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BGH · III ZR 156/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 156/51

Rechtssatz; Die Vorschrift des § 24- Abs- 4- StVO, nach der, für von Fussgängern mitgeführte Fahrzeuge, die nicht breiter als 1\m sind, eine besondere Aus? Gegen dieses Urteil hat der beklagte lCreis Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, als die Klage gegen ihn zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage zu mehr als der Hälfte abgewiesen worden ist. Er ist der Auffassung, dieses Verschulden läge einmal darin, dass die Verletzte mit einem Fahrrad ohne Rücklicht und Rückstrahler am Verkehr teilgenommen habe, ausserdem darin, dass die Ehefrau des Klägers sich links vom Fahrrad befunden habe, sie habe mindestens rechts vom Rad gehen müssen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Kreises zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Schadensersatzansprüche mit Ausnahme eines Kietersatzanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Ansohlussberufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da die Ehefrau des Klägers die äusserste rechte Seite der Fahrbahn benutzt habe, sei ihr kein Vorwurf zu machen# Eine Rechtspflicht zur Benutzung der linken Strassenseite bestehe nicht« Frau Ffl^sei auch nicht gehalten gewesen., Auch aus der Tatsache, dass die Verletzte das Fahrrad rechts und nicht links neben sich geführt habe, sei ein Vorwurf nicht zu erheben, da sie ganz rechts gegangen sei und sich nur unbedeutend weiter in der Fahrbahn befunden habe als ein * Fussganger ohne Rad# Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Es ist Aufgabe des beklagten Kreises, ein Verschulden der Verletzten nachzuweisen, Das Berufungsgericht ist aber auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Beweis nicht erbracht ist, Frau führte das Rad# Gemäss § 37 Aba 5 Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, das Fehlen eines Rückstrahlers an einem von einem Fussgänger geführten Fahrrad stelle keinen Verstoss gegen die Bestimmungen der StVO dar. Auf diese Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall insofern an, als das Fehlen der Ausrüstung des Rades möglicherweise für den Unfall mitursäch-lich war und ein hinsichtlich der Ausrüstung vorliegendes'*'* Verschulden bei der Abwägung zu einer Hinderung der Ersatzansprüche führen könnte. Die Auffassung der Vorderrichter über das Fehlen der in § 25 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrrades ist nicht zu beanstanden« Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fussgängern mitgeführt werden und nicht breiter als 1 m sind. rüstung der Fahrräder - dann keine Anwendung finden, wenn ein Fahrrad nicht gefahren, sondern von einem Fuss-gänger mitgeführt wird, so dass hei einem solchen Rad eine Kenntlichmachung des hinteren Endes so lange nicht vorhanden zu sein braucht, als es nicht zu dem Fahren benutzt wird* Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung des § 24 StVO- Sie ist der Auffassung, für die Beleuchtung der Fahrräder nach vorn geite § 24 Abs 1, für die Kenntlichmachung nach hinten jedoch ausschliesslich § 25 StVO. Bei einer dem Aufbau der Vorschrift entsprechenden Auslegung des Gesetzes ist die Ausrüstung der Fahrräder, wie sie § 25 Abs 1 StVO vorschreibt, gemäss § 24 Abs 4 StVO mit Abs 2 dann nicht erforderlich, wenn das Fahrrad nicht gefahren, sondern von einem Fussgänger .geführt wird. Land- und Oberlandesgericht angeschlossen haben, dem Sinn und Zweck der Strassenverkehrsordnung widersprechen würde und daher der von Hüller und der Revision vorgeschlagenen Auslegung des § 24 Abs 2 und 4 gefolgt werden muss« Aus dem Sinn und dem Zweck der StVO ist kein eindeutiger Anhalt im Sinne der Revisiorf gegen die logische Interpretation des § 24 zu entnehmen. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auf diese Ausrüstung von Fahrrädern auch dann Wert gelegt hat, solange sie nur von Passgängern geführt werden. dass vielleicht mehr Fahrräder vorhanden sind, mag den Gesetzgeber zu einer anderen Regelung veranlassen-, gibt aber ebenfalls keinen Anhalt, einen anderen Ui 1 len des Gesetzgebers bei der Schaffung des § H zu unterstellen als aus seinem Wortlaut erkennbar ist. Für diese Auffassung spricht auch, dass ein Fuss-ganger mit einem geführten Rad entsprechend der Vorschrift des § 37 Abs 5 StVO sich auf der äussersten rechten Seite der Fahrhahn befinden muss und auch diese Seite ohne Schwierigkeiten einhalten kann, ebenso wie ein Fussgän-ger