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BGH

Gericht: BGH

"Es wird festgestellt9 daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verpflichtet ist, Uber das Teilanerkenntnis des Landgerichts Bückeburg vom 4o Juli 1963 hinaus der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 9» Februar 1963 aus dem Unfall vom 28o September 1951 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Schaden nicht durch öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ersetzt wirdo" ihr 120,52 DM Schadensersatz zu zahlen, und festgestellt, daß GofHfe verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sindo Demnächst stellte sich heraus, daß für den Kraftfahrer seit längerer Seit keine Haftpflichtver- der ihr seit der Klageerhebung (9° Februar 1963) aus dem Unfall vom 28o September 1951 entstanden ist sowie noch entstehen wird und nicht durch öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ersetzt wirdo Gemäß einem Anerkenntnis des Beklagten hat das Landgericht am 4a Juli 1963 Teilanerkenntnisurteil erlassen, daß der Beklagte verpflichtet ist? wenn die Höhe dessen feststehe was der Geschädigte nicht auf andere Weise erlangen könne es sei unmöglich, das schon jetzt vorherzusehen? daß der Beklagte über das Teilanerkenntnisur-teil vom 4o Juli 1963 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 9o Februar 1963 aus dem Unfall vom 28« September 1951 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Schaden nicht durch Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ersetzt wirdo Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Zurückweisung der Berufung der Klägerin begehet, es also beim feilanerkenntnisurteil und Abweisung der v/citergehenden Klage belassen willo Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno Ent scheidungsgründe: Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin von UoflB gegenwärtig nichts einbringen könne; deshalb müsse der Beklagte wegen der Amtspflichtverletzung vorbehaltlos verurteilt werden« Trotz vorbehaltlosen Feststellungsurteils sei der Beklagte in der Lage, im nachfolgenden Leistungsprozeß eine inzwischen etwa eingetretene andere Ersatzmöglichkeit geltend zu macheno Damit ändere sich zwar die Beweislast, doch sei das die Folge des zulässigen Feststellungsurteils« Die Klägerin hat im Zusammenhang damit einen Unfall erlitten, an dessen Polgen sie noch heute leidet* Zwischen den Parteien besteht kein Streit, daß der Beklagte für diese Amtspflichtverletzung nach Maßgabe des § 839 BGB, Arto 34 GG einzustehen hat» Er hat auch diesen Anspruch zu dem Teil anerkannt* Die Klägerin behauptet, es seien jetzt neue Beschwerden aufgetreten, doch sei der mitverantwortliche Kraftfahrer Go0 zahlungsunfähig geworden, so daß der Beklagte einstehen müsse* Der Beklagte leugnet seine volle Ersatzverpflichtung und hält alle weiteren Ansprüche der Klägerin für verjährt* Bei dieser Sachund Prozeßlage ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung der grundsätzlichen Haftung des Beklagten schon deshalb zu bejahen, um den Umfang seiner Haftung festzulegen und die spätere Einrede der Verjährung auszuschließen. a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat ein Beamter des beklagten Kreises es versehentlich unterlassen, den Kraftfahrzeugschein des Unfallwagens einzuziehen und das polizeiliche Kennzeichen zu entstempeln, obwohl die Haftpflichtversicherung dem Kreis mitgeteilt hatte, daß für den Wagen eine Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand . b) Es bestehen weiter keine Bedenken gegen die Annahme, daß durch diese Amtspflichtverletzung ein Schaden der Klägerin mitverursacht war. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Auffassung der Revision zutrifft, in solchen Fällen habe der Eeklagte immer nur den Schaden zu ersetzen, mit dem die Klägerin beim Schädiger wegen des Fehlens eines Versicherungsschutzes ausfalle * Ohne die Pflichtverletzung wäre der Y/agen möglicherweise überhaupt nicht mehr im Verkehr gewesen; möglicherweise wäre er zwar wieder im Verkehr gewesen, dann aber mit einer ordnungsmäßigen vollen Haftpflichtversicherung* Diese verschiedenen Möglichkeiten von Folgen der Pflichtverletzung können im Einzelfall zu erheblichen Unterschieden rechtlicher Art führen, insbesondere wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, daß weder der Fahrer noch der Halter dem Verletzten haften* In diesem letzten Falle haftet die