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BGH

Gericht: BGH

■Her Kläger verlangt vom Amt und vom Land als Gesamtschuldnern eine weitere Vergütung nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes und hat dazu vor-getragon: ^ie Inanspruchnahme habe für die Familie G4B am 1.September 1943 und für Familie.: Sie sei mündlich auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgt, doch sei dem Kläger die Auswahl der Flüchtlingsfamilien gestattet gewesen* Ihm sei nur ein freies Fremdenzimmer verblieben. 7?er Kläger begehrt Entschädigung nach Maßgabe des zu dem Reichsleistungs-gesetz ergangenen Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 30.Juni 1944 (MBliV 623), und zwar verlangt er unter Anrechnung der empfangenen Leistungen mit der Klage zunächst einen Restbetrag von 3 593,60 "HM. ■oie Beklagten haben Abweisung fler Klage beantragt und ausgeführt: ‘nie Räume seien nicht auf Grün* des Rei^hsleistungsgesetzes beschlagnahmt, jedenfalls nicht wirksam erfaßt, ^er Kläger habe beide Ramilien freiwillig aufgenommen, um einer Zwangseinweisung zu entgehen, "Oas land hafte dann nicht, ^ie Familie CMP sei auch erst zu dem 22. "Oas Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 075 >84 T»M nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen, 'dagegen richten sich die Revisionen allere Parteien, mit denen sie ihre früheren Anträge weiterverfolgen, der Kläger jedoch nur in Höhe von noch 2 158,93 ^M. ■Oie Inanspruchnahme der Räume müsse als eine nach dem Reichsloistungsgosetz vom 1.September 1939 (RGBl I 1645 - abgekürzt: RLG) zu beurteilende Maßnahme angesehen werden, v/eil das Amt sich jedenfalls entsprechend verhalten habe. spruchnahme als Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen gewährt» Zwar sei die Familie GBBP erst am 22.März 1946, also nach Erlaß des Y/oh-nungsgesetzes des Kontrollrates eingezogen, doch ändere das nichts, weil auch dieses Gesetz die Inanspruchnahme von gewerblichen Bäumen für Wohnzwecke nicht gestattet habe» Me Anforderung der Leistungen sei zwar nichtig, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei, auch das Amt zur Erfassung vielleicht nicht zuständig gewesen sei, doch stehe das dem Verlangen einer Vergütung nach § 26 RLG als Mindestentschä-digung für den rechtswidrigen Eingriff nicht entgegen. ■Oie Freiwilligkeit der Aufnahme stehe nicht entgegen, weil die Räume beschlagnahmt gewesen seien und dem Kläger nur die Auswahl der Flüchtlingsfamilien freigestellt gev/esen sei. Ho Tiie Revision des Amtes wendet sich gegen die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes und meint, daß schon die freiwillige Aufnahme der beiden Familien der Zubilligung eines Anspruchs entge-genstcheo 1.) Richtig ist, daß die Ansprüche aus § 26 RIG sich gegen die Bedarfsstelle richten und daß die Amtsverwaltungen als Bedarfsstellen für Inanspruchnahme von Unterkunft nicht vorgesehen waren, 'nie Rechtsprechung hat jedoch insoweit folgende Grundsätze entwickelt, die auch im vorliegenden Fall anwendbar sind* Bei Inanspruchnahmen durch die öffentliche Hand kann der Betroffene Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz immer dann geltend machen, v/enn sich eine Behörde ihm gegenüber so verhält oder betätigt, wie v/enn sie nach dem Reichsleistungs-gosetz vorgogangen v/äre, selbst v/enn sie das Gesetz nicht anwenden wollte und ihr Eingriff sich als fehlerhafter oder gar als nichtiger Verv/altungsakt darstellt (vgl. Nach dem Tatbestand war ferner eine an den Kläger gerichtete "Verfügung zur Bereitstellung der Räume" ergangen und hatte das Wohnungsamt des beklagten Amtes die Zimmer "in Anspruch genommen". *nas Berufungsgericht hat weiter als erwiesen angenommen, daß das Amt den Kläger vor die Wahl gestellt hatte, entweder ihm genehme Personen aufzunehmen oder sich mit den vom Wohnungsamt einzuweisenden Persönen zufriedenzugeben; daraufhin habe sich der Kläger entschlossen, ihm bekannte Mieter aufzunehmen. Diese Feststellungen stehen der Zuerkennung eines Anspruchs nach § 26 RLG nicht entgegen, "nenn damit blichen die Räume auf Grund des Reichslei-stungogeoctzcs in Anspruch genommen, jedoch war diese Verfügung nicht im Vollstreckungswege- zwangsweise durchgeootzt, sondern dem Kläger zunächst die Auswahl unter den vielen obdachlosen Flüchtlingen freigestellt, Damit lag koine "freiwillige" thaer-lasoung von Mieträumen vor, sondern das Vorgehen des Amtes blieb eine hoheitliche Inanspruchnahme9 auch wenn sie nicht im Verwaltungswege vollstreckt wurde. