* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat vorgetragen, der Polizeibeamte habe ihm das Zeichen zu dem Anfahren gegeben, als das Wehrmachts» fahrzeug bereits so nahe herangekommen sei, daß ein Zu» sammenstoß unvermeidlich gewesen sei. Es hat den Anspruch nach Grund und Betrag bestritten und vor» getragen: Der Polizeibeamte habe dem Kläger das Freifahrt» Zeichen gegeben, als der Wagen der Bundeswehr noch etwa 250 bis 300 m entfernt gewesen sei. Da der Bundeswehr-wagen inzwischen zu nahe herangekommen war, habe der Polizeibeamte dem Kläger durch ein neues Zeichen die Überquerung der Kölner Straße untersagt. 1.) Das Landgericht hat die uneinheitlichen Zeugenaussagen dahin gewürdigt, daß der Wagen der Bundeswehr etwa 130 m, eher weniger als mehr, entfernt gewesen sei, als der Polizeibeamce ihn erstmals sah, und hieraus die Folgerung gezogen, dsß der Polizeibeamte die Entfernung sorgfaltswidrig unterschätzt ur.d dem Kläger das Freifahrtzeichen gegeben hebe, obwohl der Kläger bei normalem Geschehensablauf die Kölner Straße nicht mehr habe überqueren können, ohne mit dem Bundeswehrfaerzeug zusammenzustoßen. Das Oberlandesgericht hingegen hat davon abgesehen, sich mit den verschiedenen voneinander abweichenden Zeugenaussagen zur Frage der Entfernung und Geschwindigkeit aus-einanderzuBetzen, es hat auch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht übernommen» Vielmehr gründet es seine Entscheidung auf die neue Feststellung, der Kläger sei auf das Freifahrtzeichen des PöÜzeibeamten angefahren, um die andere Fahrbahn der Kölner Straße zu überqueren* Das Anfahren möge sich um eine Kleinigkeit verzögert haben, weil das Kuppeln und Einschalten des ersten Ganges naturgemäß eine kurze Zeit in Anspruch genommen habe« Die Verzögerung sei jedoch ‘'nicht nennenswert*1 gewesen, bei dieser Sachlage - so führt das Berufungsurteil weiter aus - beweise der Zusammenstoß, daß der Polizeibeamte entweder die Entfernung des Bundeswehrfahrzeugs oder dessen Geschwindigkeit falsch eingesenätzt habe* sonst hätten die Fahrzeuge ungefährdet aneinander vorbeikommen müssen» Wenigstens sei es zweifelhaft gewesen, ob der Wagen des Klägers dem herankommenden Bundeswehrfahrzeug die Fahrbahn rechtzeitig freimachen werde. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Polizeibeamte dem Bundeswehrwagen ein Zeichen zu dem Langsamfahren oder sogar zu dem Anhalten geben müssen, weil er das Anfahren des Klägers veranlaßt, andererseits aber keinen Anhalt dafür gehabt habe, daß der Kläger auf das spätere Haltezeichen hin noch reagieren werde oder reagieren könne. Allerdings ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Unfall auf einem typischen Geschehensablauf beruht, für den die Regeln des Beweises des ersten Anscheins in Betracht kommen können, und hat von dem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen (LM zu § 286 /C? Denni*es bedarf hier zur Feststellung einer Pflichtwidrigkeit und eines Verschuldens des Polizeibamten nicht einer Anwendung des Anscheinsbeweises, vielmehr ergibt sich die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Polizei» beamten - wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Begründung richtig hervorgehoben hat - bereits unmittelbar aus unstreitigen Tatsachen« Wenn der Polizeibeemte dem Kläger das Freifahrtzeichen gab und ihn damit veranlaßt©, auf die unübersichtliche Kreuzung zu fahren, so war es seine Pflicht, dem Kläger eine gefahrlose Überquerung zu ermöglichen« Br konnte die Gefahr, die dem Kläger durch ein aus Bad Godesberg kommendes Fahrzeug drohte, erkennen, während dem Kläger die Sicht dorthin versperrt war. Br konnte sich dem» gemäß nicht darauf verlassen, daß der Kläger, dessen Aufmerksamkeit beim Anfahren durch das Spähen nach dem anderen Verkehr in Anspruch genommen war, sich durch einem nochmaligen Blick vom Fortbestand des Freifahrtzeichens überzeugen werde, selbst dann nicht, wenn v wie auf Grand der Verfahrensrüge des beklagten Landes revisionsmäßig zu unterstellen ist - das Anfahren des Klägers sich verzögert haben sollte. Daher hätte der Polizeibeamte, der von seinem Standpunkt aus bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahr eines Zusammenstoßes erkennen konnte und - wie sein späteres Haltzeichen ergibt - auch erkannt hat, sich nicht damit begnügen dürfen, dem Kläger ein haltzeichen zu geben. Der Kläger braucht sich auf einen etwaigen Anspruch gegen die Bundesrepublik aus § 839 BGB (im Falle eines Verschuldens des Fahrers) oder als Halterin des Wagens aus § 7 StVG, der neben den Amtehaftungsbestimmungen an« wendbar bleibt (BGHZ 1, 388$ 29, 38) nicht verweisen zu lassen. 