Zulassungsbehörde nur dann, wenn festgestellt werden kann, daß der Y/agen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten am Unfalltage überhaupt nicht mehr im Verkehr gewesen wäre» Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22* März 1965 III ZR 162/64 = BUH Warn 1965 Kr* 12 = VersR 1965, 591 ausgeführt. Das alles bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, denn die Klägerin geht in ihren Anträgen nur von dem für sie ungünstigen Fall aus* Sie verlangt nur so gestellt zu werden, als wenn der Wagen am Unfalltage mit einer Versicherung im Verkehr gewesen wäre, und begehrt nur Erstattung derjenigen Schäden, die sie beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung anstelle des haft- Weiter steht festP daß die Klägerin auch in der Vergangenheit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Gorges nicht etwa schuldhaft versäumt hat0 Dann ist der Beklagte zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet (BGB - RGRKomm 11« Aufl« § 839 Anm« 96) « Die von der Revision erwähnte Möglichkeit, daß der Kraftfahrer GoH^B Zukunft vielleicht pfändbares Vermögen erwerben könne, ist dafür ohne Bedeutung, weil regelmäßig auf den Zeitpunkt der Klageer-hebung abzustellen ist« Der Geschädigte darf auf derartige unsichere Möglichkeiten nicht verwiesen werden« Er kann alsbald Befriedigung verlangen und braucht sich nicht einmal auf Ersatzmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm nur nach und nach eine Befriedigung in kleineren Beträgen verschaffen (BGB - RGRKomm 11« Aufl« § 839 Anm« 94)« Der Bundesgerichtshof i3t später von diesen Entscheidungen abge-rückt (BGHZ 10, 137; Urteil vom 23» März 1959 III ZR 173/57)o Jetzt geht die Rechtsprechung dahin, daß die Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht abgewiesen werden darf, wenn zwar der Verletzte andere Ersatzmöglichkeiten hat, jedoch die Höhe dessen, was ihm von dritter Seite zufließen wird, ebenso wie sein künftiger Schaden nicht genau zu übersehen und, wenn unsicher ist, daß der Schaden durch die anderweite Ersatzmöglichkeit nicht voll ausgeglichen wirdo Danach muß auch hier Dem steht die Entscheidung des Senats vom 28» Juni 1962 (III ZR 37/61 = VersR 1962, 825 = BGH Warn 1962 Nr» 161) nicht entgegen» Dort war den Bedenken Rechnung zu tragen, daß der Geschädigte zwar möglicherweise anderweite * Ersatzansprüche hatte, jedoch die Höhe dessen, was ihm von dritter Seite zufließen konnte, ebensowenig zu übersehen war wie sein künftiger Schäden» Auch in einer solchen Lage muß ein Feststellungsurteil möglich sein» Der Senat hat auch damals ein Feststellungsurteil gebilligt, das die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der künftigen Schäden "aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung" feststellte» Der Fall liegt dem hiesigen Rechtsstreit ähnlich, soweit das Feststellungsurteil die Möglichkeit künftiger Schäden betrifft» Die etwaige Einschränkung der Haftung ergibt sich hier zwar bereits zur Genüge aus den Gründen des angegriffenen Urteils, in denen ausgesprochen wird, daß es sich nur um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung handelt» Immerhin ist ein entsprechender erläuternder Zusatz in der Urteilsformel nicht unzulässig» Da der Beklagte, wie sein Rechtsmittel zeigt, auf diese Klarstellung in der Urteilsformel besonderen Wert legt, fügt der Senat der Formel diesen Zusatz bei, daß es sich um einen Anspruch aus Amtshaftung handelt» Das ist aber gegenüber dem Berufungsurteil nur eine genauere Fassung und keine sachliche Änderung» Die Revision meint zwar, der Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung nur für den ersten beschränkten Antrag im Armenrechtsverfahren "verzichtet"; die Erklärung wirke deshalb nicht für den später geänderten, weiteren Klageantrag» Das ist unrichtig, denn der Beklagte hatte die Einrede der Verjährung im Schriftsatz vom 10» Oktober 1962 sachlich unbeschränkt fallen gelassen; er hat diese Erklärung in der Klagebeantwortung wiederholt, nachdem in der Klage bereits der Antrag gestellt war, dem das Berufungsgericht jetzt in dieser Form stattgegeben hat» Eine Änderung der zugrunde liegenden Anträge ist nicht.-erfolgt

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 839 BGB
UnfallAnspruchKraftfahrerKlägerinSchadenAmtspflichtverletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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f
7017 07?