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den angebotenen 3eweis darüber erheben müssen, daß die Frau dos Klägers und Frau G0^ Schulfreundinnen gewesen seien, so daß der Klägor die Familie freiwillig aufgenommen habe. 3. ) 'nie Revision meint weiter, der Kläger könne keine Ansprüche aus § 26 RLG erheben, weil er sich freiwillig bereit erklärt habe, einen Mietvertrag mit den eingewiesenen Familien zu schließen«, Im übrigen braucht der Betroffene bei Ansprüchen aus § 26 RLG gerade nicht den Nachv/eis zu erbringen, daß er in dieser Höhe einen Schaden erlitten habe, sondern er hat Anspruch auf die Vergütung für die ganze Zeit, in der er eine Leistung tatsächlich erbracht hat» *nas ist zutreffend, denn das Amt war für die Erfassung der Räume nicht zuständig, die erforderliche Sehriftform nicht gewahrt und die Begrenzung aus § 5 Abs.l RLG nicht beachtet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger der Höhe nach nur Ansprüche zugesprochen, die Zentralbehörden dos Reiches oder entsprechender Verbände in allgemeinen Erlassen als Entschädigung vorgesehen haben; das genügt für die Annahme, daß diese Beträge sicherlich nicht zu hoch sind und die angemessene MindestentSchädigung darstellen. September 1948 nach dem Runderlaß des Roich3-ministers des Innern vom 30» Juni 1944 festgesetzt, der die Vergütung bei Inanspruchnahme von Betrieben des Gast3tätten-und Beherbergungsgewerbes auf Grund der §§ 5 und 6 RLG regelt. Es ha$ d&b,ei den Abschnitt II Nr. 8 angewandt, obwohl dieser Abschnitt zunächst die Inanspruchnahme ganzer Betriebe J^eh^ndelt, doch war das nach zulässig, weil vom Betrieb des Klägers alle Räume bis auf ein einziges Zimmer in Anspruch genommen waren. Dann ergibt sich eine andere Berechnung für die Zeit bis zu dem 30» September 1948» Die Parteien sind sich einig, daß diese Berechnung einen weiteren Betrag von 171,41 “OM zugunsten des Klägers ergibt, um den die Urteilssumme zu erhöhen ist» 2») PUr die Zeit nach dem 1»Oktober 1948 hat das Berufungsgericht nicht mehr den Erlaß vom 30» Juni 1944 angewandt, sondern die vom Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassene Anordnung ER 115/48 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Be-horbergungsgev/erbes zu Uauerwohnzwecken vom 8»Oktober 1948 (VfWMBl 1948 II 173)» Diese Anordnung habe alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, also auch den Erlaß vom 30.Juni 1944* Die-Beklagten hätten dem Kläger die nach dieser Anordnung vorgesehenen Höchst-boträge bereits bezahlt, 30 daß ihm weitere Beträge für die Zeit ab 1.Oktober 1948 nicht mehr Zuständen» Die Vergütung nach § 26 Ri.Gr müsse höhor sein als die Leistung der Benutzer, weil die Behörde gev/erbliche Räume in Anspruch genommen habe, während die Eingev/iesenen nur eine Entschädigung für gewöhnliche Wohnräume schuldeten. Der Kläger meint deshalb, daß ihm auch für die ZGit nach*dem Io Oktober 1948 die höheren Sätze dos Erlasses vom 30o Juni 1944 zuständen. daß sie auch dio nach § 26 RLG zu zahlende Vergütung erfassen wollte und erfaßt hat* "Die Anordnung ist als Rechtsverordnung auf Grund dos Gesetzes über die Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24* Juni 1948 (WiGBl So59) sowie von § 2 des Preisgesetzes vom 10.April 1948 (WiGBl S.27) erlassen. Die Revision irrt mit ihrer Auffassung, daß die eingewiesenen Familien eine geringere Entschädigung zu zahlen gehabt hätten, denn nach § 26 Abs.4 RLG hafteten sie in gleicher Weise für die Vergütung wie die Bedarfsstelle. *nas Oberlandesgericht hat so den Streitstand auch im Tatbestand des Berufungs-urteils wiedergegeben; das muß der Kläger gegen sich gelten lassen.