1.} Zur Frage eines Mitverschuldens oder der Berücksichtigung der Betriebsgefahr auf seiten des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt» Der Unfall sei für den Kläger unabwendbar gewesen» Baß er sich links eingeordnet habe, bedeute - selbst wenn er bei einem Halten mehr rechts eine bessere Einsicht in die Kölner Straße gehabt haben sollte - kein Verschulden, weil er schräg nach links habe überqueren wollen« Er habe auch das Anfahren nicht schuldhaft verzögert« Baß er das spätere Haltzeichen des Polizeibeamten nicht wahrgenommen habe, könne ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden, weil er sich auf die Aufrechterhaltung des FreifahrtZeichens habe verlassen dürfen und seine Aufmerksamkeit bei der Überquerung auf den übrigen Verkehr habe richten müssen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsgedanke des Schadensausgleichs nach dem Maß der Verursachung, der über den ;§ 254 BOB hinaus für die Gefährdungshaftung (§7 StVG) in § 9 StVG ausdrücklich festgelegt ist, auch dann anzuwenden ist, wenn der Beklagte nur aus unerlaubt er Handlung für die Schädigung des Kraftfahrzeughalters haftet (BGH Urt.v. 20» Dezember 1951 - III ZR 5/51 -), jedenfalls soweit es sich um das Rechtsverhältnis zwischen Verkehrsbeteiligten handelt, zu denen auch der verkehrsregelnde Polizeibeamte zählt, und daß demgemäß der Kläger sich die Mitursächlichkeit der Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegenhalten lassen muß, sofern er sich nicht nach § 7 Abs« 2 StVG zu entlasten vermag (BGHZ 6, 519? Von der Gefährdungshaftung des § 7 StVG kann sich jedoch der Halter nur entlasten, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Ob der Kläger im vorliegenden Fall die Umsicht und Geistesgegenwart eines besonders sorgfältigen Fahrers - des “idealen1* Fahrers - beobachtet hat, läßt sich im vorliegenden Fall nicht abschließend entscheiden* Maßgebend ist hierfür in erster Linie die Verkehrslage, vor die er sich gestellt sah* nur wenn diese tatsächlich geklärt ist, läßt sich beurteilen, ob der Kraftfahrer sie bei Anwendung der Sorgfalt hat eines “idealen" Fahrers hätte meistern können« Allerdings sind Verkehrslagen denkbar, in denen auch die äußerste Umsicht uäd Geistesgegenwart versagen muß, ein Unfall für den Betroffenen ohne weiteres nach der Situation als unabwendbar^erscheinto Von einem solchen Fall scheint das Berufungsgericht hier auszugehen« Die tatsächliche Unklarheit der Verkehrslage hindert jedoch das Revisions-gericht daran, diese Auffassung zu bestätigen. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß eine sachgerechte Abwägung ohne genaue Feststellung des Sachverhalts, an der es hier bislang fehlt, und ohne richtige rechtliche Würdigung nicht vorgenommen werden kann (BGH Urt.v. 2.4.1959 - III ZR 22/58 -). Auch die Hilfsbegründung, selbst wenn der Kläger sich nicht vollständig entlastet habe, müsse die Betriebsgefahr ganz außer Ansatz bleiben, weil die durch den Polizeibeamten gesetzten Unfallursachen jedenfalls überwögen, vermag das Urteil nach dem gegenwärtigen Erörterungsstände nicht zu tragen« Allerdings kann die mit ursächliche Betriebsgefahr angesichts eines groben Verschuldens des Schädigers außer Betracht bleiben (BGH Urt«v. geht davon aus, daß der Polizeibeamte es sicher gut gemeint habe, ohne Umstände, die ein grobes Verschulden des Polizeibeamten annehmen oder überhaupt die Betriebsgefahr zurücktreten ließen, festzustellen« Auch dieser Gesichtspunkt setzt eine Klärung der Verkehrslage voraus« Wäre die Betriebsgefahr -was hier noch der Erörterung bedarf - überhaupt zu berücksichtigen, so dürfte sie angesichts der Tatsache, daß der Wagen des Klägers sich quer vor die Fahrbahn eines anderen Wagens schob, nicht ohne weitere Begründung als unerheblich behandelt werden. 3«) Selbst wenn mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß dem Kläger ein Verschulden (§§ 276, 254 BGB) nicht zur Last fällt, bestehen nach den bisher festliegenden Umständen des Geschehensablaufs Zweifel, ob der Kläger die Umsicht eines "idealen'1 Fahrers angewandt hat. Oktober 1958 in Abrede gestellt und ausgesagt, er habe die Aufstellung des Wagens des Klägers nur deshalb nicht beanstanden können, weil er auf der anderen Straßenseite gestanden habe; üblicherweise hätten Fahrzeuge, die den Überweg zur Fahrt ia Richtung Bad Godesberg benutzen wollten. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß der Polizeibeamte dem Kläger ein Haltezeichen gab, als er erkannte, daß der Kläger dem Bundeswehrwagen die Fahrbahn nicht rechtzeitig werde freimachen können, und daß der Kläger dieses Haltezeichen nicht wahrgenommen hat. Es mag sein, daß dies dem Kläger nicht zu dem Verschulden gereicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat trotzdem bleibt die Frage, ob der ideale Fahrer seine Aufmerksamkeit von dem verkehrsregelnden Polizeibeamten, der in seiner Fahrtrichtung stand, so vollständig abgewandt haben würde, wie es der Kläger getan haben muß. Die Entfernungsangaben dieser Zeugen weichen zwar erheblich voneinander ab, jedoch stimmen die Aussagen darin überein, daß der Wagen des Klägers, als ihm das Haltzeichen gegeben wurde, noch nicht auf die Kreuzung auf fuhr, sondern sich erst an die Kreuzung heranschob und noch durch die Wartehalle verdeckt war. Wenn schließlich das Berufungsgericht ausfUhrt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger es schuldhaft unterlassen haben sollte, Maßnahmen zur Abwendung des Zusammenstoßes zu treffen, insbesondere sei nicht dargetan, daß er durch eine Beschleunigung der Überquerung den Unfall noch hätte vermeiden können, so zeigt gerade dies den unrichtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts« Denn richtig mußte die Frage dahin lauten, ob der Kläger dargetan hat, daß der Unfall für ihn auch bei äußerster Sorgfalt und Umsicht un~ vermeidbar gewesen sei« Pas Berufungsurteil muß daher, da es eich auch im Ergebnis mit anderer Begründung nicht halten läßt, aufgehoben und die Sache zur weiteren Erörterung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Pas Berufungsgericht wird sich auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme, durch etwaige weitere Erhebungen, um die beide Parteien bitten, oder erforderlichenfalls nach den Hegeln der Beweislast eine Überzeugung z.B. darüber bilden müssen, wie breit der Überweg war, ob der Kläger berechtigt oder veranlaßt war, sich ganz links einzuordnen, wie weit der Wagen der Bundeswehr entfernt war, als der Kläger ihn erstmals sehen konnte, mit welcher Geschwindigkeit sich der Bundeswehrwagen näherte, ob der Wagen des Klägers auf das Freifahrtzeichen hin sofort anfuhr, und welche Strecke er bis zu dem Zusammenbruch zurückgelegt hatte.

Zitierte Normen: § 47 StVO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 7 StVG § 254 BGB § 7 StVG § 276 BGB § 8 StVO § 249 BGB
BGBFahrerWagenUnfallBerufungsgerichtStVGAnspruchBrKlägerPolizeibeamte

Volltext der Entscheidung

2120 039
Verkündet am 17* Bezembei*' I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße ,
Beklagten, Berufungsklägers'^und - Jrozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Wintzer -
leyisions-lagers,
 den Bipl.In
 gegen
Andreas str.fl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions
 beklagten,
Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten .Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter D::. Weber, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt $
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil.des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Juni 1959 aufgehoben.
Bis Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Hevisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2 »
Vf
 Tatbestands
i
Am 15- November 1956 gegen 15 Uhr 30 hielt der Kläger mit seinem Personenkraftwagen auf einem Straßenbahnübergang zwischen den beiden Fahrbahnen der Kölner Straße in Bad*-Godesberg, die von Bad Godesberg nach Bonn führt. Er hatte die hinter ihm liegende, wegen Bauarbeiten für den Durchgangsverkehr gesperrte Fahrbahn überfahren und wollte die vor ihm liegende Fahrbahn, die ausnahmsweise dem Verkehr in beiden Richtungen diente, schräg nach links überqueren, um in die Annaberger Straße zu gelangen. Der Kläger hatte sich weit nach links eingeordnet. Die Sicht nach links	*
(Richtung Bad Godesberg) war ihm durch eine Wartehalle der Straßenbahn, die zwischen den beiden Fahrbahnen stand, ge» nommen. Auf dem Fußgängersteig jenseits der pahrbfchn - dem Kläger gegenüber - stand der Polizeioberwachtmeister und regelte von dort den Yerkehr.
Nachdem der Kläger kurze Zeit gewartet hatte', gab der	*
Polizeibeamte ihm ein Zeichen zu dem Überqueren der Fahrbahn«
Der Kläger fuhr an. Als sein Wagen auf die Fahrbahn der
 Kölner Straße kam, wurde er seitlich von links von einem
 aus Bad Godesberg kommenden Personenkraftwagen der Bundes»	(
wehr erfaßt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt«
Der Kläger wurde im Strafverfahren 37 d Cs 23/57 des Amtsgerichts in Bonn von der Anklage der Verkehrsgefährdung freigesproohen. Das Bundesverteidigungsministerium hat An» spräche des Klägers abgelehnt.