andere Fahrzeuge, die er mitführt, stets ohne Schwierigkeit ganz rechts halten kann. Fie Ileinung der Revision, dass Fahrräder unter al-len Umständen - mögen sie von Fussgängern geführt oder von einer anderen Lichtquelle beleuchtet abgestellt sein -eine Kenntlichmachung nach hinten haben müssten, widerspricht auch dem Sinne der §§' 25 ff StVO* Fiese Bestimmungen gehen in ihrer Gesamtheit offensichtlich von einem bestimmungsgemäss zu dem Fahren benutzten und nicht von einem geführten Fahrrad aus« V/enn die Revision weiter meint, § 24 Abs 2 StVO müsse selbständig ohne Berücksichtigung des Abs 4 betrachtet werden, denn nur "Vorschriften1* seien erfasst, bei § 24 Abs 2 handele es sich jedoch nicht um eine "Vorschrift", sondern um einen "Vorbehalt", so ist dies nicht berechtigt. Die allgemeine Verkehrsgefahr, die von allen bei Dunkelheit nicht gekennzeichneten und durch besondere Zeichen' erkennbaren Fahrzeugen ausgeht, könnte vielleicht den Gesetzgeber veranlassen, insoweit eine Änderung her-beizufuhren* Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus diese Forderungen als Inhalt des Gesetzes zu betrachten. Auch das polizeiliche «Jotiv, die Gefahr zu beseitigen, die darin liegt, dass ein Fussgänger möglicherweise geneigt ist, ein nicht mit Rücklicht oder Rückstrahler ausgerüstetes Fahrrad bei Dunkelheit zu dem Fahren zu benutzen, kann kein anderes Ergebnis herbeiführen.. Die Revision meint schliesslich, das Fahrrad habe der Vorschrift des § 25 StVO aus dem Grunde entsprechen müssen, weil es nicht auf dem ganzen Tfege von der Ehefrau des Klägers mitgeführt worden sei«- Diese habe das Rad vielmehr nur wegen der lang anhaltenden Steigung . geführt, das Rad habe sich also "in Betrieb” befunden* Diese offenbar auf die Rechtsprechung zu § 7 KrfzG hinweisenden Ausführungen der Revision vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, ob die Ehefrau des Klägers vorher das Rad zu dem Fahren benutzt hat und es vielleicht auch späterhin wieder entsprechend benutzen wollte.

Zitierte Normen: § 23 StVO § 97 ZPO
VorschriftAusrüstungmRadFahrzeugFahrradStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für dag. ITachschlagevierk!
Für die Amt Hohe Sammlung!
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Gesetz:	StVO	§§ 24-, 25
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Rechtssatz; Die Vorschrift des § 24- Abs- 4- StVO, nach der, für von Fussgängern mitgeführte Fahrzeuge, die nicht breiter als 1\m sind, eine besondere Aus? rüstung durch rote Schlusslichter, öder rote .. • Rückstrahler nicht erforderlich ist, gilt auch für geführte Fahrräder. *•	«
Aktenzeichens III ZR 156/51
IG Trier
 Urteil vom 3« Juli 1952	%	OLG	Koblenz
•*085 028
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III ZR 156 / 51
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Verkündet am 3c Juli 1952 Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes

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In dem Rechtsstreit , vertreten durch den Landrat in Prüm,
 des Kreises P r ii m
Beklagten, Uiderklägers, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozesshevolimächtigter5 Rechtsanwalt Br.
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gegen
 den Bauingenieur Hans P	>	BtfHft,	Krs.	P^fc	Nr.	f|,
Kläger, Y/id erbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschluss herufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Rietschel und Br. Rotberg für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Kreises gegen das TJrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz • vom 27. April 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision fallen dem beklagten Kreis zur Last.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Leiter des Strassenverkehrsamtes der Beklagten, der im ersten Rechtszug mitbeklagte Angestellte 700, steuerte am 29«* Oktober 1946 auf einer Dienstfahrt einen DEv7-Personenliraftragen des beklagten Kreises. Auf der Bundesstrasse 166 zwischen Prüm und Gerolstein in der Bähe des Ion-Steines 4,5, etwa 200 m vor der Abzweigung nach Fleringen, streifte der Personenwagen mit dem vorderen rechten Kotflügel die vor ihm auf der äussersten rechten Strassen- ^ Seite gehende Ehefrau des Klägers. Diese führte rechts neben sich ein Fahrrad, das weder Rücklicht noch Rückstrahler hatte. Durch den Zusammenstoss erlitt Frau 300 einen Bruch des rechten Unterschenkels. Sie musste sich mehreren Operationen unterziehen. Der Unfall geschah gegen 18.30 Uhr, als die Dunkelheit schon angebrochen war.