IM NAMEN DES VOLKES
SJ_zr_15&64	URTEIL
Verkündet am
21„ Oktober 1965
c? p v» p 1 bl o
Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landkreises S Oberkreisdirektor in S
vertreten durch den
 Beklagten und Revisionsklägers3
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dra
 gegen
die am________
arn 9 durch das Kreis Jugendamt l
1946 geborene Jutta Gl
ö-^*straße vertreten als Amtsvormundo
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Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
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Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21o Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3>r0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Arndt, Dr* Hußla, Gahtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 19o Juni 1964 wird zurückgewiesen, jedoch wird die Urteilsformel in Absatz 2 dahin gefaßt:
"Es wird festgestellt9 daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verpflichtet ist, Uber das Teilanerkenntnis des Landgerichts Bückeburg vom 4o Juli 1963 hinaus der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 9» Februar 1963 aus dem Unfall vom 28o September 1951 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Schaden nicht durch öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ersetzt wirdo"
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin erlitt am 289 September 1951 im Alter von 5 Jahren einen VerkehrsUnfall in Groß-Munzel0 Ein Handelsvertreter Gofl^B überfuhr sie mit seinem Personen-
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kraftwagen (BMW), als sie beim Spielen auf die Dorf-straße geriet„ Durch rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3» Oktober 1957 wurde der Kraftfahrer GqJH® verur^e^^'{; ? ihr 120,52 DM Schadensersatz zu zahlen, und festgestellt, daß GofHfe verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sindo
 Demnächst stellte sich heraus, daß für den Kraftfahrer	seit	längerer Seit keine Haftpflichtver-
sicherung mehr bestand. Die Versicherungsgesellschaft hatte das der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des beklagten Landkreises mitgeteilt, doch hatte der zuständige Beamte versehentlich versäumt, den Kraftfahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln0
Die Klägerin hat vorgetragen? Sie leide noch heute unter den Folgen des Unfalls; es seien wieder Beschwerden aufgetreteno Der Kraftfahrer	sei inzwischen
 in Vermögensverfall geraten. Er habe zwar die Urteilssumme von 120o52 DM bezahlt, besitze aber jetzt kein pfändbares Vermögen mehr und habe am 25« Februar I960 den Offenbarungseid geleistet. Seine wirtschaftliche Lage sei so, daß er in absehbarer Zeit ihr keinen Schadens ex^satz leisten könne. Sie nehme deshalb den Beklagten wegen der Amtspflichtverletzung in Anspruch, da bei pflichtmäßigem Vorgehen der Unfall nicht geschehen wäre.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt?
festzustellen? daß der Beklagte verpflichtet sei9 ihr im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen? der ihr seit der Klageerhebung (9° Februar 1963) aus dem Unfall vom 28o September 1951 entstanden ist sowie noch entstehen wird und nicht durch öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ersetzt wirdo
 Gemäß einem Anerkenntnis des Beklagten hat das Landgericht am 4a Juli 1963 Teilanerkenntnisurteil erlassen,
 daß der Beklagte verpflichtet ist? der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen? der ihr seit der Klageerhebung daraus erwächst? daß sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 3o Oktober 1957 nicht befriedigt wird*
Im übrigen hat der Beklagte Abweisung der Klage beantragt und ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreton0.
