- Pr ozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rhandlung vom 11» Juli 1957 unter Mitwirkung äsidenten Prof »Br 0 Geiger sowie der Bundes-Fagendarm? e Revision der Klägerin gegen das Urteil Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin Oktober 1955 wird zurückgewiesen, e Klägerin hat die Kosten der Revision zu Die Klägerin unterhält auf Grund Enteignung auf dem rund 18 643 am großen der Beklagten gehörenden Grundstück eine Fern- Abstand parallel gerin wurde am 8 gewieseno Durch der K Schluß vom 20, F 1in als Enteignu t ümer zu zahle nd De r E i ge n t Urne r i als Alleinerbin Mit der am Klägerin beantr Beschlusses der 57?-DM festzuset lagerin am 24» Februar 1953 zugestellten Beehr uar 1953 hat der Polizeipräsident in Ber-ngsbehörde die von der Klägerin an den Eigen-e Entschädigung auf 12 975 DM festgesetzt., st danach verstorben und von der Beklagten oeerbt worden, Der dadurch den sei größer als die von der Enteignungs-tzte Entschädigung, Das Mandgerieht hat die Entschädigung auf 285 DM festgesetzt., das Berufungsgericht hat die Klage angewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision „ lo) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht als für die Entschädigungsfeststellung maßgeblich he zeichneten Rechtsgrundsätze wendet, kann ihr ein Erf nicht beschieden sein» Nach diesen Bestimmungen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten die ganze Einbuße, die sie an dem Wert des Grundstücks durch seine Benutzung seitens der Klägerin erlitten hat, zu ersetzen ist. echt geltend, daß im vorliegenden Balle eine Entschädigung aus der Erwägung notwendig sei daßdie Ferngasleitung der Klägerin "dem öffentlichen Wohl" diene» Diese Voraussetzung trifft nämlich bei allen Enteignungen, die unter das Gesetz fallen, zu, weil nach dessen § 1 eine Enteignung überhaupt "nur ‘aus Gründen des öffentlichen Wohles" zulässig ist» Es ist also nicht ersichtlich, weshalb im',Folie der Klägerin eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über die Entschädigung angebracht sein sollteo'Auch aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderliche Vorhaben können nicht zu Lasten eines einzelnen Bürgers durchgeführt werden, sondern müssen.von dem begünstigten Unternehmen und mittelbar von denjenigen, die aus dem Unternehmen einen Nutzen ziehenfinanziert,werdeni Bei dieser-Rechtslago kann ungeprüft bleiben, wie weit es überhaupt zutrifft, daß die Ferngasleitung "unmöglich gemacht" würde, wenn die Klägerin eine Entschädigung, wie sie die Enteignungsbehörde festgesetzt hat, an die Beklagte zu zahlen hätte o b) Bei dem gerieht mit Rech der Besit zeinwci gangspunktes wir so daß es einer Zu ermittelnden Wert hat es das Berufungsauf den "objektiven" wert "im Zeitpunkt ung" abgestellto Die Richtigkeit dieses Aus-r<jT auch von der Revision ausdrücklich anerkannt, Weiteren Begründung hierfür nicht bedarfo stücks” nicht ein "zu Weitherziger Kaßstab” angelegt werden trifft dies nicht den hier interessierenden saclaichen Ausgangspunktj sondern bezieht sich nur auf ren bei der Feststellung der Eigenschaften und des Grundstücks, Hierbei sind jedoch die allgemeinen prozessüajbn Regeln über die Feststellung von Tatsachen maßgebend, Für die Aufstellung besonderer Regeln bei der hier in Frage stehenden Tatsachenfeststellung im Rahmen einer Entscheidung über eine Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage , Das? sgesetzeSo den die Bundestagsärucksache 1426 ent-für die der Beklagten zustehende Entschädigung das geltende Gesetz maßgebende m übrigen wendet sich die Revision nur gegen die der bei der Entschädigungsfest setzung zu'beachteneilen Vorschriften und Grundsätze durch das