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Die Unfallstelle liegt auf einer über 1,1 km gerade verlaufenden und gleichmässig ansteigenden Strecke, etwa 450 m vor dem höchsten Punkt der Strasse. Die Strasse selbst ist 6,30 m breit und übersichtlich.
Der Kläger hat den beklagten Kreis und den Fahrer 19)0"» |0 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht
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hat die Klage gegen 1700 abgewiesen, da für die Folge des Unfalls nur der beklagte Kreis hafte, ein Anspruch gegen den Fahrer 1700 selbst aber gemäss § 839 BUB ausgeschlossen sei, Die gegen den beklagten Kreis erhobenen Ansprüche, die von der Haftpflichtversicherung bereits mit einem Teilbetrag von. 2000 BLI beglichen worden waren, sind vpm Landgericht auch hinsichtlich weiter geltend gemachter Teilforderungen über 2000 BEI für Arztkosten und dergleichen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Beklagten hatten beim Landgericht Widerklage erhoben und beantragt festzustellen.
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dass dem,Kläger und seiner Ehefrau aus dem Unfall vom 29« Oktober 1948 über die bereits gewährten Leistungen von 2000 DK hinaus kein Anspruch zustehe. Die Widerklage ist vom Landgericht abgewiesen worden«
Gegen dieses Urteil hat der beklagte lCreis Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, als die Klage gegen ihn zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage zu mehr als der Hälfte abgewiesen worden ist.
Der Kreis hat sich vor allem gegen die Annahme des Landgerichts gewendet, die verletzte Ehefrau des Klägers treffe kein mitwirkendes ursächliches Verschulden an dem Unfall. Er ist der Auffassung, dieses Verschulden läge einmal darin, dass die Verletzte mit einem Fahrrad ohne Rücklicht und Rückstrahler am Verkehr teilgenommen habe, ausserdem darin, dass die Ehefrau des Klägers sich links vom Fahrrad befunden habe, sie habe mindestens rechts vom Rad gehen müssen.
Der Kläger hat sich gegen diese Ausführungen gewendet und Ansohlussberufung .eingelegt, die.geltend gemach- i 'ten Forderungen erhöht und in der Berufungsinstanz'beln^^V^ tragt, die Berufung des beklagten Kreises zurückzuweisen und diesen zur Zahlung von 7.702,20 DU und Zinsen zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Kreises zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Schadensersatzansprüche mit Ausnahme eines Kietersatzanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Ansohlussberufung zurückgewiesen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der beklagte Kreis mit der Revision uncl beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Isndgerichtlichen Urteils den Kläger mit der Klage abzuweisen, soweit er mehr als die Eälfte des entstandenen Schadens begehrt, und wei ter, insoweit der Widerklage stattzugeben, Der Kläger bit tet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision rügt eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 1, 23, 24, 25 StVO sowie der §§ 256,
286 Z70,
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da die Ehefrau des Klägers die äusserste rechte Seite der Fahrbahn benutzt habe, sei ihr kein Vorwurf zu machen# Eine Rechtspflicht zur Benutzung der linken Strassenseite bestehe nicht« Frau Ffl^sei auch nicht gehalten gewesen., den neben der Fahrbahn befindlichen Rasenstreifen zu benutzen, da dieser nicht als Gehweg angelegt sei. Auch aus der Tatsache, dass die Verletzte das Fahrrad rechts und nicht links neben sich geführt habe, sei ein Vorwurf nicht zu erheben, da sie ganz rechts gegangen sei und sich nur unbedeutend weiter in der Fahrbahn befunden habe als ein * Fussganger ohne Rad#
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Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Es ist Aufgabe des beklagten Kreises, ein Verschulden der Verletzten nachzuweisen, Das Berufungsgericht ist aber auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Beweis nicht erbracht ist, Frau führte das Rad# Gemäss § 37 Aba 5
StVO musste und.durfte sie daher grundsätzlich die rechte Seite der Fahrbahn benutzen. Dies hat sie getan. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter besonderen Umständen ein Passgänger, der einen Gegenstand mit sich führt, gezwungen ist, von der Benutzung der Fahrbahn abzusehen. Hier war eine solche Pflicht schon aus dem Grunde nicht gegeben, da kein geeigneter anderer '"eg, sondern nur ein nicht als Gehweg zu benutzender Hasenstreifen vorhanden war*. Eine Pflicht, vielleicht vorübergehend aus einer besonderen Gefahronlage heraus die Fahrbahn zu verlassen, könnte nur dann angenommen werden, wenn diese Notwendigkeit der Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen wäre. Hierfür bietet aber der Sachvortrag keinen Anhalt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass Frau	das	Fahrrad	rechts geführt hat«.