Die Klägerin hat ihren vollen Feststellungsantrag weiterhin aufrech^erhalteno,
 Das Landgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen o Es meint? die beantragte Feststellung der weiteren, vollen Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung wäre nur zulässig? wenn die Höhe dessen feststehe was der Geschädigte nicht auf andere Weise erlangen könne es sei unmöglich, das schon jetzt vorherzusehen? zu demal da der Kraftfahrer Go^B Zukunft vielleicht noch pfändbares Vermögen erwerben könne0
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und festgestellt p
daß der Beklagte über das Teilanerkenntnisur-teil vom 4o Juli 1963 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 9o Februar 1963 aus dem Unfall vom 28« September 1951 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Schaden nicht durch Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ersetzt wirdo
 Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Zurückweisung der Berufung der Klägerin begehet, es also beim feilanerkenntnisurteil und Abweisung der v/citergehenden Klage belassen willo Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 Ent scheidungsgründe:
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 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet;
Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin von UoflB gegenwärtig nichts einbringen könne; deshalb müsse der Beklagte wegen der Amtspflichtverletzung vorbehaltlos verurteilt werden« Trotz vorbehaltlosen Feststellungsurteils sei der Beklagte in der Lage, im nachfolgenden Leistungsprozeß eine inzwischen etwa eingetretene andere Ersatzmöglichkeit geltend zu macheno Damit ändere sich zwar die Beweislast, doch sei das die Folge des zulässigen Feststellungsurteils«
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II o
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet, weil die prozessualen und materiellen Voraussetzungen für den Erlaß des Pest-stellungsurteils vorliegen*
lo) Ein Peststellungsurteil ist nach § 256 ZPO zulässig, v/enn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.,
Diese Voraussetzungen liegen vor*
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis, weil der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Amts-pflichtverletzung gegen den Beklagten zusteht* Denn unstreitig hat ein Beamter des Beklagten in Ausübung seiner Amtstätigkeit eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht fahrlässig verletzt., Die Klägerin hat im Zusammenhang damit einen Unfall erlitten, an dessen Polgen sie noch heute leidet* Zwischen den Parteien besteht kein Streit, daß der Beklagte für diese Amtspflichtverletzung nach Maßgabe des § 839 BGB, Arto 34 GG einzustehen hat» Er hat auch diesen Anspruch zu dem Teil anerkannt* Die Klägerin behauptet, es seien jetzt neue Beschwerden aufgetreten, doch sei der mitverantwortliche Kraftfahrer Go0 zahlungsunfähig geworden, so daß der Beklagte einstehen müsse* Der Beklagte leugnet seine volle Ersatzverpflichtung und hält alle weiteren Ansprüche der Klägerin für verjährt*
Bei dieser Sachund Prozeßlage ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung der grundsätzlichen Haftung des Beklagten schon deshalb zu bejahen, um den Umfang seiner Haftung festzulegen und die spätere Einrede der Verjährung auszuschließen.
20) Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 839 BGB, Art«, 34 GG liegen ebenfalls vor.
a)	Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat ein Beamter des beklagten Kreises es versehentlich unterlassen, den Kraftfahrzeugschein des Unfallwagens einzuziehen und das polizeiliche Kennzeichen zu entstempeln, obwohl die Haftpflichtversicherung dem Kreis mitgeteilt hatte, daß für den Wagen eine Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand . Damit hat der Beamte fahrlässig gegen § 29 d der Straßenverkehrszulassungsordnung verstoßen, wonach die Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und die Entstempelung des Kennzeichens unverzüglich nach Eingang einer Anzeige über die Beendigung der Haftpflichtversicherung zu erfolgen haben,. Unstreitig war seit Eingang dieser Mitteilung beim Kreis bis zu dem Unfall der Klägerin Uber ein Jahr verstrichene Damit hatte der Beamte eine Amtspflicht verletzt, die ihm auch der Klägerin gegenüber oblag (vgl. BGHZ 20, 53$ BGH VersR 1953, 284$ BGH Warn 1965 Nr» 72)o
b)	Es bestehen weiter keine Bedenken gegen die Annahme, daß durch diese Amtspflichtverletzung ein Schaden der Klägerin mitverursacht war.