Der Kläger hat vorgetragen, der Polizeibeamte habe ihm das Zeichen zu dem Anfahren gegeben, als das Wehrmachts» fahrzeug bereits so nahe herangekommen sei, daß ein Zu» sammenstoß unvermeidlich gewesen sei. Mit der Behauptung, die Instandsetzung seines Wagens habe 817,30 DM gekostet,
- 3 ~
v/ofiir er Bankkredit zu 12 fr Zinsen habe in Anspruch nehmen müssen, hat der Kläger beantragt, das beklagte -band zur Zahlung von 817,30 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 15* November 1956 zu verurteilen»
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es hat den Anspruch nach Grund und Betrag bestritten und vor» getragen: Der Polizeibeamte habe dem Kläger das Freifahrt» Zeichen gegeben, als der Wagen der Bundeswehr noch etwa 250 bis 300 m entfernt gewesen sei. Der Kläger sei jedoch auf das Zeichen hin nicht sogleich angefahren, sondern habe die Anfahrt erheblich verzögert. Da der Bundeswehr-wagen inzwischen zu nahe herangekommen war, habe der Polizeibeamte dem Kläger durch ein neues Zeichen die Überquerung der Kölner Straße untersagt. Dieses Halte-Zeichen habe der Kläger jedoch nicht beachtet.
Nachdem das erste Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 1957 durch Urteil des Berufungsgerichts vom 8. Mai 1958 aufgehoben worden ist, hat das Landgericht nach Beweiseuf» nähme durch Urteil vom 16. Dezember 1958 die Klage erneut dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gezüchtete Berufung des beklagten Landes ist vom Oberlandes-gerieht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision bittet das beklagte Land, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revieion zurückzuweisen»
Bntscheidungsgründe %
I.
Der Polizeibeamte, der unstreitig an der Kreuzung den Verkehr regelte,#war in Ausübung eines ihm anvertrauten Öffentlichen Amtes (§ 47 StVO) tätig (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 63). Seine Aufgabe, für die Sicherheit und
 
Baschleunigang des Verkehrs zu sorgen (vgl. Allg. VerwV zu S 2 StVO), begründete nsch der Natur der Sache und des Amts-geschäfte zugleich Amtspflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern, deren Schutz seine Tätigkeit diente, auch dem Kläger gegenüber (vgl. LH zu § 839 /Fg/ BGB Nr. 3| RGZ 172,
11) • Für eine schuldhafte Verletzung dieser Amtspflichten hat das. beklagte Land als Dienstherr einzustehen (§ 839 BGB mit Art, 34 GG)■
1.) Das Landgericht hat die uneinheitlichen Zeugenaussagen dahin gewürdigt, daß der Wagen der Bundeswehr etwa 130 m, eher weniger als mehr, entfernt gewesen sei, als der Polizeibeamce ihn erstmals sah, und hieraus die Folgerung gezogen, dsß der Polizeibeamte die Entfernung sorgfaltswidrig unterschätzt ur.d dem Kläger das Freifahrtzeichen gegeben hebe, obwohl der Kläger bei normalem Geschehensablauf die Kölner Straße nicht mehr habe überqueren können, ohne mit dem Bundeswehrfaerzeug zusammenzustoßen.
Das Oberlandesgericht hingegen hat davon abgesehen, sich mit den verschiedenen voneinander abweichenden Zeugenaussagen zur Frage der Entfernung und Geschwindigkeit aus-einanderzuBetzen, es hat auch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht übernommen» Vielmehr gründet es seine Entscheidung auf die neue Feststellung, der Kläger sei auf das Freifahrtzeichen des PöÜzeibeamten angefahren, um die andere Fahrbahn der Kölner Straße zu überqueren*
Das Anfahren möge sich um eine Kleinigkeit verzögert haben, weil das Kuppeln und Einschalten des ersten Ganges naturgemäß eine kurze Zeit in Anspruch genommen habe« Die Verzögerung sei jedoch ‘'nicht nennenswert*1 gewesen, bei dieser Sachlage - so führt das Berufungsurteil weiter aus - beweise der Zusammenstoß, daß der Polizeibeamte entweder die Entfernung des Bundeswehrfahrzeugs oder dessen Geschwindigkeit falsch eingesenätzt habe* sonst hätten die
 Fahrzeuge ungefährdet aneinander vorbeikommen müssen» Wenigstens sei es zweifelhaft gewesen, ob der Wagen des Klägers dem herankommenden Bundeswehrfahrzeug die Fahrbahn rechtzeitig freimachen werde. Schon wegen dieser Zweifelhaftigkeit habe der Polizeibeamte das Freifahrtzeiehen nicht geben dürfen, zu demal er an einer Stelle gestanden habe, die ihm eine zuverlässige Beobachtung erschwert habe. Das Haltzeichen, das der Polizeibeamte in Erkenntnis der Ge*» fahr alsbald dem Kläger gegeben habe, habe die Gefahr nicht beseitigen können* denn der Kläger habe damit nicht zu rechnen brauchen, seine Aufmerksamkeit habe nach dem Frei-fahrtzeichen dem übrigen Verkehr gegolten- Der Polizeibeamte habe in Rechnung stellen müssen, daß ein späteres Haltzeichen von dem anderweit beanspruchten Kraftfahrer leicht übersehen werden könne, ja, daß es den Zusammenstoß doch nicht mehr verhindern könne, selbst wenn der Kraftfahrer es wahrge-nommen haben sollte. Das Verschulden des Polizeibeamten liege vor allem darin, daß er nichts unternommen habe, um den Fahrer des Bundeswehrfahrzeugs auf den Kläger aufmerksam zu machen, obwohl er an dem reibungslosen Ablauf habe zweifeln müssen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Polizeibeamte dem Bundeswehrwagen ein Zeichen zu dem Langsamfahren oder sogar zu dem Anhalten geben müssen, weil er das Anfahren des Klägers veranlaßt, andererseits aber keinen Anhalt dafür gehabt habe, daß der Kläger auf das spätere Haltezeichen hin noch reagieren werde oder reagieren könne.