Ob dann, wenn sie das Rad links geführt hätte, möglicherweise die Verletzung unterblieben wäre, kann unerörtert bleiben, da Frau DflP nicht gehalten war, das Rad auf der linken Seite zu führen.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, das Fehlen eines Rückstrahlers an einem von einem Fussgänger geführten Fahrrad stelle keinen Verstoss gegen die Bestimmungen der StVO dar. Auf diese Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall insofern an, als das Fehlen der Ausrüstung des Rades möglicherweise für den Unfall mitursäch-lich war und ein hinsichtlich der Ausrüstung vorliegendes'*'* Verschulden bei der Abwägung zu einer Hinderung der Ersatzansprüche führen könnte.
Die Auffassung der Vorderrichter über das Fehlen der in § 25 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrrades ist nicht zu beanstanden«
Gemäss § 23 StVO müssen alle Fahrzeuge an der Rückseite rote Schlusslichter oder rote Rückstrahler führen.
 
ausgenommen hiervon sind Kinderwagen* die ihrem Bestimmungszweck dienen, und Jlandschlitten. Für Fahrräder gelten die Bestimmungen des § 25 StVO, die eine Sonderrege-* lung über die Ausrüstung des Fahrrades enthalten* Sie
 Fahrräder müssen hei Dunkelheit oder starkem Rebei rote Schlusslichter führen. Bei Verwendung elektrischer Schlusslichter müssen diese nach Verlöschen die Anforderungen eines roten Rückstrahlers erfüllen.
Absatz 2 bringt weitere Vorschriften über die Ausrüstung von nach dem 1. Januar 1938 erstmals in den Verkehr gebrachten Fahrrädern.
Hach § 24 Abs 1 StVO müssen an Fahrzeugen bei Dunkelheit nach hinten ihre Enden durch rote laternen o<J$r rote Rückstrahler erkennbar gemacht werden. Hach Abs 2
Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge, also auch Fahrräder, eine bestimmte Ausrüstung zur Sicherung nach hinten besitzen müssen.
Nun besagt aber § 24 Abs 4 StVO? .	-	;
Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fussgängern mitgeführt werden und nicht breiter als 1 m sind.
Ob § 24 Abs 4 StVO sich auch auf von Fussgängern mitgeführte Fahrräder bezieht, ist umstritten. Wenn -diese Vorschrift ihrer Stellung als Abs 4 gemäss verstanden wird,
 so bedeutet dies, dass alle vorhergehenden Vorschriften
 lauten?
dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften des § 25 über die Ausrüstung der Fahrräder unberührt.