Zitierte Normen: Art. 26 GG § 97 ZPO
VergütungEntschädigungRLGFamilieAnordnungAnspruchLandKlägerAmtRevision

Volltext der Entscheidung

IU-2R_156/6ji
 Verkündet am 30. April 1964
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
2177 078
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des G aus S
Klägers, Revisionsklägers.und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Ur. Reinicke -
astv/irts und Pensionsinhabers Josef Kreis
 gegen
vertreten durch die
1.	das Amt M AmtsVertretung,
2.	das land Nordrhein-Fes vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
t f a 1 e n
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt ^r.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ur.Pagendarm sowie der Bundesrichter 'nr. Arndt, ^r.Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Bandgerichts Arnsberg vom 23* November 1962 abgeändert und das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Wostf.) vom 4. Juli 1963 aufgehoben.
^ie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1 247,25 nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Oktober 1953 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen..
Uie weitergehenden Rechtsmittel des Klägers und die Revisionen der Beklagten werden zurück-gev/iesen.
Von den gesamten Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
^as Wohnungsamt des beklagten Amtes nahm nach dem Kriege 5 Zimmer des konzessionierten Beherbergungsbetriebes des Klägers zur Unterbringung von zwei PlUchtlingsfamilien in Anspruch, nämlich zwei Zimmer mit drei Betten für die Familie Wilhelmsen bis zu dem 31. Dezember 1949 und drei Zimmer mit fünf Betten bis zu dem 30. Juni 1950 für die Familie G4K*
■nie Familie G^Bk zahlte dem Kläger eine Entschädigung von monatlich 40 RM bzw. "bM, die Familie Wilhelmsen eine solche von 35 RM/HM. Die Beklagten gewährten für die Zeit nach dem 1.Oktober 1948 einen weiteren Entachädigungsbetrag von 1 818,60 "HM.
■Her Kläger verlangt vom Amt und vom Land als Gesamtschuldnern eine weitere Vergütung nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes und hat dazu vor-getragon: ^ie Inanspruchnahme habe für die Familie G4B am 1.September 1943 und für Familie.: zu dem 1. Januar 1946 begonnen. Sie sei mündlich auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgt, doch sei dem Kläger die Auswahl der Flüchtlingsfamilien gestattet gewesen* Ihm sei nur ein freies Fremdenzimmer verblieben. Alle Räume seien mit Betten und Schränken ausgestattet gev/esen, auch habe er teilweise Wäsche zur Verfügung gestellt. 7?er Kläger begehrt Entschädigung nach Maßgabe des zu dem Reichsleistungs-gesetz ergangenen Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 30.Juni 1944 (MBliV 623), und zwar verlangt er unter Anrechnung der empfangenen Leistungen mit der Klage zunächst einen Restbetrag von 3 593,60 "HM. Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt .
~ 3 -
■oie Beklagten haben Abweisung fler Klage beantragt und ausgeführt: ‘nie Räume seien nicht auf Grün* des Rei^hsleistungsgesetzes beschlagnahmt, jedenfalls nicht wirksam erfaßt, ^er Kläger habe beide Ramilien freiwillig aufgenommen, um einer Zwangseinweisung zu entgehen, "Oas land hafte dann nicht, ^ie Familie CMP sei auch erst zu dem 22. März 1946 eingezogen. Ab 1. Oktober 1946 könne der Kläger nur Entschädigung nach der PrEisanordnung Pli 115/48 vom 8. Oktober 1948 verlangen; die danach geschuldeten Beträge seien bezahlt'.