2.) Die Revision greift dies im Ergebnis ohne Erfolg
 an.
Allerdings ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Unfall auf einem typischen Geschehensablauf beruht, für den die Regeln des Beweises des ersten Anscheins in Betracht kommen können, und hat von dem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen (LM zu § 286 /C? ZPO Nr. 26). Das beklagte Land könnte den Anscheins-
 
beweis ausräumen, wenn es die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darzulegen vermöchte (BGHZ 6, 169i 8, 239)o Gleichwohl kann hier dahingestellt bleiben, ob die früheren Beweisangebote des beklagten Landes hierzu geeignet waren. Denni*es bedarf hier zur Feststellung einer Pflichtwidrigkeit und eines Verschuldens des Polizeibamten nicht einer Anwendung des Anscheinsbeweises, vielmehr ergibt sich die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Polizei» beamten - wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Begründung richtig hervorgehoben hat - bereits unmittelbar aus unstreitigen Tatsachen« Wenn der Polizeibeemte dem Kläger das Freifahrtzeichen gab und ihn damit veranlaßt©, auf die unübersichtliche Kreuzung zu fahren, so war es seine Pflicht, dem Kläger eine gefahrlose Überquerung zu ermöglichen« Br konnte die Gefahr, die dem Kläger durch ein aus Bad Godesberg kommendes Fahrzeug drohte, erkennen, während dem Kläger die Sicht dorthin versperrt war. Der Polizeibeamte mußte sich deshalb sagen, daß der Kläger dem Freifahrtzeichen vertraute und mit dessen Bestand rechnete. Br konnte sich dem» gemäß nicht darauf verlassen, daß der Kläger, dessen Aufmerksamkeit beim Anfahren durch das Spähen nach dem anderen Verkehr in Anspruch genommen war, sich durch einem nochmaligen Blick vom Fortbestand des Freifahrtzeichens überzeugen werde, selbst dann nicht, wenn v wie auf Grand der Verfahrensrüge des beklagten Landes revisionsmäßig zu unterstellen ist - das Anfahren des Klägers sich verzögert haben sollte. Daher hätte der Polizeibeamte, der von seinem Standpunkt aus bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahr eines Zusammenstoßes erkennen konnte und - wie sein späteres Haltzeichen ergibt - auch erkannt hat, sich nicht damit begnügen dürfen, dem Kläger ein haltzeichen zu geben. Br war vielmehr in konsequenter Durchführung seiner Maßnahme verpflichtet, das aus Bad Godesberg kommende Fahrzeug der Bundeswehr zu dem Langsamfahren zu veranlassen, möglicherweise -—falls dies zur Behebung der Gefahr erforderlich war - auch abzustopp*n.
3•) Der Anspruch gegen das beklagte Land wird durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen.
Eine persönliche Haftung des Fahrers der Bundeswehr entfällt, weil sich dieser unstreitig auf einer Dienstfahrt in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes befand, sein Verhalten daher ausschließlich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu beurteilen iBt und für eine Anwendung des § 823 BGB oder des § 18 StVG kein Raum ist (BGH NJW 1958, 868 und 1959, 985).