Beruht auf den vorliegenden Fall, Die Revision erhebt achlichrechtliche und verfahrensrechtliche Rügen? Ge der Feststellung der Eigenschaften eines gnung erfaßten Grundstücks nicht auf den der behördlichen Planung", sondern auf nd Handelswert" ankommt, ist richtig» Aber treffend, daß das Berufungsgericht dies ver-Ausweisung des hier interessierenden Gelan-iegelänöe" in der Bauordnung von 1929 ver-fungsgericht nur als einen Beweisgrund - neben Umständen - zur Begründung seiner Feststel-lande "werdendes Industriebauland" gewesen st nichts einzuwenden» , daß im November 1939 schon Krieg war, tufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung ine Rechnung zu tragen; denn es ist nicht ie damals vielleicht bestehenden Bauhinde-nde seine Eignung und Schätzung als "werden-iland" verloren gehabt hatte» Den Krieg bekehr nur als einen vorübergehenden Zustand, ie durch den Krieg eingeleitete wirtschaft-g die Geneigtheit, Land zu erwerben? sie habe für einen Teil des Grundstücks 1939 von der Reichswasserstraßenverwaltung 4?25 RM pro qm erhalten, zur näheren Erörterung hätte stellen müssen? zu den Behauptungen der sie für wichtig hält, von sich aus Stel-Ob im einzelnen Fall eine Behauptung im Lau- .restlichen Bügen der Revision richten sich da-das Berufungsgericht auch das Grundstück der Be-e weiteres als "werdendes Industriebauland,r ange-ohne die einzelnen Behauptungen der Klägerin £ß das hier fragliche Grundstück wegen seiner be-rhältnisse sich als Industriebauland nicht geeig-2u beachten« Auch in diesem Punkt kann der Bevi-recht gegeben werden» Daß es entscheidend nicht auf die Eigenschaften des "Groß-Geländes", in welchem sich ein enteignetes Grundstück befindet , ankommen kann;, sondern nur auf das enteignete Grund stück selb3*(r, 'ist nicht zu bezweifeln; denn die Ent schädlich nach dem Wert des enteigneten Grundstücks ad dieser kann bei Vorhandensein besonderer Umars sein als der Wert der sonstigen Grundstücke aglichen Bereich* der Mangel eines öffentlichen Weges1, igkeit einer Bodenaufschüttung auf einen Teil das Vorhandensein gewisser Bauwerke* Auch bei igung dieser Umstände ist der Sachverständige m Ergebnis gekommen, daß auch das hier interessie-dstück als "werdendes Bauland" anzusprechen gewe-r dem Berufungsgericht gemachte Vorwurf« daß es erheiten des Grundstücks der Beklagten außer acht be, ist also nicht zutreffend*
Ill ZK 156/36 Verkündet it o Pi'otokol ara 13 o Juli Vogt pJustizobers als Urkundsbeamt 19 1 57 e kr e t är r der Geschäftsstelle der F' ____ führer Dipl MBIo beide Frozeßbeyo1Imächt igter t Rechtsanwalt Prof»Di die Frau Irma G Wf hat der III mündliche Vd des Senatspr riehter Dr für Becht erkannt s Ui des 60 vom 28 Ui tragen .// h 2386 017 m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit GmbH^sTer treten durch die Geschäfts-Igo Wilhelm und Uiplo Ing« Georg H( in B( Klägerinp Berufungsbeklagte und Revisionsklägerinp gegen tr o|> geb in PI Beklagte? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte? - Pr ozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rhandlung vom 11» Juli 1957 unter Mitwirkung äsidenten Prof »Br 0 Geiger sowie der Bundes-Fagendarm? Br , Weber ? Dr, Arndt und Ur, Wolany e Revision der Klägerin gegen das Urteil Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin Oktober 1955 wird zurückgewiesen, e Klägerin hat die Kosten der Revision zu s ff ~ 2 ~ Die Klägerin unterhält auf Grund Enteignung auf dem rund 18 643 am großen der Beklagten gehörenden Grundstück eine Fern- in Berlin-Sp( asleitungo' Dis Leitung liegt in einer Tiefe von etwa 1 m unter der Oberfläche; der etwa 10 m breite Schutzstreifen durchsieht das am Spreedeich etwa 65 m breite Grundstück in seiner ganzen Länge von etwa 284 m und. verläuft in etwa 15 m zu der östlichen Grundstucksgrenze<> Die Klä-November 1939 vorläufig in den Besitz ein- Abstand parallel gerin wurde am 8 gewieseno Durch der K Schluß vom 20, F 1in als Enteignu t ümer zu zahle nd De r E i ge n t Urne r i als Alleinerbin Mit der am Klägerin beantr Beschlusses der 57?