^as Landgericht hat die Klage abgewiesen. "Oas Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 075 >84 T»M nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen, 'dagegen richten sich die Revisionen allere Parteien, mit denen sie ihre früheren Anträge weiterverfolgen, der Kläger jedoch nur in Höhe von noch 2 158,93 ^M. Jede Partei beantragt ferner die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
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I.
Ttes Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
■Oie Inanspruchnahme der Räume müsse als eine nach dem Reichsloistungsgosetz vom 1.September 1939 (RGBl I 1645 - abgekürzt: RLG) zu beurteilende Maßnahme angesehen werden, v/eil das Amt sich jedenfalls entsprechend verhalten habe. *010808 Gesetz hab$ die einzige rechtliche Handhabe für die Erfassung von Räumen eines Beherbergungsbetriebes für die Inan-
 
spruchnahme als Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen gewährt» Zwar sei die Familie GBBP erst am 22.März 1946, also nach Erlaß des Y/oh-nungsgesetzes des Kontrollrates eingezogen, doch ändere das nichts, weil auch dieses Gesetz die Inanspruchnahme von gewerblichen Bäumen für Wohnzwecke nicht gestattet habe»
Me Anforderung der Leistungen sei zwar nichtig, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei, auch das Amt zur Erfassung vielleicht nicht zuständig gewesen sei, doch stehe das dem Verlangen einer Vergütung nach § 26 RLG als Mindestentschä-digung für den rechtswidrigen Eingriff nicht entgegen. ^as Amt hafte nach dieser Bestimmung, weil es v/ic eine Bedarfsstelle tätig geworden sei, daneben hafte das Land gesamtschuldnerisch als Begünstigter des rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs.	**
■Oie Freiwilligkeit der Aufnahme stehe nicht entgegen, weil die Räume beschlagnahmt gewesen seien und dem Kläger nur die Auswahl der Flüchtlingsfamilien freigestellt gev/esen sei.
Der Kläger habe daher Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 26 RLG. Diese Vergütung sei zunächst nach dem Runderlaß vom 30. Juni 1944 und ab 1. Oktober 1948 nach der Anordnung PR 115/48 zu berechnen. Das ergebe unter Anrechnung der erhaltenen Leistungen die Urteilssumrae.
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 Tiie Revision des Amtes wendet sich gegen die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes und meint, daß schon die freiwillige Aufnahme der beiden Familien der Zubilligung eines Anspruchs entge-genstcheo
“Hie Revision ist unbegründet«,
1.) Richtig ist, daß die Ansprüche aus § 26 RIG sich gegen die Bedarfsstelle richten und daß die Amtsverwaltungen als Bedarfsstellen für Inanspruchnahme von Unterkunft nicht vorgesehen waren, 'nie Rechtsprechung hat jedoch insoweit folgende Grundsätze entwickelt, die auch im vorliegenden Fall anwendbar sind*
Bei Inanspruchnahmen durch die öffentliche Hand kann der Betroffene Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz immer dann geltend machen, v/enn sich eine Behörde ihm gegenüber so verhält oder betätigt, wie v/enn sie nach dem Reichsleistungs-gosetz vorgogangen v/äre, selbst v/enn sie das Gesetz nicht anwenden wollte und ihr Eingriff sich als fehlerhafter oder gar als nichtiger Verv/altungsakt darstellt (vgl. BGH Urteil vom 9-Juni I960 III ZR 102/59; 11.Oktober 1962 III ZR 135/61 = WM 1962, 1322 mit weiteren Nachweisen). T>aa gilt auch für die Frage, gegen v/en sich die Ansprüche aus § 26 RIG richten.
■niesen Grundsätzen folgt das angefochteno Urteil bei der Verurteilung des Amtes ohne Re’chts-fehler.