Der Kläger braucht sich auf einen etwaigen Anspruch gegen die Bundesrepublik aus § 839 BGB (im Falle eines Verschuldens des Fahrers) oder als Halterin des Wagens aus § 7 StVG, der neben den Amtehaftungsbestimmungen an« wendbar bleibt (BGHZ 1, 388$ 29, 38) nicht verweisen zu lassen. Im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 12. April 1954 (BGHZ 13, 88, 101) geht die Rechtsprechung davon aus, daß die aus Amtspflichtver-letzung in Anspruch genommene Körperschaft den Geschädigten auf keinen wie immer gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand - sei es gegen die in Anspruch genommene Körperschaft selbst oder gegen eine andere Körperschaft ~ verweisen kann, der erst durch die deliktische Handlung oder Unterlassung des Beamten begründet worden ist} dabei genügt es, wenn der Amtshaftungsanspruch und der (etwaige) anderweite Ersatzanspruch aus demselben latsachenkreis entspringen (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 92 mit weiteren Nachweisen). Bas trifft hier zu. Denn erst die pflichtwidrige Handlung des Folizeibeamten, durch die der Wagen des Klägers in die Fahrbahn des Wagens der Bundeswehr gezogen wurde, konnte ein etwaiges Verschulden des Bundeswehrfahrer8 oder die Betriebsgefahr seines Wagens zu dem tragen bringen. Es handelt sich somit um einen einheitlichen Vorgang, aus dem die etwaigen Ansprüche gegen mehrere Körperschaften erwachsen wären, und um den Ersatz eines
 
einheitlichen Schadens» In einem solchen Fall kann die eine Körperschaft den Geschädigten nicht an die andere Körperschaft verweisen. Ob der Fahrer der Bundeswehr schuldlos ist, und ob darüber hinaus die Bundesrepublik als Halterin des Wagens sich gemäß § 7 Abs« 2 StVG entlastet hat, bedarf keiner Erörterung«
Bas Berufungsgericht hat hiernach zutreffend eine Haf~ tung des beklagten Landes für die Unfallfolgen angenommen0
II«
1.} Zur Frage eines Mitverschuldens oder der Berücksichtigung der Betriebsgefahr auf seiten des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt» Der Unfall sei für den Kläger unabwendbar gewesen» Baß er sich links eingeordnet habe, bedeute - selbst wenn er bei einem Halten mehr rechts eine bessere Einsicht in die Kölner Straße gehabt haben sollte - kein Verschulden, weil er schräg nach links habe überqueren wollen« Er habe auch das Anfahren nicht schuldhaft verzögert« Baß er das spätere Haltzeichen des Polizeibeamten nicht wahrgenommen habe, könne ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden, weil er sich auf die Aufrechterhaltung des FreifahrtZeichens habe verlassen dürfen und seine Aufmerksamkeit bei der Überquerung auf den übrigen Verkehr habe richten müssen. Schließlich sei nicht ersichtlich, daß er im weiteren Verlauf geeignete Maßnahmen zur Verhütung des Zusammenstoßes versäumt habe. Insbesondere sei nicht dargetan, daß er durch eine Beschleunigung beim überqueren den Unfall noch hätte vermeiden können. Hiernach komme weder ein Mitverschulden (§ 254'BGB) noch eine Mithaftung kraft Verursachung (§§ 7» 17 StVG) zu Lasten des Klägers in Betracht. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man eine vollständige Entlastung des Klägers nicht annehmen wolltei denn die durch das Verschulden des Polizeibeamten gesetzten Unfallursachen
 überwögen derart, daß die Betriebegefahr des Wagens des Klägers ganz außer Ansatz zu bleiben habe»
2.) Biese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsgedanke des Schadensausgleichs nach dem Maß der Verursachung, der über den ;§ 254 BOB hinaus für die Gefährdungshaftung (§7 StVG) in § 9 StVG ausdrücklich festgelegt ist, auch dann anzuwenden ist, wenn der Beklagte nur aus unerlaubt er Handlung für die Schädigung des Kraftfahrzeughalters haftet (BGH Urt.v. 20» Dezember 1951 - III ZR 5/51 -), jedenfalls soweit es sich um das Rechtsverhältnis zwischen Verkehrsbeteiligten handelt, zu denen auch der verkehrsregelnde Polizeibeamte zählt, und daß demgemäß der Kläger sich die Mitursächlichkeit der Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegenhalten lassen muß, sofern er sich nicht nach § 7 Abs« 2 StVG zu entlasten vermag (BGHZ 6, 519? 520} 20,
 259}« Das Berufungsurteil trägt jedoch der Verschiedenheit im Maß des Verschuldens und der Verursachung bei § 254 BGB einerseits, § 7 Abs» 2 StVG andererseits und hinsichtlich der Beweislast,nicht Rechnung« Die Anwendung des § 254 BGB setzt eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) voraus, die der Beklagte zu beweisen hat (RGZ 159» 257, 261). Von der Gefährdungshaftung des § 7 StVG kann sich jedoch der Halter nur entlasten, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Zur Rührung dieses Entlastungsbeweises aus § 7 Abs. 2 StVG genügt es nicht, wenn dargetan ist, daß den Fahrer kein Verschulden trifft. Es kommt vielmehr darauf an, ob der geschehene Unfall bei der gegebenen Sachlage auch bei äußerster Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Diese äußerste Sorgfalt, d.h. die Sorgfalt eines besonders vorsichtigen Fahrers, ist nur dann beobachtet, wenn Halter und Fahrer eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende, besondere, überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart gezeigt haben (BGH VHS 4, 175, 177} IM zu § 286/57 ZPO
 
Nr. 13). Vermag der Kläger died nicht darzulegen, so gehen Zweifel zu seinen lasten, weil alsdann nicht festgeetellt werden kann, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist (IM zu § 7 StVG Hr. 12)*
Ob der Kläger im vorliegenden Fall die Umsicht und Geistesgegenwart eines besonders sorgfältigen Fahrers - des “idealen1* Fahrers - beobachtet hat, läßt sich im vorliegenden Fall nicht abschließend entscheiden* Maßgebend ist hierfür in erster Linie die Verkehrslage, vor die er sich gestellt sah* nur wenn diese tatsächlich geklärt ist, läßt sich beurteilen, ob der Kraftfahrer sie bei Anwendung der Sorgfalt hat eines “idealen" Fahrers hätte meistern können« Allerdings sind Verkehrslagen denkbar, in denen auch die äußerste Umsicht uäd Geistesgegenwart versagen muß, ein Unfall für den Betroffenen ohne weiteres nach der Situation als unabwendbar^erscheinto Von einem solchen Fall scheint das Berufungsgericht hier auszugehen« Die tatsächliche Unklarheit der Verkehrslage hindert jedoch das Revisions-gericht daran, diese Auffassung zu bestätigen. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß eine sachgerechte Abwägung ohne genaue Feststellung des Sachverhalts, an der es hier bislang fehlt, und ohne richtige rechtliche Würdigung nicht vorgenommen werden kann (BGH Urt.v. 2.4.1959 - III ZR 22/58 -).