-DM festzuset lagerin am 24» Februar 1953 zugestellten Beehr uar 1953 hat der Polizeipräsident in Ber-ngsbehörde die von der Klägerin an den Eigen-e Entschädigung auf 12 975 DM festgesetzt., st danach verstorben und von der Beklagten oeerbt worden, 18a August 1953 eingereichten Klage hat die agt.y die Entschädigung unter Aufhebung des Enteignungsbehörde vom 20, Februar 1953 auf zen. te Sie behaup gärtnerischen Nu und auch jetzt v zung durch die F Die Beklagt tet, das Grundst gewesen. Infolge derartige Arerwer entstandene Scha behörde festgese daß das Grundstück nur zu einer klein-tzung? wie sie bereits 1939 Vorgelegen habe orhanden sei, geeignet sei und daß diese Nut-erngasieitung nicht beeinträchtigt werde, e hat um Klagabweisung gebeten. Sie behaup-üclc sei 1939 als Industriegelände verwertbar der Ferngasleitung der Klägerin sei eine tung jetzt nicht mehr möglich. Der dadurch den sei größer als die von der Enteignungs-tzte Entschädigung, 3 - Das Mandgerieht hat die Entschädigung auf 285 DM festgesetzt., das Berufungsgericht hat die Klage angewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision „ Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,, daß bei der der Beklagten nach §§ 12, 8 preuß Enteignungsgesetz von 1874 2u gewährenden Ent Schädigung "der volle Wert des Grundstücks zu berücksichtigen ist'h ills maßgebenden "Zeitpunkt für die Abschätzung der Entschädigung" hat es den Zeitpunkt der Besitzeinweisung angesehen» Es hat angenommen, daß das Grundstück der Beklagten 1939 "werdendes Indust riebanland" gewesen sei und daß infolge der durch die Ferngasleitung herbeigeführten Aufteilung des Grundstücks eine einheitliche bauliche Ausnutzung ausgeschlossen worden sei, ■-wodurch eine erhebliche Hind er b b w e r tu ng des Gesamt-grundStücks, eingetreten sei» Insbesondere sei der östlich des Schutzstreifens liegende Teil wegen seiner geringen Breite im Rahmen der Bauordnung der Stadt Berlin nicht mehr bebaubar, so daß "dadurch der qm-Preis für dieses-Gelände etwa um die Hälfte entwertet wird"» Das Berufungsgericht hat sieh dem Gutachten des Sachverständigen Brandenburg angeschlossen, der den Minderwert auf 12 600 RM geschätzt hat, indem er davon ausgeht, daß bei den östlichen Teil des Grundstücks - 16 300 o_m - nach der Enteignungsbeschränkung nur noch 2,-EM für den om als Wert anzusetzen gewesen seien, während sonst 4,~ EM dem Verkehrswert entsprochen hätten» lo) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht als für die Entschädigungsfeststellung maßgeblich he zeichneten Rechtsgrundsätze wendet, kann ihr ein Erf nicht beschieden sein» a) hoch § 12 piauß Enteignungsgesetz ist die Entschä- /'T digung für Besch Grundsätzen zu be eigentums* Nach § Schädigung "in de stüclcs o sion macht zu Un Beschränkung der - 4 ~ änkung des Grundeigentums nach denselben stimmen, wie für die Entziehung des Grund-8 des genannten Gesetzes besteht die Ent-m vollen Wertet des abzutretenden Grund- Nach diesen Bestimmungen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten die ganze Einbuße, die sie an dem Wert des Grundstücks durch seine Benutzung seitens der Klägerin erlitten hat, zu ersetzen ist. Die Revi- echt geltend, daß im vorliegenden Balle eine Entschädigung aus der Erwägung notwendig sei daßdie Ferngasleitung der Klägerin "dem öffentlichen