- und damit auch § 24 Abs 2 und der insoweit in Bezug genommene § 25 StVO mit seinen Bestimmungen über die Aus-
 
rüstung der Fahrräder - dann keine Anwendung finden, wenn ein Fahrrad nicht gefahren, sondern von einem Fuss-gänger mitgeführt wird, so dass hei einem solchen Rad eine Kenntlichmachung des hinteren Endes so lange nicht vorhanden zu sein braucht, als es nicht zu dem Fahren benutzt wird*
Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung des § 24 StVO- Sie ist der Auffassung, für die Beleuchtung der Fahrräder nach vorn geite § 24 Abs 1, für die Kenntlichmachung nach hinten jedoch ausschliesslich § 25 StVO. Die Revision meint weiter, die für Fahrräder in § 25 getroffene Regelung dürfe nicht der Stellung der einzelnen Absätze des § 24 entsprechend aufgefasst werden, man müsse es vielmehr hinsichtlich der Fahrräder so ansehen, als ob der Abs 2 des § 24 hinter den Abs 4 gesetzt sei* Dann sei klar erkennbar, dass § 25 StVO als Sondervorschrift für Fahrräder auch dann gelte, wenn sie von Fussgängern mitgeführt würden* Auch Hüller (Strassenverkehrsrecht 1949, § 24 StVO Anm 19 ff) vertritt die gleiche Auffassung. Die Rechtsprechung (EG VAE 1939, 304; OIG Dresden VAE 1942, 73; EG VAE 42, 10; RG 169, 284 * VAE 1942., 1815 VAE 1937, 349; EG VAE 1941 S 99) hat sich mehrmals mit der Frage befasst, welche Pflichten bestehen, wenn ein Rad geführt wird. Jedoch ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden worden, was alsdann für die Ausrüstung des Rades gilt.
Bei einer dem Aufbau der Vorschrift entsprechenden Auslegung des Gesetzes ist die Ausrüstung der Fahrräder, wie sie § 25 Abs 1 StVO vorschreibt, gemäss § 24 Abs 4 StVO mit Abs 2 dann nicht erforderlich, wenn das Fahrrad nicht gefahren, sondern von einem Fussgänger .geführt wird. Es fragt sich daher, ob diese Auslegung, der sich
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Land- und Oberlandesgericht angeschlossen haben, dem Sinn und Zweck der Strassenverkehrsordnung widersprechen würde und daher der von Hüller und der Revision vorgeschlagenen Auslegung des § 24 Abs 2 und 4 gefolgt werden muss« Aus dem Sinn und dem Zweck der StVO ist kein eindeutiger Anhalt im Sinne der Revisiorf gegen die logische Interpretation des § 24 zu entnehmen. Zwar soll durch die Regelung, wie sie in der StVO enthalten ist, die Zunahme von
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VerkehrsUnfällen verhindert werden. Diesem. Zweck dienen auch die Vorschriften über die Kenntlichmachung von .Fahrzeugen in ihrer seitlichen und hinteren Fegrehzung^ da ein Fehlen dieser Ausrüstung er fahr ungs gemäss Unfälle fördert. Daher sind auch besondere Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrräder (Schlusslichter, Rückstrahler an den Pedalen) getroffen worden. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auf diese Ausrüstung von Fahrrädern auch dann Wert gelegt hat, solange sie nur von Passgängern geführt werden. Ein Fahrrad, das geführt wird, stellt keine grössere Gefahr als ein anderes von einem Passgänger mitgeführtes Fahrzeug dar. Andere mitgeführte Fahrzeuge bedürfen aber, wenn sie nicht breiter als 1 m sind, unzweifelhaft keiner besonderen Kenntlichmachung. Ein Handwagen, der von einem Fussgänger mitgeführt wird, stellt im allgemeinen ein grösseres Verkehrshindernis dar als ein Fahrrad, da er wesentlich schwerer .und schwerfälliger zur Seite.zu bewegen ist. Dies spricht . ebenfalls nicht für eine vom Gesetzgeber gewollte Sonder- •** regelung für Fahrräder, soweit sie nicht gefahren, sondern von Fussgängern geführt werden. Die Tatsache allein., dass vielleicht mehr Fahrräder vorhanden sind, mag den Gesetzgeber zu einer anderen Regelung veranlassen-, gibt aber ebenfalls keinen Anhalt, einen anderen Ui 1 len des Gesetzgebers bei der Schaffung des § H zu unterstellen als aus seinem Wortlaut erkennbar ist.