Die Revision zieht zwar diesen adäquaten Ursachen-zuaammenhang zu dem Teil in Zweifel, doch ist die Rüge unbegründet «,
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I
Nach der Rechtsprechung haftet die Zulassungsbe-hörde in solchen Rallen für die Folgen eines Unfalls mit dem unversicherter, aber nicht aus dem Verkehr gezogenen Y/agen* Die Weiterbenutzung eines unversicherten Wagens und die Verursachung eines Unfalls durch einen solchen Wagen sind typische, adäquate Folgen einer derartigen Pflichtverletzung*
Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Auffassung der Revision zutrifft, in solchen Fällen habe der Eeklagte immer nur den Schaden zu ersetzen, mit dem die Klägerin beim Schädiger wegen des Fehlens eines Versicherungsschutzes ausfalle * Ohne die Pflichtverletzung wäre der Y/agen möglicherweise überhaupt nicht mehr im Verkehr gewesen; möglicherweise wäre er zwar wieder im Verkehr gewesen, dann aber mit einer ordnungsmäßigen vollen Haftpflichtversicherung* Diese verschiedenen Möglichkeiten von Folgen der Pflichtverletzung können im Einzelfall zu erheblichen Unterschieden rechtlicher Art führen, insbesondere wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, daß weder der Fahrer noch der Halter dem Verletzten haften* In diesem letzten Falle haftet die Zulassungsbehörde nur dann, wenn festgestellt werden kann, daß der Y/agen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten am Unfalltage überhaupt nicht mehr im Verkehr gewesen wäre» Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22* März 1965 III ZR 162/64 = BUH Warn 1965 Kr* 12 = VersR 1965, 591 ausgeführt. Das alles bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, denn die Klägerin geht in ihren Anträgen nur von dem für sie ungünstigen Fall aus* Sie verlangt nur so gestellt zu werden, als wenn der Wagen am Unfalltage mit einer Versicherung im Verkehr gewesen wäre, und begehrt nur Erstattung derjenigen Schäden, die sie beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung anstelle des haft-
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pflichtigen Fahrers von dem Versicherer erhalten hätte0 In diesem Umfang muß der Kreis mindestens und stets haften/ wie die Revision nicht in Abrede stellte
3o) Die subsidare Haftung des Beklagten führt zu keiner weiteren sachlichen Einschränkung„
Hach § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB kann der Beamte bzw« sein Dienstherr bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur dann in Anspruch genommen werden7 wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag«
Hier haftet der Klägerin zunächst der Kaftfahrer GodP nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes« Daneben kämen vielleicht Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger als anderweitiger Ersatz in Betracht9 jedoch sind diese in der Urteilsformel bereits berücksichtigte Als einzige anderweitige Ereatziaögliehkeit können daher nur Leistungen des Kraftfahrers Go^J^ in Frage kommeno Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besitzt Go||^ gegenwärtig keinerlei pfändbares Vermögen., Weiter steht festP daß die Klägerin auch in der Vergangenheit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Gorges nicht etwa schuldhaft versäumt hat0 Dann ist der Beklagte zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet (BGB - RGRKomm 11« Aufl« § 839 Anm« 96) « Die von der Revision erwähnte Möglichkeit, daß der Kraftfahrer GoH^B Zukunft vielleicht pfändbares Vermögen erwerben könne, ist dafür ohne Bedeutung, weil regelmäßig auf den Zeitpunkt der Klageer-hebung abzustellen ist« Der Geschädigte darf auf derartige unsichere Möglichkeiten nicht verwiesen werden« Er kann alsbald Befriedigung verlangen und braucht sich nicht einmal auf Ersatzmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm nur nach und nach eine Befriedigung in kleineren Beträgen verschaffen (BGB - RGRKomm 11« Aufl« § 839 Anm« 94)«
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Die Klägerin könnte deshalb sofort gegen den Beklagten auf Leistung klagen, etwa wegen der erneut aufgetretenen Beschwerden auf Zahlung von Heilungskosten oder erhöhter Pflegekosten, falls die Voraussetzungen einer Leistungsklage im übrigen erfüllt wären. Es macht keinen Unterschied, ob sie statt dessen auf Feststellung klagt; dieser Feststellungsklage muß im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB an gleicher.’ Weise stattgegeben werden..