Wohl" diene» Diese Voraussetzung trifft nämlich bei allen Enteignungen, die unter das Gesetz fallen, zu, weil nach dessen § 1 eine Enteignung überhaupt "nur ‘aus Gründen des öffentlichen Wohles" zulässig ist» Es ist also nicht ersichtlich, weshalb im',Folie der Klägerin eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über die Entschädigung angebracht sein sollteo'Auch aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderliche Vorhaben können nicht zu Lasten eines einzelnen Bürgers durchgeführt werden, sondern müssen.von dem begünstigten Unternehmen und mittelbar von denjenigen, die aus dem Unternehmen einen Nutzen ziehenfinanziert,werdeni Bei dieser-Rechtslago kann ungeprüft bleiben, wie weit es überhaupt zutrifft, daß die Ferngasleitung "unmöglich gemacht" würde, wenn die Klägerin eine Entschädigung, wie sie die Enteignungsbehörde festgesetzt hat, an die Beklagte zu zahlen hätte o b) Bei dem gerieht mit Rech der Besit zeinwci gangspunktes wir so daß es einer Zu ermittelnden Wert hat es das Berufungsauf den "objektiven" wert "im Zeitpunkt ung" abgestellto Die Richtigkeit dieses Aus-r<jT auch von der Revision ausdrücklich anerkannt, Weiteren Begründung hierfür nicht bedarfo w Der objektive Wert "wird durch die Gesamtheit der nutz- "baren. Eige sehe s Ente Nachweisen Zeitpunkt nschaften des Grundstücks bedingt” (Eger? Preußi-ignungsgesetz 3o Aufl 1911 S 140 ff mit weiteren )? und ist nicht nach der Benutzungsart gerade im 3er Besitzeinweisung zu bestimmen. Auch diesen vom Berufungsgericht angewandten Grundsatz beanstandet die Revi- sion nicht einer "gre dürfey so lichrechtl das Verfall 'Wertes' des Wenn sie hierbei ausführt? daß bei der Prüfung ifbar naheliegenden Verwertbarkeit eines Grund- stücks” nicht ein "zu Weitherziger Kaßstab” angelegt werden trifft dies nicht den hier interessierenden saclaichen Ausgangspunktj sondern bezieht sich nur auf ren bei der Feststellung der Eigenschaften und des Grundstücks, Hierbei sind jedoch die allgemeinen prozessüajbn Regeln über die Feststellung von Tatsachen maßgebend, Für die Aufstellung besonderer Regeln bei der hier in Frage stehenden Tatsachenfeststellung im Rahmen einer Entscheidung über eine Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage , Das? was die Revision verlangt.- kann also nicht als ein Rechtsgrundsatz anerkannt werden. Unbeachtlich ist auch ihr Hinweis auf den Entwurf eines Enteignungsent- : Schädigung hält;- denn ist allein 2o) I Anwendung den materi fungsgeric insoweit s und zwar n a) Einma. richt ange das Grunds striebaula Die 1 sgesetzeSo den die Bundestagsärucksache 1426 ent-für die der Beklagten zustehende Entschädigung das geltende Gesetz maßgebende m übrigen wendet sich die Revision nur gegen die der bei der Entschädigungsfest setzung zu'beachteneilen Vorschriften und Grundsätze durch das Beruht auf den vorliegenden Fall, Die Revision erhebt achlichrechtliche und verfahrensrechtliche Rügen? ach zwei Seiten hin, 1 wendet sie sich dagegen? daß das Berufungsgenommen habe? daß das "Groß-Gelände"? zu dem auch tück der Beklagten gehöre? als "werdendes Indu-nd" zu bezeichnen seio n diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe der Revi- sion können nicht als berechtigt angesehen werden 6 nd es bei von einer Bntei "formellen St a den "Verkehrs-u es ist nicht zu kannt hatte., Di des als "In&ust wertet das Bern mehreren andere lung> daß das sei. Hiergegen n Ge der Feststellung der Eigenschaften eines gnung erfaßten Grundstücks nicht auf den der behördlichen Planung", sondern auf nd Handelswert" ankommt, ist richtig» Aber treffend, daß das Berufungsgericht dies ver-Ausweisung des hier interessierenden Gelan-iegelänöe" in der