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2.) Es war unstreitig, daß die fünf belegten Fremdenzimmer durch das Wohnungsamt des Amtes "beschlagnahmt" waren. Nach dem Tatbestand war ferner eine an den Kläger gerichtete "Verfügung zur Bereitstellung der Räume" ergangen und hatte das Wohnungsamt des beklagten Amtes die Zimmer "in Anspruch genommen". *nas Berufungsgericht hat weiter als erwiesen angenommen, daß das Amt den Kläger vor die Wahl gestellt hatte, entweder ihm genehme Personen aufzunehmen oder sich mit den vom Wohnungsamt einzuweisenden Persönen zufriedenzugeben; daraufhin habe sich der Kläger entschlossen, ihm bekannte Mieter aufzunehmen.
Diese Feststellungen stehen der Zuerkennung eines Anspruchs nach § 26 RLG nicht entgegen, "nenn damit blichen die Räume auf Grund des Reichslei-stungogeoctzcs in Anspruch genommen, jedoch war diese Verfügung nicht im Vollstreckungswege- zwangsweise durchgeootzt, sondern dem Kläger zunächst die Auswahl unter den vielen obdachlosen Flüchtlingen freigestellt, Damit lag koine "freiwillige" thaer-lasoung von Mieträumen vor, sondern das Vorgehen des Amtes blieb eine hoheitliche Inanspruchnahme9 auch wenn sie nicht im Verwaltungswege vollstreckt wurde. Das Amt hat die Wahl des Klägers gebilligt und somit die Inanspruchnahme für die vom Kläger ausgewählten und aufgenommenen Mieter aufrecht erhalten. Dann hat der Klägor Ansprüche auf Vergütung nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den angebotenen 3eweis darüber erheben müssen, daß die Frau dos Klägers und Frau G0^ Schulfreundinnen gewesen seien, so daß der Klägor die Familie freiwillig aufgenommen habe. Der Beweiserhebung be-
 
durfte es nicht, weil die behauptete Tatsache nach diesen Erörterungen unerheblich und im übrigen auch unstreitig war.
3.	) 'nie Revision meint weiter, der Kläger könne keine Ansprüche aus § 26 RLG erheben, weil er sich freiwillig bereit erklärt habe, einen Mietvertrag mit den eingewiesenen Familien zu schließen«,
Diese Behauptung kann nicht berücksichtigt werden, v/eil die Revision damit neue Tatsachen einführt. Denn weder haben die Parteien vorgetragen noch hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger Mietverträge geschlossen hat. Er hat die Familien allerdings ohne Vollstreckung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes aufgenommen und von ihnen ein Entgelt entgegengenommen. Rach § 26 Abs.4 RLG waren die eingewiesenen Familien aber zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, so daß aus der Entgegennahme einer solchen Entschädigung nicht ohne weitereo auf den Abschluß eines privatrechtlichen Mietvertrages gefolgert werden darf. Die Zahlung durch die eingewiesenen Familien schloß weiterge-hendc Ansprüche gegen das Amt nach Maßgabe des § 26 Abs.4 RLG nicht aus.
4.	) Der Hinv/eis der Revision darauf, daß der Kläger seine Räume sonst höchstens neun Monate im Jahr vermietet hätte, ist ebenfalls unerheblich.
Denn die Erlasse, Anordnungen und Richtlinien über die Vergütung für derartige Fälle tragen diesem Umstande bereits Rechnung, indem sie erhebliche Abschläge vom Tageszimmerpreis vorsehen. Im übrigen braucht der Betroffene bei Ansprüchen aus § 26 RLG gerade nicht den Nachv/eis zu erbringen, daß er in dieser Höhe einen Schaden erlitten habe, sondern er
 hat Anspruch auf die Vergütung für die ganze Zeit, in der er eine Leistung tatsächlich erbracht hat»
III.
■nie Revision des beklagten Landes tragt wiederum vor, daß nach ihrer Auffassung eine Verpflichtung des Landes nicht‘bestehe. Insbesondere, hafte es für Ansprüche aus § 26 RLG nicht, zu demal die Anr Sprüche vor Inkrafttreten des Art. 14 GG entstanden seien.