Die Revision verweist allerdings auf die Rechtsprechung, daß eine Amtshaftungsklage nicht gerechtfertigt sei, solange nicht feststehe, in welcher Hohe der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen könne (RGZ 139? 343/349; BGHZ 4, 10/14; BGB RGRKomm 11. Aufl. § 839 Anm. 95) o Bei diesen Entscheidung*), handelt es sich aber um besonders gelagerte Fälle in Verbindung mit dem Grundsatz, daß das Fehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit bei der Amtshaftungsklage Anspruchsgrundlage ist* Teilweise war die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit in jenen Fällen überhaupt nicht geprüit (RGZ 137? 20; 139? 343)? oder es ging um die Frage des Beginns der Verjährungsfrist (BGHZ RGZ 145? 56), oder es bestanden Bedenken, ob unter Berücksichtigung der anderweiten Ersatzmöglichkeit überhaupt noch ein Schaden übrig blieb (BGHZ 4? 10). Der Bundesgerichtshof i3t später von diesen Entscheidungen abge-rückt (BGHZ 10, 137; Urteil vom 23» März 1959 III ZR 173/57)o Jetzt geht die Rechtsprechung dahin, daß die Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht abgewiesen werden darf, wenn zwar der Verletzte andere Ersatzmöglichkeiten hat, jedoch die Höhe dessen, was ihm von dritter Seite zufließen wird, ebenso wie sein künftiger Schaden nicht genau zu übersehen und, wenn unsicher ist, daß der Schaden durch die anderweite Ersatzmöglichkeit nicht voll ausgeglichen wirdo Danach muß auch hier
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die Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen ausgesprochen werden»
Dem steht die Entscheidung des Senats vom 28» Juni 1962 (III ZR 37/61 = VersR 1962, 825 = BGH Warn 1962 Nr» 161) nicht entgegen» Dort war den Bedenken Rechnung zu tragen, daß der Geschädigte zwar möglicherweise anderweite * Ersatzansprüche hatte, jedoch die Höhe dessen, was ihm von dritter Seite zufließen konnte, ebensowenig zu übersehen war wie sein künftiger Schäden» Auch in einer solchen Lage muß ein Feststellungsurteil möglich sein» Der Senat hat auch damals ein Feststellungsurteil gebilligt, das die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der künftigen Schäden "aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung" feststellte» Der
 Fall liegt dem hiesigen Rechtsstreit ähnlich, soweit das
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Feststellungsurteil die Möglichkeit künftiger Schäden betrifft» Die etwaige Einschränkung der Haftung ergibt sich hier zwar bereits zur Genüge aus den Gründen des angegriffenen Urteils, in denen ausgesprochen wird, daß es sich nur um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung handelt» Immerhin ist ein entsprechender erläuternder Zusatz in der Urteilsformel nicht unzulässig» Da der Beklagte, wie sein Rechtsmittel zeigt, auf diese Klarstellung in der Urteilsformel besonderen Wert legt, fügt der Senat der Formel diesen Zusatz bei, daß es sich um einen Anspruch aus Amtshaftung handelt» Das ist aber gegenüber dem Berufungsurteil nur eine genauere Fassung und keine sachliche Änderung»
4«) Hilfsweise rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung übersehen habe»
Die Rüge ist unbegründet
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Der Beklagte hatte allerdings im Armenrechtsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben» Nach dem Hinweis der Klägerin auf ihre schwierige Lage und das schwerwiegende Versehen eines Beamten hatte der Beklagte im Schriftsatz vorn 10o Oktober 1962 erklärt, daß er sich nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufe» In der Klagebeantwortung vom 18„ Februar 1963 hatte der Beklagte zugefügt, daß "dieser Verzicht" sich vorsorglich nur auf diese Instanz und nur auf diejenigen Ansprüche beziehe, für die er im Schriftsatz vom 10» Oktober 1962 ausdrücklich erklärt worden sei» Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht neu erhoben, sondern im Gegenteil in der Berufungsbeantwortung den gesamten Vortrag der ersten Instanz wiederholt; damit hatte er auch die Erklärung erneuert, daß er sich nicht auf die Verjährung berufe» Da somit der Beklagte in der Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung nicht erhoben hatte, durfte das Oberlandesgericht darauf auch nicht eingehen»
Die Revision meint zwar, der Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung nur für den ersten beschränkten Antrag im Armenrechtsverfahren "verzichtet"; die Erklärung wirke deshalb nicht für den später geänderten, weiteren Klageantrag» Das ist unrichtig, denn der Beklagte hatte die Einrede der Verjährung im Schriftsatz vom 10» Oktober 1962 sachlich unbeschränkt fallen gelassen; er hat diese Erklärung in der Klagebeantwortung wiederholt, nachdem in der Klage bereits der Antrag gestellt war, dem das Berufungsgericht jetzt in dieser Form stattgegeben hat» Eine Änderung der zugrunde liegenden Anträge ist nicht.-erfolgt
 
5o) Die Revision muß daher zurückgewiesen werden? wenn auch die Urteilsformel durch einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage (Amtspflichtverletzung) ergänzt wird» Diese Ergänzung enthält - wie schon erwähnt - gegenüber der bisherigen Passung des Berufungsurteils keine sachliche Änderung? so daß der Beklagte auch sämtliche Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs0 1 ZPO zu tragen hat0
Dr. Pagendarm	Dr«	Arndt	Dr«	Hußla
 Gähtgens	Keßler