, weil in der Tat dio Klage keine genügenden Tatsachen dafür vorgetragen hatte, daß bei der Elsa Wfl|an den beiden Stichtagen bei Errichtung der Testamente ein Zustand der völligen Geschäftsunfähigkeit Vorgelegen habe»
b) Die, Klägerin hält weiter ihren Vortrag aufrecht, das Testament sei wegen Verbtoßes gegen die guten Sitten nichtig; dazu sei es auf die Gesamtumstände angekommens Die Beklagte habe ein Abhängigkeitsverhältnis sexueller und sonstiger Art ausgobeutet; sie habe nur das Geld der Elsa WflU haben wollen, habe dazu deren geschlechtliche Abartigkeit zu einem lesbischen Verhältnis ausgenutzt, die Trunksucht von Elsa WflB gefördert, diese zu dem weiteren Alkoholgenuß angehalten, obwohl das bei ihrem durch Tuberkulose labilen Gesundheitszustand besonders gefährlich gewesen sei; die Beklagte habe die pflegebedürftige Elsa wBBzwar aufgenommen, sie aber lieblos behandelt, bedroht und geschlagen, so daß diese in einem völligen
 
Abhängigkeitsverhältnis gev/esen sei; nur dadurch sei die Erbeinsetzung zu verstehen» Bei Würdigung dieses gesamten Zusammenhaltes hätte weiteren Bev/eisanträgen stattgegeben werden müssen»
Insoweit ist der Anschlußrevision der Erfolg nicht zu versagen»
Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision, daß eine Gesamtwürdigung nötig war» Denn ein Rechtsgeschäft ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann nichtige wenn es sich nach seinem GesamtCharakter, also nach Inhalt, Beweggrund und Zweck als sittenwidrig dar-stellt» Dazu gehört eine Klärung und Würdigung des gesamten Verhaltens der Beteiligten» ,
Eine solche Gesamtwürdigung fohlt hier» Denn das Berufungsurtoil läßt zunächst, wie die Anschlußrevision zutreffend beanstandet, jede Würdigung der Beweisaufnahme vermissen» Es heißt im Urteil nur, aufgrund der Zeugenaussagen seien lesbische Beziehungen zwischen der Beklagten und der Verstorbenen nicht bewiesen» Bas entspricht nicht dem Gesotz» Denn nach § 286 Abs» 1 Satz 2 ZPO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind» Gewiß bedarf es nicht immer einer schriftlichen Auseinandersetzung mit allen einzelnen Beweismitteln, ihrem Zusammenwirken und allen Beweise inreden * In manchen Fällen kann ein ganz kurzer Satz im Urteil genügen, wenn das Beweisergebnis eindeutig ist» Hier lagen die Binge jedoch anders: Bie Zeugin	hatte	bekundet,	die	Beklagte
 habe angedeutet, daß sie durch Ausnutzung einer ge-
 
schlecht!ichen Abartigkeit von Elsa	sich Vorteile
 verschaffen wolle, und Elsa wBJh&be ihr Andeutungen über abartigo Beziehungen zur Beklagten gemachte Der Zeuge aBB wollte lesbische Betätigungen zwischen der Beklagten und einer anderen Brau beobachtet haben* Nach der Aussage der Zeugin	sei	davon gesprochen worden, daß die Be-
klagte und Fräulein WflH wie Mann und Frau zusammcnlebten; eine abartige Veranlagung von Elsa W^Bsei allgemein bekannt gewesen* Mit all dem hätte das Berufungsgericht sich näher auseinander setzen müssen* Dann hätte sich der Beweisantrag in der Klageschrift möglicherweise als erheblich erwiesen, die Angestellten (st|^Bund LflBB) der elterlichen Firma wflB hätten die abartige Anlage von Elsa Weiß gekannt*
Das Berufungsgericht hat allerdings hilfsweise ausgeführt, derartige abartige Beziehungen hätten die Wirksamkeit der Testamente nicht berührt, weil Elsa W(HP in erster Binie die Beklagte durch die Erbeinsetzung für ihre treuen Dienste habe belohnen wollen* Gewiß kann der in der Belohnung abartigen Verkehrs liegende sittliche Makel einer Verfügung zurücktreten, wenn maßgeblich achtenswerte Beweggründe Vorlagen, doch obliegt es dann dem Bedachten - hier der Beklagten im einzelnen darzutun und zu beweisen, daß diese achtenswerten Beweggründe überwiegen (BGHZ 23, 76; BGH MDB 1953, 316; BGH Warn 1964 Nr. 26; BGH Drt*v* 28* Januar 1965 - XIX ZR 241/62)* Ein solches «Üborwiogen,fgenügt entgegen dem Vortrag der Klägerin* Für die dazu notwendige Abwägung müssen die Vorkommnisse im einzelnen überprüft und dazu im Urteil Einzelheiten festgelegt werden» Dafür wieder waren weitere unter Be-
weis gestellte Behauptungen der Klägerin möglicherweise doch von Bedeutung: Die Bekundung der Zeugin BiHH? daß die Beklagte es darauf ahgestellt habe, in Beziehungen zu Elsa WflBzu kommen3 um sich Vorteile zu verschaffen; die Aussage der Brau KaflHB wonach möglicherweise die Beklagte einen Bruck auf Elsa	ausgeübt	habe«, Bas Be-
rufungsurteil setzt sich mit diesen Fragen nicht auseinander und läßt Feststellungen über die Ausgestaltungen der Beziehungen zwischen der Beklagten und Elsa WflBübarhaupt vermissen, so daß eine genaue Würdigung von Beweggrund und Zweck der Zuwendung fehlte Jedenfalls kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die abschließende Würdigung des Berufungsgerichts auf fehlerhaften Erwägungen in diesem Punkte beruht* Beshalb muß auch der Anschlußrevision stattgegeben werden*
Br* Pagondarm	Br*	Arndt
 Gähtgens
Keßler
 Br* Beyer