Auch die Hilfsbegründung, selbst wenn der Kläger sich nicht vollständig entlastet habe, müsse die Betriebsgefahr ganz außer Ansatz bleiben, weil die durch den Polizeibeamten gesetzten Unfallursachen jedenfalls überwögen, vermag das Urteil nach dem gegenwärtigen Erörterungsstände nicht zu tragen« Allerdings kann die mit ursächliche Betriebsgefahr angesichts eines groben Verschuldens des Schädigers außer Betracht bleiben (BGH Urt«v. 20.4.1959 - III ZR 233/57 -}. Jedoch spricht das Landgericht von einem “leichtfshrläesigen^ Verhalten des Polizeibeamten, und auch das Berufungsgericht
 
geht davon aus, daß der Polizeibeamte es sicher gut gemeint habe, ohne Umstände, die ein grobes Verschulden des Polizeibeamten annehmen oder überhaupt die Betriebsgefahr zurücktreten ließen, festzustellen« Auch dieser Gesichtspunkt setzt eine Klärung der Verkehrslage voraus« Wäre die Betriebsgefahr -was hier noch der Erörterung bedarf - überhaupt zu berücksichtigen, so dürfte sie angesichts der Tatsache, daß der Wagen des Klägers sich quer vor die Fahrbahn eines anderen Wagens schob, nicht ohne weitere Begründung als unerheblich behandelt werden.
3«) Selbst wenn mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß dem Kläger ein Verschulden (§§ 276, 254 BGB) nicht zur Last fällt, bestehen nach den bisher festliegenden Umständen des Geschehensablaufs Zweifel, ob der Kläger die Umsicht eines "idealen'1 Fahrers angewandt hat.
Der Kläger, der die Kölner Straße schräg nach links überqueren wollte, hatte sich gemäß § 8 Abs. 3 StVO möglichst weit links bis zur Mitte einzuordneni nur in einer Einbahnstraße hätte er sich über die Mitte der Fahrbahn hinaus einordnen dürfen. Der Überweg diente jedoch - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - dem Verkehr in beiden Richtungen. Tatsächlich aber stand der Wagen des Klägers - wie bereits das Landgericht festgestellt und das Berufungsgericht übernommen hat - hart am linken Rande des Überwegs unmittelbar neben der Wartehalle der Straßenbahn, die ihm jede Sicht nach links in der Richtung Bad Godesberg versperrte. Der Kläger behauptet, von dem Polizeibeamten so eingewiesen worden zu sein. Der Polizeibeamte hat dies bei seiner Vernehmung am 17. Oktober 1958 in Abrede gestellt und ausgesagt, er habe die Aufstellung des Wagens des Klägers nur deshalb nicht beanstanden können, weil er auf der anderen Straßenseite gestanden habe; üblicherweise hätten Fahrzeuge, die den Überweg zur Fahrt ia Richtung Bad Godesberg benutzen wollten.
12
/
sich etwa in der Mitte des Überweges hingestellt« Dieser Punkt bedarf der weiteren Aufklärung, für die der Kläger Beweis an-geboten hat. Denn hätte sich der Kläger weiter rechts zur Mitte eingeordnet, so hätte er - selbst wenn der Überweg damals nur 5 - 6 m breit gewesen seih sollte, wie der Kläger entgegen der Unfallskizze (Bl. 3 der Strafakten) behauptet -einen gewissen Einblick nach links in die Kölner Straße erhalten, und die Fahrstrecke des Bundeswehrwagens wäre (wenn auch nur um wenige Meter) verlängert worden. Möglicherweise hätte dann durch die Umsicht und Geistesgegenwart eines “idealen^Fahrers der Unfall vermieden, oder seine Folgen hätten geringer gehalten werden können.
Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß der Polizeibeamte dem Kläger ein Haltezeichen gab, als er erkannte, daß der Kläger dem Bundeswehrwagen die Fahrbahn nicht rechtzeitig werde freimachen können, und daß der Kläger dieses Haltezeichen nicht wahrgenommen hat. Es mag sein, daß dies dem Kläger nicht zu dem Verschulden gereicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat trotzdem bleibt die Frage, ob der ideale Fahrer seine Aufmerksamkeit von dem verkehrsregelnden Polizeibeamten, der in seiner Fahrtrichtung stand, so vollständig abgewandt haben würde, wie es der Kläger getan haben muß. Dies hängt entscheidend von den tatsächlichen Umständen ab. Nach den bisherigen Erörterungen muß das Haltezeichen deutlich gegeben worden sein, denn die Zeugen Unteroffizier BUSH) Hauptfeldwebel	haben	es	auf	nicht
 unbeträchtliche Entfernung erkannt. Die Entfernungsangaben dieser Zeugen weichen zwar erheblich voneinander ab, jedoch stimmen die Aussagen darin überein, daß der Wagen des Klägers, als ihm das Haltzeichen gegeben wurde, noch nicht auf die Kreuzung auf fuhr, sondern sich erst an die Kreuzung heranschob und noch durch die Wartehalle verdeckt war. Hätte aber ein Fahrer bei äußerster Umsicht, Aufmerksamkeit und Geistes-
— n ^ —
gegenwart, das Ha It Zeichen in diesem Augenblick noch bemerken und beobachten können - bestand also nur die Möglichkeit hierzu so wäre der Unfall nicht unabwendbar gewesen*
Wenn schließlich das Berufungsgericht ausfUhrt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger es schuldhaft unterlassen haben sollte, Maßnahmen zur Abwendung des Zusammenstoßes zu treffen, insbesondere sei nicht dargetan, daß er durch eine Beschleunigung der Überquerung den Unfall noch hätte vermeiden können, so zeigt gerade dies den unrichtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts« Denn richtig mußte die Frage dahin lauten, ob der Kläger dargetan hat, daß der Unfall für ihn auch bei äußerster Sorgfalt und Umsicht un~ vermeidbar gewesen sei«
III«
Pas Berufungsurteil muß daher, da es eich auch im Ergebnis mit anderer Begründung nicht halten läßt, aufgehoben und die Sache zur weiteren Erörterung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Pas Berufungsgericht wird sich auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme, durch etwaige weitere Erhebungen, um die beide Parteien bitten, oder erforderlichenfalls nach den Hegeln der Beweislast eine Überzeugung z.B. darüber bilden müssen, wie breit der Überweg war, ob der Kläger berechtigt oder veranlaßt war, sich ganz links einzuordnen, wie weit der Wagen der Bundeswehr entfernt war, als der Kläger ihn erstmals sehen konnte, mit welcher Geschwindigkeit sich der Bundeswehrwagen näherte, ob der Wagen des Klägers auf das Freifahrtzeichen hin sofort anfuhr, und welche Strecke er bis zu dem Zusammenbruch zurückgelegt hatte. Pie Beantwortung dieser und etwaiger weiterer Fragen, die sich bei der Rekonstruktion des Geschehensablaufs ergeben können, wird erst eine abschließende Abwägung der beiderseitigen Verursachung er-
 
möglichen« Bei der hiernach gebotenen weiteren tatsächlichen Erörterung wird das beklagte Land Gelegenheit haben» seine Beweisangebote, deren Übergehung es als Verfahrensfehler rügt, erneut anzubringen«
Hinsichtlich der Zinsforderung des Klägers ist zu bemerken! Der Kläger fordert hier 12 & Zinsen vom Unfalltage an mit der Behauptung, er habe Bankkredit in Anspruch nehmen müssen, der ihn 12 $ Zinsen koste« Br begründet diese Forderung aus § 849 BGB$ jedoch steht hier nicht der Ersatz einer Wertminderung in Hede, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB). Der Kläger wird vielmehr nur Prozeßzinsen (§ 291 BGB) oder Verzugszinsen (§ 288 BGB), gegebenenfalls als weiteren Schaden über den gesetzlichen Zinsfuß hinaus (§ 288 Abs« 2 BGB) fordern können. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung datiert jedoch erst vom 5« Dezember 1956, der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er die Reparaturkosten schon am Unfalltage - vor Erteilung der Rechnung - bezahlt und das beklagte ©and in Verzug gesetzt habe (§ 284 BGB). Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erörterung des Beginns und der Höhe der Zinspflicht dem Betragsverfahren überlassen hat - wise nach der HichterörterungAdiespr^Fr§gerrI:rufurjgs-urteil anzunehmen ist jedoch kann es zu Mißverständnissen führen, wenn die "Klage* dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird» ohne daß die Entscheidungsgründe einen Vorbehalt hinsichtlich der Bauer und der Höhe der Zinspflicht enthalten.
 
Die Entscheidung über die Kosten des Kevisionsrechts-zuges muß dem Berufungsgericht überlassen werden, weil erst dessen künftige Entscheidung den sachlichen Erfolg oder Nichteriolg des Rechtsmittels ergeben wird»
Dr« Geiger BR Dr.Weber ist Dr«Beyer Gähtgens Keßler ausgeschieden und an der Unterschrift verhindert Dr« Geiger