■nie Rüge ist unbegründet. T)as Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Inanspruchnahme der Räume nach dem Reichsleistungsgesetz in Frage gekommen, aber rechtswidrig gewesen sei. *nas ist zutreffend, denn das Amt war für die Erfassung der Räume nicht zuständig, die erforderliche Sehriftform nicht gewahrt und die Begrenzung aus § 5 Abs.l RLG nicht beachtet.
Ein unmittelbarer Anspruch aus § 26 RLG besteht dann gegen das Land nicht, da es auch nicht als Bedarf sstellc tätig gev/orden ist. Uas Land haftet 5e-doch nach allgemeinen enteignungsrechtlicheh Grundsätzen für diesen rechtswidrigen (enteignungsgleichen) Eingriff des Amtes als Begünstigter. Denn nach gefestigter Rechtsprechung gilt insov/eit folgendes:
Bei rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffen haftet für die Entschädigung stets nur öffentliche Hand. Boi solchen enteignungsgleichen Eingriffen ist der Betroffene weder hinsichtlich der Person des Entschädigungspflichtigen noch für Art und Umfang der Entschädigung auf die Ansprüche beschränkt, die ein Sondergesetz für rechtmäßiges Vorgehen gewährt, ^abei ist eine Stelle der öffent-
 
liehen Hand schon dann begünstigt, wenn sie sich einer ihr obliegenden Aufgabe entledigt hat oder wenn ihr tatsächlich eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie hätte bewältigen müssen, auch wenn ihr im Einzelfall ein meßbarer Vorteil nicht zugeflossen ist» Mehrere Entschädigungspflichtige haften, soweit nicht eine trennbare Sonderbegün-**	stigung	Einzelner	vorliegt,	als	Gesamtschuldner
(BGHZ 13, 81; 13, 395; 26, 10; 32, 208; zusammen-fassend Urteil vom 11«Oktober 1962 III ZR 135/61 * WM 1962, 1322)o
danach bestehen gegen die Haftung des Landes als Begünstigten schon deshalb keine Bedenken, v/eil die Unterbringung von Flüchtlingen in jener Zeit auch Sache des Landes war. Jedenfalls hat das Land keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß es sich hier um solche Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung handelte, die nur noch den Gemeinden oblagen« *neshalb braucht nicht erörtert zu werden, ob das Land auch deshalb Begünstigter war, weil es sich um Maßnahmen der dem Staat obliegenden Raumbewirtschaftung handelte«
7>iese Verpflichtung des Landes zur Entschädi-gungoleistung folgt aus allgemeinen Grundsätzen des Entoignungsrechts, wie sie schon unter der Weimarer Verfassung (Art«153) galten« TJanach hat der Kläger auch gegenüber dom Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Berufungsgericht hat dem Kläger der Höhe nach nur Ansprüche zugesprochen, die Zentralbehörden dos Reiches oder entsprechender Verbände in allgemeinen Erlassen als Entschädigung vorgesehen haben; das genügt für die Annahme, daß diese Beträge sicherlich nicht zu hoch sind und die angemessene MindestentSchädigung darstellen.
-10-
IV o
Die Revision des Klägers ist zu dem Teil begründet»
1») Das Berufungsgericht hat die Vergütung bis zu dem 30. September 1948 nach dem Runderlaß des Roich3-ministers des Innern vom 30» Juni 1944 festgesetzt, der die Vergütung bei Inanspruchnahme von Betrieben des Gast3tätten-und Beherbergungsgewerbes auf Grund der §§ 5 und 6 RLG regelt. Es ha$ d&b,ei den Abschnitt II Nr. 8 angewandt, obwohl dieser Abschnitt zunächst die Inanspruchnahme ganzer Betriebe J^eh^ndelt, doch war das nach zulässig, weil vom Betrieb des Klägers alle Räume bis auf ein einziges Zimmer in Anspruch genommen waren.
Als Vergütung gewährte der Erlaß den Mindestzimmerpreis abzüglich gewisser nach der Höhe des Zimmerpreises abgestufter Abschläge. Der Mindestzimmerpreis betrug hier unstreitig -$&*Bett 2 RM/dM.