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Für diese Auffassung spricht auch, dass ein Fuss-ganger mit einem geführten Rad entsprechend der Vorschrift des § 37 Abs 5 StVO sich auf der äussersten rechten Seite der Fahrhahn befinden muss und auch diese Seite ohne Schwierigkeiten einhalten kann, ebenso wie ein Fussgän-ger andere Fahrzeuge, die er mitführt, stets ohne Schwierigkeit ganz rechts halten kann. Fies ist bei einem best immungs gemäss benutzten Fahrrad nicht Immer der Fall«
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Radfahrer ihren Fahrweg nicht in gleicher Weise verfolgen und insbesondere bei langsamem Fahren, vor allem bei Steigungen, manchmal von der Fahrtrichtung abweichen und damit einen breiteren Raum der Fahrbahn einnehmen als Fussgänger., die ein Fahrzeug führen« Auch diese Erwägung lässt eine verschiedenartige Behandlung von Radfahrern und Fussgängern, die ein I'sh^r^d. ren, hinsichtlich der Ausrüstung des Rades durchaus als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend erscheinen«
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Aus § 25 Abs 1 StVO kann auch nicht gefolgert werdendes handele sich ausschliesslich um eine Zustandsvorschrift, während §§ 26 ff als Funktionsvorschriften anzusehen seien« § 25 Abs 1 verlangt ja gerade die roten Schlusslichter nicht generell, sondern nur bei Funkelheit oder starkem Rebel«	»
Fie Ileinung der Revision, dass Fahrräder unter al-len Umständen - mögen sie von Fussgängern geführt oder von einer anderen Lichtquelle beleuchtet abgestellt sein -eine Kenntlichmachung nach hinten haben müssten, widerspricht auch dem Sinne der §§' 25 ff StVO* Fiese Bestimmungen gehen in ihrer Gesamtheit offensichtlich von einem bestimmungsgemäss zu dem Fahren benutzten und nicht von einem geführten Fahrrad aus«
V/enn die Revision weiter meint, § 24 Abs 2 StVO müsse selbständig ohne Berücksichtigung des Abs 4 betrachtet werden, denn nur "Vorschriften1* seien erfasst, bei § 24 Abs 2 handele es sich jedoch nicht um eine "Vorschrift", sondern um einen "Vorbehalt", so ist dies nicht berechtigt. Auch ein in einer Vorschrift enthaltener Vorbehalt entkleidet die Bestimmung nicht ihres Gehaltes als gesetzliche Vorschrift.
Die allgemeine Verkehrsgefahr, die von allen bei Dunkelheit nicht gekennzeichneten und durch besondere Zeichen' erkennbaren Fahrzeugen ausgeht, könnte vielleicht den Gesetzgeber veranlassen, insoweit eine Änderung her-beizufuhren* Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus diese Forderungen als Inhalt des Gesetzes zu betrachten. Auch das polizeiliche «Jotiv, die Gefahr zu beseitigen, die darin liegt, dass ein Fussgänger möglicherweise geneigt ist, ein nicht mit Rücklicht oder Rückstrahler ausgerüstetes Fahrrad bei Dunkelheit zu dem Fahren zu benutzen, kann kein anderes Ergebnis herbeiführen.. Hierzu sei auf den insoweit gleichen Fall hingewiesen, dass nach anerkannter Rechtsprechung ein geschobenes Fahrrad keine Eeleuchtungseinrichtung nach vorne haben muss. Auch hier besteht bei Dunkelheit die gleiche Gefahr der Eenutzung.
Ein besonderer Grund für eine abweichende Behandlung der von Fussgängern geführten Fahrräder im Verhältnis zu anderen ebenfalls geführten Fahrzeugen ist somit
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nicht ersichtlich« Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den § 24- falsch redigiert hat« Die dem V/ortlaut entsprechende und dem Sinn nicht widersprechen de Auslegung dieser Bestimmung durch das Oberlandesge-rieht ist somit rechtsirrtumsfrei erfolgt«
Die Revision meint schliesslich, das Fahrrad habe der Vorschrift des § 25 StVO aus dem Grunde entsprechen müssen, weil es nicht auf dem ganzen Tfege von der Ehefrau des Klägers mitgeführt worden sei«- Diese habe das Rad vielmehr nur wegen der lang anhaltenden Steigung . geführt, das Rad habe sich also "in Betrieb” befunden* Diese offenbar auf die Rechtsprechung zu § 7 KrfzG hinweisenden Ausführungen der Revision vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, wann bei einem ICraftfahrzeug noch ein Betriebs Vorgang anzunehmen ist. Jedenfalls kann bei einem Fahrrad, wenn es von einem Fussgänger zur Überwindung einer längeren Steigung geführt wird, nicht davon gesprochen werden, dass hier ein Radfahren im technischen Sinne gegeben sei. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, ob die Ehefrau des Klägers vorher das Rad zu dem Fahren benutzt hat und es vielleicht auch späterhin wieder entsprechend benutzen wollte.
Da ein Liitverschulden der verletzten Ehefrau nicht nachgewiesen ist, hat das Berufungsgericht auch
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