Bauordnung von 1929 ver-fungsgericht nur als einen Beweisgrund - neben Umständen - zur Begründung seiner Feststel-lande "werdendes Industriebauland" gewesen st nichts einzuwenden» Dem Umstand brauchte das Be der [Revision ke so,', daß. durch d iungen das Geläi des Industriebau handelt der Ver im übrigen hat liehe Entwicklun verstärkt als ge , daß im November 1939 schon Krieg war, tufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung ine Rechnung zu tragen; denn es ist nicht ie damals vielleicht bestehenden Bauhinde-nde seine Eignung und Schätzung als "werden-iland" verloren gehabt hatte» Den Krieg bekehr nur als einen vorübergehenden Zustand, ie durch den Krieg eingeleitete wirtschaft-g die Geneigtheit, Land zu erwerben? eher schwächt» Auch die auf § 139 ZPO gestützte Rüge? die dahin geht? daß der Berufungsrichter die Behauptung der Beklagten? sie habe für einen Teil des Grundstücks 1939 von der Reichswasserstraßenverwaltung 4?25 RM pro qm erhalten, zur näheren Erörterung hätte stellen müssen? wenn er diesen Umstand? wie es tatsächlich geschehen ist, Beachtung habe schenken wollen? geht fehl» Von einer Pflicht des Gerichts? die Umstände, die es bei der Prüfung einer Tatfrage verwerten will? den Parteien besonders.zu bezeichnen, kann nicht gesprochen werden; vielmehr ist es Gegenseite? die lung zu:nehmen» ie des Verfahrens öfters wiederholt und besonders erörtert worden ist ist Sache jeder Partei? zu den Behauptungen der sie für wichtig hält, von sich aus Stel-Ob im einzelnen Fall eine Behauptung im Lau- ohne Bedeutung; es genügt? daß eine für die 7 Entscheidung erhebliche Behauptung aufgestellt worden ist b) Die gegen / de>3 klagten ohb sehen habe darüber, d sonderen V net habe , sion nicht .restlichen Bügen der Revision richten sich da-das Berufungsgericht auch das Grundstück der Be-e weiteres als "werdendes Industriebauland,r ange-ohne die einzelnen Behauptungen der Klägerin £ß das hier fragliche Grundstück wegen seiner be-rhältnisse sich als Industriebauland nicht geeig-2u beachten« Auch in diesem Punkt kann der Bevi-recht gegeben werden» Daß es entscheidend nicht auf die Eigenschaften des "Groß-Geländes", in welchem sich ein enteignetes Grundstück befindet , ankommen kann;, sondern nur auf das enteignete Grund stück selb3*(r, 'ist nicht zu bezweifeln; denn die Ent schädlich nach dem Wert des enteigneten Grundstücks ad dieser kann bei Vorhandensein besonderer Umars sein als der Wert der sonstigen Grundstücke aglichen Bereich* gung muß s richten, u stände and aus dem fr /Aber seine Ents Sachverstä ständige fc dem bezie das Grunds achtens pe der Bevisi dem Gutacht die Notwe der Fläche Berücksicht aber zu de rende Grün sen sei» die Besond gelassen nd De iavon geht auch das Berufungsgericht aus« das cheidung ausdrücklich auf die Stellungnahme des ndigen Brandenburg gestützt hat» Der Sachver-at nicht nur das "Groß-Gelünde" abgeschätztson-ht sich in seinen Einzelangaben unmittelbar auf tück der Beklagten, das er vor Erstellung des Gut-:sönlich besichtigt hat« Alle Umstände, die von on als nicht gewürdigt bezeichnet werden, sind in en erwähnt? der Mangel eines öffentlichen Weges1, igkeit einer Bodenaufschüttung auf einen Teil das Vorhandensein gewisser Bauwerke* Auch bei igung dieser Umstände ist der Sachverständige m Ergebnis gekommen, daß auch das hier interessie-dstück als "werdendes Bauland" anzusprechen gewe-r dem Berufungsgericht gemachte Vorwurf« daß es erheiten des Grundstücks der Beklagten außer acht be, ist also nicht zutreffend* ha Nach alledem beiden. Die Kosteh 3)r o Geiger Dr 0 maß die Revision als unbegründet angesehen entScheidung folgt aus § 97 ZPQt Dr. Dagendarm Di, Weber Arndt T/oiany