Das Berufungsgericht hat die Sätze‘‘des Abschnitts II Nr.8 Ab3.2 angewandt, also 2 RM/DM mit einem Abschlag I von zunächst 25 #. Dabei sind für volle
 richtig die 30-faehen Beträge der Tagesvergütung eingesetzt.	*##&&&*
Die Revision rügt mit Recht? daß der weitere Abschlag II für die monatlichen Vergütungen jedoch nach II 8 Abs. 4 a nur 5 $ und nicht 15	- nach
II 8 Abs. 4b- betrug, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Denn der Kläger führte seinen Betrieb auf seine Rechnung v/eitcr, jedenfalls war der Betrieb nach den Feststellungen nicht in die unmittelbare Verfügung dos leistungsempfängers übergegangen. Dabei war nach II 8 Abs. 3 des Erlasses der Abschlag II erst von der Gesamtsumme der ermittelten Entschädigung abzusetzen, also nicht einfach der Abschlag I
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- 11
von 25 $* auf 30 i zu erhöhen* Schließlich sind richtig diese Beträge nach II 8 Abs *7 vom 7» Monat der Inanspruchnahme an um weitere 20 i gekürzt worden»
Dann ergibt sich eine andere Berechnung für die Zeit bis zu dem 30» September 1948» Die Parteien sind sich einig, daß diese Berechnung einen weiteren Betrag von 171,41 “OM zugunsten des Klägers ergibt, um den die Urteilssumme zu erhöhen ist»
2») PUr die Zeit nach dem 1»Oktober 1948 hat das Berufungsgericht nicht mehr den Erlaß vom 30»
Juni 1944 angewandt, sondern die vom Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassene Anordnung ER 115/48 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Be-horbergungsgev/erbes zu Uauerwohnzwecken vom 8»Oktober 1948 (VfWMBl 1948 II 173)» Diese Anordnung habe alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, also auch den Erlaß vom 30.Juni 1944* Die-Beklagten hätten dem Kläger die nach dieser Anordnung vorgesehenen Höchst-boträge bereits bezahlt, 30 daß ihm weitere Beträge für die Zeit ab 1.Oktober 1948 nicht mehr Zuständen»
Dagegen wendet sich die Revision insbesondere mit folgenden Erwägungen: Die Anordnung betreffe lediglich die von den Flüchtlingen zu zahlende Entschädigung (Miete),nicht 'aber die öffentlichrechtliche Vergütung der Bedarfssteile hach § 26 RIO»
Die einzelnen Bestimmungen der Anordnung ließen das erkennen. Die Vergütung nach § 26 Ri.Gr müsse höhor sein als die Leistung der Benutzer, weil die Behörde gev/erbliche Räume in Anspruch genommen habe, während die Eingev/iesenen nur eine Entschädigung für gewöhnliche Wohnräume schuldeten. Der Kläger meint deshalb, daß ihm auch für die ZGit nach*dem
 Io Oktober 1948 die höheren Sätze dos Erlasses vom 30o Juni 1944 zuständen.
"Oiese Rüge ist unbegründet* Wortlaut und Zweck der Anordnung PR 115/48 ergeben eindeutig? daß sie auch dio nach § 26 RLG zu zahlende Vergütung erfassen wollte und erfaßt hat* "Die Anordnung ist als Rechtsverordnung auf Grund dos Gesetzes über die Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24* Juni 1948 (WiGBl So59) sowie von § 2 des Preisgesetzes vom 10.April 1948 (WiGBl S.27) erlassen. § 2 des Preisgesetzes ermächtigte den Direktor für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes? Anordnungen und Verfügungen zu treffen, durch die "Preise, Mieten? Pachten? Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art - ausgenommen Löhne - festgesetzt oder genehmigt werden oder durch die der Preisstand aufrecht erhalten werden soll". Diese Ermächtigung bezog sich also ausdrücklich auch auf öffentlichrechtliche Entschädigungen; sie hatte nicht nur proisrcgclnde Bedeutung für Mieten, sondern berücksichtigte auch währungs-politische Belange für die Haushaltsführung der Öffentlichen Hand? was in der ersten Zeit nach der Währungsreform besonders wichtig war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Ermächtigung bestehen nicht (BVerfGE 8? 274).
Die Anordnung PH 115/48 spricht deshalb nicht von einer Mietpreioregelung, sondern allgemein von der "Vergütung für die	2	dor An-
merkungen der Anordnung erwähnt ausdrücklich den Grad und den Zeitpunkt der "Inanspruchnahme", den typischen und allen Verwaltungen geläufigen Ausdruck für die hoheitliche Erfassung kraft Leistungsrechto. Die amtliche Begründung zu der Anordnung PR 115/48 (ab-
-13-
gedruckt bei Hans, Preisrecht für Mieten, 1949»
Seite 146) bemerkt weiter» daß mit diesem Erlaß auch die Vergütungen geregelt werden sollten, die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes geschuldet würden« § 6 der Anordnung PR 115/48 hält nur für bestimmte Rebenräume die Vergütungssätze des Erlasses vom 50o Juni 1944 aufrecht, hebt aber im übrigen alle sonstigen entgegenstehenden Bestimmungen auf; dazu gehören die v/eiteren Bestimmungen des Erlasses vom 30. Juni 1944. Die Revision irrt mit ihrer Auffassung, daß die eingewiesenen Familien eine geringere Entschädigung zu zahlen gehabt hätten, denn nach § 26 Abs.4 RLG hafteten sie in gleicher Weise für die Vergütung wie die Bedarfsstelle. Schließlich ist es ein feststehender Grundsatz des Enteignungsrechts, daß preisregelnde Bestimmungen bei einer Festsetzung der angemessenen Entschädigung für die ‘Hauer ihrer Geltung zu berücksichtigen sind (BGHZ 12, 378; 19, 139; BGH MDR 1960r 746). Der Anspruch aus § 26 RLG hat in diesem Sinne enteignungsähnlichen Charakter.
Aus allen diesen Gründen ist der Auffassung des Berufungsgerichts für die Zeit ab 1. Oktober 1948 zuzustimmen (so auch Kiefersauer-Glaser-Brumby, Grundstücksmiete 8. Aufl. 1958 S. 448)«
Keiner Prüfung bedarf, ob die Kürzung der Vergütung durch diese al3 vorübergehende preisregelnde Maßnahme gedachte Anordnung PR 115/48 so stark war» daß die danach dem Kläger zustehenden Beträge keine angemessene Entschädigung im Sinne des Enteignungs-rechts darstollten. Denn der Kläger hat mit diesem Musterprozeß zunächst eine Entscheidung darüber verlangt, welche der von den "-Zentralstellen erlassenen Bestimmungen anwendbar sind; er macht aber hier die
 
Vergütung in der Höhe geltend, wie sie ihm nach den maßgeblichen Erlassen zu steht.
^er Kläger hat weiter in fler münfllichen VerT hanfllung vorgetragen, schon wegen fler Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes stehe ihm ein weiterer Entschäfligungsanspruch zu. Babei hat er Uber sehen, flaß § 26 RLG - wie alle modernen Leistungs-gesotze - zwischen der regelmäßigen Vergütung für die Leistung und einer daneben möglichen Entschädigung für die mit der Leistung etv/a verbundenen weiteren Nachteile unterscheidet, ^er Kläger hat in diesem Rechtsstreit ausdrücklich stets nur eine Vergütung verlangt. *nas Oberlandesgericht hat so den Streitstand auch im Tatbestand des Berufungs-urteils wiedergegeben; das muß der Kläger gegen sich gelten lassen.
I
i
 
Auf die Revision des Klägers ist daher das Berufungsurteil teilweise abzuändern und die Ur-teilssumme um 171,41 auf (1 075,84 + 171,41 =)
1 247,25 zu erhöhen* Im übrigen ist die Revision des Klägers zurückzuweisen* Uen Revisionen der Beklagten ist der Erfolg im vollen Umfang zu versagen*
"Ue Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.
*nr.Pagendarm	^r*	Arndt
 Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
■^r. Pagendarm
 Bundesrichter "nr.Beycx ist beurlaubt und orts abwesend und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
ur.Pagendarm
 Keßler
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